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Urteil

10 UE 675/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:1205.10UE675.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, deren Gegenstand allein der vom Kläger geltend gemachte Asylanspruch einschließlich der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (A.) oder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Dezember 1989 ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen mit der Folge der sich daraus ergebenden Nebenentscheidungen (C.). A. Der Kläger ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung der Berufungsinstanz nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil die Voraussetzungen für seine Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht vorliegen. Asylrecht im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG wird -- abgesehen von den hier nicht anwendbaren Einschränkungen der Abs. 2 und 3 der Vorschrift -- einem Ausländer gewährt, der vor erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte und dort nicht wieder Schutz finden kann, oder auch einem unverfolgt ausgereisten Ausländer, wenn ihm nunmehr in seinem Heimatstaat aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 -- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -- BVerfGE 80 S. 315 = EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 -- 9 C 17.89 -- BVerwGE 85 S. 139 = EZAR 202 Nr. 18). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.05.1984 -- 9 C 141.83 -- EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985 S. 36, vom 12.11.1985 -- 9 C 27.85 -- EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986 S. 79 und vom 23.02.1988 -- 9 C 32.87 -- EZAR 630 Nr. 25). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.11.1982 -- 9 C 74.81 -- BVerwGE 66 S. 237 = EZAR 630 Nr. 1). Aufgrund der Angaben des Klägers, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bei seiner Ausreise aus Pakistan (I.) als Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (1.) weder wegen seiner Gruppenzugehörigkeit (2.) und deshalb drohender tätlicher Angriffe (a) oder Einschränkungen seiner Glaubensfreiheit (b) noch aus individuellen Gründen (3.) wegen beruflicher Schwierigkeiten (a) oder aufgrund von Übergriffen orthodoxer Mitbürger (b) vor politischer Verfolgung fliehen mußte und daß ihm auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland (II.) angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung (1.) dort weder eine an seine Gruppenzugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung (2.) in Form von Übergriffen orthodoxer Mitbürger (a), in Form einer asylerheblichen Einschränkung seiner Glaubensausübung durch die dort bestehenden Strafgesetze (b) oder einer darauf beruhenden Strafverfolgung (c) noch aufgrund persönlicher Umstände (3.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. I. 1. Der Beurteilung, daß der Kläger bei seiner Ausreise aus Pakistan am 8. September 1986 nicht vor politischer Verfolgung fliehen mußte, liegen die folgenden allgemeinen Feststellungen zur Entstehung, zum Glaubensinhalt und zur Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im religiös-politischen Lebens Pakistans bis zur Ausreise des Klägers zugrunde: Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 -- 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben, nach denen er der den Moslems verheißene Messias und Mahdi, der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed sei. An der Frage seiner Propheteneigenschaft spaltete sich die Bewegung im Jahre 1914. Die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya Anjuman Lahore), die ihren Hauptsitz nach Lahore/Pakistan verlegte und die Rechtmäßigkeit der Kalifen als Nachfolger des Religionsgründers nicht mehr anerkannte, sieht in Ahmad lediglich einen Reformer im Sinne eines "wieder neubelebten" Mohammed, während die Hauptgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt, allerdings mit der Einschränkung, daß er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islams, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Moslems aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Moslems Apostaten, die nach islamistischer Ideologie ihr Leben verwirkt hätten. Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Hauptgruppe des Qadianis erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. Die Angaben über die Zahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehen weit auseinander und reichen etwa von 103.000 bis 4 Millionen (vgl. Gutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG vom 22.02.1988 S. 454 f.), wobei die Minderheitengruppe der Lahoris mit ca. 5.000 Mitgliedern (AA an Hess. VGH vom 20.07.1994) unberücksichtigt bleiben kann. Nach Angaben der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst liegt deren Mitgliederzahl derzeit bei etwa 2 bis 3 Millionen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 1), nach Schätzung des der Ahmadiyya zugehörigen Gutachters Prof. Chaudhry dagegen nur bei 1 bis 2 Millionen (vgl. Gutachten an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ahmadis stärker noch als andere moslemische Glaubensgemeinschaften in Pakistan dazu neigen, ihre Anhängerschaft verdoppelt und verdreifacht anzugeben, und daß ihre Stärke deshalb und aufgrund ihrer regen Missionstätigkeit weitgehend erheblich überschätzt wird (vgl. Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, S. 295 f.). Die bisher überwiegend genannte Mitgliederzahl von 4 Millionen (vgl. u.a. Ahmadiyya vom 14.07.1991) dürfte deshalb zu hoch (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 4) und eine Schätzung auf 1 bis 2 Millionen eher realistisch sein (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 295 für 1983; Handbuch Religiöse Gemeinschaften, 3. Aufl. 1985, S. 624; Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 7). Daß diese bereits für den Zeitraum 1983/85 genannte Mitgliederzahl auch heute noch zutreffen dürfte (vgl. AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994), läßt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 3,1 % (vgl. FR vom 17.01.1994) damit erklären, daß die Ahmadiyya seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 23 und an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 5; Ende/Steinbach, a.a.O. S. 295). Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die bis 1993 auf etwa 124 Millionen angewachsen ist (vgl. FR vom 17.01.1994), die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Moslems besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993). Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen zwischen dem orthodoxen Islam und der Ahmadiyya führten schon früh zu Spannungen. Vordergründig bewegt sich der Konflikt um die theologische Streitfrage über die Finalität des Prophetentums Mohammeds, ob also nach Mohammed noch jemand als Prophet auftreten könne. Wesentliche Bedeutung gewann dieser Konflikt aber von Anfang an durch den von dem Gründer der Ahmadiyya und seinen Nachfolgern erhobenen Anspruch auf religiös-politische Führung aller Moslems, der durch Missionen in zahlreichen Ländern unterstrichen wurde. Auch durch ihr effektives System der Sozialfürsorge, ihren unter sämtlichen religiösen Gemeinschaften Pakistans höchsten Bildungsstand mit der geringsten Analphabetenquote und ihrem überproportionalen Anteil in Verwaltung, Militär, Wirtschaft und Bildungswesen boten sie Ansatzpunkte für den Neid anderer Bevölkerungsgruppen (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 282 f. und 295). Nachdem es bereits 1934 zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis gekommen war, gab es nach der Gründung Pakistans zweimal, nämlich 1952/53 und 1974, schwere Ausschreitungen gegen sie. Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974 und durch die Presseberichte darüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nicht-moslemischen Minderheit zu erklären, während die Ahmadiyya bis dahin zur Palette der anerkannten islamischen Sekten in Pakistan gezählt hatte. Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis ums Leben kamen. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige PPP-Regierung Zulfikar Ali Bhuttos massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Zuvor war die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973, die den Islam zur Staatsreligion bestimmt und fordert, daß das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht in Einklang zu bringen ist, durch Gesetz vom 17. September 1974 dahin geändert worden, daß die Ahmadis zu Nicht-Moslems erklärt und in Art. 106 der Verfassung aufgeführt wurden, der eine Aufzählung der religiösen Minderheiten in Pakistan enthält. Durch Hinzufügung von Art. 260 Abs. 3 der Verfassung wurde klargestellt, daß diejenige Person kein Moslem für die Belange der Verfassung und des Gesetzes ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt oder sich selbst als einen Propheten bezeichnet oder einen anderen als Propheten nach Mohammed anerkennt. Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht und kein Erbrecht in Bezug auf orthodoxe Moslems. Ihr Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und auf Zugang zum öffentlichen Dienst wurde entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil begrenzt. Zwar waren die Mitglieder der Ahmadiyya auch im übrigen gesellschaftlichen und beruflichen Diskriminierungen ausgesetzt und wurden Ahmadis aus Schlüsselpositionen in Militär, Wirtschaft und Verwaltung weitgehend entfernt; die Verfassungsänderung blieb jedoch trotz der Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kräfte nach gesetzgeberischen und administrativen Konsequenzen gegen die Ahmadis für ihre religiöse Betätigung -- mit Ausnahme ihrer Missionierungschancen -- zunächst ohne größere Auswirkungen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 4 ff.). Die Ahmadiyya akzeptierte auch die sich aus der Verfassungsänderung ergebenden Konsequenzen nicht und stellte sich zudem betont als "islamisch" dar (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Bayer. VGH vom 17.05.1981 S. 19 ff.). Auch mit der Machtübernahme durch das Militärregime unter Zia ul-Haq im Juli 1977 verschlechterte sich ihre Lage zunächst nicht. Nachdem es seit November 1974 nicht mehr zu organisierten großangelegten Aktionen gegen die Ahmadiyya, wohl aber zu Mordanschlägen und Übergriffen gegen einzelne Ahmadis gekommen war, gingen die Angriffe auf Ahmadis mit der Machtübernahme durch das Militär sogar zurück, weil dieses im Interesse der eigenen Machterhaltung bestrebt war, Ruhe und Ordnung im Lande zu bewahren (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 3; AA an Bayer. VGH vom 25.01.1979 S. 1; Ende/Steinbach, a.a.O. S. 297). Durch die Machtübernahme des Militärregimes hatte sich aber eine Änderung der religiösen Machtverhältnisse ergeben. Zia ul-Haq, der Sohn eines orthodoxen Armee-Geistlichen, strebte nämlich mit Unterstützung und in Übereinstimmung mit der von Saudi-Arabien finanzierten und gesteuerten fundamentalistischen Kaderpartei Jamaat-i-Islami, einer ihr in Struktur und Glaubensfragen vergleichbaren Intimfeindin der Ahmadiyya, die Islamisierung Pakistans an (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 292 ff.; Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 5 f.), die 1979 durch Einführung der mit öffentlicher Auspeitschung, Gliedamputation und Tötung durch Steinigung bedrohten Hudood-Straftaten in das pakistanische Strafrecht (vgl. AA Lagebericht vom 12.08.1991 S. 6) und in der Errichtung eines Shariat-Senats beim Supreme Court von Pakistan (vgl. Newman, Pakistan unter Ayub Khan, Bhutto und Zia ul-Haq, 1986, S. 145) sowie durch Schaffung des Federal Shariat Courts vorangetrieben wurde (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 1; AA an OVG des Saarlandes vom 12.08.1991 S. 1/2: 1982). Der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit nahm weiter zu, und ab Mitte 1983 setzte eine deutlich gesteigerte Agitation gegen die Ahmadiyya durch fundamentalistisch-orthodoxe Gruppen ein, die von Forderungen der Mullahs auf ein schärferes staatlichen Vorgehen gegen die Ahmadiyya und von Angriffen auf einzelne Ahmadis begleitet war (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig vom 27.10. und 12.12.1983 und an VG Ansbach vom 20.05.1984; AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986) und schließlich in dem Aufruf der Anti-Ahmadiyya-Organisation "Majlis Tahaffuz Kahtm-i Nabuwwat" (Gesellschaft zum Schutz der Endgültigkeit des Propheten) zu einer Großkundgebung am 27. April 1984 in Rawalpindi gipfelte, auf der die moslemische Bevölkerung zu landesweiten Aktionen ab dem 1. Mai 1984 gegen die Ahmadiyya und deren Einrichtungen aufgerufen werden sollte. Darauf reagierte die Militärregierung mit dem Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984), der Verhaftung maßgeblicher Wortführer und dem Einsatz massiver Polizeikräfte, wodurch die Kundgebung in Rawalpindi auf ein überschaubares Maß reduziert und das angedrohte Niederbrennen aller Ahmadi-Moscheen verhindert wurde (vgl. AA an BMdI vom 17.05.1984). Durch die Verordnung Nr. XX vom 26. April 1984 mit dem Titel "Ordinance No. XX -- Anti-Islamic-Activities of the Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Verordnung 1984 bzgl. der anti-islamischen Aktivitäten der Quadiani-Gruppe, der Lahori-Gruppe und der Ahmadis ) wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20). Durch sec. 298-C PPC wird ihnen untersagt, sich als Moslems und ihren Glauben als Islam zu bezeichnen, für ihren Glauben zu werben und andere zur Annahme ihres Glaubens aufzufordern oder in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Moslems zu verletzen. Durch sec. 298-B PPC ist ihnen weiterhin verboten, ihren Gebetsruf als "Azan" zu bezeichnen oder den Azan so zu rezitieren, wie dies die Moslems tun, sowie ihre Gebetsstätten als Moscheen zu bezeichnen. Ferner ist ihnen in dieser Vorschrift in Fortführung der Linie der schon im Jahre 1980 geschaffenen Strafvorschrift der sec. 298-A PPC untersagt, diejenigen besonderen Bezeichnungen, die nach herkömmlichem islamischen Verständnis den Kalifen sowie den Begleitern und den Familienangehörigen des Propheten Mohammed vorbehalten sind, für andere Personen zu verwenden. Darüber hinaus wurden die pakistanische Strafprozeßordnung und das pakistanische Pressegesetz geändert; seitdem können Schriften, die gegen die neu eingeführten Strafnormen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Nach Erlaß der Verordnung schränkte die Ahmadiyya ihre religiösen Aktivitäten ein, und das Oberhaupt der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Mirza Tahir Ahmad, verließ Rabwah und flüchtete nach London/Großbritannien. Ein von Ahmadis, u.a. dem Rechtsanwalt Mujeeb-ur-Rahman, gegen die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 angestrengtes Verfahren blieb vor dem Federal Shariat