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Urteil

11 UE 895/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0316.11UE895.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags zu a) ist die Klage allerdings nicht als Verpflichtungsklage - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat -, sondern als Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO zulässig; denn Gegenstand des Klageverfahrens ist nach dem erklärten Willen des Klägers ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 19. April 1989 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid, nicht jedoch der Teilbefreiungsbescheid des Beklagten vom 18. April 1989, gegen den sich der Kläger weder mit dem Widerspruch noch mit der Klage ausdrücklich gewandt hat. Dementsprechend hatte der Kläger in seiner Klageschrift insoweit zunächst auch nur beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. April 1989 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1989 aufzuheben. Dieser Antrag ist offensichtlich später in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend erweitert worden, zusätzlich den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk für Rechtsanwälte vollständig zu befreien. Abgesehen von rechtlichen Bedenken, die sich insoweit möglicherweise aus der Bestandskraft des Teilbefreiungsbescheides vom 18. April 1989 ergeben könnten, bedurfte es einer derartigen "Erweiterung" in prozessualer Hinsicht auch nicht, sofern man - wie der erkennende Senat - insoweit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg folgt. Danach ist in allen Fällen, in denen Befreiungsansprüche oder Ermäßigungsansprüche der hier vorliegenden Art geltend gemacht werden, gegen die ohne entsprechende Herabsetzung erlassenen Beitragsbescheide des Versorgungswerks (ausschließlich) Anfechtungsklage zu erheben, weil die entsprechenden Vorschriften des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes auch die verfahrensrechtliche Pflicht enthalten, einen im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Beitragsverfahrens gestellten Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu berücksichtigen. Daraus hat der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof die zutreffende Folgerung abgeleitet, daß ein Beitragsbescheid, der ohne die gebotene Befreiung oder Ermäßigung ergeht, wegen Verstoßes gegen diese Berücksichtigungspflicht rechtswidrig und auf Anfechtungsklage hin ganz oder teilweise aufzuheben ist (vgl. etwa Urteil des VGH Mannheim vom 14. Oktober 1987 - 9 S 866/87 - sowie Urteil des VGH Mannheim vom 28. November 1989 - 9 S 3122/87 -, NJW 1990, 2148). Der erkennende Senat hält diese Argumentation angesichts der insoweit offenkundig im wesentlichen ähnlichen Konstruktion des Hessischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes auch für den hessischen Rechtsbereich für anwendbar, so daß die erhobene Klage hinsichtlich des ersten Antrags als Anfechtungsklage zulässig ist. Diese Klage ist indes nicht begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 19. April 1989, durch den der Kläger unter Berücksichtigung der durch Bescheid vom 18. April 1989 gewährten Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bis auf 1/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem monatlich zu entrichtenden Beitrag von 114,07 DM (=1/10 des Beitragssatzes zur Angestelltenversicherung) herangezogen worden ist, in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.4 VwGO). Der Kläger ist nach § 2 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG - vom 16. Dezember 1987 (GVBl.I S.232) in Verbindung mit § 8 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen - im folgenden: Satzung - vom 12. Oktober 1988 (JMBl. 1988, S.788) Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen und als solches beitragspflichtig im Sinne von § 27 der Satzung. Der Kläger gehört unstreitig der Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen an, ist deren Mitglied auch vor Vollendung des 45. Lebensjahres geworden und hatte das 45. Lebensjahr am 24. Dezember 1987 noch nicht vollendet. Auf seinen Befreiungsantrag vom 17. Januar 1989 hin hat der Beklagte ihn zutreffend unter Berücksichtigung der von dem Kläger erbrachten Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von 462,78 DM unter Zugrundelegung eines zwischen den Beteiligten unstreitigen Einkommens aus anwaltlicher Tätigkeit von insgesamt 70.400,-- DM im Jahre 1987 bis auf 1/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und demgemäß einen monatlichen Beitrag von 114,07 DM festgesetzt. Weitergehende Befreiungstatbestände bzw. Umstände, die eine völlige Befreiung von der Mitgliedschaft rechtfertigen bzw. gebieten würden, sind nicht gegeben. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen und die daraus folgende Beitragspflicht sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Hessen zum Erlaß des Hess. RAVG vom 16. Dezember 1987 folgt aus Art.70 GG (vgl. BVerfGE 12, 319 (323) = NJW 1961, 1155 ; BVerfG NJW 1990, 1653 ). Die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art.2 Abs.1 GG noch gegen Art.12 Abs.1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit näherer Begründung entschieden hat (vgl. BVerfGE 10, 354 (362 ff.) = NJW 1960, 619 ; BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, 1653). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, daß berufsständische Versorgungswerke maßgeblich auf dem Solidaritätsprinzip beruhen mit der Folge, daß eine so konstruierte kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet sind, gleichgültig ob es dem Einzelnen mehr oder weniger günstig erscheint. Unzumutbar kann nach dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Zwangsmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk allenfalls dann sein, wenn bei der Bemessung der Pflichtbeiträge schwerwiegende Besonderheiten und Härten nicht berücksichtigt würden (BVerfG, NJW 1990, 1653 ). Unter diesem Gesichtspunkt bestehen indes gegen das Hess. RAVG keine Bedenken im Hinblick auf die insoweit insbesondere in § 2 Abs.3 und § 16 getroffenen Regelungen. Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung in Anknüpfung an die zuvor dargestellte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen die Errichtung derartiger berufsständischer Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken bestehen und diese insbesondere mit Art.2, 3, 12 und 14 GG vereinbar sind (vgl. zuletzt etwa BVerwG, NJW 1990, 589 sowie BVerwGE 87, 324 ff. m.w.N.). Auch die Einräumung der Satzungsgewalt in § 11 Hess. RAVG zur Regelung der nicht gesetzlich bestimmten Angelegenheiten des Versorgungswerks begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch insoweit, als der Gesetzgeber wesentliche Merkmale der Pflichtversicherung bzw. der Befreiungstatbestände nicht selbst festgelegt, sondern der Regelung durch den Satzungsgeber überlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Verleihung autonomer Satzungsgewalt an Selbstverwaltungseinrichtungen nicht generell ein dem Art.80 GG entsprechender enger Maßstab anzuwenden. Vielmehr darf der autonomen Satzungsgewalt ein angemessener Gestaltungsspielraum belassen werden. Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung mit der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in Grundrechte müssen um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (BVerwGE 87, 324 (327) m.w.N.). Diesem Maßstab wird das Hess. RAVG jedoch gerecht. Denn es trifft selbst die wesentlichen Grundentscheidungen, insbesondere zu den Leistungen des Versorgungswerks, zu den Grundvoraussetzungen der Mitgliedschaft und zu den Grundlagen der Befreiungsmöglichkeiten von der Mitgliedschaft (vgl. §§ 2, 8, 16 Hess. RAVG). Durch diese gesetzlichen Regelungen wird insbesondere auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen und ferner vermieden, daß eine unzumutbare Überversicherung anderweitig bereits versicherter Mitglieder mit der gesetzlichen Begründung einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk eintreten kann. Im übrigen ist es unbedenklich und liegt innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 (90); BVerwGE 87, 324 ff. (329)). Die Satzung begegnet auch in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist gemäß § 4 Abs.4 Hess. RAVG durch die erste Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 beschlossen, mit Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom 24. Oktober 1988 im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik nach § 13 Abs.2 Satz 1 und 2 RAVG genehmigt und im Justizministerialblatt für Hessen 1988 S.788 ff. veröffentlicht worden. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vollständige Befreiung von der Mitgliedschaft und ein daraus resultierendes völliges Entfallen der Beitragspflicht. Nach § 16 Abs.2 Hess. RAVG i.V.m. § 40 Abs.3 der Satzung erfüllen Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung keinen Befreiungstatbestand. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, daß der Satzungsgeber den ihm zukommenden angemessenen Gestaltungsspielraum für Befreiungstatbestände unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks und des dem berufsständischen Versorgungswerk zugrunde liegenden Solidargedankens nicht überschritten hat, zumal das Versorgungswerk in erster Linie die Sicherung der Altersversorgung von Rechtsanwälten zum Gegenstand hat und nur sekundär auch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit beinhaltet. Der Vergleich eines berufsständischen Versorgungswerks mit privaten Lebensversicherungen ist in der Regel sowohl hinsichtlich der gewährten Leistungen als auch hinsichtlich der Beitragsbemessung regelmäßig ohnehin nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1653 ). Im Hinblick auf die Befugnis des Satzungsgebers, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß hinsichtlich einer angemessenen Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht, und im Hinblick auf die von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid (S.3) dargelegten Schwierigkeiten, die sich bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Beitragsanteile zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ergeben hätten, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Beklagte im Rahmen des Befreiungstatbestandes nach § 40 Abs.3 Nr.3 der Satzung bei dem berücksichtigungsfähigen Beitragsaufwand etwaige Beitragsanteile für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unberücksichtigt gelassen hat. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die dargelegten Schwierigkeiten nicht als willkürlich. Soweit der Kläger im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten hat, im Rahmen der Befreiungstatbestände müßte auch das Rentenversprechen seines damaligen Sozius berücksichtigt werden, ist dieses Vorbringen durch die zwischenzeitliche Auflösung der Sozietät gegenstandslos geworden, so daß es dazu irgendwelcher Ausführungen nicht mehr bedarf. Soweit der Kläger weiter geltend macht, er werde willkürlich und unangemessen dadurch benachteiligt, daß im Rahmen der Befreiungstatbestände nicht die Ablaufsumme von Lebensversicherungsverträgen berücksichtigt werde, sondern statt dessen der monatlich zu erbringende Beitrag als Maßstab genommen werde, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, ist eine private Kapitallebensversicherung mit einem berufsständischen Versorgungswerk nicht vergleichbar. Das gilt schon deswegen, weil bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein Kapitalbetrag auszuzahlen ist und regelmäßig kein Rentenversprechen zu erfüllen ist. Von daher erscheint es sachgerecht, zumindest aber als nicht willkürlich, bei der Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende private Altersversorgung nachgewiesen ist, auf die Vergleichbarkeit des Beitragsaufwandes und nicht auf die sogenannte Ablaufleistung von Lebensversicherungsverträgen abzustellen, der ein vergleichbares Kriterium im Rahmen berufsständischer Altersversorgungswerke nicht gegenübersteht. Die Anknüpfung an den Beitrag ist im übrigen - entgegen der Auffassung des Klägers - auch durch die leichtere Nachweisbarkeit gerechtfertigt. Angesichts der Vielfalt denkbarer Versorgungsformen im Bereich privater Lebensversicherungen hält sich eine solche Regelung im Rahmen zulässiger Typisierung (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1653 ). Entsprechendes gilt für die Nichtberücksichtigung von Beitragsunterschieden zwischen Männern und Frauen bei privaten Lebensversicherungen, zumal die berufsständische Altersversorgung des Beklagten bei der Beitragsbemessung derartige geschlechtsspezifische Differenzierungen selbst nicht vornimmt, sondern von Männern und Frauen gleichhohe Beiträge verlangt. Im übrigen ist der Satzungsgeber bei der Heranziehung des Beitragsaufwandes als Vergleichsmaßstab für die Eignung als Surrogat von der naheliegenden und jedenfalls nicht willkürlichen oder offenbar unzutreffenden Erwartung ausgegangen, daß ein gleich hoher Aufwand auch zu einer der Größenordnung nach vergleichbaren Alters- und Hinterbliebenensicherung führen wird. Im Hinblick auf die Ungewißheit, die hinsichtlich des weiteren Geschäftsverlaufs bei einer privaten Versicherung einerseits und dem berufsständischen Versorgungswerk andererseits unvermeidlich besteht, ist die Orientierung an dem anstelle der künftigen - ungewissen - Leistungshöhe verwendeten unmittelbar aussagekräftigen Kriterium des Beitragsaufwandes jedenfalls nicht fehlerhaft und auch von daher nicht zu beanstanden (vgl. OVG Münster, NJW 1990, 592 ff., 594). Auch der Hinweis des Klägers, die eigene Anwaltspraxis stelle einen anrechnungsfähigen Vermögenswert dar, vermag zu keiner weitergehenden Befreiung zu führen, denn nach § 40 Abs.3 Nr.1 der Satzung kommen als Befreiungstatbestand nur "Nettovermögenserträge" in Betracht, die jedoch eine eigene Kanzlei nicht abwirft. Auch der der Anwaltskanzlei des Klägers innewohnende Praxiswert oder deren sonstiges Anlage- oder Umlaufvermögen rechtfertigt keine (weitergehende) Befreiung. Wie der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist Praxiswert der innere und ideelle Wert der Praxis und damit die Grundlage, auf die ein Übernehmer durch Einsatz seiner Person unter Anknüpfung an die Leistung des Veräußerers als Chance setzt. Aufgrund der für den Anwaltsberuf besonders ausgeprägten, durch das Gesetz geschützten Vertrauensbeziehung ist dieser Wert nachhaltig personengebunden und insoweit seinem Wesen nach etwas anderes als etwa der Geschäftswert (Firmenwert) eines gewerblichen Unternehmens, der auf einer durch sachliche Maßnahmen und Aufwendungen besonders geförderten Leistungsfähigkeit des Betriebs beruht. Anders als bei einem solchen gewerblichen Unternehmen endet das persönliche Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber zwangsläufig mit dessen Ausscheiden, was regelmäßig zur Folge hat, daß sich der Praxiswert verhältnismäßig rasch verflüchtigt. Der Praxiswert ist im übrigen schwankungsanfällig und gegen Wechselfälle im Geschäftsleben nicht abgesichert. Vielmehr können ihn das