Beschluss
8 L 1441/11.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0606.8L1441.11.F.0A
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Leitsätze
1. Für die Beseitigung drohender Obdachlosigkeit ist der Obdachlose nach den §§ 11, 6 HSOG selbst verantwortlich.
2. Die Inanspruchnahme des Eigentümers der Wohnung, deren Räumung dieser betreibt, ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HSOG (Nichtverantwortlicher) zulässig.
3. Die grundsätzlich nach § 2 Satz 2 HSOG zuständige Verwaltungsbehörde hat nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG vor der Inanspruchnahme des nichtverantwortlichen Wohnungseigentümers ernsthafte und nachprüfbare Anstrengungen in Bezug auf eine anderweitige Unterbringung des Obdachlosen zu unternehmen.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 HSOG verbietet es aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft die Wirksamkeit zivilrechtlicher Räumungstitel zu unterlaufen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.05.2011 gegen die Inanspruchnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2011 wird wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beseitigung drohender Obdachlosigkeit ist der Obdachlose nach den §§ 11, 6 HSOG selbst verantwortlich. 2. Die Inanspruchnahme des Eigentümers der Wohnung, deren Räumung dieser betreibt, ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HSOG (Nichtverantwortlicher) zulässig. 3. Die grundsätzlich nach § 2 Satz 2 HSOG zuständige Verwaltungsbehörde hat nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG vor der Inanspruchnahme des nichtverantwortlichen Wohnungseigentümers ernsthafte und nachprüfbare Anstrengungen in Bezug auf eine anderweitige Unterbringung des Obdachlosen zu unternehmen. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 HSOG verbietet es aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft die Wirksamkeit zivilrechtlicher Räumungstitel zu unterlaufen. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.05.2011 gegen die Inanspruchnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2011 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 02.04.2008 zum Zwangsverwalter der Liegenschaft B in D bestellt. Ursprünglich stand diese Liegenschaft im Eigentum der Eheleute G und H, die sie zusammen mit ihrer in Ausbildung befindlichen Tochter I und den Pflegekindern J, K und L bewohnen. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Eheleute G und H wurde das Objekt zwangsversteigert. Der Ersteigerer nahm sich 2003 das Leben. Der Vater der G, Herr M, erwarb sodann im Jahre 2005 das Objekt, um es den vorgenannten sechs Personen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem Darlehen, das er aufgrund seiner geringen Rente jedoch nicht bedienen konnte. Darlehnsbedingung war deshalb der Abschluss des Mietvertrages vom 15.06.2005 zwischen den Eheleuten G und H und Herrn M mit einem monatlichen Mietzins von 2.100,00 Euro. Die Eheleute G und H zahlten jedoch ab dem 01.01.2008 keinen Mietzins mehr. Dadurch wurde der Kredit notleidend. Die finanzierende Bank betrieb daraufhin die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens und die Zwangsversteigerung; Zwangsversteigerungstermin ist der 01.08.2011. Der Antragsteller kündigte den Eheleuten G und H mit Schreiben vom 21.08.2008 wegen Zahlungsverzugs mit sofortiger Wirkung und führte, da diese das Objekt nicht räumten, ein Räumungsverfahren durch. Mit Urteil des Amtsgerichts F vom 30.07.2009 (Az. 2 C 380/08) wurden die Eheleute G und H zur Räumung verurteilt. Das Urteil ist nach Durchführung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht N (Az. 2 S 267/09) seit dem 29.10.2010 rechtskräftig. Den im Rahmen des Berufungsverfahrens von den Eheleuten G und H gestellte Räumungsschutzantrag wies das Landgericht N mit Beschluss vom 08.02.2010 (Az. 2 S 267/09) zurück. Da die Eheleute G und H nach wie vor keinen Mietzins entrichteten und das Objekt nicht räumten, beantragte der Antragsteller die Zwangsräumung, die nach der Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 07.09.2010, von der auch die Antragsgegnerin Nachricht erhielt, am 13.10.2010 durchgeführt werden sollte. Am 14.09.2010 stellten die Eheleute G und H beim Amtsgericht F einen Vollstreckungsschutzantrag. Das Amtsgericht F setzte mit Beschluss vom 29.09.2010 (Az. 1 M 1278/10) die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 30.07.2009 für fünf Monate bis zum 28.02.2011 unter diversen Bedingungen aus, so der Bedingung, dass sich die erblindete und schwer erkrankte Frau G in fachärztliche Heilbehandlung zu begeben und dies monatlich nachzuweisen habe und dass sie und ihr Betreuer sich um einen Pflegeplatz in einem Heim zu kümmern und darüber Nachweis zu führen haben. Weitere Bedingungen waren, dass sich die Eheleute G und H intensiv um eine neue Unterkunft zu bemühen und Nachweise der Suchaktivitäten monatlich einzureichen haben, und dass sie die Pflegekinder einer anderen Pflegestelle zu übergeben haben, falls bis zum Ablauf der gesetzten Frist kein geeigneter Ersatzwohnraum aufgetan werde, sowie die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 1.300,00 Euro. Nachweise über die Wohnungssuche lieferten die Eheleute G und H nur für die Monate Oktober und November 2010. Die Nutzungsentschädigung zahlten sie nach Ablauf der Aussetzungsfrist nicht mehr. Da sie auch das Objekt nicht räumten, wurde erneut die Zwangsräumung betrieben, die nach der Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 14.03.2011, von der auch die Antragsgegnerin Nachricht erhielt, am 11.05.2011 durchgeführt werden sollte. Am 30.04.2011 stellten die Eheleute G und H beim Amtsgericht F erneut einen Räumungsschutzantrag, den das Amtsgericht F mit Beschluss vom 03.05.2011 (Az. 1 M 556/11) ablehnte. Diesen Beschluss leitet das Amtsgericht F am 03.05.2011 der Antragsgegnerin mit der Bitte um Prüfung von Maßnahmen nach dem HFEG zu. In dem Zwangsräumungstermin vom 11.05.2011 überreichte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die „Inanspruchnahmeverfügung“ ihres Magistrats vom 11.05.2011. Mit dieser Verfügung, auf die Bezug genommen wird, wurden gestützt auf die §§ 9 und 11 HSOG die Räume des Hauses B-Straße # in D zur Vermeidung von drohender Obdachlosigkeit ab dem 11.05.2011 von der Antragsgegnerin bis zum 31.08.2011 in Anspruch genommen. Zudem wurde diesbezüglich nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bemühungen der Eheleute G und H, eine andere Wohnung zu finden, erfolglos geblieben seien, und die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, eine geeignete Wohnung oder Unterkunft kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit Telefax vom 17.05.2011 am 17.05.2011 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Mit gleichlautenden „Einweisungsverfügungen“ vom 11.05.2011, auf die Bezug genommen wird, wies die Antragsgegnerin die Eheleute G und H und deren Tochter I unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit ab dem 11.05.2011 bis zum 31.08.2011 in das Wohnhaus B-Straße # in D wieder ein. Mit bei Gericht am 23.05.2011 eingegangenem Schreiben vom 19.05.2011 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er wie bereits in seinem Widerspruch unter näherer Darlegung im Wesentlichen aus, dass die Eheleute G und H bei detailliert dargelegten monatlichen Einnahmen von ca. 6.500,00 Euro in der Lage seien, sich eine neue Bleibe zu beschaffen, sich aber nicht ernsthaft um eine solche bemüht hätten. Vor diesem finanziellen Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass diese weder Mietzins noch Nutzungsentschädigung gezahlt hätten. Seit der Anordnung der Zwangsverwaltung seien Mietzins- und Nutzungsentschädigungsrückstände von etwa 54.303,00 Euro und Kosten für Rechtsstreitigkeiten von etwa 5.000,00 Euro entstanden. Die Antragsgegnerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie sich um eine angemessene Wohnung bemüht habe. Sämtliche Argumente, die zum Schutz der Familie G und H angeführt würden, seien bereits in den Zivilrechtsstreiten gewürdigt worden. Die Verfügung erweise sich somit als ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.05.2011 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2011 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie weist zur Begründung im Wesentlichen darauf hin, dass im Falle der Zwangsräumung die drei Pflegekinder anderen Pflegeeltern zugewiesen werden müssten. Ein Herr M wolle das Objekt in dem Versteigerungstermin 01.08.2011 erwerben und es der Familie G und H zur Verfügung stellen. Diesbezüglich legte der Antragsteller ein Schreiben des Amtsgerichts Gelnhausen vom 08.02.2011 an diesen Kaufinteressenten vor, wonach ein Verkauf zu dem von diesem angebotenen Kaufpreis von 225.000,00 Euro nicht in Betracht komme. Mit Beschluss vom 24.05.