Court am 12. August/28. Oktober 1984 erfolglos, der in seiner Urteilsbegründung u.a. feststellte, daß die Ahmadis nach Koran, Shariah und Sunnah keine Moslems seien und dadurch, daß sie sich als solche ausgäben, wiederholt schwere Unruhen ausgelöst hätten, so daß es nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht Pakistans als eines islamischen Staates gewesen sei, ihnen alle dem orthodoxen Islam eigene Kultsymbole zu verbieten (vgl. deutsche Übersetzung von Alauddin-Kuckuk vom 20.03.1986 S. 222 f.). Der Erlaß der Verordnung führte nicht zu einem Ende der Übergriffe orthodoxer Moslems auf Ahmadis, diese nahmen im Gegenteil noch zu. So kam es zu einer Reihe von Mordanschlägen auf einzelne -- überwiegend prominente -- Ahmadis und zu Ausschreitungen gegen deren Privathäuser und Moscheen sowie sonstige gemeindliche Einrichtungen. Beispiele für derartige Ausschreitungen sind der Sahiwal-Fall vom 26. Oktober 1984, der Sukkur-Fall vom 23. Mai 1985, der Quetta-Fall vom 9. Mai 1986 und der vom Kläger aufgeführte Mardan-Fall vom 17. August 1986 (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986 und an OVG NW vom 10.02.1987; Parker-Report vom Januar 1987; Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984 S. 3 f., an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984 S. 4 f. und an HambOVG u.a. vom 19.03.1987). Das Militärregime unter Zia ul-Haq, der mit der Verordnung vom 26. April 1984 die Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kreise (teilweise) erfüllt hatte, forcierte in der Folgezeit die in den Mittelpunkt seiner Politik gestellte Islamisierung Pakistans und unterstützte die Hetzkampagne gegen die Ahmadis ganz offen, indem Zia ul-Haq z.B. in einer Grußadresse an eine in London vom 4. bis 6. August 1985 zur Frage der Finalität des Prophetentums Mohammeds durchgeführte "Internationale Khatm-e-Nabuwwat Konferenz" erklärte, daß die Regierung Pakistans in den letzten Jahren mehrere strenge administrative und rechtliche Maßnahmen ergriffe habe, um zu verhindern, daß sich die Ahmadis als Moslems verkleideten und den Islam praktizierten, und daß die Regierung in diesen Bemühungen fortfahren werde, bis das "Krebsgeschwür" des Ahmadiyya-Glaubens ein- für allemal ausgerottet sei (Ahmadiyya an Hess. VGH vom 21.10.1985). Dementsprechend bekundeten u.a. auch der nach Aufhebung des Kriegsrechts zum 30. Dezember 1985 eingesetzte Premierminister Junejo und mehrere Minister die Entschlossenheit der Regierung, der Ahmadiyya die religiöse Identität völlig zu entziehen, sie zu vernichten und auszurotten (vgl. Gutachten Dr. Ahmed am HambOVG u.a. vom 19.03.1987 S. 17). In der Folge wurde von der pakistanischen Regierung 1986 ein Komitee zur Überwachung der Durchsetzung der Ahmadi-Strafrechtsnovelle gebildet (vgl. Dr. Wohlgemuth an HambOVG vom 22.02.1988 S. 456). Seit Verabschiedung der Verordnung vom 26. April 1984, die trotz Aufhebung des Kriegsrechts durch die zuvor von Zia ul-Haq erlassene 8. Verfassungsänderung gültig geblieben ist, wurden auf deren Grundlage auch zahlreiche Ahmadis mit Strafverfahren überzogen; so sollen 642 Ahmadis bis Januar 1987 verhaftet worden sein, weil sie Aufkleber mit dem islamischen Glaubensbekenntnis öffentlich trugen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG u.a. vom 19.03.1987 S. 4). 2. Eine fluchtauslösende politische Verfolgung des Klägers kann auch vor diesem Hintergrund wegen seiner durch die Bescheinigungen der Ahmadiyya Anjuman Lahore nachgewiesenen Zugehörigkeit zur Lahore-Gruppe der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht angenommen werden. Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist zwar ein Individualgrundrecht. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich jedoch auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Das setzt im Falle einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch private Dritte eine Verfolgungsdichte derart voraus, daß Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Das kann vor allem bei gruppengerichteten pogromartigen Massenausschreitungen, aber auch dann angenommen werden, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht bzw. wenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Dabei müssen die Verfolgungsmaßnahmen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfassen, sie können auch regional oder lokal begrenzt sein. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen somit nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus eines gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Dabei ist von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet. Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -- BVerfGE 83 S. 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 -- 9 C 462.93 -- InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 -- 9 C 154.90 -- BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S. 1089 ). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann das bei einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung auch schon dann der Fall sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgung nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 -- 9 C 158.94 -- DVBl. 1994 S. 1409 f.). a) Eine Furcht vor einer mittelbaren Gruppenverfolgung in Form asylrelevanter Übergriffe orthodoxer Mitbürger war für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, insbesondere für Mitglieder der Lahore-Gruppe im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers objektiv nicht begründet. Landesweite oder auf die von Ahmadis hauptsächlich besiedelte Provinz Punjab begrenzte pogromartige Ausschreitungen gegen die Ahmadiyya hat es seit 1974 bis zur Ausreise des Klägers im September 1986 nicht mehr gegeben, vielmehr hatte sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch das Militärregime Zia ul-Haqs im Juli 1977 zunächst sogar verbessert. Auch die Mordanschläge und sonstigen Übergriffe gegen einzelne Ahmadis im Zusammenhang mit der seit Mitte 1983 verschärften Agitation fundamentalistisch-Orthodoxer Gruppen gegen die Ahmadiyya und die Vorfälle nach Erlaß der Verordnung Nr. XX vom 26. April 1984 waren nicht geeignet, bei einem Ahmadi eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich erscheinen zu lassen. Zwar waren die Mitglieder der Ahmadiyya bereits in der Vergangenheit von pogromartigen Ausschreitungen betroffen, die nach den Angaben des Klägers 1974 auch seine Heimatstadt Peshawar erfaßt und zum Tod eines Vetters seines Vaters geführt hatten, waren sie nach ihrer Erklärung zu Nicht-Moslems gesellschaftlich-beruflichen Diskriminierungen ausgesetzt und hatte die pakistanische Militärregierung dem Druck der Anti-Ahmadiyya-Kampagne unter Aufgabe ihrer bis dahin eher zurückhaltenden Haltung nachgegeben und sich mit Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 und späteren öffentlichen Erklärungen auf die Seite ihrer Gegner gestellt. Andererseits sind für den Zeitraum von Mitte 1983 bis zur Ausreise des Klägers im September 1986 lediglich etwa 14 Mordanschläge bekanntgeworden, die aber ausnahmslos gegen nach gemeindlicher Funktion und/oder beruflicher Stellung herausragende Ahmadi-Persönlichkeiten aus den Provinzen Punjab oder Sindh gerichtet waren und deren religiöser Hintergrund nicht in allen Fällen feststeht (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986 S. 11 ff. und Parker-Report S. 16 der Übersetzung). Angesichts einer Mitgliederzahl in Pakistan von ein bis zwei Millionen konnte schon ein einfaches Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat in den fraglichen Provinzen Punjab oder Sindh aus diesen Vorfällen für sich keine asylerhebliche Gefährdung herleiten. Das gilt aber erst recht für den Kläger, der zum einen in Peshawar und damit in der Nord-West-Grenzprovinz lebte und zum anderen nicht ein Mitglied der von den Anschlägen betroffenen Mehrheitsgruppe der Qadianis, sondern ein als Finanzsekretär der Jung-Männer-Gruppe zwar möglicherweise organisatorisch aktives, nicht aber ein nach außen herausragendes und prominentes Mitglied der Lahore-Gruppe war. Diese unbedeutende Minderheitsgruppe der Ahmadiyya, der sich bei der Abspaltung 1914 nahezu die gesamte intellektuelle und wirtschaftliche Führungsschicht der Ahmadiyya angeschlossen hatte und der deshalb von Anfang an mehr der Charakter eines Intellektuellenzirkels im Umfeld einer Zeitschrift zukam und die damit ganz in der muslimischen Tradition Lahores als der kulturellen und intellektuellen Hauptstadt Pakistans steht (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O., S. 296), in der auch die überwiegende Mehrzahl ihrer Mitglieder lebt, ist gesellschaftlich weitaus besser integriert und steht, da sie die Finalität des Propheten Mohammed nicht in Frage stellt, der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit Pakistans theologisch auch näher als die Mehrheitsgruppe der Qadianis und ist offensichtlich deshalb in den vergangenen Jahren weder von Ausschreitungen oder Übergriffen der Bevölkerung noch von Gerichtsverfahren wegen Religionszugehörigkeit betroffen gewesen; alle bekanntgewordenen Fälle haben sich vielmehr gegen Mitglieder der Qadian-Gruppe gerichtet (vgl. AA an VG Schleswig vom 26.08.1993 S. 2). b) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, daß der Kläger wegen der durch die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 erfolgten Einschränkungen seiner Religionsfreiheit als Ahmadi oder aus Furcht vor einer darauf beruhenden Strafverfolgung aus seinem Heimatland geflohen ist. Ob die Glaubensausübung der Ahmadis durch diese Verbote im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers asylerheblich eingeschränkt war und/oder ob jedem einzelnen von ihnen wegen ihrer Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung drohte, bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung (vgl. dazu unten II. 2. b und c), weil sich jedenfalls aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt und deshalb für seine Person nicht festgestellt werden kann, daß er sich wegen einer Beeinträchtigung seiner Glaubensausübung oder wegen einer deshalb bestehenden Bestrafungsfurcht zur Ausreise aus seinem Heimatland gezwungen sah. Er hat nämlich zum einen weder bei seiner kurz nach der Ausreise erfolgten Vorprüfungsanhörung am 21. November 1986 noch bei seiner verwaltungsgerichtlichen Anhörung am 11. Dezember 1989 und von sich aus auch nicht bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter am 2. September 1993 eine durch die Strafgesetze erzwungene Einschränkung seiner Religionsausübung auch nur andeutungsweise als Ausreisegrund benannt, sondern vielmehr in erster Linie seine Ausbildungsschwierigkeiten und auch Angst vor Übergriffen orthodoxer Mitbürger sowie eine aus dem Schicksal eines mit ihm angeblich befreundeten Schneiders hergeleitete Bestrafungsfurcht angegeben. Erst auf ausdrückliche Nachfragen des Berichterstatters hat er bei seiner Vernehmung zu dem Einfluß der Ordinance Nr. XX auf seine Glaubensbetätigung Stellung genommen und erklärt, daß er seinen Glaubenspflichten "natürlich" weiter nachgekommen sei und sogar weiter missioniert habe, wenn er auch -- auf entsprechende weitere Nachfrage des Berichterstatters -- "natürlich" dabei Probleme gehabt haben will. Die gesetzlichen Einschränkungen der Religionsausübung der Ahmadis haben den Kläger danach in seiner Glaubensbetätigung nicht sonderlich beeinflußt und ihn deshalb auch nicht zur Ausreise gezwungen. Der Kläger ist nach Überzeugung des Senats zum anderen auch nicht durch Furcht vor einer ihm wegen seiner Gruppenzugehörigkeit drohenden Strafverfolgung aufgrund der Ordinance Nr. XX zur Ausreise veranlaßt worden. Zwar ist seinem Vorbringen zu entnehmen, daß er wegen der Verurteilung eines Ahmadi-Schneiders aus Peshawar, über die in einem von ihm vorgelegten Zeitungsartikel der "Frontier Post" vom 9. September 1986 berichtet wird (vgl. Parker-Report vom Januar 1987 S. 12 der Übersetzung), eine entsprechende Bestrafung befürchtet und sich auch deshalb zur Ausreise entschlossen habe; dieser Vortrag ist aber nicht glaubhaft und auch objektiv nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat dieses Ausreisemotiv im Verlauf des Verfahrens zunehmend ausgebaut. Während er bei seiner Vorprüfungsanhörung noch angegeben hat, der bestrafte Schneider sei ihm (nur) "persönlich bekannt gewesen" und dessen Verurteilung habe zusammen mit anderen Vorfällen zu einer Atmosphäre geführt, die seinen Entschluß zur Flucht nach Deutschland hervorgerufen habe, soll der Schneider nach seinen Angaben bei der verwaltungsgerichtlichen Anhörung schon sein Freund gewesen sein und seine Verurteilung dazu geführt haben, daß der Bruder des Klägers seine Apotheke aus Furcht vor einer entsprechenden Bestrafung geschlossen habe; der Kläger habe sich damals entschlossen, Pakistan zu verlassen. Bei der Vernehmung durch den Berichterstatter hat er dann schließlich ausgesagt, der Schneider sei nicht nur sein Freund, sondern ebenfalls ein Mitglied der Lahore-Gruppe gewesen und habe mit ihm zusammengearbeitet, indem sie im Rahmen ihrer gemeindlichen Tätigkeit zusammen missioniert hätten; wegen der Inhaftierung des Schneiders habe auch er Angst gehabt, entsprechend bestraft zu werden. Abgesehen von diesen Steigerungen im Vortrag des Klägers ist es auch aus zeitlichen Gründen nicht glaubhaft, daß die Verurteilung des Schneiders den Ausreiseentschluß des Klägers hervorgerufen hat. Er hat sich nämlich bereits am 4. August 1986 seinen Reisepaß ausstellen lassen und damit seinen Ausreiseentschluß zu einem Zeitpunkt dokumentiert, zu dem weder der bei seiner Vorprüfungsanhörung erwähnte Mardan-Fall vom 17. August 1986 (vgl. Ahmadiyya-Pressemitteilung vom 19.08.1986) noch die erst am 8. September 1986 erfolgte Verurteilung des Schneiders aus Peshawar (vgl. Parker-Bericht a.a.O.) in ihm eine fluchtauslösende Verfolgungsfurcht hervorgerufen haben konnten. Auch die bei seiner verwaltungsgerichtlichen Anhörung gegebene Darstellung, sie hätten die Apotheke seines Bruders nach der Verurteilung des Schneiders geschlossen und er, der Kläger, habe dann seinen Ausreiseentschluß gefaßt, ist danach schon aus zeitlichen Gründen nicht nachvollziehbar, weil die Verurteilung des Schneiders und die Ausreise des Klägers auf den gleichen Tag fielen; der Erklärungsversuch des Klägers vor dem Berichterstatter, daß die jetzt wieder betriebene Apotheke etwa ein Jahr lang geschlossen gewesen sei, weil gerade durch seine Mitarbeit bekanntgeworden sein soll, daß sie von Ahmadis betrieben worden sei, ist demgegenüber nicht überzeugend. Schließlich ist die Aussage des Klägers, der verurteilte Schneider sei ebenfalls Mitglied der Lahore-Gruppe und sein Freund gewesen und habe gemeinsam mit ihm missioniert, auch deshalb nicht glaubhaft, weil nach dem Zeitungsbericht der "Frontier Post" anzunehmen ist, daß der verurteilte Schneider kein Mitglied der Lahore-, sondern ein Mitglied der Qadian-Gruppe der Ahmadiyya war. Er hat nach diesem Bericht nämlich in der Gerichtsverhandlung ausgesagt, daß nach seiner Glaubensüberzeugung Mirza Ghulam Ahmad, der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, sein "Prophet" gewesen sei. Diese Auffassung wird aber von der Lahore-Gruppe gerade abgelehnt und hat 1914 zur Spaltung der Ahmadiyya geführt. Daß der verurteilte Schneider aus Peshawar, dessen Fall durch die fragliche Zeitungsmeldung und durch den Parker-Report publik geworden ist, der Qadian-Gruppe angehörte, deckt sich auch mit den Angaben des Auswärtigen Amtes, wonach in den vergangenen Jahren Gerichtsverfahren gegen Lahoris nicht bekanntgeworden seien (vgl. AA an VG Schleswig vom 26.08.1993 S. 2). Auf den entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger nunmehr behauptet, Lahoris und Qadianis träten anderen gegenüber gemeinsam auf und würden gemeinsam für den Ahmadi-Glauben missionieren, obwohl er im Gegensatz dazu vor dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, es gebe zwischen Lahoris und Qadianis weder Streit noch Freundschaft, jeder gehe seinen Weg, und obwohl er vor dem Berichterstatter des Senats ausgesagt hat, Qadianis und Lahoris hätten in Lahore getrennte Moscheen und hätten dort weder zusammen gebetet noch gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt. Angesichts der Unterschiede in Glaubensinhalt und Organisation geht der Senat in Übereinstimmung mit den früheren Angaben des Klägers von einem zumindest distanzierten Verhältnis zwischen diesen beiden Gruppen der Ahmadiyya aus, das einer gemeinsamen gemeindlichen Arbeit oder gar einer gemeinsamen Missionierung entgegensteht und wie es auch in den den Kläger betreffenden Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat im vorliegenden Verfahren und in deren Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juli 1991 zum Ausdruck kommt. Unabhängig davon, daß schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs eine Kausalität für den Ausreiseentschluß des Klägers ausscheidet, wäre für ihn als Mitglied der Lahore-Gruppe nach den obigen Ausführungen eine Verfolgungsfurcht wegen der Verurteilung des der Qadian-Gruppe angehörigen Ahmadi-Schneiders objektiv auch nicht begründet gewesen, zumal die Anzahl aller seit Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 auf ihrer Grundlage gegen Ahmadis gerichteten Strafverfahren angesichts der Gesamtzahl der in Pakistan lebenden Ahmadis und der von jedem Ahmadi mehrfach täglich begangenen Gesetzesverstöße so gering ist, daß ein beachtliches Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisiko für jeden einzelnen Ahmadi auch im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers daraus nicht herleitbar gewesen wäre (vgl. unten II. 2. c). 3. Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, daß der Kläger aufgrund eines asylerheblichen individuellen Verfolgungsschicksals zur Ausreise genötigt worden ist. a) Soweit er vor dem Berichterstatter des Senats am 2. September 1993 auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er in der Schule wegen seines Glaubens ständig Probleme gehabt und deshalb auch schlechte Noten im College erhalten habe und deshalb das von ihm beabsichtigte Ingenieur-Studium nicht habe aufnehmen können, ist der Senat zwar überzeugt, daß der Kläger mit der Nichtzulassung zu dem beabsichtigten Studium und seinen (dadurch bedingten) schlechten Berufsaussichten seinen eigentlichen Ausreisegrund benannt hat, obwohl er sich seinen Reisepaß nach seinen Angaben bei der Vorprüfungsanhörung schon während der College-Prüfung im August 1986 hat ausstellen lassen. Der Kläger ist danach aber nicht aufgrund einer asylrelevanten politischen Verfolgung zur Ausreise gezwungen worden, selbst wenn die Nichtzulassung zum Studium allein wegen seiner Religionszugehörigkeit erfolgt ist, sei es wegen deshalb erteilter schlechter Noten oder, wie er vor dem Verwaltungsgericht behauptet hat, trotz sehr guter Zeugnisse wegen der Angabe seiner Religionszugehörigkeit in einem Immatrikulationsformular. werden nämlich durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Maßnahme nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980 -- 1 BvR 141, 181, 182/80 -- BVerfGE 54 S. 341 = EZAR 200 Nr. 1 und Beschluß vom 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. -- BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 -- 9 C 16.85 -- BVerwGE 74 S. 31 = EZAR 202 Nr. 7). Eine die Menschenwürde verletzende Verfolgung ist insoweit grundsätzlich erst dann gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenzgrundlage insgesamt vernichtet oder so bedroht wird, daß damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht. Von derart schwerwiegenden Beeinträchtigung kann jedoch nicht schon dann die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige, ihm nach seiner Vorbildung mögliche und zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1989 -- 9 C 30.87 -- Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Diesen Anforderungen genügt das Schicksal des Klägers schon nach dessen eigenem Vortrag nicht; eine Existenzgefährdung, die ihn zur Ausreise gezwungen hätte, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Er hat nämlich schon bei der Aufnahme seines Asylbegehrens am 30. September 1986 als Beruf "Gutsherr" und auch in der Folgezeit angegeben, daß seine Familie von Erträgen aus ihrem landwirtschaftlichen Grundbesitz und aus dem Betrieb einer Apotheke lebe, in der er während seiner Schulausbildung und seines Studiums auch mitgearbeitet habe. Abgesehen von den sich daraus ergebenden Möglichkeiten, seine Existenz mit Hilfe seiner Familie zu sichern, hat er auch keine substantiierten Angaben dazu gemacht, daß er sich intensiv, aber erfolglos um eine andere eigene Erwerbsmöglichkeit bemüht hätte; dazu blieb ihm nach seinem Vortrag auch gar keine Zeit, weil er kurz nach Abschluß seiner College-Ausbildung ausgereist ist. b) Soweit als weiteres Ausreisemotiv des Klägers Angst vor Übergriffen orthodox-moslemischen Mitbürger in Frage kommen könnte, hat er lediglich einen Vorfall während seines siebten Schuljahres geschildert, der abgesehen von Widersprüchen schon wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs für seine Ausreise nicht kausal war, und im übrigen einmal bei seiner Vorprüfungsanhörung völlig unsubstantiiert behauptet, er sei während seines Studiums mehrfach bedroht worden, und bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats ebenso unsubstantiiert noch einmal angegeben, er habe ständig Angst vor Angriffen orthodoxer Moslems gehabt und sein Leben sei in Gefahr gewesen; eine individuelle Vorverfolgung des Klägers läßt sich daraus nicht herleiten. II. Der nach alledem unverfolgt ausgereiste Kläger kann sich auch nicht auf einen asylrechtlich beachtlichen Nachfluchtgrund berufen. Ein Nachfluchtgrund liegt vor, wenn dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, bei einer Rückkehr dorthin jetzt eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtlich ist ein Nachfluchtgrund, wenn er durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person und ohne sein eigenes (neues) Zutun ausgelöst worden ist (objektiver Nachfluchttatbestand). Unbeachtlich ist er in der Regel, wenn er von dem Asylbewerber aus eigenem Willensentschluß geschaffen worden ist (selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), es sei denn, dieser Entschluß entspringe einer festen, bereits im Heimatstaat erkennbar betätigten Überzeugung (§ 28 Satz 1 AsylVfG; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74 S. 51 = EZAR 200 Nr. 18). Die Voraussetzungen für die Annahme eines asylrelevanten Nachfluchtgrundes liegen beim Kläger schon deshalb nicht vor, weil ihm im Falle seiner Rückkehr in seiner Heimat weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft politische Verfolgung droht. 1. Dieser Beurteilung des Senats liegen zunächst folgende Feststellungen über die politisch-gesellschaftliche Entwicklung Pakistans hinsichtlich der Situation der Ahmadiyya seit der Ausreise des Klägers zugrunde: Kurz nach der Ausreise des Klägers wurde durch ein -- von der Jamaat-i-Islami im Parlament eingebrachtes -- Gesetz vom 5. Oktober 1986 sec. 295-C in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügt, wonach die Beleidigung des Propheten Mohammed mit dem Tode oder lebenslanger Haft bedroht wurde. Zwar soll der Auslöser eine angeblich herabwürdigende Äußerung einer pakistanischen Rechtsanwältin über den Propheten Mohammed gewesen sein, es wurde jedoch bald deutlich, daß die Einführung von sec. 295-C PPC -- in erster Linie -- auf die Ahmadis zielte und ihnen die Verbreitung ihres Glaubens in mündlicher und schriftlicher Form erschweren sollte, zumal dadurch der Empfehlung des Islamischen Rates für Ideologiefragen aus dem Jahre 1984 entsprochen wurde, die Beleidigung des Propheten Mohammed zu einem mit dem Tode bedrohten Kapitalverbrechen zu erklären, um auf diesem Umweg die Todesstrafe für Apostaten einzuführen (vgl. AA an VG des Saarlandes vom 30.08.1988 S. 2; Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG u.a. vom 19.03.1987). Am 15. Juni 1988 erließ Zia ul-Haq die später von Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan am 16. Oktober 1988 geringfügig veränderte und um weitere vier Monate -- letztmalig -- verlängerte Shariat-Ordinance, nach der die Shariah, das islamische Kirchenrecht, die oberste Gesetzesquelle in Pakistan sein sollte und u.a. den Gerichten islamische Schriftgelehrte zugeordnet wurden und eine Art konkrete Normenkontrolle vor dem Federal Shariat Court eingeführt wurde (vgl. AA an VG Saarlouis vom 30.08.1988 S. 2 f. und an VG Berlin vom 07.12.1988 S. 1; Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 2). Die Hoffnungen der Ahmadis auf eine Besserung ihrer Lage nach dem Tode Zia ul-Haqs am 17. August 1988 bei einem Flugzeugabsturz und nach der Regierungsübernahme durch Benazir Bhutto aufgrund der Wahlen vom 16. November 1988 erfüllten sich nicht. Im Punjab, der bevölkerungsreichsten und von Ahmadis hauptsächlich besiedelten Provinz Pakistans, bildeten Anhänger Zia ul-Haqs die Provinzregierung, die seine strenge Politik gegen die Ahmadiyya fortführte und u.a. nicht nur weiterhin -- wie seit 1984 -- die früher jeweils im Dezember in Rabwah stattfindenden Jahresversammlungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat, sondern auch deren 100-Jahr-Feiern am 23. März 1989 verbot (vgl. FAZ vom 31.05.1989; AA Lagebericht vom 07.08.1989 S. 4). In dieser Provinz kam es insbesondere im Jahre 1989 auch zu pogromartigen Ausschreitungen gegen einzelne Ahmadi-Gemeinden, ohne daß staatliche Kräfte immer im gebotenen Umfang eingeschritten wären, so z.B. am 12. April 1989 in Nankana Sahib (AA an Bayer. VGH vom 09.08.1989) und am 16. Juli 1989 in Chak Sikander/Distrikt Gujrat (AA an Hess. VGH vom 09.11.1989). Zwar gab es in der Folgezeit auch in den besonders gefährdeten ländlichen Gebieten des Punjab keine Ausschreitungen entsprechenden Ausmaßes mehr, Ahmadis waren hier allerdings häufiger als im übrigen Lande wiederholten Verhaftungen wegen angeblichen Verstoßes gegen die sec. 298-B und 298-C sowie sec. 295-C PPC und immer wieder temporären und lokal begrenzten diskriminierenden Aktionen oder Gewalttätigkeiten häufig mit Billigung der Ordnungskräfte, schutzlos ausgesetzt (vgl. AA Lageberichte in den Jahren 1990 bis 1992). Der Chefminister des Punjab erklärte auf einer islamischen Veranstaltung am 3. November 1989, daß die Ahmadi-Religionsgemeinschaft eliminiert werden solle (AA an HambOVG vom 05.03.1990 S. 3). Bereits im Januar 1989 hatte Benazir Bhutto erklären lassen, daß sie den Ahmadis keinerlei Konzessionen machen werde; sie werde den größten Dienst, den ihr Vater durch die Erklärung der Ahmadis zu Nicht-Moslems dem Islam erwiesen habe, nicht zunichte machen (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 33). Bei ihrer ersten Auslandsreise nach Saudi-Arabien versicherte sie, jedes Gesetz werde abgeschafft, das im Widerspruch zum Heiligen Koran oder zur Sunnah des Propheten stehe (vgl. Monitor-Dienst vom 16.01.1989), und im Hinblick auf die Kritik der islamischen Schriftgelehrten wies ihre Regierung im Januar 1989 die Provinzregierung des Punjab an, die Ordinance gegen die Ahmadis "in Wort und Geist" auszuführen (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 36). Benazir Bhutto sah sich sogar zur Förderung der weiteren Islamisierung durch den Druck der islamisch-orthodoxen Opposition gezwungen, die jede Gelegenheit nutzte, die Bhutto-Regierung zu diskreditieren und zu destabilisieren (vgl. ai an VG Wiesbaden vom 20.04.1989; FAZ vom 31.05.1989). Damals hatte das gesammelte islamisch-konservative Spektrum nichts anderes im Sinne, als sie so schnell wie möglich zu stürzen. Politisch geknebelt und immer die Mullahs und Imams im Nacken, war der Spielraum Benazir Bhuttos praktisch gleich Null (vgl. FR vom 20.10.1993). Nachdem es zuletzt vor allem um die Einführung der Shariah als oberstes pakistanisches Recht innenpolitischen Streit gegeben hatte (vgl. FAZ vom 07.08.1990), änderten sich in der zweiten Hälfte des Jahres 1990 die innenpolitischen Verhältnisse Pakistans erneut grundlegend. Der der Opposition nahestehende und durch Zia ul-Haqs Verfassungsänderungen mit erheblicher Machtfülle ausgestattete Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan (vgl. FR vom 30.10.1989) entließ die Regierung Bhutto im August 1990 als ineffizient und korrupt, die konservativ-religiöse Parteienallianz "Islamische Demokratische Allianz" (IJI), der neben der führenden traditionellen Moslem-Liga u.a. auch die fundamentalistische Intimfeindin der Ahmadiyya, die Jamaat-i-Islami, angehörte, gewann die Wahlen im Oktober 1990, und deren Vorsitzender und bisheriger Chefminister des Punjab, Mian Nawaz Sharif, wurde zum Ministerpräsidenten gewählt. Nach den Zielen der religiösfundamentalistisch beeinflußten IJI sollte die Islamisierung aller Lebensbereiche innenpolitische wieder in den Vordergrund der Regierungsaktivitäten treten. Der Federal Shariat Court stellte mit Urteil vom 30. Oktober 1990 fest, daß für die Verunglimpfung des Propheten Mohammed und anderer Propheten allein die Todesstrafe geboten und die in sec. 295-C PPC vorgesehene Alternative einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verfassungswidrig sei (vgl. AA Lagebericht vom 08.05.1991 S. 7); mit dieser Entscheidung ist die Todesstrafe mit Wirkung vom 1. Mai 1991 die einzige obligatorische Strafe für dieses Vergehen, unabhängig davon, ob aufgrund des entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom 29. Juli 1991 (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 7) der Gesetzeswortlaut der sec. 295-C PPC geändert wird (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23). Einen vorläufigen Höhepunkt hat die Islamisierung Pakistans in dem im Mai 