Urteil
10 E 669/97
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0718.10E669.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Die Beitragspflicht der Klägerin beruht auf den Regelungen des Hessischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (HessRAVG) i.V.m. den Regelungen in der Satzung des beklagten Versorgungswerkes. Gemäß § 2 HessRAVG i.V.m. § 8 der genannten Satzung ist die Klägerin mit Aushändigung der Urkunde zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 09.06.1994 kraft Gesetzes Mitglied bei dem beklagten Versorgungswerk geworden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dem von ihr so bezeichneten "Begrüßungsschreiben" mit Datum vom 23.12.1994 keine rechtsbegründende Wirkung zu. Die Voraussetzungen für die Beitragspflicht ergeben sich aus den §§ 6 Abs. 1 bis 3, 11 Nr. 1 bis 3 HessRAVG i.V.m. §§ 8; 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 6, 7 der Satzung des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte. Danach beginnt die Beitragspflicht grundsätzlich mit Beginn der Mitgliedschaft, soweit kein Befreiungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 4 der Satzung gestellt wird. Im Falle der Klägerin sind solche Befreiungsanträge nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen gestellt worden, so daß grundsätzlich von einer Beitragspflicht in der entsprechenden Höhe auszugehen ist. Der Geltendmachung der Beitragsforderung des beklagten Versorgungswerkes steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungs und Beratungspflichten entgegen. Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung von Pflichten aus den §§ 13, 14 SGB-I beruft, steht dem entgegen, daß die Vorschriften des SGB-I auf das beklagte Versorgungswerk keine Anwendung finden. Die entsprechenden Vorschriften des SGB-I richten sich an die Leistungsträger im Sinne dieses Gesetzbuches. Wer Leistungsträger ist, ergibt sich in Bezug auf die streitgegenständliche Altersversorgung aus den §§ 12, 13, 14 und 23 Abs. 2 SGB-I. Berufsständische Versorgungswerke sind hierbei nicht als Leistungsträger genannt und können daher auch nicht Adressat von Aufklärungs- und Beratungsansprüchen nach den §§ 13, 14 SGB-I sein. Daß die in diesen Normen statuierten Pflichten zuständigkeitsbezogen auf die Leistungsträger des SGB-I zu verstehen sind, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Normen und aus § 1 I Nr. 3, II, 2 HVwVfG (vgl. hierzu Hauck-Haines, Kommentar zu Sozialgesetzbuch, SGB-I, E 100, S. 7 ff; K § 13, Rdnr. 2; K § 14, Rdnr. 13). Auch soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung der in § 37 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes geregelten Informationspflicht beruft, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des angegriffenen Bescheides. § 37 der Satzung des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte statuiert eine Pflicht zur allgemeinen Aufklärung seiner Mitglieder über deren Rechte und Pflichten. Die satzungsrechtliche Vorschrift entspricht ihrem wesentlichen Inhalt nach der Aufklärungspflicht des § 13 SGB-I. Nach dieser Vorschrift wird unter Aufklärung im Unterschied zu Beratung (§ 14 SGB-I) und Auskunft (§ 15 SGB-I) eine nicht einzelfallbezogene Unterrichtung verstanden (vgl. hierzu Kommentierung bei Hauck-Haines, SGB-I, K § 13, Rdnr. 2 ff.). Eine einzelfallbezogene Beratungspflicht läßt sich somit auch aus § 37 der Satzung der Beklagten nicht herleiten. Dem trägt die Beklagte auch durch einen Hinweis auf Seite 54 ihrer Informationsbroschüre Rechnung, die der Klägerin mit dem Schreiben vom 23.12.1994 zugesandt wurde. Mit der Übersendung dieser Broschüre hat die Beklagte ihrer Informationspflicht gemäß § 37 ihrer Satzung prinzipiell genügt, da sie das einzelne Mitglied in die Lage versetzt, die eigenen Rechte und Pflichten möglichst konkret aus der erteilten Allgemeinunterrichtung herzuleiten (vgl. hierzu Hauck-Haines, SGB-I, K § 13 Rdnr. 2). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte allenfalls darin gesehen werden, daß die Beklagte ihre Informationsbroschüre erst mit Poststempel vom 28.12.1994 an die Klägerin versandt hat. Dies führte dazu, daß die Klägerin nicht mehr innerhalb der vorgesehenen Fristen in der Lage war, einen Befreiungsantrag gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf Befreiung von der Beitragspflicht mit Rückwirkung auf den Beschäftigungsbeginn zu stellen, da dies nach den entsprechenden Vorschriften innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn zu geschehen hat. Dagegen war die Klägerin nicht gehindert, gemäß § 9 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes entsprechende Befreiungsanträge nach den dort geregelten Bedingungen zu stellen (§ 9 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerkes), da die Halbjahresfrist erst mit dem 09.01.1995 abgelaufen ist. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung der in § 37 der Satzung des Versorgungswerkes statuierten Informationspflicht ist jedoch zu bedenken, daß diese Pflicht entsprechend dem vorangehend Ausgeführten keine Pflicht zur Individualberatung darstellt, sondern lediglich eine Pflicht zur allgemeinen Information beinhaltet und daß darüber hinaus der Beklagten eine frühzeitige Unterrichtung aufgrund einer unterbliebenen Mitteilung der Rechtsanwaltskammer nicht möglich war. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß entgegen den Feststellungen der Kammer die Beklagte eine Verletzung ihrer Informationspflichten treffen würde, so scheitert der Einwand unzulässiger Rechtsausübung letztlich daran, daß die verspätete Unterrichtung für die die Klägerin treffende doppelte Beitragsleistung bei der BfA einerseits, der Beklagten andererseits nicht allein ursächlich geworden ist. Die Klägerin, als Rechtsanwältin mit den notwendigen allgemeinen Rechtskenntnissen, wäre nicht gehindert gewesen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 27 SGB-X gegenüber der BfA und gemäß § 32 HVwVfG gegenüber dem Beklagten zu stellen. Aufgrund des durch das Gericht festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß ein solcher Wiedereinsetzungsantrag zumindest gegenüber der BfA erfolgreich gewesen wäre. Allein eine Befreiung von der Beitragspflicht durch die BfA wäre auch für die Klägerin von wirtschaftlichem Interesse gewesen, da als Alternative allenfalls eine teilweise Befreiung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes Erfolg versprochen hätte. Eine solche Teilbefreiung hätte jedoch dazu geführt, daß die Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 der Satzung der Beklagten einen besonderen Beitrag in Höhe von 2/10 des Höchstbeitrages gemäß §§ 158 Abs. 1, 159 und 160 SGB-XI hätte zahlen müssen. Dieser besondere Beitrag wäre nur unwesentlich niedriger gewesen als der reguläre Beitrag gemäß § 27 der Satzung der Beklagten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie im Hinblick auch auf bestehende nichtkodifizierte Betreuungspflichten (vgl. Hauck-Haines, a.a.O.) auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages hätte hingewiesen werden müssen. Gegenüber Angehörigen rechtsberatender Berufe, insbesondere gegenüber Rechtsanwälten ist eine allgemeine, nicht einzelfallbezogene Aufklärung, wie sie durch das beklagte Versorgungswerk in Form seiner Informationsbroschüre geschehen ist, als ausreichend zu erachten. Die Satzung des Beklagten ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß auch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Vereinbarkeit der Gesetzes- und Satzungsbestimmungen über das Versorgungsrecht der Rechtsanwälte in Hessen mit höherrangigem Recht keine Bedenken bestehen (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 16.03.1993, Az. 11 UE 895/91; Urteil vom 07.05.1993, Az. 11 TH 1563/92). Soweit in den entsprechenden Vorschriften des hier nicht anwendbaren Sozialgesetzbuches I weitergehende Beratungs- und Betreuungspflichten statuiert sind, ist darauf hinzuweisen, daß sich diese an den Bürger im allgemeinen richten, dem entsprechende Rechtskenntnisse in der Regel fehlen werden. Damit unterscheidet sich der Adressatenkreis des SGB-I erheblich gegenüber demjenigen des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte. Rechtsanwälten muß, ebenso wie Beamten im Hinblick auf ihre Bezüge zugemutet werden können, sich über die allgemeine Information hinaus selbständig ein Bild über die notwendigen Schritte zur Vermeidung von versorgungsrechtlichen Nachteilen zu verschaffen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen. Im Ergebnis kann daher die Klage nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist angestellte Rechtsanwältin in W. Sie wurde am (.) zur Anwaltschaft zugelassen. Zuvor war sie als Angestellte tätig und über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte pflichtversichert. Im Anschluß hieran begann ihre Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskanzlei H. Auch nach Aufnahme dieser Tätigkeit blieb die Klägerin bei der BfA versichert. Am 09.06.1994 wurde der Klägerin die Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgehändigt. Mit Schreiben vom 23.12.1994, Poststempel vom 28.12.1994, begrüßte die Beklagte die Klägerin als neues Mitglied und übersandte ihr eine Broschüre mit dem Text des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung (HessRAVG), ihrer Satzung sowie mit Erläuterungen für ihre Mitglieder. Am 27.02.1995 stellte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag auf Freistellung von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 SGB-VI. Diesem Antrag gab die BfA am 03.04.1995 mit Rückwirkung zum 27.02.1995 statt. Unter dem 12.04.1995 ergingen mehrere Bescheide zur Beitragsfestsetzung durch die Beklagte. Dabei handelte es sich im einzelnen um folgende Bescheide: 1. Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.1994: 316,80 DM monatlich 2. für Januar 1995: 306,90 DM 3. für Februar 1995: 347,82 DM Ein weiterer, ebenfalls unter diesem Datum ergangener Bescheid für die Folgezeit wurde nicht Gegenstand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 16.05.1995 legte die Klägerin Widerspruch gegen die genannten Bescheide ein und beantragte die Aussetzung des Sofortvollzugs. Am 27.03.1996 fand die Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß I der Beklagten statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.1996, zugegangen am 17.06.1996, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 11.07.1996, bei Gericht eingegangen am 15.07.1996, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Durch Beschluß vom 17.04.1997 hat sich das Verwaltungsgericht Kassel für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund des Wortlautes der Broschüre der Beklagten davon ausgegangen, daß sie bis zum 31.12.1994 ausschließlich bei der BfA und erst ab dem 01.03.1995 bei der Beklagten versichert sei. Ihre Heranziehung zur Beitragsleistung für den Zeitraum 01.07.1994 bis 31.12.1994 sei rechtswidrig, da eine soziale Absicherung über die BfA gewährleistet gewesen sei. Eine zusätzliche Versicherung bei der Beklagten sei unnötig gewesen. Eine solche Doppelversicherung widerspreche auch den gesetzgeberischen Intentionen, wie sie in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HessRAVG zum Ausdruck kommen. Dort sei eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Dem werde in § 9 Abs. 1 der Satzung der Beklagten Rechnung getragen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB-VI sehe ebenfalls eine Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung für Angestellte vor. Eine Zusatzversicherung bei der Beklagten solle freiwillig sein. Durch die verspätete Mitteilung der Beklagten über die Mitgliedschaft sei der Klägerin jede Möglichkeit genommen worden, sich freiwillig zusätzlich bei der Beklagten zu versichern. Entsprechende Befreiungsanträge seien aufgrund Fristablaufs weder bei der Beklagten noch bei der BfA möglich gewesen. Aufgrund dessen, daß die Beklagte sich erst fast sechs Monate nach Beginn der von ihr geltend gemachten Beitragspflicht bei der Klägerin gemeldet habe, sei der Klägerin jede Möglichkeit genommen worden, einer Doppelversicherung zu entgehen. Die Klägerin sei entgegen dem Vortrag der Beklagten vor dem Schreiben vom 23.12.1994 nicht über die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten unterrichtet worden. § 9 Abs. 6 der Satzung der Beklagten sehe vor, daß Befreiungsanträge gemäß Abs. 1 Nr. 1 derselben Vorschrift innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden müßten. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der 01.07.1994 gewesen. Die Klägerin habe daher aufgrund des verspäteten Schreibens der Beklagten nur wenige Tage Zeit gehabt, die entsprechenden Schritte zu veranlassen. Sie habe sich auf die Begleitinformation der Beklagten verlassen, die nicht von der Notwendigkeit eines solchen Antrages ausgehe. Aufgrund des verspäteten Eingangs habe keine zumutbare Möglichkeit bestanden, einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Ebenso bestehe keine Möglichkeit mehr, sich gemäß § 6 Abs. 4 SGB-VI von der Pflichtversicherung bei der BfA befreien zu lassen, da dies nur binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwältin möglich gewesen sei. Dies bedeute, daß ein entsprechender Antrag bereits vor Erhalt der Informationen der Beklagten hätte gestellt werden müssen. Der Wortlaut der Broschüre der Beklagten lege zudem nahe, daß die Klägerin erst dann Mitglied im Versorgungswerk werde, wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung bei der BfA stelle. Hinsichtlich der Satzung der Beklagten bestünden Bedenken, weil einerseits Fristen zur Vermeidung von Doppelmitgliedschaften darin enthalten seien, andererseits sich jedoch Konstellationen ergeben könnten, die dem Pflichtmitglied die Einhaltung der vorgegebenen Fristen unmöglich machten. Die Klägerin sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten erst durch die Übersendung des Aufnahmebescheides nebst Satzung Mitglied bei der Beklagten geworden. Die Beitragsforderung gegenüber der Klägerin sei auch wegen § 28g SGB-IV nicht rechtens gewesen, da die Beitragsentrichtung über den jeweiligen Arbeitgeber zu erfolgen habe. Im übrigen habe die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin bestehenden Aufklärungs und Betreuungspflichten verletzt. Diese ergäben sich aus den §§ 13, 14 SGB-I sowie § 37 der Satzung der Beklagten. Die Verletzung dieser Pflichten begründe den allgemein anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegenüber der Klägerin. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und einen Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung gestellt. Die Vorschriften des SGB-I seien entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 SGB-IV auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar. Im Hinblick auf § 13 SGB I sei von einer Anwendbarkeit auch aufgrund von §§ 30-32 SGB-I auszugehen. Die Beklagte bleibe mit § 37 ihrer Satzung hinter den gesetzlichen Normen erheblich zurück. Die Beitragsanforderung der Beklagten stelle zudem einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin dar. Der doppelten Beitragsleistung stehe kein Leistungsanspruch gegenüber, daher sei von einer faktischen Enteignung auszugehen. Im übrigen sei davon auszugehen, daß die Geltendmachung der Beitragspflicht der Klägerin vor dem Hintergrund mangelnder Information und Beratung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Da die Klägerin eine anderweitige Altersversorgung nachgewiesen habe und eine doppelte Beitragszahlung im Ergebnis dazu führe, daß sie hinsichtlich ihres verbleibenden Nettoeinkommens unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltsverpflichtungen unter die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO falle, sei die Beitragsforderung der Beklagten als unbillig anzusehen. Im übrigen biete sich in der gegebenen Konstellation im Hinblick auf die unzureichende Information der Klägerin durch die Beklagte an, analog § 40 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu verfahren. Eine Beiladung der BfA sei sachdienlich, da im vorliegenden Verfahren die Frage einer Klärung bedürfe, ob Beiträge an die BfA im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten zu unrecht geleistet wurden. Bei der BfA sei ein Antrag gemäß § 44 SGB-X zwischenzeitlich gestellt worden. Nachdem die Klägerin zunächst beantragte, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.04.1995 betreffend den Zeitraum 01.07.1994 - 28.02.1995 aufzuheben, beantragt sie nunmehr, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.04.1995 betreffend den Zeitraum 01.07.1994 - 31.12.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.1996 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Mitgliedschaft der Klägerin bestehe aufgrund Gesetzes mit dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Kassel. Eine Informationsbroschüre der Beklagten werde bereits Referendaren, die ihr zweites Examen abgelegt haben, ausgehändigt. Auch die jeweilige Rechtsanwaltskammer unterrichte die neuen Kollegen über die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Dies sei mit dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 11.05.1994 auch gegenüber der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe einen Antrag auf Teilbefreiung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Beklagten nicht gestellt. Aus der Verwaltungsakte Blatt 14 ergebe sich, daß sie im Februar 1995 einen Befreiungsantrag bei der BfA habe stellen wollen, im übrigen aber die satzungsgemäßen Beiträge gemäß § 27 der Satzung der Beklagten habe entrichten wollen. Die Sechs - Monats - Frist für einen Befreiungsantrag sei erst am 09.01.1995 abgelaufen. Die Beklagte habe von der Zulassung der Klägerin erst am 20.12.1994 erfahren. Ein früheres Anschreiben an die Klägerin sei von daher nicht möglich gewesen. Die Beitragszahlungspflicht treffe nach dem Gesetz die Mitglieder der Beklagten, nicht deren Arbeitgeber. Die Vorschriften des SGB-IV fänden auf das Mitgliedschaftsverhältnis bei der Beklagten keine Anwendung. Gleiches gelte auch für die Vorschriften des § 174 SGB-VI und § 13 SGB-I. Letztere gelte nur für die gesetzliche Sozialversicherung, nicht jedoch für Versorgungswerke, welche keine Leistungsträger gemäß § 12 SGB-I seien. Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins am 26.05.1997 erörtert worden. Die Klägerin hat dabei die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides bezogen auf den Zeitraum 01.01. bis 28.02.1995 anerkannt. Das beklagte Versorgungswerk hat daraufhin die Aussetzung des kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehenden Sofortvollzugs angeordnet. Das anhängige Eilverfahren unter dem Aktenzeichen 10 G 668/97 wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.