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit sog. Hängebeschluss vom 27.05.2011 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.05.2011 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2011 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers vom 19.05.2011 wiederhergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (ein Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.05.2011 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Inanspruchnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2011 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller kann als gerichtlich nach den §§ 150 ff. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG - bestellter Zwangsverwalter der streitbefangenen Liegenschaft im eigenen Namen Eilrechtsschutz begehren. Denn nach § 152 Abs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; und er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme (§§ 150, 151 ZVG) erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen. Aus § 152 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG folgt die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 89/08 -, NJW-RR 2010, 214). Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Privatinteresse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -; VG Gießen, Beschluss vom 07.11.2002 - 1 G 4082/02 -, NuR 2004, 332; Hornmann, Hessische Bauordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 72 Rn. 209e). Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag Erfolg, denn die Inanspruchnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2011 erweist sich aufgrund der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Inanspruchnahme des Wohnungseigentümer mittels einer Inanspruchnahmeverfügung, die die Wiedereinweisung des Obdachlosen in dessen bisherige (Miet-)Wohnung ermöglichen soll, kommt nur unter den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer nichtverantwortlichen Person des § 9 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - i.V.m. § 11 HSOG in Betracht (vgl. - auch zum Nachstehenden - Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 9 Rn. 20 ff.; ders. in Johlen, Münchener Prozessformularbuch „Verwaltungsrecht“, 3. Aufl. 2009, Abschnitt J.VI.2 jeweils m.w.N.). Für die Beseitigung der Obdachlosigkeit ist nach § 2 Satz 2 HSOG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG grundsätzlich die Verwaltungsbehörde der Gemeinde, in der sich der Obdachlose aufhält und mit der Bitte um Unterbringung an die Gemeinde wendet, zuständig, soweit nicht die allgemeine Ordnungsbehörde unaufschiebbare Maßnahmen oder solche im Wege des Selbsteintritts (§§ 2 Satz 1, 88 Abs. 2, HSOG) getroffen hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30.04.1991 - 11 TG 567/91 -, NVwZ 1992, 503; Beschluss vom 05.02.2003 - 11 TG 3397/02 -, NVwZ 2003, 1402; VG Hannover, Beschluss vom 18.10.1990 - 10 B 194/90 -, NVwZ-RR 1991, 148). Hier hat die Verwaltungsbehörde der Antragsgegnerin gehandelt. Drohende bzw. eingetretene Obdachlosigkeit stellt eine Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit (so zutreffend OVG, Beschluss vom 13.03.1980 - 6 S 7.80 -, Berlin NJW 1980, 2484 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.1982 - 4 B 1841/82 -, NVwZ 1982, 574; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.1991 - 12 M 23/91 -, NVwZ 1992, 502; OVG Bremen, Beschluss vom 01.10.1993 - 1 B 120/93 -, DÖV 1994, 221; offen lassend ob öffentliche Sicherheit oder Ordnung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304; Beschluss vom 02.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 326) i.S.d. § 11 HSOG dar. Dies bemisst sich nach objektiven Kriterien, und es kommt nicht darauf an, worauf die Obdachlosigkeit zurückzuführen ist, insbesondere nicht auf ein Verschulden. Der Obdachlose und nicht der durch Erwirken eines Räumungsurteils und Vollstreckung desselben die Obdachlosigkeit verursachende Vermieter ist Verantwortlicher nach § 6 HSOG (allg. Auffass., vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.1958 - II A 563/56 -, OVGE 14, 265; VG Hannover NVwZ-RR 1991, 148; VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03. 