Auftreten erfolgreicher Konkurrenten, der Wegfall lukrativer Mandanten und andere Imponderabilien jederzeit rasch auszehren. Das sonstige, bewegliche Anlagevermögen, das im wesentlichen aus den zum dauernden Gebrauch der Praxis dienenden Vermögensteilen, wie Möbeln, Büromaschinen und sonstigen Einrichtungsgegenständen besteht, ist natürlichem Verschleiß unterworfen und unterliegt daher ständigem Wertverlust. Das Umlaufvermögen einer Anwaltspraxis kann schon von seiner Zweckbestimmung her nicht als langfristige und nachhaltig angelegte Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens in Betracht gezogen werden. Angesichts dieser Eigenschaften verfehlen der Praxiswert und das bewegliche Anlage- wie auch das Umlaufvermögen unabhängig von ihrer Höhe die an anderweitige Vorsorgemaßnahmen zu stellenden Anforderungen in bezug auf nachhaltige Sicherheit oder Wertbeständigkeit. Diese Rechtsauffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (NJW 1990, 2148) erscheint zutreffend und wird von dem erkennenden Senat - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - geteilt. Hinsichtlich der von dem Kläger angesprochenen Berücksichtigungsfähigkeit seines (belasteten) Grundeigentums gilt nichts anderes. Das von dem Kläger selbst genutzte Einfamilienhaus ist nicht geeignet, den Befreiungstatbestand des § 40 Abs.3 Nr.1 der Satzung zu erfüllen, weil es - bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung - keine Nettovermögenserträge abwirft. Die Befreiungstatbestände des § 40 Abs.3 der Satzung sind maßgeblich dadurch geprägt, daß die zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel im Versorgungsfall sofort zur Verfügung stehen. Auch dieses Kriterium ist bei dem belasteten Grundeigentum des Klägers in Form eines selbst genutzten Einfamilienhauses nicht erfüllt, denn es ist nicht gewährleistet, daß aus diesem Vermögensobjekt im Versorgungsfall sofort hinreichende Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts bereitstehen. Außerdem ist das Kriterium der leichten Nachweisbarkeit einer hinreichenden anderweitigen Vorsorge, das seine sachliche Rechtfertigung in der dadurch erreichten Verwaltungsvereinfachung findet, nicht erfüllt, da ein solches selbstgenutztes Einfamilienhaus keine leichte Feststellung des Befreiungstatbestandes ermöglicht (so zutreffend OVG Münster, vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1990, 2148 f. (2149)). Ob ein - bezogen auf den hier maßgeblichen Stichtag - unbelastetes und entsprechende Erträge abwerfendes fremdgenutztes Immobilieneigentum, das ausreichende Erträge abwirft, einen (vollständigen) Befreiungsanspruch rechtfertigen könnte, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, da der Kläger über solches Grundeigentum unstreitig nicht verfügt. Auch der Hinweis des Klägers auf die von seiner Ehefrau bei der BfA erworbenen Rentenanwartschaften und deren bestehende Direktlebensversicherung rechtfertigen in bezug auf eine weitergehende Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in dem Versorgungswerk des Beklagten keine abweichende Beurteilung. Zutreffend hat der Beklagte insoweit darauf hingewiesen, daß die Leistungen des Versorgungswerks auf eine eigene Versorgung des jeweiligen Rechtsanwalts zielen und dementsprechend als Befreiungstatbestände nur solche Erträge oder Versicherungen in Betracht kommen können, die dem Rechtsanwalt selbst zugute kommen. Aus diesem Grunde bietet auch der Hinweis des Kläger auf den im Falle einer etwaigen Ehescheidung stattfindenden Versorgungsausgleich keinen Anlaß, diesen Umstand als möglichen Befreiungstatbestand in Erwägung zu ziehen. Das Vorbringen des Klägers, seine Lebensversicherungen liefen bereits seit einiger Zeit und hätten daher niedrigere Beiträge aufzuweisen als zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgeschlossene neue Lebensversicherungsverträge, vermag ebenfalls eine anderweitige ihm günstige Beurteilung in bezug auf eine weitergehende Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß das Versorgungswerk hier nur auf den Stichtag des Inkrafttretens des Hess. RAVG (24. Dezember 1987) hat Bezug nehmen können. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt, in dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, wäre sachwidrig gewesen und würde zu willkürlichen Ergebnissen führen, zumal die Lebensversicherungsunternehmen ihre Beiträge sehr unterschiedlich kalkulieren und berechnen. Auch insoweit ist im übrigen wieder auf den Gesichtspunkt der leichten Nachweisbarkeit hinzuweisen, der gewisse Pauschalierungen selbst dann rechtfertigt, wenn damit unter Umständen Härten verbunden sein können. Der Beklagte hat insoweit ferner zutreffend darauf hingewiesen, daß auch Unterschiede hinsichtlich des Eintrittsdatums beim Versorgungswerk nach dessen Systematik Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe haben. Dem Begehren des Klägers kann schließlich auch sein Hinweis auf Unterschiede zwischen verheirateten und unverheirateten Mitgliedern bzw. der Hinweis auf eine Ungleichbehandlung