Beschluss
10 B 1978/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0922.10B1978.20.00
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Leitsätze
Klagt ein Vertragspartner gegen einen Beschluss einer Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII ist dieser nicht „Dritter“ im Sinne von § 80a Abs. 1 VwGO und der verklagte Vertragspartner nicht „Dritter“ im Sinne von § 80a Abs. 2 VwGO.
Zur analogen Anwendung von § 80a Abs. 2 in diesem Fall (offengelassen).
Zur Interessenabwägung im Falle des weitgehend offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier zugunsten des beteiligten Trägers der öffentlichen Jugendhilfe).
Zur Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des zwischen den Beteiligten im Streit befindlichen Schiedsstellenbeschlusses wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagt ein Vertragspartner gegen einen Beschluss einer Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII ist dieser nicht „Dritter“ im Sinne von § 80a Abs. 1 VwGO und der verklagte Vertragspartner nicht „Dritter“ im Sinne von § 80a Abs. 2 VwGO. Zur analogen Anwendung von § 80a Abs. 2 in diesem Fall (offengelassen). Zur Interessenabwägung im Falle des weitgehend offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier zugunsten des beteiligten Trägers der öffentlichen Jugendhilfe). Zur Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des zwischen den Beteiligten im Streit befindlichen Schiedsstellenbeschlusses wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. Kläger im Hauptsacheverfahren ist der hiesige Antragsgegner, ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Beklagte im Hauptsacheverfahren ist die hiesige Antragstellerin, eine Erbringerin von Jugendhilfeleistungen im Bereich des Antragsgegners. Der Antragsgegner war mit seiner Klage in erster Instanz erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 10. Februar 2020 – 5 K 4878/17.KS - den Beschluss der Schiedsstelle vom 30. Mai 2017 aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der dortigen Beklagten – der hiesigen Antragstellerin – auferlegt. Diese hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 10 A 761/20.Z anhängig ist und über den noch nicht entschieden ist. Mit am 7. August 2020 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 6. August 2020 hat die Antragstellerin beantragt, unter Anwendung von § 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung des im Streit befindlichen Schiedsspruches anzuordnen. Zur Begründung macht sie geltend, überwiegende Interessen sprächen dafür, den Schiedsspruch für vollziehbar zu erklären. Die Anfechtungsklage sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, weil der Schiedsspruch rechtmäßig sei und sich im Rahmen des der Schiedsstelle zustehenden Gestaltungsspielraums halte. Ihre – der Antragstellerin - Interessen an der Vollziehung des Schiedsspruchs überwögen die des Antragsgegners, weil ihr die finanziellen Mittel fehlten, ihre Beschäftigten gemäß Tarif zu vergüten. Das Haushaltsinteresse des Antragsgegners wiege demgegenüber geringer. Die Anfechtungsklage bewirke lediglich, dass der Schiedsspruch gegebenenfalls aufgehoben werde und das Schiedsstellenverfahren fortzuführen sei. Wie ein wiederaufgenommenes Schiedsstellenverfahren letztlich ausgehe, sei offen. Sollte dabei letztendlich ein negatives Ergebnis für die Antragstellerin herauskommen, würde sie die Überzahlung wieder ausgleichen. Der Antragsgegner hält den Antrag für unstatthaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht vorlägen. Die Entscheidung der Schiedsstelle als vertragsgestaltender Verwaltungsakt erfülle nicht die Voraussetzungen des § 80a VwGO. Diese sei kein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, sondern ein doppelwirksamer Verwaltungsakt, der einen Adressaten begünstige und einen anderen Adressaten belaste. Eine Stellung für eine der beiden Vertragsparteien, die der eines Dritten im Sinne des § 80a VwGO vergleichbar sei, liege nicht vor. Zudem sei der Antrag unbegründet, weil davon auszugehen sei, dass das die Entscheidung der Schiedsstelle aufhebende Urteil erster Instanz auch in zweiter Instanz Bestand haben werde. II. Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen der von ihr angeführten Regelung des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die genannte Vorschrift betrifft den Fall, dass ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Unter diesen Umständen kann nach Nr. 1 der Vorschrift die Behörde auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen, wobei dies nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auch durch das Gericht erfolgen kann. Der Einwand des Antragsgegners trifft zu, dass es in der vorliegenden Fallgestaltung an einem „Dritten“ im Sinne der genannten Vorschrift fehlt, weil nach der ausdrücklichen Regelung in § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO der angefochtene Verwaltungsakt nicht an diesen Dritten gerichtet sein darf. Der Beschluss der Schiedsstelle ist im vorliegenden Fall jedoch an beide Beteiligte ergangen, so dass dieser privatrechtsgestaltende Verwaltungsakt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 5C 25/01 –, BVerwGE 116, 78, juris, Rn. 10) auch an den Antragsgegner gerichtet ist. Dieser hat somit einen Rechtsbehelf gegen einen an ihn selbst gerichteten Verwaltungsakt eingelegt und ist somit nicht „Dritter“ im Sinne von § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Auch die in § 80a Abs. 2 VwGO geregelte Situation, dass ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf einlegt, liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil der Beschluss der Schiedsstelle zwar an den im Hauptsacheverfahren als klagende Aktivpartei auftretenden hiesigen Antragsgegner gerichtet ist, die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht als „Dritter“ im Sinne der genannten Regelung angesehen werden kann, sondern ebenfalls als Adressatin des Verwaltungsakts. Allerdings erscheint die Interessenlage derjenigen vergleichbar, die in § 80a Abs. 2 VwGO vorausgesetzt ist, nämlich dass ein Beteiligter einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt angreift, der einen Dritten begünstigt, der dadurch wegen der hierdurch eingetretenen aufschiebenden Wirkung an der Verwirklichung dieser Begünstigung gehindert wird. Im vorliegenden Fall sieht sich der hiesige Antragsgegner durch den Beschluss der Schiedsstelle als belastet an, weil dadurch auf ihn höhere finanzielle Verpflichtungen in Form von Leistungen der Jugendhilfe zukommen, während die hiesige Antragsgegnerin durch den Beschluss der Schiedsstelle insofern begünstigt ist, als sie eine höhere Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen erhalten soll. Die von dem hiesigen Antragsgegner erhobene Klage hat mangels anderweitiger Regelung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Januar 2017 – L 9 SO 419/16 ER KL –, juris, zu einem Beschluss der Schiedsstelle nach § 77 Abs. 2 SGB XII), so dass die in dem Schiedsstellenbeschluss enthaltene Begünstigung der Antragstellerin hierdurch „gehemmt“ ist. Da diese Interessenlage derjenigen vergleichbar ist, die in § 80a Abs. 2 VwGO geregelt ist, wäre allenfalls eine entsprechende Anwendung der genannten Bestimmung in Betracht zu ziehen. Dass die Antragstellerin sich selbst nicht auf diese Vorschrift, sondern auf § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO berufen hat, ist insofern unschädlich, weil das Gericht an die rechtliche Einordnung der Beteiligten nicht gebunden ist. Allerdings ergäbe sich bei einer analogen Anwendung die Besonderheit, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, gar nicht Beteiligte des Verfahrens ist, weil die Klage gem. § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den anderen Vertragspartner zu richten ist (so auch § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII), während im Normalfall des § 80a Abs. 2 VwGO die den Verwaltungsakt erlassende Behörde Verfahrensbeteiligte ist. In diesem Fall würde das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung anstelle der verfahrensbeteiligten Behörde erlassen und damit gleichsam deren Untätigkeit ersetzen, weshalb die Behörde hierzu auch zu hören wäre. In der hier vorliegenden Prozessrechtssituation würde die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entscheidung einer Stelle ersetzen, die nicht am Verfahren beteiligt ist. Dies könnte eher gegen eine analoge Anwendung des § 80a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO sprechen. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es indessen nicht. Auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 80a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Allerdings ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof vorliegend der richtige Adressat eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in § 80a Abs. 2 VwGO der Behörde eingeräumte Befugnis, auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen, kann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag auch das Gericht wahrnehmen, da es nach der genannten Regelung Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nur ändern oder aufheben, sondern auch selber treffen kann. Unter „Gericht“ muss dabei das „Gericht der Hauptsache“ im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verstanden werden, da nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO u. a. diese Regelung entsprechend gilt. Der Senat ist somit für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin berufen, weil mittlerweile der Antrag der Antragstellerin als Beklagter im Hauptsacheverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hier anhängig ist. Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, dass sie aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein werde. Dieser Einschätzung steht schon der Umstand entgegen, dass das Verwaltungsgericht in dem oben genannten Urteil erster Instanz zu Ungunsten der Antragstellerin entschieden hat. Zu einem Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren könnte es somit nur dann kommen, wenn zunächst ihr Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgreich wäre, wofür entscheidungserheblich nicht allein die Frage ist, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen, sondern auch, ob diese in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt worden sind. Sodann müsste in dem sich anschließenden Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage des hiesigen Antragsgegners abgewiesen werden. Nach derzeitiger Einschätzung drängt sich jedenfalls ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsachverfahren nicht in einem Maße auf, dass von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Obsiegens im Hauptsachverfahren ausgegangen werden könnte. An dieser Stelle ist keine „Vollprüfung“ der Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Berufungszulassungsverfahren und in einem etwa nachfolgenden Berufungsverfahren durchzuführen, weil dies nicht Aufgabe des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist und den Rechtsstreit in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Allenfalls könnte der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei wohlwollender Beurteilung als weitgehend offen angesehen werden. Unter diesen Umständen hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten vorzunehmen (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1097). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage die Regel ist und damit die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausnahme (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Januar 2017, a.a.O., Rn. 25). Diese Interessenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Das Interesse der Antragstellerin besteht darin, die sich aus dem im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Schiedsstellenbeschluss ergebenden höheren Pflegesätze für die von ihr betriebene Einrichtung erheben zu können. Im Falle ihres Unterliegens im Hauptsacheverfahren müssten diese sodann zurückgezahlt werden, was die Antragstellerin selbst ankündigt. Das Interesse des Antragsgegners hingegen besteht darin, die vorläufige Leistung höherer Vergütungen zu vermeiden, um im Falle seines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht Gefahr zu laufen, die sich dann ergebenden Rückzahlungsansprüche gegen die Antragstellerin mangels deren Leistungsfähigkeit nicht mehr realisieren zu können. Dieses Interesse überwiegt nach Auffassung des Senats. Die Antragstellerin hat lediglich geltend gemacht, ihr fehlten die finanziellen Mittel, um ihre Beschäftigten gemäß dem Tarif zu vergüten. Konkrete Angaben hierzu hat sie nicht gemacht. Gleichzeitig hat sie angekündigt, im Falle ihres endgültigen Unterliegens im Hauptsachverfahren die Überzahlung wieder auszugleichen. Letzteres dürfte voraussetzen, dass die Antragstellerin entsprechende Rücklagen bildet, so dass sie die dafür erforderlichen Mittel ohnehin nicht anderweitig einsetzen könnte. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern ihr eine vorläufige Zahlung höherer Pflegesätze helfen soll, zumal sich der Schiedsstellenbeschluss auf bereits abgeschlossene Zeiträume bezieht. Erst Recht hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, durch das Ausbleiben der höheren Zahlungen, die sich aus dem im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Schiedsstellenbeschluss ergeben würden, in existenzielle Not zu geraten. Demgegenüber streitet zu Gunsten des Antragsgegners der Umstand, dass er mit der von der Antragstellerin begehrten Anordnung das Risiko der Realisierbarkeit seiner Rückforderung tragen müsste, die sich gegebenenfalls aus der vorläufigen Zahlung später als überhöht erkannter Pflegesätze ergeben würde. Sollte die Antragstellerin keine Rücklagen bilden, könnte sie möglicherweise die Erstattungsansprüche des Beklagten nicht bedienen. Selbst bei seinem Erfolg im Hauptsacheverfahren hätte dies – darauf weist die Antragstellerin selbst zu Recht hin – nur zur Folge, dass das Schiedsstellenverfahren weitergeführt werden müsste, so dass nicht absehbar ist, wann schließlich eine abschließende Entscheidung über den zwischen den Beteiligten bestehenden Dissens zu erwarten ist. Hierdurch würde der Antragsgegner auf unabsehbare Zeit mit der Übernahme höherer Pflegesätze belastet, obwohl diese nicht bestandskräftig festgesetzt sind. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts war der Aspekt, die öffentlichen Kassen vor dem einseitig auferlegten Risiko der Realisierbarkeit einer Rückforderung zu schützen, der maßgebliche Grund dafür, dass auf Vorschlag des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren bei der Neufassung des § 93b BSHG 1996 der zuvor in § 93 Abs. 3 Satz 4 BSHG Fassung 1994 enthaltene Halbsatz „die Klage hat keine aufschiebende Wirkung“ nicht mit übernommen wurde (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002, a. a. O., juris, Rn. 12). Der Schutz der öffentlichen Kassen vor dem Risiko, etwaige Rückforderungen von Überzahlungen nicht realisieren zu können, ist somit ein beachtenswerter Umstand, der im vorliegenden Fall maßgebliche Bedeutung gewinnt, und ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO allenfalls im Ausnahmefall erlaubt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, zumal – wie ausgeführt – die Antragstellerin nicht geltend gemacht hat, ohne die begehrte vorläufige Regelung in eine ihre Existenz bedrohende finanzielle Notlage zu geraten. Nach alldem ist der Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin als unterliegender Teil zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, weil es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein solches auf dem Rechtsgebiet der „Jugendhilfe“ im Sinne von Satz 1 der Bestimmung handelt. Anders als das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf ein Urteil eines anderen Verwaltungsgerichts in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 10. Februar 2020 (Seite 8) angenommen hat, kann nach Ansicht des Senats die Ausnahmeregelung des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass auch für die vorliegende Fallkonstellation eine einer Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern vergleichbare Interessenlage bestehe. Zumindest die Antragstellerin ist kein Sozialleistungsträger in diesem Sinne. Zudem ist die Ausnahmeregelung nach der genannten Vorschrift ihrerseits eng auszulegen und einer Erweiterung nicht zugänglich. Eine solche weitere Ausnahme vom Grundsatz des § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO könnte nur der Gesetzgeber vornehmen. Wegen der Gerichtskostenfreiheit bedarf es der Festsetzung eines Streitwertes nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. VwGO).