Urteil
M 18 K 22.3190
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Entgeltfestsetzung in einem Schiedsbeschluss nach § 78g SGB VIII ist nur insgesamt anfechtbar und nicht hinsichtlich einzelner Entgeltbestandteile. (Rn. 38)
2. Die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII hat bei der Entgeltfestsetzung in Bezug auf den Gesamttagessatz regelmäßig einen externen Vergleich durchzuführen. (Rn. 44)
3. Es ist Hauptaufgabe der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII innerhalb ihrer Einschätzungsprärogative über die Anerkennungsfähigkeit der beantragten Entgeltbestandteile zu entscheiden. (Rn. 55)
4. Dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII kommt ohne ausdrücklichen oder konkludenten Beitritt der Vertragsparteien keine Bindungswirkung zu. (Rn. 57 – 68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entgeltfestsetzung in einem Schiedsbeschluss nach § 78g SGB VIII ist nur insgesamt anfechtbar und nicht hinsichtlich einzelner Entgeltbestandteile. (Rn. 38) 2. Die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII hat bei der Entgeltfestsetzung in Bezug auf den Gesamttagessatz regelmäßig einen externen Vergleich durchzuführen. (Rn. 44) 3. Es ist Hauptaufgabe der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII innerhalb ihrer Einschätzungsprärogative über die Anerkennungsfähigkeit der beantragten Entgeltbestandteile zu entscheiden. (Rn. 55) 4. Dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII kommt ohne ausdrücklichen oder konkludenten Beitritt der Vertragsparteien keine Bindungswirkung zu. (Rn. 57 – 68) I. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 6. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen 13-6547.2-2-5 wird in Ziffer 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Hauptantrag war als unzulässig abzuweisen. Die im Hilfsantrag zulässige Klage ist im Ergebnis begründet. Der Schiedsbeschluss vom 6. Mai 2022 ist in Ziffer 3 rechtswidrig, da die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Festsetzungen zu den Entgeltbestandteilen unter Ziffer 3.1, 3.2 und 3.3 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Da eine Aufhebung lediglich von einzelnen Entgeltbestandteilen des festgesetzten Gesamtentgelts unzulässig ist (siehe Punkt B), ist der Schiedsbeschluss hinsichtlich Ziffer 3 (Entgeltfestsetzung) vollständig aufzuheben. A) Die Klage war gemäß § 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass mit ihr der Schiedsbeschluss mit Datum vom 6. Mai 2022 (und nicht wie bezeichnet vom 27. Mai 2022) angegriffen werden sollte. Soweit die Parteien hinsichtlich des Datums des Schiedsbeschlusses jeweils das Datum der schriftlichen Begründung des Schiedsbeschlusses nennen, ist dies fehlerhaft und entsprechend sachgerecht durch das Gericht auszulegen. Unstreitig wurde der streitgegenständliche Schiedsbeschluss bereits am 6. Mai 2022 im Anschluss an die mündliche Verhandlung mitgeteilt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Schiedsstelle Bayern), so dass er als an diesem Tag ergangen gilt. Lediglich die schriftliche, mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrungversehene Ausfertigung des Beschlusses erfolgte unter dem 27. Mai 2022 (vgl. BSG, U.v. 17.12.2009 – B 3 P 3/08 R – juris Rn. 4, 21). Zudem war der (erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung gestellte) Hilfsantrag sachgerecht dahingehend auszulegen, dass ausschließlich die Aufhebung der Ziffer 3 des Schiedsbeschlusses vom 6. Mai 2022 (Feststellungen zur Entgeltvereinbarung) und nicht auch die Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich der Feststellungen zur Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung begehrt wird. Auch wenn der Kläger den Hilfsantrag nicht ausdrücklich auf Ziffer 3 des Schiedsbeschlusses beschränkt hat, so ist diese Beschränkung im gesamten Vortrag des Klägers deutlich zu erkennen. Denn die gesamte Klagebegründung betrifft ausschließlich die Entgeltfestsetzung. Eine solche isolierte Anfechtung ist auch zulässig, da insoweit keine wechselseitige Abhängigkeit besteht. B) Der Hauptantrag des Klägers, mit dem beantragt wurde, lediglich die Ziffern 3.1 bis 3.3 aufzuheben, ist unzulässig und war daher abzuweisen. Die lediglich teilweise Aufhebung einzelner Kostenbestandteile der Entscheidung der Schiedsstelle über das Entgelt ist nicht zulässig. Denn die Entscheidungen über einzelne Bestandteile der Entgeltfestsetzung stellen keine von den übrigen in der Entscheidung der Schiedsstelle zur Entgeltfestsetzung getroffenen Festlegungen unabhängigen Regelungen dar, die keinen Einfluss auf diese haben. Vielmehr handelt es sich bei der Entgeltfestsetzung um eine insgesamt einheitliche Entscheidung der Schiedsstelle, die im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes und eines umfassenden Abwägungsvorgangs verschiedene Aspekte in eine Gesamtlösung einfließen lässt (vgl. OVG LSA, U.v. 22.6.2006 – 3 L 176/04 – juris Rn. 55 ff.). Denn die Schiedsstelle hat zwingend hinsichtlich des sich aus den einzelnen Kostenpunkten ergebenden Gesamttagessatzes einen externen Vergleich durchzuführen. Sofern einzelne Kostenpunkte von der Schiedsstelle neu festgesetzt werden müssen, verändert sich hierdurch jedoch (zumindest möglicherweise) der Gesamttagessatz, so dass ein erneuter externer Vergleich durch die Schiedsstelle vorgenommen werden muss (siehe ausführlich hierzu unter Punkt E). Auch den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2022 (4 C 4/20 – juris) und 12. Oktober 2022 (8 AV 1/22 – juris) kann – entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers – nicht entnommen werden, dass nunmehr jede Teilanfechtbarkeit als zulässig angesehen werden müsste. Vielmehr gehen auch diese Entscheidungen weiterhin davon aus, dass eine Teilanfechtung nicht zulässig ist, sofern – wie vorliegend – zwischen dem streitigen Teil und der Restentscheidung ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt (4 C 4/20 – juris Rn. 9; siehe auch BGH, B.v. 11.1.2023 – XII ZB 433/19 – juris Rn. 10 ff, 19). Ebenso kann auch die im Schiedsverfahren geltende Dispositionsmaxime die Teilanfechtung nicht ermöglichen. Zwar hat die Schiedsstelle nur die Entgeltbestandteile festzusetzen, über die die Parteien keine Einigung erzielen konnten, § 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Unabhängig davon hat sie jedoch hinsichtlich des sich aus sämtlichen Einzelpositionen ergebenden Gesamtentgelts einen externen Vergleich durchzuführen und darauf beruhend die abschließende Entscheidung über die Tagessatzhöhe zu treffen (vgl. hierzu auch: Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl, § 77 SGB XII (Stand: 11.08.2017), Rn. 68 sowie § 76 SGB XII R. 106; Mälzer, zur Amtsermittlung in der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI, SGb 2023, 282 ff, Punkt VI.1). Dementsprechend ist auch bei nur einzelnen strittigen Kostenbestandteilen der Schiedsspruch zur Entgeltfestsetzung im Ganzen aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 24.9.2007 – 5 B 109/05 – juris Rn. 18; BSG, U.v. 8.12.22 – B 8 SO 8/20 R – juris Rn. 11). Das Gericht sieht sich daher auch nicht im Widerspruch zu dem (von den Parteien herangezogenen) Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.2015 (Az. 12 ZB 15.1198 – unveröffentlicht). Denn im dortigen Verfahren wurde – entgegen dem im vorliegenden Verfahren gestellten Hauptantrag – der von der Schiedsstelle festgesetzte Gesamttagessatz angefochten und die Klage im Folgenden ausschließlich mit einem zu geringen Ansatz des Entgeltsbestandteiles „zentrale Verwaltungsdienste“ begründet. Dementsprechend wurde auch nur dessen Festsetzung auf seine Rechtmäßigkeit überprüft und ausgeführt, dass Streitgegenstand des Verfahrens nicht der „Vergleich der Gesamtvergütung“ sei (a.a.O., Rn. 19). Da die Klage abgewiesen wurde, kann dem Tenor auch keine Formulierung hinsichtlich einer Teilanfechtungsmöglichkeit entnommen werden. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Das Gericht prüft auf Grund der Besonderheiten des Schiedsbeschlusses lediglich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entgeltbestandteile und nicht den durch die Schiedsstelle vorgenommenen externen Vergleich; unabhängig davon ist jedoch der Gesamttagessatz angefochten. Dies entspricht im Übrigen auch dem Vorgehen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 8. Dezember 2022 (B 8 SO/20 R – juris). Auch dort wird die Entscheidung der Schiedsstelle im Gesamten aufgehoben, obwohl im Gerichtsverfahren streitgegenständlich ausschließlich die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns war. Ebenso liegt dem – von dem Beklagten in Bezug genommenen – Verfahren vor dem Bundessozialgericht (Az. B 3 P 2/22 R) die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. März 2021 (Az. L 12/15 P 51/19 KL – juris) zu Grunde, mit der der Schiedsbeschluss im Ganzen aufgehoben wurde, obwohl der Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens auf einzelne Entgeltpunkte beschränkt war. Schließlich kann auch die Argumentation der Klageseite, dass eine fehlende Teilanfechtungsmöglichkeit zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechtsschutzes führe, nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vorgehen der Schiedsstelle im vorliegenden Fall, im Einvernehmen mit den Parteien nur die „Parameter des angemessenen Entgelts“ festzulegen (Schiedsbeschluss S. 33), so dass nur deswegen überhaupt eine Teilanfechtung der einzelnen Entgeltbestandteile möglich erscheinen könnte, einen Sonderfall darstellt. Dagegen ist im Rahmen der