Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.379,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die anteilige Erstattung von Zuschüssen zu den Betriebskosten des Jugendzentrums P. in Höhe von insgesamt 81.414,14 Euro, die sie an den Beklagten in den Jahren 2006 bis einschließlich 2011 geleistet hat. Der Beklagte ist freier Träger der Jugendhilfe und seit dem Jahr 1986 im S. -F. -Kreis in der Jugendarbeit tätig. Er führte die seit November 1995 geöffnete Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit Jugendzentrum P. , Im L. 00 in C. . Hierzu hatten die Klägerin und der Beklagte erstmalig im Jahr 1994 einen Nutzungsvertrag vereinbart Unter dem 14. März 2006 schlossen die Beteiligten erneut einen Nutzungsvertrag mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010. Der Vertrag enthielt u. a. folgende Regelungen: § 1 Vertragsgegenstand (1) Die Stadt als Eigentümerin des Gebäudes Im L. , C. -P. , überlässt dem Träger Räumlichkeiten dieses Gebäudes und Teile der Außenanlage zur ausschließlichen Nutzung für eine offene Kinder- und Jugendeinrichtung gem. den jeweils geltenden Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen. [...] [...] § 2 Nutzungszweck [...] (3) Die Öffnungszeiten der Einrichtung müssen im Rahmen des offenen Betriebs, mit Gruppenangeboten und sonstigen Veranstaltungen innerhalb von 2 Wochen mindestens 57 Wochenstunden betragen. [...] § 3 Personelle Ausstattung (1) Die für den Betrieb der Einrichtung der Jugendarbeit erforderlichen Fachkräfte werden vom Träger eingestellt. Erforderlich für den Betrieb sind 1,5 hauptamtliche Fachkräfte mit mindestens 51,75 Wochenarbeitsstunden. Bei der Auswahl der Fachkräfte ist die Stadt vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu informieren. (2) Die Vertragsparteien sehen als pädagogisches Fachpersonal folgende Berufsgruppen vor: - Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialpädagoge - Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialarbeiter - Diplom-Pädagogin/Diplom-Pädagoge - Diplom-Sportlehrerin/Diplom-Sportlehrer - Freizeitpädagogin/Freizeitpädagoge. (3) Andere Berufsgruppen können im Einzelfall die Aufgabe einer pädagogischen Fachkraft übernehmen, soweit der/die Bewerber/in über entsprechende Erfahrung in der Jugendarbeit verfügt und diese nachweisen kann. Die Einstellung eines/einer solchen Mitarbeiters/Mitarbeiterin darf nur mit vorheriger Einwilligung der Stadt erfolgen. [...] § 5 Förderung durch die Stadt (1) Die Stadt stellte ab 1994 Mittel in Höhe von 56.000,- DM für die Erstausstattung der Einrichtung zur Verfügung. Die Ersteinrichtungsgegenstände wurden und werden fortlaufend in der Buchhaltung aufgeführt, die entsprechenden Kontenblätter sind auf Wunsch einsehbar. Eine Inventarisierung ist ab einem Anschaffungswert von 410,00 € vorzunehmen und im Rahmen des Verwendungsnachweises mitzuteilen. Alle inventarisierten Gegenstände werden linear innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben. (2) Die Stadt gewährt für den Vertragszeitraum einen Zuschuss von jährlich 89.820,00 €. Hiermit sind abgegolten: 1. die Personalkosten für 1,5 Planstellen einer Fachkraft oder des gemäß § 3 Absatz 3 dieses Vertrages eingestellten Personals. Die Mitarbeiter-/innen dürfen nicht einer höheren Vergütungsgruppe zugeordnet werden, als es ihrem Ausbildungsgrad und Tätigkeitsbereich entspricht. Außer- und übertarifliche Leistungen sind vollständig vom Träger zu finanzieren; 2. die Kosten für die Reinigung (Stundenkräfte) in einem – gemessen an der Nutzungszeit und der Größe der überlassenen Räumlichkeiten – angemessenen Stundenumfang (hier bis zu 13 Std. wöchentlich) und im Rahmen einer ortsüblichen Vergütung für eine Reinigungskraft (maximal 8,17 € Arbeitnehmerbrutto/Stunde); 3. die allgemein üblichen Personalkosten für erforderliche Honorarkräfte, Zivildienstleistende, Praktikanten/Praktikantinnen, geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte; 4. die tatsächlich entstehenden Betriebskosten für die pädagogischen Arbeitsmittel, Durchführung von Veranstaltungen und dem laufenden Betrieb der Einrichtung (ausgenommen die Kosten aus § 4 Absatz 2); 5. Kosten für kleinere Instandhaltung und Wartung (z.B. das Beheben von Schäden an Einrichtungen und Ausstattungen wie Wasserhähnen, Schalter für Gas und Elektrik, Jalousien, WC- und Badezimmereinrichtung, Fenster und Türen, Verglasungen, Beleuchtungskörper) sowie Schönheitsreparaturen (Anstrich bzw. Tapezieren der Wände und Decken, Reinigung und Erneuerung der Bodenbeläge, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern und Versorgungsleitungen) in den überlassenen Räumen bis insgesamt 750,- Euro jährlich; 6. die Kosten für laufende Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen. Die laufenden Energiekosten (Heizung, Wasser und Strom) werden von der Stadt unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt und dem Träger zur Kenntnis nachträglich mitgeteilt; auf diese Kosten hat der Träger einen Trägeranteil in Höhe von 5 % zu zahlen. Die jährlich anfallenden Abgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungs-, Müllabfuhr- und Kanalbenutzungsgebühren), die Kosten der Wartung der Heizung, der Gebäudeversicherung und der Inventarsicherung (für das städtische Inventar) werden von der Stadt unmittelbar gezahlt und dem Träger nachrichtlich zur Kenntnis mitgeteilt. (3) Personalkosten im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich die Bruttovergütung zuzüglich des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung sowie die Kosten/Beiträge der Berufsgenossenschaft. (4) Der Träger bildet jährlich nach eigenem Ermessen Rücklagen, um unvorhergesehene sowie über- und außerplanmäßige Mehrkosten ohne Einschränkungen im Leistungsprofil abdecken zu können bzw. um eine Überschreitung des gesetzten Jahresbudgets zu vermeiden; Budgetüberschreitungen gehen uneingeschränkt allein zu Lasten des Trägers und dürfen nicht mit Budgetmitteln des zurückliegenden oder des künftigen Jahres verrechnet werden. Die Höhe der Rücklage ist der Stadt jährlich im Rahmen des Verwendungsnachweises zu belegen. (5) Der Zuschuss der Stadt nach § 5 Absatz 2 darf im Abrechnungsergebnis nicht höher sein als 95 % der unter § 5 Abs. 2 Ziff. 1 – 6 genannten Betriebskosten zuzüglich der laufenden Energiekosten und Abgaben sowie Wartungs- und Inventarversicherungskosten. Dieser Betrag wird in der jährlichen Endabrechnung von den Gesamtkosten abgezogen. Sofern der Zuschussbetrag nach § 5 Absatz 2 den städtischen Anteil von 95 % an den bezeichneten Kosten übersteigen sollte, ist dieser Überschussbetrag der Rücklage zuzuführen. Nach Ablauf des Vertrages ist die nicht verbrauchte Rücklage an die Stadt zu erstatten. [...] (6) Der Träger legt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres bis zum 28.02. des Folgejahres dem Fachbereich Jugend, Bildung, Soziales der Stadt einen Verwendungsnachweis anhand des beiliegenden Vordruckes unter detaillierter Belegung aller Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres vor. Zusätzlich ist vom Träger beim Fachbereich Jugend, Bildung, Soziales bis 31.05. ein Wirtschaftsplan für das folgende Jahr vorzulegen. Auf der Grundlage dieses Verwendungsnachweises wird der jährliche Zuschuss bis zum 10.02. und 10.07. jedes Jahr geleistet. Mehr- oder Minderzahlungen aus dem Vorjahr werden bei der Abschlagszahlung für das 2. Halbjahr ausgeglichen. [...] § 10 Laufzeit des Vertrages Der Vertrag beginnt am 01.01.2006 und endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – am 31.12.2010. § 11 Kündigung [...] (2) Die Stadt ist zur außerordentlichen Kündigung auch berechtigt, wenn während der Laufzeit dieses Vertrages die Kooperation zwischen dem Träger und dem P1. (P2. ) P. der B. durch den Träger ohne vorherige Zustimmung der Stadt beendet wird. Im Übrigen kann die Stadt außerordentlich kündigen, wenn nach Beendigung des Kooperationsvertrages durch das P2. der B. der Träger die Leistungen aus § 2 Absatz 3 dieses Vertrages nicht aufrechterhält. [...] [...] Der Beklagte erhielt während des Vertragszeitraums von 2006 bis 2008 den vereinbarten jährlichen Zuschuss in Höhe von 89.820,00 Euro: Für das Haushaltsjahr 2006 übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem 29. Juni 2006 ein mit "Bewilligungsbescheid" überschriebenes Schreiben, wonach der entsprechende Betriebskostenzuschuss "bewilligt" wurde. Weiter war darin ausgeführt, dass ein prüfbarer Verwendungsbeweis unter detaillierter Belegung aller Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 2006 sowie ein ausführlicher Jahresbericht mit Angabe über Öffnungszeiten, Besucherzahlen und Aktivitäten etc. dem Fachbereich Jugend und Soziales bis zum 15. Februar 2007 vorzulegen sei. Unter dem 6. Juli 2007 übersandte die Klägerin dem Beklagten für das Haushaltsjahr 2007 ein ebenfalls mit "Bewilligungsbescheid" überschriebenes Schriftstück, wonach der entsprechende Betriebskostenzuschuss "bewilligt" wurde. Darin wurde ferner mitgeteilt, dass der Beklagte bereits im Januar des Jahres einen Abschlag in Höhe von 45.000,00 Euro erhalten habe. Den Restbetrag erhalte der Beklagte in den nächsten Tagen. Weiter war darin ausgeführt, dass ein prüfbarer Verwendungsbeweis unter detaillierter Belegung aller Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 2007 sowie ein ausführlicher Jahresbericht mit Angabe über Öffnungszeiten, Besucherzahlen und Aktivitäten etc. dem Fachbereich Jugend und Soziales bis zum 15. Februar 2008 vorzulegen sei. Für das Haushaltsjahr 2008 übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem 6. März 2008 ein mit der Überschrift "Abschlagszahlung" versehenes Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass zu den Betriebskosten des Jugendzentrums ein Abschlag in Höhe von 45.000,00 Euro gezahlt werde. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 erfolgte ein weiteres Schreiben unter dem Betreff "Zuschuss zu den Betriebskosten im Haushaltsjahr 2008", wonach zu den Betriebskosten ein 2. Abschlag in Höhe von 44.820,00 Euro "bewilligt" wurde. Ein prüfbarer Verwendungsbeweis unter detaillierter Belegung aller Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 2007 (gemeint offensichtlich: 2008) sei dem Fachbereich Jugend und Soziales bis zum 15. Februar 2008 (gemeint war offensichtlich: 2009) vorzulegen. In den Haushaltsjahren 2009 und 2010 belief sich der dem Beklagten überwiesene Zuschuss auf jeweils insgesamt 93.220,00 Euro: Dazu übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem 16. Februar 2009 erneut ein als "Bewilligungsbescheid" bezeichnetes Schreiben, in dem für das Haushaltsjahr 2009 ein Zuschuss in Höhe von 93.220,00 Euro "bewilligt" wurde. Ein erster Abschlag sei am selben Tag in Höhe von 48.300,00 Euro an den Beklagten angewiesen worden. Ein prüfbarer Verwendungsbeweis unter detaillierter Belegung aller Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 2009 sowie ein ausführlicher Jahresbericht mit Angabe über Öffnungszeiten, Besucherzahlen und Aktivitäten etc. seien dem Fachbereich Jugend und Soziales bis zum 15. Februar 2010 vorzulegen. Mit Schreiben vom Folgetag, dem 17. Februar 2009, teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie am 4. Februar 2009 beschlossen habe, den vier (im Bereich der Klägerin tätigen) Trägern der freien Jugendhilfe zwecks Deckung der infolge der Tarifabschlüsse erhöhten Personalkosten einen Sonderausschuss zu gewähren. Für das Jugendzentrum des Beklagten sei ein Betrag von 3.400,00 Euro errechnet worden. Dieser Sonderzuschuss sei zu den vertraglich festgesetzten Betriebskosten von 89.820,00 Euro hinzugerechnet und bewilligt worden. Der Bewilligungsbescheid sei über die Gesamtsumme von 93.220,00 Euro ausgestellt worden. Das von der Klägerin zur Verfügung gestellte und von dem Beklagten ausgefüllte Formular für die Verwendungsnachweise enthielten unter der Rubrik "Einnahmen" jeweils die Formulierung "Zuschuss der Stadt entsprechend Bewilligungsbescheid". Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 "beantragte" der Beklagte für das Jahr 2010 einen Zuschuss in Höhe von 93.220,00 Euro. Zusammen mit dem Schreiben legte er den Verwendungsnachweis für 2009 vor. In diesem Verwendungsnachweis war unter dem Punkt "Öffnungszeiten/Öffnungsstunden" 28,5 Stunden pro Woche eingetragen. Dazu waren die Öffnungszeiten nach Wochentagen, einschließlich des Schülercafés ("endete am 31.12.2009") und der Bücherei näher aufgeführt. Ausweislich der Einträge unter dem Punkt "Angaben zum Personal" waren beim Beklagten ein Eventmanager mit 28,88 Stunden, eine Erzieherin im Anerkennungsjahr (ab Oktober in Teilzeit) mit 38,5 bzw. 30,00 Stunden und ein Sportpädagoge mit 25 Stunden insgesamt 83,88 Std. tätig. Unter dem Punkt "Betriebs-, Sach- und Verwaltungskosten" waren u. a. Kfz-Aufwendungen (Steuer, Versicherung Reparatur) von 4.307,58 Euro aufgeführt. Die Gesamtausgaben betrugen 97.525,68 Euro. Unter dem 5. August 2010 bat die Klägerin um weitere Klärung insbesondere im Hinblick auf die für das Jahr 2009 geltend gemachten Personalkosten. Sie wies u.a. auf den nach § 5 Abs. 2 des Nutzungsvertrages zu gewährenden Zuschuss für 1,5 Planstellen mit maximal 58,5 Wochenstunden hin und darauf, dass nach § 3 Abs. 2 des Vertrags ein Eventmanager nicht zu dem für die Einrichtung vorgesehenen pädagogischen Fachpersonal gehöre. Im Übrigen sei die fehlerhafte Ansetzung einer zu hohen Anzahl von Wochenarbeitsstunden auch bereits im Jahr 2008 erfolgt. Unter dem 23. September 2010 teilte ein Mitarbeiter des Beklagten mit, dass der Vertrag keine maximale Stundenzahl ausweise. Der Einsatz eines Eventmanagers sei in der Vergangenheit nie beanstandet worden. Der Mitarbeiter sei bereits seit 2002 im Jugendzentrum tätig. Ferner wies der Beklagte darauf hin, die Anfragen hätten bei ihnen zu massiven Irritationen geführt hätten, da man die Aufgabe der Abteilung der Klägerin bisher darin gesehen habe, dass sie den Verein sachlich und fachlich zu unterstützen und zu begleiten hätte. Die Klägerin überprüfte ausweislich eines Aktenvermerks vom 15. Dezember 2010 die Öffnungszeiten der vier im Stadtgebiet vorhandenen Jugendzentren in freier Trägerschaft. Für das Jugendzentrum P. ermittelte sie für das Jahr 2009 eine Abweichung von insgesamt 525,4 Fehlstunden, was bei einem zugrunde gelegten Soll von 1.265,4 Stunden ein Minus von 41,52 % sei. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 17. Dezember 2010 bemängelte die Klägerin erneut die durch die zu hoch angesetzten Fachkräftestunden und nicht eingehaltenen Öffnungszeiten bedingten erheblichen Vertragsverletzungen. Sie gehe daher das Vertragsverhältnis für 2011 mit dem Beklagten nur ein, weil er und vor allem seine Mitarbeiter aufgrund der Dringlichkeitsentscheidung der Bürgermeisterin vom 21. Juni 2010 einen gewissen Vertrauensschutz in Bezug auf den Abschluss des Träger- und Fördervertrages genieße. Das für die Vertragspartnerschaft bedeutsame Vertrauen sei empfindlich gestört. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 gegen die von der der Klägerin ohne bescheidlichen Charakter festgestellten "erheblichen Vertragsverletzungen", zumal damit Vorfeststellungen über noch offene Punkte getroffen würden. Hinsichtlich der Öffnungszeiten ergebe sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 18. Februar 2006, dass die Angebote des P2. und der Bücherei dazu gezählt würden. Der Beklagte legte ferner einen geänderten Verwendungsnachweis mit nur noch zwei Fachkräften, aber einer Honorarkraft vor. Mit dem als "Bewilligungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 29. September 2010 "bewilligte" die Klägerin dem Beklagten für das Haushaltsjahr 2010 einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 93.220,00 Euro. Darin wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte lt. Nutzungsvertrag festgesetzte Betriebskosten in Höhe von 89.820,00 Euro erhalte. Weiter führte sie aus, der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie habe am 4. Februar 2009 beschlossen, den vier Trägern der freien Jugendhilfe zwecks Deckung der infolge der Tarifabschlüsse erhöhten Personalkosten einen Sonderausschuss zu gewähren. Für das Jugendzentrum des Beklagten sei ein Betrag von 3.400,00 Euro errechnet worden. Dieser Sonderzuschuss sei zu den vertraglich festgesetzten Betriebskosten von 89.820,00 Euro hinzugerechnet und bewilligt worden. Daher werde der Bewilligungsbescheid über die Gesamtsumme von 93.220,00 Euro ausgestellt. Ferner wurde wiederum darauf hingewiesen, dass ein prüfbarer Verwendungsbeweis unter detaillierter Belegung aller Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 2009 (gemeint offensichtlich: 2010) sowie ein ausführlicher Jahresbericht mit Angabe über Öffnungszeiten, Besucherzahlen und Aktivitäten etc. dem Fachbereich Jugend und Soziales bis zum 15. Februar 2010 (gemeint offensichtlich: 2011) vorzulegen seien. Unter dem 23. Dezember 2010 bzw. 14. Januar 2011 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Träger- und Fördervertrag mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Der Vertrag enthielt im Wesentlichen gleichlautende Regelungen zu dem vorangegangenen Nutzungsvertrag. Daneben wurden, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, unter den folgenden Abschnitten Anpassungen bzw. Ergänzungen vereinbart: [...] § 5 Förderung durch die Stadt (1) Ersatz und Neubeschaffung von Einrichtungsgegenständen werden fortlaufend in der Buchhaltung aufgeführt, die entsprechenden Kontenblätter sind auf Wunsch einsehbar. Eine Inventarisierung ist ab einem Anschaffungswert von 410,00 € vorzunehmen und im Rahmen des Verwendungsnachweises mitzuteilen. Ale inventarisierten Gegenstände werden linear innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben. (2) Die Kreisstadt gewährt für den Vertragszeitraum eine Zuschuss von 93.220,00 €. Hiermit sind abgegolten: [...] 2. die Kosten für die Reinigung (Stundenkräfte) in einem – gemessen an der Nutzungszeit und der Größe der überlassenen Räumlichkeiten – angemessenen Stundenumfang (hier bis zu 13 Std. wöchentlich) und im Rahmen jeweils geltenden Tariflohns für Gebäudereinigungsleistungen (Lohngruppe 1: Innen- und Unterhaltsreinigung – derzeit 8,55 € Arbeitnehmerbrutto je Stunde) zuzüglich des entsprechenden Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen; [...] [...] (6) Der Träger legt jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres 2011 bis zum 31.03. des Jahres 2012 dem Fachbereich Jugend, Bildung, Soziales der Kreisstadt einen Verwendungsnachweis anhand des beiliegenden Vordruckes unter detaillierter Belegung aller Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres vor. Eine Überzahlung der Kreisstadt C. ist vom Träger innerhalb 1 Monats nach der schriftlich mitgeteilten Endabrechnung zu erstatten. [...] § 10 Laufzeit des Vertrages Der Vertrag beginnt am 01.01.2011 und endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – am 31.12.2011. § 11 Kündigung [...] (2) Die Kreisstadt ist zur außerordentlichen Kündigung auch berechtigt, wenn während der Laufzeit dieses Vertrages die Kooperation zwischen dem Träger und Schule mit I. e.V. – als Rechtsnachfolger des P3. (P2. ) P. der B. – durch den Träger ohne vorherige Zustimmung der Stadt beendet wird. Im Übrigen kann die Kreisstadt außerordentlich kündigen, wenn nach Beendigung des Kooperationsvertrages durch Schule mit I. e.V. die Leistungen, die nach dem Kooperationsvertrag durch Schule mit I. zu erbringen waren, nicht in entsprechender Weise aufrechterhält. [...] [...] Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Verwaltung die Fortsetzung der Trägerschaft des Beklagten im Jugendzentrum "Im L. " in C. -P. über den 31. Dezember 2011 hinaus nicht mehr beabsichtige. Sie werde daher den entsprechenden politischen Gremien in den nächsten Monaten den Vorschlag unterbreiten, mit dem Beklagten für den Zeitraum 2012 bis 2015 keinen neuen Vertrag mehr abzuschließen, sondern die Trägerschaft zu verändern. Das für ein Vertragsverhältnis erforderliche Vertrauen könne die Verwaltung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung vertraglicher Bestimmungen gegenüber dem Beklagten nicht mehr aufbringen. Auch habe er der Verwaltung unsachliche Motive bei der Prüfung des Verwendungsnachweises 2009 sowie anlässlich der Verhandlungen für den Träger- und Fördervertrag 2011 unterstellt. Die Bürgermeisterin der Klägerin erteilte dem Rechnungsprüfungsamt unter dem 2. März 2011 gemäß §§ 103 Abs. 3 GO NRW einen Prüfauftrag. Gegenstand waren die Verwendungsnachweise einschließlich der Belege für die Jahre 2007 bis 2010. In der nichtöffentlichen Sitzung am 30. Mai 2011 beschloss der Rat der Klägerin zum Tagesordnungspunkt 2 „Offene Jugendarbeit in C. , Abschluss von Verträgen mit den freien Trägern von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015“, (lediglich) mit drei anderen Trägern neue Verträge abzuschließen. Hinsichtlich der Kinder- und Jugendeinrichtung des Beklagten beschloss der Rat, die vorübergehende Übernahme der Einrichtung in P. ab 1. Januar 2012 in eigene Trägerschaft der Klägerin. Unter dem 20. Juli 2011 erstattete das Rechnungsprüfungsamt seinen Bericht. Bei den grundsätzlichen Feststellungen heißt es, es ergäben sich mehrere Vorgänge, die zu beanstanden seien, weil der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Bei einer ersten Durchsicht der Belege für 2009 und 2010 sei festgestellt worden, dass einzelne Belege nicht anzuerkennen seien, wie z. B. Anwaltskosten, die dem Jugendzentrum P. nicht zuzurechnen seien, Verwarngeld, Mediengestaltung für den Beklagten oder Kfz-Unterhaltungskosten. Für 2009 und 2010 habe der Verein Öffnungszeiten der teiloffenen Schulbücherei der Albert-Einstein-Realschule im Verwendungsnachweis angegeben, ohne dass hierfür ein Kooperationsvertrag habe nachgewiesen werden können. Die Öffnungszeiten der Bücherei könnten nicht als Öffnungszeiten des Jugendhilfezentrums angerechnet werden, so dass sich die wöchentlichen Öffnungszeiten der Einrichtung sich auf 20 Stunden reduzierten, während nach dem Vertrag Öffnungszeiten von mindestens 57 für zwei Wochen vorgesehen gewesen seien. Für 2007 bis 2009 habe der Beklagte mehr Stunden pro Woche an hauptamtlichen Kräften angegeben, als nach § 3 Abs. 1 des Nutzungsvertrags zulässig gewesen seien. 2007 sei versäumt worden, die Klägerin über die Einstellung von Personal anderer Berufsgruppen vorher zu informieren und die Zustimmung einzuholen (§ 3 Abs. 1 und 3 des Nutzungsvertrags). 2008 sei hauptamtliches Personal eingestellt worden, ohne die Klägerin nach § 3 Abs. 1 des Nutzungsvertrags vorab zu informieren. Es seien zu hohe Personalstunden abgerechnet worden. 92,38 Std./Woche bzw. 83,88 Std./Woche statt 51,75 Std./Woche. In den Jahren 2007, 2008 und 2009 sei die erforderliche Form der Darstellung des Sachberichts nicht eingehalten worden. Es sei nicht zulässig, Verwendungsnachweise wiederholt mit geänderten Angaben vorzulegen. Unter dem 29. Juli 2011 bat die Klägerin den Beklagten wegen der Abrechnung der Zuschüsse für 2009 und 2010 und des Abschlusses des Verwendungsnachweisverfahrens um Beantwortung verschiedener Fragen zu den eingereichten Enzelbelegen, die noch Klärungsbedarf ergeben hätten. Nach Beantwortung der Fragen erhalte der Beklagte schnellstmöglich die Festsetzungsbescheide über die Zuschüsse des Jahres 2009 und 2010. Mit Schreiben vom 30. September 2011 nahm der Beklagte zu den Fragen ausführlich Stellung. Mit Schreiben vom 10. November 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten die Berechnung des Zuschusses für das Jahr 2009 mit. Der Zuschussbetrag errechnete sich danach auf insgesamt 48.912,26 Euro, wovon 41.266,63 Euro auf den Beklagten und 7.645,63 Euro auf den Energieversorger entfielen. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass ihm ein Zuschuss von 93.220,00 Euro ausgezahlt worden sei. Da sich nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ergeben habe, dass der Zuschuss den städtischen Anteil von 95% der anerkannten Betriebskosten in Höhe von 43.979,14 Euro übersteige, sei gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 des Vertrags der übersteigende Betrag in Höhe von 51.439,82 Euro der Rücklage zuzuführen. Der Beklagte bekräftigte mit Schreiben vom 22. November 2011 seine Auffassung, dass die vertraglichen Öffnungszeiten eingehalten worden seien und verwies erneut auf das Gesprächsprotokoll vom 18. Februar 2006, woraus sich klar ergebe, dass die Öffnungszeiten des P2. Jugendtreffs und der Stadteilbücherei hinzuzurechnen seien. Es seien auch nicht mehr Fachkräfte als vereinbart abgerechnet worden, da der Vertragswortlaut nur das Mindestmaß des einzustellenden Personals vorgebe. Eine weitere Beschäftigung, insbesondere auch von qualifiziertem Fachpersonal, etwa als Honorar- oder Teilzeitkräfte, sei zulässig. Die beanstandeten Kfz-Aufwendungen seien durch die fast ausschließliche Nutzung des Busses für dienstliche Fahrten und die insgesamt gestiegene Zahl der Fahrten bedingt. Die Festplatte sei von einem Mitarbeiter erworben worden, so dass die Rechnung nicht auf den Beklagten ausgestellt sei. Der Betrag sei aber in bar erstattet worden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten die Berechnung des Zuschusses für das Jahr 2010 mit. Der Zuschussbetrag errechnete sich danach auf insgesamt 65.628,84 Euro, wovon 59.753,29 Euro auf den Beklagten und 5.875,55 Euro auf den Energieversorger entfielen. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass ihm ein Zuschuss von 93.220,00 Euro gewährt worden sei. Da sich nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ergeben habe, dass der Zuschuss den städtischen Anteil von 95% der anerkannten Betriebskosten in Höhe von 63.335,67 Euro übersteige, sei gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 des Vertrags der übersteigende Betrag in Höhe von 33.466,71 Euro der Rücklage zuzuführen. Unter dem 11. Mai 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten die Berechnung des Zuschusses für das Jahr 2011 mit. Der Zuschussbetrag errechnete sich danach auf insgesamt 99.938,36 Euro, wovon 92.094,05 Euro auf den Beklagten und 7.844,31 Euro auf den Energieversorger entfielen. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass ihm ein Zuschuss von 93.220,00 Euro gewährt worden sei. Da sich nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ergeben habe, dass der Zuschuss den städtischen Anteil von 95% der anerkannten Betriebskosten in Höhe von 97.793,71 Euro übersteige, sei gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 des Vertrags der übersteigende Betrag in Höhe von 1.125,95 Euro der Rücklage zuzuführen. Mit Schreiben vom 9. August 2012 hörte die Klägerin den Beklagten zur Erstattung der Rücklagen gemäß § 5 Abs. 5 der Verträge an. Die Höhe belaufe sich auf insgesamt 81.414,14 Euro, der sich aus den Überschüssen von 78,26 Euro (für das Jahr 2006), 273,00 Euro (2008), 51.439,82 Euro (2009), 33.466,71 Euro (2010) und 1.125,95 Euro (2011) sowie dem Verlust von 4.969,60 (im Jahr 2007) ergebe. Der Beklagte erklärte dazu unter dem 4. Oktober 2012, es gebe für die Jahre 2009, 2010 und 2011 keinen Überschuss der Zuschussbeträge. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten gebe es eine klare Vereinbarung. Auch der Vorwurf, der Beklagte habe mehr Personal abgerechnet als vertraglich vereinbart, sei unzutreffend. § 3 des Vertrags bestimme allein das Mindestmaß der einzustellenden Fachkräfte. Gleichfalls nicht anerkannt würden die Kürzungen bei den Kfz-Aufwendungen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsaufforderung über 81.414,14 Euro und bat um Überweisung bis zum 2. Dezember 2012. Der Beklagte kam der Zahlungsaufforderung in der Folgezeit nicht nach. Am 3. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, ihr Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 81.414,14 Euro ergebe sich aus der Verpflichtung des Beklagten, die nach § 5 Abs. 5 Satz 3 zu bildende Rücklage nach § 5 Abs. 5 Satz 4 des Vertrages zu erstatten. Der Rücklagenbestand aus dem Betrieb des Jugendzentrums P. ergebe sich aus den jährlichen Zuschussabrechnungen, der Addition der Überschüsse vermindert um Verluste im Betriebsergebnis. Eine vorherige Aufhebung der "Bewilligungsbescheide" sei bei der zwischen den Beteiligten gewählten Gestaltung des Subventionsverhältnisses nicht erforderlich gewesen, da sie keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Einbehaltung der Zuschüsse darstellten. Die als Bewilligungsbescheide bezeichneten Schreiben, die im Übrigen keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, stellten keine Verwaltungsakte dar und könnten auch bei der gebotenen Auslegung vom Erklärungsempfänger nicht als solche aufgefasst werden. Alle wesentlichen Fragen des Subventionsverhältnisses seien durch die Verträge vom 14. März 2006 und 23. Dezember 2010 geregelt. Hoheitliche Bescheide seien hier gerade nicht vorgesehen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 81.414,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Bewilligungsbescheide stellten sich nach dem objektiven Empfängerhorizont als Verwaltungsakte dar und seien auch ohne Rechtsmittelbelehrung oder sonstige von der Klägerin für zwingend gehaltene Inhalte wirksam. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die allgemeine Leistungsklage sei unbegründet, weil die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung in den Jahren 2006 bis 2010 und 2011 geleisteter Zuschüsse zu den Betriebskosten für das Jugendzentrum in C. -P. in Höhe von 81.414,14 Euro wegen nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel habe. Unabhängig davon, ob Anspruchsgrundlage die Regelung des § 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4 des Nutzungsvertrags vom 14. März 2006 bzw. § 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4, Abs. 6 des Träger- und Fördervertrags vom 23. Dezember 2010 oder der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei, fehle es an den Voraussetzungen für das Erstattungsbegehren. Denn die geltend gemachten Teilleistungen seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt und dieser sei nicht (rückwirkend) entfallen. Die Bewilligungsbescheide vom 29. Juni 2006, 6. Juli 2007, 16. Februar 2009, 29. September 2010 und 15. Juni 2011 vermittelten einen Rechtsgrund zum Behalten auch der mit der Klage zurückgeforderten Betriebskostenzuschüsse. Das zwischen Klägerin und Beklagtem bestehende Subventionsverhältnis nach § 74 Abs. 1 und 3 SGB VIII sei zweistufig geregelt worden. Die grundlegenden Bestimmungen seien durch den Nutzungsvertrag bzw. Träger- und Fördervertrag als öffentlich-rechtliche Verträge (§ 53 Abs. 1 SGB X) getroffen worden; zur Umsetzung seien jährliche Bewilligungsbescheide erlassen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Beteiligten dies schon aufgrund der Verträge gewollt hätten und damit eine Ausgestaltung des Subventionsverhältnisses gewählt hätten, nach der den Bewilligungsbescheiden kein Regelungscharakter habe zukommen sollen. Bei der Auslegung spreche schon die äußere Form angesichts der Überschrift „Bewilligungsbescheid“ für das Vorliegen von Verwaltungsakten. Der Bescheid vom 15. Juni 2011 enthalte zudem Widerrufsvorbehalt und Rechtsmittelbelehrung. Die Bescheide wiesen mit Festsetzungen über die (teilweise von den Verträgen abweichende) Höhe der Zuschüsse, Förderart und Förderzweck, die inhaltlich näher bestimmte Verpflichtung zur Vorlage von Verwendungsnachweisen und Jahresberichten zu bestimmten Zeitpunkten zudem auch inhaltlichen Regelungscharakter auf. Schließlich spreche die Formulierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 dafür, dass "in Ausführung der Verträge" noch Bewilligungsbescheide zu erlassen