Beschluss
10 B 238/13GMW2
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0415.10B238.13GMW2.0A
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Tenor
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Bevollmächtigten der antragstellenden Partei am 17. Januar 2013 zugestellt worden, so dass die zunächst per Telefax am 18. Januar 2013 eingegangene Beschwerdeschrift innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Beschwerdebegründung vom 18. Februar 2013 ist am selben Tage - einem Montag - beim Senat eingegangen, so dass auch die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt worden ist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Gründe beschränkt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 - NJW 2003, 3689 ff. = ). Von einem Beschwerdeführer kann aufgrund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich im Rahmen des prozessual Möglichen und Zumutbaren Kenntnis von den für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Unterlagen verschafft, sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, , 4. Juni 2009 - 10 B 1137/09.MM.W8 -, 4. September 2008 - 10 MM 3680/07.W7 - und vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[1] -, , Rdnr. 3ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Im Beschwerdeverfahren ist durch die Spezialvorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wenn nicht gänzlich aufgehoben, so doch weitgehend eingeschränkt worden. Der Senat sieht sich daher grundsätzlich nicht befugt, andere als von der beschwerdeführenden Partei angeführte Umstände in die Prüfung einzubeziehen. Er darf daher regelmäßig weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Lasten andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte prüfen, ermitteln oder verwerten (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ESVGH 52, 256 - nur Leitsatz -). Weitere Ermittlungen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes erscheinen hierbei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, da eine "Überprüfung" im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch eine weitere Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich machen kann. Jedoch kann eine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Ermittlungen anzustellen, nur ausnahmsweise angenommen werden. Dies gilt insbesondere für Umstände, die bereits Gegenstand der Darlegung durch die beteiligte Universität gewesen sind. Die Verwaltungsgerichte (aller Instanzen) sind nämlich berechtigt, der Universität grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen und die tatsächlichen Angaben als zutreffend anzusehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 10 B 1888/08.GM.S8 -.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 3 Nc 38/00 -, jeweils Ausdruck). Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht verpflichtet, jedem einzelnen Element der Kapazitätsberechnung für ein Studienjahr von Amts wegen weiter nachzugehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2009, a.a.O., Seite 4 des amtlichen Umdrucks; so auch Bay. VGH, Beschluss vom 19. Februar 1999 - 7 ZE 98.10059 u.a. - , Rdnr. 18). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, im Rahmen seiner Amtsermittlung gleichsam "auf Verdacht" Nachforschungen darüber zu betreiben, ob die tatsächlichen Grundlagen der Kapazitätsberechnung den Tatsachen entsprechen. Dies gilt erst recht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Eine Durchführung weiterer Ermittlungen kommt auch im Rahmen dargelegter Umstände im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur in Betracht, wenn sich aus dem Vortrag der beschwerdeführenden Partei ausreichend Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass solche Ermittlungen zu einem für diese günstigeren Ergebnis führen können. Hierfür ist dazulegen, welche Tatsachen und Umstände weitere Ermittlungen erfordern sollen, aus welchen Erwägungen und Indizien heraus ihr Bestehen für zumindest überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist und aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen sich hieraus ein anderes Ergebnis als vom Verwaltungsgericht gefunden ergeben soll. Es ist nicht ausreichend, gleichsam ins "Blaue hinein" Behauptungen aufzustellen, ohne diese durch Tatsachen oder zumindest Anhaltspunkte und Indizien zu untermauern. Das Oberverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren nicht verpflichtet, vagen Behauptungen über das Vorliegen von für die Kapazitätsberechnung bedeutsamen Umständen nachzugehen, wenn sich aus dem Vortrag der beschwerdeführenden Partei keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Ermittlungen zu einer Bestätigung ihrer Behauptungen führen können. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Beschwerde der antragstellenden Partei keinen Erfolg haben. In der Beschwerdebegründung werden keine Gründe dargelegt, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen der antragstellenden Partei genügen den oben dargelegten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie keine Alternativberechnungen enthalten, aus denen sich ergeben könnte, dass ihre Einwendungen auch zu weiteren Studienplätzen führen könnten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht eine Kapazität von 171 Studienplätzen im 1. Fachsemester ermittelt hat, während die Zulassungszahlenverordnung eine Höchstzahl von 172 Studienplätzen enthält und bei der Antragsgegnerin tatsächlich 175 Studierende im ersten Fachsemester eingeschrieben sind (vgl. Tabelle Seite 15 des angefochtenen Beschlusses). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch etwaige Überbuchungen kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen sind, könnten sich weitere zu vergebende Studienplätze bei der Antragsgegnerin nur ergeben, wenn eine Kapazität errechnet werden könnte, die zu mindestens 176 Studienplätzen führen würde und damit um 5 Plätze über der vom Verwaltungsgericht errechneten Kapazität läge. Solches ist von der antragstellenden Partei an keiner Stelle ihrer Beschwerdebegründung dargelegt worden. Auch in der Sache ist den Einwendungen nicht zu folgen. Mit der Beschwerde macht die antragstellende Partei zunächst geltend, die Deputate der Juniorprofessoren seien entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin mit den tatsächlichen Lehrverpflichtungen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 25. März 2013 ausgeführt, bei ihr existierten keine Juniorprofessoren. Die antragstellende Partei hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich die Unrichtigkeit dieses Vortrages ergeben könnte. Diesem Einwand ist daher nicht näher nachzugehen. Weiter macht die antragstellende Partei geltend, es bestehe insoweit Regelungsbedarf als eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für Hochschullehrer von 8 Semesterwochenstunden (SWS) auf 9 SWS zu erfolgen habe im Hinblick auf die Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst. Die Hochschulen seien zwar berechtigt, den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals selbst zu regeln; jedoch sei ein Absinken der Lehrverpflichtung unter 9 SWS ausgeschlossen. Auch müsse die Erhebung von Studienbeiträgen und Langzeitgebühren unmittelbar zu höheren Ausbildungskapazitäten führen. Nur 6 der 16 Bundesländer - darunter Hessen - hätten die Lehrverpflichtung im Umfang von 8 SWS beibehalten. Im Studiengang Medizin sei jedoch im Hinblick auf die weiter ansteigende Höchstwartezeit zu prüfen, ob der Dienstherr auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der betroffenen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehalten sei, den Belangen des jeweiligen Studienganges durch eine angepasste Gewichtung des Lehranteils Rechnung zu tragen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führe die erhöhte Wochenarbeitszeit von 42 Stunden auch zu höheren Lehrdeputaten, wobei das Verwaltungsgericht für seine Anrechnung nur der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41 Stunden eine konkrete Überprüfung des Alters der beschäftigten Beamten hätte vornehmen müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Fällen mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum in Hessen bei der Ermittlung von Studienplatzkapazität nach wie vor die Lehrdeputate der Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2006 (GVBl. I. Seite 471) zu Grunde zu legen sind (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2011 - 10 B 911/11.FM.W0 - Seiten 4 bis 7 des amtlichen Abdrucks, 24. Mai 2011 - 10 B 939/11.FM.W0 -, 16. Mai 2008 - 10 FM 3074/07.W[3] - Seiten 5 ff., 6. August 2009 - 10 B 2117/09.GM.S9 - Seiten 6 ff.). Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I. Seite 326) die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten im Durchschnitt bis zu Vollendung des 50. Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche und ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche beträgt. Bei Berücksichtigung aller in der Lehre des Studiengangs tätigen Beamtinnen und Beamten macht dies eher eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41 als von 42 Stunden pro Woche aus. Berücksichtigt man weiter, dass im Gültigkeitszeitraum der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. September 1976 (GVBl. I. Seite 400), die zum Beispiel für Professoren an einer Universität 8 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen hat, die wöchentliche Arbeitszeit noch 40 Stunden betragen hat und dass erst durch die Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 18. März 1991 (GVBl. I. Seite 88) die regelmäßige Arbeitszeit auf wöchentlich 38,5 Stunden herabgesetzt worden ist, ohne dass dies zum Anlass für eine Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung genommen worden wäre, so ist auch die Heraufsetzung der durchschnittlichen Arbeitszeit der Beamten durch die Änderung des Jahres 2003 nicht geeignet, den Verordnungsgeber zu zwingen, auch die Lehrverpflichtung der beamteten Hochschullehrer heraufzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Erhöhung der Arbeitszeit um 9%, die ohnehin bei Professoren rechnerisch nur zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung von deutlich unter einer Semesterwochenstunde führen könnte, nicht zum Anlass für eine Erhöhung der Lehrverpflichtung genommen worden ist (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 10 B 911/11.FM.W0 - Seite 9 des amtlichen Umdrucks). Eine Verpflichtung, die Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Hessen entsprechend zu ändern, ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen Bundesländern Anhebungen der Lehrverpflichtungen vorgenommen worden sind. Denn eine einfachgesetzliche oder gar verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, ebenfalls solche Anhebungen vorzunehmen, besteht nicht. Daher kann sich auch aus dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht ergeben, dass das Land Hessen verpflichtet wäre, seine Lehrverpflichtungsverordnung an diejenige anderer Bundesländer anzupassen. Besteht keine verfassungsmäßige Verpflichtung, die Lehrdeputate heraufzusetzen, so könnte sich aus dem Staatsvertrag gleichermaßen eine Verpflichtung der anderen Bundesländer ergeben, ihre Lehrdeputate an diejenigen des Landes Hessen anzupassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2011, a.a.O., Seite 3 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 8 GZ 3613/04.W4 -). Diese Ausführungen macht sich der Senat auch vorliegend zu eigen. Die Darlegungen der antragstellenden Partei in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine hiervon abweichende rechtliche Bewertung. Soweit die antragstellende Partei auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2013 eine am 2. November 2008 in Kraft getretene LVVO erwähnt, erscheinen diese Ausführungen nicht recht nachvollziehbar, weil - wie erwähnt - die aktuelle Lehrverpflichtungsverordnung in Hessen bereits aus dem Jahr 2006 stammt. Möglicherweise beziehen sich diese Ausführungen auf ein anderes Bundesland. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Prämisse der antragstellenden Partei, die Hochschulen seien berechtigt, den Umfang der Lehrverpflichtung selbst zu regeln. Dies trifft für Hessen jedenfalls nicht zu, da nach § 69 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I Seite 666) die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt ist, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals durch Rechtsverordnung festzulegen. Diese Bestimmung stimmt mit früheren Regelungen inhaltlich überein. Von dieser Ermächtigung ist durch die oben genannte Lehrverpflichtungsverordnung Gebrauch gemacht worden. Eine Rechtssetzungsbefugnis der einzelnen Hochschulen lässt sich gerade nicht feststellen. Auch die Annahme der antragstellenden Partei, die Erhebung von Studienbeiträgen und Langzeitstudiengebühren müsse zu höheren Ausbildungskapazitäten führen, ist nicht zutreffend. Nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes - HStubeiG - vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I Seite 512) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (GVBl. I Seite 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I Seite 679) wird der Studienbeitrag nach diesem Gesetz erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben. In Hessen werden also derzeit keine Studienbeiträge (mehr) erhoben. Zudem bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 3 HStubeiG ausdrücklich, dass die aus den Studienbeiträgen finanzierten Maßnahmen bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleiben. Die Erhebung von