Entgeltfestsetzung durch die Schiedsstelle regelmäßig ein Gesamttagessatz festzulegen, womit eine Anfechtung nur von einzelnen Entgeltbestandteilen im Regelfall bereits von vorneherein ausscheidet. Auch die Argumentation im Hinblick auf den dann fehlenden Eilrechtsschutz führt nicht zum Erfolg. Aufgrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens dürfte es der Schiedsstelle im Fall einer Klage gegen die Entgeltfestsetzung mit aufschiebender Wirkung möglich sein, auf einen entsprechenden Antrag – auch der jeweiligen Klagepartei – die sofortige Vollziehbarkeit der Entgeltfestsetzung anzuordnen. C) Der Hilfsantrag ist zulässig. Die isolierte Anfechtung ausschließlich der Feststellungen der Schiedsstelle zur Entgeltvereinbarung ist zulässig, da die Bestimmung der Höhe des Entgelts zwar (auch) anhand der Leistungsbeschreibung zu ermitteln ist, jedoch mit dieser nicht in einem solchen Zusammenhang steht, dass die weiteren Vereinbarungen ohne die Entgeltvereinbarung nicht existieren können. Die Klage ist im Hilfsantrag auch im Übrigen zulässig. Das Verwaltungsgericht ist für das Klageverfahren zuständig, § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Vertragspartner, § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, § 78g Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Die Klage wurde im Hilfsantrag sachgerecht als isolierte Anfechtungsklage erhoben (s.o.; BVerwG, B.v. 28.2.2002 – 5 C 25/01 – juris Rn. 19) und die sich hieraus ergebende Klagefrist von einem Monat, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, eingehalten. Der Kläger konnte auch zulässig den Hilfsantrag erstmals im Schriftsatz vom 18. April 2023 stellen, da der Schiedsbeschluss hinsichtlich der Entgeltfestsetzung nicht in Bezug auf Teilbeträge teilbar und isoliert anfechtbar ist (s.o. und unter B), so dass die Klagefrist hinsichtlich der späteren Einbeziehung keine Rolle spielt (BVerwG, U.v. 11.11.2020 – 8 C 22/19 – juris Rn. 25 m.w.N.). Einer Beiladung der Schiedsstelle bedurfte es nicht (BVerwG, B.v. 28.2.2002 – 5 C 25/01 – juris Rn. 21). D) Der Hilfsantrag ist begründet. Die Feststellungen der Schiedsstelle, dass der Entgeltvereinbarung die Personalkosten entsprechend § 10 Rahmenvertrag – Bayern zugrunde zu legen seien und die darauf beruhenden Festsetzungen in Ziffern 3.1 bis 3.3 sind rechtswidrig, so dass die Entgeltfestsetzung insgesamt aufzuheben war. 1) Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Schiedsstelle als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gremium als mit der zu regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden Zusammenführung potentiell gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für geeignet hält, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (stRspr; BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 5 C 25/01 – juris Rn. 8). Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts sowie das in den §§ 78a ff. SGB VIII seit 1. Januar 1999 geregelte sog. prospektive Entgeltsystem (BT-Drs. 13/10330, S. 17 ff). Durch die Forderung des Gesetzes, dass die Entgelte leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten, soll den Einrichtungen ein „auskömmlicher, leistungsgerechter Preis … gewährleistet“ werden. Auf Grund des prospektiven Entgeltsystems sollen Einrichtungen daher nicht gezwungen werden, die von ihnen erwarteten Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten. (Prospektive) Selbstkosten sind folglich, sofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen, auch bei prospektiven Pflegesätzen die Untergrenze des festzusetzenden Entgelts. Die Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten wirklich benötigt, ist nicht möglich, ohne dass die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte „Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen“ trifft. Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der „Wirtschaftlichkeit“, der „Sparsamkeit“ und der „Leistungsfähigkeit“ geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe „Hauptaufgabe“ der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll, auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 – 5 C 17/97 – juris Rn. 21 ff.). Dabei ist die inhaltliche Überprüfung des Schiedsbeschlusses auf die Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte, dementsprechend im vorliegenden Verfahren auf die Festsetzung der Vergütungsbestandteile unter den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3. Eine solche Beschränkung des Streitgegenstands und des Verfahrensgegenstands der Schiedsstellenverfahren ist zulässig (BSG, U.v. 8.12.22 – B 8 SO 8/20 R – juris Rn. 11 m.w.N. zu Verfahren nach dem SGB XII). Allerdings führt diese Beschränkung des Streitstoffes mangels Teilbarkeit nicht dazu, dass auch der Schiedsbeschluss lediglich in diesen Bestandteilen ggf. aufzuheben ist (s.o.). 