zwischen angestellten und selbständigen Rechtsanwälten nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu a) nach alledem zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Sie mußte auch mit dem mit dem Antrag zu b) erhobenen Feststellungsbegehren erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1983, 2208 ) insoweit zu Recht davon ausgegangen, daß die Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet ist, weil - unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung von der Mitgliedschaft nicht gegeben sind und der Kläger daher Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen ist. Der am 4. Juli 1956 geborene Kläger wurde im März 1984 im Land Hessen als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 20. Januar 1989 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen sei und setzte den von ihm zu entrichtenden Beitrag ab 1. Januar 1989 auf monatlich 570,35 DM fest. Dieser Beitrag entspricht 5/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte unter Berücksichtigung der damals gültigen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 6.100,-- DM. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1989 - bei dem Beklagten eingegangen am 25. Januar 1989 - beantragte der Kläger die volle Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Er wies darauf hin, daß er vier Lebensversicherungsverträge abgeschlossen habe, die zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr fällig würden. Dafür müsse er Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt 596,82 DM entrichten, wovon auf die in den Lebensversicherungen miteingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen monatliche Beiträge von 139,84 DM entfielen. Der Kläger vertrat die Auffassung, daß aufgrund der von ihm insgesamt geleisteten monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 596,82 DM seine Altersversorgung in ausreichendem Maße gesichert sei. Im übrigen müsse bei der Frage, ob eine ausreichende, der Altersversorgung des Beklagten gleichwertige Altersversorgung bestehe, auch berücksichtigt werden, daß er, der Kläger, Mitinhaber einer Kanzlei sei, was einen entsprechenden Vermögenswert darstelle, daß ferner mit seinem Sozius K. ein gegenseitiges Rentenversprechen bestehe, daß seine Frau eigene Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erwerbe und sie überdies als Angestellte der Rechtsanwaltskanzlei Begünstigte einer Direktlebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 200,-- DM sei und daß er Grundeigentum besitze. Er verwies im übrigen darauf, daß die abgeschlossenen Lebensversicherungen bereits einige Jahre liefen, weshalb die monatlichen Beiträge geringer ausfielen als bei einem Neuabschluß und daß im übrigen drei der Lebensversicherungsverträge dynamisch seien. Die Nichtbeachtung all dieser Umstände sei verfassungswidrig. Mit bei dem Beklagten am 17. Februar 1989 eingegangenem Schreiben vom 15. Februar 1989 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 20. Januar 1989 Widerspruch ein. Nachdem der Kläger entsprechende Belege über die von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen und die dafür zu entrichtenden Beiträge vorgelegt und weiterhin erklärt hatte, er wolle sich - ungeachtet seines tatsächlich erzielten Einkommens - so behandeln lassen, als wenn er ein monatliches Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 6.100,-- DM erziele, hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. April 1989 den Beitragsbescheid vom 20. Januar 1989 auf. Mit weiterem Bescheid vom 18. April 1989 befreite der Beklagte den Kläger auf seinen Antrag vom 17. Januar 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 von der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen bis auf 1/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung und setzte ferner unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von 6.100,-- DM durch weiteren Bescheid vom 19. April 1989 den von dem Kläger monatlich zu entrichtenden Beitrag ab 1. Januar 1989 auf 114,07 DM (=1/10 des Beitragssatzes zur Angestelltenversicherung) fest. Mit bei dem Beklagten am 11. Mai 1989 eingegangenem Schreiben vom 9. Mai 1989 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 19. April 1989 Widerspruch ein, wobei er zur Begründung im wesentlichen auf den bisherigen mit dem Beklagten geführten Schriftwechsel Bezug nahm. Diesen Widerspruch wies der Beklagte nach Verzicht des Klägers auf eine Anhörung vor dem Anhörungsausschuß des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1989 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, daß für eine volle Befreiung von der Mitgliedschaft gemäß § 40 Abs.3 Nr.3 der Satzung die Beiträge zur Lebensversicherung 9,35% des monatlich nachgewiesenen Einkommens, also 548,53 DM, betragen müßten. Der Kläger leiste für seine vier Lebensversicherungen jedoch monatlich nur Beiträge von insgesamt 462,78 DM. Die vom Kläger weiterhin geltend gemachten Beiträge für Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen in Höhe von monatlich