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Beschluss

10 LC 223/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten führen zur Einstellung des Verfahrens auch gegenüber notwendig beigeladenen Beteiligten, sofern keine die Rechte des Beigeladenen unmittelbar beeinträchtigende Entscheidung mehr droht. • Ein Ratsbeschluss nach § 37 Abs. 2 NGO über den Sitzverlust ist grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. • Verzichts- und Ablehnungserklärungen, die final auf eine gesetzeswidrige Selbstauflösung des Rates gerichtet sind, sind rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. • Bei Verfahrensbeendigung richtet sich die Kostenverteilung nach billigem Ermessen; erstattungsfähig sind außergerichtliche Kosten, wenn sich der Beteiligte durch das Rechtsmittel einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit von Ratsfeststellungsbeschlüssen und Unwirksamkeit missbräuchlicher Verzichtserklärungen • Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten führen zur Einstellung des Verfahrens auch gegenüber notwendig beigeladenen Beteiligten, sofern keine die Rechte des Beigeladenen unmittelbar beeinträchtigende Entscheidung mehr droht. • Ein Ratsbeschluss nach § 37 Abs. 2 NGO über den Sitzverlust ist grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. • Verzichts- und Ablehnungserklärungen, die final auf eine gesetzeswidrige Selbstauflösung des Rates gerichtet sind, sind rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. • Bei Verfahrensbeendigung richtet sich die Kostenverteilung nach billigem Ermessen; erstattungsfähig sind außergerichtliche Kosten, wenn sich der Beteiligte durch das Rechtsmittel einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Kläger hatten gegen Feststellungsentscheidungen des Wahlleiters (Beklagter zu 3) geklagt, mit denen Mandatsverluste von 27 Beigeladenen festgestellt wurden. Die Kläger erklärten am 25.10.2006 die Hauptsache für erledigt; der Beklagte zu 3. widersprach der Erledigung nicht fristgerecht. Einige Beigeladene hatten erklärt, auf ihre Sitze zu verzichten oder Ablehnungen erklärt; damit sollte nach Auffassung der Kläger eine Selbstauflösung des Rates herbeigeführt werden. Im Berufungsverfahren war streitig, ob die Klage zulässig und die Feststellungsbeschlüsse wirksam sind sowie wie die Kosten zu verteilen sind. Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz teilweise entschieden; Teile der Entscheidung sind nun unanfechtbar geworden. Der Senat prüfte Zulässigkeit der Klage, die Frage gerichtlicher Überprüfbarkeit von Ratsbeschlüssen nach § 37 Abs. 2 NGO und die Wirksamkeit der Verzichts- und Ablehnungserklärungen. • Verfahrensbeendigung: Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptbeteiligten führt nach § 161 VwGO zur Einstellung des Verfahrens selbst bei Widerspruch eines notwendigen Beigeladenen, weil der Rechtsstreit sich auf das Rechtsverhältnis der Hauptbeteiligten beschränkt und die Dispositionsbefugnis bei diesen verbleibt. • Zulässigkeit der Klage: Die Feststellungsentscheidung des Rates nach § 37 Abs. 2 NGO ist grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar; die gesetzliche Ausgestaltung und Auslegung legen eine gerichtliche Überprüfbarkeit nahe, andernfalls ergäbe dies systemwidrige Folgen gegenüber dem Wahlprüfungsrecht. • Zuständigkeitsvorteil für Klage: Insbesondere in Fällen, in denen durch die Feststellung Sitze unbesetzt bleiben und der bisherige Rat kraft Gesetzes aufgelöst ist, ist eine vorgezogene gerichtliche Klärung erforderlich, weil der neu zu wählende Rat nicht zuständig sein soll. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Die Verzichts- und Ablehnungserklärungen waren Teil einer koordinierten Aktion, die final auf eine nicht vorgesehene Selbstauflösung des Rates abzielte; eine Inanspruchnahme des Rechts ist dann missbräuchlich, wenn sie auf gesetzeswidrige Rechtsfolgen gerichtet ist. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ein Selbstauflösungsrecht des Rates verneint und die Feststellungsbeschlüsse des Beklagten zu 3. wegen Missbräuchlichkeit der Erklärungen als unwirksam angesehen; der Senat schließt sich diesen Erwägungen an. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist bei Erledigung nach billigem Ermessen zu entscheiden; regelmäßig sind die Kosten dem nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Unterlegenen aufzuerlegen. Die Kostenverteilung folgt der Kostenerklärung der Beklagten zu 2.; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, sind erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO), die anderer Beigeladenen nicht, da diese kein Kostenrisiko eingingen. Das Berufungsverfahren ist insoweit einzustellen, als die Kläger die Hauptsache für erledigt erklärten und der Beklagte zu 3. dem nicht fristgerecht widersprach; Teile der erstinstanzlichen Entscheidung sind unanfechtbar geworden. Die verwaltungsgerichtliche Klage gegen Feststellungsbeschlüsse des Rates nach § 37 Abs. 2 NGO ist zulässig. Materiell wären die angegriffenen Feststellungsbeschlüsse wegen rechtsmissbräuchlicher Verzichts- und Ablehnungserklärungen unwirksam gewesen; der Senat schließt sich den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts an. Hinsichtlich der Kosten hat der Senat nach billigem Ermessen verteilt: Die Kostenerklärung der Beklagten zu 2. wird berücksichtigt, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, sind erstattungsfähig, die Kosten der übrigen Beigeladenen nicht. Damit ergibt sich eine dem bisherigen Sach- und Streitstand entsprechende Kostenverteilung zugunsten derjenigen Beteiligten, die sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hatten.