2003 - 2 B 17/03 -). Der Vermieter / Hauseigentümer kann - wie ausgeführt - nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HSOG, der wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.07.1987 - 11 TH 385/87 -, WuM 1988, 229), in Anspruch genommen werden. Nach § 9 Abs. 1 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörden die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Nach § 9 Abs. 2 HSOG dürfen die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 HSOG nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. Die Voraussetzungen des § 9 HSOG liegen hier offensichtlich nicht vor. Bereits aufgrund des in § 9 Abs. 2 HSOG zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes der Subsidiarität des Notstandseingriffes sowie des § 9 Abs. 1 Nr. 2 HSOG hätte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 07.09.2010, von der sie Nachricht erhalten hatte, die Eheleute G und H darauf hinweisen müssen, dass diese nach § 6 HSOG i.V.m. § 11 HSOG ungeachtet des Aussetzungsbeschlusses des Amtsgerichts F vom 29.09.2010 (Az. 1 M 1278/10) zur Vermeidung ihrer Obdachlosigkeit verpflichtet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.1958 - II A 563/56 -, OVGE 14, 265; VG Hannover, Beschluss vom 18.10.1990 - 10 B 194/90 -, NVwZ-RR 1991, 148; VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03. 2003 - 2 B 17/03 -). Denn das Verhalten der Eheleute G und H zielte, wie insbesondere das Nichtbeachten der Bedingungen aus diesem Beschluss zeigt, offensichtlich darauf ab, solange als möglich in ihrer derzeitigen Bleibe ausharren zu können (vgl. zu diesem Aspekt VG Darmstadt, Beschluss vom 20.07.2009 - 3 L 946/09.D -, LKRZ 2009, 474). Die Antragsgegnerin leistet mit ihrer Verfügung vom 11.05.2011 dem unter Missachtung der Verantwortlichkeit der Eheleute G und H nach den §§ 6, 11 HSOG unter Nichtbeachtung von § 9 HSOG Vorschub. Die „Inanspruchnahmeverfügung“ der Antragsgegnerin vom 11.05.2011 verstößt weiter eklatant gegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG. Weder dieser Verfügung noch den vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung für die Eheleute G und H und die Kinder zu suchen oder diese kurzfristig, bis eine neue Wohnung gefunden ist, in einem Hotel unterzubringen. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil der Antragsgegnerin die zum 11.05.2011 drohende Obdachlosigkeit aufgrund der ihr bekannten Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 14.03.2011 lange vorher bekannt war (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.07.1987 - 11 TH 3857 -, WuM 1988, 229; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.1990 - 9 B 1632/90 -, WuM 1990, 581). Auch eine Ermessensbetätigung dahingehend, einen sonstigen Wohnungseigentümer oder ein Hotel in Anspruch zu nehmen, hat die Antragsgegnerin entgegen den §§ 11 HSOG i.V.m. § 40 HVwVfG nicht vorgenommen. Dies ist ein nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlicher Ermessensüberprüfung zugänglicher Ermessensfehler (vgl. VG Frankfurt/M., Beschluss vom 28.11.1989 - V/V H 2820/89 -, NVwZ 1990, 498). Aufgrund des Vorstehenden ist der Hinweis der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, dass im Falle der Zwangsräumung die drei Pflegekinder anderen Pflegeeltern zugewiesen werden müssten, unbeachtlich. Im Übrigen hatten sich die Eheleute G und H ausweislich der Bedingungen in dem Beschluss des Amtsgerichts F vom 29.09.2010 (Az. 1 M 1278/10) selbst dazu verpflichtet, bis zum 28.02.2011 eine neue Wohnung zu suchen und für den Fall, dass dies bis dahin nicht gelingt, die Pflegekinder einer anderen Pflegestelle zu übergeben. Diese Bedingung hat jedenfalls eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Eheleute G und H ausgelöst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2005 - 1 BvR 224/05 -, NZM 2005, 657 = Rpfleger 2005, 614; BGH, Beschluss vom 22.11.2007 - I ZB 104/06 -, NJW 2008, 1000). Die Ausführungen in der