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Urteil

11 UE 2363/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1031.11UE2363.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geltend gemachten Teils des der Beklagten bewilligten Zuschusses. Dementsprechend kann sie von der Beklagten Zinsen für den von ihr geforderten Rückerstattungsbetrag nicht verlangen. Die Klage ist somit unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Dies gilt allerdings nur, soweit die in erster Instanz mit der Klage geltend gemachte Forderung noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Die Beklagte hat am 22. Oktober 1984 die von ihr zunächst uneingeschränkt eingelegte Berufung teilweise zurückgenommen, nämlich soweit sie zur Erstattung von 39.613,93 DM und zur Zahlung von Zinsen für die Zeit nach dem 14. Juli 1980 verpflichtet worden ist. Diese teilweise Rücknahme der Berufung bewirkt, daß das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist. Die Nachprüfung durch den Senat ist daher darauf beschränkt, ob die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Klageforderung von 103.363,39 DM und dem von der Beklagten "anerkannten" Betrag von 39.613,93 DM, also in Höhe von 63.749,36 DM, hat sowie, ob ihr der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch, bezogen auf die Zeit vor dem 14. Juli 1980, zusteht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage kann die Klägerin ihr Rückforderungsbegehren schon deshalb nicht stützen, weil entgegen ihrer Auffassung und -- ihr folgend -- der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwischen den an dem Zuwendungsverfahren Beteiligten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden ist. Vielmehr sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten einseitig hoheitlich von der Klägerin durch Bewilligungsbescheid geregelt worden. Zwar hat die Verwaltung bei der Vergabe von Subventionen grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Handlungsformen. Sie kann über die Subventionsvergabe einseitig hoheitlich durch Erlaß eines Bewilligungsbescheides (begünstigender Verwaltungsakt) entscheiden; dieses entspricht auch nach der Einführung einer normativen Regelung des öffentlich-rechtlichen Vertrages in § 54 ff. VwVfG -- jedenfalls für den Bereich der Gewährung (verlorener) Zuschüsse -- immer noch der ganz überwiegend gehandhabten Praxis der Subventionsvergabe. Sie kann aber auch -- vor allem bei der Vergabe von Darlehen und bei Bürgschaften -- sich auf die Ebene der Gleichordnung begeben und mit dem Zuwendungsempfänger einen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag schließen, in dem im Wege des gegenseitigen Aushandelns Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt werden. Dieses Wahlrecht der Subventionsverwaltung zwischen den verschiedenen Handlungsformen bedeutet indessen zugleich, daß die eine oder die andere Rechtsform gewählt werden muß. Es ist der Verwaltung verwehrt, die Subvention durch Bewilligungsbescheid zu gewähren und -- zusätzlich -- einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Subventionsvergabe abzuschließen, jedenfalls in den Fällen, in denen der Regelungsgegenstand der gleiche ist. Denn wenn über die Subventionsvergabe einseitig hoheitlich durch Verwaltungsakt entschieden worden ist und dabei die Vergabebedingungen umfassend und abschließend durch den Bewilligungsbescheid i.V.m. den einschlägigen Richtlinien geregelt worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Zuschußgewährung gleichzeitig zum Gegenstand vertraglichen Aushandelns gemacht worden ist, zumal dann, wenn Anhaltspunkte für das Führen von Vertragsverhandlungen nicht ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1968, JZ 1969, 69 ; Urteil vom 17. März 1977, NJW 1977, 1838 (1839); BGHZ 57, 130 (133); siehe ferner das Senatsurteil vom 10. März 1987, 11 UE 121/84, S. 19 des Umdrucks). Für die gemeinsame Festlegung von Vertragsbedingungen im Wege des Aushandelns auf der Ebene der Gleichordnung, die die Möglichkeit der beiderseitigen Einflußnahme auf den Vertragsinhalt voraussetzt, ist bei dieser Sachlage kein Raum. In der Regel wird sich, wenn zwischen den am Subventionsverhältnis Beteiligten Streit über die Handlungsform besteht, bei Anlegung des gebotenen objektiven Maßstabs aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, daß es in Fällen dieser Art bereits am Vorliegen des Willens und der Vorstellung fehlt, einen Vertrag abzuschließen. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Verwaltung, da sie es in der Hand hat, nach außen hin eindeutig zum Ausdruck zu bringen, welche Rechtsform sie für die Subventionsvergabe wählen will (vgl. BVerwGE 41, 305 (306); Urteil vom 11. Februar 1983, DVBl. 1983, 810 (811)). Im Streitfall liegen Anhaltspunkte für die Vergabe des Zuschusses zum Bau der katholischen Kirche in M. im Wege des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht vor. Der einzige Umstand, der auf das Vorliegen eines Vertrages hindeutet, ist die Bezeichnung des Schriftstückes, das die Klägerin zusammen mit dem Bewilligungsbescheid der Beklagten zur Unterschrift zugeleitet hat. Entscheidend für die rechtliche Würdigung der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten ist jedoch, daß die Klägerin über den formularmäßig gestellten Antrag der Beklagten einseitig hoheitlich durch Erlaß eines Bewilligungsbescheides befunden und in ihm zugleich die Vergabe- und Rückerstattungsbedingungen umfassend festgelegt hat. Die Beklagte hatte sich lediglich mit dem Inhalt des Bewilligungsbescheides einverstanden zu erklären. Dies beruht darauf, daß vor Erlaß der Verwaltungsverfahrensgesetze mit diesem "Verwaltungsakt auf Unterwerfung" die fehlende gesetzliche Grundlage für den möglicherweise erforderlich werdenden Rücknahmebescheid ersetzt werden sollte. Gleichzeitig hatte die Beklagte den von der Klägerin einseitig vorgegebenen und von ihr bereits unterzeichneten Vertragstext zu unterschreiben, ohne daß anhand der Behördenakte oder sonstwie ersichtlich ist, daß insoweit Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Ihre Mitwirkung beschränkte sich auf die -- im Vertragsformular ausdrücklich vorgesehene -- Einfügung zweier Daten in § 1 Satz 3 und auf die Unterzeichnung. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der "Vertrag" keine Regelungen enthält, die über diejenigen hinausgehen, die bereits Gegenstand des Bewilligungsbescheides gewesen sind. Demnach ergeben sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten erschöpfend und bindend bereits aus dem Bewilligungsbescheid i.V.m. den dort in Bezug genommenen Richtlinien. Diesen hatte sich die Beklagte zu unterwerfen, ohne auf ihren Inhalt Einfluß nehmen zu können, wollte sie in den Genuß des Zuschusses kommen. Dieses aus den konkreten Umständen des Falles gewonnene Ergebnis wird bestätigt durch die auf die Vergabe von Zuschüssen Anwendung findenden und von der Klägerin zur Grundlage ihres Bewilligungsbescheides gemachten Verwaltungsvorschriften. So ist in den Richtlinien der Bundesregierung vom 1. April 1953 betreffend Zuwendungen des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 a Abs.1 RHO in Abschnitt C im einzelnen vorgeschrieben, wie bei der Gewährung von Zuwendungen zu verfahren ist. In den Nummern 12 und 13 ist vorgeschrieben, welche allgemeinen und besonderen Bewilligungsbedingungen dem Bewilligungsbescheid zugrunde zu legen sind. In Nr. 14 Satz 1 heißt es: "Die Gewährung einer Zuwendung ist dem Empfänger schriftlich in der Regel durch Bescheid nach Muster Anlage 3 mitzuteilen". In Satz 2 dieser Verwaltungsvorschrift sind im einzelnen die notwendigen Bestandteile des Bewilligungsbescheides aufgeführt. Von der alleinigen oder zusätzlichen Möglichkeit oder Notwendigkeit, einen Vertrag abzuschließen, ist dort nicht die Rede. Auch in den die Anlage 2 zu Nr. 12 dieser Richtlinien bildenden Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist der Abschluß eines Vertrages nicht vorgesehen. Gleiches gilt für die Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung vom 24. Dezember 1957, die ebenfalls dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden sind. Die hier gewählte Form der Entscheidung über die Gewährung eines "verlorenen" Zuschusses durch Verwaltungsakt entspricht im übrigen allgemeiner Verwaltungspraxis bei der Vergabe von Subventionen. Auch die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44 a BHO schreiben in Nr. 4.1 vor, daß Zuwendungen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt werden. In Nr. 4.3 heißt es: "Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG)." Dieser Verwaltungspraxis trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, daß sie im Zweifel davon ausgeht, daß Subventionen ausschließlich durch Verwaltungsakt vergeben werden (vgl. BVerwGE 52, 155 (165 ff.); 61, 296 (299)). Es liegt daher fern anzunehmen, die Wehrbereichsverwaltung ... habe nach Erlaß des Bewilligungsbescheides entgegen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis Vertragsverhandlungen mit der Beklagten mit dem Ziel geführt, die Bewilligungsbedingungen auszuhandeln, zumal ein nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt worden ist. Mithin kann die Klägerin mangels Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Vertrages den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage stützen. Aber auch die Voraussetzungen einer gesetzlichen Erstattungsregelung oder des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG, wonach bereits gewährte Leistungen zu erstatten sind, soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, scheidet als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte Anwendung findet. Im vorliegenden Fall ist die Gewährung des Zuschusses jedoch nicht in rechtswidriger Weise erfolgt. Vielmehr stützt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch darauf, die Kosten des Neubaus der katholischen Kirche hätten entgegen den ursprünglichen Planungen nicht die vorgesehene Höhe erreicht. An der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 1966 und des Festsetzungsbescheides vom 11. September 1979 ändert dieser Umstand hingegen nichts. § 49 VwVfG, der den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte betrifft, kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil er in Abs. 5 für den Fall des Widerrufs eine Entschädigungspflicht, nicht jedoch einen Erstattungsanspruch begründet. Ob § 44 a Abs. 2 Satz 1 BHO, wonach eine Zuwendung zu erstatten ist, soweit der Zuwendungsbescheid widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, erscheint zweifelhaft. Denn es ist streitig, ob diese als Sondervorschrift für den Bereich der Zuwendungen des Bundes den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgehende Bestimmung, die zur Schaffung einer zweifelsfreien Rechtsgrundlage für den Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie für die Erstattung und Verzinsung von Zuwendungen (vgl. Piduch, Bundeshaushaltsordnung, § 44 a, Rdnr. 1) durch die Zweite BHO-Novelle vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 955) in die Bundeshaushaltsordnung eingefügt worden ist, auch auf solche Zuwendungsbescheide anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten dieser Regelung am 18. Juli 1980 erlassen worden sind. Einigkeit dürfte darüber bestehen, daß diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn der Bewilligungsbescheid vor ihrem Inkrafttreten zurückgenommen worden ist (vgl. Weides, JuS 1985, 364 (372); Götz, NVwZ 1984, 480 m.w.N.). Andererseits geht man überwiegend davon aus, daß es auf den Zeitpunkt der Subventionsbewilligung nicht ankommt, solange das Zuwendungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Götz, a.a.O.; Weides, a.a.O.; Piduch, a.a.O.). Im vorliegenden Fall könnte der Widerrufsbescheid vom 21. Juli 1980 daher auf die drei Tage zuvor in Kraft getretene Vorschrift des § 44 a Abs.2 BHO als Rechtsgrundlage gestützt werden, sofern man nicht das Zuwendungsverfahren mit dem Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 als abgeschlossen ansieht. Die aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Erörterung. Zum einen kann bei Nichtanwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung jedenfalls auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgegriffen werden, der zu derselben Rechtsfolge führt, nämlich der Rückerstattung einer rechtsgrundlos erfolgten Vermögensverschiebung im Bereich des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus fehlt es im Streitfall jedenfalls an der Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung, so daß weder die Voraussetzungen des § 44 a Abs.2 BHO noch die des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vorliegen. Denn der Festsetzungsbescheid der Klägerin vom 11. September 1979, der nach wie vor Bestand hat, insbesondere nicht durch den Widerrufsbescheid vom 21. Juli 1980 aufgehoben worden ist, bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des streitigen Zuwendungsbetrages. Voraussetzung für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs bei einer durch begünstigenden Verwaltungsakt gewährten Zuwendung ist die vorherige oder gleichzeitige Rücknahme bzw. der Widerruf des Bewilligungsbescheids. Ohne eine solche Aufhebung bildet dieser Bewilligungsbescheid den Rechtsgrund für die gewährte Leistung mit der Folge, daß dieser Rechtsgrund die Entstehung eines Erstattungsanspruchs hindert (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1984, 518 (519) ; siehe bereits E 8, 260 (265); Götz, a.a.O., S. 481). Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 (DVBl. 1983, 810 (812)) für den Fall der zweckwidrigen Verwendung einer Zuwendung gemachte Ausnahme, wenn also der Zuwendungsbescheid zunächst nur Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention ist, deren endgültiges Behaltendürfen aber zusätzlich voraussetzt, daß der Zuwendungsbescheid innerhalb der Zeit, die für die Zweckbindung des auf seiner Grundlage Geleisteten vorgesehen ist, wirksam bleibt, liegt hier ersichtlich nicht vor. Dabei geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, daß sie mit ihrem Rückforderungsverlangen im Bescheid vom 21. Juli 1980 zugleich konkludent den Widerruf des den Zuschuß gewährenden Bescheides erklären wollte, zumal in diesem Bescheid auf die Beanstandung durch den Bundesrechnungshof Bezug genommen worden ist. Die fehlende ausdrückliche Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts ist mithin unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist regelmäßig in dem Rückforderungsverlangen die konkludente Erklärung der Rücknahme des die Subvention gewährenden Bescheids zu sehen (vgl. BVerwG, NJW 1977, 1838 (1839)). Der Senat hat sich dieser Auffassung in seinem vorerwähnten Urteil vom 10. März 1987, S. 23 des Umdrucks, angeschlossen. Den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen des Zuschusses und damit den möglichen Gegenstand des Widerrufes durch die Klägerin bildet nicht der Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1966. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Regelung des Inhalts, daß dem Grunde nach über die Zuschußgewährung zugunsten der Antragstellerin entschieden worden ist und die Begünstigung nur bis zum Erlaß der endgültigen Entscheidung Bestand haben sollte (vgl. hierzu BVerwGE 67, 99 (103); Götz, a.a.O., S. 481). In dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1966 heißt es demgemäß ausdrücklich, daß eine Finanzhilfe in Form eines Zuschusses "bis zum Betrage von DM 404.985,--" bewilligt werde. In Nr. 5 dieses Bescheides ist sodann ausdrücklich klargestellt worden, daß die endgültige Höhe der Finanzhilfe nach der Schlußabrechnung festgesetzt werde. Diese endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung ist sodann mit Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 getroffen worden, nachdem die Beklagte zuvor den Verwendungsnachweis vorgelegt und die Klägerin den Vorgang abschließend durch das Staatsbauamt ... hat prüfen lassen. Demgemäß heißt es in dem Bescheid ausdrücklich "...setze ich den Zuschuß endgültig fest auf 334.922,-- DM". Dieser Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 bildet daher den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen des Zuschusses in der dort festgesetzten Höhe. Da dieser Festsetzungsbescheid Bestand hat, fehlt es an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung und damit an einer Voraussetzung des Erstattungsanspruchs. Denn auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, sie habe mit ihrem Bescheid vom 21. Juli 1980 nicht nur eine Neufestsetzung des Zuschusses unter Zugrundelegung der Berechnungsweise des Bundesrechnungshofs vorgenommen, sondern zugleich konkludent den (teilweisen) Widerruf ihres Festsetzungsbescheids vom 11. September 1979 ausgesprochen, konnte dieser Widerruf den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des mit Bescheid vom 11. September 1979 festgesetzten Zuschußbetrages nicht beseitigen. Über den von der Beklagten hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Klägerin bis heute nicht entschieden. Das bedeutet, daß infolge der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 als Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung Bestand hat. Im übrigen liegen aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein solcher Widerruf zulässig ist, nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 44 a Abs.1 BHO oder § 49 Abs. 2 VwVfG als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Bejaht man die Anwendbarkeit des § 44 a BHO auf den vorliegenden Fall, ist diese Bestimmung als lex specialis der weiteren Prüfung zugrunde zu legen, soweit ihr Anwendungsbereich reicht. Nach Auffassung des Senats liegen im Streitfall die in § 44 a Abs.1 BHO normierten Widerrufsvoraussetzungen nicht vor. Hiernach kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden, wenn Zuwendungen entgegen dem im Bescheid bestimmten Zweck verwendet oder mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt werden. Bei der Prüfung, ob im vorliegenden Fall eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel vorliegt, ist zu berücksichtigen, daß der im Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 auf der Grundlage des Beteiligungsverhältnisses des Bundes an den Gesamtaufwendungen für den Neubau der katholischen Kirche von 57 v.H. errechnete Zuschuß von 334.922,82 DM unstreitig für den Bau der Kirche verwendet worden ist. Da die Beklagte den Differenzbetrag zwischen dem bereits an sie ausgezahlten Zuschuß in Höhe von 364.000,-- DM und dem in diesem Bescheid festgesetzten Zuschuß in der vorgenannten Höhe, nämlich 29.078,-- DM, an die Klägerin zurückgezahlt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie einen Teil des Zuschusses nicht zweckentsprechend verwendet hat. Der Widerruf des Festsetzungsbescheides kann aber auch nicht auf einen der in § 49 Abs.2 VwVfG aufgeführten Widerrufsgründe gestützt werden. Denn die Neufestsetzung der Höhe des Zuschusses, verbunden mit dem Widerruf des Festsetzungsbescheides im Bescheid vom 21. Juli 1980 beruht ausschließlich darauf, daß der Bundesrechnungshof auf der Grundlage einer von ihm für richtig gehaltenen und von der der Klägerin in ihrem Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 abweichenden Berechnungsweise die ursprüngliche Berechnung des Bundesanteils modifiziert hat. Es ist nicht ersichtlich, wieso die in der Sphäre der Klägerin liegende Auswechslung der Berechnungsweise des Bundeszuschusses aufgrund der unklaren und auslegungsfähigen Fassung der von ihr in ihrem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1966 aufgenommenen besonderen Bedingung hinsichtlich der Folgen eventueller Kostenersparnisse (Nr. 9 e) den Widerruf rechtfertigen könnte. Abgesehen davon ist der Widerrufsbescheid vom 21. Juli 1980 aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin von dem Ermessen, das sie sowohl bei einem auf § 44 a Abs.1 BHO wie auf § 49 Abs.2 VwVfG gestützten Widerruf auszuüben hat, ersichtlich keinen Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus dem Bescheid selbst noch aus den Verwaltungsvorgängen. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung hätte die Klägerin insbesondere bei der Bestimmung des Umfangs des Widerrufs und damit der Höhe des zurückzufordernden Betrages wie auch bei der Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zinsen gefordert werden, berücksichtigen müssen, daß die Beklagte Vertrauensschutz beanspruchen konnte. Denn nach der Vorlage des Verwendungsnachweises und seiner Prüfung durch das Staatsbauamt ... hat die Klägerin mit Festsetzungsbescheid vom 11. September 1979 die Höhe des Zuschusses endgültig festgelegt und zudem auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 9. November 1979 ausdrücklich erklärt, sie betrachte die Bundesfinanzhilfeangelegenheit als erledigt, nachdem der zurückgeforderte Betrag von 29.078,-- DM von der Beklagten erstattet worden ist. Zugleich hat sie in diesem Schreiben erklärt, die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften sähen für den Fall der Rückforderung von Zuwendungen die Erhebung von Zinsen nicht vor. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte darauf vertrauen, daß sie den festgesetzten Zuschuß im übrigen behalten durfte. Die Klägerin hätte auch berücksichtigen müssen, daß die Neufestsetzung ausschließlich auf einer vom Bundesrechnungshof in Abweichung von der Wehrbereichsverwaltung ... vertretenen Auffassung beruhte, also ausschließlich ihrer Sphäre zuzurechnen ist. Alle diese Gesichtspunkte hätte sie in die von ihr zu treffende Ermessensentscheidung einbeziehen müssen. Dies hat sie indessen nicht getan. Der Bescheid vom 21. Juli 1980 ist, soweit man darin den Widerruf des Festsetzungsbescheids vom 11. September 1979 sieht, daher bereits wegen Fehlens der gebotenen Ermessensausübung rechtswidrig (vgl. das Senatsurteil vom 10. März 1987, 11 UE 121/84, S. 24 f. des Umdrucks m.w.N.). Weder die Voraussetzungen des § 44 a Abs.2 BHO noch die des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nach alledem vor. Hieraus folgt weiter, daß der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zusteht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin für die Zeit vor Inkrafttreten des § 44 a Abs.3 BHO Zinsen verlangen kann, obwohl nach damals geltendem Recht hierfür eine Rechtsgrundlage nicht bestand. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann die Klage auch deswegen keinen Erfolg haben, weil die von der Klägerin nach der Beanstandung durch den Bundesrechnungshof angestellte Berechnung im Bescheid vom 21. Juli 1980 und -- in korrigierter Form -- im Bescheid vom 19. Mai 1981 auf einer Prämisse beruht, die nicht zutrifft. Der Bundesrechnungshof und -- ihm nunmehr folgend -- die Klägerin gehen davon aus, bei der Bewilligung des Zuschusses an die Beklagte sei als Finanzierungsart die Fehlbetragsfinanzierung gewählt worden. Hierfür sind indessen weder in den Bescheiden noch in den Behördenakten im übrigen Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil sprechen alle Umstände dafür, daß es sich um eine Anteilsfinanzierung gehandelt hat. Die Wehrbereichsverwaltung ... ist von Anfang an -- ebenso wie die Beklagte -- davon ausgegangen, daß die Höhe des für den Neubau der katholischen Kirche zu gewährenden Zuschusses dem Verhältnis der in dem neuen Standort ... stationierten Soldaten und Familienangehörigen katholischen Glaubens zu der Zahl der ortsansässigen Katholiken entsprechen sollte (vgl. die Niederschrift über die Dienstbesprechung am 15. Mai 1962). In dem Zuschußvertrag ist sogar ausdrücklich von "anteiliger" Finanzierung die Rede. Dementsprechend ist bei der endgültigen Festsetzung der Höhe des Zuschusses im Bescheid vom 11. September 1979 ausdrücklich von dem Bundesanteil von 57 v.H. an den Gesamtbaukosten ausgegangen worden. Mithin ist die Klägerin in ihrem Bescheid vom 21. Juli 1980 zu Unrecht davon ausgegangen, nach dem Verzicht auf den Bau des Glockenturms reduziere sich der Zuschuß des Bundes auf denjenigen Teil der Gesamtbaukosten, der nicht durch Eigenmittel der Beklagten und sonstige Fremdmittel gedeckt werde. Vielmehr ist die im Bescheid vom 11. September 1979 auf der Grundlage eines Bundesanteils von 57 v.H. vorgenommene Berechnung des Zuschusses korrekt. Sie allein entspricht im übrigen auch der Interessenlage der Beteiligten. Denn die Wehrbereichsverwaltung war und ist in gleicher Weise wie die Beklagte am Bau und an der Nutzung der Kirche interessiert. Sie hat demgemäß in dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1966 zugunsten der Militärkirchengemeinde ein "unentgeltliches Mitbenutzungsrecht an der Kirche auf die Dauer von 99 Jahren" gesichert (Nr. 9 d der Bewilligungsbedingungen). Für die von der Klägerin erstmals im Verwaltungsstreitverfahren vertretene Auffassung, es habe sich um eine Fehlbetragsfinanzierung gehandelt, fehlt es daher nicht nur an Anhaltspunkten in den Bescheiden und den Behördenakten; diese Finanzierungsart widerspräche auch erkennbar der Interessenlage der Beteiligten. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß es auf die Benutzung der Kirche ohne Einfluß ist, ob ein Glockenturm existiert oder nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher die Klage auf Rückerstattung eines Teils des Zuschusses und Zahlung von Zinsen keinen Erfolg haben. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die beklagte Katholische Kirchengemeinde verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland einen Teil der von ihr zum Bau einer katholischen Kirche erhaltenen Zuwendungen zurückzuzahlen, nachdem der ursprünglich vorgesehene Glockenturm nicht errichtet worden ist. Im Jahre 1960 wurden in M. bei A. eine Kaserne für etwa 730 Soldaten und Wohnungen für 90 ihrer Familien errichtet. Daraufhin wandten sich Katholiken aus M., der dortige katholische Pfarrer und der Katholische Wehrbereichsdekan ... an die Wehrbereichsverwaltung ... mit der Bitte, den Bau einer katholischen Kirche zu unterstützen, da ansonsten eine seelsorgerische Betreuung der rund 400 ortsansässigen Katholiken und der hinzukommenden rund 300 Soldaten und ihrer Familienangehörigen nicht gewährleistet wäre. Der Katholische Wehrbereichsdekan wies darauf hin, daß dieses Vorhaben "einem dringenden Bedürfnis der katholischen Militärseelsorge" entspreche. Die Wehrbereichsverwaltung ... teilte daraufhin mit, sie sei vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bereit, sich an den Kosten "anteilmäßig zu beteiligen". Sie bat darum, die Anzahl der katholischen Gemeindemitglieder von M. zu ermitteln, da diese Zahl bei der Ermittlung des Bundesanteils von Bedeutung sei. Ausweislich der Niederschrift über eine Dienstbesprechung am 15. Mai 1962 bei der Wehrbereichsverwaltung ... gingen die Beteiligten davon aus, daß bei einer Endbelegung des Standorts M. mit rund 1.200 Soldaten etwa 610 Soldaten und Familienangehörige katholischer Konfession dort stationiert sein würden. Unter Berücksichtigung der 360 ortsansässigen Katholiken ergebe sich für die Bundesfinanzhilfe für den Neubau einer katholischen Kirche ein Beteiligungsverhältnis von 610 : 970 oder rund 62 % der gesamten Baukosten ohne Grundstückskosten. Abschließend heißt es in der Niederschrift: "Auf dieser Basis erwartet die Wehrbereichsverwaltung ... den Eingang eines Finanzhilfeantrags. Antragsformulare wurden dem Antragsteller ausgehändigt." Am 16. März 1965 beantragte die beklagte Katholische Kirchengemeinde St. ..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, für den Neubau einer katholischen Kirche in M. die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 408.000,-- DM. Der beigefügte Finanzierungsplan sah vor, daß die Baukosten und die Aufwendungen für die Betriebseinrichtung in Höhe von 720.000,-- DM finanziert werden sollten durch einen Zuschuß der Erzdiözese ... in Höhe von 230.000,-- DM, einen Zuschuß der Wehrbereichsverwaltung ... in Höhe von 408.000,-- DM und durch die Eigenleistung der Pfarrgemeinde in Höhe von 82.000,-- DM. Mit Bescheid vom 4. Januar 1966 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung ... der Beklagten auf Grund ihres Antrags vom 16. März 1965 für den Neubau einer katholischen Kirche in M. eine Finanzhilfe in Form eines Zuschusses "bis zum Betrage von Zuschuß DM 404,985,--" unter folgenden Bedingungen: "1.) Für die Gewährung der Finanzhilfe gelten neben diesem Bewilligungsbescheid und dem Zuschußvertrag a) die Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung für die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen zu Aufschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen besonderen Umfangs bei militärischen Bauvorhaben und Wohnsiedlungen vom 24. Dezember 1957; b) die Richtlinien der Bundesregierung vom 1. April 1953 betreffend Zuwendungen des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 a Abs. 1 RHO." Gemäß Nr. 3.) dieses Bescheides sollten die Gesamtherstellungskosten des Bauvorhabens in Höhe von 790.221,-- DM wie folgt finanziert werden: a) Eigenmittel 155.236,- DM, b) Zuschuß der Erzdiözese ... 230.000,- DM, c) Bundeszuschuß 404.985,- DM. Nr. 4 regelte die Auszahlungsmodalitäten. "5.) Die endgültige Höhe der Finanzhilfe wird nach der Schlußabrechnung ... festgesetzt. Ergibt sich schon während der Baudurchführung oder bei Vorlage der Schlußabrechnung, daß die ... veranschlagten Gesamtherstellungskosten nicht in voller Höhe benötigt werden, so ist dies vom Empfänger der Finanzhilfe unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle ist die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, die Finanzhilfe ohne vorherige Kündigung entsprechend zu kürzen. Über den gekürzten Betrag hinaus bereits gezahlte Beträge sind an die Bundesrepublik Deutschland sofort zurückzuzahlen. 6.) Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die bezuschußte Anlage später rentabel wird und die Rückzahlung des Zuschusses ermöglicht. 7.) Der Bewilligungsbescheid kann aufgehoben und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden, wenn a) im Antrag oder in den eingereichten Unterlagen vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben gemacht worden sind; b) die im Rahmen des Vertrages gestellten Bedingungen nicht erfüllt werden und festgestellte Mängel nicht innerhalb einer von der Wehrbereichsverwaltung ... gesetzten Frist beseitigt werden; c) die vorgesehene Maßnahme, für die die Finanzhilfe gewährt wird -- auch ohne Verschulden der Antragstellerin -- nicht durchgeführt wird. 8.) ... 9.) Besondere Bedingungen: a) ... b) der gem. Allgem. Bewilligungsbedingungen ... zu erbringende endgültige Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des beiliegenden Musters ... spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der Baumaßnahme der WBV ... in doppelter Ausfertigung vorzulegen. c) Das Darlehen ist mit ./. % zu verzinsen und mit ./. % zu tilgen. d) Der Militärkirchengemeinde wird das unentgeltliche Mitbenutzungsrecht an der Kirche auf die Dauer von 99 Jahren eingeräumt. e) Evtl. Kostenersparnisse führen in voller Höhe zu einer Minderung des Bundeszuschusses. f) Eine Kostenerhöhung kann nicht durch eine weitere Bundesfinanzhilfe -- auch nicht anteilmäßig -- gedeckt werden. 10.) Dieser Bescheid wird erst wirksam, wenn sich die Antragstellerin schriftlich mit dem Inhalt einverstanden erklärt hat." Der Text des Anschreibens der Wehrbereichsverwaltung ... an die Beklagte lautete: "Auf den Antrag vom 16. 3. 1965 wird der kath. Kirchengemeinde St. ... ... für den Neubau einer kath. Kirche in M. ein Zuschuß bis 404.985,-- DM gewährt. Anbei werden der Bewilligungsbescheid (1-fach) und Zuschußvertrag (2-fach) übersandt. Um Einverständnis gem. Ziffer 10 des Bewilligungsbescheides und Rücksendung eines unterschriebenen Zuschußvertrages nach Ergänzung des § 1 (letzter Satz) wird gebeten." Der Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses für die "anteilige Finanzierung einer Folgeeinrichtung besonderen Umfangs bei militärischen Bauvorhaben und Wohnsiedlungen" enthielt in § 1 (Vertragsgegenstand) die Regelung, die Wehrbereichsverwaltung ... gewähre der Antragstellerin einen Zuschuß bis zum Betrag von 404.985,-- DM, der zweckgebunden sei und für die Durchführung einer Folgeeinrichtung und zwar für den Neubau einer kath. Kirche in M. entsprechend dem Antrag vom 16. März 1965 gewährt werde. In dem letzten Satz von § 1 des von der Wehrbereichsverwaltung bereits unterschriebenen Vertragstextes waren zwei Daten ausweislich eines im Vertragsformulars aufgenommenen Hinweises von der Antragstellerin auszufüllen. In § 2 (Allgemeine Bestimmungen) wurde -- wie bereits in dem Bewilligungsbescheid -- auf die Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung vom 24. Dezember 1957 und auf die Richtlinien der Bundesregierung vom 1. April 1953 Bezug genommen. § 3 Satz 1 wiederholte die Regelung in Nr. 6 des Bewilligungsbescheids, § 3 Satz 2 räumte der Wehrbereichsverwaltung ... ein Rückforderungsrecht für den Fall ein, daß die Antragstellerin die Bedingungen