Urteil
10 UE 2243/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0609.10UE2243.87.0A
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Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung. Die zulässigen Berufungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Juli 1987 und 26. Februar 1990 sind unbegründet. Die Kläger sind nach der gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) - AsylVfG - maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsinstanz als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch Strafvorschriften, die in ihre religiöse Betätigungsfreiheit eingreifen, politisch verfolgt sind. Eine Anwendung der - grundsätzlich vorrangig zu prüfenden - Regelung des § 26 Abs. 1 AsylVfG über das sogenannte Familienasyl scheidet vorliegend aus, weil die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Klägern in Pakistan noch nicht bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil 15.12.1992 - 9 C 61.91 - DVBl. 1993 S. 327 f. = InfAuslR 1993 S. 152). Über die Asylanerkennung hinaus ist gemäß § 13 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 AsylVfG festzustellen, daß in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Asylrecht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt ein Ausländer, der - abgesehen von einem beachtlichen Nachfluchttatbestand - vor politischer Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine ausweglose Lage bringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1080, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (334 f. und 344 ff.)). Diese Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln. Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die aufgrund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik kommen, während der häufige Fall des unverfolgt eingereisten Asylbewerbers nach diesem normativen Leitbild atypisch ist, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (344) ). Ist der Asylsuchende auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80 S. 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85 S. 139 (140 f.)). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (st. Rspr., so zuerst BVerfG, Beschluß vom 02.10.1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 - BVerfGE 54 S. 341 ff. (357), vgl. neuestens z.B. Hess. VGH, Urteil vom 24.02.1992 - 12 UE 2735/86 - n.v.). Das Prinzip der Menschenwürde ist damit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von sonstigen Nachteilen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 - EZAR 201 Nr. 16). Politische Verfolgung kann auch an die Religion anknüpfen, wie die Geschichte in vielfacher Hinsicht lehrt. Die Aufnahme der Religion unter die schutzauslösenden Güter in Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK trägt dieser leidvollen Erfahrung ebenso Rechnung wie der in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnte, dennoch verankerte Schutz von Menschen beliebiger Eigenschaften vor Verfolgung durch religiöse Fanatiker. Eingriffe in die Freiheit der religiösen Überzeugung und Betätigung bewirken eine Verletzung der Menschenwürde des Gläubigen dann, wenn dieser durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Verhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er in eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom Glauben geprägtes "Personensein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums möglich ist. Zum religiösen Existenzminimum gehört die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit über den eigenen Glauben zu reden und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, st. Rspr., z.B. Beschluß vom 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - BVerfGE 81 S. 58 (66) ). Der asylrechtliche Eingriff kann auch durch staatliche Verbots- oder Strafnormen herbeigeführt werden, wenn dadurch religiöse Bekenntnisse und Anschauungen diskriminiert werden, die zu dem von der Menschenwürde garantierten Mindestbestandteil der Religionsausübung gehören. Bei der Bewertung der Asylrelevanz von Verbots- oder Strafnormen kommt es darauf an, ob der Staat sich bei diesen Maßnahmen seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt oder ob er in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288 u. 388/88 - InfAuslR 1989 S. 63 ff.). Ein auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränktes, die gemeinschaftsinterne Glaubensausübung unberührt lassendes Verbot von Glaubensäußerungen stellt keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Dies gilt auch für Verbote solcher Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit, die für die Glaubensgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87 S. 52 = EZAR 201 Nr. 21, zuletzt Urteil v. 30.06.1992 - BVerwG 9 C 52.91 - n.v.). Asylrelevant sind religionsbeschränkende staatliche Straf- oder Verbotsnormen dann, wenn sie darauf gerichtet sind, Gläubigen ihre religiöse Identität zu nehmen, indem ihnen als Angehörige einer Religionsgemeinschaft unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder wenn sie gehindert werden, ihren Glauben entsprechend den tragenden Glaubensinhalten im privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich zu bekennen (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20, S. 10; ferner BVerwG, EZAR 201 Nr. 16). Staatliche Verbots- oder Strafnormen, die die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten nicht mehr gewährleisten, greifen in den von der Menschenwürde umfaßten, unverzichtbaren Kern der Religionsfreiheit ein (BVerfGE 76 S. 143 (159) ; BVerwG, Urteil v. 30.06.1992 - BVerwG 9 C 52.91 - unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung). Was zu den vor einem Eingriff in das forum internum geschützten tragenden Glaubensinhalten gehört, richtet sich nach den besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Religionsausübung, die nach der allgemein geübten religiösen Praxis oder nach überliefertem religiösen Brauchtum für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 81 S. 58 ff. (66) , für türkische Jeziden). Insofern - bezogen auf den gemeinschaftsinternen und den privaten Bereich - ist auf das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft über die Bedeutung des betroffenen Glaubenselementes abzustellen. Entscheidend ist, ob die Angehörigen der religiösen Gemeinschaft daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerfGE 76 S. 143 (158) ; BVerfG, InfAuslR 1989 S. 63 ff. (64); BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 -, n. v., S. 17; BVerwG, Urteil v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85 S. 12 (18) = EZAr 202 Nr. 17, S. 7, für syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei). Eine Befugnis zu Eingriffen des Staates in diese im forum internum ausgeübten religiösen Betätigungsformen könnte nur dann angenommen werden, sofern etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundtatbestand des ordre public nicht vereinbar wäre (BVerfGE 76 S. 143 ff. (159) ). Bei der Bewertung der Asylrelevanz von religiöse Verhaltensweisen einschränkenden Strafnormen kommt es dann nicht mehr auf die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Bestrafung des von der Strafnorm Betroffenen an, wenn bereits der normierte Straftatbestand nach seinem objektiven Gehalt eine bestimmte religiöse Gruppe oder ihre Anschauung oder Verhaltensweise in asylerheblicher Weise diskriminiert und den Betroffenen wegen der in Frage stehenden Strafbestimmungen nicht mehr der erforderliche Mindestfreiraum für eine religiöse Betätigung verblieben ist (vgl. BVerfG, InfAuslR 1989 S. 63 (64)). Für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der ausländischen Strafvorschrift ist allerdings nicht maßgeblich, wie sie nach Auffassung der über den Asylantrag entscheidenden deutschen Behörden und Gerichte anzuwenden wäre. Die Beantwortung der Frage, ob der von einer ausländischen Strafvorschrift Betroffene vor politischer Verfolgung fliehen mußte und ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat durch die Strafvorschrift politische Verfolgung droht, hängt vielmehr davon ab, welcher Inhalt und welche Reichweite ihr von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten seines Herkunftslandes beigemessen wird und auf welche Betätigungen sich folglich ihre verhaltensbestimmende Zwangs- und Nötigungswirkung erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1992, a.a.O.). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 - VBlBW 1992 S. 250 f. (251 Sp. 1)- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O. und vom 23.7.1991 - 9 C 68.90 - n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts". Der Senat teilt hingegen die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite einer staatlichen Verbots- oder Strafnorm anhand des Wortlautes auf der Grundlage eines authentischen Textes erfolgen muß. Wenn der Verbotstatbestand nicht klar bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als der Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich. Diese kann sich aus Leitentscheidungen dortiger oberinstanzlicher Gerichte ergeben. Anderenfalls kann es notwendig sein, ein Gesamtbild aus vielen Einzelentscheidungen dortiger unterinstanzlicher Gerichte zu gewinnen (BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 -, n.v., S. 12 des Umdrucks, unter Bezugnahme auf BVerfGE 76 S. 143 (161)). Das alleinige Abstellen auf die Rechtspraxis führt nämlich gegenüber der am Wortlaut und Sinnzusammenhang orientierten Interpretation zur unverhältnismäßigen Bevorzugung eines nachrangigen Kriteriums zur Bestimmung des Inhalts und der Reichweite einer Strafnorm. Entscheidend für die Voraussehbarkeit und die qualitative und quantitative Einschätzung staatlicher Sanktionen ist der in einer Sanktionsnorm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich zunächst aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Die Rechtspraxis ist demgegenüber ein sehr wenig verläßliches Kriterium. Sie unterliegt umsomehr Schwankungen, deren vielfältige Ursachen mit rationalen Methoden schwer abschätzbar sind, je stärker sie (zeitweilig) von dem Wortlaut der fraglichen Normen abweicht, und kann insbesondere während instabiler innenpolitischer Verhältnisse von unvorhersehbaren gesellschaftlichen, schließlich gar von außenpolitischen Rücksichtnahmen beeinflußt sein. Auf sie ist bei der Bestimmung des objektiven Gehaltes einer Sanktionsnorm dann abzustellen, wenn sich aus ihr