gewesen seien. Der Begriff "Zuschuss" lasse dagegen keinen Rückschluss auf eine bevorzugte Handlungsform zu. Die Formulierung "die Stadt gewährt für den Vertragszeitraum einen Zuschuss von jährlich... " spreche vielmehr gerade für eine noch vorgesehene Umsetzung durch Verwaltungsakt, da „Gewährung“ regelmäßig das Erfordernis eines noch zu erlassenden Verwaltungsaktes beinhalte. Dem stehe nicht entgegen, dass in den Verträgen vom 14. März 2006 und 23. Dezember 2010 alle subventionsrechtlich relevanten Punkte geregelt worden seien. Den Bewilligungsbescheiden komme vielmehr zumindest eine klarstellende Feststellungsfunktion zu, weil die Klägerin diese jährlich in Kenntnis der Verträge erlassen und sich ausgehend von der Höhe der endgültig festgesetzten Zuschusshöhe der Betrag der zweiten Abschlagszahlung im Haushaltsjahr ergeben habe. Darüber hinaus sei es in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 zu Änderungen bei der Bemessung der Zuschusshöhe gekommen, die in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden umgesetzt worden seien. Diesen sei daher (auch) die Funktion zugekommen, Abweichungen von den vertraglichen Voraussetzungen im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüber dem Beklagten zu regeln, ohne insoweit eine Änderung der Verträge vornehmen zu müssen. Die danach für einen Erstattungsanspruch erforderliche Aufhebung der den Rechtsgrund bildenden Bewilligungsbescheide gelte auch für den auf das Haushaltsjahr 2008 entfallenden Teil des Erstattungsbegehrens, auch wenn in diesem Jahr möglicherweise kein förmlicher Bewilligungsbescheid ergangen sei. Denn der Beklagte habe aufgrund der praktizierten Vorgehensweise davon ausgehen können, dass eine den Vorjahren entsprechende Umsetzung des Nutzungsvertrags erfolgt sei, gegebenenfalls durch in den Auszahlungsmitteilungen zu sehenden konkludenten Verwaltungsakt. Rücknahme oder Widerruf der Bewilligungsbescheide seien bislang nicht erfolgt, da die Klägerin von einer vertraglichen Erstattungspflicht des Beklagten ausgegangen sei. Die Mitteilungen der Klägerin vom 10. November 2011, 2. Dezember 2011 und 11. Mai 2012 könnten nicht als Abrechnungsbescheide mit Verwaltungsaktqualität angesehen werden, die im Sinne eines Schlussbescheids die endgültige Abrechnung der Zuwendungen für das jeweilige Kalenderjahr beinhalteten und, nach Eintritt der Bestandskraft, der Klägerin die Möglichkeit einräumen würden, nach § 50 SGB X zu Unrecht erbrachte Leistungen erstattet zu verlangen. Zwar habe durch die Mitteilungen auf der Basis der eingereichten Verwendungsnachweise eine Abrechnung des Zuschusses für das jeweilige Kalenderjahr erfolgen sollen. Jedoch sei diesen ihrer Form und ihrem Inhalt nach eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin ausschließlich im Rahmen einer (vertraglichen) Neuberechnung der Zuwendungen zum Zwecke der Rückabwicklung habe tätig werden wollen. Die Schreiben seien dementsprechend nicht in Bescheidform ergangen. Konsequenterweise sei auch kein auf § 50 SGB X basierender Erstattungsbescheid ergangen. Vielmehr sei die Forderung zunächst im Wege der Zahlungsaufforderung vom 9. August 2012 geltend gemacht worden. Außerdem sei in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich ein gerade nicht unter den Vorbehalt einer späteren (endgültigen) Festsetzung gestellter Festbetrag bewilligt worden. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 19. Februar 2019 zugelassen. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass dem Erstattungsbegehren die jährlich ergangenen sogenannten Bewilligungsbescheide entgegenstünden und diese - solange sie nicht aufgehoben seien - eine Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" der Beträge bildeten. Die damit in dem Zuwendungsverhältnis gesehene Konstruktion eines zweistufigen Subventionsverhältnisses (öffentlich-rechtlicher Vertrag und hoheitliche Bewilligungsentscheidungen) gebe es nicht. Es liege ein einstufig ausgestaltetes Zuwendungsverhältnis vor. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Nutzungsvertrag bzw. der anschließende Träger- und Fördervertrag seien auf der Grundlage von § 54 VwVfG NRW zulässige subventionsrechtliche Förderverträge, die alle relevanten rechtlichen Regelungen für die Subventionierung in einem Vertrag zusammenfassten. Neben der Grundsatzentscheidung über das "Ob" der Förderung gebe es detaillierte Regelungen über das "Wie" der Zuwendungsabwicklung. Das betreffe neben der Höhe der jährlichen Zuwendung die zahlreichen Vertragsbestimmungen, etwa zur jährlichen Rücklagenzuführung bei Differenzen zwischen Zuschuss und tatsächlichen Betriebskosten oder die Rücklagenerstattung nach Beendigung der Vertragszeit. Raum für hoheitliche Aufhebungsentscheidungen nach §§ 48, 49 VwVfG NRW verbleibe danach nicht. Konsequenterweise gebe es auch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für das Rückzahlungsbegehren, da Rechtsgrund für das Erstattungsverlangen die entsprechende Regelung im Vertrag selbst (§ 5 Ziff. 5) sei. Im Übrigen wäre die vorliegende Konstellation auch für eine zweistufige Gestaltung in hohem Maße ungewöhnlich, da sich die Klägerin bereits für die Grundentscheidung durch Vertrag auf "eine Ebene" mit dem Beklagten begeben, also auf ein Agieren mit hoheitlichen Mitteln gerade verzichtet habe. Dass sie dann für die operative Abwicklung der Zuwendung auf die Ebene der hoheitlichen Entscheidung habe "zurückspringen" wollen, sei fernliegend. Der von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall eines nur die Rahmenbedingungen beinhaltenden "Zuwendungsrahmenvertrags" mit Konkretisierung des Zuwendungsbedarfs in nachfolgenden hoheitlichen Entscheidungen liege hier nicht vor. Dagegen spreche schon Umfang und Detaillierungsgrad der vertraglichen Regelungen, die keinen Spielraum für nachfolgende Entscheidungen mit eigenständigem Regelungscharakter ließen. Außerdem lasse sich den Vertragsbestimmungen nichts für einen Parteiwillen entnehmen, nachfolgend noch zusätzliche autonome Entscheidungen zu treffen. Allein die vertragliche Formulierung in § 5 Ziff. 2, dass ein Zuschuss "gewährt" werde, gebe dafür nichts her. Das äußere Erscheinungsbild der jährlichen, mit der Überschrift "Bewilligungsbescheid" versehenen Benachrichtigungen über die Zuwendung ändere nichts daran, dass die jährlichen Zuwendungshöhen bereits abschließend und konstitutiv mit den Verträgen erfolgt sei und der Rechtsanspruch auf die jährliche Zuwendung aus den Verträgen und nicht den sogenannten Bewilligungsbescheiden folge. Auch das "Behaltendürfen" der Beträge (nämlich nicht der Rücklage zuzuführende Beträge) sei bereits vertraglich fixiert worden. Die unzutreffende Etikettierung der Abrechnungen als "Bewilligungsbescheide" sei daher rechtlich unerheblich. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 81.414,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Bewilligungsbescheide seien rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte, die bis zum Widerruf die Grundlage für das Behaltendürfen der Subvention darstellten. Eine einstufige Subventionierung erfolge nämlich nur dann, wenn Bewilligung und Gewährung der Subvention in einem Akt zusammenfielen. Sei das nicht der Fall, gingen Judikatur und Schrifttum von der sogenannten Zweistufenlehre aus, die zwischen dem Bewilligungsbescheid und dem Vertrag zwischen Behörde und Subventionsempfänger zur Abwicklung der Subvention unterscheide. Vorliegend sei ein zweistufiges Subventionsverhältnis begründet worden, da durch den Träger- und Fördervertrag nur entschieden worden sei, dass eine Zuwendung erfolge, Art und Umfang der Förderung hinreichend aber nicht konkret festgelegt worden seien. Soweit die Klägerin behaupte, der abgeschlossene Nutzungsvertrag beinhalte weit mehr als nur eine Grundsatzentscheidung, setze sie sich nicht damit auseinander, dass die Bescheide Festsetzungen über teilweise in der Höhe von den Verträgen abweichende Zuschüsse enthielten, Förderart und Förderzweck näher bestimmten und Verpflichtungen zur Vorlage von wesentlich umfangreicheren Verwendungsnachweisen und Jahresberichten träfen. Das unterstreiche ferner der Umstand, dass die Klägerin die Bewilligungsbescheide jährlich in Kenntnis der Verträge erlassen habe und sich ausgehend von der endgültig in dem Bescheid festgesetzten Höhe des Zuschusses erst der Betrag der zweiten Abschlagszahlung ergeben habe, sodass den Bescheiden zumindest eine klarstellende Feststellungsfunktion zugekommen sei. Insofern hätte die Klägerin sich sonst auch widersprüchlich verhalten, da sie im Falle der Regelung sämtlicher Fragen hinsichtlich Art und Umfang bereits in den Verträgen keine hiervon abweichende Summe im Bewilligungsbescheid hätte zuweisen müssen. Auch hätte sie nicht andere Zeiträume für die Einreichung von Jahresberichten durch den Bescheid (zum 15. Februar 2010 anstelle der vertraglichen Regelung des § 5 Abs. 6) festlegen müssen. Der vorzulegende Bericht unterscheide sich ebenfalls von dem in § 5 Abs. 6 normierten Inhalt, wonach ein Verwendungsnachweis anhand eines beiliegenden Vordrucks unter detaillierter Belegung aller Einnahmen und Ausgaben erfolgen müsse. Nach dem Bewilligungsbescheid hätte der Jahresbericht dagegen eine detaillierte Belegung aller Einnahmen und Ausgaben sowie einen ausführlichen Jahresbericht mit Angabe über Öffnungszeiten, Besucherzahlen und Aktivitäten etc. zu enthalten. Dies verdeutliche den eigenen Regelungscharakter der außerdem ausdrücklich als "Bewilligungsbescheid" überschriebenen Bescheide. Insbesondere die Bewilligungsbescheide der Abrechnungszeiträume 2009, 2010 und 2011 seien Verwaltungsakte und stellten als solch einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der ausgezahlten und bewilligten Beträge dar. Die Schreiben hätten im Sinne der Formenklarheit deutlich hervorgehoben den Titel "Bewilligungsbescheid" getragen. Der Entscheidungssatz sei abgesetzt und durch die groß und fett geschriebene Summe optisch abgehoben. Die Klägerin habe auf Höflichkeitsformeln verzichtet und klar formuliert, dass etwas "bewilligt" werde. Damit werde die übergeordnete Position deutlich, wie sie typisch sei für Verwaltungsakte, nicht aber für vertragliche Beziehungen. Auch das Verfahren spreche für den Verwaltungsaktcharakter. Der jährliche Zuschuss werde gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 des Vertrags im Voraus "geleistet" und ausweislich der Bewilligungsbescheide dann mit förmlichem Akt in zweiter Stufe "bewilligt". Eine zweite Überprüfung widerspreche vertraglichem Handeln. "Bewilligen" bedeute laut Duden "(besonders offiziell, amtlich auf Antrag) gewähren, genehmigen, zugestehen, zubilligen". Eine Gewährung auf Grundlage eines vorherigen Antrags und die darauf basierende Entscheidung über das Ob der Gewährung spreche für das Vorliegen eines Verwaltungsakts auf der zweiten Stufe des Subventionsverhältnisses. Für die Qualifikation als Verwaltungsakt spreche auch der Bescheid vom 15. Juni 2011, der bei gleicher Formatierung und Formulierung wie 2009 und 2010 noch einen Widerrufsvorbehalt, einen Hinweis zum abgeschafften Vorverfahren nach §§ 68 ff VwGO sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Unklarheiten in der Handlungsform gingen angesichts des Wahlrechts bei der Vergabe von Subventionen zu Lasten der Verwaltung. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob die Klägerin die Befugnis gehabt habe, die Höhe der Zuwendung durch Verwaltungsakt zu regeln. Dies sei der Verwaltung nämlich verwehrt, wenn der Regelungsgegenstand der gleiche sei wie derjenige des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Ein Verwaltungsakt sei allerdings auch wirksam, wenn er mangels VA-Befug-nis rechtswidrig sei. Eine Aufspaltung eines Bewilligungsbescheids in einen die vertraglichen Vereinbarungen wiederholenden, also nicht regelnden Teil und einen darüber hinaus gehenden Teil sei bei der Einheitlichkeit der Bescheide keineswegs naheliegend. Schließlich lägen die Voraussetzungen einer gesetzlichen Erstattungsregelung oder des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vor. Eine Erstattung nach § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG scheide mangels rechtswidriger Gewährung des Zuschusses aus. § 49 Abs. 6 VwGO begründe lediglich eine Entschädigungspflicht, jedoch keinen Erstattungsanspruch. Aber selbst wenn die Bewilligungsbescheide keine Verwaltungsakte darstellten und eine Rückforderung nach dem Vertrag (§ 5 Abs. 5) in Betracht komme, seien die von der Klägerin behaupteten Ansprüche materiell nicht begründet. Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 ergebe sich gar kein nach § 5 Abs. 2 zu erstattender Überschuss der Zuschussbeträge über die anzuerkennenden Betriebskosten hinaus, was mit Schriftsatz vom 22. November 2011 für das Jahr 2009 dargelegt worden sei. Ferner sei unzutreffend, dass der Beklagte weniger Wochenöffnungszeiten (41,52 % Fehlstunden) erbracht habe als vertraglich vereinbart. Nach § 2 Abs. 3 des Vertrags müssten die Öffnungszeiten der Einrichtung im Rahmen des offenen Betriebs mit Gruppenangeboten und sonstigen Veranstaltungen innerhalb von zwei Wochen mindestens 57 Wochenstunden betragen. Dabei nehme der Vertrag Bezug auf die Öffnungszeiten der "Einrichtung", also solche der "offenen Kinder- und Jugendarbeit" (§ 2 Abs. 1). In dem Gespräch zwischen den Parteien am 17. Februar 2006 sei ausweislich des auch von der Klägerin abgezeichneten Protokolls vom 18. Februar 2006 festgehalten worden, dass unter Öffnungszeiten alle Angebote fielen, die "im Sinne des Nutzungszwecks in dem Gebäudeteil Im L. angeboten werden. Dazu zählt laut Verwaltung wie bisher das G. Schülerinnen Café und die Angebote des G1. e. V. als auch die Öffnungsstunden des P2. Jugendtreff und das Angebot der Stadtteilbücherei." Aus einem späteren Schreiben der Klägerin vom 23. Oktober 2012 ergebe sich, dass sie die in dem Protokoll wiedergegebene Auslegung nicht in Frage stelle. Sie sei nur der Meinung, dies sei unter der Annahme erfolgt, dass der Beklagte das Angebot der Stadteilbibliothek erbringen würde, was mangels Übernahme der Trägerschaft dann aber nicht erfolgt sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass auch ursprünglich keineswegs die Übernahme der Stadtteilbibliothek durch den Beklagten vorgesehen gewesen sei. Außerdem würden in dem Protokoll auch Angebote anderer Träger (G. , P2. ) den Öffnungszeiten zugerechnet. Es sei letztlich nur darum gegangen, die gesamten bisherigen Öffnungszeiten am Standort zu erhalten, ohne dass dies allein durch den Beklagten zu gewährleisten gewesen wäre. Das ergebe sich auch aus § 11 Abs. 2 des Vertrags, wonach die Klägerin zur Kündigung berechtigt sei, wenn die Kooperation mit dem P1. der B. ende. Entsprechend habe der Beklagte auch für das Jahr 2008 von der Klägerin unbeanstandet die Öffnungszeiten der anderen Träger neben dem eigenen Programm in Ansatz gebracht. Die Beklagte (gemeint wohl: Klägerin) selbst habe für das Jahr 2009 die Öffnungszeiten des Schülercafés und damit eines fremden Trägers mit 20 Stunden in Ansatz gebracht. Es sei widersprüchlich, wenn die vor Vertragsunterzeichnung ausdrücklich zugesicherten Öffnungszeiten später nicht akzeptiert würden, so dass der Vertrag auch nur so ausgelegt werden könne. Davon, dass die Stadtteilbibliothek vom Beklagten unterhalten werden würde, sei keine Rede gewesen. Die Öffnungszeiten beschrieben also nicht die Dienstleitungen des Beklagten, sondern allein die Zeiten, die das Gebäude im Rahmen der Jugendarbeit im weiteren Sinne zur Verfügung stehen müsse und der Öffentlichkeit zugänglich sei. Schließlich sei die Stadtteilbibliothek ja auch in den Räumlichkeiten verblieben und habe insoweit der Nutzung durch den Beklagten entgegengestanden. Die pauschale Art und Weise der Kürzungen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn darunter