Antragserwiderung sind somit vorgeschoben und sollen vertuschen, dass die Antragsgegnerin das nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG vorgeschriebene eigene Tätigwerden zur Beseitigung einer drohenden Obdachlosigkeit unterlassen hat. Die „Inanspruchnahmeverfügung“ der Antragsgegnerin vom 11.05.2011 verstößt zudem gegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 HSOG. Diese Bestimmung verbietet es, die aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete Zumutbarkeits- und Opfergrenze zu überschreiten. Aus den der Antragsgegnerin bekannten Mitteilungen der Gerichtsvollzieher vom 07.09.2010 und vom 14.03.2011 erschloss sich für diese ohne Weiteres, dass der Antragsteller zuvor bereits einen vollziehbaren zivilrechtlichen Räumungstitel erwirkt haben musste. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung darf eine Inanspruchnahme- oder Wiedereinweisungsverfügung nicht dazu führen, dass für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft die Wirksamkeit zivilrechtlicher Vollstreckungstitel, wie sie auch hier ergangen sind (s.o.), beeinträchtigt wird (vgl. VG Frankfurt/M., Beschluss vom 28.11.1989 - V/V H 2820/89 -, NVwZ 1990, 498). Darauf läuft das Verhalten der Antragsgegnerin aber hinaus. Überdies sind die Eheleute G und H in keiner Weise schutzwürdig, da sie die Bedingungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts F vom 29.09.2010 (Az. 1 M 1278/10) nicht erfüllt und ihre und der Kinder drohende Obdachlosigkeit mutwillig herbeigeführt haben sowie in großem Umfang mit Mietzinszahlungen in Rückstand sind. Der Inhalt der Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2011, der Inhalt ihrer Behördenakte und die Antragserwiderung lassen schließlich keinen anderen Schluss als den zu, dass die Antragsgegnerin sehenden Auges tatenlos den ihr aus der Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 14.03.2011 lange bekannten Vollstreckungstermin 11.05.2011 abgewartet hat, um ihn dann mit ihrer Verfügung zu verhindern und sich so ihrer allgemeinen Verantwortlichkeit nach § 1 Abs. 1 HSOG sowie speziell der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG zu entziehen. Sie hat mit dem Bekanntwerden dieses Vollstreckungstermins jedenfalls gedanklich bereits ihre „Inanspruchnahmeverfügung“ vom 11.05.2011 beschlossen gehabt. Dafür spricht ihre Einlassung in der Antragserwiderung, ein Herr M wolle das Objekt in dem Versteigerungstermin 01.08.2011 erwerben und es der Familie Krämer zur Verfügung stellen, weshalb alles habe beim Alten bleiben sollen. Da der Zuschlag, wie das Schreiben des Amtsgerichts O vom 08.02.2011 an diesen Kaufinteressenten zeigt, nicht solchermaßen erfolgen muss, handelt es sich insoweit überdies um eine reine Spekulation der Antragsgegnerin. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin erlaubt jedoch die Voraussetzung der gegenwärtigen erheblichen Gefahr in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSOG - dadurch unterscheidet sich § 9 HSOG von der Vorläufervorschrift des § 15 HSOG a.F. - nicht mehr, nämlich die frühere behördliche Praxis, im Anschluss an die Mitteilung des Gerichtsvollziehers über einen langfristigen Räumungstermin sogleich eine Wiedereinweisung zu verfügen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.06.1993 - 21 B 92.3126 -, NVwZ 1994, 717 ). Dabei wird zudem verkannt, dass der Obdachlose und nicht der durch Erwirken eines Räumungsurteils die Obdachlosigkeit verursachende Vermieter Verantwortlicher nach § 6 HSOG ist (s.o.) und der Obdachlose alles z. B. durch Beantragung von Leistungen nach Hartz IV, Wohngeld, Eintragung in die Liste Wohnungssuchender, Zeitungsanzeigen, Wohnungssuche per Internet, Einschaltung von Maklern pp. zu unternehmen hat, um seine Obdachlosigkeit zu verhindern bzw. zu beseitigen. Dies ist, wie § 9 Abs. 1 Nr. 2 HSOG zeigt, von der Behörde zu prüfen und zu berücksichtigen, jedoch ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nicht erfolgt. Nach alledem war dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 53 Gerichtskostengesetz - GKG - (nach Nr. 35.3 des in NVwZ 2004, 1327 ff. abgedruckten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, Regelstreitwert, der im Eilverfahren halbiert wird).