hinreichend sichere Rückschlüsse auf die normadäquate Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift ziehen lassen. Hierfür ist es notwendig, in erster Linie solche ausländischen Gerichtsentscheidungen zu ermitteln, die den Anwendungsbereich der fraglichen Vorschriften normativ näher bestimmen. Darüber hinaus können auch administrative Maßnahmen wie ermittlungsleitende Richtlinien an die Staatsanwaltschaft oder eine anerkannte allgemeine Rechtsüberzeugung geeignet sein, die inhaltliche Reichweite einer Strafnorm zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - n. v., S. 11 des Umdrucks, und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263 und 1265/92 - n. v., S. 8 des Umdrucks). Bei der Bestimmung des objektiven Gehaltes einer Strafnorm ist aber zunächst von den sonstigen herkömmlichen Auslegungsmethoden auszugehen. Der Berichterstatter ist aufgrund der Angaben der Kläger, des Inhalts der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente davon überzeugt, daß den Klägern als stark religiös geprägten Ahmadis bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch die vor ihrer Ausreise erlassenen Strafvorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC sowie der danach bzw. hinsichtlich der Klägerin zu 2. nahezu zeitgleich erlassenen sec. 295-C PPC droht. Es kann dabei offenbleiben, ob die Kläger ihre Heimat im Juli 1984 bzw. Oktober 1986 als vorverfolgte Mitglieder der Ahmadiyya verlassen haben. Sie können sich nämlich auf einen objektiven Nachfluchttatbestand berufen. Ein solcher liegt vor, wenn dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort durch Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von seiner Person und ohne sein eigenes (neues) Zutun eingetreten sind, politische Verfolgung in Anknüpfung an frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 (65)). Das ist hier der Fall, denn die Kläger haben der Ahmadiyya bereits vor dem Erlaß der fraglichen Strafbestimmungen und vor ihrer Ausreise als stark religiös geprägte Mitglieder angehört, sec. 295-C PPC ist erst nach bzw. im Zeitpunkt ihrer Ausreise in Kraft getreten und Inhalt und Reichweite aller in Frage stehenden Strafvorschriften sind erst später aufgrund der pakistanischen Rechtsanwendung und -auslegung in ihrer Asylrelevanz deutlich zu Tage getreten (vgl. Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden, Verhandlungsniederschrift vom 13.08.1992 S. 16 f.). Der Senat ist unter Aufgabe seiner in Anschluß an u. a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87 S. 52 ff., aufgenommenen neueren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15.03.1991 - 10 UE 1196/86 und 10 UE 1538/86 -, bestätigt durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.1992 - 9 C 51.91 und 9 C 52.91 -) unter Beachtung der vorgenannten Kriterien der Auffassung, daß stark religiös geprägte Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan durch sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylerheblicher Weise diskriminiert werden. Nach dem objektiven Gehalt dieser Strafvorschriften werden nämlich religiöse, den tragenden Glaubensinhalten ihrer Religionsgemeinschaft entsprechende Verhaltensweisen der Ahmadis auch dann mit Strafe bedroht, wenn sie sich auf den häuslich-privaten, den nachbarschaftlich-kommunikativen sowie den abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen liegenden Bereich beschränken. Die von diesen Vorschriften betroffene Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 bis 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet. Die Bewegung ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben. Nach denen sei er der Messias oder Mahdi, er besitze ein Vorherwissen, könne Wunder vollbringen, sei der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed. 1914 brach ein Dissens in der Glaubenslehre unter den Ahmadis aus. Eine Minderheit wurde mit Sitz in Lahore aktiv. Diese kleinere Gruppe, die Lahoris, hält den Gründer der Bewegung lediglich für einen "wieder neubelebten" Mohammed. Die größere Gruppe, der Qadianis, die sich heute Ahmadiyya-Muslim-Jamaat (Ahmadiyya-Muslim-Jamaat v. 12. Dez. 1988 an alle Verwaltungsgerichte) nennt, verehrt ihn hingegen als einen neuen Propheten nach Mohammed. Dies geschieht allerdings mit der Einschränkung, daß er nicht ermächtigt war und ist, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Ahmadis glauben, daß Mirza Ghulam Ahmed diese Propheteneigenschaft von Gott verliehen bekommen habe, allerdings unter der Bedingung, als vollkommener Nachfolger des heiligen Propheten den Koran zu befolgen. Wenn er als Nachfolger zwar kein neues Gesetz erlassen dürfe, stehe er gleichwohl über allen Menschen. Ähnlich dem heiligen Propheten weise er durch gewaltige Beglaubigungswunder auf seine einmalige Würde, durch Beweise seines Vorherwissens, durch Weissagungen auf sein "Wissen" hin. Selbst sein allseitiges Verfolgtwerden sei - als Erbe aller Propheten - Zeichen seiner Erwähltheit. Die Ahmadis vertreten entschieden eine Einzigartigkeitstheorie des Koran. Sie verwenden große Mühe darauf, die Minderwertigkeit, Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit anderer heiliger Schriften aufzuzeigen. So sind sie z.B. der