Beschluss
7 G 1572/02
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2002:1007.7G1572.02.0A
2Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall mit der Frage, ob während eines Erziehungsurlaubs ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des "Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für Personen aus Bosnien-Hercegowina" vom 12.06.2001 besteht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall mit der Frage, ob während eines Erziehungsurlaubs ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des "Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für Personen aus Bosnien-Hercegowina" vom 12.06.2001 besteht Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18.02.2002 gegen die Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 18.05.2001 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.2001 ist hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht statthaft, da die Antragstellerin bei Erfolg ihres Antrags nicht den Fortbestand einer Rechtsposition erreichen könnte. Denn ein vorläufiges Bleiberecht stand der Antragstellerin nach Beantragung der Aufenthaltsbefugnis zunächst nicht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu. Weder ist die Antragstellerin mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist, noch hatte sie sich vor der Antragstellung mehr als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten; sie war bei Antragstellung lediglich im Besitz einer Duldung. Auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG i. V. mit Abs. 1 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. Ebenfalls kommt die Wiederherstellung eines vorläufigen Bleiberechts in Form der fiktiven Duldung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht in Betracht, denn die Antragstellerin war ausreisepflichtig aufgrund der Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 13.11.1998, mit der der Antrag vom 18.11.1996 auf Verlängerung einer bis zum 27.11.1996 gültig gewesenen Aufenthaltsbefugnis abgelehnt worden war, und sie war noch nicht ausgereist, § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, „jegliche abschiebenden und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu unterlassen“, legt die Kammer gemäß § 88 VwGO als Begehren aus, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin abzusehen. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Sicherungsfähig nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig nicht abzuschieben. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil durch die vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung der mögliche Anspruch der Antragstellerin auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung vereitelt würde (Hess. VGH, Beschl. v. 22.05.1996 - 10 TG 4207/95 -, EZAR 622 Nr. 28). Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch im Hinblick auf eine Verlängerung der zuletzt erteilten Duldung. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ist einem Ausländer nur eine Duldung zu erteilen, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Auch dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne des § 55 Abs. 3 AuslG, aus denen sich im Wege der Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung ergeben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Antragstellerin nicht nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung eine weitere Duldung zu erteilen. Zunächst liegt eine Ermessensbindung des Antragsgegners aufgrund der Regelungen in dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für Personen aus Bosnien-Herzegowina, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind (Erlass vom 12.06.2001 – Az.: II A 42 – 23 d [Au 98 c § 32 B-H u. BRJ]), auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die Antragstellerin nicht vor. Nach Abschnitt A.1 des Erlasses erhalten Personen aus Bosnien-Herzegowina eine Aufenthaltsbefugnis nur dann, wenn sie seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und durch diese legale Erwerbstätigkeit am Stichtag 15.02.2001 den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert haben. Diese beiden Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt. Sie bezog am 15.02.2001 für sich und ihre Tochter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (da ihr Ehemann Asylbewerber war), die erst mit Bescheid des Kreises Offenbach vom 07.05.2001 (Bl. 111 der Behördenakte) mit Wirkung vom 01.05.2001 eingestellt wurden und hat damit am Stichtag nicht den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie gesichert. Die Antragstellerin befand sich auch nicht seit zwei Jahren vor Erlass der Bleiberegelung in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des genannten Erlasses auch während eines Erziehungsurlaubs weiterbesteht, wie die Antragstellerin geltend macht, denn sie hat nicht glaubhaft machen können, dass sie in der fraglichen Zeit überhaupt Erziehungsurlaub hatte. Nach schriftlicher Auskunft der AOK vom 15.06.2001 (Bl. 124 der Behördenakte) wurde die Antragstellerin zum 31.12.1998 von ihrem Arbeitgeber, dem Hotel S., bei der AOK abgemeldet. Vom 01.01.1999 bis 04.02.2000 erfolgte eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V, im Anschluss daran wurde vom 05.02.2000 bis 31.03.2000 eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Hotel gemeldet, danach ein freiwillige Versicherung bis 31.03.2001, eine erneute Anmeldung durch den Arbeitgeber erfolgte zum 01.04.2001. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über einen beantragten Erziehungsurlaub liegt der AOK nach dem Schreiben vom 15.06.2001 nicht vor. Die Bescheinigungen des Hotels S. sind widersprüchlich: In dem Schreiben vom 14.04.2001 (Bl. 91 der Behördenakte) wird lediglich bestätigt, die Antragstellerin sei „bis zur Geburt ihrer Tochter“ im Hotel beschäftigt gewesen; unter dem 17.05.2001 (Bl. 110 der Behördenakte) heißt es, nach der Geburt der Tochter sei die Antragstellerin in den Erziehungsurlaub gegangen. In der Bescheinigung vom 09.01.2002 (Bl. 52 der Gerichtsakte) schreibt die Geschäftsleitung des Hotels einerseits, die Antragstellerin sei (lediglich) bis zur Geburt der Tochter im Hotel „beschäftigt“ gewesen, andererseits, dass sie danach im Erziehungsurlaub gewesen sei, danach wieder voll beschäftigt. Belege darüber existieren, soweit ersichtlich, nicht, so dass die Kammer davon ausgeht, das Wort „Erziehungsurlaub“ wurde von der Geschäftsleitung eher in einem nicht sozialrechtlichen Sinne gebraucht oder es handelt