fielen mit "Fachliteratur", "Ergänzung von … Arbeitsmaterial", oder "Aufwendungen für Veranstaltungen" beispielsweise auch Ausgaben, die nicht von den Öffnungszeiten abhängig seien. Solche tatsächlich angefallenen Ausgaben seien aber als "tatsächlich entstandene Betriebskosten" nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Vertrags gerade mit dem Zuschuss abgegolten. Die ungerechtfertigte Kürzung betreffe ferner auch die Personalkosten. Diese seien ebenfalls tatsächlich angefallen und für den Betrieb des Jugendzentrums erforderlich gewesen. Insbesondere sei eine lineare Kürzung bei einer relativ kleinen Einheit wie dem Jugendzentrum nicht nachvollziehbar. Administrative Aufgaben fielen beispielsweise unabhängig von den Öffnungszeiten an. Im Übrigen treffe auch der Vertrag keine lineare Festlegung des Verhältnisses von Arbeitszeiten und Öffnungszeiten. Unzutreffend sei auch, dass der Beklagte mehr Fachkräfte abgerechnet habe als vertraglich vereinbart. Die Auffassung, es sei ein Höchstmaß an Beschäftigung vereinbart, widerspreche der vertraglichen Regelung in § 3. Insbesondere umschrieben die darin genannten 1,5 hauptamtlichen Fachkräfte lediglich das Mindestmaß ("erforderlich") des einzustellenden Personals. "Erforderlich" bedeute nach Duden das "Unerlässliche" und definiere daher die Untergrenze für einen sachgerechten Betrieb. Wäre eine starre Zahl von Fachkräften gewollt gewesen, hätte man "erforderlich" weglassen und damit die näherliegende Formulierung wählen können. Im Gesprächsprotokoll vom 18. Februar 2006 heiße es dazu, dass in dem Vertrag keine Höchstwerte des einzustellenden Personals vorgesehen seien. Dies könne letztlich aber dahinstehen, da § 3 Abs. 1 des Vertrags die zuschussfähigen Personalkosten nicht abschließend erfasse. Das zeige § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Vertrags, wonach neben Kosten für Fachkräfte auch Personalkosten für "erforderliche Honorarkräfte, Zivildienstleistende, Praktikanten/Praktikantinnen, geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte" anfallen könnten. Das ermögliche die Beschäftigung von Fachpersonal als geringfügig Beschäftigte und Honorarkräfte und belege zugleich, dass die Festlegung der für Fachkräfte aufgewandten Personalkosten tatsächlich nur ein Mindestmaß an zu verausgabenden Fachkräfte-Personalkosten umfasst habe. Da sämtliche in Ansatz gebrachten Personalkosten auf "Teilzeitkräfte" entfielen, rechneten auch sämtliche Personalkosten zu den mit der Förderung abgegoltenen Kosten. Die Vertragsauslegung der Klägerin, die Höchstgrenze der Arbeitszeit ergebe sich aus tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Regelungen sei ebenso unzutreffend wie die Auffassung, den Personalkosten seien allein sozialversicherungspflichtige Personalkosten zuzurechnen. Indem § 5 Abs. 3 des Vertrags vorsehe, Personalkosten seien ausschließlich "Bruttovergütung zzgl. des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherung sowie die Kosten und Beiträge der Berufsgenossenschaft", würden Personalkosten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und zudem auch nach Nr. 3 des Vertrags in Bezug genommen. Eine nur anteilige Berücksichtigung finde danach keinen Anhaltspunkt. Die Vereinbarungen für den Abrechnungszeitraum 2011 seien gleichlautend. Ausweislich der Ausführungen der Klägerin im Gespräch am 17. Februar 2006 hätten mit der Formulierung eine gegenseitige Deckungsmöglichkeit der in § 5 Abs. 2 des Vertrags genannten Posten eröffnet werden sollen, damit dem Beklagten Handlungsspielräume eröffnet wurden, um unterschiedliche Ausgaben mit unterschiedlichen Schwerpunkten in den Jahren zu ermöglichen. Die Zuordnungsprobleme würden deutlich in der unterschiedlichen Zuweisung des "Eventmanagers". Die Klägerin sei zunächst der Auffassung gewesen, dieser sei nicht den Fachkräften zuzurechnen, habe diesen später aber angesichts seiner Qualifikation doch als Fachkraft gerechnet, jedoch angesichts der Überschreitung der 1,5 "Fachkräfte" als nicht berücksichtigungsfähig angesehen. Damit gehe die Klägerin unzutreffend davon aus, dass es allein auf die formale Qualifikation ankomme, was nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Vertrags indessen keine Rolle spiele. Vielmehr sei nach dem Betreuungskonzept des Beklagten beispielsweise darauf zu achten, dass stets männliches und weibliches Personal anwesend sei; die formale Qualifikation spiele keine Rolle. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne der Einsatz einer Erzieherin im Anerkennungsjahr auch als Einsatz von Honorarkräften oder Praktikantinnen bewertet werden und als solcher vom Vertrag gedeckt sein. Dem stehe die falsche Angabe im ersten Verwendungsnachweis nicht entgegen, da dieser lediglich dazu diene, die Abrechnung mit der Stadt zu erleichtern. Eine unzutreffende Einordnung solle nicht zur Verwehrung der Auszahlung führen, sondern es habe eine Korrekturmöglichkeit bestanden. Die Ausgaben für die Erzieherin im Anerkennungsjahr könnten auch als sonstige Personalkosten (Honorarkraft) eingeordnet werden. Denn die Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Vertrags grenzten sich nicht durch den Arbeitsumfang von der Tätigkeit einer angestellten Fachkraft ab, sondern durch die Aufgabenbereiche, fachliche Qualifikation und/oder Weisungsgebundenheit. Bei der Tätigkeit einer Erzieherin im Anerkennungsjahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVOBEHH NRW handele es sich ein Berufspraktikum. Die Aufwendungen für den Einsatz von Kraftfahrzeugen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. September 2011 darauf hingewiesen, dass an die Mitarbeiter keine Fahrtkosten ausgezahlt würden und für dienstliche Fahrten fast ausschließlich der Bus des Jugendzentrums genutzt werde. Auch seien die Fahrten in der Zeit von 2007 bis 2010 deutlich gestiegen. Hinsichtlich des Ersatzes von Spiel- und Werkzeug sowie Arbeitsmaterial, insbesondere von der Rechnung der Firma H. (Düsseldorf) über eine der Datensicherung dienende Festplatte, werde darauf verwiesen, dass der Betrag von einem Mitarbeiter des Beklagten mit der EC-Karte bezahlt und am selben Tag (nach Erhalt der Festplatte und des Kaufbelegs) vom Beklagten bar erstattet worden sei. Auf die Verfügung der Berichterstatterin hat die Klägerin die einzelnen Rückforderungspositionen näher konkretisiert (vgl. Beiakte Heft 7) und mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 nochmals ergänzend erläutert (vgl. Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung der Klägerin kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für teilweise begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 22. März 2022 angehört worden. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass der Sachverhalt komplex sei, steht der Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, zumal weiterer Bedarf an Aufklärung oder Stellungnahme nicht geltend gemacht wird. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nur in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 8.379,12 Euro nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit. Insoweit muss der Beklagte der Klägerin anteilig die von dieser in den Jahren 2006 bis 2010 und 2011 geleisteten Zuschüsse erstatten. 1. Anspruchsgrundlage für das auf die Erstattung des Rücklagenbestandes gerichtete Zahlungsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten ist hinsichtlich der für die Jahre 2006 bis 2010 geltend gemachten Beträge § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 des zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags vom 14. März 2006 (im Folgenden: Nutzungsvertrag). Für den hinsichtlich des Jahres 2011 geltend gemachten Betrag ist Anspruchsgrundlage § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Träger- und Fördervertrags vom 23. Dezember 2010 / 14. Januar 2011 (im Folgenden: Träger- und Fördervertrag). Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 Nutzungsvertrag und der gleichlautenden Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 Träger- und Fördervertrag ist nach Ablauf der Vertragslaufzeit die Rücklage an die Kreisstadt zu erstatten, die gebildet wird, sofern der Zuschussbetrag nach § 5 Abs. 2 den städtischen Anteil von 95 % an den bezeichneten Kosten übersteigt. Ablauf der Vertragslaufzeit war am 31. Dezember 2010 bzw. 31. Dezember 2011. Mit dem Nutzungsvertrag und dem Träger- und Fördervertrag haben die Klägerin und der Beklagte öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 Abs. 1 SGB X geschlossen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der beiden Verträge insgesamt oder auch gegen einzelne Vertragsregelungen liegen nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin kann ihr Begehren daher dem Grunde nach unmittelbar auf die vertraglichen Vereinbarungen stützen. Insbesondere bedarf es keines Rückgriffs auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch . In den vertraglichen Regelungen sind Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs hinreichend eindeutig geregelt. 2. Dem insgesamt in Höhe von 81.414,14 Euro geltend gemachten vertraglichen Erstattungsanspruch kann in seinem überwiegenden Teil nicht entgegengehalten werden, dass den mit dem Rückzahlungsbegehren geltend gemachten Erstattungsbeträgen bereits aufgrund von wirksamen Bewilligungsbescheiden ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen entgegensteht. Demgemäß bedarf es für eine erfolgreiche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs auch keiner vorherigen Aufhebung etwaig entgegenstehender Bescheide. Vgl. zu einem solchen, abweichend gelagerten Fall OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2012- 12 A 416/12 -, juris Rn. 3. Ein Rechtsgrund zu Gunsten des Beklagten gegenüber der Klägerin für ein Behaltendürfen der betreffenden Zahlungen folgt nicht aus den als "Bewilligungsbescheid" bzw. "Abschlagszahlung" bezeichneten Schreiben vom 29. Juni 2006, vom 6. Juli 2007, vom 6. März und 30. Juni 2008 und vom 15. Juni 2011, sowie - mit Einschränkungen - auch nicht aus den Schreiben vom 16. Februar 2009, und vom 29. September 2010. Die letztgenannten Schreiben vom 16. Februar 2009 und vom 29. September 2010 vermitteln für die Jahre 2009 und 2010 einen Rechtsgrund allerdings im Hinblick auf die in diesen Haushaltsjahren jeweils zusätzlich zu den vertraglichen Vereinbarungen geleisteten Zuschüsse in Höhe von weiteren (über den Betrag von 89.820,00 Euro hinausgehenden) 3.400,00 Euro. Diese Beträge unterliegen nicht der Erstattung. Für die Jahre 2006 bis 2010 sowie für das Jahr 2011 stehen im vorliegenden Klageverfahren der Durchsetzung der vertraglich geregelten Rückzahlungsverpflichtung - mit Ausnahme der in den Jahren 2009 und 2010 zusätzlich bewilligten Beträge von je 3.400,00 Euro - nicht die verschiedenen, teilweise als "Bewilligungsbescheid" bezeichneten Schreiben der Klägerin vom 29. Juni 2006, vom 6. Juli 2007, vom 6. März und 30. Juni 2008, vom 16. Februar 2009, vom 29. September 2010 sowie vom 15. Juni 2011 entgegen, so dass es insoweit auch keiner vorherigen Rücknahme bzw. keines Widerrufs bedarf. Denn die streitgegenständlichen Zuschüsse sind (mit Ausnahme der jeweils zusätzlich gezahlten 3.400,00 Euro in den Jahren 2009 und 2010) in einem einstufigen Verfahren (allein) auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten geschlossenen Nutzungsvertrags vom 14. März 2006 und des Träger- und Fördervertrags vom 23. Dezember 2010 / 14. Januar 2011 gewährt worden. Dementsprechend bedurfte es auch keiner weiteren (hoheitlichen) Rechtsakte für die Gewährung der Förderleistungen. Diese waren vielmehr lediglich noch durch Realakte in den jeweiligen Haushaltsjahren an den Beklagten auszuzahlen. Die vorstehend genannten Schreiben aus den Jahren 2006 bis 2010 stellen für die darin genannten Beträge in Höhe von 89.220,00 Euro (2006 bis 2008) bzw. bis zu einer Höhe von 89.220,00 Euro (2009 und 2010) sowie in Höhe von 93.220,00 Euro (2011) keine selbständigen Bewilligungsentscheidungen auf einer "zweiten Stufe" eines Zuwendungsverfahrens dar. Die streitbefangenen Zuschüsse wurden vielmehr in einem einstufigen Zuwendungsverfahren bereits mit einheitlichen vertraglichen Regelungen über Gewährung und Modaltäten der Fördermittel im Nutzungsvertrag (Haushaltsjahre 2006) bzw. Träger- und Fördervertrag (Haushaltsjahr 2011) verbindlich vereinbart. Bei der Vergabe von Fördermitteln kann die Verwaltung grundsätzlich wählen, ob sie einseitig hoheitlich durch Erlass eines Bewilligungsbescheids entscheidet oder sich auf die Ebene der Gleichordnung begibt und mit dem Zuwendungsempfänger einen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag schließt, in dem im Wege des gegenseitigen Aushandelns Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt werden. Zuteilung und Vollzug einer Subvention können dann einheitlich öffentlich-rechtlich durch Fördervertrag gestaltet werden. Vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 - XI ZB 19/98 -, juris Rn. 6; Hess. VGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 11 UE 2363/84 -, juris Rn. 78;KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 8 U 203/13 -, juris Rn. 63. Das danach bestehende Wahlrecht hat zugleich zur Folge, dass die Verwaltung in Fällen, in denen sie sich auf die Ebene der Gleichordnung begeben und einen einheitlichen Vertrag über die Gewährung und die Modalitäten der Förderung geschlossen hat, über die Zuteilung bzw. den Vollzug der Subvention nicht nochmals durch Erlass eines (erst die Bewilligung verbindlich regelnden) Verwaltungsakt entscheiden muss bzw. kann oder darf. Vgl. zu der umgekehrten Konstellation, in der nach Erlass eines Bewilligungsbescheids der Verwaltung anschließend der Abschluss einer vertraglichen Regelung verwehrt ist: Hess. VGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 11 UE 2363/84 -, juris Rn. 78; vgl. ferner KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 8 U 203/13 -, juris Rn. 63. Ob von einer ein- oder zweistufigen Ausgestaltung des Förderverhältnisses auszugehen ist, ist vorrangig eine Frage der Auslegung des von den Parteien eines Förderverhältnisses Gewollten (§§ 133, 157 BGB). Maßgeblich ist darüber hinaus, in welchem Umfang auf Bewilligungsebene bereits über die Modalitäten der Förderung entschieden wird. Je differenzierter und vollständiger die Regelungen sind, umso mehr spricht für eine Einstufigkeit. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Verwaltung, da sie es in der Hand hat, nach außen hin eindeutig zum Ausdruck zu bringen, welche Rechtsform sie für die Subventionsvergabe wählen will. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 11 UE 2363/84 -, juris Rn. 78. Das hier streitbefangene Förderverhältnis ist mit dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Nutzungsvertrag (für die Haushaltsjahre 2006 bis 2010) und dem öffentlich-rechtlichen Träger- und Fördervertrag (für das Haushaltsjahr 2011) einstufig ausgestaltet. Mit diesen Verträgen wird einheitlich über das "Ob" und das "Wie" der Förderung entschieden. Neben der Übereinstimmung hinsichtlich des "Ob" der Förderung haben die Beteiligten auch - wie im Weiteren noch näher dargestellt wird - umfassend und im Einzelnen die Modalitäten Förderung vereinbart. Handelt es sich danach auf der Grundlage der abgeschlossenen einheitlichen und umfassenden öffentlich-rechtlichen Verträge um eine einstufige Ausgestaltung, kommt - wie dargestellt - eine (einseitige) Änderung des Förderverhältnisses durch die Verwaltung nicht mehr in Betracht. Insbesondere bedarf es zur Begründung des Leistungsanspruchs des Empfängers des Förderzuschusses, also des Beklagten, keines Bewilligungsbescheids. Dabei muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die einstufige Ausgestaltung des Förderverhältnisses durch die öffentlich-rechtlichen Förderverträge bereits dem Erlass eines oder mehrerer wirksamer Bewilligungsbescheide entgegensteht, oder ob zusätzlich ergehende Bewilligungsbescheide (lediglich) rechtswidrig sind mit der Folge, dass diese - vor einer (teilweisen) vertraglichen Rückforderung - insoweit zunächst aufgehoben werden müssten. Denn die Schreiben aus den Jahren 2006 bis 2010 sind hinsichtlich des Auszahlungsbetrags in Höhe von 89.220,00 Euro nicht als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren. Insoweit fehlt es an einer hoheitlichen, auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls. Der objektive Sinngehalt der "Erklärungen" lässt eine derartige, auf eine hoheitliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse abzielende Finalität nicht erkennen. Entsprechendes gilt für das das Jahr 2011 betreffende Schreiben vom 15. Juni 2011 im Hinblick auf den darin bezeichneten, höheren Zuschussbetrag von insgesamt 93.220,00 Euro. Ob eine behördliche Maßnahme ein Verwaltungsakt ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung der zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäbe nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgeblich ist insofern, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung aller Umstände verstehen muss. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln. Mögliche Anhaltspunkte können z. B. die äußere Form, Abfassung, Begründung, das Beifügen einer Rechtsmittelbelehrung und vergleichbare Gesichtspunkte bieten sowie ferner auch alle sonstigen bekannten oder erkennbaren Begleitumstände, die mit dem Vorgang in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2019 - 5 A 4.18 -, juris Rn. 22, vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, juris Rn. 21, und vom 23. September 1998 - 6 C 6.98 -, juris Rn. 29, jeweils m. w. N., und vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris Rn. 15. a) In Anwendung dieser Grundsätze stellt das Schreiben vom 29. Juni 2006 (betreffend den Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2006) keinen Verwaltungsakt dar. Allein die äußeren Merkmale ergeben kein eindeutiges Bild. Das Schriftstück ist zwar mit "Bewilligungsbescheid" überschrieben und enthält die Formulierung, ein Zuschuss zu den Betriebskosten werde "bewilligt". Andere Anhaltspunkte für eine Verwaltungsaktqualität des Schreibens fehlen hingegen, wie etwa eine Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrung. Angesichts dessen führen hier - auf der Grundlage des Empfängerhorizonts - die umfangreichen Regelungen des zwischen Beteiligten geschlossenen Nutzungsvertrags führen dazu, dass dem Schreiben vom 29. Juni 2006 gerade keine auf hoheitliche Gestaltung gerichtete Funktion (mehr) zukommt. Denn mit den vertraglichen Regelungen hatten die Beteiligten, wie dem Beklagten bekannt war, bereits eine detaillierte, umfassende und insbesondere auch verbindliche Ausgestaltung der Förderung bzw. der Förderbedingungen vereinbart. Neben Weiterem waren insbesondere der exakte Zuschussbetrag (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1), dessen Verwendung im Einzelnen (u. a. verschiedene Personalkosten, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6), die jährlichen Auszahlungen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1), die datumsmäßig exakt festgelegten Auszahlungszeitpunkte (§ 5 Abs. 6 Satz 3) die Rücklagenbildung (vgl. § 5 Abs. 4), die Erstellung und Vorlage von Verwendungsnachweisen (vgl. § 5 Abs. 6) und etwaige Rückerstattungsbeträge (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 4) geregelt. Darüber hinaus enthielt der Vertrag verschiedene Vereinbarungen zum Nutzungszweck (§ 2), zur Unterhaltung des Objekts und zur Finanzierung (§ 4). Sowohl das "Ob" der Förderung als auch das "Wie", also die Abwicklung im Einzelnen, waren danach umfassend in den vertraglichen Vereinbarungen geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass über den Vertragsabschluss hinausgehend noch ein zusätzlicher Bewilligungsakt, insbesondere über das "Ob" der Förderung, die Höhe der Förderleistung, oder aber auch die Festlegung sonstiger Regelungen wie Zahlungs-modalitäten erforderlich oder beabsichtigt gewesen wären, dass diese also noch von einem einseitigen Rechtsakt der Klägerin abhängen sollten, lassen sich dem Vertrag nicht ansatzweise entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Zusammenhang mit der Vereinbarung des (jährlichen) Zuschusses in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nutzungsvertrag und in § 5 Abs. 2 Satz 1 Träger- und Fördervertrag verwendeten Terminus "gewährt". Aus dem Zusammenhang mit den anderen vertraglichen Regelungen folgt nämlich, dass die "Gewährung" bereits (unmittelbar) aufgrund der Vertragsvereinbarung stattfindet und es keines weiteren Vollzugsaktes durch einen Verwaltungsakt bedarf, zumal - wie dargestellt - Zuschusshöhe, Auszahlungsintervalle, taggenaue Auszahlungszeitpunkte und Gesamtlaufzeit bereits abschließend vertraglich festgelegt waren. Insoweit unterscheiden sich die hier streitbefangene Nutzungsvertrag sowie der Träger- und Fördervertrag im Übrigen auch maßgeblich von dem Vertrag, der dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden-burg vom 8. März 2016 (- OVG 6 B 61.15 -, juris Rn. 28), zugrunde lag. Dort bedurfte es für die "Gewährung" des Zuschusses noch einer umfänglichen, Raum für unterschiedliche Auffassungen der Beteiligten belassenden Ermittlung des Betrags auf der Grundlage verschiedener in der Vorschrift aufgestellter Parameter. Mit dem hier bereits in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verträge feststehenden, auf zwei Nachkommastellen genau bezifferten jährlichen Zuschussbetrag ist für einen solchen selbständigen Schritt einer "Gewährung" durch einen dem Vertrag nachgelagerten und diesen ausfüllenden Verwaltungsakt von vornherein kein Raum. Die verbindliche "Gewährung" ist hier vielmehr bereits mit der vertraglichen Vereinbarung erfolgt, die spätere Auszahlung ein reiner Realakt, dessen Mitteilung keine Regelungswirkung zukommt. In diesem Sinne ist mit dem Schreiben vom 29. Juni 2006 ("Bewilligung" des Zuschussbetrags) keine über den Vertrag hinausgehende weitere Regelung getroffen. Soweit hier die Ermittlung der Höhe der angefallenen Rücklage bzw. des Erstattungsbetrags einer umfänglichen Berechnung bedarf, ist dies ebenfalls mit dem zitierten Fall nicht vergleichbar und unerheblich. Denn die Höhe der Rücklage und daraus folgend des zurückzuzahlenden Zuschusses ist der Bewilligung nachgelagert, findet erst am Ende des Förderzeitraums statt und hat keinen Einfluss auf den vertraglich jährlich zu gewährenden Zuschussbetrag. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch für eine selbständige und verbindliche Feststellung, insbesondere über die Fördersumme (im Sinne eines feststellenden Verwaltungsaktes), angesichts der dargestellten, für sich bereits Verbindlichkeit entfaltenden vertraglichen Regelungen kein Anhalt. Soweit nach § 5 Abs. 6 Nutzungsvertrag die Leistung des jährlichen Zuschusses erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises (für das Vorjahr) erfolgt, liegt darin, anders als der Beklagte möglicherweise meint, keine (konkludente) Antragstellung auf Erlass eines Bewilligungsverwaltungsakts. Dass in der Übersendung von Abrechnungsunterlagen für das Vorjahr, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung und Schlussabrechnung der Zuschüsse zwingend erforderlich sind, ein Antrag liegen sollte oder könnte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Für die Verwaltungsaktqualität des Schreibens vom 29. Juni 2006 lässt sich demnach aus dieser vertragliche Regelung ebenfalls nichts herleiten. Vielmehr sprechen der verwendete Begriff der "Leistung" sowie die Bezugnahme auf den vertraglich vereinbarten Zuschuss (anstelle von Formulierungen wie etwa "Bewilligung" oder "Entscheidung über Höhe des Zuschusses") dagegen, dass die Beteiligten von dem Erfordernis einer weiteren förmlichen Bewilligungsentscheidung ausgegangen sind. Soweit nach dem Schreiben vom 29. Juni 2006 die Vorlage der Belege anders als in der vertraglichen Regelung nicht (ausdrücklich) auf einem bestimmten Vordruck erfolgen muss, ferner die Frist für die Vorlage abweichend (jeweils 15. Februar anstelle 28. Februar) benannt ist und zusätzlich ein Jahresbericht (mit Angabe der Öffnungszeiten, Besucherzahlen und Aktivitäten) angefordert wird, sind diese - im Wesentlichen lediglich Abwicklungsdetails betreffenden - Angaben nicht geeignet, einen Regelungscharakter zu begründen. Selbst wenn insoweit, also in Bezug auf die Abwicklungsdetails, eine verbindliche Regelungswirkung angenommen werden sollte, würde sich diese - aus den oben dargestellten Gründen - nicht auf die Fördersumme erstrecken und könnte insoweit auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des gesamten Zuschussbetrags (einschließlich Rücklagen) darstellen. b) Die vorstehenden Erwägungen gelten für das ebenfalls als "Bewilligungsbescheid" bezeichnete Schreiben vom 6. Juli 2007 (Betriebskostenzuschuss 2007) entsprechend. In diesem Schreiben kommt der mangelnde Regelungswille und -charakter darüber hinaus in dem Hinweis der Klägerin zum Ausdruck, dass der Beklagte bereits im Januar einen Abschlag in Höhe von 45.000,00 Euro "erhalten" habe und er nun in den nächsten Tagen den Restbetrag "erhalte". Dies hebt den bloßen Informations- bzw. Mitteilungscharakter des Schreibens nochmals deutlich hervor. Im vorliegenden Verfahren ist dies allerdings letztlich ohne Bedeutung, weil für das Jahr 2007 auch nach den Berechnungen der Klägerin kein zurückzuerstattender Überschuss entstanden ist. c) Hinsichtlich des Betriebskostenzuschusses für das Jahr 2008 existiert bereits überhaupt kein entsprechendes, als "Bewilligungsbescheid" bezeichnetes Schriftstück, das als Verwaltungsakt qualifiziert und damit als Rechtsgrund für das Behaltendürfen angesehen werden könnte. Die Klägerin hat dem Beklagten nur ein ausdrücklich als "Abschlagszahlung" bezeichnetes Schreiben vom 6. März 2008 übersandt, in dem lediglich die Auszahlung eines Abschlags von 45.000,00 Euro für das Haushaltsjahr 2008 auf das angegebene Konto angekündigt wird, sowie ein Schreiben vom 30. Juni 2008 , das im Betreff den "Zuschuss zu den Betriebskosten im Haushaltsjahr 2008" benennt und in dem die Überweisung eines 2. Abschlags in Höhe von 44.820,00 Euro auf das angegebene Konto mitgeteilt wird. Anhaltspunkte für eine Regelungswirkung finden sich in dem Schreiben vom 6. März 2008 nicht. Insbesondere ist ausdrücklich lediglich von der "Zahlung" des Abschlags die Rede. Dass in dem weiteren Schreiben vom 30. Juni 2008 erneut die Formulierung "wird bewilligt" verwendet wird, fällt demgegenüber angesichts der sonstigen beschriebenen Umstände nicht wesentlich ins Gewicht und begründet keinen Regelungscharakter, zumal sich diese Formulierung ohnehin nur auf einen Teilbetrag der Jahresförderung bezieht. d) Im Ausgangspunkt nichts Abweichendes gilt für das Schreiben vom 16. Februar 2009 (Betriebskostenzuschuss 2009), das vergleichbar den Schreiben aus den Jahren 2006 und 2007 formuliert ist. Es unterscheidet sich allerdings dadurch, dass es nicht den vertraglich vorgesehenen Betrag von 89.820,00 Euro als Betriebskostenzuschuss ausweist, sondern einen um 3.400,00 Euro darüber liegenden Betrag von insgesamt 93.220,00 Euro. In einem weiteren Schreiben an den Beklagte vom 17. Februar 2009, erläutert die Klägerin dazu, dass aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie wegen der infolge der Tarifabschlüsse erhöhten Personalkosten ein "Sonderzuschuss … zu den vertraglich festgesetzten Betriebskosten in Höhe von 89.820,00 Euro hinzugerechnet und bewilligt" worden sei. Der ausdrückliche Hinweis im Zusatzschreiben auf die "vertraglich festgesetzten Betriebskosten" ergibt insoweit aus Empfängersicht sogar noch einen weiteren, über die oben dargestellten Umstände hinausgehenden Anhaltspunkt, der insoweit gegen die Regelungswirkung des Schreibens vom 16. Februar 2009 spricht. Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Überschuss- bzw. Rücklagenbetrags ergibt sich demnach in Bezug auf den aufgrund der vertraglichen Vereinbarung geleisteten Zuschuss in Höhe von 89.820,00 Euro nicht. Etwas anderes gilt dagegen hinsichtlich des zusätzlich gewährten Betrags von 3.400,00 Euro. Insoweit kommt dem Schreiben vom 16. Februar 2009 Regelungscharakter zu. Denn für diesen Zusatzbetrag existieren gerade keine - wie oben beschrieben - verbindlichen vertraglichen Vereinbarungen. Es handelt sich vielmehr um eine einseitige Regelung der Klägerin über eine zusätzliche, allein aufgrund der Willensentscheidung der Klägerin (verbindlich) gewährte Leistung. Dies wird weiter deutlich im Zusammenhang mit dem ebenfalls an den Beklagten übersandten Schreiben vom 17. Februar 2009, in dem die Grund und Zusammensetzung der höheren Gesamtsumme näher erläutert wird. Die darin enthaltene Formulierung differenziert ausdrücklich zwischen den "bereits vertraglich festgesetzten Betriebskosten" einerseits und dem aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie bewilligten "Sonderzuschuss" andererseits. Eine Vertragsänderung oder Anpassung bzw. ein entsprechendes Angebot war damit ersichtlich nicht bezweckt, was auch der Beklagte so nicht aufgefasst hat. Hinsichtlich des über die vertraglich vereinbarte Summe hinausgehenden Betrags liegt demgemäß eine verbindliche (Bewilligungs-)Regelung vor. Diese steht ohne vorherige Aufhebung einer Rückforderung eines Teilbetrags in Höhe von 3.400,00 Euro für das Jahr 2009 entgegen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 12 A 416/12 -, juris Rn. 3. Angesichts der den Beteiligten bekannten Ausgangslage, insbesondere der bereits dargestellten Vertragsgestaltung, führt auch der Umstand, dass die Schreiben vom 16. und 17. Februar 2009 sowohl eine Mitteilung über den bereits vertraglich vereinbarten Betrag als auch eine Bewilligung mit Regelungscharakter hinsichtlich des Zusatzbetrags beinhalten, nicht dazu, dass nach dem Empfängerhorizont von einer rechtsverbindlichen Regelung im Sinne einer Bewilligung des Gesamtbetrags auszugehen war. e) Für das wiederum als "Bewilligungsbescheid" bezeichnete Schreiben vom 29. September 2010 (Betriebskostenzuschuss 2010) gilt im Ergebnis dasselbe wie für die das Jahr 2009 betreffenden Schreiben vom 16. und 17. Februar 2009. Es weist ebenfalls einen über den vertraglich vereinbarten Zuschuss hinausgehenden Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 93.220,00 Euro aus und spricht zunächst ohne Differenzierung von einer "Bewilligung" des Zuschusses. Gleichwohl liegt von diesem Gesamtbetrag der Fördersumme nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 3.400,00 Euro eine Regelungswirkung des Schreibens vor, so dass auch nur insoweit eine Bewilligung durch Verwaltungsakt anzunehmen ist. Die weiteren Formulierungen bzw. Erläuterungen in dem Schreiben zu den Beträgen sind klar gefasst. Mit Blick auf den Zuschussbetrag von 89.820,00 Euro wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beklagte diesen als "lt. Nutzungsvertrag festgesetzte Betriebskosten" erhalte. Im Folgeabsatz werden im Zusammenhang mit dem Sonderzuschuss die Betriebskosten in Höhe von 89.820,00 Euro ausdrücklich als "vertraglich festgesetzt" bezeichnet. Raum für die Annahme eines Verwaltungsakts besteht danach angesichts dieser wiederholten Bezugnahmen auf die vertraglichen Ansprüche auch aus Empfängersicht nicht. Eine Regelungswirkung kommt dem Schreiben dagegen hinsichtlich des für das Jahr 2010 erneut auf Grundlage eines Beschlusses des Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie gewährten Sonderzuschusses von 3.400,00 Euro zu. Dieser wurde ausweislich der Formulierung ausdrücklich zu den "vertraglich festgesetzten Betriebskosten … hinzugerechnet und bewilligt". Danach musste der Beklagte das Schreiben hinsichtlich