Studienbeiträgen für zwei Semester ist damit "kapazitätsneutral". Dem Einwand der antragstellenden Partei, den weiter ansteigenden Höchstwartezeiten müsse in Hessen durch eine entsprechend angepasste Gewichtung des Lehranteils der Hochschullehrer und des unbefristet tätigen wissenschaftlichen Lehrpersonals von 8 auf 9 SWS Rechnung getragen werden, weil diese Entwicklung eine stärkere Gewichtung der Rechte der Studienplatzbewerber (aus Art. 12 Abs. 1 GG) nach sich ziehe und eine Abwägung mit den Grundrechten der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich mache, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Verfassungsrechtlich sind Regellehrverpflichtungen insbesondere im Spannungsfeld der durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebenen Freiheit und Gleichheit von Forschung und Lehre dergestalt zu sehen, dass die Freiheit der Forschung nicht zugunsten einer übermäßig geforderten Pflicht zur Lehre beeinträchtigt werden darf. Die Grenzziehung obliegt der Ausgestaltung des Normgebers, der insoweit neben dem Grundsatz der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich gleichrangig die Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen und insoweit einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen hat. Dementgegen besteht kein Recht einzelner Studienbewerber darauf, dass die Regellehrverpflichtungen von kapazitätsrelevantem Hochschulpersonal in einem Maße erhöht wird, dass ein breiterer Studienzugang ermöglicht wird (Scholz, in: Maunz/Düring, GG, Art. 12 Rn. 451 f.). Auch wenn eine Knappheit an Studienplätzen aus Sicht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einen berücksichtigungsfähigen Umstand im Rahmen der Lehrpflichtbestimmung darstellen kann, lassen sich aus dem Grundsatz der Kapazitätsausschöpfung keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten. Dem steht entgegen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist, die zudem ihrerseits nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte unterliegen. Ausgehend hiervon ergeben sich aus dem insoweit angeführten Umstand eines aktuell erheblich angestiegenen Bewerberüberhangs keine Anhaltspunkte für eine aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, diesem Umstand durch eine Erhöhung der Regellehrverpflichtungen für kapazitätsrelevantes Hochschulpersonal Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 12 Abs. 1 GG dem einzelnen Bewerber um einen Studienplatz regelmäßig nur ein relatives Teilhaberecht auf gleiche Zugangschancen zu den vorhandenen Studienplätzen vermittelt, aber kein soziales Teilhaberecht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze (vgl. Scholz, a. a. O., Art 12, Rn. 443 ff.). Von daher kann es in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig nur um die Ausschöpfung der vorhandenen Studienplatzkapazitäten gehen, da die verfassungsrechtliche Pflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten stets nur die Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazitäten gebietet, nicht aber deren Erhöhung. Ob gegebenenfalls dann etwas anderes geltend kann, wenn ohne eine entsprechende Kapazitätserhöhung eine evidente Verletzung des Verfassungsauftrags zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten für die verschiedenen Studiengänge entsteht (vgl. Scholz, a.a.O., Art. 12, Rn. 71), kann dahinstehen, weil eine evidente Verletzung des besagten Verfassungsauftrags weder ersichtlich noch dargetan ist. Schließlich kann die antragstellende Partei in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine Verpflichtung des Landes Hessen zur Erhöhung der streitigen Regellehrverpflichtungen ergebe sich daraus, dass mittlerweile die anderen Bundesländer mehrheitlich die bisherige Regellehrverpflichtung von Hochschullehrern und unbefristet tätigen Mitarbeitern von 8 SWS auf nunmehr 9 SWS erhöht haben. Zwar ermöglicht das Bundesstaatsprinzip auch eine Entfaltung von Staatstätigkeiten im gemeinschaftlichen Zusammenwirken aller Bundesländer, wie sie sich etwa in Verwaltungsabkommen verschiedener Bundesländer untereinander oder mit dem Bund bzw. in der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen von mehreren oder allen Bundesländern entfalten kann. Durch die Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen - wie hier der von der antragstellenden Partei angeführten, durch Staatsvertrag errichteten Stiftung für Hochschulzulassung - entsteht aber keine "dritte Ebene der Staatlichkeit" neben der Bundes- und Landesebene im Sinne einer "Gemeinschaft