Auffassung, daß Christus vor dem Kreuztod gerettet und nach Indien ausgewandert sei. Die Bewegung betrachtet sich als die einzige wahre Verkörperung des Islam, den ihr Gründer wiederbelebte und neu offenbarte und den die nachfolgenden Kalifen im Geiste des Gottesgesandten weiterleiten. Nach Auffassung der Ahmadis ist der Koran eine allumfassende endgültige Offenbarung. Sie leiten aus bestimmten Koranstellen die Möglichkeit und/oder sogar die Notwendigkeit ab, daß neben dem heiligen Propheten weitere erleuchtete heilige Männer erscheinen, die ihr geistiges Licht vom heiligen Propheten empfangen. Dies sei möglich und notwendig, um die vergeßliche, irrende, widersetzliche Menschheit neu aufzurichten. Diese erleuchteten heiligen Männer, Reformatoren oder Propheten, gingen nach den strengen Weisungen des heiligen Propheten vor. Die Ahmadis lesen aus dem Koran das Erscheinen ihres Propheten als geistiges Ebenbild des heiligen Propheten. Dieses Ebenbild sei bald Messias, bald der Mahdi, bald ein anderer Herabkömmling. Er sei der lebendige Beweis für die Wahrheit des Koran, von Gott dazu berufen, die Herrschaft des Islam wiederherzustellen. Nach Auffassung der Ahmadis ist der Islam die vollkommenste Religion überhaupt und müsse deshalb der ganzen Welt verkündigt werden (vgl. dazu Werner Ende und Udo Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. überarbeitete Auflage, S. 294 ff.). Während die orthodoxen Moslems aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Moslems Apostaten, die nach dem (orthodoxen) islamischen Kirchenrecht, der Shariah, ihr Leben verwirkt hätten, weil sie fundamentale Glaubenssätze in Abrede stellten (Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin v. 21.04.81). Insbesondere wird den Ahmadis vorgeworfen, die Finalität des Propheten Mohammed zu leugnen, der das Siegel (den Schlußstein der Prophetenreihe) darstelle. Im Gegensatz zum orthodoxen Islam, dem die organisierte Mission fremd ist, versteht sich die Ahmadiyya als Missionsbewegung. Die Methoden orientieren sich am christlichen Vorbild: Verkündung in der Landessprache, Übersetzung des Koran, Anpassung an die Kulturen und Mentalität der Zielgruppen, Einrichtung von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern. Weltweit soll es heute 70 Missionsstationen geben (Busse, Die theologischen Beziehungen des Islam zu Judentum und Christentum, Darmstadt 1988, S. 160 f.). Die Missionsarbeit der Ahmadiyya wird stark behindert, seit sie 1974 zur antiislamischen Sekte erklärt und aus der Gemeinschaft des Weltislam ausgestoßen wurde. Die Angaben über die Mitgliederzahl der Ahmadiyya gehen teilweise weit auseinander, weltweit soll es etwa 10 bis 15 Millionen Anhänger geben (Pogrom: Heft 9 v. Sept. 1987). Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Gemeinschaft erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. In Pakistan sollen heute ca. 4 Mio. Ahmadis leben (Auswärtiges Amt vom 15.09.1988 an VG Osnabrück), das sind ca. 4 % der Gesamtbevölkerung. Die gegen die Ahmadiyya erlassenen Strafvorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC haben folgenden Wortlaut (vgl. Übersetzung in BVerfGE 76 S. 143 ff., Fußnote 1 auf Seite 146 f.): 298-B: "Mißbräuchliche Verwendung von Beinamen, Beschreibungen und Titeln usw., die bestimmten heiligen Persönlichkeiten oder Orten vorbehalten sind. (1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori- Gruppe (die sich "Ahmadis" oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung (a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als "Ameerul Mumineen", "Khalifat-ul-Mimineen", "Sahaabi" oder "Razi-Allah-Anho" bezeichnet oder anredet; (b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als "Ummul-Mumineen" bezeichnet oder anredet; (c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahle- bait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als Ahle-bait bezeichnet oder anredet; (d) sein Gotteshaus als "Masjid" bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori- Gruppe (die sich Ahmadis oder anders nennen) durch Worte, seien sie ausgesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufe als "Azan" bezeichnet oder den Azan so rezitiert, wie die Mohammedaner es tun, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft." 298-C: "Angehörige der Qadiani-Gruppe usw., die sich Mohammedaner nennen oder ihren Glauben predigen oder propagieren. Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich Ahmadis oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Mohammedaner zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Mohammedaner verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft." Die Vorschrift 295-C lautet: "Wer in Worten, schriftlich oder mündlich, oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft." Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 104.85 - (BVerwGE 74 S. 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 - 9 C 35.90 -a.a.O.) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten. Die Vorschriften 298-B und 298-C PPC würden in Pakistan nicht generell oder doch überwiegend so ausgelegt und angewendet, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft würden. Auch die im Jahre 1986 erlassene Vorschrift 295-C PPC gebe nichts für die Annahme her, gläubige Ahmadis seien bereits gegenwärtig in ihrem religiösen Existenzminimum betroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 68.90 -, n.v., S. 15 des Umdrucks). Es habe bisher keine Verfahren gegen Ahmadis auf der Grundlage dieser Bestimmung gegeben. Das spreche dagegen, daß bereits die Leugnung der Finalität des Propheten Mohammed durch die Ahmadis als Befleckung seines heiligen Namens angesehen werde. Andernfalls hätten angesichts der in Pakistan lebenden ungefähr 4 Mio. Ahmadis Massenprozesse stattfinden müssen. Dagegen spreche auch die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. für alles Vorstehende BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87 S. 52 ff. (insbes. auch dessen Umdruck S. 17 ff. und 23 ff.)). Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts tritt der Senat mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht weiter bei. Der objektive Inhalt und die Reichweite der sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC sind weder nach ihrem Wortlaut, ihrem Regelungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck, ihrer Entstehungsgeschichte, noch nach den Leitentscheidungen oberinstanzlicher pakistanischer Gerichte auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit überwirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübung beschränkt. Die Strafnormen 298-B, 298-C und 295-C PPC greifen vielmehr in den internen Bereich der Ahmadiyya ein. Sie erfassen in asylrelevanter Weise auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend ihren tragenden Glaubensinhalten. Die Vorschrift 298-B PPC, die den Ahmadis seit dem Inkrafttreten am 26. April 1984 die Verwendung im Islam gebräuchlicher Bezeichnungen und des islamischen Gebetsrufes verbietet, enthält nach ihrem Wortlaut keinerlei Beschränkung darauf, daß nur Glaubensäußerungen der Ahmadis in der Öffentlichkeit - etwa gegenüber orthodoxen Moslems - mit Strafe bedroht werden. Als strafbare Tätigkeit beschreibt der Tatbestand lediglich die Verwendung der untersagten Bezeichnungen durch Worte oder sichtbare Darstellungen. Es handelt sich hierbei um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, denn ein von der Tathandlung irgendwie gearteter Erfolg in der Öffentlichkeit ist nicht Voraussetzung für eine Bestrafung. Erforderlich ist lediglich, daß die Verwendung der untersagten Verhaltensweisen wahrnehmbar sein muß. Der Tatbestand setzt nicht einmal voraus, daß diese Wahrnehmung durch einen Dritten erfolgen muß. Gleiches gilt für die zu gleicher Zeit in Kraft getretene sec. 298-C PPC. Nach dem Wortlaut der Norm ist es den Ahmadis verboten, durch Worte oder sichtbare Darstellungen den Anspruch zu erheben, Mohammedaner zu sein, ihren Glauben als Islam zu bezeichnen oder ihren Glauben zu predigen oder zu propagieren oder andere aufzufordern, ihren Glauben anzunehmen oder in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Mohammedaner zu verletzen. Auch hier kann die Tathandlung im gemeinschaftsinternen Bereich begangen werden. Lediglich bei dem Verbot, andere aufzufordern, ihren Glauben anzunehmen, ist der gemeinschaftsinterne Bereich, nicht jedoch zugleich damit notwendig der Bereich zur Öffentlichkeit hin überschritten, weil diese Tathandlung ein Bezugsobjekt voraussetzt, nämlich jemanden, der nicht der Ahmadiyya angehört. Die Missionierung eines nahen Verwandten in privater Umgebung des Missionars bedeutet noch nicht den Weg in die Öffentlichkeit. Die letzte Alternative der beschriebenen Tathandlungen erfaßt hingegen wiederum jede Verhaltensweise der Ahmadis, die die religiösen Gefühle der Mohammedaner verletzt. Hierbei ist ebenfalls nicht notwendig, daß die Verhaltensweise von einem oder mehreren Moslems wahrgenommen werden muß und diese sich dadurch im Sinne eines Erfolgsdeliktes in ihren religiösen Gefühlen beeinträchtigt sehen. Die Tathandlung erfordert nur, daß "the religions feelings of Muslims" (Text in: BVerfGE 76 S. 143 (147 f.)) verletzt sind. Eine Beschränkung der Verbote der Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC auf den öffentlichen Bereich kann auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 -) aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht hergeleitet werden. Zu den Tatbeständen der sec. 298-B und sec. 298-C PPC führt das Auswärtige Amt dementsprechend in seinen Auskünften vom 18. März 1987 an das OVG Hamburg und vom 3. August 1988 an das VG Kassel aus, daß die fraglichen Verbote mangels einer Ausnahmeregelung auch im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-Kommunikativen Bereich und für die Betätigung des Glaubens der Ahmadis in ihren Moscheen gelten. Der Wortlaut der am 5. Oktober 1986 eingeführten sec. 295-C PPC ist ebenso weit gefaßt. Tathandlung ist hier ein äußeres Verhalten, das direkt oder indirekt den Namen des heiligen Propheten Mohammed verunglimpft. Der Tatbestand erfordert auch nicht, daß diese Tathandlung von einem Dritten wahrgenommen werden muß. Dementsprechend geht auch das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 15. November 1991 davon aus, daß sec. 295-C PPC eine Auslegung zuläßt, wonach jede Behauptung, Mohammed sei nicht