1991 im Parlament verabschiedeten und am 18. Juni 1991 in Kraft getretenen Shariah-Gesetz gefunden, in dem das islamische Kirchenrecht zum obersten Gesetz Pakistans erklärt wird. Das Shariah-Gesetz bedarf allerdings als sogenanntes Rahmen-Gesetz zur Umsetzung weiterer Ausführungsgesetze und tastet deshalb weder die Souveränität der Verfassung an, noch überträgt es den Gerichten anstelle des Parlaments die gesetzgeberische Kompetenz (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 2; AA an OVG des Saarlandes vom 12.08.1991 S. 7); nachdem im Mai 1992 der Federal Shariat Court erstmals sogar Verfassungsvorschriften wie die demokratische Grundordnung in Frage stellte, erscheint jetzt aber offen, ob die gesetzgebende Gewalt in Pakistan noch allein beim Parlament liegt (vgl. AA Lagebericht vom 30.11.1992 S. 5; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 16). Das Shariah-Gesetz weitet zudem die Kompetenz zur richterlichen Überprüfung vorausgegangener einfacher Gesetze auf Vereinbarkeit mit der Shariah aus und enthält in sec. 4 eine Interpretationsregel, wonach unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten die mit islamischen Prinzipien vereinbare und im Zweifel der Islamisierungspolitik förderliche vorzuziehen ist (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 S. 7). In einem Urteil vom 17. September 1991, mit dem der Lahore High Court das Verbot der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya am 23. März 1989 in der Provinz Punjab wegen der Bewahrung der öffentlichen Ordnung als rechtmäßig bestätigte, führte er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Federal Shariat Court vom 12. August/28. Oktober 1984 u.a. aus, daß die Ahmadis unter Berücksichtigung ihrer Lehre vom wiedergekehrten Propheten beim Nennen des Namens Mohammeds immer zugleich ihren eigenen Propheten Mirza Ghulam Ahmed meinten, so daß das Rezitieren der islamischen Glaubensformel "Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammed ist sein Prophet" (Kalima) durch Ahmadis immer auch den versteckten, subversiven Hinweis auf die Prophetenrolle ihres Religionsgründers enthalte und damit nicht nur ein unbefugtes Sichausgeben als Moslem im Sinne sec. 298-C PPC, sondern geradezu eine Lästerung des Namens des Propheten enthalte und somit in klarer Weise der die Todesstrafe androhenden Strafvorschrift der sec. 295-C PPC unterfalle (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 S. 11). Dementsprechend hat dasselbe Gericht in einer späteren Entscheidung vom 2. August 1992, mit der das Kautionsgesuch einer wegen der Verwendung religiös-islamischer Floskeln auf Einladungskarten zu einer Hochzeitsfeier nach sec. 295-A, 295-C und 298-C PPC angeklagten Ahmadi-Familie abgelehnt wurde, ausgeführt, Ahmadis bezögen die Erbittung göttlicher Segnungen (sog. Darood-o-Salam) auf "ihren Propheten" Mirza Ghulam Ahmad und stellten ihn dadurch mit dem Propheten Mohammed gleich, was offensichtlich eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Beschmutzung des heiligen und edlen Namens des Heiligen Propheten Mohammeds bedeute (vgl. Anlage zu Ahmadiyya an Hess. VGH vom 14.05.1993). Aufgrund dieser Rechtsprechung ist seit 1992 eine Zunahme der Tendenz der pakistanischen Strafverfolgungspraxis und Rechtsprechung festzustellen, auf der sec. 298-C PPC zugeordnete Tatbestände (zusätzlich) sec. 295-C PPC mit der Folge anzuwenden, daß während des möglicherweise länger als zwei Jahre dauernden Strafverfahrens wegen der angedrohten Todesstrafe eine Haftverschonung gegen Kaution nicht möglich ist (vgl. Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden vom 13.08.1992 S. 10 und 14 f.; vgl. auch Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 6, 11 und 16). Mit eben dieser Begründung, nämlich unter Berufung auf die Sperrklausel der sec. 497 des pakistanischen Strafverfahrensgesetzes, hat der Lahore High Court in der oben zitierten Entscheidung vom 2. August 1992 das Kautionsgesuch der Ahmadi-Familie abgelehnt. Zwar hat der Supreme Court von Pakistan mit Beschluß vom 4. November 1992 diese Kautionsablehnung des Lahore High Court aufgehoben und Haftverschonung gegen Kaution gewährt; in der Begründung hat er allerdings zu der allein geprüften Frage, ob die Verwendung religiöser Floskeln durch Ahmadis eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Verunglimpfung des Namens des Heiligen Propheten Mohammed darstellt, keine verbindliche Entscheidung getroffen, er hat dies lediglich als eine im Hauptverfahren gründlich zu untersuchende schwerwiegende Frage bezeichnet. Demgemäß hat dieser Beschluß die Rechtsprechung der pakistanischen Strafgerichte bei der Anwendung der sec. 298-C PPC nicht beeinflußt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Rawalpindi vom 17.02.1993, Anlage zu Ahmadiyya an Hess. VGH vom 09.04.1993) und werden auch nach wie vor Kautionsgesuche bei (gleichzeitiger) Anklage unter sec. 295-C PPC abgelehnt (vgl. die in der Ahmadiyya-Pressemitteilung vom 12.07.1994 mitgeteilte Entscheidung des Lahore High Court vom 14. Juni 1994 und die im Gutachten Dr. Conrad an den Hess. VGH vom 31.10.1994 auf S. 11 f. und 16 dargestellte Entscheidung des Session Court Chiniot vom Februar 1994). Inzwischen sind auch Todesurteile aufgrund sec. 295-C PPC verhängt worden; nämlich am 2. November 1992 vom Bezirksgericht Sargodha gegen den Christen Gul Masih (vgl. AA an Hess. VGH vom 31.03.1993 mit Anlage) und am 9. Februar 1993 gegen den offensichtlich geisteskranken Moslem Mohammed Arshad Javaid; gegen beide Urteile wurde Berufung eingelegt (vgl. AA Lagebericht vom 28.04.1993 S. 1; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 11). Soweit das Auswärtige Amt von einer dritten -- ebenfalls einen Christen betreffenden und mit Berufung angefochtenen -- Verurteilung berichtet (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 4), hat es keine Einzelheiten genannt und findet sich darauf auch in anderen Erkenntnismitteln kein Hinweis; so sind auch in der neuesten Stellungnahme von amnesty international an den erkennenden Senat vom 2. Dezember 1994 nur die beiden obigen Verurteilungen aufgeführt. Soweit in einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 1. August 1994 sogar davon die Rede ist, daß "mehr als ein Dutzend" aufgrund der Blasphemie-Vorschrift Verurteilter in der Todeszelle säßen und auf ihre Hinrichtung warteten, und damit der Eindruck erweckt wird, es gebe eine entsprechende Anzahl rechtskräftiger Verurteilungen gemäß sec. 295-C PPC, ist der Senat aufgrund der sonstigen Erkenntnislage davon überzeugt, daß diese Aussage lediglich auf einer journalistischen Ungenauigkeit beruht, da angesichts des Zeitablaufs seit dieser Meldung von etwa einem halben Jahr andernfalls darüber auch von anderer Seite berichtet worden wäre. Mit Urteil vom 3. Juli 1993 erklärte der Supreme Court von Pakistan die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 für verfassungsgemäß und wies von Ahmadis 1984 gegen die Wirksamkeit dieser Verordnung erhobene Verfassungsklagen, Revisionsverfahren gegen strafrechtliche Verurteilungen nach sec. 298-C PPC wegen Tragens von Kalima-Abzeichen durch den High Court von Belutschistan in Quetta vom 22. Dezember 1987 und die 1989 erhobene und vom High Court Lahore mit dem obigen Urteil vom 17. September 1991 abgewiesene Verfassungsklage gegen die Verbote der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya im Punjab zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, daß die strafrechtlichen Verbote der sec. 298-B und 298-C PPC durch den allgemeinen Gesetzesvorbehalt zur Religionsfreiheit des Art. 20 der Verfassung und durch die vom der Verfassung als wirkliches und geltendes Recht übernommenen Gebote des Islam ebenso gerechtfertigt seien wie die Verbote anläßlich der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya, weil die Ahmadis ihren Glauben in Täuschungsabsicht als Islam ausgäben und dadurch Frieden und Ordnung störten und schwerwiegende Unruhen hervorriefen und weil das öffentliche Vortragen der "Shaa'ire Islam" (islamische Kultsymbole) oder das Zur-Schau-Stellen der "Kalima" auf Plakaten oder anderem durch Ahmadis einer Schmähung des Namens des Heiligen Propheten und anderer Propheten und einem Preisen des Namens Mirza Ghulam Ahmads gleichkommen und dadurch die Moslems so erzürnen und erregen würde, daß ernste Störungen des öffentlichen Friedens, der Ruhe und Ordnung verursacht werden könnten, die zu Verlusten an Menschenleben und Eigentum führen könnten, so daß vorbeugende Maßnahmen in solchen Situationen unbedingt erforderlich seien (vgl. die deutsche Übersetzung vom 28.10.1994 insbes. S. 37 f., 74 ff.). Nachdem die IJI-Regierungskoalition unter Ministerpräsident Nawaz Sharif bereits Mitte 1992 durch den Austritt der stärksten religiösen Partei, der Jamaat-i-Islami, geschwächt worden war, kam es Anfang 1993 zu einem Machtkampf zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Staatspräsidenten Ghulam Ishaq Khan, der im April 1993 zur Entlassung der Regierung, im Mai 1993 zu deren gerichtlicher Wiedereinsetzung und im Juli 1993 auf Druck des Militärs zum Rücktritt des Staatspräsidenten und des Ministerpräsidenten und zu Neuwahlen im Oktober 1993 führte (vgl. FAZ vom 20.04., 27.05. und 20.07.1993). Aus den Wahlen ging die PPP Benazir Bhuttos knapp vor der Moslem-Liga unter Nawaz Sharif als Siegerin hervor. In einer Koalition mit einem Mitte 1993 abgespalteten Zweig der Moslem-Liga (Junejo- bzw. Chatta-Flügel, vgl. FAZ vom 08.10.1993; AA an VG Schleswig vom 19.07.1994) übernahm sie mit Benazir Bhutto als Ministerpräsidentin wieder die Regierungsgewalt; auch in den Provinzen Punjab und Sindh stellte die Koalition die Provinzregierungen (vgl. Südasien 8/93 vom 10.12.1993). Die aus mehreren religiösen Parteien zusammengesetzte Pakistanische Islamische Front schnitt bei den Wahlen überraschend schlecht ab; die fundamentalistischen Islamisten erhielten zwar lediglich drei Sitze in der Nationalversammlung (vgl. FAZ vom 08.10.1993; FR vom 20.10.1993), sie sind aber trotzdem weiterhin in Pakistan sehr massiv präsent (vgl. G. Venzky an Hess. VGH vom 28.03.1994). So führte die von der Bhutto-Regierung auf ausländischen Druck in einem Kabinettsbeschluß Mitte April 1994 gefaßte und dann geäußerte Absicht, den zunehmenden Mißbrauch der Blasphemievorschrift der sec. 295-C PPC durch gesetzliche Maßnahmen einzudämmen (vgl. AA Lagebericht vom 20.09.1993 S. 3 und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 4), zu einem solchen Proteststurm religiösfundamentalistischer Kreise, daß der Staatspräsident, die Ministerpräsidentin Bhutto und Bundes- und Provinzminister und Gouverneure öffentlich versicherten, daß die Regierung keine Absicht habe, das Blasphemie-Gesetz oder die Verordnung vom 26. April 1984 zu ändern; eine beabsichtigte Gesetzesänderung wurde zunächst an den Rat für Islamische Ideologie weitergeleitet, der sich seinerseits bereits energischem religiös-fundamentalistischem Widerstand ausgesetzt sieht (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilung vom 12.07.1994 und an Hess. VGH vom 12.08.1994; Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 15 f. und Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 17 f.). Nachdem seit Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 bis Dezember 1992 23 Mordanschläge und im Oktober und Dezember 1992 sowie im Mai 1993 drei schwerwiegende tätliche Angriffe auf Ahmadis erfolgt waren (vgl. Bericht der Human Rights Commission of Pakistan, Anlage zum Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994), kam es in letzter Zeit u.a. in Lahore zwischen Oktober 1993 und Februar 1994 zu insgesamt 14 Angriffen auf Ahmadi-Studenten oder -Mediziner und am 2. und 6. Februar 1994 zu Mordanschlägen sowie in Karachi am 28. April und 3. Mai 1994 zu gewalttätigen Angriffen auf einzelne Ahmadis und/oder deren Häuser und Einrichtungen, ohne daß hinreichende strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen wurden (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5 und 7; Ahmadiyya Pressemitteilungen vom 09.02. und 16.05.1994; ai asyl-info 4/94 vom 11.03.1994; AA an VG Hannover vom 26.05. und 29.06.1994; vgl. auch die im Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 8 für den Monat Februar 1994 geschilderten Fälle). Am 21. April 1994 wurde der Arzt Dr. Farooq Saijad, ein frommer Moslem, mit der Beschuldigung, eine Kopie des Koran verbrannt zu haben, wegen Blasphemie in einer Polizeistation Gujranwalas inhaftiert und von einem aufgehetzten Mob herausgeholt und getötet (vgl. FR vom 01.08.1994; ai an Hess. VGH vom 02.12.1994 S. 3), am 15. September 1994 wurde in einem Stadtteil Rawalpindis eine Ahmadi-Moschee im Auftrag einer staatlichen Baubehörde noch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens abgerissen (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilung vom 19.09.1994), und nach einem Zeitungsbericht vom 11. Oktober 1994 wurde ein Ahmadi-Professor an der Universität Islamabad von unbekannten Personen erschossen (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilung vom 17.10.1994). 