insgesamt 139,84 DM könnten insoweit keine Berücksichtigung finden, da diese nicht der privaten Altersversorgung im Sinne von § 16 Abs.2 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung (Hess.RAVG) dienten und insoweit auch nicht in die Befreiungsregelung des § 40 Abs.3 Nr.3 der Satzung des Beklagten hätten aufgenommen werden müssen. Der Umstand, daß der Widerspruchsführer Mitinhaber einer Anwaltssozietät sei, bewirke nicht, daß ihm bereits heute daraus Nettovermögenserträge im Sinne von § 40 Abs.3 Nr.1 der Satzung zuflössen. Aus der Anwaltssozietät erziele der Widerspruchsführer keinen Vermögensertrag, sondern ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Auch könne die Tatsache, daß seine Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA erwerbe, keine Berücksichtigung finden, da die Leistungen des Versorgungswerkes auf eine eigene Versorgung des jeweiligen Rechtsanwalts abzielten. Auch der Einwand des Klägers, er verfüge über Grundeigentum, ermögliche keine Befreiung, da ihm aus diesem Grundeigentum keine Nettovermögenserträge zuflössen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1989 verwiesen. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger nach eigenen Angaben am 21. Dezember 1989 zu. Mit bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. Januar 1990 eingegangenem Schriftsatz vom 5. Januar 1990 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. April 1989 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides sowie die Feststellung erstrebt, daß er nicht Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Hessen sei. Zur Begründung führte der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren im wesentlichen aus: Die Befreiungstatbestände des § 40 Abs.3, Abs.5 und Abs.8 der Satzung des Beklagten seien fehlerhaft ausgelegt worden. Die Dynamik der abgeschlossenen Lebensversicherungen führe bereits in einigen Jahren den geforderten Mindestbetrag an Beiträgen herbei. Würden die von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen am heutigen Tage abgeschlossen, würde das im übrigen zu einer ausreichenden Beitragshöhe schon jetzt führen. Das Risiko der Berufsunfähigkeit werde durch das Versorgungswerk mitabgedeckt, finde aber gleichwohl keine Berücksichtigung bei den Befreiungstatbeständen. Auch das Sozietätsversprechen stelle einen Teil der privaten Altersversorgung dar. Sein Grundeigentum werde bis zum Eintritt des Rentenalters vollständig bezahlt sein und könne zur Sicherung des Alters dann ganz oder teilweise vermietet werden. Das alles belege, daß er über eine ausreichende private Altersversorgung im Sinne von § 16 Abs.2 Hess. RAVG verfüge. Die restriktive Satzung schränke seine Rechte in stärkerem Maße ein, als die Ermächtigungsgrundlage das gestatte. Sofern eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei, müsse von einer Verfassungswidrigkeit der Regelungen - insbesondere durch Verstoß gegen Art.3 GG - ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 5. Januar 1990, 13. März 1990 und 4. Mai 1990 verwiesen. Der Kläger beantragte, 1. den Bescheid des Beklagten vom 19. April 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk für Rechtsanwälte im Lande Hessen vollständig zu befreien, 2. festzustellen, daß der Kläger nicht Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Hessen ist. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er führte im wesentlichen aus: Nach den zwingenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen bestehe nicht die Möglichkeit einer weitergehenden Befreiung des Klägers. § 40 Abs.3 der Satzung enthalte einen abgeschlossenen Katalog an Befreiungstatbeständen, der durch Hinweis auf § 16 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung nicht erweitert werden könne. § 16 des Gesetzes enthalte in Abs.2 die Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsgeber, eine Befreiungsregelung zu schaffen, wenn der Rechtsanwalt eine "ausreichende private Altersversorgung nachweise". Damit seien private Lebensversicherungen gemeint, allerdings nur insoweit, als Beiträge für die Alterssicherung erbracht würden, nicht jedoch insoweit, als die Beiträge für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geleistet würden. Voraussetzung für die Befreiung sei ferner, daß für solche Kapitalversicherungen auch Beiträge bezahlt würden. Das bloße Rentenversprechen in einem Sozietätsvertrag komme als Befreiungstatbestand also nicht in Betracht. Die Befreiungsvorschrift des § 40 der Satzung berücksichtige ausreichend und zutreffend den Vertrauensschutz solcher Kollegen, die sich mit finanziellen Aufwendungen eine anderweitige Alterssicherung aufgebaut hätten oder dabei seien, eine solche aufzubauen. Gesetz- und Satzungsgeber hätten durchaus die Freiheit, die Tatbestände, die eine Befreiung herbeiführten, sachlich zu begrenzen. Bei der Befreiungsregelung habe auch nur auf den Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes (24. Dezember 1987) Bezug genommen werden können. Von daher sei es auch gerechtfertigt, angesichts