2) Die Schiedsstelle hat mit der Annahme der Bindungswirkung des Rahmenvertrags – Bayern den rechtlichen Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative verkannt, denn der Kläger ist nicht an diesen gebunden. 2.1) Im Unterschied zu den Rahmenverträgen im Sozialhilfe- und Pflegeversicherungsrecht kommt dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII unstreitig keine Allgemeinverbindlichkeit zu (BGH, U.v. 18.2.2021 – III ZR 175/19 – juris Rn. 25); was i.Ü. von dem vom Kläger in Bezug genommenen Gutachten vom 20. Juni 2021 zur Prüfung eines sog. „Besserstellungsverbots“ in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrags Bayern nach § 78f SGB VIII i.d.F. vom 1.12.2016“ verkannt wird. Die Landesrahmenverträge haben für den öffentlichen Jugendhilfeträger und die Einrichtungsträger bei den Vereinbarungsverhandlungen nach §§ 78b, 78c SGB VIII vielmehr nur empfehlenden Charakter. Ihnen kommt dabei zwar eine wichtige Steuerungsfunktion für die einrichtungsindividuell abzuschließenden Leistungserbringungsvereinbarungen zu. Mittels landesweiter Festlegungen, beispielsweise zu Leistungsumfang und fachlichen Standards, zur Entgeltgestaltung oder zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung müssen Fachdiskussionen und aufwändige Recherchen nicht in jedem Einzelfall geführt und nicht sämtliche Details individuell vereinbart werden. Neben einer effizienteren Gestaltung der einrichtungsbezogenen Leistungserbringungsverhandlungen kann gleichzeitig verhindert werden, dass inhaltliche Festlegungen in den Einzelvereinbarungen zu stark divergieren. Diese Orientierungs-, Vorbild-, Entlastungs- und Konsensfunktion können Landesrahmenvereinbarungen aber nur entfalten, wenn die Spitzenverbände den ihnen eingeräumten Gestaltungspielraum nutzen und es ihnen gelingt, Konsens unter Einbeziehung möglichst vieler Organisationen herzustellen (Telscher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 78f SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 9). Der Rahmenvertrag wird daher nur dann Inhalt der Einzelvereinbarungen, wenn die Parteien die Regelungen des Rahmenvertrags ihrer Rechtsbeziehung zugrunde legen, indem sie auf die Bestimmungen des Rahmenvertrags Bezug nehmen, ihm beitreten oder seine Verbindlichkeit auf sonstige Weise anerkennen (BGH, U.v. 18.2.2021 – III ZR 175/19 – juris Rn. 25 m.w.N.; Telscher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 78f SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 15; Wiesner/Wapler/Schön, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 78f Rn. 3). 2.2) Zwischen den Parteien und der Schiedsstelle unstreitig ist der Kläger dem Rahmenvertrag nicht ausdrücklich beigetreten. Entgegen der Annahme der Schiedsstelle und der Beklagten ist der Kläger dem Rahmenvertrag jedoch auch nicht konkludent beigetreten und muss diesen auch nicht aufgrund widersprüchlichen Verhaltens gegen sich gelten lassen. Der Rahmenvertrag – Bayern selbst enthält keine Regelung hinsichtlich eines Beitritts der einzelnen Träger, auch die Satzung des Trägerverbandes des Klägers enthält keine Regelung in Bezug auf den Rahmenvertrag. Ebenso findet sich in der Satzung des Klägers selbst keine Regelung hierzu. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Schiedsstelle kann auch nicht aus dem Beitritt des Klägers zur „Vereinbarung nach § 78e Abs. 3 SGB VIII über die Bildung von Kommissionen“ vom 1. Juli 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2007 (im Folgenden: Vereinbarung nach § 78e SGB VIII) zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden in Bayern und u.a. dem Spitzenverband des Klägers auf einen Beitritt des Klägers zu dem Rahmenvertrag – Bayern geschlossen werden. Entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung nach § 78e SGB VIII treten die Träger von Einrichtungen, die Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII erbringen, dieser Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem jeweiligen Verband der Träger der freien Jugendhilfe oder der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer bei. Weitere Voraussetzungen für den Beitritt finden sich in der Vereinbarung nach § 78e SGB VIII nicht. Auch im Übrigen enthält die Vereinbarung nach § 78e SGB VIII keine Regelung in Bezug auf den Rahmenvertrag, die dessen zwingende Anwendung vorsieht. Auch die in § 4 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung, für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII ein Angebot nach Formblatt mit weiteren Anlagen vorzulegen, kann nicht so weitgehend ausgelegt werden. Zwar handelt es sich bei diesem in Bezug genommenen Formblatt um Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags – Bayern. Lediglich durch die verpflichtende