Beschluss
10 A 2358/21.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0929.10A2358.21.Z.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. September 2021 - 6 K 549/21.WI - ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. – hat die Beigeladene zu 1. zu tragen
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. September 2021 - 6 K 549/21.WI - ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. – hat die Beigeladene zu 1. zu tragen Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2022 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. August 2022 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß der insoweit entsprechend anwendbaren Regelung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Eine Zustimmung der Beigeladenen zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988 – 9 CB 52/88 –, NVwZ-RR 1989, 111; Urteil vom 15. November 1991 – 4 C 27/90 – NVwZ-RR 1992, 276; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 10 LC 223/05 –, juris). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten gemäß § 173 VwGO i. V. m. der insoweit entsprechend anwendbaren Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Beigeladenen zu 1. auferlegt. Dabei orientiert sich der Senat an der mit Schriftsatz vom 26. Juli 2022 abgegebenen Erklärung der Beigeladenen zu 1., dass sie bei übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Kläger und das beklagte Land die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). …