2. Auch unter Berücksichtigung dieser zwischenzeitlichen Entwicklung der für die Lage der Ahmadiyya in Pakistan maßgeblichen Verhältnisse droht dem Kläger wegen seiner praktizierten Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit dort derzeit und in absehbarer Zukunft weder eine mittelbare, dem Staat zurechenbare politische Verfolgung durch Übergriffe orthodoxer Mitbürger noch eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch die oder aufgrund der die Religionsausübung der Ahmadis beschränkenden Strafvorschriften der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC; wobei hinzukommt, daß er der -- wie oben bereits ausgeführt -- von Übergriffen oder Strafverfahren in den vergangenen Jahren offensichtlich nicht betroffenen Lahore-Gruppe der Ahmadiyya angehört. a) Es kann nicht festgestellt werden, daß Ahmadis einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch asylrelevante Übergriffe Dritter ausgesetzt sind. Landesweite Pogrome gegen die Ahmadis hat es seit 1974 nicht mehr gegeben, auch lokal begrenzte pogromartige Ausschreitungen wie insbesondere im Jahre 1989 in der Provinz Punjab haben sich auch dort nicht wiederholt. Es hat aber immer wieder einzelne temporär und lokal begrenzte Übergriffe gegen Ahmadiyya-Gemeinden und Gewalttaten gegen Ahmadis in überwiegend hervorgehobener Stellung gegeben, wie insbesondere auch die seit Oktober 1993 aufgetretenen Vorfälle zeigen. Unabhängig von der -- zweifelhaften -- Schutzbereitschaft der lokalen staatlichen Sicherheitsbehörden sind diese Referenzfälle aber nicht geeignet, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht eines einfachen Mitglieds der Ahmadiyya zu rechtfertigen. Zwar kann den Begründungen der oben wiedergegebenen Urteile des Lahore High Court vom 17. September 1991 und des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 neben ihrer "verheerenden Wirkung auf die Bereitschaft der Polizeiorgane, den Ahmadis in kritischen Situationen insbesondere der Bedrohung durch Mob-Gewalttätigkeiten Schutz zu gewähren", auch "praktisch eine Aufforderung zum Pogrom" entnommen werden (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 24), es hat aber seit Erlaß dieser Urteile keine erkennbare Zunahme von Übergriffen orthodoxer Moslems auf Ahmadis gegeben (vgl. AA an VG Schleswig vom 20.01.1994 und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 7). Auch die oben wiedergegebenen Angriffe auf Ahmadis in der Zeit vom Herbst 1993 bis Frühjahr 1994 in den beiden größten Städten Pakistans, Lahore und Karachi, sind vereinzelt geblieben und stellen kein bis in die Gegenwart reichendes Verfolgungsgeschehen dar. Von der jetzigen Regierung Benazir Bhuttos und der Provinzregierung des Punjab sind zwar weder Gesetzesänderungen noch spektakuläre Maßnahmen zur Verbesserung der staatlichen Schutzgewährung zugunsten der Ahmadis zu erwarten, weil auch diese Regierungen eine Konfrontation mit dem islamischen Fundamentalismus scheuen, wie der Versuch einer gesetzlichen Verhinderung des Mißbrauchs der Blasphemie-Vorschrift der sec. 295-C PPC gezeigt hat, und weil pakistanische Regierungen oft bereit sind, in der Ahmadiyya-Frage zum Zwecke der Machterhaltung Konzessionen an diese Kreise zu machen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 28; AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994 und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 8; G. Venzky an Hess. VGH vom 28.03.1994; Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG vom 19.03.1987 S. 9; FR vom 01.08.1994). Andererseits hat Benazir Bhutto mit Iqbal Haider einen ehemaligen Aktivisten der Menschenrechtsbewegung Pakistans zum Justizminister gemacht (vgl. FR vom 01.08.1994) und sind ihre Voraussetzungen angesichts des Umstandes, daß die PPP mit ihrem Koalitionspartner auch die Provinzregierung im Punjab stellt, angesichts der auf außenpolitischen Rücksichtnahmen beruhenden stillschweigenden Unterstützung durch die Armee und angesichts der zumindest parlamentarischen Schwächung der fundamentalistischen Parteien diesmal besser als in ihrer ersten Amtsperiode (vgl. FR vom 20.10.1993). Dementsprechend sind derzeit auch im übrigen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sich die jetzige Regierung -- anders als das Militärregime Zia ul-Haqs und die Provinz- und Bundesregierung unter Nawaz Sharif -- aktiv und demonstrativ auf die Seite der Ahmadiyya-Gegner stellen könnte, im Gegenteil scheint auch die Neubesetzungspolitik bei hohen Richterposten darauf hinzudeuten, daß jedenfalls langfristig auf eine größere Toleranz gegenüber Minderheiten bei Justiz und Sicherheitsbehörden hingewirkt werden soll (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 8; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 27). Dafür spricht auch, daß es inzwischen landesweite Instruktionen an die pakistanischen Polizeidienststellen geben soll, Verfahren auf Anzeigen nach sec. 295-C PPC nur nach gründlicher richter- licher Prüfung und Bestätigung einzuleiten (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5), was der -- zunächst jedenfalls steckengebliebenen -- Gesetzesinitiative zur Verhinderung des Mißbrauchs der Blasphemie-Vorschrift im Ergebnis weitgehend entspräche. Angesichts einer Gesamtzahl von zwischen ein bis zwei Millionen Ahmadis in Pakistan ist die Zahl der asylerheblichen Übergriffe gegen zumeist prominente Ahmadis oder gegen Ahmadiyya-Gemeinden auch in der Provinz Punjab unter Berücksichtigung dieser Umstände schließlich nicht so bedeutend, daß jedes dort lebende einfache Ahmadiyya-Mitglied sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen muß, zumal wenn es -- wie der Kläger -- der Lahore-Gruppe angehört. Das Auswärtige Amt hat auch bis in die jüngste Zeit immer wieder erklärt, daß die überwiegende Mehrheit der orthodoxen Moslems sowohl auf dem Lande wie in den Großstädten friedlich und ohne Groll mit den Ahmadis zusammenlebt (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 7) und daß alle führenden Mitglieder der Ahmadi-Gemeinschaft in Pakistan immer wieder betonten, daß die Mehrheit der orthodoxen moslemischen Bevölkerung ohne Vorurteil mit den Ahmadis zusammenlebe, Übergriffe auf Ahmadis so gut wie immer auf persönliche Feindschaft oder Agitation extremistischer religiöser Parteien zurückgingen, in vielen Ortschaften Ahmadis die Bevölkerungsmehrheit stellten, die Ämter des Bürgermeisters, Steuereintreibers oder Amtsrichters in solchen Gegenden häufig mit Ahmadis besetzt seien und daß eine solche, wenn auch regional begrenzte Situation einer örtlichen Ahmadi-Gemeinde eine Drangsalierung und Diskriminierung durch die örtlichen Behörden ausschließe (vgl. AA an Hess. VGH vom 26.05.1994 S. 2). Selbst der der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland zugehörige Prof. Chaudhry bestätigt, "daß der größte Teil der Ahmadi-Muslime in Pakistan überleben kann gerade wegen der großen Mehrheit an guten Menschen in Pakistan" (vgl. Gutachten an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 4). Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, daß das Auswärtige Amt auf Einzelnachfragen zu den Verhältnissen in Heimatorten einzelner Asylbewerber aus dem Punjab stets unter Benennung nachvollziehbarer Einzelheiten von einem friedlichen Zusammenleben der orthodoxen und ahmadischen Einwohnerschaft berichtet hat (vgl. AA an Bundesamt vom 18.06.1986, an VG Saarlouis vom 20.11.1986, an VG Schleswig vom 26.09.1993 und an Hess. VGH vom 26.05.1994, 03.05.1994 mit Ergänzung vom 11.07.1994 und vom 16.11.1993). b) Einem gläubigen Ahmadi wie dem Kläger, dessen starke religiöse Prägung der Senat bereits mit Urteil vom 10. September 1993 -- 10 UE 297/90 -- festgestellt hat und von deren Vorliegen nach der Bescheinigung der Zentrale der Ahmadiyya Anjuman Lahore in der BRD vom 7. November 1994 nach wie vor auszugehen ist, droht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare staatliche Verfolgung in Form einer asylerheblichen Einschränkung seiner Glaubensausübung durch die von den Strafvorschriften der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC ausgehende Nötigungswirkung. Eine religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist nicht bereits dann politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts, wenn sie die Religionsfreiheit in dem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Umfang betrifft, sondern erst dann, wenn die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt. Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn staatliche Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen oder sie ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen z.B. unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet (Staatsreligion), wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, sind Maßnahmen, die er zu näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz -- auch gegenüber einer internen Glaubensspaltung -- ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit solange nicht als politische Verfolgung anzusehen, als sie den zuvor beschriebenen Grad der Intensität des Eingriffs nicht erreichen und -- etwa den Angehörigen der ausgegrenzten Minderheit -- das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen. Es kommt mithin darauf an, daß der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 -- 2 BvR 478, 962/86 -- BVerfGE 76 S. 143 ; kritisch zu dieser Abgrenzung: Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht, Februar 1993; Liegmann, Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylerhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter, 1993 S. 156 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteile vom 16.12.1992 -- 5/1 E 10073/92 -- und vom 10.11.1993 -- 12/1 E 10068/92 --). Die Bewertung, ob eine staatliche Verbotsnorm, insbesondere eine Strafnorm, eine politische Verfolgung in diesem Sinne darstellt oder beinhaltet und asylbegründend wirkt, setzt voraus, daß die zuständigen Behörden und Gerichte zunächst Inhalt und Reichweite dieser Rechtsnorm bestimmen. Dies muß anhand ihres Wortlauts auf der Grundlage eines authentischen Textes erfolgen. Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als ihr Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfG a.a.O. S. 161). Da Zia ul-Haq mit dem Erlaß der hier fraglichen Strafbestimmungen vom 26. April 1984 jedenfalls zugleich oder sogar vorrangig seinerzeit drohende Ausschreitungen und damit eine Destabilisierung seines Regimes verhindern und Ruhe und Ordnung im Lande und damit seine Machtausübung erhalten wollte, bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, daß ein -- in der Regel vorauszusetzendes -- staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden, von vornherein nicht oder nur begrenzt gegeben war (vgl. u.a. Dr. Khalid vor dem BayerVGH am 22.01.1958 S. 4, 9 und 16; AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994), so daß Ermittlungen in dieser Richtung veranlaßt sind (vgl. BVerfG a.a.O. S. 167). Diese Ermittlungen sind letztlich aufgrund der Überlegung geboten, daß eine politische Verfolgung durch die bloße Existenz einer die Glaubensfreiheit einschränkenden Strafvorschrift voraussetzt, daß durch deren verhaltensbestimmende Zwangs- und Nötigungswirkung die Unterlassung asylrechtlich geschützter Glaubensbetätigungen erzwungen wird. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, daß wegen privater Glaubensausübung strafrechtliche Ermittlungsverfahren in beträchtlicher Zahl eingeleitet worden und einige Bestrafungen erfolgt sind und im übrigen die jederzeitige Gefahr besteht, wegen einer solchen asylrechtlich geschützten Glaubensbetätigung aufgrund einer privaten Strafanzeige für einige Monate ins Gefängnis zu kommen und dort Mißhandlungen ausgesetzt zu sein (so der erkennende Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 09.06.1993 -- 10 UE 2243/87 --), erforderlich ist danach darüberhinaus, daß der Staat ein derartiges Verbot in der Rechtspraxis und -anwendung über längere Zeit hin in jedem oder nahezu jedem Fall eines Verstoßes im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 -- 9 C 37.88 -- BVerwGE 80 S. 321 = EZAR 201 Nr. 16 für einen Zeugen Jehovas aus Zaire einerseits und Urteil vom 15.12.1992 -- 9 C 61.91 -- EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 ff. gegen Ahmadis aus Pakistan andererseits). Dabei ist nach dieser Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zwischen vorverfolgten und bisher nicht verfolgten gläubigen Mitgliedern der betroffenen Religionsgemeinschaft zu differenzieren. Bei einem vorverfolgten Mitglied führen derartige Strafvorschriften schon dann zu einer einen religiösen Verzicht abnötigenden unzumutbaren Zwangslage, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt, was bereits dann anzunehmen ist, wenn in einzelnen Fällen Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität als asylrechtlich erhebliche Eingriffe zu wertende staatliche Maßnahmen wegen einer Glaubensausübung in diesem Bereich erfolgt sind und es sich nicht um Fehlentscheidungen handelt, die entgegen einer allgemeinen, den weitgefaßten Gesetzeswortlaut gezielt zurücknehmenden Rechtsauffassung ergangen sind, während dies bei unverfolgten Mitgliedern -- wie hier dem Kläger -- erst dann der Fall ist, wenn aufgrund der staatlichen Rechtspraxis eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Vorschriften generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen angewandt werden, die außerhalb der Öffentlichkeit im asylrechtlich geschützten Bereich zutage treten, wobei eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. das in einem Parallelverfahren zum vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des BVerwG vom 26.10.1993 -- 9 C 50.92 u.a. -- EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994 S. 500 = InfAuslR 1994 S. 119 ). Nach diesen Maßstäben, die in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1994 -- 9 C 497.93 u.a. -- ebenfalls zugrundegelegt worden sind und zu deren Anwendung der Senat deshalb hier gemäß § 144 Abs. 6 VwGO verpflichtet ist, kann nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand eine asylerhebliche Einschränkung der privaten und gemeinschaftsinternen Glaubensbetätigung eines nicht vorverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden Ahmadis durch die verhaltensbestimmende Wirkung der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC nicht angenommen werden. Der Geltungsbereich dieser Verbote ist zwar nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-privaten, nachbarschaftlich-kommunikativen und gemeinschaftsinternen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 10. September 1993 -- 10 UE 297/90 -- dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 -- 3 R 8/89 --; Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 -- 12 L 7232/91 --; OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 -- 19 A 10010/90 --; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 -- 13 A 15/87 -- InfAuslR 1990 S. 350 ; Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 -- 21 B 88.30986 -- und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 -- A 16 S 1437/92 --; vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 und im Beschluß vom 14.01.1992 -- 2 BvR 1300/89 -- InfAuslR 1992 S. 145 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987). Ob diese Vorschriften in diesem von ihrem Geltungsbereich grundsätzlich mitumfaßten privaten, nachbarschaftlich-kommunikativen und gemeinschaftsinternen Bereich vom pakistanischen Staat "im vollen Umfang" konsequent und systematisch in jedem oder nahezu jedem Fall, also "generell oder doch überwiegend" angewandt werden oder ob insoweit ein "Vollzugsdefizit" besteht, ist eine andere -- weiter unten zu erörternde -- Frage, die von der Frage des objektiven Geltungsbereichs, der inhaltlichen Reichweite dieser Verbote auch in der pakistanischen Rechtsanwendungspraxis zu unterscheiden ist. Daß die Mehrzahl der bisher bekannt gewordenen Verfahren Verhaltensweisen von Ahmadis in der Öffentlichkeit betreffen, steht der Einschätzung, daß die Verbote auch den religiösen Binnenbereich erfassen, nicht entgegen. Maßnahmen gegen privates Glaubensverhalten werden im Vergleich mit Maßnahmen gegen öffentliches Verhalten immer nur einen unerheblichen Anteil bilden, da die Wahrscheinlichkeit, daß Verhaltensweisen im privaten Bereich überhaupt von staatlichen Stellen oder anzeigebereiten Privatpersonen wahrgenommen werden und Anstoß erregen, immer geringer ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.09.1993 -- 2 BvR 645/93 -- AuAS 1994 S. 16); entscheidend ist vielmehr, daß trotz der Zuordnungsprobleme (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 