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Urteil

10 A 1623/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0504.10A1623.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04(1) - abgeändert, soweit damit der Klage stattgegeben und der Beklagte zur Erbringung von Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2002/2003 verpflichtet worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04(1) - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04(1) - abgeändert, soweit damit der Klage stattgegeben und der Beklagte zur Erbringung von Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2002/2003 verpflichtet worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04(1) - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung kann gem. § 87a Abs. 2, 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die vom Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2009 – 10 A 900/08.Z - zugelassenen Berufungen beider Beteiligter gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 sind zulässig. Insbesondere ist die Berufung jeweils innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Der Kläger hat nach am 27. Mai 2009 erfolgter Zustellung des Zulassungsbeschlusses an seine Bevollmächtigten seine Berufung mit am 17. Juli 2009 beim Senat eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet und der Beklagte nach am 22. Mai 2009 erfolgter Zustellung des Zulassungsbeschlusses mit am 22. Juni 2009 beim Senat eingegangenem Schriftsatz vom 19. Juni 2009. Der erkennende Berichterstatter schließt sich der im genannten Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 vertretenen Auffassung zur Zulässigkeit der erklärten subjektiven Klageänderung auf Klägerseite an und verweist zur weiteren Begründung auf die den Beteiligten bekannten Gründe zum genannten Zulassungsbeschluss. Die Berufung des Beklagten ist begründet, so dass unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen ist. Die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, weil das Verwaltungsgericht der ursprünglich von den Eltern des Klägers erhobenen Verpflichtungsklage zu Unrecht teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Bewilligung von Eingliederungshilfe für den Kläger durch Übernahme der Schulkosten der International School Frankfurt-Rhein-Main (ISF) für das Schuljahr 2002/2003 verpflichtet hat. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2004 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der ISF im streitbefangenen Zeitraum. Kinder oder Jugendliche haben nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vermag der erkennende Berichterstatter nicht festzustellen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen beim Kläger seinerzeit vorgelegen haben. Beim Kläger ist nach dem kinderneurologischen Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. Aust-Claus vom 14. Februar 2002 ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) mit impulsivem Verhalten bei emotionalen Auffälligkeiten diagnostiziert worden. Das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom stellt für sich genommen jedoch keine seelische Behinderung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1997 – 9 S 1462/96 -, juris-Ausdruck; ihm folgend: BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38/97 -, FEVS 49, 487). Bei einer solchen Störung ist eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (nur) zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADS zu einer seelischen Störung kommt, so dass deshalb die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, 478; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 -; Hess. VGH, Urteil vom 8. September 2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37; Vondung in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a Rdnr. 7). Auch bei Vorliegen einer solchen seelischen Störung kann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zudem nur dann bestehen, wenn "daher", also infolge der sekundären seelischen Störung die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Deshalb genügt nicht das Bestehen einer jeden sekundären seelischen Störung infolge ADS, sondern es kommt für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert ist, auf das Ausmaß und den Grad der seelischen Störung an. Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber schon bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, 105; Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, 488 f.; vgl. auch Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII/KJHG, 3. Aufl., § 35a, Rdnr. 11). Für eine solche Teilhabebeeinträchtigung ist von Seiten des Klägers kaum etwas vorgetragen worden und auch aus den seinerzeit vorgelegten Stellungnahmen nicht ersichtlich. Der Klassenlehrer des Klägers hatte gegenüber der Sachbearbeiterin des Beklagten anlässlich eines im Mai 2002 geführten Telefongesprächs nach einem darüber gefertigten Vermerk den Kläger als einen bis auf wenige Problemsituationen unauffälligen Schüler bezeichnet, der zu Träumereien neige. Von Vereinzelung in der Schule, Rückzug aus jeden sozialen Kontakt oder dergleichen wird nicht berichtet. Bei den geschilderten Schwierigkeiten in der Schule kann es sich um Schulprobleme handeln, die allein keine Teilhabebeeinträchtigung bedeuten, weil sie bei vielen Schülern im Verlauf der Schulausbildung ebenfalls auftreten. In der Stellungnahme der Diplom-Psychologin Frau Dr. Hammer vom 15. April 2002 ist zwar von Sekundärproblematiken die Rede „wie Selbstwertverlust, Schlafstörungen, psychosomatische Beschwerden, Schulangst und depressive Symptomatik“; jedoch ist hieraus nicht ersichtlich, dass dadurch die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Jedenfalls wird in der genannten Stellungnahme von solchen Beeinträchtigungen nicht berichtet. Soweit dort von „Schulangst“ die Rede ist, dürfte diese auf das vom Kläger bzw. seinen Eltern im Verlauf des Klageverfahrens geschilderte Mobbing durch seine Mitschüler zurückzuführen sein. Dieses Mobbing und die sich hieraus ergebenden Schulprobleme des Klägers dürften hingegen ihrerseits nicht kausal auf die ADS-Problematik beim Kläger zurückzuführen sein. Nach den Angaben der Frau Dr. Hammer in ihrer im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 26. März 2003 über die Entwicklung des Klägers und seiner Situation in der ISF hat der Kläger ihr gegenüber geäußert, in der ISF mache sogar der Sport Spaß und keiner wage es ihn „fette Sau“ zu nennen wie auf der anderen Schule. Nach dem Inhalt des Befundberichts der Frau Dr. Aust-Claus vom 14. Februar 2002 ist beim Kläger „akzelerierte körperliche Entwicklung mit Hochwuchs und Adipositas“ diagnostiziert worden. Sowohl was Größe als auch Leibesumfang anbelangt hat sich der Kläger seinerzeit offenbar erheblich von seinen Mitschülern abgehoben, was zum Hänseln aufgrund seines „Andersseins’“ geführt hat („fette Sau“). Das geschilderte Mobbing der Mitschüler und die sich hieraus ergebenden Probleme des Klägers beruhten also offenbar darauf, dass die Mitschüler den Kläger aufgrund seiner erheblichen Abweichung von den üblichen Körpermaßen der anderen Schüler gehänselt, provoziert und wohl auch beleidigt haben. Das Verhalten der Mitschüler dürfte daher nicht auf das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom des Klägers zurückgehen und damit hierdurch nicht kausal verursacht sein. Diese Schwierigkeiten beruhten daher auch nicht auf der diagnostizierten Abweichung der seelischen Gesundheit, sondern auf andern Umständen, so dass eine hieraus etwa ergebende Teilhabebeeinträchtigung – sollte sie vorgelegen haben - nicht kausal auf das ADS zurückzuführen gewesen sein dürfte. Hieraus folgt, dass es jedenfalls an der Voraussetzung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefehlt haben dürfte, dass aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit von der Norm (Nr. 1 der Regelung) eine Teilhabebeeinträchtigung bestanden hat oder zu erwarten war. Sonstige Umstände, die auf eine Schulphobie, totale Schul- oder Lernverweigerung oder auf einen Rückzug aus jedem sozialen Kontakt schließen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, die behandelnden Therapeuten als sachverständige Zeugen zu vernehmen, war nicht zu entsprechen. Diese waren ohne jegliche Konkretisierung als Beweismittel für die Behauptung benannt worden, beim Kläger habe seinerzeit eine seelische Behinderung gedroht. Die Frage, ob eine seelische Behinderung vorliegt oder droht, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Bewiesen werden können nur Tatsachen. Als solche kann gegebenenfalls der Zustand der seelischen Gesundheit beim Kläger und der für das Lebensalter typische Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII angesehen werden, die durch entsprechende medizinische oder psychologische Gutachten oder auch durch das Zeugnis sachverständiger Zeugen bewiesen werden können. Die Beantwortung der Frage, ob sich hieraus eine Abweichung mit der von § 35a SBG VIII geforderten Intensität ableiten lässt, setzt hingegen eine Wertung voraus, die im Rahmen der Sachverhaltssubsumtion durch die beurteilende Behörde und die dort tätigen Fachkräfte vorzunehmen ist (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 12 C 08.6 -, juris-Ausdruck). Das gilt erst recht für die zweite Voraussetzung in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, dass dadurch – nämlich durch die Abweichung der seelischen Gesundheit vom Regelzustand - die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein muss oder eine solche Beeinträchtigung drohen muss (vgl. auch Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 35a, Rdnr. 21). Diese Frage ist keine medizinisch zu beantwortende Frage, die einem entsprechenden Beweis durch Sachverständigengutachten oder durch sachverständige Zeugen zugänglich wäre (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 12 C 08.6 -, juris-Ausdruck). Zwar können einzelne für die Beurteilung bedeutsame Tatsachen wie etwa das Verhalten des Kindes in der Schule oder in seinem familiären Umfeld für sich genommen bewiesen werden, auch durch Zeugen. Dies gilt jedoch nicht für die vom Jugendhilfeträger und gegebenenfalls vom Gericht vorzunehmenden Wertung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung im beschriebenen Sinne vorliegt, und erst recht nicht für die (Rechts-)Frage, ob eine seelische Behinderung im Sinne des Zusammenwirkens beider Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 und Nr. 2) SGB VIII vorliegt oder droht. Da in dem Beweisantrag jedoch keine konkret zu beweisenden Tatsachen aufgeführt waren, war diesem nicht zu entsprechen. Im Übrigen war dem Beweisantrag auch deshalb nicht zu folgen, weil es für die Entscheidung letztlich dahinstehen kann, ob beim Kläger seinerzeit tatsächlich eine seelische Behinderung vorlag oder ob eine solche drohte. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob diese Voraussetzung für die Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII vorgelegen hat oder nicht. Der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch scheitert nämlich jedenfalls daran, dass sich der Entscheidungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der konkreten Hilfsmaßnahme nicht in der Weise verengt hatte, dass nur die Hilfegewährung in Form der Beschulung des Klägers an der ISF als rechtmäßig hätte angesehen werden können. Außerdem lagen die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Aufwendungen für die vom Kläger bzw. seinen Eltern selbst beschafften Hilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII bzw. der auch vor Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Oktober 2005 aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden weitgehend identischen Rechtslage nicht vor. Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen, wie sie der Senat in seinen Urteilen vom 8. September 2005 (- 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37) und vom 20. August 2009 (- 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59) bereits dargestellt hat: Die Regelung in § 35a SGB VIII räumt der Behörde bei der Auswahl der konkreten Hilfsmaßnahme zwar kein Ermessen ein, wohl aber einen Beurteilungsspielraum. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Juni 1999 (- 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155) ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Aufgrund dieses Entscheidungsspielraums und der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungskompetenz kann sich ein Anspruch des Kindes oder Jugendlichen auf eine bestimmte, konkrete Maßnahme nur ergeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles einzig und allein diese Maßnahme als geeignet und notwendig erscheint und jede andere Maßnahme nach den genannten Kriterien nicht geeignet wäre, der im konkreten Fall bestehenden Belastungssituation zu begegnen, so dass sie auch im Rahmen des genannten Entscheidungsprozesses nicht rechtsfehlerfrei hätte ausgewählt werden können. Nur wenn die fragliche Maßnahme alternativlos in Betracht kommt, kann sich der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen auf Hilfegewährung auf einen Anspruch auf Gewährung dieser konkreten Maßnahme verdichten. Dabei ist auch zu beachten, dass die Vermittlung einer Schulausbildung in erster Linie Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung und die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII demgegenüber nachrangig ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Auch das Hessische Schulgesetz hat zur Zielsetzung, den der allgemeinen Schulpflicht unterfallenden Kindern und Jugendlichen auch dann eine angemessene Schulbildung zu vermitteln, wenn diese lernbeeinträchtigt, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Zwar scheiden allein deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht von vornherein aus; sie kommen insbesondere auch ergänzend zu dem Besuch einer staatlichen Schule in Betracht, etwa für die Finanzierung eines Integrationshelfers zum Besuch einer allgemeinen Schule. Auch die Beschulung in den staatlichen Schulen ersetzende Maßnahmen sind nicht gänzlich ausgeschlossen, wie etwa die Finanzierung von Hausunterricht oder die im vorliegenden Fall in Streit stehende Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule. Da jedoch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII dem staatlichen Schulangebot gegenüber nur nachrangig sind, kann ein Anspruch auf Hilfegewährung und insbesondere auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme nur dann bestehen, wenn im Rahmen des allgemeinen staatlichen Schulsystems eine angemessene Schulbildung ansonsten nicht zu erlangen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf bestmögliche Förderung besteht, sondern nur auf eine angemessene Schulbildung, wie sich § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII entnehmen lässt. Erst wenn feststeht, dass eine solche Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen ist, kommt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII etwa die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 10 UZ 336/04 -). Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans (vgl. § 36 Abs. 2 SGB VIII) unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Diese mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in das Gesetz eingefügte Bestimmung entspricht der zuvor bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die damit in das Gesetz übernommen worden ist (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 36a, Rdnr. 4). Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel der partnerschaftlichen Hilfe unter Achtung familialer Autonomie und dem bereits genannten kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess über jugendhilferechtliche Maßnahmen ist es danach nicht vereinbar, das Jugendamt zum bloßen Kostenträger einer frei gewählten Hilfeleistung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, 103; Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600). Nur ausnahmsweise kann ein Jugendhilfeträger zur Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Maßnahme verpflichtet werden, wenn er trotz vorherigen Antrags die Hilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, so dass ein „Systemversagen“ anzunehmen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 36a, Rdnr. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 68) und der Anspruchsberechtigte gezwungen war, die Hilfe selbst zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, a.a.O.). In diesem Falle tritt an die Stelle des Primäranspruchs auf Hilfegewährung, der durch die selbstbeschaffte Hilfe gedeckt und damit erloschen ist, der Sekundäranspruch auf Kostenübernahme (vgl. Fischer, a.a.O., § 36a, Rdnr. 19; Wiesner, a.a.O., § 36a, Rdnr. 42). Auch diese Rechtsprechung ist im Wesentlichen nunmehr in die Regelung in § 36a Abs. 3 SGB Satz 1 VIII in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. September 2008 -10 E 1836/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86, 89; Fischer a.a.O., § 36a Rdnr. 4). Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Falle der Selbstbeschaffung der Hilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). „In-Kenntnis-Setzen“ nach der genannten Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfordert nicht nur, dass überhaupt ein Ersuchen auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII an den zuständigen Jugendhilfeträger herangetragen wurde, sondern dass dies so rechtzeitig geschieht, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600; Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, 86; Urteil vom 28. September 2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86, 89). Die Voraussetzungen für die Hilfegewährung lagen im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vor, wenn der Primäranspruch auf Hilfegewährung gegeben war. Dringlichkeit der Hilfebeschaffung vor der Entscheidung des Jugendhilfeträgers im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII liegt vor, wenn die Befriedigung des Hilfebedarf in dem Sinne unaufschiebbar ist, dass die Leistung sofort und ohne die Inkaufnahme eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003, a.a.O.), was jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (Fischer, a.a.O., § 36a, Rdnr. 28). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für seine Beschulung in der ISF. Im vorliegenden Fall steht allein die Übernahme der Kosten für diese selbstbeschaffte Maßnahme in Frage. Ein Anspruch könnte sich nach den oben dargestellten Grundsätzen nur dann ergeben, wenn – bei unterstelltem Vorliegen der Voraussetzungen für die Hilfegewährung – der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme derart eingeengt gewesen wäre, dass allein diese Hilfe in Betracht gekommen wäre. Das ist nicht zu erkennen. Es ist weder ersichtlich, dass die Beschulung des Klägers auf der ISF die einzig geeignete und die einzig notwendige Maßnahme gewesen sein könnte. Aus keiner der vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Schule spezielle Hilfestellungen für die ADS-Problematik des Klägers bot. Dies wird auch in der Stellungnahme der ISF vom 16. November 2004 nicht behauptet, die von Klägerseite erst mit der Klagebegründung vom 9. März 2007 vorgelegt worden ist (Bl. 64f. der Gerichtsakte). Dort wird ausgeführt, sowohl der klare und absolut verlässliche Rahmen eines ganztägigen Schulprogramms mit festgelegten Prüfungsterminen und Lernerfolgskontrollen als auch der für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Verhaltenskodex, dessen Einhaltung durch ein Punktesystem und ein Konfliktmittlungssystem gewährleistet werde, erscheine bei der gegebenen persönlichen Situation des Klägers nötig und extrem hilfreich. Von dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom des Klägers ist dort jedenfalls nicht ausdrücklich die Rede. Die umschriebenen Bedingungen an der ISF sind auch offensichtlich nicht speziell im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler mit ADS konzipiert worden, sondern sind Ausfluss der allgemeinen „Unterrichtsphilosophie“ der Schule. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese auf Schüler mit ADS in irgendeiner Weise spezialisiert habe. Auch für den dort tätigen Schulpsychologen ist dies nicht erkennbar. Aus dem Vermerk vom 22. Mai 2002 (Bl. 19 der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass die Mutter des Klägers anlässlich eines Gesprächs mit der Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten von „einem guten Gespräch“ in der ISF berichtet hat, wobei der Kläger „aufgrund der geschilderten Problematik“ zunächst eine Probezeit zu absolvieren habe. Dies deutet darauf hin, dass auch die Schule selbst nicht sicher war, ob und wie sie mit der ADS-Problematik des Klägers umgehen könne. Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass die von Frau Dr. Hammer in ihren Stellungnahmen vom 15. April 2002 und vom 20. November 2004 (Bl. 66 GA) für erforderlich gehaltene geringe Klassenstärke an der ISF nicht erfüllt worden ist, weil dort in großen Klassen unterrichtet wird. Die Mutter des Klägers hat laut Vermerk vom 12. September 2002 anlässlich eines Telefonats mit der Sachbearbeiterin des Beklagten von einer Klassenstärke von 26 Schülern in der Klasse des Klägers berichtet. Von einer kleinen Klasse kann bei dieser Klassenstärke nicht die Rede sein. Die Mutter des Klägers hat zudem ausgeführt, der Kläger sei zeitlich sehr beansprucht, so dass die Therapie (offenbar bei Frau Dr. Hammer) nicht mehr habe stattfinden können. Das Programm bewirke, dass der Kläger keine Zeit zum Träumen habe. Bei der ISF handelt es sich offenbar nicht um eine Therapieeinrichtung für Kinder mit besonderen Auffälligkeiten wie dem ADS, sondern eher um eine Art private „Eliteschule“ mit hohen Leistungsanforderungen und mit Englisch als Unterrichtssprache, die finanziert durch das recht hohe Schulgeld wesentlich bessere Unterrichtsbedingungen anzubieten in der Lage ist als eine öffentliche Schule. Es mag sein, dass die dort praktizierten Unterrichtsmethoden und Umgangsformen dem Kläger zugute gekommen sind und zu einer Verbesserung seiner schulischen Leistungen und seiner gesundheitlichen Situation geführt haben. Hieraus allein kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die ISF sei die erforderliche Therapieform für die ADS-Problematik des Klägers. Vielmehr dürfte bei nahezu jedem Schüler, der - ohne besondere Auffälligkeiten wie ADS oder dergleichen zu zeigen - von einer staatlichen Schule auf die ISF wechselt, wegen der aufgeführten Umstände, die die Lehr- und Lernsituation wesentlich von den auf einer staatlichen Schule üblichen Gegebenheiten herausheben, eine Verbesserung der schulischen Leistungen und des emotionalen Wohlbefindens eintreten. Der Umstand, dass solches auch beim Kläger eingetreten ist, erlaubt daher nicht den Rückschluss darauf, dass die ISF gerade auf die ADS-Problematik des Klägers einzugehen geeignet war. Erst recht kann nicht davon gesprochen werden, dass der Wechsel auf die ISF für den Kläger in dem Sinne notwendig war, dass diese Möglichkeit die einzige Handlungsalternative darstellte, so dass sich der Beurteilungsspielraum des Beklagen derart verengt hatte, dass nur diese Maßnahme als Hilfe hätte gewährt werden können und müssen. Der Wechsel mag für den Kläger wünschenswert gewesen sein; in dem Sinne notwendig, dass die Kosten hierfür aus Mitteln der Jugendhilfe zu übernehmen wären, war er jedoch nicht. Andere Alternativen, insbesondere der Wechsel auf eine andere öffentliche Schule (ohne Schulgeld) unter Fortführung der Therapie bei Frau Dr. Hammer, die wegen der starken zeitlichen, intellektuellen und emotionalen Beanspruchung des Klägers nach seinem Wechsel auf die ISF sogar unterbrochen werden musste, waren noch nicht hinreichend ausgelotet. Sie erschienen jedenfalls nicht in einem Maße als von vornherein aussichtslos, dass nur der Wechsel auf die ISF als einzig gangbare Alternative anzusehen gewesen wäre. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, auf der ISF sei er nicht den Anfeindungen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen wie in der Diltheyschule. Es erscheint nämlich keineswegs sicher, dass es an einer anderen staatlichen Schule oder auch nur in einer anderen Klasse an der Diltheyschule dieselben Anfeindungen gegeben hätte, weil diese ganz wesentlich von den konkret handelnden Personen, also den Mitschülern abhängen. Zutreffend weist daher der Beklagte darauf hin, dass bei jeder Herauslösung des Klägers aus dem seinerzeitigen Problemfeld eine Besserung hätte eintreten können, auch bei Wechsel des Klägers an eine andere staatliche Schule. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2010 vom Klägervertreter hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Leiter der ISF als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, dass die ISF die für die ADS-Problematik des Klägers richtige Schule war, war nicht zu entsprechen. Wie bereits ausgeführt, kam dem Beklagten ein gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der zu gewährenden Hilfemaßnahme zu. Hierbei war die Geeignetheit der fraglichen Schule nur ein Bestandteil der zu treffenden Auswahlentscheidung. Bei Ungeeignetheit wäre diese Hilfemaßnahme von vornherein ausgeschieden. Bei Geeignetheit waren andere, ebenfalls geeignet erscheinende Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen. Selbst wenn also die fragliche Schule geeignet gewesen sein sollte, hätte das noch keinen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme der hierfür entstehenden Kosten zur Folge. Dies wäre nur dann der Fall, wenn allein diese Maßnahme hätte vom Beklagten rechtmäßigerweise ausgewählt werden dürfen. Hierfür ist – wie ausgeführt – nichts erkennbar. Aus diesem Grunde kommt es für die Entscheidung auf die Frage, ob die ISF für die ADS-Problematik des Klägers die geeignete Schule war, nicht an. Darüber hinaus und unabhängig davon kann die Geeignetheit der Schule nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise beurteilt werden, die keine Tatsache darstellt und daher einem Beweis (durch sachverständige Zeugen) nicht zugänglich ist. Zwar können gegebenenfalls einzelne Tatsachen wie etwa die Ausbildung und die Auswahl der Lehrkräfte, die Unterrichtsgestaltung oder die Einhaltung und die Überwachung des Verhaltenskodex an der Schule Gegenstand der Beweiserhebung sein, jedoch fehlt es insofern an Darlegungen, welche konkreten Wahrnehmungen und Kenntnisse in das Wissen des Schulleiters gestellt werden, die durch seine Vernehmung bewiesen werden sollen. Insofern handelt es sich mangels Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas um einen Ausforschungsbeweis, dem nicht zu folgen war. Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Finanzierung der von Klägerseite selbstbeschafften Maßnahme durch den Beklagten nicht vor. Für die Beurteilung kann die Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch für den seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2005 vorgehenden streitgegenständlichen Zeitraum ab September 2002 der Beurteilung zugrunde gelegt werden, weil er die bereits zuvor aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Rechtslage wiedergibt (s.o.). Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Beklagte vom Leistungsberechtigten vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden ist im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Sieht man den schriftlichen Antrag der Eltern des Klägers vom 7. August 2002 als maßgeblich an, fehlt es bereits an diesem Erfordernis. Auch wenn dieser Antrag seiner damals gesetzlichen Vertreter dem Kläger als „Leistungsberechtigten“ im Sinne dieser Regelung zugerechnet werden kann, war zum seinerzeitigen Zeitpunkt die Selbstbeschaffung zumindest in dem Sinne „angelaufen“, dass die Eltern bereits am 24. Juni 2002, also etwa eineinhalb Monate vor der Antragstellung einen Aufnahmeantrag bei der ISF abgegeben hatten, wie den Anlagen zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 3. Mai 2010 zu entnehmen ist. Sieht man als Beginn der selbstbeschafften Maßnahme erst den tatsächlichen Eintritt des Klägers in die ISF an, der nach dem Inhalt des Aktenvermerks auf Blatt 27R der Behördenakte vom 12. September 2002 über ein Telefongespräch der Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten mit der Mutter des Klägers am 2. September 2002 erfolgt ist, läge die Antragstellung vor der Selbstbeschaffung. Dies gilt erst recht, wenn man in der bereits im Februar oder März 2002 erfolgten Kontaktaufnahme der Eltern des Klägers mit dem Jugendamt des Beklagten ein „In-Kenntnis-Setzen“ im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sehen will, weil hierfür nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ein formeller Antrag auf Leistungsgewährung nicht erforderlich ist, sondern eine eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, ausreichen soll (so Wiesner, a.a.O., § 36a, Rdnr. 44; a.A. offenbar Fischer, a.a.O., § 36a, Rdnr. 21: Antrag erforderlich, gerichtet auf den Primäranspruch und nicht nur auf den Sekundäranspruch der Kostenübernahme). Wie oben bereits ausgeführt, muss das Hilfeersuchen jedenfalls so rechtzeitig an den Jugendhilfeträger herangetragen werden, dass er in die Lage versetzt wird, die Anspruchsvoraussetzungen und die etwa erforderlichen Hilfemaßnahmen zu prüfen. Hiervon kann im vorliegenden Fall aufgrund des aus der Behördenakte erkennbaren Geschehensablaufs nicht ausgegangen werden. Nachdem das Jugendamt des Beklagten von einem möglicherweise bestehenden Hilfebedarf des Klägers Ende Februar oder Anfang März erfahren hatte, ohne dass seinerzeit ein formeller Antrag auf Hilfegewährung gestellt worden war, hat es bereits unter dem 4. März 2002 ein Ersuchen um Stellungnahme an das Gesundheitsamt des Beklagten gerichtet. Dieses hat nach einem Vermerk vom 15. April 2002 die Auffassung vertreten, der Kläger solle weiter bis zum Schuljahresende die Schule besuchen und eine Einzeltherapie bei Frau Dr. Hammer sollte besprochen werden. Die Mutter des Klägers hat bei einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin angekündigt, dass Frau Dr. Hammer noch einmal den Bedarf des Klägers verdeutlichen solle. Dies hat wohl zu der Stellungnahme der Frau Dr. Hammer vom 15. April 2002 geführt, die am 22. April 2002 beim Beklagten eingegangen ist. Nach einem Vermerk vom Mai 2002 in der Behördenakte des Beklagten hat die Sachbearbeiterin mit ihren Vorgesetzten die Situation und eine mögliche Hilfegewährung besprochen. Danach sollte die Frage näher geklärt werden, welche Hilfemöglichkeiten im Rahmen des „normalen“ Schulsystems bestünden. Dies hat zu einem Telefonat mit dem damaligen Klassenlehrer des Klägers geführt, in dem dieser zwar ausgeführt hatte, die Schule könne eine Integrationsleistung nicht erbringen, jedoch andererseits die Ansicht vertreten hatte, eine Notwendigkeit zum Schulwechsel bestehe für den Kläger nicht. Bereits aufgrund dieser Erkenntnisse bestand für den Beklagten kein Anlas für die Annahme, ein Wechsel des Klägers auf eine andere Schule oder gar gerade auf die ISF sei unbedingt erforderlich. Aus einem weiteren Vermerk in der Behördenakte vom 22. Mai 2002 ist zu entnehmen, dass der Mutter des Klägers anlässlich eines Gesprächs mitgeteilt worden sei, mit einer Hilfestellung im Rahmen der Eingliederungshilfe zum Besuch der ISF könne nicht gerechnet werden. Es könne ein schriftlicher Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gestellt werden, um einen beschwerdefähigen Bescheid zu erhalten. Danach bestand für den Beklagten keine Veranlassung mehr, ohne einen entsprechenden Antrag weitere Maßnahmen zu ergreifen oder andere Hilfemöglichkeiten zu prüfen. Eine ausdrückliche Antragstellung erfolgte erst am 7. August 2002. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Eltern des Klägers jedoch offensichtlich bereits auf den Wechsel des Klägers auf die ISF festgelegt, da sie bereits am 24. Juni 2002 einen formellen Aufnahmeantrag bei der ISF gestellt haben, wie sich der mit Schriftsatz vom 3. mai 2010 vorgelegten Kopie entnehmen lässt. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Eltern des Klägers mit der Klagebegründung vom 9. März 2007 einige Anschreiben der ISF – in teilweise englischer Sprache - vorlegen lassen, von denen mehrere bereits vom Juli oder August 2002 datieren (Bl. 69, 72, 73 der Gerichtsakte) und mit denen die Zahlung von Schulkosten ab Juni 2002 begehrt wurde. Zum Zeitpunkt des Eingangs des formellen Antrags beim Beklagten am 7. August 2002 war somit offensichtlich bereits alles in die Wege geleitet, damit der Kläger ab dem Schuljahr 2002/2003 die ISF besuchen konnte, was er ab dem 2. September 2002 dann auch tatsächlich getan hat. Folgerichtig war der formelle Antrag der Eltern des Klägers auch nur noch auf die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten gerichtet. In diesem Antrag hatten sie allerdings nicht angegeben, dass der Kläger bereits für die ISF angemeldet war. Erst anlässlich eines Telefonats am 12. September 2002 hat der Beklagte ausweislich eines Aktenvermerkes vom selben Tage davon erfahren, dass der Kläger bereits seit dem 2. September 2002 in der ISF unterrichtet werde. Nach alldem kann keine Rede davon sein, dass das Jugendamt des Beklagten untätig geblieben sei, nachdem es Ende Februar oder Anfang März von einem möglicherweise bestehenden Hilfebedarf des Klägers erfahren hatte. Vielmehr hat es offensichtlich versucht, den konkreten Hilfebedarf des Klägers zu ermitteln und die Frage abzuklären, welche Hilfsmaßnahme in diesem Fall notwendig und geeignet erscheinen könne, obwohl ein formeller Antrag seinerzeit noch gar nicht gestellt worden war. Es ist nicht zu beanstanden, dass es dabei zunächst die Klärung der Frage in den Vordergrund gestellt hat, ob eine Hilfsmöglichkeit für den Kläger im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auf der Regelschule bestehe. Wie oben bereits ausgeführt, ist nämlich eine solche Hilfemöglichkeit gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe vorrangig, die nur in Betracht kommen, wenn alle alternativen Möglichkeiten der Hilfe im Rahmen des allgemeinen Schulsystems ausgelotet worden sind. Das war aus damaliger nicht zu beanstandender Sicht des Beklagten nicht der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt des Beklagten einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die ISF als nicht gegeben angesehen und dieses der Mutter des Klägers – offenbar Ende Mai 2002 - mitgeteilt hat. Wie ausgeführt kommt die Übernahme der Kosten für eine Privatschule nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn alle anderen Hilfemöglichkeiten ausscheiden. Aufgrund der seinerzeitigen Kenntnisse, insbesondere aufgrund der Angaben des Klassenlehrers, musste der Beklagte davon ausgehen, dass eine Notwendigkeit für einen Schulwechsel für den Kläger nicht bestand. Solches ergab sich auch nicht aus den ihm seinerzeit vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen. Frau Dr. Aust-Claus hatte in ihrem Kinderneurologischen Befundbericht vom 14. Februar 2002 auf Seite 4, unten bis 5, oben unter „Procedere“ lediglich ausgeführt, der Kläger werde von Frau Dr. Hammer verhaltenstherapeutisch betreut, um Kompensationsstrategien zu erlernen. Darüber hinaus sei es sicherlich wünschenswert, wenn der Kläger in der Schule Unterstützung bekommen könnte und das Mobbing durch die Mitschüler unterbunden werde. Unter „der Schule“ konnte dabei nur die seinerzeit vom Kläger besuchte Diltheyschule verstanden werden, so dass sich hieraus eine Empfehlung für einen Schulwechsel oder gar eine Notwendigkeit hierzu nicht entnehmen ließ. In der Stellungnahme der Frau Dr. Hammer vom 15. April 2002 wird am Ende zwar ausgeführt, zur Förderung einer positiven Persönlichkeitsentwicklung des Klägers sei ein ruhiger geordneter Schulablauf die Basis, jedoch lässt sich hieraus nicht die Schlussfolgerung ableiten, dass ein Schulwechsel für den Kläger als notwendig angesehen werde. Erst recht ist hieraus keine Empfehlung für eine bestimmte Schule (etwa die ISF) zu entnehmen. Hieraus folgt, dass der Kläger und seine Eltern bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie durch die Selbstbeschaffung in Form der Anmeldung des Klägers bei der ISF Ende Juni 2002 Fakten geschaffen haben, nicht mit einer für sie günstigen Entscheidung des Beklagten hatten rechnen können, weil dessen Prüfungen noch nicht abgeschlossen waren und sich eine Notwendigkeit für die Übernahme der – recht hohen – Kosten für die ISF erst recht nicht ergeben hatte. Durch diese Vorgehensweise und die Fassung ihres formellen Antrags vom 7. August 2002, der allein auf die Übernahme der Kosten für die ISF gerichtet war, haben die Eltern des Klägers die Stellung des Beklagten als Träger des Entscheidungsprozesses im oben beschriebenen Sinne unterlaufen. Sie haben - möglicherweise bewusst - nicht sofort nachdem ihnen Ende Mai mündlich mitgeteilt worden war, mit einer Hilfe im Sinne der Finanzierung der ISF sei nicht zu rechnen und ihnen bleibe die Möglichkeit, einen formellen Antrag zu stellen, diesen Antrag gestellt, sondern erst etwa zweieinhalb Monate später am 7. August 2002. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie – wie ausgeführt – bereits die Entscheidung getroffen, den Kläger auf der ISF beschulen zu lassen und ihn dort Ende Juni 2002 angemeldet, obwohl sie aufgrund der mündlichen Mitteilung des Beklagten davon ausgehen mussten, dass die Kosten hierfür nicht vom Beklagten übernommen werden. Sie haben im weiteren Verlauf bewusst ihren Antrag vom 7. August 2010 nur noch auf die Übernahme der Kosten für die ISF gerichtet. Sie haben den Beklagten damit lediglich als Zahlstelle für die von ihnen selbst ausgesuchte Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, was nach der oben aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ihren Ausdruck mittlerweile in § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gefunden hat, gerade ausgeschlossen sein soll. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass seinerzeit die Deckung des Bedarfs im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte. Wie bereits ausgeführt, ist nicht erkennbar, dass seinerzeit überhaupt eine Notwendigkeit für den Kläger bestanden hätte, die Schule zu wechseln. Die Mutter des Klägers hat ausweislich des Aktenvermerks vom 12. September 2002 anlässlich eines am selben Tage geführten Telefongesprächs selbst bestätigt, dass der Kläger die Diltheyschule nicht hätte verlassen müssen. Von schwerwiegenden Auseinandersetzungen mit seinen Mitschülern in der Zeit seit dem erstmaligen Kontakt seiner Eltern mit dem Jugendamt, die für ihn einen - gegebenenfalls vorübergehenden - Verbleib auf der Diltheyschule unzumutbar hätten erscheinen lassen können, ist nicht berichtet worden. Sonstige Umstände, die einen sofortigen Wechsel des Klägers auf die ISF als erforderlich erscheinen lassen könnten, sind ebenso wenig vorgetragen wie etwaige Nachteile, die ihm bei einem – einstweiligen – Verbleib auf der Diltheyschule hätten drohen können. Allein der Wunsch der Eltern nach einer möglichst optimalen Unterrichtsversorgung des Klägers vermag eine solche Dringlichkeit nicht zu begründen. Dies gilt auch für den Umstand, dass seinerzeit der Schuljahreswechsel bevor stand, weil nicht erkennbar ist, dass ein Wechsel gegebenenfalls noch im Verlauf des Schuljahres 2002/2003 unmöglich gewesen wäre, sollte er sich als notwendig und geeignet erweisen. Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht vor. Wie oben bereits ausgeführt, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Kläger überhaupt zu dem von § 35a SGB VIII begünstigten Personenkreis gehörte. Außerdem hatte sich der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme nicht derart verengt, dass nur diese konkrete Maßnahme hätte ausgewählt werden dürfen. Auch dies wurde oben bereits dargestellt. Nach alldem ist die Klage des Klägers hinsichtlich der Hilfegewährung für das Schuljahr 2002/2003 unbegründet, so dass auf die Berufung des Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben ist, als hierdurch der Beklagte verpflichtet worden ist, für das genannte Schuljahr die Kosten für die ISF zu übernehmen. Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil ist hingegen zurückzuweisen. Auch hinsichtlich der Kosten für die ISF für die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 erweist sich die Klage des Klägers nämlich als unbegründet. Zur weiteren Begründung kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage hinsichtlich der Kosten für das Schuljahr 2002/2003 Bezug genommen werden. Auch hinsichtlich der nachfolgenden Schuljahre lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die fragliche Hilfe nicht vor. Dies gilt zunächst für die Frage, ob beim Kläger eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zumindest gedroht hat. Insofern war aufgrund des Schulwechsels eine Teilhabebeeinträchtigung im oben dargelegten Sinne erst recht nicht mehr erkennbar. Es kann auch keineswegs als sicher angenommen werden, dass solche bei einem erneuten Schulwechsel des Klägers auf eine öffentliche Schule – die früher besuchte oder eine andere – gedroht hätten. Unabhängig hiervon lagen aber auch weiterhin die Voraussetzungen für die Finanzierung einer selbstbeschafften Maßnahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der nach seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2005 zumindest für das Schuljahr 2005/2006 nunmehr unmittelbar Anwendung finden müsste, weiterhin nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht folgen will, für spätere Abschnitte könne eine Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers bestehen, wenn eine selbst beschaffte Maßnahme sich in mehrere Abschnitte gliedert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86). Auch für die nachfolgenden Schuljahre fehlt es jedoch daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben muss (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Dabei kann nicht angeführt werden, für spätere Schuljahre sei vom Beklagten bei der Hilfeauswahl zu beachten gewesen, dass ein neuerlicher Schulwechsel für den Kläger mit hohen Belastungen verbunden gewesen wäre, weshalb ihm jedenfalls nunmehr ein Verbleib auf der ISF hätte „erlaubt“ werden müsse und ihm ein entsprechender Hilfeanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe. Ansonsten hätten es ein hilfesuchender Jugendlicher oder seine Eltern in der Hand, durch die unberechtigte Selbstbeschaffung einer Hilfe das Auswahlermessen des Jugendhilfeträgers vorzubestimmen, indem dieser für nachfolgende Abschnitte von den geschaffenen Tatsachen auszugehen und diese hinzunehmen hätte. Das wäre mit der oben beschriebenen Rolle des Jugendhilfeträgers, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellt worden ist, nicht vereinbar. Anders als im vom OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. März 2003, a.a.O.) entschiedenen Fall kann hier auch für die späteren Schuljahre nicht angenommen werden, dass sich das Auswahlermessen des Beklagten derart verengt gehabt habe, dass nur die fragliche Hilfe zu gewähren gewesen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte – soweit ersichtlich – dem Kläger keine konkrete Alternative für die weitere Beschulung aufgezeigt hatte. Er hatte dazu deswegen keine Veranlassung, weil die Eltern des Klägers erkennbar ihre Entscheidung für die ISF unumstößlich getroffen hatten und vom Beklagten gar keine andere Handlung als die Finanzierung dieser Schule begehrten. Sie erstrebten damit erkennbar nicht mehr die Hilfegewährung durch den Beklagten, sondern nur noch die Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Hilfemaßnahme. Dies wird auch deutlich durch den Vortrag im gerichtlichen Verfahren, bei einem erneuten Schulwechsel (auf eine staatliche Schule) sei zu erwarten, dass beim Kläger die früheren Probleme wieder auftreten würden. Wegen dieser Einengung des Begehrens des Klägers bzw. seiner Eltern bestand für den Beklagten keine Veranlassung, nach einer Alternative zu suchen und diese dem Kläger anzubieten, da nicht damit zu rechnen war, dass diese angenommen würde. Danach ist auch für die folgenden Schuljahre ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht erkennbar. Hinsichtlich des Hilfebegehrens für die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheids steht dem Erfolg der Klage zusätzlich ein weiterer Aspekt entgegen. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend drauf hingewiesen, dass die Klage keinen Erfolg haben könne, soweit mit ihr eine Kostenübernahme für den Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2004 – also für die Schuljahre 2004/2005 und 2005/2006 – erstrebt werde, weil nur der Zeitraum bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung der gerichtlichen Überprüfung unterliegen könne. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Verfahren der Jugendhilfe – ebenso wie im Sozialhilferecht nach dem seinerzeitigen Bundessozialhilfegesetz - zum Gegenstand der Verpflichtungsklage in zulässiger Weise regelmäßig nur ein Begehren gemacht werden kann, das zuvor von der Behörde geprüft und beschieden worden ist, also regelmäßig nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 – 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, 224; Beschluss vom 17. Juni 1996 – 5 B 222/95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Behörde auch über einen darüber hinausreichenden Zeitraum befindet und damit die Klagemöglichkeit hierfür eröffnet, jedoch muss sich ein entsprechender Wille aus dem Bescheid zumindest durch Auslegung ermitteln lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996, a.a.O.; Beschluss vom 8. Juni 1995 – 5 C 30/93 -, FEVS 46, 94). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Eine ausdrückliche Aussage hierzu ist den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Danach ist davon auszugehen, dass von der Ablehnungsentscheidung des Beklagten auch nur der Zeitraum erfasst ist, der bei einer Bewilligung hätte geregelt werden können. Da sich die für die Gewährung der fraglichen Hilfe maßgeblichen Umstände ändern können, wäre auch eine Gewährung der Hilfe bzw. Übernahme der Kosten nicht für einen unbestimmten Zeitraum in der Zukunft in Betracht gekommen, insbesondere nicht für die gesamte noch zu absolvierende Schulzeit des Klägers. Vielmehr wäre auch danach nur eine Bewilligung allenfalls für das jeweils nachfolgende Schuljahr in Betracht zu ziehen gewesen, wenn nicht gar für noch geringere Zeiträume. Da also eine Ausnahme von dem Grundsatz unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegt, kann der Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht zulässigerweise zum Gegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage gemacht werden. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der entscheidende Berichterstatter davon ausgeht, dass in der Einbeziehung des Zeitraums nach Erlass des Widerspruchsbescheids in dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2010 gestellten Antrag des Klägers keine im Berufungsverfahren unzulässige Ausweitung des Klagebegehren zu sehen ist. Vielmehr beinhaltet diese Antragsfassung nur eine Klarstellung dahingehend, dass der Zeitraum bis einschließlich des Schuljahres 2005/2006 von Klägerseite als Gegenstand des Verfahrens (auch erstinstanzlich) angesehen worden ist, so dass es sich nicht um eine Erweiterung handelt. Der Berichterstatter vermag auch nicht anzunehmen, das Verwaltungsgericht habe über diesen Zeitraum keine Entscheidung getroffen, so dass über diesen Teil der Klage eine Urteilsergänzung nach § 120 VwGO hätte beantragt werden müssen oder vom Vorliegen eines – gegebenenfalls unbewussten – Teilurteils nach § 110 VwGO auszugehen wäre, so dass hierüber erst noch erstinstanzlich zu befinden wäre (vgl. zur Unzulässigkeit des „Heraufholens“ eines nicht entschiedenen Klageteils in die Berufungsinstanz Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 110, Rdnr. 7). Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen zum angefochtenen Urteil auf Seite 16 oben des amtlichen Entscheidungsumdrucks zwar ausgeführt, sollte von der Klage ein über das Schuljahr 2003/2004 hinausgehender Zeitraum umfasst sein, wäre diese unzulässig. Jedoch ist trotz Verwendung des Konjunktivs davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht damit den über den genannten Zeitraum hinausgehenden Zeitraum nicht unbeschieden lassen sondern in die Entscheidung einbeziehen wollte, sollte dies von Klägerseite so gewollt sein. Da letzteres der Fall ist, wie mittlerweile klargestellt worden ist, muss angenommen werden, dass das Verwaltungsgericht auch diesen Klageteil beschieden und bereits deswegen abgewiesen hat, weil er unter Zugrundelegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) nicht zulässigerweise in die Klage einbezogen werden durfte. Aus diesem Grund kann weder von einem Teilurteil im Sinne von § 110 VwGO gesprochen werden noch von einem teilweisen Übergehen eines Klageantrags nach § 120 Abs. 1 VwGO, so dass der Einbeziehung dieses Zeitraums auch in die Berufungsentscheidung kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Diese Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Soweit der Beklagte mit seinem Rechtsmittel erfolgreich war, ist der Kläger als unterliegender Teil – auch für das erstinstanzliche Verfahren – im Sinne von § 154 Abs. 1 VwGO anzusehen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten für den Besuch der International School Frankfurt-Rhein-Main (ISF) durch den Kläger. Der am …. August 1989 geborene Kläger besuchte von 2000 bis 2002 die Diltheyschule, ein Gymnasium der Landeshauptstadt Wiesbaden. Ab September 2002 wechselte er auf die ISF. Hierfür war ein Schulgeld von etwa 1.100,00 € monatlich zu entrichten. Die Übernahme dieses Schulgeldes durch den Beklagten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bildet den Streit zwischen den Beteiligten. Die Eltern des Klägers wandten sich offensichtlich erstmals im Februar 2002 - informell - an das Jugendamt des Beklagten. Nach einem in der Behördenakte (Bl. 10) befindlichen Aktenvermerk haben die Eltern des Klägers mit diesem im Jugendamt vorgesprochen. Hintergrund seien schulische Probleme in der Diltheyschule. Aus einem Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. Elisabeth Aust-Claus vom 14. Februar 2002 ist zu entnehmen, dass beim Kläger bei überdurchschnittlicher Intelligenz ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) mit impulsivem Verhalten bei akzelerierter körperlicher Entwicklung mit Hochwuchs und Adipositas und emotionalen Auffälligkeiten zu diagnostizieren seien. Verhaltenstherapeutisch werde der Kläger von der Diplom-Psychologin Dr. Petra-Marina Hammer betreut, um Kompensationsstrategien zu erlernen. Darüber hinaus sei es wünschenswert, wenn er in der Schule Unterstützung bekommen könnte und das Mobbing durch Mitschüler unterbunden werde. Aus dem genannten Vermerk ist zu entnehmen, dass die Eltern des Klägers seine Beschulung in einer Privatschule mit kleineren Klassen erstrebten. Die Finanzierung sei jedoch das Problem. In einer Stellungnahme der Frau Dr. Hammer vom 15. April 2002 wird ausgeführt, der Kläger sei ein eifriger Schüler, der aufgrund der ADS-Problematik einer Flut von Misserfolgen und negativen Erfahrungen ausgesetzt sei. Hieraus wiederum resultiere eine weitere verminderte Handlungsmotivation, verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine Zunahme der Ablenkbarkeit. Aus dieser ständigen Misserfolgspirale ergäben sich für den Kläger massive Sekundärproblematiken wie Selbstwertverlust, Schlafstörungen, psychosomatische Beschwerden, Schulangst und depressive Symptomatik. Aus dem ADS resultierten trotz guter Intelligenz Schwierigkeiten, die Daueraufmerksamkeitsspanne für Lehrinhalte aufrechtzuerhalten und die zu erfassende Information gründlich exakt und strukturiert zu bearbeiten, wenn in einem schulischen Umfeld Struktur, Organisation, kleine Klassen mit niedrigem Lärmpegel nicht vorgegeben sei. Zur Förderung einer positiven Persönlichkeitsentwicklung des Klägers sei ein ruhiger geordneter Schulablauf die Basis. Aus einem weiteren Aktenvermerk in der Behördenakte vom Mai 2002 (Blatt 18) ist zu entnehmen, dass sich anlässlich eines Telefonats mit der Sachbearbeiterin im Jugendamt des Beklagten der Klassenlehrer des Klägers an der Diltheyschule dahingehend geäußert habe, die Schule könne eine Integrationsleistung im Hinblick auf die ADS-Problematik nicht erbringen. Der Kläger sei allerdings bis auf wenige Problemsituationen ein eher unauffälliger Schüler, der zu Träumereien neige. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Notwendigkeit nicht zu sehen, dass der Kläger die Schule verlassen müsse. Aus einem weiteren Vermerk vom 22. Mai 2002 (Blatt 19 der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass bei einem Gespräch der Sachbearbeiterin beim Jugendamt des Beklagten mit der Mutter des Klägers, dem Kläger und seiner Schwester über ein "gutes Gespräch" an der ISF berichtet worden sei. Diese – die Schule - mache jedoch zur Auflage, dass aufgrund der geschilderten Problematik des Klägers dieser zunächst eine Probezeit zu absolvieren habe. Die Kosten hierfür seien von der Familie nicht tragbar. Der Mutter des Klägers sei erörtert worden, dass eine Hilfestellung im Rahmen der Eingliederungshilfe durch das Jugendamt nicht gewährt werde. Sie sei an das Staatliche Schulamt verwiesen worden, um dort Möglichkeiten nachzufragen, ob dieses die Kosten für die Beschulung übernehme. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie einen schriftlichen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a (SGB VIII) stellen könne, um dann einen beschwerdefähigen Bescheid zu erhalten. Am 7. August 2002 stellten die Eltern des Klägers einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, bei dem Kläger liege ein ADS vor. Er verfalle im Unterricht in Träumereien, aus denen er sich nicht alleine wieder herausholen könne. Er brauche geschulte Lehrer, die ihn immer wieder mit in den Unterricht einbeziehen könnten. Dies sei in staatlichen Schulen nicht möglich. Der Kläger mache eine Verhaltenstherapie. Von Seiten der Schule erhalte er nicht die erforderliche Unterstützung. Ein Schulwechsel sei zwingend erforderlich. Mit Unterstützung von Frau Dr. Hammer sei der Kläger an der ISF angemeldet worden. Aufgrund der erheblichen Schulkosten werde der Antrag auf finanzielle Hilfe gestellt, da diese ihre finanziellen Möglichkeiten weit überstiegen. Aus einem Protokoll des Jugendhilferats vom 26. August 2002 ergibt sich, dass eine genaue Prüfung der Hilfegewährung für erforderlich gehalten worden sei. Dafür müsse insbesondere die Eignung der Schule für die Problematik des Klägers nachweisbar sein. Es sei fragwürdig, ob die ISF hierfür die geeignete Schulform sei. Vor einer abschließenden Entscheidung bestehe Prüfungsbedarf. Mit Schreiben vom 12. September 2002 teilte das Jugendamt des Beklagten den Eltern des Klägers mit, die Prüfung, ob eine Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe in der ISF gewährt werden könne, benötige noch einige Zeit. Hiermit werde die Rückmeldung gegeben, dass der Antrag eingegangen und in Bearbeitung sei. Aus einem Vermerk in der Behördenakte vom 12. September 2002 ist zu entnehmen, dass die Mutter des Klägers anlässlich eines Telefonats mit der Sachbearbeiterin am 12. September 2002 angegeben habe, der Kläger sei seit dem 2. September 2002 in der ISF. Die Klasse umfasse 26 Schüler. Der Kläger habe ein sehr straffes Pensum zu erfüllen. Sozial laufe es gut, da der Kläger gleich zu Beginn von Mitschülern motiviert worden sei, mit Sport zu treiben. Es gebe für ihn ein Jahr Probezeit, weil er im Arbeits- und Sozialverhalten die Note 3 und 4 habe. Die Kosten beliefen sich unabhängig von der Aufnahmegebühr auf etwa 2.200,00 € alle zwei Monate. Zwei andere alternativ in Betracht gezogene Schulen seien nicht geeignet gewesen. Die eine Schule habe dem Kläger von Personal und Optik nicht zugesagt und in der anderen Schule hätte sich keine Verbesserung hinsichtlich der Klassenstärke ergeben und außerdem sei Lateinunterricht ab der 5. Klasse vorausgesetzt worden. Auf Nachfrage sei erklärt worden, der Kläger hätte die Diltheyschule nicht verlassen müssen, habe dort aber nicht die Förderung erhalten, die er brauche. Am 17. Dezember 2002 erkundigte sich die Mutter des Klägers telefonisch nach einer Entscheidung und teilte mit, die Entwicklung des Klägers sei sehr positiv. Die Schule sei stark strukturiert und auf Versäumnisse erfolgten Sofortmaßnahmen und Reaktionen, wie Einbeziehung der Eltern. Der Kläger fühle sich von Mitschülern angenommen. Er habe Freunde gefunden, die ihn besuchten und die er besuche. Mit an die Eltern des Klägers gerichtetem schriftlichem Bescheid vom 18. Dezember 2002 lehnte das Jugendamt des Beklagten deren Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Notwendigkeit eines Schulwechsels habe nicht bestanden. Der Kläger habe die Schule weiterhin besuchen können, zumal die dargestellte Situation des Mobbing nachgelassen habe. Jugendhilfe könne nicht gewährt werden, wenn die Beschulung eines Kindes weiterhin sichergestellt sei. Es sei die Frage zu stellen, was die ausgewählte Schule, also die ISF, auszeichne, auf die Bedürfnisse des Klägers einzugehen und ihm eine Hilfestellung zu geben, dass er eine schulische Integration erfahre und in seiner Persönlichkeit gestärkt werde. Die ISF habe auf eine Bitte nach Leistungsbeschreibung auf das Internet verwiesen. Hieraus sei zu entnehmen, dass die ISF auf ein hohes Leistungsniveau Wert lege, wobei Lernsprache Englisch sei, große Klassen habe und lange Tage. Es habe nicht erkannt werden können, wie die Arbeitsweise auf die ADS-Problematik des Klägers eingehen könne. Gegen diesen Bescheid legten die Eltern des Klägers mit am 16. Januar 2003 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 10. Januar 2003 Widerspruch ein, den sie mit Anwaltsschriftsatz vom 15. April 2003 begründen ließen. Hierin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Der Kläger leide unter einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit impulsivem Verhalten. Im letzten Schuljahr, das der Kläger an der Diltheyschule besucht habe, seien seine Noten abgesackt. Wegen mangelhafter Leistungen in einigen Fächern sei sogar die Versetzung gefährdet gewesen. Die schlechten Noten seien mitverursacht worden durch das Verhalten der Mitschüler, von deren Seite der Kläger einem regelrechten Mobbing ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger sei von seinen Mitschülern solange gehänselt und gepiesackt worden, bis er regelrecht ausgerastet sei und die Aggressionen an seinen Mitschülern ausgelassen habe. Es sei daher zu mehreren Schlägereien zwischen dem Kläger und seinen Mitschülern gekommen. Die beantragte Hilfeform sei geeignet und erforderlich, um die dargestellte Symptomatik zu beheben und eine (weitere) seelische Behinderung zu verhindern. Bei einem Verbleib auf der Diltheyschule wären die Probleme des Klägers nicht behoben worden. Gleiches gelte für eine andere staatliche Schule. Aus dem Gutachten der Psychotherapeutin vom 15. April 2002 sei zu entnehmen, dass aus dem ADS Schwierigkeiten hinsichtlich der Daueraufmerksamkeitsspanne und der Bearbeitung und Erfassung von Informationen resultierten, wenn in einem schulischen Umfeld Struktur, Organisation und kleine Klassen mit niedrigem "Lernpegel" (gemeint wohl: „Lärmpegel“) nicht vorgegeben seien. Von Seiten des Staatlichen Schulamtes sei den Eltern des Klägers dargelegt worden, dass keine adäquate Beschulungsmöglichkeit an einer staatlichen Schule bestehe. Integrationskräfte, die zur Behebung der Problematik erforderlich seien, stünden nicht zur Verfügung. Den Eltern sei eine Beschulung in einer Privatschule nahe gelegt worden. In der ISF sei der Kläger nahezu "aufgeblüht". Die Schule zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass sie den Schülern sehr klare Strukturen, strenge Ordnung und Disziplin sowie feste Regeln in überschaubaren Klassen vorgebe. Die Pädagogen seien auf die ADS-Problematik sehr gut eingestellt. Aus den beigefügten Entwicklungsberichten der Fachärztin Dr. Aust-Claus vom 26. März 2003 und der Psychotherapeutin Dr. Hammer vom 27. März 2003 ergebe sich, dass beim Kläger eine bemerkenswerte Persönlichkeitsentwicklung festzustellen sei. Nach weiterem Schriftwechsel wies der Beklagte den Widerspruch der Eltern des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2004 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei zulässig aber nicht begründet. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehe nicht. Der Kläger sei nicht von einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII bedroht gewesen. Von einer seelischen Behinderung im Sinne einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft aufgrund einer seelischen Störung bedroht seien Kinder und Jugendliche, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliege, aber ihr Eintritt nach allgemeiner ärztlicher und sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Zu der entscheidenden Frage, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv seien, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigten, trete also die Prognoseentscheidung, ob und gegebenenfalls wann mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten sei. Nach diesen Maßstäben sei davon auszugehen, dass beim Kläger keine seelische Behinderung vorliege beziehungsweise keine seelische Behinderung drohe. Dies ergebe sich aus dem kinderneurologischen Befundbericht vom 14. Februar 2002 der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau Dr. Elisabeth Aust-Claus. Dort werde zwar von großen Problemen in der Schule berichtet, die die Ärztin als Folge des ADS mit impulsivem Verhalten diagnostiziere. Nach ihrer Einschätzung könnten jedoch die mit dem diagnostizierten Syndrom einhergehenden Probleme durch ein Zusammenwirken behandelt werden, nämlich einerseits verhaltenstherapeutisch durch das Erlernen von Kompensationsstrategien durch die hierfür bereits konsultierte Psychotherapeutin Dr. Hammer und andererseits durch Maßnahmen in der Schule in Form einer Unterstützung sowie der Unterbindung des Mobbings durch Mitschüler und schließlich durch geeignete Unterstützung durch die Eltern. Aus der Stellungnahme der behandelnden Verhaltenstherapeutin Frau Dr. Hammer vom 15. April 2002 sei nichts Weitergehendes zu entnehmen. Zudem hätten weder die Widerspruchsführer noch die Schulleitung der ISF trotz Aufforderung durch das Kreisjugendamt substantiiert dargelegt, dass die gewählte Privatschule ein therapeutisches Konzept anbiete, um speziell Schülern, die an dem ADS leiden, zu helfen, um ihre drohende seelische Behinderung zu überwinden. Der Hinweis auf die Internetseite der ISF genüge dem deswegen nicht, weil sich dort an keiner Stelle entnehmen lasse, dass diese Schule ein therapeutisches Konzept speziell für an ADS leidende Kinder anbiete. Auch sei ein Schulvertrag nicht vorgelegt worden. Allein die Tatsache, wonach die Schule sich durch klare Strukturen, strenge Ordnung und Disziplin sowie feste Regeln in überschaubaren Klassen auszeichne, stelle für sich genommen noch kein therapeutisches Konzept dar, das eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln nach § 35a SGB VIII rechtfertigen könne. Es sei nicht Aufgabe des Jugendhilfeträgers nach der genannten Regelung, für eine bestmögliche Beschulung zu Gunsten des Klägers zu sorgen. Laut in der Behördenakte befindlichem Empfangsbekenntnis ist der Widerspruchsbescheid den Bevollmächtigten der Eltern des Klägers am 13. September 2004 zugestellt worden. Mit am 12. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 haben die Eltern des Klägers Klage erhoben. Diese haben sie mit am 12. März 2007 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom 9. März 2007 im Wesentlichen damit begründen lassen, beim Kläger liege eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII vor. Es bestehe daher ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dieser Vorschrift. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides sei von Seiten des Jugendamtes im Verwaltungsverfahren nie in Zweifel gezogen worden, dass beim Kläger eine seelische Behinderung vorliege. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der Frau Dr. Hammer und der Frau Dr. Aust-Claus. Der Schulwechsel sei erforderlich gewesen, um der seelischen Behinderung des Klägers entgegenzuwirken. Weder die seinerzeitige Schule noch das Staatliche Schulamt oder das Jugendamt seien bereit und in der Lage gewesen, dem Kläger Hilfe zu leisten. Es handele sich um eine zulässige Selbstbeschaffungsmaßnahme. Die in der Rechtsprechung für eine Selbstbeschaffung der Hilfe entwickelte Voraussetzung des "Systemversagens", die mittlerweile in § 36a SGB VIII anerkannt und positiv geregelt worden sei, habe seinerzeit vorgelegen. Aufgrund der Erkrankung des Klägers, die in einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit impulsivem Verhalten bestehe und die zu einem Absinken der schulischen Leistungen geführt habe, sei es zu massiven Problemen mit anderen Mitschülern gekommen, die in Wechselwirkung mit der Erkrankung des Klägers aufgrund seines auffälligen Verhaltens den Kläger regelrecht gemobbt hätten. Der Kläger sei von Mitschülern häufig gehänselt und gepiesackt worden, bis er regelrecht ausgerastet sei und seine Aggressionen an den Mitschülern ausgelassen habe. Dies habe zu häufigen Schlägereien zwischen dem Kläger und seinen Mitschülern geführt. Aufgrund dieser Situation hätten sowohl der Klassenlehrer als auch der Schulleiter der Diltheyschule einen Schulwechsel dringend empfohlen. Gespräche der Eltern des Klägers mit dem Staatlichen Schulamt seien unbefriedigend geblieben, weil auch von Seiten dieses Amtes keine Lösung habe angeboten werden können. Auch das Jugendamt, dem die Angelegenheit seit Anfang 2002 bekannt gewesen sei, sei nicht in der Lage gewesen, einen Hilfeplan zu entwickeln. Es habe vielmehr darauf verwiesen, die Angelegenheit solle schulisch gelöst werden. Ein Wechsel auf die ISF sei aufgrund der seinerzeitigen Situation für die Eltern des Klägers die einzige geeignete Maßnahme gewesen, um der seelischen Behinderung des Klägers entgegenzuwirken. Die genannte Schule sei eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule nach § 176 Abs. 1 HSchG. An dieser Schule könne eine fachorientierte Hochschulzugangsberechtigung oder durch eine Zusatzprüfung die allgemeine Hochschulreife in Hessen erreicht werden. Die ISF sei zur Lösung der ADS-Problematik auch die geeignete Schule. ADS-Patienten benötigten in einem schulischen Umfeld Struktur, Organisation und kleine Klassen mit niedrigem Lärmpegel (bei der Verwendung des Begriffs „Lernpegel“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, s.o.). Die ISF zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass sie den Schülern sehr klare Strukturen, strenge Ordnung und Disziplin sowie feste Regeln in überschaubaren Klassen vorgebe. Die Pädagogen seien auf die ADS-Problematik sehr gut eingestellt. Für Kinder mit auffälligem Sozialverhalten sei der "Verhaltenskodex", der für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich sei, besonders wichtig. Die Schule beschäftige auf einer vollen Stelle einen ausgebildeten Psychologen, der die Schülerinnen und Schüler bei Lern-, Disziplin- und anderen Problemen unterstütze. Der Kläger habe in der neuen Schule eine positive schulische Entwicklung genommen, wie die Zeugnisse auswiesen. Es sei zu erwarten, dass er bei Verbleib auf der ISF einen berufsqualifizierenden Abschluss oder die (Fach-)Hochschulreife erlangen werde. Dies sei beim Verbleib auf der Diltheyschule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten gewesen. Eine Rückumschulung auf die genannte Schule würde unweigerlich zu einem Wiederaufleben der früheren Problematik führen. Das Schulgeld für die ISF betrage zwischen 12.990,00 € und 13.995,00 € jährlich. Hinzu komme eine jährliche Studienplatzgebühr, die zwischen 1.200,00 und 2.000,00 € liege. Die Eltern des Klägers haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2004 den Beklagten zu verpflichten, Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die International School Frankfurt-Rhein-Main ab dem 1. September 2002 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat im Wesentlichen ausgeführt, beim Kläger liege keine seelische Behinderung vor und er sei auch nicht von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne von § 35a SGB VIII. Die seinerzeit vorhandenen Schulprobleme seien nicht so gravierend gewesen, dass die Eingliederung in die Gesellschaft in naher Zukunft gefährdet gewesen wäre. Auch die vorgelegten Zeugnisse hätten ein völliges schulisches Versagen nicht belegt. Bei dem vorgenommenen Schulwechsel handele es sich um eine unzulässige Selbstbeschaffungsmaßnahme. Ihm - dem Beklagten - sei ein Versäumnis nicht vorzuwerfen, so dass ein "Systemversagen" nicht vorliege. Nachdem die Eltern des Klägers Ende Februar/Anfang März 2002 mit dem Gutachten der Frau Dr. Aust-Claus vorgesprochen hätten, habe das Jugendamt unter Einschaltung des Gesundheitsamtes versucht, die Situation hinsichtlich einer etwaigen Eingliederungshilfe einschätzen zu können. Eine Rücksprache mit dem Klassenlehrer im Mai 2002 habe ergeben, dass nach dessen Auffassung die Notwendigkeit eines Schulwechsels nicht bestehe. Bereits am 22. Mai 2002 sei den Eltern des Klägers mitgeteilt worden, dass eine Übernahme der Kosten für den Besuch der ISF durch den Beklagten nicht in Betracht komme. Ein schriftlicher Antrag sei erst am 6. August 2007 erfolgt. Während der Bearbeitung dieses Antrages habe der Kläger bereits ab dem 2. September 2002 die ISF besucht. Auch die Mutter des Klägers habe bestätigt, dass dieser die alte Schule nicht notwendigerweise habe verlassen müssen, jedoch an der ISF angemeldet worden sei, weil er in der alten Schule nicht die notwendige Förderung erhalten habe. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die ISF im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine anerkannte Ergänzungsschule gewesen sei - nach den Angaben der ISF im Rundschreiben vom 19. März 2004 an die Eltern (Blatt 63 der Gerichtsakte) erfolgte die Anerkennung durch Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 25. November 2002 -, so dass eine Hilfe zum Besuch dieser Schule nach § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht habe gewährt werden können. Die Geeignetheit der Schule zur Beschulung von ADS-Kindern habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nach dem Wechsel auf die ISF "aufgeblüht sei", könne nicht gefolgert werden, die ISF sei die geeignete Schule für Schüler mit ADS-Problematik. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in Verhaltenstherapie befunden habe, die sich positiv ausgewirkt habe und auch vom Jugendamt empfohlen worden sei. Auch allein das Herauslösen des Klägers aus dem problembelasteten Umfeld könne zu einer Besserung der Situation beigetragen haben. Dies hätte jedoch durch einen Wechsel auf eine andere staatliche oder private Schule ebenfalls erreicht werden können. Auf einer anderen Schule wären gar keine oder nur in geringerem Umfang Kosten in Form von Schulgeld angefallen. Nachdem die Beteiligten einen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts abgelehnt und weitere Schriftsätze gewechselt hatten, verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten mit Urteil vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04 (1) - unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 18. Dezember 2002 und 6. September 2004, den Eltern des Klägers Eingliederungshilfe für den Kläger durch Übernahme der Schulkosten der International School Frankfurt-Rhein-Main für das Schuljahr 2002/2003 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Klagegegenstand sei der Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre letzte Entscheidung getroffen habe, was im vorliegenden Fall der Widerspruchsbescheid vom 6. September 2004 sei. Die Klage betreffe daher die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004. Eine einen darüber hinausgehenden Zeitraum umfassende Klage wäre unzulässig. Ein Anspruch der Eltern des Klägers aus § 35a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 39 Abs. 1 des seinerzeit noch geltenden BSHG und verschiedener Regelungen in der seinerzeit geltenden Eingliederungshilfe-Verordnung bestehe nur für das erste klagegegenständliche Schuljahr. Der Kläger sei als von einer seelischen Behinderung bedrohtes Kind im Sinne von § 35a SGB VIII anzusehen. Die Aufnahme des Klägers an der ISF sei erforderlich gewesen, um der drohenden seelischen Behinderung entgegenzuwirken. Angesichts der seinerzeitigen Umstände hätten die Hilfe suchenden Eltern des Klägers zu Recht eine Entscheidung ohne Mitwirkung der Behörde getroffen. Wegen der Dringlichkeit des Bedarfs sei es ihnen nicht zuzumuten gewesen, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Hieraus allein könne jedoch nicht die Schlussfolgerung abgeleitet werden, dass auch über das Schuljahr 2002/2003 hinaus ein weiterer Anspruch bestanden habe. Vielmehr hätten die (seinerzeitigen) Kläger die Verpflichtung gehabt, der Behörde die nötigen Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, damit diese in die Lage versetzt worden wäre zu prüfen, ob die Drohung der seelischen Behinderung weiter fortbesteht und das Verbleiben des Klägers auf der neuen Schule angemessen sei. Dies hätten die Kläger nicht getan. Durch die später erstellten mittlerweile vorgelegten ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen könne nicht beurteilt werden, ob beim Kläger auch im Schuljahr 2003/2004 die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe bestanden hätten, nämlich das Drohen einer seelischen Behinderung. Bezogen auf dieses Schuljahr sei die Klage daher abzuweisen. Das Urteil wurde den Beteiligten am 21. Januar 2008 zugestellt. Mit am 14. Februar 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerseite und mit am 15. Februar 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangen Schriftsatz vom 14. Februar 2008 auch der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Beide Zulassungsanträge wurden innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Mit Anschreiben vom 7. Januar 2009 hat der Berichterstatter des Senats die Beteiligten darauf aufmerksam gemacht, dass Anspruchsinhaber einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII allein der Kläger sein dürfte und nicht die Eltern des Klägers, die sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren bisher in eigenem Namen aufgetreten und von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht als Beteiligte angesehen worden waren. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 wurde daraufhin auf Klägerseite eine Klageänderung in Form des Parteiwechsels erklärt, wonach nunmehr der mittlerweile volljährig gewordene Kläger Aktivpartei sein sollte. mit Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 A 900/08.Z - hat der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 - 10 E 5375/04 (1) - zugelassen. Zur Begründung hat er dabei ausgeführt, die auf Klägerseite erklärte subjektive Klageänderung sei als zulässig anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass bei Beachtung der Rechtslage die Eltern des Klägers als dessen Vertreter für diesen das Verfahren geführt hätten. Diese Verfahrensweise sei zudem geeignet, den weit gehend geförderten sachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endgültig auszuräumen. Auf Antrag des Beklagten sei dessen Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliege. Der Senat hege erhebliche Zweifel daran, ob von einem "Systemversagen" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden könne, das Voraussetzung für die Finanzierung einer von Klägerseite selbst beschafften Maßnahme durch den Beklagten sei. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die ISF auf die Bedürfnisse des Klägers wegen seiner ADS-Symptomatik eingestellt sei. Während nach allen vorliegenden Begutachtungen der Kläger auf eine Beschulung in kleinen Klassen angewiesen sein solle, werde nach dem Internetauftritt dieser Schule in großen Klassen unterrichtet. Auch dem Zulassungsantrag des Klägers sei zu entsprechen, weil auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden, mit dem dieses die Klage teilweise abgewiesen hat. Es sei zweifelhaft, ob der Nachweis des weiteren Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer drohenden seelischen Behinderung der Klägerseite oblegen hätte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 22. Mai 2009 und den Bevollmächtigten des Klägers am 27. Mai 2009 zugestellt. Der Kläger hat seine Berufung mit am 17. Juli 2009 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet und der Beklagte seine Berufung mit am 22. Juni 2009 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 19. Juni 2009. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und aus dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Er ist der Ansicht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei auch der Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheids zulässigerweise zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht worden, weil der Beklagte eine Entscheidung für einen über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Zeitraum getroffen habe, indem er die Übernahme der Kosten für die ISF insgesamt und damit für den gesamten Schulbesuch abgelehnt habe. Im Übrigen verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil, soweit es durch die Berufung des Beklagten angegriffen worden ist. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Schulkosten der International School Frankfurt-Rhein-Main ab dem Schuljahr 2003/2004 bis zum Schuljahr 2005/2006 zu gewähren, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 aufzuheben, soweit hiermit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Auch der Beklagte wiederholt und vertieft zu Begründung seines Berufungsbegehrens im wesentlichen seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie aus seinen angefochtenen Bescheiden und tritt mit derselben Begründung der Berufung des Klägers entgegen. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 16. November 2009 und der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (Band I bis III) sowie den einschlägigen Behördenvorgang des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.