des Bewilligungsbescheids oder sonstige Verpflichtungen, die sich aus den in § 2 angeführten Bestimmungen ergäben, nicht erfüllte, ihren sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkomme, bei der Durchführung des Bauvorhabens von den genehmigten Plänen der Baubeschreibung wesentlich abweiche oder der Zuschuß nicht zu den Zwecken verwendet werde, zu deren Durchführung er beantragt und bewilligt worden sei. § 4 regelte entsprechend Nr. 4 des Bewilligungsbescheids die Auszahlungsmodalitäten, § 5 die Übernahme der Kosten für eventuelle Prüfungen und § 6 die Pflicht zur Auskunftserteilung. Die Beklagte sandte den von ihr ebenfalls unterzeichneten und mit den beiden Zahlenangaben in § 1 versehenen Vertrag an die Klägerin zurück. Aus den Behördenakten der Klägerin ergibt sich, daß der Bewilligungsbescheid und der Vertrag auf der Grundlage des Vermerks eines Sachbearbeiters vom 20. Dezember 1965 ausgefertigt worden waren, der vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Abteilungsleiter ... der Wehrbereichsverwaltung ... abgezeichnet worden war. In diesem Vermerk wurde die Höhe des Bundeszuschusses wie folgt errechnet: Die Kostenbeteiligung des Bundes an der Baumaßnahme lasse sich wie folgt vertreten: Auszugehen sei von 614 Soldaten und Familienangehörigen katholischen Glaubens. Zur Zivilgemeinde gehörten 460 Personen katholischen Glaubens. Die geplante Kirche werde demzufolge von 614 Soldaten und Familienangehörigen sowie 460 zivilen Gläubigen, insgesamt also 1074 Gläubigen in Anspruch genommen. Daraus ergebe sich ein Beteiligungsverhältnis von 614 : 1074 oder rund 57 % an den Gesamtbaukosten ohne Grundstückskosten und Wohnungen. Die zuschußfähigen Kosten betrügen 710.500,-- DM. Demnach lasse sich ein Bundeszuschuß vom 404.985,-- DM (57 % von 710.500,-- DM) vertreten. In der Folgezeit leistete die Klägerin Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt in Höhe von insgesamt 364.000,-- DM. Die Kirche wurde am 20. März 1968 eingeweiht. Von dem Bau eines Glockenturms wurde entgegen den ursprünglichen Planungen Abstand genommen, weil in der Diözese ... keine Türme mehr errichtet wurden und die Kosten für dieses Bauwerk wesentlich höher als veranschlagt gewesen wären. Nach mehrfachen Mahnungen der Klägerin legte die Beklagte schließlich am 19. Oktober 1978 den Verwendungsnachweis vor. Hiernach betrugen die Gesamtausgaben 616.794,61 DM. Dabei wurden die Kosten für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks berücksichtigt. Ausweislich dieses Nachweises ist diese Summe wie folgt finanziert worden: Neben den Bundesmitteln in Höhe von 364.000,-- DM, einer Spende in Höhe von 71.000,-- DM, einem Zuschuß der Erzdiözese ... in Höhe von 160.000,-- DM und des Kreises ... von 3.000,-- DM sind Eigenmittel in Höhe von 18.794,61 DM in Anspruch genommen worden. Im Vergleich zu der ursprünglichen Planung hatte sich hiernach eine Einsparung in Höhe von 109.676,39 DM ergeben. Mit Bescheid vom 11. September 1979 setzte die Wehrbereichsverwaltung ... den Bundeszuschuß endgültig auf 334.922,-- DM fest. Zur Begründung führte sie aus: Die ursprünglich bewilligten 404.985,-- DM hätten einem Beteiligungsverhältnis des Bundes in Höhe von 57 % von den seinerzeit geplanten Gesamtbaukosten in Höhe von 710.500,-- DM ohne Grundstückskosten entsprochen. Von den Gesamtbaukosten in Höhe von 616.794,61 DM seien nach dem Prüfbericht des Staatsbauamtes ... vom 25. Juni 1979 18.237,67 DM als nicht zuschußfähig abzusetzen. Ferner seien in den von der Beklagten errechneten Gesamtbaukosten zu Unrecht Grundstückskosten in Höhe von 10.973,04 DM enthalten. Die zuwendungsfähigen Kosten betrügen daher insgesamt 587.583,90 DM. Unter Zugrundelegung der Beteiligung des Bundes von 57 % der zuwendungsfähigen Gesamtbaukosten ergebe sich ein Zuschuß von 334.922,82 DM. Da bereits 364.000,-- DM ausgezahlt worden seien, liege eine Überzahlung in Höhe von 29.078,-- DM vor. Die Wehrbereichsverwaltung ... forderte in diesem Bescheid die Beklagte auf, diesen Betrag zurückzuzahlen. Rechtsgrundlage hierfür sei Nr. 9 e) des Bewilligungsbescheides. Die Berechnung des endgültig festgesetzten Zuschußbetrages und der Rückforderungssumme beruhte auf einem Vermerk vom 30. August 1979. Dort ist u. a. ausgeführt worden: Nr. 9 e) des Bewilligungsbescheides rechtfertige die Rückforderung desjenigen Teils des bereits ausgezahlten Zuschusses, der den Betrag übersteige, der bei dem zugrunde zu legenden Beteiligungsverhältnis des Bundes in Höhe von 57 % der tatsächlich verausgabten und zuschußfähigen Gesamtbaukosten mit 334.922,82 DM anzusetzen sei. Die Klausel in Nr. 9 e) des Bewilligungsbescheides lasse jedoch eine unterschiedliche Auslegung zu mit der Folge, daß sich je nach Berechnungsart verschiedene Rückforderungsbeträge errechneten. Bei wörtlicher Auslegung und Anwendung von Nr. 9 e) sei die Kostenersparnis (Differenz zwischen den ursprünglich veranschlagten Gesamtbaukosten und den zuwendungsfähigen tatsächlichen Baukosten) in Höhe von 122.916,10 DM von dem Zuschußbetrag in Höhe von 404.805,-- DM abzuziehen, so daß sich ein überzahlter Betrag von 82.111,10 DM errechne. Gehe man hingegen von dem Beteiligungsverhältnis des Bundes (57 %) als einer konstanten Größe aus, wie dies seinerzeit bei der Berechnung des Zuschußbetrages der Fall gewesen sei (57 % von 587.583,90 DM = 334.922,82 DM), wären lediglich 29.077,18 DM zuviel geleistet worden. Auch in diesem Fall führe die Kostenersparnis in voller Höhe zu einer Verminderung des Bundeszuschusses gemäß Nr. 9 e) des Bewilligungsbescheides. Dieser zweiten möglichen Berechnungsart sei der Vorzug zu geben, da nur hierbei dem Erfordernis des § 157 BGB Genüge getan sei, wonach Verträge so auszulegen seien, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderten. Nach der Verkehrsauffassung könne sich bei einer Verringerung der Baukosten und einem festen Beteiligungssatz der endgültige Zuschuß nur nach demselben Berechnungsmodus errechnen wie der ursprüngliche Zuschuß. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1979 teilte der Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden ... der Wehrbereichsverwaltung ... mit, der zurückgeforderte Betrag in Höhe von 29.078,-- DM sei bereits zurückerstattet worden. Ferner wurde darum gebeten, von der Nachforderung von Zinsen abzusehen, zumal der zurückgeforderte Betrag nicht angelegt worden sei, so daß Zinseinnahmen nicht entstanden seien. Am 9. November 1979 teilte die Wehrbereichsverwaltung ... dem Gemeindeverband folgendes mit: "Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) sehen für diesen Fall der Rückforderung von Zuwendungen die Erhebung von Zinsen nicht vor. Nachdem der Rückforderungsbetrag mittlerweile dem Konto der Oberkasse gutgeschrieben worden ist, betrachte ich diese Bundesfinanzhilfeangelegenheit als erledigt." Nachdem der Bundesrechnungshof in seinen Prüfungsmitteilungen vom 29. April 1980 beanstandet hatte, daß die ersparten Baukosten in Höhe von 173.426,39 DM nicht von dem Zuschuß abgesetzt worden seien und außerdem der Zinsvorteil nicht geltend gemacht worden sei, der der Beklagten durch die von ihr zu vertretende verspätete Vorlage des Verwendungsnachweises erwachsen sei, und um Rückforderung des neu zu berechnenden überzahlten Betrages einschließlich der Zinsen ersucht hatte, führte die Wehrbereichsverwaltung ... mit Bescheid vom 21. Juli 1980 eine Neuberechnung durch und forderte die Beklagte auf, insgesamt 193.638.82 DM zu erstatten. Dieser Bescheid hat folgendes Wortlaut: "Mit Bescheid vom 04.01.1966 (Bezug 1.) wurde der kath. Kirchengemeinde St. ... zum Bau einer Kirche mit Glockenturm ein Zuschuß bis DM 404.985,-- gewährt. Dieser wurde am 11.09.1979 auf DM 334.922,-- festgesetzt (Bezug 2.). Der Bundesrechnungshof hat in seinen Prüfungsmitteilungen die Höhe des Zuschusses und den Verzicht der WBV ... auf Erstattung des Ihnen durch die verspätete Vorlage des Endverwendungsnachweises erwachsenen Zinsvorteils beanstandet. Danach hätte die Kostenersparnis, die dadurch entstand, daß der Glockenturm nicht gebaut wurde, vom Zuschußbetrag abgezogen werden müssen, was nach Ziff. 9 e des Bewilligungsbescheids auch vereinbart war. Unter Berücksichtigung der Kostenersparnis ergibt sich nachfolgende neue Zuschußberechnung: 1. Geschätzte Kosten einschließlich Turm lt. DM 790.221,-- Kostenanschlag (Anl. zum Zuschußantrag) abzüglich tatsächliche Kosten lt. DM 616.794,61 Endverwendungsnachweis ergibt Kostenersparnis DM 173.426,39 2. Tatsächliche Kosten abzüglich der nicht DM 616.794,61 zuwendungsfähigen Kosten a) Grundstücks- und Erschließungskosten DM 10.973,04 b) Kosten lt. Anl. 1 zum Prüfbericht der OFD vom DM 18.237,67 25.06.1979 ergibt zuwendungsfähige Kosten DM 587.583,90 davon Bundesanteil i.H. v. 57 % DM 334.922,82 abzüglich Kostenersparnis (gem. Nr. 9 e des DM 173.426,39 Bewilligungsbescheides vom 04.01.1966) ergibt Zuschuß DM 161.496,43 3. Als Zuschuß erhielten Sie DM 334.922,-- als Zuschuß stehen Ihnen zu DM 161.496,43 somit wurden zuviel gezahlt DM 173.425,57 Durch die verspätete Vorlage des Endverwendungsnachweises am 19.10.1978, der nach Nr. 9 b des Bewilligungsbescheids spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der Baumaßnahme und zwar am 20.05.1968 hier hätte vorgelegt werden müssen, ist Ihnen lt. anliegender Berechnung auch ein Zinsvorteil in Höhe von DM 20.213,25 erwachsen, der zu erstatten ist. Bei der Bemessung dieses Vorteils war von dem zuviel gezahlten Betrages i.H. von DM 29.078,-- auszugehen, der am 11.09.1979 zurückgefordert (siehe Bezug zu 2.) und von Ihnen bereits erstattet wurde. Die Berechnung ist aus der Anlage ersichtlich. Meine Forderung stützt sich auf die Nrn. 4.3.1., 4.4 und 4.5 der Anlage zur Vorl. VV Nr. 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze -- ABewGr --). Ich bitte den Gesamtbetrag i.H.v. DM 193.638,82 (DM 173.425,57 + DM 20.213,25) bis zum 30.09.1980 auf eines der unten genannten Konten zu überweisen." Am 11. August 1980 legte die Beklagte gegen diesen Bescheid "Einspruch" ein. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1980 bat sie um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids über ihren Widerspruch. Dieser Aufforderung kam die Wehrbereichsverwaltung ... mit der Begründung nicht nach, die Bundesfinanzhilfe sei auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt worden. Mit Bescheid vom 19. Mai 1981 änderte die Wehrbereichsverwaltung ... ihren Rückforderungsbescheid vom 21. Juli 1980 mit folgender Begründung ab: "Nach Absprache mit dem von Ihnen eingeschalteten MdB ... hat der Bundesminister der Verteidigung angeordnet, den zurückgeforderten Betrag ... auf DM 103.363,39 zu reduzieren".. Statt der seinerzeit errechneten Summe von 173.425,57 DM beschränkte sie ihre Rückforderung nunmehr auf diesen Betrag. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: von 1966 abzüglich Ersparnis DM 173.426,39 somit Bundeszuschuß DM 231.558,61 ausgezahlter Betrag DM 364.000,-- somit überzahlt DM 132.441,39 ab Erstattung gemäß Rückforderung DM 29.078,-- 1979 noch zu erstatten DM 103.363,39" Ferner forderte sie die Beklagte auf, diesen Betrag nebst der unverändert gebliebenen Zinsforderung, insgesamt also 123.576,64 DM, zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, daß das Zuwendungsverfahren nach Erlaß des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung ... vom 9. November 1979 abgeschlossen sei. Mit der am 20. Mai 1983 erhobenen Klage machte die Klägerin den Rückforderungsanspruch geltend. Zur Begründung trug sie vor: Grundlage für die Abwicklung des durch die Bewilligung des Zuschusses begründeten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses sei nicht der Bewilligungsbescheid, sondern der gleichzeitig abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag. Ihr Rückforderungsanspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 2 und § 3 dieses Vertrags in Verbindung mit Nr. 7 b), c) und Nr. 9 e) des Bewilligungsbescheids sowie aus den Vergaberichtlinien. Bei dem Schreiben vom 11. September 1979 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Abrechnungsmitteilung, also ein schlichtes Verwaltungshandeln im Rahmen der Abwicklung des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Gemäß den in dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Dezember 1957 und den Richtlinien der Bundesregierung vom 1. April 1953 sei der Zuschuß zum Zweck der Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt worden. Bei dieser Finanzierungsart diene der Zuschuß ausschließlich dazu, dem Zuwendungsempfänger Mittel in Höhe derjenigen Ausgaben zuzuwenden, die er durch eigene und sonstige fremde Mittel nicht zu decken vermöge. Dieser Zuschuß müsse daher auf die tatsächlichen Gesamtbaukosten angerechnet werden. Bei Abzug des ersparten Kostenbetrags (173.426,39 DM) von dem bewilligten Zuschuß (404.985,-- DM) sei der Beklagten ein Betrag von 132.441,39 DM zuviel gezahlt worden. Nachdem sie 29.078,-- DM zurückgezahlt habe, verbleibe ein Rückforderungsbetrag von 103.363,39 DM. Hinzuzurechnen seien die auf den zurückgeforderten Betrag zu zahlenden Zinsen (21.990,23 DM). Die Zinsen seien zu berechnen von dem Zeitpunkt, an dem der Verwendungsnachweis hätte vorgelegt werden müssen (20. Mai 1968) bis zum Rückzahlungszeitpunkt (5. November 1979). Zusätzlich sei die Beklagte verpflichtet, den überzahlten Zuschuß von 103.363,39 DM in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank seit dem 20. Mai 1968 zu verzinsen. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 125.353,62 DM nebst Zinsen mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf den Betrag von 103.363,39 DM seit dem 20. Mai 1968 zu verurteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trug im wesentlichen vor, eine Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 11. September 1979 sei unzulässig, da sie auf den Bestand dieses Verwaltungsakts vertraut habe, zumal die Klägerin am 9. November 1979 mitgeteilt habe, die Angelegenheit sei erledigt. Im übrigen sei der Rückforderungsbescheid vom 21. Juli 1980 auch deshalb rechtswidrig, weil nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids und des Zuschußvertrags als Finanzierungsart die Anteilsfinanzierung (57 % Bundeszuschuß zu den Gesamtbaukosten) gewählt worden sei. Mit Urteil vom 2. August 1984 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 103.360,39 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 20. Mai 1968 und für die Zeit vom 20. Mai 1968 bis 5. November 1979 auf den Betrag von 29.078,-- DM 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der von der Klägerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1966. Im Verhältnis zu dem -- öffentlich-rechtlichen -- Zuwendungsvertrag habe der gleichzeitig erlassene Bewilligungsbescheid keine eigenständige Bedeutung. Dem Wortlaut des Zuwendungsvertrages sei zu entnehmen, daß die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides unmittelbar Vertragsbestandteil geworden seien. Die in dem Bewilligungsbescheid konkretisierten Bedingungen der Subventionsgewährung seien als vertragliche Pflichten der Beklagten in den Subventionsvertrag übernommen worden. Auch die Beteiligten gingen davon aus, daß die Subventionsgewährung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt sei. § 2 Nr. 2 und § 3 a des Zuwendungsvertrages in Verbindung mit Nr. 9 e des Bewilligungsbescheides sowie Nr. 2 der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen des Bundes nach § 64 a RHO begründeten den Rückforderungsanspruch der Klägerin. Da gemäß Nr. 9 e des Bewilligungsbescheides Kostenersparnisse in voller Höhe zu einer Minderung des Bundeszuschusses führten und der Zuschuß zum Zwecke der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt worden sei, sei er in Höhe der jeweiligen Kostenersparnis zurückzuzahlen. Ziehe man die eingesparten Baukosten in Höhe von 173.426,39 DM von dem in Aussicht gestellten Zuschußbetrag in Höhe von 404.985,-- DM ab, ergebe sich abzüglich der bereits zurückgezahlten 29.078,-- DM der zurückzuerstattende Betrag von 103.363,39 DM. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin am 9. November 1979 der Beklagten mitgeteilt habe, sie betrachte die Angelegenheit nach Eingang der 29.078,-- DM als erledigt. Dabei handele es sich nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt, sondern um eine nicht rechtsverbindliche Mitteilung der Klägerin. Die Beklagte habe im übrigen auch nicht davon ausgehen können, daß die Klägerin in diesem Schreiben auf einen weitergehenden Rückforderungsanspruch habe verzichten wollen. Denn nach der Regelung in Nr. 8 der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen zu § 64 a RHO, die Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Zuwendungsvertrages geworden sei, bleibe die abschließende Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses dem Bundesrechnungshof vorbehalten. Der Zinsanspruch ergebe sich aus Nr. 2 der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen nach § 64 a RHO. Hiernach seien nicht ihrem Zweck entsprechend verwendete Zuwendungsmittel in voller Höhe zurückzuzahlen und mit 2 v.H. über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinsfuß der Bundesbank zu verzinsen. Haushaltsrechtlich gehörten die nicht in Anspruch genommenen Zuwendungen zu der Fallgruppe der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Zuwendungsmitteln. Der Zinsanspruch sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs entstanden. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Nr. 2 der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen, entspreche jedoch dem Sinn und Zweck der Gewährung von Bundesfinanzhilfen gemäß § 64 a RHO und dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit. Der Rückerstattungsanspruch sei am 20. Mai 1968, nämlich zwei Monate nach der Einweihung der Kirche am 20. März 1968, entstanden. Am 29. August 1984 hat die Beklagte gegen das ihr am 8. August 1984 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. In ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 1984 hat sie die Berufung darauf beschränkt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung mehr als 39.613,93 DM und soweit ihr Zinsen für die Zeit vor dem 14. Juli 1980 zugesprochen worden sind. Im übrigen hat sie die Berufung zurückgenommen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, von dem von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe von 103.363,39 DM müsse der von ihr für den Erwerb des Grundstücks aufgewendete Betrag von 63.750,-- DM abgesetzt werden, so daß lediglich 39.613,39 DM zurückzuzahlen seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht für die Zeit vor dem 14. Juli 1980 der Klägerin Zinsen für den entstandenen Erstattungsanspruch zugesprochen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei in § 44 a Abs. 3 Satz 1 BHO eine dahingehende gesetzliche Regelung geschaffen worden. Aber selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen wollte, stehe dem geltend gemachten Zinsanspruch die von ihr erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. August 1984 die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung mehr als 39.613.93 DM und Zinsen für die Zeit vor dem 14. Juli 1980 fordere. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, entgegen der Ansicht der Beklagten finde nicht die 4-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB, sondern die 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB Anwendung. Im übrigen sei die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einrede der Verjährung verspätet. Außerdem verstoße das Verhalten der Beklagten insoweit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf den Inhalt der bei der Wehrbereichsverwaltung ... geführten Behördenvorgänge (2 Bände) Bezug genommen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.