des Sonderzuschusses als einseitige verbindliche Regelung der Klägerin verstehen. Dies steht auch für das Jahr 2010 der Rückforderung des Teilbetrags von 3.400,00 Euro entgegen. f) Das erneut als "Bewilligungsbescheid" bezeichnete Schreiben vom 15. Juni 2011 (Betriebskostenzuschuss 2011) stellt - wie bereits die Schreiben für die Haushaltsjahre 2006 bis 2008) - insgesamt keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen dar. Der Zuschussbetrag belief sich zwar auf den höheren Betrag von 93.220,00 Euro. Dieser beruhte aber vollständig auf der neuen vertraglichen Regelung vom 23. Dezember 2010 / 14. Januar 2011, die bereits von vornherein einen um 3.400,00 Euro erhöhten Betriebskostenzuschuss von insgesamt 93.220,00 Euro verbindlich vorsah (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Die in dem Schreiben formulierte "Bewilligung" erschöpft sich in einer reinen Wiederholung des festgelegten Betrags und enthält keine eigenständige Regelung. An die Hinweise zum vorzulegenden Verwendungsnachweis und Jahresbericht schließt sich in diesem Schreiben allerdings im Unterschied zu den Schreiben der vorangegangenen Jahre ein Absatz an, der ausdrücklich als "Widerrufsvorbehalt" überschrieben ist und Modalitäten u. a. bei Nichterfüllung von "Bedingungen oder Auflagen" oder auch nachträglicher Kostenminderung benennt; dann bleibe "vorbehalten", den "Bewilligungsbescheid zurückziehen oder ändern". Danach findet sich ein weiterer Absatz mit einem Hinweis zum nach dem Bürokratieabbaugesetz abgeschafften, bisher vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Abschließend angefügt ist ferner eine formal ordnungsgemäße, vollständige Rechtsbehelfsbelehrung, so dass der äußeren Form nach aus Empfängersicht gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verwaltungsakts gegeben sind. Allerdings lässt die äußere Gestaltung als ein - wenn auch gewichtiger - Anhaltspunkt im Rahmen der Auslegung auch hier keinen zwingenden Schluss auf die Verwaltungsaktqualität zu. Vielmehr fehlt es trotz der gewichtigen formalen Anhaltspunkte an der Regelungswirkung. Denn bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände überwog aus objektiver Empfängersicht der Umstand, dass auch für das Jahr 2011 mit dem Träger- und Fördervertrag bereits eine - mit dem vorangegangenen Nutzungsvertrag überwiegend gleichlautende - ohne weitere Umsetzungsschritte verbindliche Vereinbarung insbesondere auch über die Fördersumme (§ 5 Abs. 2 Satz 1) und ebenso über die Rücklagenbildung sowie die Erstattungsbeträge (§ 5 Abs. 5 Satz 3 und 4) vorlag. Darüber hinaus enthielt der Träger- und Fördervertrag - wie oben für den Nutzungsvertrag bereits dargestellt - gleichlautende ausführliche und detaillierte Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Förderverhältnisses. Von einer den Betriebskostenzuschuss überhaupt erst bewilligenden Regelung oder einer verbindlichen Feststellung ist danach nicht auszugehen. Dass mit dem Schreiben der Betrag für das Jahr 2011 noch ein zweites Mal bewilligt werden sollte, hat offensichtlich auch der Beklagte dem Schreiben nicht entnommen. Erst Recht ist dieses Schreiben aus dem Jahr 2011, anders als der Beklagte meint, nicht geeignet, den maßgeblichen Empfängerhorizont bei der Beurteilung der Schreiben aus den Vorjahren zu bestimmen. Denn Umstände, wie der Beklagte die früheren Schreiben verstehen musste, konnten sich naturgemäß nicht aufgrund des späteren Schreibens aus dem Jahr 20011 ergeben. Für das Jahr 2011 kommt es indessen - ungeachtet der vorstehenden Erwägungen - auf die Verwaltungsaktqualität des Schreibens letztlich ohnehin nicht an. Denn - wie unten unter 3. f) noch ausgeführt - verbleibt für dieses Abrechnungsjahr kein zurückzuerstattender Überschussbetrag. g) Nach alldem stehen die teilweise als "Bewilligungsbescheid" bezeichneten Schreiben betreffend die Jahre 2006 bis 2011 einem Erstattungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der jährlich angefallenen Rücklagen im Grundsatz nicht entgegen . Für die Jahre 2009 und 2010 kann eine Erstattung allerdings - trotz der insgesamt gewährten 93.220,00 Euro - nur im Hinblick auf den Betriebskostenzuschuss von 89.820,00 Euro bzw. insoweit der Rücklage zuzuführende Überschussbeträge verlangt werden. Für den darüber hinausgehenden Zuschussbetrag von 3.400,00 Euro besteht - wie dargestellt - eine über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende einseitige "Bewilligungsverfügung", die weder widerrufen noch zurückgenommen wurde. 3. Die Klägerin hat mit ihrem auf die Erstattung der Rücklagen gerichteten Zahlungsbegehren gleichwohl nur teilweise Erfolg. Die von der Klägerin vom Beklagten zurückverlangten Überschüsse sind in den Jahren 2006 bis 2011 nicht bzw. nicht in dem gesamten geltend gemachten Umfang angefallen. Dabei legt der Senat die Beträge zugrunde, wie sie die Klägerin und der Beklagte nach entsprechenden Aufklärungsverfügungen des Senats zuletzt angegeben haben. Da der Beklagte als Empfänger der öffentlichen Leistungen im Subventionsverhältnis grundsätzlich, so auch hier z. B. nach § 5 Abs. 6 der Verträge, zur Vorlage eines (vollständigen und richtigen) Verwendungsnachweises verpflichtet ist, müssen etwaige Abweichungen - diese betreffen allenfalls die ohnehin mit nur geringen Beträgen nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Betriebs- und Sachkosten - zu seinen Ungunsten gehen. a) Für das Jahr 2006 fordert die Klägerin zu Recht die Erstattung eines Rücklagenbetrags in Höhe von 78,26 Euro . Nach der auf der Grundlage des Verwendungsnachweises des Beklagten vom 27. Februar 2007 (offensichtlich versehentlich datiert auf 27. Februar 2006) von der Klägerin erstellten Zuschussabrechnung belief sich die Summe der Ausgaben für Personalausgaben, Honorarausgaben, Reinigungskosten sowie Betriebs-, Sach- und Verwaltungskosten auf 95.033,95 Euro. Des Weiteren fielen Energiekosten in Höhe von 6.297,27 Euro an, die vertragsgemäß (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nutzungsvertrag) von der Klägerin unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt wurden. Aufgrund dieser Ausgaben (einschließlich Energiekosten) von insgesamt 101.331,22 Euro ergab sich der mit 5 % vereinbarte Trägeranteil (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 Nutzungsvertrag) in Höhe von 5.066,56 Euro. Die Einnahmen/Erträge beliefen sich auf 225,65 Euro. Unter Berücksichtigung des Trägeranteils und der Einnahmen errechneten sich zuschussfähige Kosten in Höhe von 89.741,74 Euro (95.033,95 Euro - 5.066,56 Euro - 225,65 Euro). Diese blieben damit um 78,26 Euro unterhalb des ausgezahlten Betriebskostenzuschusses in Höhe von 89.820,00 Euro. Soweit die Zuschussabrechnung hinsichtlich der Reinigungskosten (Kosten für Reinigungskräfte mit 5.522.92 Euro gegenüber dem Verwendungsnachweis (6.513,06 Euro) einen um 991,04 Euro geringeren Betrag ausweist, hat der Beklagte weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Einwände erhoben. Auch auf die nachvollziehbare Erläuterung der Klägerin im Berufungsverfahren, die Kürzung sei (vermutlich) aufgrund einer Überschreitung der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vertrags angegebenen Arbeitsstunden bzw. Vergütung für Reinigungskräfte erfolgt, tritt der Beklagte nicht entgegen. b) Im Jahr 2007 sind auch nach der Berechnung der Klägerin keine der Rücklage zuzuführenden Überschüsse angefallen. Für dieses Jahr macht sie demgemäß bereits keine Erstattung geltend. c) Für das Jahr 2008 kann die Klägerin rechtmäßig die Erstattung eines Rücklagenbetrags in Höhe von 273,00 Euro verlangen. Nach der auf der Grundlage des Verwendungsnachweises des Beklagten vom 26. Februar 2009 von der Klägerin erstellten Zuschussabrechnung wurden die Beträge für Personalausgaben, Honorarausgaben, Reinigungskosten sowie Betriebs-, Sach- und Verwaltungskosten auf 97.887,29 Euro summiert. Des Weiteren fielen Energiekosten in Höhe von 8.220,17 Euro an, die vertragsgemäß (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nutzungsvertrag) von der Klägerin unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt wurden. Die von der Klägerin errechneten Gesamtausgaben (einschließlich Energiekosten) betrugen 106.107,46 Euro. Der mit 5 % vereinbarte Trägeranteil (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 Nutzungsvertrag) wurde allerdings mit 5.233,58 Euro benannt, obwohl er bei zutreffender Berechnung des 5 %-Anteils auf 5.305,37 Euro hätte beziffert werden müssen. Die Einnahmen wurden mit 3.106,71 Euro angesetzt. Auf der Grundlage dieser Zahlen ergaben sich unter Berücksichtigung des Trägeranteils und der Einnahmen zuschussfähige Kosten in Höhe von 89.547,00 Euro (97.887,29 Euro - 5.233,58 Euro - 3.106,71 Euro). Diese blieben damit um 273,00 Euro unterhalb des ausgezahlten Betriebskostenzuschusses in Höhe von 89.820,00 Euro, so dass dieser Betrag der Rücklage zuzuführen war und der Erstattung unterliegt. Soweit der Klägerin bei dieser Zuschussabrechnung an verschiedenen Stellen Rechen- bzw. Übertragungsfehler unterlaufen sind, wirken sich diese im Ergebnis zu ihren Lasten aus, so dass dies auf den Rückerstattungsanspruch ohne Einfluss bleibt. Das betrifft auf der einen Seite die unzutreffende, um 3.248,40 Euro zu hoch errechnete Summe der Betriebs-, Sach- und Verwaltungskosten (13.101,42 Euro statt der auch vom Beklagten im Verwendungsnachweis angegebenen 9.853,02 Euro). Auf der anderen Seite sind aber auch die Erträge mit 3.106,71 Euro (anstelle 1.670,86 Euro) um 1.435,86 Euro zu hoch in Abzug gebracht worden. Ferner war - wie bereits eben dargestellt - die Berechnung des 5 %-Anteils mit einem Rechenfehler behaftet. Bei einer fehlerfreien Neuberechnung auf der Grundlage des Verwendungsnachweises des Beklagten ergibt sich indessen ein höherer, der Rücklage zuzuführender Überschuss. Denn danach beliefen sich die Ausgaben lediglich auf 94.638,89 Euro. Zuzüglich der Energiekosten von 8.220,17 Euro führt dies auf eine Summe von 102.859,06 Euro, aus der der 5 %-Anteil des Trägers in Höhe von 5.142,95 Euro folgt. Danach errechnen sich unter Berücksichtigung des Trägeranteils und der Einnahmen zuschussfähige Kosten in Höhe von 87.825,08 Euro (94.638,89 Euro - 5.142,95 Euro - 1.670,86 Euro Euro). Diese blieben damit um 1.994,92 Euro unterhalb des ausgezahlten Betriebskostenzuschusses in Höhe von 89.820,00 Euro. Diesen höheren Rücklagenbetrag mach die Klägerin allerdings, wie sie mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 ausdrücklich klargestellt hat, nicht geltend. Der für das Jahr 2008 beantragte, dahinter zurückbleibende Erstattungsanspruch in Höhe von 273,00 Euro ist danach unproblematisch begründet. Der Beklagte hat hinsichtlich des Rückforderungsbetrags für das Jahr 2008 und dessen Berechnung keine Einwände erhoben. d) Die für das Jahr 2009 beantragte Rückerstattung in Höhe von insgesamt 51.439,82 Euro kann die Klägerin insgesamt nicht beanspruchen. Die geforderte Erstattung von Rücklagen ist zunächst unbegründet, soweit diese auf in geringerer Höhe anerkennungsfähigen Personalausgaben gestützt wird (vgl. dazu (1)). Die von der Klägerin in der Zuschussabrechnung gegenüber dem Verwendungsnachweis des Beklagten in Abzug gebrachten Betriebs- und Sachkosten sind zwar zu Recht erfolgt (vgl. dazu unten (2)), führen aber angesichts der insgesamt anzuerkennenden Ausgaben letztlich nicht zu einer Erstattung für das Jahr 2009 (vgl. unten (4)). Ebenfalls keine Rückzahlung kann die Klägerin beanspruchen, soweit sich die von ihr berechneten geringeren Betriebskosten daraus ergeben, dass der Beklagte die vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten möglicherweise nicht eingehalten hat (vgl. dazu unten (3)). (1) Die Personalausgaben sind in dem vollen, vom Beklagten in den Verwendungsnachweisen von Februar 2010 und vom 23. Dezember 2010 aufgeführten Umfang als zuschussfähige Betriebskosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Nutzungsvertrag anzuerkennen. Dies ergibt sich indessen aus von den Annahmen der Beteiligten teilweise abweichenden Erwägungen. Die Personalkosten sind - soweit sie nicht bereits den Kosten für Fachkräfte zugeordnet werden können - als Kosten für Praktikantinnen/Praktikanten einzustufen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nutzungsvertrag sind mit dem Zuschuss abgegolten Personalkosten für 1,5 Planstellen einer Fachkraft oder des gemäß § 3 Absatz 3 des Vertrags eingestellten Personals. § 3 Abs. 1 Nutzungsvertrag sieht vor, dass die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Fachkräfte vom Träger eingestellt werden (Satz 1). Erforderlich für den Betrieb der Einrichtung sind 1,5 hauptamtliche Fachkräfte mit mindestens 51,75 Wochenarbeitsstunden. Nach Absatz 2 werden als pädagogisches Fachpersonal die Berufsgruppen "Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Pädago-gin/Diplom-Pädagoge, Diplom-Sportlehrerin/Diplom-Sportlehrer und Freizeitpädagogin/Freizeitpädagoge" angesehen. Absatz 3 lässt es zu, dass im Einzelfall andere Berufsgruppen die Aufgabe einer pädagogischen Fachkraft übernehmen, soweit der/die Bewerber/in über entsprechende Erfahrung in der Jugendarbeit verfügt und diese nachweisen kann. Diese nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nutzungsvertrag mit dem Zuschuss abgegoltenen 1,5 Planstellen für Fachkräfte sind mit den vom Beklagten eingesetzten Fachkräften überschritten. Der Beklagte hatte ausweislich seiner eigenen Angaben im zunächst mit Schreiben vom 9. Februar 2010 überreichten Verwendungsnachweis im Jahr 2009 einen Eventmanager mit 28,88 Wochenstunden, einen Sportpädagogen mit 25,0 Wochenstunden und eine Erzieherin im Anerkennungsjahr mit 38,5 Wochenstunden (1. Januar 2009 bis 30. September 2009) bzw. 30,0 Wochenstunden (1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009) beschäftigt. Insgesamt ergab sich danach für die Zeit von Januar bis September 2009 eine Beschäftigung von Fachkräften im Umfang von 92,38 Wochenstunden und von Oktober bis Dezember 2009 im Umfang von 83,88 Wochenstunden. Sämtliche Kräfte hatte der Beklagte in diesem ersten Verwendungsnachweis auch als "hauptamtliche Fachkräfte" ausgewiesen mit Gehältern und Beiträgen in Höhe von insgesamt 81.469,36 Euro (66.457,06 Euro Gehälter, 14.378,21 Euro Arbeitgebersozialversicherungsbeitrag, 634,09 Euro Berufsgenossenschaftsbeiträge). Eine Beschäftigung von Fachkräften in diesem zeitlichen Umfang geht erheblich über die vertraglich vereinbarten 1,5 hauptamtlichen Fachkräfte hinaus. Dass die Klägerin in diesem Zusammenhang je Fachkraft eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen in Westdeutschland (TVöD). Dass sich die Beteiligten im Zweifel an die tarifvertraglichen Regelungen zur Wochenarbeitszeit anlehnen wollten, zeigen die weiter in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nutzungsvertrag verwendeten Begrifflichkeiten wie "Vergütungsgruppe" und "tarifliche Leistungen" sowie die Regelung, wonach "außer- und übertarifliche Leistungen vollständig durch den Träger zu finanzieren" sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin für 1,5 hauptamtliche Fachkräfte eine Wochenstundenzahl von 58,5 veranschlagt. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei diesen im Nutzungsvertrag genannten 1,5 Planstellen nicht um eine Mindestgröße sondern um eine Obergrenze für vom Zuschuss abgegoltene hauptamtliche Fachkräfte. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nutzungsvertrag geregelten Förderumfangs, wonach mit dem Zuschuss Personalkosten für 1,5 Planstellen einer Fachkraft oder des gemäß § 3 Absatz 3 des Vertrages eingestellten Personals abgegolten sind. Einen Spielraum für eine Bezuschussung darüber hinausgehender Fachkräfte/Planstellen lässt diese genaue Bezifferung schon angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht zu. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der vertraglichen Regelungen, insbesondere unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 Nutzungsvertrag. Die dort verwendete Formulierung, wonach 1,5 Fachkräfte für den Betrieb der Einrichtung "erforderlich" sind, bedeutet - entgegen der Auffassung des Beklagten - insbesondere nicht, dass 1,5 Fachkräfte das "Mindestmaß" der bezuschussten Fachkräfte darstellen. Vielmehr kommt in dem Begriff "erforderlich" zum Ausdruck, dass die entsprechende Anzahl notwendig, aber auch ausreichend ist und mehr als 1,5 Planstellen für den vertragsgemäßen Betrieb der Jugendfreizeitstätte gerade nicht benötigt werden, also nicht "erforderlich" sind. Die Beteiligten haben damit die Anzahl der "erforderlichen Fachkräfte" von vornherein als Obergrenze festgelegt. In der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nutzungsvertrag, die unmittelbar die mit den Zuschüssen konkret abgegoltenen Kosten regelt, findet sich der Begriff der "Erforderlichkeit" ohnehin nicht wieder, wohl aber die erneute, exakt bezifferte Angabe von 1,5 Fachkraft-Planstellen. Ein Hinweis, dass es sich dabei um eine Mindestausstattung hinsichtlich der Fachkräfte handelt, lässt sich dem gerade nicht entnehmen. Außerdem zeigt sich im Zusammenschau mit den weiteren Vertragsregelungen, insbesondere in Abgrenzung zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nutzungsvertrag, dass weiterer Personalbedarf über Honorarkräfte oder sonstige Kräfte (Zivildienstleistende, Praktikanten/Praktikantinnen, geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte), die nicht Fachkräfte sind, abgedeckt werden sollten. Soweit in der Regelung des § 3 Abs. 1 Nutzungsvertrag weiter von "mindestens" die Rede ist, bezieht sich dies aus systematischen Gründen auf die im selben Satz geregelten 51,75 Wochenarbeitsstunden; insoweit waren sich die Beteiligten offenbar einig, dass eine darunter liegende Wochenarbeitszeit der Fachkräfte für den vereinbarten Betrieb sowie die verfolgten Zwecke nicht ausreichend sein würde. Das vom Beklagten in Bezug genommene Protokoll vom 18. Februar 2006 über das am Vortag mit der Klägerin geführte Gespräch über offene Fragen zu deren Vertragsangebot bestätigt die Annahme, dass die Regelung in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nutzungsvertrag keine Mindestgröße hinsichtlich der abgegoltenen Fachkräfte darstellt. Darin ist unter Ziffer 2. betreffend die "erforderlichen hauptamtlicher Fachkräfte" (§ 3 Abs. 1 Nutzungsvertrag) ausgeführt, die Erhöhung auf 1,5 Stellen (zuvor 1,33) und insbesondere die Benennung einer Wochenarbeitsstundenzahl (mindestens 51,75) sei erfolgt, damit der Beklagte auf kommende tarifliche Änderungen reagieren könne. Auf diese Weise könne er sich etwaige (Lohn-)Erhöhungen, für die es sonst keine Spielräume mehr gebe, "leisten", indem er die Arbeitsstunden seiner Mitarbeiter/innen reduziere. Dies zeigt, dass eventuelle weitere Fachkräfte oder Fachkräftestunden gerade nicht auf der Grundlage der übrigen, nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 Nutzungsvertrag zuschussfähigen Personalkosten beschäftigt werden sollten. Soweit der Beklagte in dem später nachgereichten Verwendungsnachweis vom 23. Dezember 2010 die Personalausgaben nunmehr aufteilt in einerseits sozialversicherungspflichtige Gehälter für Fachkräfte (aufgeführt nur noch ein Eventmanager mit 28,88 Wochenstunden und ein Sportpädagoge mit 25,0 Wochenstunden) in Höhe von 66.164,94 Euro und andererseits Honorarausgaben in Höhe von 15.304,42 Euro, führt dies ebenfalls nicht zur (vollen) Zuschussfähigkeit der Personalkosten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Nutzungsvertrag sind mit dem Zuschuss zwar auch zusätzliche, über die Kosten für die angestellten Fachkräfte hinausgehende Personalkosten abgegolten. Denn danach können die Zuschüsse u. a. auch für "erforderliche Honorarkräfte" verwendet werden. Bei der nunmehr so abgerechneten Kraft handelt es sich indessen nicht um eine Honorarkraft im Sinne des Nutzungsvertrags. Unter einer Honorarkraft ist nämlich nach allgemeinem Verständnis in Abgrenzung zu aufgrund eines Arbeitsvertrags Beschäftigten derjenige zu verstehen, der selbständig oder freiberuflich auf Honorarbasis, etwa auf der Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen oder auch Mischformen, arbeitet. Vgl. zum Begriff der Honorarkraft: BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -, juris Rn. 16. Dass dem Nutzungsvertrag ein von der Rechtsprechung und dieser allgemeinen Auffassung abweichendes Verständnis im Hinblick auf die Einordnung von "Honorarkräften" zugrunde liegen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr lässt die Untergliederung der verschiedenen Personalkosten in § 5 Nutzungsvertrag erkennen, dass mit Honorarkräften die Tätigkeit der "Hauptamtlichen" (so ausdrücklich § 3 Abs. 1 Nutzungsvertrag), also der aufgrund von tariflichen Arbeitsverträgen als Arbeitnehmer fest bzw. dauerhaft (ggf. auch in Teilzeit) angestellten "Fachkräfte" ergänzt werden sollte. Diese wurden für den zweckgemäßen Betrieb im Umfang von 1,5 Stellen als "erforderlich" angesehen. Eine punktuelle oder aus sonstigen Umständen (wie etwa Projekte, Veranstaltungen usw.) folgender (Mehr-)Bedarf sollte flexibel u. a. mit Honorarkräften gedeckt werden können (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Nutzungsvertrag). Insbesondere sieht der Nutzungsvertrag entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine (unbegrenzten) gegenseitigen Deckungsmöglichkeiten der in § 5 Abs. 2 Nutzungsvertrag genannten Posten in dem Sinne vor, dass weitere hauptamtliche Fachkräfte den sonstigen Personalkosten zugeordnet werden könnten. Zutreffend ist zwar, dass in dem Gesprächsvermerk vom 18. Februar 2006 von einer "sogenannten gegenseitigen Deckungsfähigkeit" bei den Kosten "zur Herstellung von Handlungsspielräumen" die Rede war. Hintergrund der Überlegungen war allerdings den Ausführungen im Protokoll zufolge, dass deswegen keine konkreten Zahlen, d. h. Geldbeträge, für (sämtliche) bezuschussten Positionen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nutzungsvertrag festgelegt werden sollten. Auf diese Weise sollte es, wie im Protokoll ausdrücklich festgehalten, dem Beklagten etwa ermöglicht werden, in einem Jahr mehr in Personal bzw. Honorarkräfte (Nr. 3) zu investieren und in einem anderen Jahr mehr in Arbeitsmittel und Veranstaltungen (Nr. 4). Von einer Einstellung zusätzlicher hauptamtlicher Fachkräfte (Nr. 1) mit der Möglichkeit, diese über Nr. 3 als Honorarkräfte o. ä. abzurechnen, ist hingegen keine Rede. Dies entspräche im Übrigen auch nicht der in diesen Überlegungen zum Ausdruck kommenden Absicht, mit der "gegenseitigen Deckungsfähigkeit" einem nur vorübergehenden (etwa projekt- oder sonst anlassbezogenen) Mehrbedarf an Personal zu Rechnung zu tragen und in solchen Fällen bei den Sachkosten bzw. sonstigen Betriebskosten entsprechende Einsparungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann die Erzieherin im Anerkennungsjahr, die ausweislich des vom Beklagten zunächst unter dem 9. Februar 2010 übersandten Verwendungsnachweises nach TVÖD eingruppiert und damit angestellt war (ein Vergleich der Verwendungsnachweise zeigt im Übrigen, dass für die Erzieherin im Anerkennungsjahr folgerichtig auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren), nicht zur Honorarkraft umgruppiert werden. Dass die Erzieherin im Anerkennungsjahr tatsächlich auf Honorarbasis beschäftigt und zuvor fälschlicherweise als tariflich bezahlte angestellte Fachkraft aufgeführt worden war, macht auch der Beklagte selbst nicht geltend. Auch eine Einstufung der Erzieherin im Anerkennungsjahr als Teilzeitkraft im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Nutzungsvertrag kommt schon angesichts des Beschäftigungsumfangs von 38,5 Wochenstunden nicht in Betracht. Soweit die vertraglichen Regelungen mit Blick auf die Einstufung des Personals teilweise Unschärfen aufweisen, kommen diese jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Tragen. Zwar lässt sich der Begriff einer "Honorarkraft" regelmäßig nicht ohne Überschneidungen von dem einer "hauptamtlichen" Tätigkeit oder einer "Fachkraft" abgrenzen, da nach allgemeinem Verständnis eine Tätigkeit auf Honorarbasis durchaus auch hauptamtlich möglich ist und eine Fachkraft auf Honorarbasis tätig sein kann. Auf der Grundlage der oben dargestellten vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse kommt hier jedoch eine Einstufung der Erzieherin im Anerkennungsjahr als Honorarkraft im Sinne des Nutzungsvertrags und damit eine Anerkennung der insoweit vom Beklagten im zweiten Verwendungsnachweis angegebenen Personalkosten als zuschussfähig nicht in Betracht. Die Erzieherin im Anerkennungsjahr kann allerdings als Praktikantin eingestuft werden, so dass die entsprechenden Personalausgaben auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Nutzungsvertrag zuschussfähig sind. Das sog. Anerkennungsjahr, das nach Abschluss der theoretischen Prüfungen zu absolvieren ist, stellt nach allgemeiner Auffassung ein Berufspraktikum dar. Erst wenn dieses erfolgreich beendet ist, dürfen sich die Absolventen "staatlich anerkannte Erzieherin" bzw. "staatlich anerkannter Erzieher" bezeichnen und sind auch erst dann als Fachkraft einzustufen. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Nutzungsvertrag ein abweichendes Verständnis betreffend den Begriff "Praktikanten/Praktikantinnen" zugrunde liegen könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Es sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwa lediglich kürzer befristete oder fachfremde Praktikumstätigkeiten abgegolten sein sollten. Auch der Umstand, dass der Beklagte die Kosten für die Erzieherin im Anerkennungsjahr nicht unter einem separaten Punkt "Praktikantinnen/Praktikanten" aufgeführt hat, steht der Anerkennungsfähigkeit nicht entgegen. Soweit der Beklagte sich mit der Einstufung des Eventmanagers auseinandersetzt, ist dies hier nicht von Relevanz bzw. wirkt sich dies schon nicht zu seinen Lasten aus. Denn diesen hat die Klägerin als Fachkraft angesehen und auf dieser Grundlage auch die durch dessen Beschäftigung entstanden Ausgaben als Personalkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nutzungsvertrag anerkannt. Soweit der Beklagte nunmehr geltend macht, die entstandenen Kosten könnten möglicherweise auch "nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Vertrages abrechenbar" sein, ergeben sich daraus keine Vorteile hinsichtlich seiner Einstufung. Ungeachtet dessen dürften auch keine grundlegenden Bedenken bestehen, den Eventmanager als Fachkraft im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nutzungsvertrag anzusehen. Die erforderliche Fachkompetenz liegt nach abschließender Einschätzung der Beteiligten (ggf. auch nach § 3 Abs. 3 Nutzungsvertrag) vor. Außerdem spricht alles für eine "hauptamtliche" Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nutzungsvertrag, da die entsprechende Kraft beim Beklagten offenbar im Hauptberuf, also auf Dauer und nicht im Neben- oder Ehrenamt tätig war. Danach liegen entgegen der Berechnung der Klägerin für das Jahr 2009 keine nicht anerkennungsfähigen Personalkosten vor. Eine anteilige Kürzung auf 64,83 % kommt demnach nicht in Betracht, da die höchstens abgeltungsfähigen 3.042 Jahresarbeitsstunden von den Fachkräften (Eventmanager und Sportpädagoge) nicht überschritten werden. Gegen die für diese Fachkräfte gezahlten Gehälter (53.644,66 Euro) und Arbeitgebersozialversicherungsanteile (11.886,19 Euro), in Höhe von insgesamt 65.530,85 hat die Klägerin keine grundlegenden Bedenken erhoben. Dasselbe gilt für die für die Erzieherin im Anerkennungsjahr aufgewendete Bezahlung in Höhe von 15.304,42 Euro. (2) Von der Klägerin zu Recht in Abzug gebracht wurden hingegen die Kosten für die Nutzung des Kfz in Höhe von 513,88 Euro. Dass Kfz-Aufwendungen in der vollen vom Beklagten im Verwendungsnachweis angegebenen Höhe (4.307,58 Euro) entstanden sind, wird nicht hinreichend belegt. Auf den Hinweis der Klägerin auf die gegenüber dem Vorjahr deutlich höher angesetzten Kosten hat der Beklagte keine plausible Erklärung geben können. Die gegen eine Kürzung erhobenen Einwände des Beklagten bleiben im Wesentlichen völlig pauschal. Allein eine von der Klägerin gerügte Tankquittung für ein nicht auf den Beklagten zugelassenes Fahrzeug wird mit Schreiben vom 30. September 2011 nachvollziehbar damit erläutert, dass der Bus des Beklagten ein neues Kennzeichen erhalten habe. Ansonsten lassen sich den Verwaltungsvorgängen indessen keine konkreten Belege des Beklagten oder sonstige Anhaltspunkte für die von der Klägerin gerügten Kostensteigerungen entnehmen. Soweit die Klägerin sogar gesunkene Kraftstoffpreise (Diesel) anführt, tritt der Beklagte dem nicht entgegen. Weshalb das Fahrzeug trotz im Wesentlichen unveränderter Tätigkeitsstruktur anders bzw. häufiger genutzt worden ist, wird mit dem Hinweis, die Mitarbeiter hätten für dienstliche Fahrten fast ausschließlich den Bus des Beklagten genutzt, nicht nachvollziehbar; weshalb eine vermehrte Nutzung gerade ab dem Jahr 2009 stattgefunden haben soll, ist nicht plausibel. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Beklagte dazu ebenfalls nichts vor, was zur näheren Erläuterung herangezogen werden könnte. Das geht zu ihren Lasten, da sie den Verwendungsnachweis lückenlos führen muss. Der Abzug von Arbeitsmaterialien in Form einer Festplatte zur Datensicherung (ca. 64,99 Euro) durch die Klägerin ist ebenfalls gerechtfertigt. Die Rechnung lautet nicht auf den Beklagten, sondern auf "XYZ -Die G. ". Der Beklagte trägt dazu zwar vor, einer seiner Mitarbeiter habe den Betrag mit seiner EC-Karte gezahlt und diesen dann erstattet bekommen, erläutert jedoch nicht, weshalb die Rechnung nicht auf den Beklagten ausgestellt ist. Eine Rechnung auf den Namen des Mitarbeiters wäre in diesem Fall allenfalls plausibel. Schließlich bestehen keine Bedenken, soweit die Klägerin unter den "sonstigen Kosten" insgesamt 353,47 Euro (richtig wegen Rechenfehlers: 373,47 Euro) als nicht zuschussfähig ansieht. Die in Ansatz gebrachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie Bußgelder können nicht zu den Betriebskosten gerechnet werden. Die vom Beklagten zunächst dagegen erhobenen Einwände wurden letztlich auch von ihm nicht aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 22. November 2011 erklärt der Beklagte ausdrücklich, dass die sonstigen Abzüge akzeptiert würden. Die Klägerin konnte daher in Bezug auf die Zuschüsse für (sonstige) Betriebs-, Sach- und Verwaltungskosten weitere 353,47 Euro in Abzug bringen. Hinsichtlich des aufgrund des Rechenfehlers nicht geltend gemachten Betrags von 20,00 Euro hat sie die Klage ausdrücklich nicht erweitert. (3) Eine anteilige Erstattung von Rücklagen kann die Klägerin nicht deswegen verlangen, weil der Beklagte nach Auffassung der Klägerin die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nutzungsvertrag zu gewährleistenden Öffnungszeiten der Einrichtung von mindestens 57 Wochenstunden innerhalb von zwei Wochen im Jahr 2009 lediglich im Umfang von 64,52 % erfüllt habe. Diese von der Klägerin vorgenommene anteilige Kürzung der zuschussfähigen Betriebskostenfindet in der Rücklagen- und Erstattungsregelung des § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 Nutzungsvertrag keine rechtliche Grundlage. Denn die in § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 Nutzungsvertrag vorgesehene Rücklagenbildung bzw. Erstattung von Rücklagen aufgrund nicht vertragsgemäß verwendeter Zuschüsse (also für nicht "abgegoltene" Ausgaben/Kosten) nimmt ausdrücklich nur die in Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten Kosten in Bezug. Die Regelungen über die Öffnungszeiten finden sich hingegen in § 2 Abs. 3 des Vertrags, auf die hinsichtlich