Beschluss
10 A 1890/13.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0317.10A1890.13.Z.A.0A
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Leitsätze
Eine Frage ist nicht mehr grundsätzlich bedeutsam, wenn sie bereits geklärt ist.
Zur ordnungsgemäßen Rüge einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gehört auch die substantiierte Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung auf der gerügten Abweichung von einem abstrakten Grundsatz der in Bezug genommenen Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts beruht. Die Abweichung muss in einem das Urteil selbständig tragenden Teil der Begründung erfolgt sein; das Urteil darf nicht daneben auf weiteren selbständigen Gründen beruhen, gegen die Zulassungsgründe nicht vorgebracht sind.
Wie bei der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist bei der Prüfung der Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen.
Entscheidungserheblichkeit fehlt auch bei der Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, wenn es auf die Grundsatzfrage nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ankommt.
Hat die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren als Zulassungsantragstellerin nicht vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt davon ausgegangen sei, dass der Kläger eine Manipulation zur Veränderung der Beschaffenheit seiner Fingerkuppen vorgenommen habe, fehlt es an hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.
Es genügt insofern nicht, wenn die Beklagte sich auf die Feststellung beschränkt, gerade eine solche unnatürliche äußere Einwirkung des Klägers auf seine Fingerkuppen sehe die Beklagte vorliegend als gegeben an.
Tenor
Der sinngemäße Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Juli 2013 - 4 K 1839/11.DA.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Frage ist nicht mehr grundsätzlich bedeutsam, wenn sie bereits geklärt ist. Zur ordnungsgemäßen Rüge einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gehört auch die substantiierte Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung auf der gerügten Abweichung von einem abstrakten Grundsatz der in Bezug genommenen Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts beruht. Die Abweichung muss in einem das Urteil selbständig tragenden Teil der Begründung erfolgt sein; das Urteil darf nicht daneben auf weiteren selbständigen Gründen beruhen, gegen die Zulassungsgründe nicht vorgebracht sind. Wie bei der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist bei der Prüfung der Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Entscheidungserheblichkeit fehlt auch bei der Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, wenn es auf die Grundsatzfrage nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ankommt. Hat die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren als Zulassungsantragstellerin nicht vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt davon ausgegangen sei, dass der Kläger eine Manipulation zur Veränderung der Beschaffenheit seiner Fingerkuppen vorgenommen habe, fehlt es an hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Es genügt insofern nicht, wenn die Beklagte sich auf die Feststellung beschränkt, gerade eine solche unnatürliche äußere Einwirkung des Klägers auf seine Fingerkuppen sehe die Beklagte vorliegend als gegeben an. Der sinngemäße Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Juli 2013 - 4 K 1839/11.DA.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der sinngemäße Antrag der Beklagten vom 16. August 2013 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Juli 2013 ist zulässig. Eine Kopie dieses Urteils ohne Verkündungsvermerk ist der Beklagten am 13. August 2013 zugestellt worden. Der Berufungszulassungsantrag ist am 20. August 2013 bei dem Verwaltungsgericht und die ergänzende Begründung vom 9. September 2013 am 10. September 2013 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Sowohl der Antrag vom 16. August 2013 als auch die ergänzende Begründung vom 9. September 2013 wahren somit die einmonatige Zulassungsantrags- und -begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG. Der Berufungszulassungsantrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Berufung kann nicht in Anwendung von § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz– AsylVfG – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Beklagte hat zwar ihren (sinngemäßen) Berufungszulassungsantrag im Schriftsatz vom 16. August 2013 darauf gestützt, grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit besitze die Frage, ob das Bundesamt das Asylverfahren einstellen könne, wenn ein Asylantragsteller nach einer Betreibensaufforderung unverwertbare Fingerabdrücke abgebe. Diese Frage bedarf jedoch nicht mehr im Interesse der Rechtseinheit der Klärung (vgl. zu dieser Voraussetzung für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache: Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 A 771/13.Z.A - S. 2 des amtlichen Umdrucks, mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage mit seinem Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 - (veröffentlicht bei juris) geklärt. Es hat entschieden, die in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG normierte Mitwirkungspflicht - das ist die Pflicht zur Duldung der vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen - umfasse auch die Verpflichtung des Asylbewerbers, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a. a. O., juris, Rdnr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass mit dem Instrument der Betreibens-aufforderung auf die Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an der Identitätsklärung reagiert werden dürfe. Dies schlössen weder die nationalen noch die unionsrechtlichen Vorschriften über die Behandlung von Asylanträgen aus. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht - wie der zweite Leitsatz zur Entscheidung zeigt - auch entschieden, dass eine Manipulation der Fingerkuppen, die die Abnahme auswertbarer Fingerabdrücke beeinträchtigt, zur Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG führen kann (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a. a. O., Rdnrn. 25 ff.). Damit ist die im vorletzten Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 16. August 2013 formulierte Frage, der die Beklagte grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, jedenfalls nach Ergehen des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 nicht mehr grundsätzlich bedeutsam, denn sie bedarf im Interesse der Rechtseinheit nicht mehr der Klärung, weil sie bereits geklärt ist. Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 9. September 2013 noch innerhalb der einmonatigen Zulassungsantragsfrist geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nicht dargelegt im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Die Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Grundsatz - sei es ein Rechtssatz oder eine ihrer Natur nach verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung - zu Grunde liegt, mit dem einem ebensolchen entscheidungstragenden abstrakten Grundsatz einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen worden ist; dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von abstrakten Grundsätzen aufgezeigt wird, die die genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben. In dem Zulassungsantrag müssen die einander widersprechenden Grundsätze der angefochtenen Entscheidung einerseits und der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts andererseits eindeutig bezeichnet und wiedergegeben werden. Zur ordnungsgemäßen Rüge einer Divergenz gehört auch die substantiierte Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung auf der gerügten Abweichung von einem abstrakten Grundsatz der in Bezug genommenen Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts beruht (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2012 - 10 A 436/12.Z.A - Seiten 9 und 10 des amtlichen Umdrucks, 8. Mai 2012 - 10 A 461/12.Z.A - Seiten 2 und 3 des amtlichen Umdrucks, 7. Dezember 2011 - 10 A 584/11.Z.A - Seite 7 des amtlichen Umdrucks, 26. Juni 1998 - 6 UZ 592/98.A -, ESVGH 48, 296 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, NVwZ 1985, 199 f.; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, 2013, Rdnr. 23 zu § 78 AsylVfG). Die abweichende Grundaussage muss also für das verwaltungsgerichtliche Urteil entscheidungserheblich sein. Insoweit ist allein auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, nicht auf die des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs abzustellen und auf das Endergebnis und nicht allein auf Teile der Begründung. Die Abweichung muss in einem das Urteil selbständig tragenden Teil der Begründung erfolgt sein; das Urteil darf nicht daneben auf weiteren selbständigen Gründen beruhen, gegen die Zulassungsgründe nicht vorgebracht sind. Wie bei der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist grundsätzlich nicht nur die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Grunde zu legen; vielmehr ist auch von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Entscheidungserheblichkeit fehlt daher zum Beispiel auch dann, wenn es auf die Grundsatzfrage nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 B 4/10 -, juris, Rdnrn. 4 ff.; Bergmann, a.a.O., Rdnr. 23 in Verbindung mit Rdnr. 16 zu § 78 AsylVfG). Dies zugrunde gelegt führt der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 9. September 2013 nicht zur Zulassung wegen Divergenz. Die Beklagte begründet eine Divergenz in dem genannten Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt: Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 – BVerwG 10 C 3.13– (veröffentlicht in juris, es handelt sich um die Parallelentscheidung zur oben genannten Entscheidung vom selben Tag zum Aktenzeichen BVerwG 10 C 1.13) sei höchstrichterlich festgestellt worden, dass die Manipulation von Fingerkuppen zur Einstellung des Asylverfahrens führen könne. Asylbewerber seien verpflichtet, sich zur Feststellung ihrer Identität Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Vereitelten sie deren Auswertbarkeit durch Manipulation ihrer Fingerkuppen, könne das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt werden, ohne dass eine Entscheidung über die Begründetheit des Asylgesuchs getroffen werde. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und ihm vollinhaltlich folgend das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG als Ausdruck der reinen Duldungspflicht des Asylbewerbers zur Abnahme von Fingerabdrücken ansähen, erstrecke das Bundesverwaltungsgericht die sich aus der genannten Norm ergebende Verpflichtung auch auf die Unterlassung jeder Art von Manipulationen zur Veränderung der Beschaffenheit der Fingerkuppen. Untergerichtliche und höchstrichterliche Beurteilung divergierten somit in entscheidungserheblichem Umfang, da das Verwaltungsgericht bei Anwendung der höchstrichterlichen Kriterien gerade nicht in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Rechtswidrigkeit der Betreibens-aufforderung und hiermit auch der Einstellungsentscheidung der Beteiligten gelangt wäre. Gerade eine solche unnatürliche äußere Einwirkung des Klägers auf seine Fingerkuppen sehe „die Beklagte vorliegend als gegeben an“. Mit diesem Vortrag hat die Beklagte eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Denn es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzfrage, die das Verwaltungsgericht - dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof folgend - und das Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich entschieden haben. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG als Ausdruck der reinen Duldungspflicht des Asylbewerbers zur Abnahme von Fingerabdrücken angesehen, während das Bundesverwaltungsgericht die sich aus der genannten Norm ergebende Verpflichtung auch auf die Unterlassung jeder Art von Manipulationen zur Veränderung der Beschaffenheit der Fingerkuppen erstrecke. Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf den der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt davon ausgegangen sei, dass der Kläger eine Manipulation zur Veränderung der Beschaffenheit seiner Fingerkuppen vorgenommen habe. Die Beklagte beschränkt sich auf die Feststellung, gerade eine solche unnatürliche äußere Einwirkung des Klägers auf seine Fingerkuppen sehe die Beklagte vorliegend als gegeben an. Ob die Beklagte diesen Sachverhalt annimmt, ist - wie sich dem oben Gesagten entnehmen lässt - bei der Prüfung der Divergenz unerheblich. Vielmehr kommt es insofern allein darauf an, welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt hat. Eine Ausnahme kann insofern nur vorliegen, wenn der Zulassungsantragsteller durch eine begründete Verfahrensrüge die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich angegriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 B 4/10 -, juris, Rdnrn. 4 ff.; Bergmann, a.a.O., Rdnr. 23 in Verbindung mit Rdnr. 16 zu § 78 AsylVfG), was hier nicht der Fall ist. Dass das Verwaltungsgericht – wie die Beklagte – ebenfalls davon ausgegangen sei, der Kläger habe eine solche unnatürliche äußere Einwirkung auf seine Fingerkuppen vorgenommen, lässt sich auch der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zum angegriffenen Urteil ausgeführt, wenn in dem Schreiben vom 24. Oktober 2011 des Weiteren darauf hingewiesen werde, die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Pflicht, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten, fehle es insoweit – wollte man dies überhaupt als Teil der dem Kläger mit der Betreibensaufforderung und ihrer entsprechenden Folgen auferlegten Pflicht ansehen – bereits am Nachweis eines Verstoßes. Es gebe nämlich keinen Hinweis darauf, dass das Bundesamt den ernsthaften Versuch unternommen hätte, die Gründe für die aus seiner Sicht wiederum nicht auswertbaren Fingerabdrücke – gegebenenfalls auch medizinisch – abzuklären. Mit diesen Ausführungen macht das Verwaltungsgericht den von ihm angenommenen Sachverhalt deutlich. Es geht nämlich davon aus, dass auch dann, wenn man eine Pflicht annehmen wollte, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten, bereits der Nachweis eines Verstoßes gegen diese Pflicht fehlt. Diese Sachverhaltsdarstellung ist – wie oben dargelegt – auch bei der Prüfung des Berufungszulassungsgrundes der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zugrunde zu legen. Die Klage hätte daher in erster Instanz auch dann Erfolg gehabt, wenn das Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung zur angesprochenen Grundsatzfrage – davon ausgegangen wäre, die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Pflicht, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Damit wird deutlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer Abweichung zur neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Die in Bezug auf die vorliegend relevante Grundsatzfrage vom Verwaltungsgericht anknüpfend an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretene Gegenposition zu derjenigen in den neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung daneben auch auf weitere selbständige Gründe gestützt hat, gegen die Zulassungsgründe nicht vorgebracht sind (vgl. zu dieser Voraussetzung die obigen Ausführungen). Das Verwaltungsgericht hat zum einen – worauf bereits hingewiesen wurde – deutlich gemacht, dass seines Erachtens bereits der Nachweis eines Verstoßes gegen die Pflicht fehle, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Es hat darüber hinaus seine Entscheidung auf einen weiteren selbständig tragenden Grund gestützt. Es hat nämlich auf Seite 9 seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich aus der Behördenakte nicht ergebe, dass die am 11. November 2011 genommenen Fingerabdrücke überhaupt ausgewertet worden seien. Es sei nicht erkennbar, dass die Fingerabdrücke vom Bundesamt an das BKA zum Abgleich weitergeleitet worden wären. Es gebe lediglich einen sogenannten „ED-Vermerk“, der ausweislich des dort vorhandenen Klammerzusatzes eine „Dokumentation des Zustands der Fingerkuppen, ohne Stellungnahme“ darstelle. Warum die Fingerabdrücke offenbar gar nicht mehr weitergeleitet worden seien, erschließe sich dem Gericht nicht. Selbiges gelte auch im Hinblick darauf, ob die die Fingerabdrucknahme durchführende Person über entsprechende Sach- und Fachkenntnisse verfügt habe, um entscheiden zu können, dass es gegebenenfalls keinen Sinn mehr gemacht habe, die Fingerabdrücke zum Zwecke des Abgleichs weiterzuleiten. Nach allem ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu der vom Bundesverwaltungsgericht anders entschiedenen Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich gewesen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren Sachaufklärung zu betreiben. Es kommt für die Entscheidung des Senats über den Berufungszulassung der Beklagten nach dem oben Gesagten auf den Sach- und Streitstand zur Zeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – und zwar aus der Sicht des Verwaltungsgerichts – an. Zu dieser Zeit ist das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt - davon ausgegangen, dass ein Verstoß des Klägers gegen die Pflicht, unnatürliche Manipulationen seiner Fingerkuppen zu unterlassen, nicht nachgewiesen war. Nach allem ist der Berufungszulassungsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben, so dass die Notwendigkeit entfällt, einen Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylVfG).