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Beschluss

4 L 25/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2013:0411.4L25.13.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe, wie z.B. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) für die Behandlung einer Rechenschwäche kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur dieser Zeitraum ist, gilt nur dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe, wie z.B. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) für die Behandlung einer Rechenschwäche kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur dieser Zeitraum ist, gilt nur dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat.(Rn.18) Der am (…) 2001 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulietherapie. Nachdem er im August 2008 in die Grundschule N. in A-Stadt eingeschult worden war, beantragte der Kläger am 4. Februar 2010 unter Beifügung eines zwischen seinen Eltern und dem Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche (ZTR) A-Stadt-B-Stadt geschlossenen Vertrages bei der Beklagten die „Kostenübernahme für die Dyskalkulietherapie“. Nach dem am 25. November 2009 geschlossenen Vertrag nahm der Kläger bereits seit dem 1. November 2009 an einer Einzeltherapie (45 min/Woche) teil. Die Kosten der Therapie beliefen sich nach Nr. 3 des Vertrages auf 235,50 € pro Monat. Dem Antrag weiter beigefügt waren ein kinderpsychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin/Psychotherapie vom 11. Januar 2010, eine von seiner Klassenlehrerin am 8. Oktober 2009 erstellte schriftliche Einschätzung des Lern- und Sozialverhaltens des Klägers sowie das Ergebnis einer vom Landesverwaltungsamt durchgeführten Überprüfung zur Feststellung einer Lernstörung vom 25. August 2009. Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten führte mit dem Kläger und seiner Mutter am 2. März 2010 ein Gespräch. Danach lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2010 die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII seien nicht erfüllt. Soweit die schulische Förderung, wie für den Kläger erfolgt, präsent sei, bestehe keine Leistungspflicht der Jugendhilfe. Eine drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Partizipation habe nicht festgestellt werden können. Der Kläger hat am 21. April 2010 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Therapie seiner Rechenschwäche im ZTR A-Stadt-B-Stadt zu gewähren. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII seien erfüllt. Seine Rechenschwäche habe zu manifesten Ängsten und einer deutlichen Selbstwertstörung geführt. Es handele sich dabei um eine seelische Störung, die vom alterstypischen Zustand abweiche und auch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits länger als sechs Monate vorgelegen habe. Weiterhin sei seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2011 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Da sich der Kläger die Hilfe bereits beschafft habe, sei § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen aber nicht vor, da der Kläger die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt habe; ein Ausnahmefall läge nicht vor. Äußerst zweifelhaft sei, ob gem. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe (§ 35a SGB VIII) vorgelegen hätten. Jedenfalls aber sei die Bedarfsdeckung nicht i.S.d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII unaufschiebbar gewesen. Auf den Antrag des Klägers hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt die Berufung gegen das Urteil wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger habe zu Recht geltend gemacht, die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung trage die Entscheidung allenfalls für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zur Ablehnung mit dem Bescheid vom 25. März 2010 und für den weiteren Zeitraum habe das Gericht der Frage nachgehen müssen, ob die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII vorlägen. Diese Frage habe das Verwaltungsgericht aber ausdrücklich offen gelassen. Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Berufung richte sich lediglich gegen die Nichtgewährung der Eingliederungshilfe ab dem 26. März 2010. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine unzulässige Selbstbeschaffung lediglich den Zeitraum bis zur ablehnenden Entscheidung betreffe. Ab dem Zeitpunkt 26. März 2010 sei Rechtsgrundlage des Anspruchs § 35a Abs. 1 SGB VIII, dessen Voraussetzungen bei ihm gegeben seien. Es läge eine seelische Störung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor. Auch sei eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 3. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 2010 zu verpflichten, ihm ab dem 26. März 2010 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Rechenschwächetherapie im ZTR A-Stadt-B-Stadt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, auch für den Zeitraum ab dem 26. März 2010 seien weder die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII noch des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen. II. Der Kläger hat die Berufung hinsichtlich der Gewährung von Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 25. März 2010 zurückgenommen, so dass das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage, die auf die Verpflichtung zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die ab 1. November 2009 begonnene Therapie seiner Rechenschwäche im ZTR A-Stadt-B-Stadt gerichtet war, in vollem Umfang abgewiesen. Auf den dagegen erhobenen, im Umfang nicht eingeschränkten Zulassungsantrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 26. März 2010 Eingliederungshilfe in der Form der Kostenübernahme zu gewähren, liegt darin - worauf der Kläger auch mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 29. Januar 2013 hingewiesen worden ist eine teilweise Klagerücknahme. Im Übrigen entscheidet der Senat über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2013 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor, weil der Kläger in diesem Schriftsatz lediglich auf die in der Berufungsbegründung dargelegten Gründe verweist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe für einen Zeitraum ab dem 26. März 2010. Der Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur dieser Zeitraum ist, gilt nur dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -; vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. April 2007 - 3 M 215/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. Mai 2005 - 12 E 608/04 - jeweils zit. nach JURIS). Wegen des Ausschlusses des Vorverfahrens gem. § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 KJHG LSA stellt der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. März 2010 zugleich die letzte Behördenentscheidung dar. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Ablehnung der begehrten Hilfe abweichend von der Regel auch einen bestimmten Zeitraum nach Erlass des Bescheides erfassen sollte. Weder der am 4. Februar 2010 eingegangene Kostenübernahmeantrag und der dem zugrunde liegende Therapievertrag vom 25. November 2009 noch der Bescheid selbst enthalten eine zeitliche Begrenzung oder zumindest einen Hinweis auf eine Begrenzung nach dem Schuljahr oder dem gesamten Grundschulbesuch des Klägers. Der Therapievertrag kann vielmehr nach seiner Nr. 6 ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Bezugnahme auf „die schulische Förderung“ in dem Bescheid deutet ebenfalls nicht in hinreichender Weise auf eine derartige Begrenzung hin. Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 4. Februar 2010 weiterhin keine Leistungen für einen konkreten Zeitraum beantragt, so dass sich der Regelungszeitraum des Bescheides auch nicht mittelbar auf einen in die Zukunft reichenden Hilfezeitraum erstreckt. Trotz eines Hinweises mit einem Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 29. Januar 2013 ist der Kläger dieser Rechtsauffassung weder entgegen getreten noch hat er geltend gemacht, er habe in der Folgezeit weitere Leistungsanträge bei der Beklagten gestellt, die nach Ablehnung in das anhängige Verfahren einzubeziehen seien. Es kann danach offen bleiben, ob einem Hilfeanspruch auch entgegen steht, dass der Kläger seit dem 26. März 2010 tatsächlich keine Therapiemaßnahmen im ZTR A-Stadt-B-Stadt mehr erhalten hat. Auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Kläger nicht reagiert. Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob im Falle des Klägers überhaupt die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII gegeben sind (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Januar 2013 - 4 L 1/13 -, zit. nach JURIS). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.