des Versorgungszwecks eine Dynamik-Lebensversicherung, deren Ablaufdatum nach dem 68. Lebensjahr liege, nicht als Befreiungstatbestand zu berücksichtigen. Möglicherweise unterschiedliche Beitragsklassen zwischen Männern und Frauen bei Lebensversicherungen könnten bei der Frage der Befreiung keine Berücksichtigung finden, da auch das Versorgungswerk gleichhohe Beiträge von Männern und Frauen anfordere. Auch eine Ungleichbehandlung zwischen angestellten Rechtsanwälten und selbständigen Rechtsanwälten sei nicht festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 27. Februar 1990 und 11. April 1990 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht wies nach mündlicher Verhandlung die Klage durch Urteil vom 30. Januar 1991 ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die mit dem Antrag zu 1. erhobene zulässige Verpflichtungsklage sei unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Der Kläger sei nach § 2 Hess. RAVG i.V.m. § 8 der Satzung des Versorgungswerks Mitglied des Beklagten und damit beitragspflichtig im Sinne von § 27 der Satzung. Auf seinen Befreiungsantrag hin habe der Beklagte zutreffend eine Befreiung bis auf 1/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Weitergehende Befreiungstatbestände seien nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine auf dem Versicherungsgrundsatz beruhende kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Mitglieder einer Berufsgruppe ihr angehörten, gleichgültig, ob es dem Einzelnen mehr oder wenig günstig erscheine, wobei ein Vergleich mit privaten Lebensversicherungen nicht möglich sei. Deshalb habe der Landesgesetzgeber dem Satzungsgeber einen sehr weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Befreiungstatbestände eröffnet. Grenze sei das Willkürverbot, wobei die Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks weitgehenden Befreiungen entgegenstehe. Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erfüllten keinen Befreiungstatbestand. Das gelte auch für die Mitinhaberschaft der Anwaltssozietät, da diese keine "Nettovermögenserträge" abwerfe. Weder der der Anwaltskanzlei innewohnende Praxiswert noch deren Anlage- oder Umlaufvermögen rechtfertigten eine Befreiung. Anders als bei gewerblichen Unternehmen ende das persönliche Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber zwangsläufig mit dessen Ausscheiden, so daß sich ein Praxiswert verhältnismäßig rasch verflüchtige und überdies auch sonst sehr schwankungsanfällig sei. Auch das Rentenversprechen des Anwaltskollegen führe nicht zu einem Befreiungstatbestand für den Kläger, da für das gegenseitige Rentenversprechen keine Beiträge gezahlt würden. Wegen der nicht geleisteten wirtschaftlichen Aufwendungen habe insoweit auch keine Vertrauensschutzregelung erfolgen müssen. Eine abweichende Beurteilung erlaubten auch nicht der Hinweis auf die von der Ehefrau des Klägers bei der BfA erworbenen Rentenanwartschaften und deren Direktlebensversicherung. Zutreffend weise der Beklagte insoweit darauf hin, daß die Leistungen des Versorgungswerkes auf eine eigene Versorgung des jeweiligen Rechtsanwaltes abzielten und dementsprechend als Befreiungstatbestände nur solche Erträge oder Versicherungen in Betracht kommen könnten, die zum Schutz des Rechtsanwalts selbst dienten. Das Grundeigentum des Klägers rechtfertige insoweit auch keine abweichende Behandlung, da es keine Einkünfte und damit auch keine Nettovermögenserträge im Sinne von § 40 Abs.3 Nr.1 der Satzung abwerfe. Der Kläger könne schließlich auch nicht damit gehört werden, daß seine Lebensversicherungen bereits seit geraumer Zeit liefen und dabei niedrigere Beiträge aufzuweisen hätten als zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgeschlossene neue Lebensversicherungsverträge. Insoweit könne sinnvollerweise nur auf den Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung abgestellt werden. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses von Lebensversicherungsverträgen wäre sachwidrig gewesen und würde zu willkürlichen Ergebnissen führen, zumal die Lebensversicherungen selbst ihre Beiträge sehr unterschiedlich kalkulierten. Es komme insoweit der Gesichtspunkt der leichten Nachweisbarkeit hinzu sowie der Umstand, daß auch Unterschiede hinsichtlich des Eintrittsdatums bei dem Versorgungswerk nach dessen Systematik Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe hätten. Auch der Hinweis des Klägers auf Unterschiede in den Beitragsklassen bei privaten Lebensversicherungen zwischen Männern und Frauen könne keine weitergehende Befreiung rechtfertigen, da auch das Versorgungswerk gleichhohe Beiträge von Männern und Frauen anfordere. Entsprechendes gelte für den Hinweis auf Unterschiede zwischen verheirateten und unverheirateten Mitgliedern, der deshalb unbeachtlich sei, weil Sinn und Zweck des Versorgungswerkes die eigene Versorgung des Mitglieds sei, unabhängig davon, ob und inwieweit Unterhaltspflichten gegenüber dritten Personen bestünden. Auch eine rechtlich beachtliche Ungleichbehandlung zwischen angestellten und selbständigen Rechtsanwälten liege nicht vor. Die mit dem Antrag zu 2. erhobene Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber aus den zuvor genannten Gründen unbegründet. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. März 1991 zugestellt. Am 28. März 1991 hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger nimmt zunächst Bezug auf sein bisheriges Vorbringen im ersten Rechtszug. Ergänzend trägt er im wesentlichen vor: Da die Sozietät mit dem Rechtsanwalt K. und das daraus resultierende Rentenversprechen zwischenzeitlich aufgelöst seien, seien diese Aspekte nicht mehr entscheidungsrelevant. Nach wie vor bedeutsam seien jedoch die schon bisher wiederholt ins Feld geführten Gesichtspunkte des Bestands- und Vertrauensschutzes, wobei nicht auf den engen Wortlaut des § 40 der Satzung abgestellt werden dürfe, sondern auf die in § 16 Abs.2 Hess. RAVG gewählte Formulierung "ausreichende private Altersversorgung". Sofern § 40 der Satzung nicht im Sinne seines Vorbringens ausgelegt werden könne, sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber sich nicht im Rahmen des Gesetzes gehalten, sondern allzu extreme, gegebenenfalls verfassungswidrige Beschränkungen vorgenommen habe. Es werde weiter daran festgehalten, daß die Berufsunfähigkeitsanteile einer Lebensversicherung zur Befreiung mitherangezogen werden müßten, da die Pflichtbeiträge bei dem Beklagten ebenfalls entsprechende Berufsunfähigkeitsanteile enthielten. Ferner werde er dadurch willkürlich und unangemessen benachteiligt, daß nicht die Abschlußsumme von Lebensversicherungsverträgen berücksichtigt werde, sondern statt dessen der monatlich zu erbringende Beitrag als Maßstab genommen werde. Ob eine ausreichende private Altersversorgung vorhanden sei, werde nicht durch den Beitrag bestimmt, sondern ausschließlich durch die - nach heutigen Kenntnissen - zu erwartende Leistung im Alter. Die Anknüpfung an den Beitrag sei auch nicht durch die leichtere Nachweisbarkeit gerechtfertigt. Vielmehr wäre es ohne weiteres möglich gewesen, zu dem gesetzten Stichtag auf eine nachvollziehbare und berechenbare Ablaufleistung von Lebensversicherungsverträgen abzustellen. Damit wäre zwangsläufig auch die Problematik unterschiedlich hoher Beiträge bei Frauen und Männern berücksichtigt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch ein vorhandener Praxiswert nicht so stark auf die Persönlichkeit des Inhabers zugeschnitten, daß ein anrechnungsfähiger Vermögenswert nicht mehr gegeben sei. Zu beanstanden sei auch, daß sein Argument der Nichtdifferenzierung zwischen verheirateten und nichtverheirateten Kollegen im Hinblick auf den gesetzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich bei verheirateten Kollegen keine Berücksichtigung gefunden habe. Entsprechendes gelte für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von (belastetem) Grundeigentum. In Anbetracht diese Umstände müsse davon ausgegangen werden, daß der Satzungsgeber, dem lediglich ein angemessener Gestaltungsspielraum zuzubilligen sei, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht in hinreichender Weise Rechnung getragen habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1991 - V/1 E 92/90 - a) den Bescheid des Beklagten vom 19. April 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1989 aufzuheben, b) festzustellen, daß der Kläger nicht Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält an seiner Auffassung fest, daß die Befreiungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe zutreffend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt seien. Der Satzungsgeber habe sein Ermessen auch nicht mißbraucht, als er allein auf eine Kapitallebensversicherung abgestellt habe ohne Berücksichtigung der Beiträge zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Auch beim Versorgungswerk stehe im Mittelpunkt die Altersversorgung, so daß die Beitragsanteile zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung den Beiträgen zum Versorgungswerk nicht gleichstünden. Auf die Versicherungssummen habe schon deshalb nicht abgestellt werden können, weil diese im Verhältnis zu den Beiträgen bei verschiedenen Lebensversicherungsunternehmen sehr unterschiedlich seien. Das Versorgungswerk als berufsständische Einrichtung müsse aber auf Gleichbehandlung achten, die nur durch eine möglichst gleiche Beitragslast herbeigeführt werden könne. Unerheblich sei, wann der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden sei, sofern dies nur vor dem 1. Januar 1989 geschehen sei. Auch wer in jüngerem Alter in das Versorgungswerk eintrete, erreiche später eine höhere Rente. Doch gleichwohl seien seine Beiträge nicht "mehr wert" als die eines älteren Kollegen. Ein Vergleich der sogenannten "Ablaufleistung" mit den Leistungen des Versorgungswerks verbiete sich schon deshalb, weil eine private Lebensversicherung einen Kapitalbetrag zahle und nicht eine Rente. Im übrigen wiederholt bzw. vertieft der Beklagte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.