Beschluss
11 TG 567/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0430.11TG567.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig. Der Umstand, daß die Beschwerdeschrift vom 5. März 1991 im Briefkopf die Bezeichnung "Kreisstadt Friedberg (Hessen), Der Magistrat, Amt für öffentliche Ordnung," trägt, während durch die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Stadt Friedberg, vertreten durch den Bürgermeister, verpflichtet worden ist, dem Antragsteller wegen Obdachlosigkeit eine Unterkunft zu verschaffen, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles teilt der Senat die im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 9. April 1991 (Seite 2/3) vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeschrift ungeachtet des verwendeten Briefkopfes dahin ausgelegt werden muß, daß die Beschwerde von der Antragsgegnerin, vertreten durch den Bürgermeister, erhoben worden ist. Der Bürgermeister hat den Beschwerdeschriftsatz persönlich unterzeichnet. Da die angefochtene einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ihn als örtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 4 HSOG betrifft, ist bei vernünftiger Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes davon auszugehen, daß der Bürgermeister in der vorgenannten Funktion und nicht als Vorsitzender des Magistrats der Antragsgegnerin die Beschwerde erhoben hat und erheben wollte. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin - vertreten durch den Bürgermeister - im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm vorübergehend eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, zu Recht entsprochen. Der Antragsteller hat dargetan und hinreichend glaubhaft gemacht, daß er seit seiner Ausweisung aus dem Wohnheim des Landesvereins der Inneren Mission in Friedberg, Bahnhofstraße 3, im Oktober 1990 im Gebiet der Stadt im Zeitpunkt der Antragstellung und auch derzeit noch unfreiwillig ohne Obdach ist und aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln nicht in der Lage war und ist, diese Obdachlosigkeit durch Beschaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit zu beseitigen. Der Antragsteller, der Sozialhilfeleistungen in Höhe von zur Zeit 449,-- DM monatlich bezieht und sonst nicht über Einkünfte und Vermögen verfügt, hat glaubhaft gemacht, daß er nach seiner Entlassung aus dem Karl-Wagner-Haus in Friedberg zunächst im Freien übernachtet hat, jedoch sich ab 16. Januar 1991 sowohl bei der Antragsgegnerin als auch bei dem Wetteraukreis als örtlichem Sozialhilfeträger und auch in anderer Weise erfolglos darum bemüht hat, in Friedberg eine Unterkunft für sich zu finden. Es liegt auf der Hand, daß der einkommenslose und arbeitslose Antragsteller auf dem freien Wohnungsmarkt keine Mietwohnung finden kann. Auch der örtliche Sozialhilfeträger hat ihm bisher keine Wohnung verschaffen können. Das Karl-Wagner-Haus der Inneren Mission, in dem der Antragsteller vorübergehend bis Oktober 1990 gelebt hat, hat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens verdeutlicht, daß eine Bereitschaft, den Antragsteller dort wieder aufzunehmen, nicht bestehe. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens sowohl der notwendige Anordnungsgrund als auch der notwendige Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist, so daß aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung der Erlaß der angefochtenen einstweiligen Anordnung geboten war. Für den Anordnungsgrund ist dabei grundsätzlich unerheblich, auf wessen "Verschulden" der Verlust der bisherigen Unterkunft oder die eingetretene Obdachlosigkeit zurückzuführen ist. Unerheblich ist insoweit auch, daß sich der Antragsteller erst nach einiger Zeit der Obdachlosigkeit mit der Bitte um Unterbringung an die Antragsgegnerin gewandt hat und bis dahin im Freien übernachtet hat. Daß Personen gelegentlich oder über einen längeren Zeitraum tatsächlich in der Lage sind, im Freien zu übernachten, ändert an der gefahrenabwehrrechtlichen Erheblichkeit der unfreiwilligen Obdachlosigkeit nichts. Entscheidend ist allein, daß der Antragsteller jedenfalls nicht mehr ohne Obdach sein wollte. Beruht aber die Obdachlosigkeit nicht auf einer selbstverantwortlichen, rechtlich anzuerkennenden freien Willensentscheidung, so stellt sie ungeachtet ihrer sozialen bzw. sozialhilferechtlichen Beurteilung jedenfalls auch eine ordnungsrechtlich relevante Gefahrenlage im Sinne des HSOG dar, der die örtlich und sachlich zuständigen Gefahrenabwehrbehörden im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Ermessensausübung sachgerecht und wirksam zu begegnen haben. Eine "primäre Zuständigkeit" des Sozialhilfeträgers besteht demzufolge entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - jedenfalls dann nicht, wenn ein unfreiwillig obdachlos Gewordener, ohne sich freiwillig für die Nichtseßhaftigkeit zu entscheidenden, bei entsprechender Witterung einige Zeit im Freien übernachtet, bevor er sich mit der Bitte um Verschaffung einer Unterkunft an die zuständigen Behörden wendet. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, NVwZ 1982, 574, derzufolge ein Nichtseßhafter in der Regel kraft Ordnungsrechts keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Wohnung in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft haben soll, geht ins Leere. Der von dem Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheidende Fall ist mit dem vorliegenden Fall schon in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar, so daß hier dahingestellt bleiben kann, ob der vom Oberverwaltungsgericht Münster vertretenen Auffassung unter Berücksichtigung der hessischen landesrechtlichen Regelungen beigepflichtet werden könnte oder nicht. Soweit die Antragsgegnerin schließlich im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, für die Beseitigung der Obdachlosigkeit sei im vorliegenden Fall - wenn überhaupt - nicht der Bürgermeister der Antragsgegnerin als allgemeine Ordnungsbehörde, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig bzw. zuständig gewesen, kann dem ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Die Antragsgegnerin verkennt insoweit, daß im Zeitpunkt der Beantragung des Erlasses der einstweiligen Anordnung der Antragsteller bereits obdachlos war und mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung nicht nur bevorstand, sondern eine Störung der öffentlichen Ordnung bereits eingetreten war. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes war gemäß §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 1, 85 Abs. 1 Nr. 4, 88 Abs. 2 HSOG (jedenfalls auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde für die Beseitigung der bereits verwirklichten Gefahr für die öffentliche Ordnung zuständig. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß im vorliegenden Fall der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, vertreten durch den Bürgermeister, gerichtet worden ist und das Verwaltungsgericht diesem Antrag entsprochen hat. Auch die mit der Beschwerde angegriffene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Mangels hinreichend bestimmter Anhaltspunkte für eine ziffernmäßige Bewertung des Interesses des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den sogenannten Auffangstreitwert von 6.000,-- DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) zurückgegriffen. Da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Streitwertbemessungspraxis des beschließenden Senats, daß das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, diesen Auffangstreitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung um die Hälfte zu reduzieren. Die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht erweist sich deshalb als zutreffend und wird von dem Senat auch für das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG übernommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).