der Rücklagenbildung in keiner Weise Bezug genommen wird. Auch sonst lässt sich den vertraglichen Regelungen an keiner Stelle entnehmen, dass bei Verstoß gegen Regelungen des Nutzungsvertrags, wie etwa bei Nichteinhaltung der vereinbarten Öffnungszeiten, die nach § 5 Absatz 2 zuschussfähigen Ausgaben und Kosten gleichwohl (anteilig) nicht anerkannt werden können und entsprechende Beträge auch der Rücklage zuzuführen sind. Für eine solche Verpflichtung, Personalausgaben und Betriebskosten bei nicht vertragsgemäßem Verhalten anteilig der Rücklage zuzuführen, hätte es einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung bedurft, die hier nicht vorliegt. Fehlt es nach Vorstehendem bereits an einer Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Rücklagen wegen der Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten, bedarf es weder einer weiteren Aufklärung noch einer (rechtlichen) Überprüfung, ob der Beklagte anerkennungsfähige Öffnungszeiten in dem erforderlichen Umfang vorweisen kann. Dies betrifft insbesondere die Anerkennung der Öffnungszeiten der "teiloffenen Stadtteilbibliothek" und des "Schülercafés" der B1. -F1. -Real-schule. Mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass die angeführten Regelungen in § 11 Abs. 2 Nutzungsvertrag bzw. Träger- und Fördervertrag die Kooperation mit dem P2. bzw. dem Rechtsnachfolger betreffen und daher allenfalls begrenzte Aussagekraft dafür besitzen, ob und in welchem Umfang auch Angebote anderer Dritter, insbesondere der Stadtteilbibliothek, den Öffnungszeiten zuzurechnen sind. (4) Nach alldem konnte die Klägerin für das Jahr 2009 hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Gesamtausgaben von 97.525,68 Euro keinen Abzug bei den Personalkosten vornehmen; jedoch von den Arbeitsmaterialien 64,99 Euro, von den Kfz-Aufwendungen 513,88 Euro und von den sonstigen Kosten 353,47 Euro. Die Summe der anerkennungsfähigen Ausgaben reduziert sich danach auf 96.593,34 Euro. Zuzüglich der Energiekosten von insgesamt 7.645,63 Euro folgt daraus ein Gesamtbetriebskostenbetrag von 104.238,97 Euro, und damit ein 5 %-Trägeranteil von 5.211,95 Euro. Der anzuerkennende Zuschussbedarf für das Jahr 2009 beträgt danach nach Abzug der Erträge (131,27 Euro) und des Trägeranteils 98.895,75 Euro. Angesichts des auf vertraglicher Grundlage geleisteten Zuschusses in Höhe von 89.820,00 Euro waren der Rücklage keine Beträge zuzuführen, so dass für das Jahr 2009 kein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht. Die darüber hinaus bewilligten Zuschüsse in Höhe von 3.400,00 Euro unterliegen, wie oben dargestellt, ohnehin nicht der Erstattung aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen. e) Für das Jahr 2010 kann die Klägerin die geltend gemachten Erstattungsbeträge nicht in voller Höhe von insgesamt 33.466,71 Euro beanspruchen, sondern nur hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 8.027,86 Euro. Die geforderte Erstattung von Rücklagen ist begründet, soweit diese auf in geringerer Höhe anerkennungsfähigen Personalausgaben beruhen (vgl. dazu (1)). Ebenso kann die Klägerin die von ihr in der Zuschussabrechnung gegenüber dem Verwendungsnachweis des Beklagten in Abzug gebrachten Betriebs- und Sachkosten erstattet verlangen (vgl. dazu unten (2)). Dagegen kann die Klägerin keine Rückzahlung beanspruchen, soweit sich die von ihr berechneten geringeren Betriebskosten daraus ergeben, dass der Beklagte die vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten möglicherweise nicht eingehalten hat (vgl dazu unten (3)). (1) Die im Jahr 2010 streitigen Personalkosten sind - anders als für das Jahr 2009 - nicht in vollem Umfang anerkennungsfähig. In diesem Jahr werden im Verwendungsnachweis vom 15. Februar 2011 neben Gehältern für zwei hauptamtliche Fachkräfte in Höhe von 49.519,49 Euro und 10.403,19 Euro Arbeitgebersozialbersicherungsbeiträgen außerdem Honorarkosten in Höhe von 16.970,09 Euro angegeben. Davon entfallen 8.714,08 Euro zuzüglich 1.784,20 Euro Arbeitgebersozialbersicherungsbeiträgen (insgesamt 10.498,28 Euro), die offenbar das Tarifgehalt einer mit einem Stundenumfang von 15 Wochenstunden angestellten Erzieherin (Fachkraft) in Teilzeit betreffen. Eine Beschäftigung als Honorarkraft im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 liegt in dieser Beschäftigung aufgrund eines Angestelltenvertrags mit Tarifgehalt nicht. Die für diese Fachkraft entstandenen Kosten können auch nicht auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Nutzungsvertrag als erstattungsfähig eingestuft werden. Denn mit dieser Klausel sollte - wie oben dargestellt - eine ergänzende Bedarfsdeckung neben dem fest angestellten Fachpersonal ermöglicht werden. Die dauerhafte Anstellung einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft ist indessen dem Personal i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nutzungsvertrag zuzurechnen, das den oben dargestellten Begrenzungen unterliegt. Angesichts der (mittlerweile) abgeschlossenen Ausbildung kommt auch - anders als noch im Jahr 2009 - keine Einstufung als Praktikantin in Betracht. Danach ergeben sich auf der Grundlage der schlüssigen Berechnung der Klägerin, der der Beklagte nichts von Substanz entgegengesetzt hat, bei einer Berücksichtigung von höchstens zuschussfähigen 3.042 Jahresarbeitsstunden (dies entspricht einem Anteil von 84,93 % gegenüber den insgesamt für Fachkräfte angefallenen 3.581,76 Jahresarbeitsstunden, und zwar durch den Eventmanager mit 28,88 Wochenarbeitsstunden, den Sportpädagogen mit 25,0 Wochenarbeitsstunden sowie zusätzlich 15 Wochenarbeitsstunden durch die vom Beklagten als "Honorarkraft" abgerechnete dritte Fachkraft). Die Kosten für die dritte Fachkraft bzw. Honorarkraft (8.714,08 Euro Gehalt und 1.784,20 Euro Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge) wurden zur Berechnung zunächst zu den vom Beklagten geltend gemachten Fachpersonalkosten (49.519,49 Euro Gehälter und 10.403,19 Sozialversicherungsbeiträge) hinzugerechnet, also insgesamt 58.233,57 Euro Gehälter und 12.187,39 Euro Sozialversicherungsbeiträge. Daraus ergaben sich bei einem anerkennungsfähigen Anteil von 84,93 % zuschussfähige Fachpersonalkosten in Höhe von 49.457,77 Euro Gehälter und 10.350,75 Euro Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge, insgesamt 59.808,52 Euro. Gegenüber den vom Beklagten geltend gemachten Fachpersonalkosten ergibt sich somit ein Differenzbetrag von 61,72 Euro für Gehälter, 52,44 Euro für Sozialversicherungsbeiträge und 126,45 Euro (398,45 Euro sind 84,93 % von 524,90 Euro) für Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Da sich mit der Zuordnung der vom Beklagten Honorarkraft bezeichneten dritten Fachkraft zu den Fachkräften die Honorarkosten um das oben genannte Gehalt (8.714,08 Euro Gehalt) zuzüglich Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (1.784,20 Euro), also 10.498,28 Euro vermindert haben, ergibt sich für die Gesamtpersonalkosten ein vom Beklagten zu Unrecht bei den zuschussfähigen Personalausgaben angeführter Betrag von 10.738,89 Euro (10.498,28 Euro Honorarkosten, 61,72 Euro für Gehälter, 52,44 Euro für Sozialversicherungsbeiträge und 126,45 Euro Berufsgenossenschaftsbeiträge). (2) Hinsichtlich der für das Jahr 2010 ebenfalls von der Klägerin teilweise in Abzug gebrachten Kfz-Kosten (978,30 Euro) kann sie eine Rückerstattung beanspruchen. Insoweit gelten die obigen Erwägungen entsprechend. Die gegen eine Kürzung erhobenen Einwände des Beklagten bleiben unsubstantiiert. Den Verwaltungsvorgängen lassen sich keine konkreten Belege des Beklagten oder sonstige Anhaltspunkte für die von der Klägerin gerügten Kostensteigerungen entnehmen. Soweit die Klägerin sogar gesunkene Kraftstoffpreise (Diesel) anführt, tritt der Beklagte dem nicht entgegen. Weshalb das Fahrzeug trotz im Wesentlichen unveränderter Tätigkeitsstruktur anders bzw. häufiger genutzt worden ist, wird mit dem Hinweis, die Mitarbeiter hätten für dienstliche Fahrten fast ausschließlich den Bus des Beklagten genutzt, nicht nachvollziehbar; weshalb eine vermehrte Nutzung gerade ab dem Jahr 2009, also auch im Jahr 2010, stattgefunden haben soll, ist nicht plausibel. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Beklagte dazu ebenfalls nichts vor, was zur näheren Erläuterung herangezogen werden könnte. Die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für Veranstaltungen kann die Klägerin ebenfalls anteilig, in Höhe von 1.285,25, zurückverlangen. Die Kürzung der vom Beklagten insgesamt mit 2.869,58 Euro angegebenen Veranstaltungskosten hat die Klägerin in überwiegend nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Imagefilm, der in einem Jugendprojekt erstellt worden war, die gesamte Angebotspalette des Beklagten betroffen habe und nicht nur das Jugendzentrum P. . Daher hat der Beklagte von dem Gesamtrechnungsbetrag betreffend den Imagefilm von 2.040,00 Euro lediglich 50 % anerkannt und einen Betrag von 1.020,00 Euro in Abzug gebracht. Darüber hinaus hat die Klägerin GEMA-Kosten (23,11 Euro) und Aufwandsentschädigungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 220,00 Euro, die nicht das Jugendzentrum betrafen, nicht anerkannt. Dies ergibt insgesamt 1.263,11 Euro. Dem hat der Beklagte nichts entgegengesetzt. Soweit dieser Betrag in der Zuschuss-abrechnung der Klägerin aufgrund eines Rechenfehlers möglicherweise zu niedrig ausgefallen ist, bedarf dies keiner weiteren Beachtung, da sie den etwaigen Differenzbetrag ausdrücklich nicht geltend macht. Die anteilige Abzug von Kontoführungsgebühren in Höhe von 126,65 Euro für sämtliche, also nicht nur das Jugendzentrum betreffende Geschäftstätigkeiten, ist nicht zu beanstanden. Dem hat der Beklagte im Übrigen auch bereits unter dem 30. September 2011 der Sache nach zugestimmt. (3) Auch für das Jahr 2010 kann die Klägerin keine anteilige Erstattung von Rücklagen verlangen, soweit der Beklagte die nach § 2 Abs. 3 Nutzungsvertrags vereinbarten Öffnungszeiten von 57 Wochenstunden innerhalb von zwei Wochen ihrer Auffassung nach nur teilweise, nämlich zu 73,21 % eingehalten hat. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgenommene anteilige Kürzung der zuschussfähigen Betriebskosten findet - wie oben ausführlich dargestellt - in der Rücklagen- und Erstattungsregelung des § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 Nutzungsvertrag und auch sonst im Nutzungsvertrag keine rechtliche Grundlage. (4) Nach alldem konnte die Klägerin für das Jahr 2010 von den vom Beklagten angesetzten Gesamtausgaben von 99.641,41 Euro von den Personalkosten einen Betrag von 10.738,89 Euro abziehen, von den Kfz-Aufwendungen 978,30 Euro und von den Veranstaltungskosten 1.263,11 Euro sowie 126,65 Euro anteilige Kontoführungsgebühren. Die Summe der anerkennungsfähigen Ausgaben reduziert sich danach auf 86.534,46 Euro. Zuzüglich der Energiekosten von insgesamt 5.875,55 Euro folgt daraus ein Gesamtbetriebskostenbetrag von 92.410,01 Euro. Dies führt zu einem 5 %-Trägeranteil von 4.620,50 Euro. Der anzuerkennende Zuschussbedarf für das Jahr 2010 beträgt danach nach Abzug der Erträge (121,82 Euro) und des Trägeranteils (4.620,50 Euro) 81.792,14 Euro. Angesichts des auf vertraglicher Grundlage geleisteten Zuschusses in Höhe von 89.820,00 Euro waren 8.027,86 Euro der Rücklage zuzuführen, so dass in diesem Umfang für das Jahr 2010 ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht. Die darüber hinaus bewilligten Zuschüsse in Höhe von 3.400,00 Euro unterliegen dagegen, wie oben dargestellt, nicht der Erstattung aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen. f) Für das Jahr 2011 kann die Klägerin die geltend gemachten Erstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.125,95 Euro in vollem Umfang nicht beanspruchen. Die Klägerin dürfte zwar die in der Zuschussabrechnung gegenüber dem Verwendungsnachweis des Beklagten in Abzug gebrachten Betriebs-, Sach- und Verwaltungskosten zu Recht nicht als förderfähig anerkannt haben (vgl. (1)). Da sie aber eine mögliche Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten nicht in Abzug bringen kann (vgl. (2)), liegen die anzuerkennenden Betriebskosten über dem ausgezahlten Betriebskostenzuschuss von 93.220,00 Euro (vgl. (3)), so dass eine Erstattung von vornherein ausscheidet. (1) Es spricht Vieles dafür, dass die Klägerin die von ihr im Rahmen der Betriebs-, Sach- und Verwaltungskosten nicht anerkannten Beträge (überwiegend) in Abzug bringen konnte. Dies betrifft die Kfz-Kosten (528,77 Euro) sowie sonstige Kosten, insbesondere anteilige Anwalts- und Gerichtskosten (1.240,92 Euro). (2) Des Weiteren rechtfertigt auch für das Jahr 2011 die mögliche Nichteinhaltung der nach § 2 Abs. 3 Träger- und Fördervertrag vereinbarten Öffnungszeiten von 57 Wochenstunden innerhalb von zwei Wochen (nach Ansicht der Klägerin nur zu 95,37 % erfüllt) nicht die anteilige Kürzung der zuschussfähigen Betriebskosten. In der Rücklagen- und Erstattungsregelung des für das Jahr 2011 maßgeblichen § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 Träger- und Fördervertrag (gleichlautend mit den Regelungen des Nutzungsvertrags für die Jahre 2006 bis 2010) findet sich ebenfalls keine rechtliche Grundlage für den geltend gemachte Erstattungsanspruch. (3) Ob und in welchem Umfang die Klägerin die unter (1) angeführten Abzüge vorgenommen hat, bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung, da selbst dies nicht auf einen Erstattungsanspruch für das Jahr 2011 führen würde. Die Klägerin konnte nach ihrer eigenen Zuschussabrechnung für das Jahr 2011 von den vom Beklagten angesetzten Gesamtausgaben von 104.245,34 Euro maximal einen Betrag von 1.769,69 Euro (528,77 Euro Kfz-Kosten, 1.240,92 Euro sonstige Kosten) abziehen, so dass sich die Summe der anerkennungsfähigen Ausgaben allenfalls auf 102.475,65 Euro reduziert. Zuzüglich der Energiekosten von insgesamt 7.844,31 Euro folgt daraus ein Gesamtbetriebskostenbetrag von 110.319,96 Euro und führt damit zu einem 5 %-Trägeranteil von 5.516,00 Euro. Der anzuerkennende Zuschussbedarf für das Jahr 2011 beträgt danach nach Abzug der Erträge (809,97 Euro) und des Trägeranteils (5.516,00 Euro) 103.993,99 Euro. Angesichts des auf vertraglicher Grundlage geleisteten Zuschusses in Höhe von 93.220,00 Euro ergab sich kein Überschuss, der der Rücklage zuzuführen gewesen wäre, so dass für das Jahr 2011 kein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht. 4. Insgesamt ergibt sich danach aufgrund er in den Jahren 2006 und 2008 bis 2010 der Rücklage zuzuführenden Überschüsse ein Erstattungsbetrag in Höhe von 8.379,12 Euro (2006: 78,26 Euro, 2008: 273,00 Euro, 2010: 8.027,86 Euro). 5. Die Verzinsung erfolgt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt, die den geltend gemachten höheren Zinsanspruch rechtfertigen könnte. Für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche wird dies von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 3 C 23.03 -, juris Rn. 50, m. w. N.; BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 8/09 -, juris Rn. 18 ff. Die Erstattung von Rücklagen stellt auch bei weitem Verständnis des Entgeltbegriffs keine Entgeltforderungdar. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 - ergibt sich nichts für die Verfassungswidrigkeit der Zinsforderung in der tenorierten Höhe. Denn unabhängig von der Frage, inwieweit die allgemeinen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur typisierenden Festsetzung von Zinssätzen Bedeutung über die im dortigen Verfahren konkret betroffene Vorschrift der AO hinaus haben, wird in der Entscheidung festgestellt, dass die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers bis in das Jahr 2013 noch zu rechtfertigen und damit verhältnismäßig ausgeübt worden ist. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 199 ff., 203. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.