Verwendung dieses Formulars kann jedoch ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung auf dem Formular zum Beitritt zum Rahmenvertrag ein solcher nicht unterstellt werden. Vielmehr folgt aus dieser verpflichtenden Verwendung der Formulare, dass – entgegen der Annahme der Schiedsstelle – aus deren Verwendung gerade nicht auf einen konkludent erklärten Beitritt zum Rahmenvertrag bzw. ein widersprüchliches Verhalten geschlossen werden kann. Zwar kann die Verwendung von Formularen mit Verweisungen auf einen Rahmenvertrag ein Kriterium für die Auslegung des tatsächlichen Willens der Partei darstellen (vgl. BGH, U.v. 18.2.2021 – III ZR 175/19 – juris Rn. 28), allerdings nicht als ausschließliches Kriterium. Dies gilt insbesondere, da bereits in dem von dem Kläger gefertigten Angebot für die Beteiligten, entsprechend ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2023, eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Kläger gerade § 10 des Rahmenvertrags (mit der Berechnung der Personalkosten entsprechend dem TVöD) nicht zur Anwendung bringt, sondern seinem Angebot die Personalkosten nach dem für ihn geltenden Tarifvertrag AVR zu Grunde legt. Auch aus der Bevollmächtigung des Trägerverbandes durch den Kläger zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 78 Abs. 1 SGB VIII kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf einen Beitritt zum Rahmenvertrag – Bayern geschlossen werden. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält auch dieses Formular nicht. Zudem verkennt die Beklagte die rechtliche Position eines Bevollmächtigten, wenn sie davon ausgeht, dass der Trägerverband im Rahmen der Vertragsverhandlungen für den Kläger an den Rahmenvertrag gebunden sei und daher in einen unüberwindbaren Interessenskonflikt gelange. Denn der Trägerverband ist lediglich selbst als Vertragspartei an den Rahmenvertrag gebunden, nicht jedoch soweit er ausschließlich als Vertreter für einen Dritten in dessen Namen handelt (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die Beklagte argumentiert, dass der Rahmenvertrag – Bayern und die Vereinbarung nach § 78e SGB VIII miteinander „verflochten“ seien, sodass sie nur gemeinsam zur Anwendung kommen könnten, wäre es an den Vertragsparteien gewesen, dies entsprechend eindeutig in die Regelwerke aufzunehmen (vgl. z.B. die entsprechend eindeutige Formulierung in der Beitrittserklärung für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII der Entgeltkommission Ostbayern – abrufbar unter https://www.regensburg.de/reko/termine-unterlagen/downloads). Eine solche Verbindung der Regelwerke mag sinnvoll und möglicherweise auch von den Vertragsparteien beabsichtigt gewesen sein, ist jedoch nicht zwingend. Zum einen können sowohl der Rahmenvertrag als auch die Vereinbarung nach § 78e SGB VIII nach den gesetzlichen Regelungen im SGB VIII unabhängig voneinander geschlossen werden, zum anderen zeigt auch die Änderung in § 2 Abs. 4 Satz 1 der Vereinbarung nach § 78e SGB VIII zum 1. Januar 2007 („Tritt ein Einrichtungsträger dieser Vereinbarung nicht nach Abs. 1 bei, gelten die jeweils zuständigen Geschäftsstellen der Regionalen Kommissionen von den beigetretenen Kommunen als bevollmächtigt, in deren Namen Angebote auf Vereinbarungen nach § 78a ff. SGB VIII entsprechend den Regelungen des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII oder nach anderen Regelungen zu prüfen und Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII abzuschließen.“), dass die Zuständigkeit zumindest der Geschäftsstelle der Entgeltkommission selbst für Fälle außerhalb der Vereinbarung nach § 78e SGB VIII und ohne Anwendung des Rahmenvertrags gegeben ist. Von einer konkludenten zwingenden Verknüpfung des Rahmenvertrags mit der Vereinbarung nach § 78e Abs. 3 SGB VIII kann daher nicht ausgegangen werden. Das (fehlerhafte) Übersehen einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung kann jedoch nicht zu Ungunsten des Klägers durch eine fingierte konkludente Erklärung ersetzt werden. Schließlich kann auch der Regelung in § 5 der Geschäftsordnung der Entgeltkommission München für den Jugendhilfebereich (Stand 30.11.2018), wonach der Geschäftsstelle insbesondere die Aufgabe zukommt, Angebote auf der Grundlage der Rahmenverträge entgegenzunehmen und zu überprüfen, keine solche Wirkung zukommen. Vielmehr dürfte sich aus dieser Regelung ausschließlich ergeben, dass im vorliegenden Verfahren die Geschäftsstelle der Entgeltkommission außerhalb ihres internen Zuständigkeitsbereichs tätig wurde, da gerade kein Angebot auf der Grundlage des Rahmenvertrages, sondern nur unter Verwendung der entsprechenden Formulare vorgelegt wurde. Zudem ist für ein Verfahren vor der Schiedsstelle, welches als Voraussetzung ausschließlich die gescheiterten Verhandlungen zu einer Vereinbarung nach § 78b SGB VIII innerhalb von sechs Wochen hat, weder zwingend der Beitritt zu einem bestehenden Rahmenvertrag (§ 78e SGB VIII), noch zwingend die Einbindung der Regionalen Entgeltkommission (§ 78f SGB VIII) erforderlich. Vielmehr dienen diese beiden Möglichkeiten der Zweckmäßigkeit und rechtlichen Grundlage für die geübte Praxis (BT-Drs. 13/10330, S. 18) und damit der wesentlichen Beschleunigung und Vereinfachung der Vertragsverhandlungen. Sofern – wie vorliegend durch den Kläger – diese Vereinfachung nicht in Anspruch genommen wird, hat er das Risiko von erheblichen zeitlichen Verzögerungen, insbesondere auch durch erforderliche gerichtliche Klärungen hinsichtlich der (möglicherweise grundsätzlichen) Festsetzungen im Schiedsbeschluss, in Kauf zu nehmen. Entgegen der mehrfach wiederholten Ansicht der Beklagten sind diese Festsetzungen hingegen nicht dem Rahmenvertrag und den diesen schließenden Vertragsparteien vorbehalten. Sofern vielmehr dem Rahmenvertrag mangels entsprechender Regelungen keine hinreichende Anerkennung und Steuerungsfunktion durch die Einrichtungsträger (mehr) zukommt und daher den Angeboten nicht mehr zu Grunde gelegt wird, obliegt es der Schiedsstelle als deren Hauptaufgabe (so bereits BVerwG, U.v. 1.12.1998 – 5 C 17/97 – juris Rn. 24), innerhalb ihrer Einschätzungsprärogative – unter Berücksichtigung der besonderen Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R – juris Rn. 20 m.w.N) – ggf. erstmalig entsprechende Festsetzungen vorzunehmen. 2.3) Eine Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der durch den Kläger umfangreich geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Rahmenvertrags in Bezug auf die Regelung in dessen § 10 kann mangels Anwendbarkeit des Rahmenvertrags auf den vorliegenden Fall unterbleiben. 3) Die Festlegungen der Schiedsstelle hinsichtlich der Kostenpunkte 3.1, 3.2 und 3.3 sind auf Grund der Anwendung des Rahmenvertrags rechtswidrig, so dass die Entgeltfestsetzung im Ganzen aufzuheben ist und es der Schiedsstelle obliegt, die Personalkosten und darauf beruhend das Gesamtentgelt neu festzusetzen. Insoweit besteht jedoch – wie offenbar von dem Kläger angenommen (vgl. Schriftsatz vom 10. Januar 2023, S. 14) – kein zwingender Anspruch, die Personalkosten des Klägers nach dem AVR ungeprüft anzusetzen. Eine obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf den Personalkostenansatz im Kinder- und Jugendhilferecht existiert nicht. Die Schiedsstelle wird daher zunächst zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anwendet, welche in ständiger Rechtsprechung sowohl zum SGB XI (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 – B 3 P 2/12 R – juris Rn. 20 ff.), als auch zum SGB XII (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R – juris Rn. 18 ff.), davon ausgeht, dass die Bezahlung von tariflichen Entgelten grundsätzlich immer als wirtschaftlich angemessen zu werten ist, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und nur in Ausnahmefällen eine Kürzung erfahren darf. E) Auf Grund der erforderlichen Neubewertung muss die Schiedsstelle abschließend zwingend anhand des sich aus den einzelnen Kostenpunkten ergebenden Gesamtentgelts einen externen Vergleich durchführen. Die Entgeltfestsetzung des Schiedsbeschlusses unter Ziffer 3 ist daher vollständig aufzuheben und eine Aufhebung lediglich der im vorliegenden Verfahren ausschließlich streitgegenständlichen Kostenpunkte unter Ziffer 3.1 bis 3.3 – wie im Hauptantrag beantragt – nicht möglich. Soweit einzelne Kostenpunkte von den Parteien jedoch nicht gerichtlich erfolgreich angegriffen wurden (vorliegend auch unter Berücksichtigung des Klageverfahrens M 18 K 22.3408 folglich lediglich die Ziffern 4.4, 3.5 und 3.6) gelten diese zwischen den Parteien als vereinbart und hat die Schiedsstelle diese Bestandteile ihrer neuerlichen Entscheidung auf Grund der Dispositionsmaxime der Parteien zu Grunde zu legen (vgl. Mälzer, zur Amtsermittlung in der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI, SGb 2023, 282 ff, Punkt VI.1). Die Schiedsstelle hat im vorliegenden Verfahren unter Punkt 3 der Begründung (Seite 33 f.) unter Bezugnahme auf die „ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“ einen externen Vergleich des sich aus den einzelnen festgesetzten Entgeltpunkten ergebenden Entgelts durchgeführt und abschließend festgestellt, dass das Entgelt in angemessener Relation zu den Sätzen anderer Jugendhäuser im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten stehe. Das Gericht folgt der Ansicht der Schiedsstelle, dass hinsichtlich der abschließenden Prüfung der Leistungsgerechtigkeit bei der Entgeltfestsetzung durch die Schiedsstelle ein externer Vergleich durchzuführen ist. Zwar ging