der Bundesländer". Vielmehr bleibt jede Staatsfunktion entweder dem Bund oder dem jeweiligen Land zugeordnet mit der Folge, dass die Grenze für die Zusammenarbeit der Länder stets dort liegt, wo es andernfalls zu einer Aufgabe der Länderstaatlichkeit käme, also zu einer Preisgabe der Ländersouveränität. Genau dies aber wäre der Fall, wenn man - wie die antragstellende Partei - annehmen würde, aus der Vorgehensweise einer Mehrzahl von Bundesländern könnte sich eine rechtliche Verpflichtung für das Land Hessen ergeben, mit der Mehrheit der anderen Bundesländer bei der Erhöhung der streitigen Regellehrverpflichtungen gleichzuziehen. Insofern sind auch die Ausführungen der antragstellenden Partei auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2013 zu den Gegebenheiten in Bayern nicht geeignet, eine andere Entscheidung als vom Verwaltungsgericht getroffen zu rechtfertigen. Dem Einwand der antragstellenden Partei, mangels entsprechenden Vortrags bestehe Grund für die Annahme, dass in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten seien, weshalb das Verwaltungsgericht weiter hätte aufklären müssen, kann nicht gefolgt werden. Wie eingangs ausgeführt, kann dem Vortrag der Universitäten zunächst Glauben geschenkt werden. Nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass zu bestimmten Punkten eine Überprüfung von kapazitätsrelevanten Berechnungsparametern ein für die antragstellende Partei günstigeres Ergebnis erbringen könnte, sind solche Überprüfungen durchzuführen. Die antragstellende Partei zeigt nicht auf, aufgrund welcher Indizien sich eine solche Überprüfung sollte aufdrängen müssen. Auch im Beschwerdeverfahren sind hierzu keine weiteren Ermittlungen durchzuführen, da die antragstellende Partei lediglich Spekulationen hierzu vorträgt, aber keinerlei Indizien benennt, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Überprüfung ein für sie günstiges Ergebnis erwarten lassen könnte. Auch die Einwendungen der antragstellenden Partei zum Dienstleistungsexport auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2013 sind zu unsubstantiiert, um weitere Überprüfungen zu veranlassen. Sie stellt lediglich die Rechtslage dar, dass Studierende, die wegen eines bereits absolvierten Medizinstudiums keinen Dienstleistungsexport in Anspruch nehmen, bei der Berechnung des Dienstleistungsexports "herauszurechnen" sind. Sie zeigt aber keinerlei Umstände auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, bei der Antragsgegnerin seien solche Studierende in den Dienstleistungen aus dem Studienfach Medizin importierenden Studiengängen vorhanden. Eine Überprüfung "ins Blaue hinein" ist nach den obigen Ausführungen nicht angezeigt. Gleiches gilt, soweit die antragstellende Partei vorträgt, die Antragsgegnerin habe offensichtlich Vorlesungen, die von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet würden, in vollem Umfang (der Lehreinheit Vorklinische Medizin) zugerechnet. Der Aufwand hätte jedoch im Verhältnis 50:50 geteilt werden müssen. Die antragstellende Partei substantiiert diesen Vortrag nicht näher danach, bei welchen Veranstaltungen dies der Fall sein soll. Soweit die antragstellende Partei auf die "klinischen Seminare" Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin in der Tabelle Bl. 48 der Generalakte die Lehrimporte aus den klinischen Lehreinheiten im Einzelnen angegeben und als Importe berücksichtigt hat. Inwiefern ein höherer Lehrimport anzunehmen sein sollte, legt die antragstellende Partei nicht dar. Die Behauptung der antragstellenden Partei, die Antragsgegnerin habe bei der Schwundberechnung die Beurlaubungen nicht berücksichtigt, ist ebenfalls durch nichts belegt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 25. März 2013 ausgeführt, beurlaubte Studierende gingen nicht in die Statistik ein. Weiter Überprüfungen hierzu sind nicht veranlasst. Gleiches gilt für den Vortrag der antragstellenden Partei, auch die vorläufig zugelassenen Studierenden seien zu berücksichtigen. Sie trägt keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berechnungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnten. Völlig unverständlich ist der Vorwurf der antragstellenden Partei auf Seite 4 unten ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2012, der Schwundberechnung hätten volle 5 Jahre zugrundegelegt werden müssen, während die von der Antragsgegnerin vorgelegte Berechnung nur den Zeitraum vom Sommersemester 2007 bis zum Wintersemester 2011/2012 umfasse. Der letztgenannte Zeitraum umfasst nämlich insgesamt 10 Semester und damit einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren. Die Einwendungen der antragstellenden Partei zur Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten, die sie für so nicht haltbar hält, sind insgesamt nicht geeignet, ein für die antragstellende Partei günstigeres Ergebnis herbeizuführen, weil sich auch bei einer höheren Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, für den allein diese Berechnung gem. § 17 KapVO bedeutsam ist, nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für den vorklinischen Teil und damit im 1. Fachsemester führen würde. Dessen Aufnahmekapazität ist nämlich allein anhand der Regelungen der §§ 6 bis 16 KapVO zu ermitteln. Die Berechnung der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil der Ausbildung hat hingegen nur Bedeutung für die Berechnung der Zahl der Vollstudienplätze. Selbst wenn die Kapazität für den klinischen Teil die Kapazität für den vorklinischen Teil überschreiten sollte, käme eine Erhöhung der Kapazität für diesen Teil nicht in Betracht (vgl. auch § 18 Abs. 3 KapVO). Da sich nach den obigen Ausführungen aus den Einwendungen der antragstellenden Partei zur Berechnung der Kapazität für den vorklinischen Teil der Ausbildung keine höhere Lehrkapazität ermitteln lässt, kommt auch eine Überprüfung nach § 17 KapVO für die Ermittlung der Vollstudienplätze nicht in Betracht. Insofern gehen diese Ausführungen der antragstellenden Partei zur Kritik an der Berechnung der Kapazität anhand der tagesbelegten Betten von Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz, ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2013 ins Leere. Schließlich kann auch dem Einwand auf Seite 6 nicht gefolgt werden, das Verwaltungsgericht habe nicht genügend geklärt, warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik im Wintersemester 2012/2013 durch die Antragsgegnerin nicht möglich sei oder plausibel ausgeschlossen werden könne. Hierzu bestand schon deswegen keine Veranlassung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einsatz von Personal aus den klinischen Lehreinheiten zur Erbringung der Lehre in der vorklinischen Lehreinheit nicht besteht. Bereits in seinem Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 - hat der Senat auf Seite 29 hierzu ausgeführt: "Es besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Durchführung der Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO zumindest teilweise dem klinischen Ausbildungsabschnitt zuzuordnen oder sich hierfür der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO vor, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug. Jedoch ist hierin lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (so auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u.a. - Ausdruck, Rdnr. 162; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 -, Ausdruck, Rdnr. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 7 CE 04.11041 u.a. -, Ausdruck, Rdnr. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2004 - 6 D 12088/03 -, Ausdruck, Rdnr. 6). Die Hochschule ist auch berechtigt, diese Seminare der Vorklinik zuzurechnen, zumal sie von den Studierenden bis zur ersten ärztlichen Prüfung absolviert werden müssen." Diese Ausführungen macht er sich wie bereits in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012 - 10 B 781/12.GM.W1 u.a. - betreffend das Wintersemester 2011/2012 auch für das vorliegende Verfahren zu eigen, zumal diese Rechtsansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit erkennbar einhellig - geteilt wird (vgl. neben den bereits in dem Zitat aufgeführten Entscheidungen etwa BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Ausdruck Rn. 28, und Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Ausdruck Rn. 10). Wie oben bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin ausweislich der Tabelle Bl. 48 der Generalakte Dienstleistungsimporte aus den klinischen Lehreinheiten berücksichtigt. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, in einem größeren Umfang als bereits geschehen die fraglichen Lehrveranstaltungen von Lehrpersonal außerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringen zu lassen und dies kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt erst recht für andere vorklinische Lehrveranstaltungen als die in dem obigen Zitat aufgeführten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO. Nach alldem ist die Beschwerde der antragstellenden Partei zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).