sich um Gefälligkeitsbescheinigungen. Im Übrigen wäre auch nicht zu erklären, warum die Antragstellerin sich während des angeblichen Erziehungsurlaubs teils freiwillig versicherte, teils wieder als Arbeitnehmerin angemeldet wurde, wenn sie tatsächlich Erziehungsurlaub hatte. Die Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung bleibt während des Erziehungsurlaubs (jetzt: Elternzeit) erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V i. d. F. v. 24.03.1997); von der Mitgliedschaft befreit werden konnte auf Antrag nur, wer durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während des Erziehungsurlaubs versicherungspflichtig wurde (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), was hier offensichtlich nicht geschah. Bleibt die Mitgliedschaft bei einem Träger der Krankenversicherung (etwa wegen Erziehungsurlaubs, s. o.) erhalten, brauchte ein „Ende der Beschäftigung“ nicht gemeldet zu werden, § 4 der Zweiten Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit vom 29.05.1980 (BGBl. I 1980, 593) – DEVO 2 –, jetzt § 8 DEÜV vom 10.02.1998 (BGBl. I 1998, 343). Der rentenrechtliche Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 06.08.2001 (Bl. 44 der Gerichtsakte), wonach die Zeit von der Geburt der Tochter der Antragstellerin bis zum 30.06.2001 als Berücksichtigungszeit und Kindererziehungszeit angerechnet werde, lässt nicht darauf schließen, dass in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des genannten Erlasses vorgelegen hat. Die Berücksichtigungszeit ist neben den Beitragszeiten und den beitragsfreien Zeiten eine rentenrechtliche Zeit (§ 54 Abs. 1 SGB VI) der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr (§ 57 SGB VI), setzt aber kein Beschäftigungsverhältnis voraus. Entsprechendes gilt für die von der BfA bescheinigte Kindererziehungszeit. Der Antragstellerin ist auch nicht in ihrer Ansicht beizupflichten, die Auslegung des Erlasses im Sinne der behördlichen Entscheidungen verstoße gegen das Schutzgebot des Art. 6 GG, weil sie Mütter in der Situation der Antragstellerin zu einer Abtreibung dränge; die Antragstellerin hätte ihr Kind abtreiben lassen müssen, um ihre Aufenthaltsbefugnis nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Bleiberechtsregelung eine Ausnahme von der grundsätzlichen Ausreisepflicht von ehemaligen Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina darstellt; Ausnahmen sind eng auszulegen. Außerdem hätte die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, nach dem Mutterschaftsurlaub Erziehungsurlaub über den 31.12.1998 hinaus zu nehmen. Warum sie dies nicht tat, ist der Kammer nicht ersichtlich. Weiterhin ist die Tatsache, dass die Familie der Antragstellerin über weite Strecken des angeblichen Beschäftigungsverhältnisses so genannte Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste, nun mal nicht von der Hand zu weisen und gerade kein Zeichen dafür, dass sich die Antragstellerin eine eigenständige und gesicherte Lebensgrundlage geschaffen hat und faktisch wirtschaftlich und sozial integriert ist; nur solche Personen, für die das zutrifft, fallen unter den Anwendungsbereich der Bleiberechtsregelung. Weiterhin gibt es auch andere Möglichkeiten als eine Abtreibung, die es Müttern erlauben, Kind und Beruf zu vereinbaren. Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 Abs. l bis 2 AuslG sind hier nicht ersichtlich. Auch stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung der Antragstellerin nach Bosnien-Herzegowina nicht als unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK und damit als Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG dar. Durch eine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina würde die Antragstellerin nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen werden (Art. 3 EMRK). Unter Art. 3 EMRK fällt grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Misshandlung (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, DVBl. 1996, 203, 205; OVG Hamburg, Beschl. v. 08.04.1997 - OVG Bs VI 129/96). Eine solche menschenrechtswidrige Behandlung hat die Antragstellerin vom Zielstaat Bosnien-Herzegowina nicht zu erwarten; auch die Bundesrepublik Deutschland begeht durch die Abschiebung nicht ihrerseits einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Diese Bestimmung schützt ebenso wenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O., S. 613). In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat der Menschenrechtskonvention ist eine Verletzung dieser Vorschrift nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird (BVerwG, a. a. O., unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 06.03.1980). Es reicht mithin – möglicherweise vorbehaltlich des Bestehens einer extremen Gefahrensituation – für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht aus, dass der Abgeschobene den in seinem Heimatland existierenden Problemen hinsichtlich der ausreichenden Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Betreuung ausgesetzt wird, auch wenn diese, wie es für Bosnien-Herzegowina noch zutreffen mag, erheblich sind. Die Widerspruchsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 11.12.2001 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 30 Abs. 1 bis 4, 32 a AuslG hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen dort auf Seite 2, 3. Absatz, bis Seite 2, 3. Absatz, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit der Eilantrag sich gegen die Androhung der Abschiebung in der Verfügung vom 18.05.2001 richtet, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der gegen die Verfügung eingelegte Widerspruch wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs von Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 16 Hess.AG-VwGO). Der Antrag ist jedoch auch insoweit unbegründet. Ist vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die Aufenthaltserlaubnis – wie dargelegt – nicht geboten, so kann für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Verfügung des Antragsgegners enthaltene Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung nichts anderes gelten. Die Antragstellerin ist somit zur Ausreise verpflichtet (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG); die angefochtene Entscheidung steht auch sonst im Einklang mit der maßgeblichen Regelung des § 50 AuslG. Die Ausreisefrist erscheint angemessen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. l, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 GKG.