6 f.) eine nennenswerte Zahl von Verfahren eingeleitet worden ist und in einigen Fällen zu Verurteilungen geführt hat, die eindeutig dem privaten und gemeinschaftsinternen Bereich zuzuordnen sind. In diesem Sinne hat das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten vom 26. Februar und 6. September 1990, 14. Januar, 8. Mai, 12. August und 15. November 1991 sowie vom 28. Juli 1992 gleichlautend erklärt, daß die fraglichen Strafvorschriften für die Ahmadis in der Praxis bedeuteten, daß sie ihre Religion nicht öffentlich ausüben dürften und sich auch in ihren Privaträumen nur eingeschränkt sicher fühlen könnten; in den späteren Lageberichten hat es dann den zweiten Halbsatz ohne jede Erklärung weggelassen. Beispielhaft für die Erstreckung der Verbotsvorschriften auf den Privatbereich der Ahmadis kann auf Verurteilungen und die Einleitung von Strafverfahren wegen "IFTIKAF" (6-tätige religiöse Klausur mit Meditation und Gebet im Fastenmonat) in deren Privaträumen und wegen der Verwendung islamischer Floskeln auf Hochzeitskarten oder sonstigen privaten Briefen verwiesen werden (vgl. u.a. AA an HambOVG vom 05.03.1990; Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden am 13.08.1992 S. 10; Beschluß des Supreme Court von Pakistan vom 04.11.1992 in der Sache Nasir Ahmed, vgl. AA an Hess. VGH vom 31.03.1993; Ahmadiyya an VG Wiesbaden vom 01.01.1993; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 7). Dementsprechend hat das Auswärtige Amt in der in seiner Auskunft an den erkennenden Senat vom 20. Juli 1994 enthaltenen, aus "zuverlässiger Quelle" stammenden Aufstellung der Strafverfahren gegen Ahmadis für den Zeitraum von April 1984 bis 15. Mai 1994 angegeben, daß von den insgesamt 2376 Verfahren nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes immerhin 176 eindeutig dem asylrechtlich geschützten Binnenbereich der Glaubensausübung zuzuordnen sind, nämlich 92 wegen des privaten Gebrauchs islamischer Ausdrücke und 84 wegen des privaten moslemischen Gebets, und daß eine weitere erhebliche Anzahl dem Übergangsbereich angehören bzw. nicht eindeutig zuzuordnen sind, nämlich 719 wegen des privaten und öffentlichen Tragens oder Ausstellens der Kalima, 363 wegen des privaten und öffentlichen Sich-Gebens als Moslem und 46 wegen des privaten und öffentlichen Feierns des 100. Jahrestages einer Sonnenfinsternis (gemeint sind wohl die 100-Jahr-Feierlichkeiten der Ahmadiyya). Der Einschätzung des Senats, daß sich der Geltungsbereich der Verbotsvorschriften auch auf den Binnenraum der Ahmadiyya erstreckt, steht auch nicht entgegen, daß in obergerichtlichen Entscheidungen pakistanischer Gerichte nicht leitsatzmäßig ausgesprochen ist, daß auch eine Religionsausübung von Ahmadis im häuslichen Bereich und in ihren Gebetsstätten wegen des damit verbundenen Bekenntnisses zum Islam die Verbotstatbestände der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.), denn zum einen ist eine solche leitsatzmäßige Hervorhebung in der pakistanischen Rechtsprechung nicht gebräuchlich und zum anderen ist dem Wesen des Islam als einer religiösen Wertordnung, in der es keine Trennung von weltlichen und religiösen Angelegenheiten gibt, in der das religiöse Gesetz in Gesellschaft und Staat zu verwirklichen ist und die Idee des Individuums mit eigenen "natürlichen" Rechten gegenüber dem Staat nicht existiert (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 201, 203 und 204), eine Unterscheidung zwischen religiösem Innen- und Außenbereich völlig fremd, so daß die pakistanischen Gerichte und Behörden selbstverständlich auch von einem unterschiedslos alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich der Verbotsvorschriften ausgehen, der damit auch den von der deutschen Rechtsprechung konstruierten religiösen Binnenbereich erfaßt, so daß sie überhaupt keinen Anlaß haben könnten, einen Leitsatz des geforderten Inhalts aufzustellen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 und an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten -- und für den Senat verbindlichen -- Maßstäben kann aber eine für einen unverfolgt ausgereisten Ahmadi wie den Kläger unzumutbare, ihm einen religiösen Verzicht im asylrechtlich geschützten religiösen Binnenbereich abnötigende Zwangslage durch die fraglichen Verbotsvorschriften trotzdem nicht angenommen werden, weil die Vorschriften vom pakistanischen Staat nicht konsequent in (nahezu) jedem Fall, generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen im internen Bereich angewendet werden; es ist vielmehr seit ihrem Bestehen ein generelles staatliches Vollzugsdefizit festzustellen, das sich naturgemäß besonders im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich auswirkt, in dem religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis weniger auffällig und für die orthodoxe Mehrheit und deren religiöse Führer weniger provozierend sind. Schon am 22. Januar 1985 hatte der Gutachter Dr. Khalid vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgesagt, daß staatliche Maßnahmen gegen Ahmadis nicht aus religiösen, sondern aus politischen Gründen und immer nur dann ergriffen würden, wenn die Machtbasis einer pakistanischen Regierung schmaler werde und dem Zorn der Mullahs vorgebeugt werden solle, daß auch das Regime Zia ul-Haqs kein großes Interesse daran habe, die seit April 1984 geltenden Strafnormen anzuwenden, wenn es nicht dazu gezwungen werde, und daß Maßnahmen gegen Ahmadis vorwiegend von Privatpersonen ausgingen, während der Staat die gegen sie erlassenen Vorschriften -- wie generell gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen -- nicht "mit preußischer Konsequenz" strikt vollziehe (vgl. auch Prof. Falaturi vor dem VG Köln vom 04.12.1984 S. 8); seit der Geltung dieser Strafnormen sei es aber vorgekommen, daß pakistanische Polizisten in Moscheen der Ahmadis für die Entfernung der verbotenen Bezeichnung "Moschee" gesorgt hätten und daß die Polizei auch darüber wache, daß der Gebetsruf "Azan" nicht mehr von Ahmadi-Moscheen aus vollzogen werde. Dementsprechend hat die Ahmadiyya unmittelbar nach Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 auch (nur) derartige in die Öffentlichkeit wirkende religiöse Aktivitäten eingeschränkt, im übrigen aber die Verbote nicht akzeptiert und daran festgehalten, sich ihr Recht auf das islamische Bekenntnis nicht nehmen zu lassen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984 S. 6 und an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 3 f.). Dem entsprechen auch die Aussagen des Klägers vor dem Berichterstatter des Senats, wonach er nach Erlaß der Ordinance Nr. XX im April 1984 "natürlich" seine Glaubenspflichten weiter ausgeübt und weiter missioniert, gebetet, und zwar auch freitags in der Moschee, weiter Koran gelesen und gefastet habe. Daß die Ahmadiyya, die in ihrer Struktur und in ihrem religiösen Macht- und Führungsanspruch durchaus mit der mit ihr seit den 50er Jahren verfeindeten und rivalisierenden Kader-Partei der Jamaat-i-Islami so vergleichbar ist, daß man sie als "Vettern" oder als "verfeindete Zwillinge" bezeichnen kann (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 5 und 7; Ende/Steinbach, a.a.O. S. 296), sich durch die gegen sie gerichteten Strafgesetze nicht hat zwingen lassen, auf das Verständnis und das Bekenntnis ihrer Glaubensauffassung als Islam zu verzichten, sondern dies im Gegenteil nach und trotz Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 demonstrativ weiter für sich in Anspruch genommen hat, wird auch dadurch besonders augenfällig, daß ihr damaliger Kalif die Ahmadis im April 1986 aufforderte, trotz der bedrohlichen Lage (öffentlich) Anstecker mit der Kalima zu tragen, um ihr Recht zum islamischen Bekenntnis zu unterstreichen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 4), obwohl orthodoxe Moslems nicht in vergleichbarer Weise ihre Zugehörigkeit zum Islam demonstrieren, so daß das Minderheitsvotum im Urteil des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 darin gerade keine Täuschung der Ahmadis über deren Zugehörigkeit zum Islam sah (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 8 f.); demgemäß ist das demonstrative Tragen oder Ausstellen der Kalima auch der hauptsächliche Streitpunkt (vgl. AA an Bayer.VGH vom 05.11.1985 S. 1 f.; Urteil des Lahore High Court vom 17.09.1991) und der zahlenmäßige Hauptanwendungsfall der gegen die Ahmadis gerichteten Strafverfahren geworden (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 4: 642 Fälle; AA an VG Karlsruhe vom 27.10.1988 S. 1: 588 Fälle; AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3: 719 Fälle). Trotz dieser Haltung der Ahmadiyya sind die gegen sie gerichteten Strafvorschriften nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes auch in der Folgezeit nicht systematisch und in vollem Umfang angewandt worden. Nachdem das Auswärtige Amt in den Lageberichten des Jahres 1989 betont hatte, daß die in vielen größeren Städten eingerichteten Gemeindezentren in ihren Aktivitäten nicht behindert würden und die Ahamdis ihre Religion im allgemeinen ungestört ausüben könnten, wenn sie die Vorschriften bei ihrem Verhalten in der Öffentlichkeit beachteten, und nachdem es in den folgenden Lageberichten der Jahre 1990 bis 1992 angegeben hatte, daß es insbesondere im Punjab wiederholt zu Verhaftungen von Ahmadis wegen angeblichen Verstoßes gegen diese Vorschriften gekommen sei, aber Verurteilungen nur sehr vereinzelt bekannt geworden seien, hat es in den letzten Jahresberichten seit dem 10. Februar 1993 übereinstimmend erklärt, daß die Ahmadis trotz der gegen sie gerichteten Strafgesetze nicht systematisch vom Staat verfolgt und die Vorschriften in der Praxis nicht von staatlichen Stellen, sondern immer nur von Privatpersonen zur strafrechtlichen Verfolgung von Ahmadis mißbraucht würden, wobei es meist fundamentalistische Gruppen und einzelne orthodoxe Moslems seien, die sich dieser Gesetze bedienten, um persönliche Gegner schwer zu schikanieren. Dies hat es unter dem 25. April 1994 weiter dahin ergänzt, daß die Anti-Ahmadi-Gesetze von den jeweiligen Regierungen Pakistans politisch instrumentalisiert worden seien, um die Unterstützung der religiösen Parteien nicht zu verlieren oder diese gegen sich aufzubringen; aber schon wegen des internationalen Interesses an der Ahmadi-Frage seien die Anti-Ahmadi-Gesetze den pakistanischen Regierungen mindestens seit General Zias Tod im Jahre 1988 lästig, wenn auch weder die PPP noch die Moslem-Liga öffentlich deren Abschaffung proklamiere. Aus dieser Haltung erklärten sich aber die auffallende Zurückhaltung staatlicher Organe bei der Anzeige von Verstößen gegen die Anti-Ahmadi-Vorschriften und das Unbehagen der Justiz bei der Anwendung dieser Gesetze. Diese Gesetze seien zwar dem pakistanischen Staat zuzuordnen, ihr Fortbestehen entspringe aber eher der politischen Schwäche der Regierungen als dem Willen zur Verfolgung der Ahmadis. Die Staatsorgane ergriffen in der Regel nicht die Initiative bei der Anwendung dieser Gesetze, sondern hielten sich eher zurück. Diese staatliche Haltung kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß die regelmäßigen Freitagsgebete in Ahmadi-Moscheen etwa in Rabwah, Rawalpindi und Lahore auch über Lautsprecher oder durch Beobachtung der Polizei nach außen bekannt und trotzdem staatlicherseits nicht unterbunden und deren Teilnehmer nicht regelmäßig strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Wagishauser vor dem Hess. VGH am 03.02.1989 S. 5; AA an OVG NW vom 04.07.1990 S. 5 und A. Hübsch vor dem VG Köln am 18.02.1992 S. 7 f.). Es ist auch noch nicht zu einer Massenverhaftung der etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis, sondern während des gesamten etwa 10jährigen Zeitraums seit Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 nur zu insgesamt 2.376 verbürgten Strafverfahren gekommen, von denen lediglich 176 Verfahren eindeutig den privaten Bereich betreffen und 1.128 Verfahren nicht eindeutig zuzuordnen sind (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3), obwohl davon auszugehen ist und auch den pakistanischen Behörden bekannt sein dürfte, daß nahezu jeder Ahmadi seine religiösen Pflichten sehr ernst nimmt und sie unter Beachtung der moslemischen Riten und damit unter Verstoß gegen die fraglichen Strafvorschriften regelmäßig mehrfach täglich ausübt; denn die Ahmadiyya vertritt im Gegensatz zum mystischen Islam der breiten pakistanischen Volksmassen einen streng an die (moslemischen) Rituale gebundenen "Gesetzesislam" und unterwirft ihre Mitglieder einer strengen Disziplin und Kontrolle, so daß Mitglieder, die ihren Glauben nicht ernst nehmen und sich nicht an die Glaubenspraxis halten, exkommuniziert oder sonst mit Strafe belegt werden können (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH am 22.01.1985 S. 7 und 10; Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH vom 08.04.1988 S. 3; ähnlich auch AA an Hamb.OVG vom 18.03.1987 S. 6, wonach es eine nur formale Mitgliedschaft in der Ahmadiyya nicht gibt). Angesichts dieser von etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis in Pakistan mehrfach täglich begangenen Gesetzesverstöße würde die relativ geringe Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren auch dann für eine fehlende Konsequenz der staatlichen Strafvollstreckung sprechen, wenn man die ebenfalls genannten Zahlen von 3.133 Verfahren bis September 1988 (vgl. AA an VG Trier vom 27.10.1988) oder etwa 4.000 Verfahren bis 1992 (vgl. Zeugenaussagen des A. Hübsch vor dem VG Köln vom 18.02.1992 S. 6 und des Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden vom 13.08.1992 S. 15) zugrundelegt. Der Senat hält aber die ihm gegenüber vom Auswärtigen Amt unter dem 20. Juli 1994 genannte Zahl von 2.376 verbürgten Verfahren bis Mai 1994 für realistischer, wobei er sich bewußt ist, daß eine geringe zusätzliche Zahl von Verfahren nicht dokumentiert ist und die Zahl der betroffenen Ahmadis höher liegt, weil häufig von einem Verfahren mehrere oder eine Vielzahl von Ahmadis betroffen sind, obwohl es umgekehrt auch vorkommt, daß gegen einen einzelnen Ahmadi mehrere Verfahren geführt werden, wie etwa gegen den Geschäftsführer der Ahmadi-Zeitung "Daily Al-Fazal", der bis 1990 mit 34 Verfahren überzogen war (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 11). Die abweichenden pauschalen Zahlenangaben beruhen nämlich lediglich auf einer einzigen pakistanischen Zeitungsmeldung vom 11. September 1988 (vgl. Ergänzung vom 28.06.1992 zum Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 1) oder auf bloßen Schätzungen und sind mit anderen Zahlenangaben nur schwer in Übereinstimmung zu bringen. Demgegenüber stellen die vom Senat zugrundegelegten und nach den jeweiligen Vorwürfen aufgeschlüsselten Zahlen offensichtlich eine Fortschreibung der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. September 1993 wiedergegebenen Aufstellung des gewöhnlich gut informierten Zentralsekretariats der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Rabwah dar (2.133 Strafanzeigen von April 1984 bis Dezember 1992, vgl. auch Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994) und stimmen sie im wesentlichen auch mit den in dem dem Senat erteilten Gutachten Dr. Conrad vom 31. Oktober 1994 auf S. 5 wiedergegebenen Zahlen einer pakistanischen Menschenrechtsorganisation überein (2.183 Verfahren bis Oktober 1993), so daß kaum angenommen werden kann, daß diese Zahlen "heruntergespielt" worden sind. Sie stimmen zudem auch mit verschiedenen früheren Zahlenangaben überein, wonach jährlich etwa 200 bis 250 Verfahren eingeleitet worden sind (vgl. u.a. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 4; Ergänzung vom 28.06.1992 zum Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992; AA an VG Karlsruhe vom 14.12.1989 und an Hamb.OVG vom 05.03.1990). Schließlich wird die fehlende Konsequenz der staatlichen Strafverfolgung auch teilweise in dem krassen Mißverhältnis zwischen den 2.376 eingeleiteten Strafverfahren und den nur 125 verurteilten Ahmadis deutlich, denn dieses beruht nicht darauf, daß viele Verfahren eingestellt oder durch Freispruch beendet werden, sondern neben der unglaublichen Langsamkeit pakistanischer Gerichte (vgl. G Venzky an Hess. VGH vom 28.03.1994) auch darauf, daß Verfahren bewußt in der Schwebe gehalten werden, um Verurteilungen nach diesen von vielen Richtern nicht akzeptierten Gesetzen oder aus verfahrensrechtlichen Gründen oder aufgrund der Beweislage eigentlich gebotene Einstellungen oder Freisprüche wegen der Bedrohung durch religiöse Fanatiker zu vermeiden (vgl. Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 14; AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3). Auch die Einführung des Shariah-Gesetzes im Juni 1991, die auch darauf beruhende Entscheidung des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993, wonach die Ordinance XX vom 26. April 1984 verfassungsgemäß sei, sowie die in diesem Urteil bestätigte und für die Untergerichte rechtlich oder zumindest praktisch verbindliche Auslegung des Lahore High Court im Urteil vom 17. September 1991, wonach das Rezitieren der Kalima durch einen Ahmadi eine gemäß sec. 295-C PPC mit Todesstrafe bedrohte Verunglimpfung des Propheten Mohammed darstelle, haben nicht zu einer die Ahmadis zum Verzicht auf religiöse Betätigung im Binnenbereich zwingenden Verschärfung der Strafverfolgungspraxis geführt und lassen eine solche auch für die absehbare Zukunft nicht befürchten. Durch das Shariah-Gesetz hat sich die Lage der Ahmadis nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht verändert, denn weder seien die Behörden strenger gegen sie vorgegangen noch sei es zu Gesetzesänderungen zu ihren Lasten gekommen (vgl. Lageberichte vom 28.07. und 30.11.1992); auch die Anzahl der nach Angaben der Ahmadiyya im Jahre 1992 gegen 271 Ahmadis erhobenen Anzeigen aus religiösen Motiven und 17 Verurteilungen zu Haftstrafen bis zu drei Jahren (vgl. AA an Bad. Württ. VGH vom 29.01.1993) fällt nach den obigen Ausführungen nicht aus dem Rahmen und läßt somit eine Verschärfung der Strafverfolgung nicht erkennen. Zwar werden nach den oben angesprochenen Rechtsprechung des Lahore High Court seit 1992 zunehmend Verfahren gegen Ahmadis (auch) auf sec. 295-C PPC gestützt, davon sind oder waren seit Einführung dieser Vorschrift im Oktober 1986 bis heute aber lediglich 125 Ahmadis betroffen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 2). Es ist auch noch kein Todesurteil gegen einen Ahmadi ergangen. Die Einbeziehung der sec. 295-C PPC hat allerdings dazu geführt, daß die bisher in der Regel erfolgte Freilassung auf Kaution in einigen Fällen abgelehnt worden ist, wie z.B. in dem oben erwähnten Fall des Lahore High Court vom 2. August 1992. Andererseits hat der Supreme Court von Pakistan diese Kautionsablehnung mit Beschluß vom 4. November 1992 aufgehoben und sind in der Folge auch trotz entsprechender Anklage überwiegend Freilassungen auf Kaution erfolgt (vgl. AA an VG Schleswig vom 20.01.1994 S. 2 f.), so daß eine Verschärfung der Strafverfolgungspraxis, die eine unzumutbare Zwangswirkung der gegen die Ahmadis gerichteten Verbotsgesetze bewirkt, auch darin (noch) nicht gesehen werden kann. Inzwischen soll auch -- wie oben bereits ausgeführt -- die Einleitung von Strafverfahren nach sec. 295-C PPC durch landesweite Polizeianweisungen von einer richterlichen Vorprüfung abhängig gemacht worden sein. Schließlich hat das Auswärtige Amt das Urteil des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 zwar als Rückschlag für die Bemühungen angesehen, die rechtliche Diskriminierung der Ahmadis zu beenden, die gleichzeitig ausgesprochene Befürchtung, nun werde in einer Reihe von gegen Ahmadis anhängigen Verfahren zu ihren Ungunsten entschieden werden (vgl. AA Lagebericht vom 20.09.1993 S. 7), hat sich aber nicht bestätigt, denn nach Mitteilung der Ahmadiyya-Zentrale in Rabwah hat die Zahl der Verurteilungen nicht erkennbar zugenommen und ist die Zahl neuer Verfahren sogar unwesentlich zurückgegangen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 7). Schließlich sind angesichts der seit Ende 1993 veränderten und oben dargestellten politischen Situation in Pakistan auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sich die Strafverfolgungspraxis gegen die Ahmadis in absehbarer Zukunft dramatisch verschärfen könnte; eher könnten geringe Anzeichen für eine -- möglicherweise langfristige -- leichte Verbesserung ihrer Lage sprechen. c) Einem stark religiös geprägten Ahmadi, der wie der Kläger nach den obigen Ausführungen im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan seinen Glauben trotz der dort bestehenden religiösen Verbote nach wie vor weiter ausüben wird, droht deswegen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein asylerheblicher Eingriff durch staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen in andere Rechtsgüter, nämlich in seine persönliche Freiheit und/oder seine körperliche Integrität. Das ergibt sich auch insoweit daraus, daß die Anzahl der in die Betrachtung einzubeziehenden Referenzfälle der gegen andere Ahmadis gerichteten Strafverfahren gemessen an der Gesamtzahl der in Pakistan lebenden 1 bis 2 Millionen Ahmadis und der von diesen regelmäßig mehrfach täglich begangenen Gesetzesverstöße so gering ist, daß auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände für den der Lahore-Gruppe angehörigen Kläger eine begründete Verfolgungsfurcht nicht besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind allerdings insoweit alle an die Religionsausübung von Ahmadis anknüpfenden Strafverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie wegen einer im asylrechtlich geschützten religiösen Binnenbereich oder im Bereich der Öffentlichkeit begangenen Glaubensbetätigung eingeleitet worden sind. Ist nämlich das durch den staatlichen Eingriff bedrohte oder verletzte Schutzgut, wie beim Betreiben eines Strafverfahrens wegen Begehung eines mit Freiheitsstrafen bedrohten Delikts und wie bei der Verhängung einer solchen Strafe, über die asylrechtlich geschützte interne Religionsausübungsfreiheit hinaus die physische Freiheit, soll diese Maßnahme ihre Qualität als Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts aus der Verletzung dieses Schutzguts gewinnen und sich ihr Rechtscharakter als politische Maßnahme aus der Anknüpfung an die religiöse Überzeugung des Opfers ergeben, wobei die Unterscheidung zwischen Religionsausübung im internen und im externen Bereich weder für die Einstufung der Freiheitsentziehung als Verfolgung noch als politische Maßnahme von Bedeutung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 -- 9 C 49.92 -- BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24 = NVwZ 1993 S. 788 f. ). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings sehr zweifelhaft. Wenn der Heimatstaat eines Asylbewerbers nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß bestimmte religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit zum Zwecke der Durchsetzung des öffentlichen Friedens untersagen und bei Zuwiderhandlung eine Strafe androhen kann, ohne daß darin eine politische Verfolgung zu sehen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987, a.a.O. S. 159 f.), ist schwer einzusehen, warum die Vollziehung dieser asylirrelevanten Strafandrohung damit ohne weiteres asylrelevant sein soll. Indem das Bundesverfassungsgericht für die Frage des Geltungsbereichs einer solchen Strafnorm auch auf deren Anwendungspraxis abstellt, hat es auch deren Vollziehung und damit die angedrohte Freiheitsentziehung in seine Überlegungen zur asylrechtlichen Unbeachtlichkeit einer strafrechtlichen Untersagung religiöser Betätigungen in der Öffentlichkeit einbezogen. Wenn eine religiöse, politische oder sonstige Handlung gegen ein strafrechtliches Verbot verstößt, das wegen seines ordnungspolitischen Zwecks nicht asylrelevant ist, dann kann auch die Durchsetzung dieser Strafandrohung nicht allein deshalb asylrelevant sein, weil die Vollziehung der -- aus ordnungspolitischen Zwecken -- angedrohten Freiheitsstrafe nicht mehr (nur) in diese Glaubens- oder Meinungsfreiheit, sondern (auch) in das Schutzgut der persönlichen Freiheit eingreift. Der Vollzug einer Strafnorm verändert nicht deren Zweckrichtung, sondern verschärft lediglich deren Intensität. Eine asylrechtliche Beachtlichkeit der Strafvollstreckung könnte nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn die androhte Strafe in einem so krassen Mißverhältnis zu der verfolgten Tat steht, daß bereits aus der Strafhöhe auf den Charakter der Strafverfolgung als politische Verfolgung geschlossen werden kann, weil daraus erkennbar würde, daß die staatliche Maßnahme nicht der Verhinderung der friedensstörenden Handlungen dient, sondern die Betroffenen wegen ihrer Religionszugehörigkeit treffen soll. Das dürfte bei der hier durch sec. 298-B und 298-C PPC angedrohte Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren allerdings noch nicht der Fall sein. Wie dies für die in sec. 295-C PPC angedrohte Todesstrafe zu beurteilen ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil insoweit seit 1986 erst gegen 122 Ahmadis Verfahren eingeleitet worden sind und gegen einen Ahmadi noch kein Todesurteil ergangen ist, also eine solche Verurteilung dem Kläger in absehbarer Zeit nicht droht. Letztlich können die Zweifel an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahinstehen, weil auch unter Berücksichtigung der wegen öffentlicher Glaubensbetätigungen eingeleiteten Strafverfahren ein asylerheblicher Eingriff durch Strafvollstreckungsmaßnahmen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das staatliche Vollzugsdefizit differenziert nämlich ebensowenig zwischen Innen- und Außenbereich der Religionsausübung wie der Geltungsbereich der Strafvorschriften selbst, wenn auch -- natürlich -- die Mehrzahl der Fälle wegen der besseren Wahrnehmbarkeit und insbesondere der größeren demonstrativ-provozierenden Wirkung den Bereich der Öffentlichkeit betrifft. Zwar kann zum Beleg für Referenzfälle nicht allein auf die lediglich 125 Verurteilungen gemäß sec. 298-B und 298-C PPC seit 1984 abgestellt werden (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 2), denn asylerhebliche Repressalien aufgrund von Strafvorschriften können auch ohne förmliche Verurteilung in Form von Verhaftungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.09.1993 -- 2 BvR 645/93 -- AuAS 1994 S. 16). In derartigen Verfahren kommt es zwar häufig, aber nicht immer zu Verhaftungen und besteht zudem ein Rechtsanspruch auf Haftbefreiung gegen Kaution, die auch in der Regel gewährt wird, sofern es sich nicht um eine der seit 1986 gegen insgesamt 122 Ahmadis (zusätzlich) aufgrund sec. 295-C PPC gestützte Beschuldigung handelt (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 3), bei denen bisher allerdings auch überwiegend Haftbefreiung gewährt wurde. Es kann danach davon ausgegangen werden, daß nur ein Teil der seit April 1984 eingeleiteten 2.376 Strafverfahren bisher zu asylerheblichen Eingriffen gegen die betroffenen Ahmadis geführt hat. Angesichts des eklatanten Mißverhältnisses zwischen der Anzahl der Strafverfahren und der Anzahl der erfolgten Verurteilungen ist anzunehmen, daß auch in Zukunft nur ein Teil der übrigen jetzt anhängigen Verfahren zu asylerheblichen Eingriffen führen wird. Die Gefahr, daß ein nach Pakistan zurückkehrendes einfaches praktizierendes Mitglied der Ahmadiyya in absehbarer Zukunft von einem Strafverfahren betroffen und zudem dadurch asylerheblich beeinträchtigt werden könnte, erscheint danach zwar als möglich, nicht aber als beachtlich wahrscheinlich. 3. Es sind schließlich beim Kläger auch keine individuellen Besonderheiten ersichtlich, die für ihn ein erhöhtes Gefährdungsrisiko begründen könnten. B. Dem nach alledem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten und im Falle seiner Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedrohten Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.). C. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die Berufung des Bundesbeauftragten insoweit erfolgreich und das den Kläger als Asylberechtigten anerkennende Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern ist. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1, 87 Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; insbesondere weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Soweit der Senat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 -- 9 C 49.92 -- (BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24) für die Frage eines asylerheblichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos auch solche Strafverfahren in die Verfolgungsprognose einbezogen hat, die gegen Ahmadis wegen Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit eingeleitet worden sind, dürfte zwar eine Abweichung zu Rechtsgrundsätzen vorliegen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478, 962/86 -- (BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20) zur Asylrelevanz von staatlichen Einschränkungen der Religionsfreiheit aufgestellt hat, diese Abweichung wäre aber nicht entscheidungserheblich. Soweit der Senat im vorliegenden Urteil gemäß § 144 Abs. 6 VwGO die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 1993 -- 9 C 50.92 u.a. -- (EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500 ) aufgestellten Prognosemaßstäbe für die Asylrelevanz gesetzlicher Einschränkungen der Glaubensfreiheit zugrundegelegt hat, dürften die vom Bundesverwaltungsgericht für vorverfolgte Asylbewerber aufgestellten Voraussetzungen für die Verneinung einer hinreichenden Verfolgungssicherheit und damit für die Asylanerkennung über die vom Bundesverfassungsgericht dafür zuletzt im Beschluß vom 20. September 1993 -- 2 BvR 645/93 -- genannten Voraussetzungen zwar insoweit hinausgehen, als das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen bereits erfolgte Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität asylerhebliche staatliche Eingriffe wegen einer Glaubensausübung im asylrelevanten Bereich verlangt, während es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt, daß Strafvorschriften ihrem Wortlaut nach auch die Religionsausübung im Privatbereich nicht ausnehmen und insoweit von der ausländischen Rechtsauslegung oder -anwendung auch nicht gezielt zurückgenommen werden; dieser Maßstab war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger nicht vorverfolgt war. Eine solche Abweichung des vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und hier angewandten Prognosemaßstabs für unverfolgt ausgereiste Asylbewerber von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dagegen nicht anzunehmen. Zum einen schon deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht für diese Fallgestaltung einen entsprechenden Maßstab ausdrücklich noch nicht aufgestellt hat. Zum anderen könnte zwar eine Abweichung zu den im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 aufgestellten Grundsätzen zur politischen Verfolgung unmittelbar durch staatliche Verbotsnormen (a.a.O. S. 161) daraus hergeleitet werden, daß nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts die asylrelevante Zwangslage letztlich allein aus dem tatsächlichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisiko, also aus der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr für die persönliche Freiheit und/oder die körperliche Integrität hergeleitet wird, so daß die strafrechtliche Verbotsnorm als solche und ihre verhaltensbestimmende Wirkung auf die Religionsausübung für den asylrechtlichen Eingriff letztlich ohne Bedeutung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in dem Beschluß vom 1. Juli 1987 schon selbst ausgeführt, daß gegebenenfalls zu prüfen ist, ob ein -- in der Regel vorauszusetzendes -- staatliches Interesse, Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden, nicht oder nur begrenzt gegeben ist (a.a.O. S. 167), und es hat in späteren Kammerbeschlüssen auch nicht mehr auf einen asylrechtlichen Eingriff unmittelbar durch die Strafvorschriften als solche, sondern nur noch auf einen Eingriff durch die aufgrund der Strafvorschriften drohenden asylerheblichen Vollstreckungsmaßnahmen abgestellt, die nicht auf förmliche Verurteilungen beschränkt seien (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.12.1992 -- 2 BvR 1263 und 1265/92 --, vom 25.05.1993 -- 2 BvR 1550/92 u.a. -- DVBl. 1993 S. 833 ff. und vom 20.09.1993 -- 2 BvR 645/93 -- AuAS 1994 S. 16 ff.), so daß die maßgebliche Berücksichtigung des tatsächlichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos dieser Rechtsprechung nicht widerspricht. Der 1963 in Pr/Pakistan geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 8. September 1986 mit einem in Peshawar am 4. August 1986 ausgestellten pakistanischen Reisepaß über K aus seinem Heimatland nach L/Großbritannien aus und von dort nach etwa zwei Wochen über die Niederlande am 27. September 1986 über F in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er unter dem 29. September 1986 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen allein mit dem Hinweis auf seine Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft begründeten Asylantrag; die gleichzeitig angekündigte schriftliche Erläuterung seiner persönlichen Verfolgungserlebnisse unterblieb. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führte der Kläger am 21. November 1986 im wesentlichen aus: Seine Heimatstadt sei Peshawar, wo seine Mutter noch von Erträgen aus ihrem landwirtschaftlichen Grundbesitz und von dem Einkommen aus einer Apotheke lebe. Sein Vater sei 1977 gestorben; er sei pensionierter College-Professor gewesen. Er, der Kläger, sei der Dritte von fünf Brüdern; der älteste sei Arzthelfer in P, der zweite Landwirt und seine beiden jüngeren Brüder seien Schüler und lebten bei der Mutter. Er habe noch drei Schwestern, die alle in der Heimat verheiratet seien. Seine ganze Familie gehöre der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, und zwar der Lahori-Gruppe an. Es gebe in der Familie auch orthodoxe Moslems; die Ahmadis seien in der Minderzahl. In der Familie sei seither Feindschaft, und sie müßten ständig in Angst leben. In Peshawar sei die Situation für Ahmadis besonders schwierig. Im Jahre 1974 seien viele Glaubensbrüder in und um Peshawar umgebracht worden, weil bei den dort wohnenden Pathanen die Blutrache eine besondere Rolle spiele. Die damaligen Massaker seien nicht mehr zur Ruhe gekommen. Auch ein Vetter seines Vaters, der ebenfalls Ahmadi gewesen sei, sei 1974 ums Leben gekommen. Schon während seiner Schulausbildung und seines Studiums habe er, der Kläger, zusammen mit seinem ältesten Bruder eine Apotheke betrieben; sein Bruder sei als Inhaber aufgetreten, weil er ausgebildet worden sei. Er, der Kläger, habe in seiner Freizeit verkauft. Als das Gesetz vom 26. April 1984 bekannt geworden sei, habe es eine Hetzkampagne gegen die Ahmadis gegeben. Während seines Studiums sei er mehrfach bedroht worden. Daß derartige Bedrohungen ernst zu nehmen seien, gehe aus einem Zeitungsbericht hervor, den er im Original vorlege. Danach sei ein Ahmadi, ein Schneider, der ihm persönlich bekannt gewesen sei, nach einjährigem Prozeß aus Religionsgründen zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Es gebe auch weitere Vorfälle, die den Ernst der Situation belegten. In dem Ort Mardan in der Nähe von Peshawar habe ein Mann gelebt, der als einziger seiner Sippe Ahmadi und mit einer Ahmadi-Frau verheiratet gewesen sei. Die Sippe des Mannes habe die Bekehrung gefordert, und als dies nicht geschehen sei, habe der Bruder des Ehemannes seine Schwägerin erschossen und sei in die Berge gegangen. Des weiteren sei zu erwähnen, daß das Bethaus der Ahmadis in Mardan durch Bulldozer in Anwesenheit von Mullahs dem Erdboden gleichgemacht worden sei. Es sei unerträglich gewesen, in dieser Atmosphäre zu leben, und deswegen habe er sich zur Flucht nach Deutschland entschlossen. Als er im Examen gestanden habe, habe er sich einen Paß ausstellen lassen, aus dem seine Glaubenszugehörigkeit ersichtlich sei. Im August 1986 habe er an der Universität von Peschawar einen Abschluß erworben und sei kurz darauf, am 8. September 1986, nach London ausgereist. Er sei etwa zwei Wochen bei einem Verwandten in England geblieben und anschließend nach Holland gereist, für das er ein Visum besessen habe. In Amsterdam sei er wenige Tage in einem Hotel geblieben und dann mit einem Taxi illegal nach Deutschland gereist, wo er am 27. September 1986 eingetroffen sei. Er wolle in Deutschland bleiben, bis sich die Situation der Ahmadis in Pakistan bessere. Wenn er jetzt heimkehren müßte, fürchte er um sein Leben, wie die angeführten Beispiele bewiesen. Mit Bescheid vom 9. April 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab, wobei es die Frage offenließ, ob der Kläger vor politischer Verfolgung aus seinem Heimatland geflohen sei. Dagegen hat dieser am 13. Mai 1987 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Nachdem die Nuur Moschee in Frankfurt am Main unter dem 11. Januar 1988 mitgeteilt hatte, daß der Kläger keinen Kontakt zu ihrer Gemeinde und kein Interesse an ihr habe und nach Auskunft des Präsidenten der Gemeinde seines Wohnortes der Lahore-Gruppe angehöre, und nachdem "Die Moschee" in Berlin unter dem 18. und 24. Januar 1988 unter Vorlage einer Bescheinigung der Ahmadiyya Anjuman Lahore vom 14. Februar 1987 bescheinigt hatte, daß der dem Iman der Moschee persönlich bekannte Kläger, Sohn des verstorbenen, seit Geburt Ahmadi von Ahmadi-Eltern der Lahori-Gruppe und ein sehr aktives Mitglied der Ahmadiyya Anjuman Lahore sei, hat er in seiner gerichtlichen Anhörung am 11. Dezember 1989 im wesentlichen angegeben: Seine Familie bestehe zur Hälfte aus Lahoris, zur anderen Hälfte aus Quadianis; Ahmadis seien sie alle. Er sei in Pakistan ein begabter Schüler und Student gewesen, sei aber von seinen Lehrern und den Mitschülern schlecht behandelt und gehaßt worden. So sei er im siebten Schuljahr von ihrem Klassensprecher aufgrund der Anstiftung eines Lehrers, der besonders gegen die Ahmadis eingestellt gewesen sei, im Winter draußen auf dem Hof von hinten mit kaltem Wasser überschüttet worden. Bei ihnen gebe es auch im Winter keine Heizung in der Schule, und er habe den ganzen Tag naß im Klassenzimmer sitzen müssen und habe geweint. Aufgrund der Unterkühlung sei er zwei Monate danach krank gewesen und dann von seinem Vater zu einer anderen Schule gebracht worden, wo sich die Probleme jedoch wiederholt hätten. Als die Mitschüler dort erfahren hätten, daß er Ahmadi sei, sie er beschimpft und geschlagen worden. Die gesamte Schulzeit sei für ihn eine böse Erinnerung, die er nicht vergessen könne. Er sei ein guter Schüler und Student gewesen und habe Ingenieur werden wollen. Bevor er sein Examen habe machen können, hätten sich die Professoren gegen ihn gestellt und ihm schlechte Noten gegeben. Dann sei ein Freund von ihm, ein Schneider, für zehn Jahre ins Gefängnis gesteckt worden, weil er an seinem Geschäft die Kalima angebracht habe. Auch sie selbst hätten ein Geschäft, nämlich eine Apotheke, betrieben, in der er in seiner Freizeit seinem Bruder geholfen habe; sie hätten dann gedacht, daß ihnen dasselbe geschehen würde wie ihrem Freund, dem Schneider, und hätten daraufhin die Apotheke geschlossen. Er, der Kläger, habe damals den Entschluß gefaßt, Pakistan zu verlassen. Dazu habe auch beigetragen, daß es ihm trotz seiner sehr guten Zeugnisse nicht gelungen sei, einen Studienplatz als Ingenieur zu bekommen, weil er bei der Immatrikulation ein Formular habe ausfüllen müssen, in dem auch die Religionszugehörigkeit anzugeben gewesen sei. Weil er dort angegeben habe, daß er Ahmadi sei, habe er keinen Studienplatz bekommen. Er habe Kontakt zur Moschee in Berlin; in seinem Wohnort und der Umgebung gebe es jedoch keine weiteren Mitglieder der Lahori-Gruppe. Es gebe zwischen den Lahoris und den Quadianis keinen Streit und keine Freundschaft; jeder gehe seinen Weg. Das Ziel sei das gleiche. Zu der Trennung der beiden Gruppen sei es zu Beginn des zweiten Kalifats gekommen, wobei es im wesentlichen um die Wirkung des Glaubensbekenntnisses, der Kalima, gegangen sei. Für den zweiten Kalifen, Bashir Mahmood Sahib, sei nur derjenige würdig gewesen, sich Moslem zu nennen, der sich auch zu ihrem Religionsgründer Mirza Ghulam Ahmad bekannt habe. Demgegenüber habe Maulana Mohammad Ali die Auffassung vertreten, daß allein das Glaubensbekenntnis zum Islam ausreiche. Wer diesem Glaubensbekenntnis entspreche und sich zum Islam bekenne, sei als gläubiger Moslem anzusehen, auch wenn er Mirza Ghulam Ahmad nicht kenne. Wenn er jetzt nach Pakistan zurückkehren müßte, würde er weiter seinen Glauben bekennen und ihn praktizieren. Gott selbst habe ihnen den Auftrag gegeben, sich so zu verhalten. Auch ihre religiösen Führer hätten dafür schwere Beeinträchtigungen hinnehmen müssen. Er könne sich mit ihnen zwar nicht vergleichen, aber auch er wolle seinen Teil dazu beitragen, wie dies seine Vorfahren vor ihm auch schon getan hätten. Mit Urteil vom 11. Dezember 1989 hat das Verwaltungsgericht Kassel unter Zulassung der Berufung den Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben und dieses verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 22. Januar 1990 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen. Nachdem die Nuur Moschee in Frankfurt am Main unter dem 20. August 1993 mitgeteilt hatte, daß der Kläger nichts mit der Ahmadiyya Muslim Jamaat zu tun habe, kein Mitglied der Gemeinde sei und weder seit Geburt Ahmadi sei noch der Gemeinde jemals im Verlaufe seines Lebens beigetreten sei, hat "Die Moschee" in Berlin, Ahmadiyya-Anjuman Lahore BRD, in einer englisch-sprachigen Erklärung vom 25. August 1993 mitgeteilt, daß der Kläger als Sohn von Ahmadi-Eltern im Distrikt Peshawar/Pakistan ein Mitglied der Lahore Ahmadiyya Gemeinschaft sei und der Ahmadiyya Anjuman seit seiner Kindheit wegen freiwilliger Dienste während der jährlichen Treffen in Lahore gut bekannt sei. Der Kläger ist von dem Berichterstatter am 2. September 1993 vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Mit Urteil vom 10. September 1993 -- 10 UE 297/90 -- hat der erkennende Senat durch den Berichterstatter die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückgewiesen und dies damit begründet, daß der Kläger unabhängig von einer Vorverfolgung deshalb als Asylberechtigter anzuerkennen sei, weil ihm als stark religiös geprägtem Ahmadi bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung durch die in seine religiöse Betätigungsfreiheit eingreifenden Strafvorschriften sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC drohe. Auf die zugelassene Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 1994 -- 9 C 497.93 u.a. -- das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, das Berufungsgericht habe den bei nicht vorverfolgten Asylbewerbern zugrundezulegenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Frage nicht zutreffend angewandt, ob die fraglichen pakistanischen Strafvorschriften bei einem gläubigen Ahmadi eine religiösen Verzicht abnötigende Zwangslage in der Weise bewirken, daß ihm eine Religionsausübung im privaten Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen in den Gebetsstätten nicht mehr zumutbar ist. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat weder Anträge gestellt noch sich zur Sache geäußert. Der Kläger beantragt, die Berufung des Bundesbeauftragten zurückzuweisen, und begründet dies mit einer erneuten Verschärfung der Situation der Ahmadiyya in Pakistan. Der Senat hat aufgrund gleichlautender Beweisbeschlüsse vom 14. Februar und 20. Juli 1994 in den Parallelverfahren 10 UE 78/94 und 10 UE 2414/90 über die gegenwärtige Verfolgungssituation der Ahmadis in Pakistan Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, die den Beteiligten durch Übersendung bekannt gemacht worden sind. Die Zentrale der Ahmadiyya-Anjuman Lahore in der Bundesrepublik Deutschland, "Die Moschee", hat mit englisch-sprachiger Bescheinigung von 7. November 1994 bestätigt, daß der Kläger nach wie vor ein aktives Mitglied ihrer Glaubensgemeinschaft sei und regelmäßig Spenden an die Berliner Moschee schicke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die den Kläger betreffende Streitakte und die Behördenakten verwiesen, die ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie 285 in der Liste "Pak 2 Pakistan Ahmadiyya-Bewegung" aufgeführte sowie weitere in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel, die den Beteiligten zuvor benannt oder übersandt worden sind.