das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (Az. 5 C 17/97 – juris Rn. 25) zu § 93 BSHG noch davon aus, dass die Definition und Ausfüllung der Begriffe „Wirtschaftlichkeit“, „Sparsamkeit“ und „Leistungsfähigkeit“ durch die Schiedsstelle notwendig einen Vergleich voraussetze und dabei entweder ein externer oder ein interner Vergleich in Betracht käme. In seinem Beschluss vom 8. Februar 2008 (Az. 5 B 6/08 – juris Rn. 2), ebenfalls noch zu § 93 BSHG, hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass in seiner Rechtsprechung geklärt sei, dass bei der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung, welche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, grundsätzlich und vorrangig auf einen Vergleich der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen („externer Vergleich“) abzustellen sei und etwas anderes nur gelte, wenn ein Marktpreis nicht ermittelt werden könne, etwa, weil es wegen Besonderheiten der Einrichtung nicht möglich sei, eine ausreichend große Zahl vergleichbarer Angebote zu erhalten. Das Gericht sieht daher für die streitgegenständliche Entgeltfestsetzung bereits auf Grund dieser Rechtsprechung die Durchführung eines externen Vergleichs hinsichtlich des Gesamtentgelts als zwingend an, auch wenn eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Notwendigkeit eines externen Vergleichs für Entgeltfestsetzungen im Kinder- und Jugendhilferecht seither nicht ergangen bzw. zumindest dem Gericht nicht bekannt ist. Dem Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für die streitgegenständliche Einrichtung ein externer Vergleich mangels vergleichbarer Einrichtungen gänzlich ausscheidet. Auch die Schiedsstelle geht erkennbar hiervon nicht aus. Soweit die Beklagte lediglich allgemein ausführt, dass in der Kinder- und Jugendhilfe ein solcher Vergleich vielfach nicht möglich sei, reicht dies für ein Bestreiten nicht. Vielmehr ist im Rahmen des externen Vergleichs eine Durchschnitts- und Bandbreitenbetrachtung zulässig (BSG, U.v. 29.1.2009 – B 3 P 7/08 R – juris Rn. 37, 40; BayVGH, B.v. 29.6.2015 – 12 ZB 15.1198 – unveröffentlicht Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 1.12.1998 – 5 C 17/97 – juris Rn. 25; siehe zu möglichen Kriterien: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 78b Rn. 18, beck-online). Zudem kann ergänzend zum Erfordernis eines externen Vergleichs die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vergleichbaren Entgeltregelungen herangezogen werden, sofern diese Entscheidungen in ihrer Begründung maßgeblich aus den „Grundsätzen zum leistungsgerechten Entgeltsystem nach § 93 BSHG“ entwickelt wurden. Denn aus der Historie der verschiedenen Gesetzesentwicklungen und den jeweils erfolgten Gesetzesbegründungen hierzu (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 – 12 C 18.314 – juris Rn. 8), ergibt sich, dass die im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herausgearbeiteten Grundsätze zur Entgeltvereinbarung auch auf die Entgeltvereinbarungen im Kinder- und Jugendhilferecht Anwendung finden. Wie bereits ausgeführt, erfolgte mit dem Inkrafttreten der Änderung des § 93 Abs. 3 BSHG zum 1. Januar 1994 die Abkehr vom Selbstkostendeckungssystem und die Einführung des prospektiven Entgeltsystems mit der Festlegung des leistungsgerechten Entgelts (§ 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). In der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts zum SGB XI ist geklärt, dass das Wettbewerbskonzept maßgeblich das prospektive Entgeltsystem präge, welches seit der Urfassung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gelte und sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 93 Abs. 3 BSHG zum 1. Januar 1994 orientiere (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 – B 3 P 2/12 R – juris Rn. 19) und dass daher grundsätzlich zur Feststellung der Leistungsgerechtigkeit des Entgelts ein externer Vergleich vorzunehmen ist. Denn auch nachvollziehbare prognostische Gestehungskosten würden den geltend gemachten Vergütungsanspruch nur rechtfertigen, sofern dieser dem Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhält und sich damit als leistungsgerecht erweist (BSG, U.v. 29.1.2009 – B 3 P 7/08 R – juris Rn. 28). Dieser Auffassung schloss sich der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 – 5 C 17/97) an und stellte zudem fest, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangen würden (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R – juris Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 – B 8 SO 8/20 R – juris Rn. 17). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers hingegen im Schriftsatz vom 18. April 2023 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 2018 (B 8 SO 26/16 R) ausführt, dass ein externer Vergleich nicht zwingend sei, verkennt er, dass diese Entscheidung ausdrücklich zu ambulanten Diensten und gerade in Abgrenzung zu den Vorgaben für stationäre Dienste ergangen ist. Allerdings legt der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung fest, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen ist und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen („externer Vergleich“) anhand von – durch den 3. Senat entwickelten – Fallgruppen zu erfolgen hat (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 – B 3 P 7/08 R – juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 – B 3 P 1/18 R – juris Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung sah, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R – juris Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 – B 8 SO 8/20 R – juris Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019). Mit der Änderung des § 75 SGB XII zum 1. Januar 2020 und der gesetzlichen Festlegung des Erfordernisses eines externen Vergleichs und der entsprechenden Anwendung der durch den 3. Senat des Bundessozialgerichts entwickelten Fallgruppen ist in Zukunft selbst insoweit von einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum externen Vergleich auszugehen. Da die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Regelungen in den §§ 78a ff. SGB VIII ebenfalls auf der Einführung des prospektiven Entgeltsystems beruhen und der Gesetzgeber sich hierzu maßgeblich an dem Vorbild der Pflegeversicherung sowie des BSHG orientiert hat (BT-Drs. 13/1033, S. 16 ff.), ist das Gericht somit auch bei ergänzender Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Überzeugung, dass auch für die Festsetzung von Entgelten durch die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII zwingend ein externer Vergleich zu erfolgen hat. Zudem ist davon auszugehen, dass der externe Vergleich anhand des Gesamtentgelts zu erfolgen hat und nicht in Bezug auf einzelne Kostenbestandteile (vgl. auch: Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl, § 77 SGB XII (Stand: 11.08.2017), Rn. 68; § 76 Rn. 106; Mälzer, zur Amtsermittlung in der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI, SGb 2023, 282 ff.). Denn aus der Begründung für das Erfordernis des externen Vergleichs ergibt sich, dass das „Entgelt“ insgesamt leistungsgerecht im Vergleich mit anderen Einrichtungen sein muss. Ein externer Vergleich lediglich in Bezug auf einzelne Kostenpunkte kann dies jedoch nicht gewährleisten. Das Wettbewerbsprinzip soll einen Anreiz für eine wirtschaftliche Betriebsführung bieten (so bereits die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 93 Abs. 3 BSHG, BT-Drs. 12/5510 S. 10 ff). Hierzu ist die unternehmerische Freiheit erforderlich, hinsichtlich der einzelnen Kostenfaktoren unterschiedlich zu kalkulieren. Der Ansatz dieser einzelnen Kostenfaktoren ist in einem ersten Schritt durch die Schiedsstelle auf Plausibilität zu prüfen (BSG, U.v. 29.1.2009 – B 3 7/08 R – juris), während es im Rahmen des externen Vergleichs in der Gesamtbewertung entscheidend darauf an kommt, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren ggf. höheren Kostenaufwand insgesamt angemessen und deshalb als leistungsgerecht anzusehen sind (BSG, U.v. 16.5.2013 – B 3 P 2/12 R – juris Rn. 23). Dementsprechend kann die Schiedsstelle sogar ggf. einzelne Positionen der Kalkulationsgrundlage offen lassen und – entsprechend begründet – einen ihrer fachlichen Einschätzung nach leistungsgerechten Gesamtbetrag festsetzen (BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 3 C 22/16 zu Entgeltfestsetzung nach dem KHEntgG – juris Rn. 29). Daher konnte vorliegend die im Hauptantrag begehrte ausschließliche Aufhebung der Kostenpunkte unter Ziffer 3.1 bis 3.3 des Schiedsbeschlusses nicht erfolgen, sondern war die gesamte Entgeltfestsetzung aufzuheben. Inwieweit hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung einzelner Entgeltbestandteile ein externer Vergleich herangezogen werden kann (bejahend BayVGH, B.v. 29.6.2015 – 12 ZB 15.1198 – Rn. 9 unveröffentlicht; offen gelassen BSG, U.v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R – juris Rn. 23) kann hingegen im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da die Schiedsstelle dieses Verfahren vorliegend nicht gewählt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO (HessVGH, B.v. 22.9.2020 – 10 B 1978/20 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 6.4.2001 – 12 B 00.2019 – juris Rn. 89; a.A. VG Schwerin, U.v. 18.4.2018 – 6 A 1837/15 SN – juris Rn. 74 f.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist aufgrund fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung zum Kinder- und Jugendhilferecht besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und hat zudem grundsätzliche Bedeutung.