der letzte Prophet gewesen, einen Verstoß gegen 295-C PPC darstellt und die Ahmadis nicht nur ihre Religion nicht öffentlich ausüben dürfen, sondern sich auch in ihren Privaträumen nur eingeschränkt sicher fühlen können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der pakistanische Gesetzgeber bei der Formulierung der Tatbestände der sec. 298-B, sec. 298-C und 295-C PPC als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Begehungsweise der Tathandlungen in der Öffentlichkeit vorausgesetzt hat. Dies folgt aus der Stellung zu und dem Zusammenhang der Vorschriften mit dem Straftatbestand sec. 298 PPC (Text in Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth vom 22.2.1988 an HambOVG). Diese Vorschrift stellt ebenfalls die Verletzung religiöser Gefühle unter Strafe. Sie setzt aber ausdrücklich eine dahingehende Absicht des Täters ("deliberate intention") und eine Begehungsweise in Hör- und Sehweite des Opfers ("In the hearing of that person", "in the sight of that person") voraus. Diese Vorschrift ist wegen der vom Tatbestand geforderten Täter- Opfer-Beziehung erkennbar darauf gerichtet, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter den verschiedenen religiösen Gruppen zu dienen. Das Fehlen einer dementsprechenden Voraussetzung und der Umstand, daß die Strafnormen der sec. 298-B und sec. 298-C PPC ausschließlich gegen Ahmadis gerichtet sind, macht deutlich, daß der pakistanische Gesetzgeber mit diesen Strafbestimmungen keine ordnungspolitische Zielsetzung verfolgt hat. Die Strafnormen haben vielmehr das Ziel, Mitglieder der Ahmadiyya auch im internen Bereich daran zu hindern, sich zum Islam zu bekennen. Für sec. 295-C PPC, der die Ahmadis nicht ausdrücklich als Sanktionsobjekte benennt, wird dies unten noch anhand der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift dargelegt werden. Die Auslegung, daß die in Frage stehenden Strafnormen auch religiöse Verhaltensweisen der Angehörigen der Ahmadiyya im häuslich- privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie solche abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen erfassen, ergibt sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte. Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen zwischen dem orthodoxen Islam und der Ahmadiyya führten schon früh zu Spannungen zwischen den Ahmadis und Teilen der mehrheitlich der sunnitischen Richtung des Islam angehörigen Bevölkerung Pakistans. Vordergründig bewegt sich der Konflikt um die theologische Streitfrage, ob nach Mohammed, dem Siegel der Propheten, noch jemand als prophet auftreten könne. Seine eigentliche Bedeutung gewann er aber von Anfang an durch den von dem Gründer der Ahmadiyya und seinen Nachfolgern erhobenen Anspruch auf religiös-politische Führung aller Moslems, der durch Missionen in zahlreichen Ländern unterstrichen wurde. Innerhalb Pakistans wurde die Ahmadiyya zum "Intimfeind" islamischer Fundamentalisten (vgl. Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, S. 295 f.). 1934 kam es zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis. Seit der Gründung Pakistans gab es zweimal schwere Ausschreitungen gegen sie, die zu Blutvergießen führten (1952/1953 und 1974). Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974, dann auch durch die Berichte in der pakistanischen Presse hierüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nichtmoslemischen Minderheit zu erklären, während bis dahin die Ahmadiyya zur Palette der anerkannten islamischen Sekten in Pakistan gezählt hatte. Auf der Konferenz der Welt- Moslem-Organisation in Mekka im April 1974 wurde einmütig entschieden, daß der "Qadianismus eine subversive Bewegung gegen den Islam und die islamische Welt ist, die fälschlich und in täuschender Absicht behauptet, eine islamische Sekte zu sein". Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis, ums Leben kamen. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige Regierung Ali Bhutto (Pakistan People 's Party - PPP -) massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Zuvor war die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973, die den Islam zur Staatsreligion bestimmt und fordert, daß das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht in Einklang zu bringen ist (Art. 2 und 227 Abs. 1 Pakistanische Verfassung), durch Gesetz vom 17. September 1974 (The Gazette of Pakistan Extraordinary vom 21.09.1974) in Art. 106 dahin geändert worden, daß die Ahmadis zur nicht-islamischen Minderheit erklärt und solchen religiösen Gruppen (Christen, Hindus u.a.) gleichgestellt wurden. Durch Ergänzung von Art. 260 der Pakistanischen Verfassung wurde klargestellt, daß "diejenige Person kein Moslem für die Belange der Verfassung und des Gesetzes" ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt. Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht und kein Erbrecht in bezug auf orthodoxe Moslems. Ein Anspruch auf einen Studienplatz haben sie nur entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil (Auswärtiges Amt vom 05.12.1979 an Bay. VGH). Ferner wurde ihnen die Verwendung bestimmter religiöser Bezeichnungen untersagt, die nur den orthodoxen Moslems vorbehalten sind. Seit 1976 müssen Ahmadis sich bei der Beantragung eines Passes entweder als solche bezeichnen oder, sofern sie auf der Eintragung der Religionsbezeichnung "Moslem" bestehen, eine den Gründer ihrer Bewegung beleidigende und ihrem Glaubensinhalt zuwiderlaufende Formularerklärung unterzeichnen. Das Verschweigen der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya ist mit Strafe bedroht (Auswärtiges Amt vom 22.11.1977 an VG Ansbach). In der Folgezeit nahm der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit zu, die weitgehende, gegen die Ahmadis gerichtete Forderungen zur Islamisierung des Staates erhob. Der 10. Februar 1979 gilt als wichtiges Datum der Islamisierungspolitik Pakistans. Anläßlich des auf diesen Tag fallenden Geburtstags des Propheten wurde die Einführung des islamischen Systems feierlich bekanntgegeben. Dies führte zu folgenden vier islamischen Strafgesetzen: Verordnung VI 1979, betreffend Straftaten gegen das Vermögen; Verordnung VII 1979, betreffend die Straftat der Unzucht; Verordnung VIII 1979, betreffend die Straftat der Verleumdung und die Prohibitionsverordnung IV, 1979. Damit hat das islamische Strafsystem von der Prügelstrafe über die Hand- oder Fußamputation bis hin zur Tötung durch Steinigung auch in Pakistan Einführung gefunden, befürwortet von orthodoxen Islamjuristen, die körperliche Züchtigung von Straftätern einer "langen und fruchtlosen und eher verderblichen Freiheitsstrafe vorziehen" (Auswärtiges Amt vom 03.09.1980 an VG Gelsenkirchen). 1980 wurde durch die Verordnung Nr. 44 sec. 298-A in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügt, der die Verunglimpfung heiliger Personen mit Strafe bedroht. In der Vorschrift werden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe denjenigen angedroht, die wie Moslems bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seine Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen gebrauchen (Auswärtiges Amt vom 15.09.1988 an VG Oldenburg). Am 26. April 1984 gab die Militärregierung erneut einem Teil der Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit nach. Letztere hatte für den 27. April 1984 zu Aktionen gegen die Ahmadis aufgefordert. Präsident Zia erließ die "Ordinance No. XX - Anti-Islamic- Activities of the Qadiani Group, Lahori Group und Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Gazette of Pakistan, Extraordinary, 26.04.1984). Dadurch wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt. Ferner wurden die pakistanische Strafprozeßordnung sowie das pakistanische Pressegesetz geändert. Seitdem können Schriften, die gegen die neu eingeführten Strafnormen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Im Hinblick auf diese Verordnung wurden Aktionen gegen die Ahmadis, zu denen die orthodoxen Schriftgelehrten aufgerufen hatten, weitgehend ausgesetzt bzw. von seiten der Staatsmacht verhindert (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 20.05.1984 an VG Ansbach, Auswärtiges Amt vom 17.05.1984 an das Bundesinnenministerium). Ein von den Ahmadis gegen die Verordnung vom 26. April 1984 vor dem Bundes-Shariah-Gericht angestrengtes Verfahren blieb erfolglos. Mit Urteil vom 12. August/28. Oktober 1984 stellte das Gericht fest, daß die Ahmadis nach dem Koran, der Shariah und der Sunnah keine Moslems seien. Da sie dies jedoch beanspruchten und sich als solche gerade auch in bezug auf ihre Religion gerierten und dadurch wiederholt schwere Unruhen im Lande ausgelöst hätten, sei es nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht Pakistans als eines islamischen Staats gewesen, den Ahmadis alle dem orthodoxen Islam eigenen Kultsymbole zu verbieten, die sie als Mitglieder der moslemischen Ummah kennzeichneten (vgl. deutsche Übersetzung vom 28.10.1984, S. 222 f.). Der Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 führte nicht zu einem Ende der religiösen Angriffe der orthodoxen Moslems auf die Ahmadis. Es kam zu einer Reihe von Mordanschlägen auf prominente und einfache Mitglieder der Ahmadiyya, ferner zu Ausschreitungen gegen ihre Moscheen und Häuser, sowie zu Übergriffen auf religiöse Handlungen (z.B. anläßlich gemeinschaftlicher Gebete). Beispiele dafür sind der sogenannten Sahiwal-Fall vom 25. Oktober 1984, der Sukkur-Fall vom 23. Mai 1986, der Quetta-Fall vom 9. Mai 1986, der Mardan- Fall vom 17. August 1986, der Brandanschlag auf die Moschee von Sandur am 22. Oktober 1986, die Angriffe auf zwei Moscheen in Jhang und Piranwala vom 28. März 1987, der Angriff auf den Friedhof der Ahmadiyya-Gemeinde von Dera Ghaze Khan vom 7. Mai 1987, die Plünderung von Geschäften und Häuser der Ahmadis in Bahawalnagar am 19. Mai 1987 sowie die Angriffe auf das Missionszentrum der Ahmadiyya-Bewegung in Gujranwala am 4. Juni 1987 (vgl. Auswärtiges Amt vom 27.06.1986 an VG Neustadt, 20.08.1986 an den Bay. VGH, 28.08.1986 an VG Köln, 10.02.1987 an OVG Münster, 25.09.1987 an VG Mainz, Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in Pakistan vom April 1987, Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth vom 22.02.1988 an Hamburger OVG und amnesty international vom 28.04.1989 an VG Karlsruhe). Neben den gewalttätigen Angriffen wurden von den orthodoxen Moslems auch die bisherigen Forderungen aufgegriffen, den Ahmadis die islamische Namensgebung zu verbieten, ihnen eine bestimmte Kleiderordnung aufzuerlegen und sie letztlich sogar unter Androhung des Todes oder der Ausweisung zur Aufgabe ihres Glaubens aufzufordern (vgl. Pressemitteilung der Ahmadiyya vom Juni 1986: "Brief an einen Berliner Gerichtshof"). Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung steht die Einführung der sec. 295-C in das pakistanische Strafgesetzbuch durch das Gesetz vom 5. Oktober 1986. Der eigentliche Auslöser für diese Strafnorm soll zwar eine sprachliche Entgleisung im Rahmen einer Parlamentsdiskussion gewesen sein, die mit den religiösen Auseinandersetzungen der orthodoxen Moslems mit der Ahmadiyya in keinem Zusammenhang stand. In der Folgezeit wurde jedoch deutlich, daß die Bestimmung in erster Linie die Ahmadis treffen und ihnen die Verbreitung ihres Glaubens in mündlicher und schriftlicher Form weiter erschweren soll. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß diese gesetzliche Neuregelung der Empfehlung des Islamic Ideology Council entspricht, das einen verfassungsmäßigen Beraterauftrag bei der Umwandlung Pakistans in einen islamischen Staat erfüllt, 1984 gar das Verbot der Ahmadiyya erwirken wollte (vgl.Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.5.1984), und eine "Apostasieordinance" vorschlug (vgl. Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee an Hess. VGH vom 14.05.1993 nebst Anlagen) und auf dem Umweg der sec. § 295-C PPC versuchte, zur Todesstrafe für Apostaten zu gelangen, die sich direkt nicht durchsetzen ließ (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hamburgisches OVG vom 19.3.1987, Auswärtiges Amt vom 30.08.1988 an VG Saarland; Mujeeb-ur-Rahman vom 13.08.1992, a.a.O., S. 16 f.). Die schrittweise Einführung der den Islam schützenden Strafnormen sec. 298-A (1980), sec. 298-B und sec. 298-C (1984) und sec. 295-C PPC (1986), die sich ausdrücklich oder nach ihrer klar erkennbaren Zielvorgabe gegen die Ahmadiyya richten, geht mit einer durch den Hinweis auf das Islamic Ideology Council schon angedeuteten, sich verstärkenden orthodoxen Islamisierung des gesellschaftlichen Lebens in Pakistan einher. Diese hat ihren vorläufigen Höhepunkt in dem Erlaß des Shariah-Gesetzes vom 5. Juni 1991 gefunden. Danach sind die Grundsätze des Islam, wie sie im heiligen Koran und der Sunnah niedergelegt sind, nunmehr das oberste Gesetz Pakistans. Diese Parallelität der strafrechtlichen und verfassungsrechtlichen Entwicklung macht deutlich, daß es bei der Einführung der Strafbestimmungen nicht um die Sicherung des öffentlichen Friedens mit dem Ziel ging, einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit bestimmte religiöse Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit zu untersagen. Die eigentliche Bedeutung der Strafnormen liegt darin, die Ahmadis in ihrer religiösen Überzeugung gewaltsam umzuerziehen mit dem Ziel der Einsicht, nicht (länger) durch ihren Glauben Glied des Islam zu sein, und sie in Konsequenz dessen zugleich daran zu hindern, sich noch länger als etwas auszugeben, was sie nach Auffassung der orthodoxen Moslems nicht sind. Seit der Gründung des Staates Pakistan hat die Frage der Ahmadiyya das religiös-politische Klima des Landes beunruhigt. Das liegt an der besonderen Rolle des Glaubens der Ahmadis, welcher von den orthodoxen Moslems nicht als eine andere Religion angesehen und toleriert, sondern als Apostasie eingestuft wird. Der Grund für die besondere Schärfe der Auseinandersetzungen liegt in dem Anspruch der islamischen Theologie, Gesetzesreligion zu sein. Danach müssen die in dem Koran und in der Sunnah niedergelegten göttlichen Gesetze in der Welt, in einem Gemeinwesen zur Anwendung kommen, damit der Islam überhaupt Religion sein kann. Islam ist deshalb nicht die private Angelegenheit eines Individuums mit seinem Gott, sondern immer Angelegenheit der Gesellschaft und des Staates. Nach welchen Gesichtspunkten die Gesellschaft organisiert ist und wer in ihr autoritative Funktionen ausüben soll, muß somit für einen Moslem von entscheidender Bedeutung sein (Ende/Steinbach, a.a.O., S. 57). Deshalb ist die von der Ahmadiyya reklamierte Identifikation mit dem Islam nicht nur eine Frage der religiösen Identität, die jeder im forum internum ausüben kann, sondern in allererster Linie eine Frage von religionsgemeinschaftlicher und damit gesellschaftspolitischer Bedeutung. Aus diesem Grunde zielen die fraglichen Vorschriften im Kern darauf ab, den Ahmadis bereits das Bekenntnis als Moslem zum Islam auch im gemeinschaftsinternen Bereich zu untersagen, um aus der Sicht der orthodoxen Moslems eine subversive Infiltration der eigenen staats- und gesellschaftstragenden Glaubensgemeinschaft zu verhindern, indem das schon im forum internum in Moslems notwendig entstehende Bewußtsein eines Anspruchs auf Teilhabe an der Einflußnahme auf den durch seine Religion identifizierten Staat bei den Ahmadis konsequent zurückgedrängt und schließlich ausgelöscht wird. Dies wird auch durch das nachfolgend erörterte Shariah-Urteil indirekt bestätigt, indem es schlechthin den Anspruch der Ahmadis, Moslems zu sein, verneint. Dieser Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts aus dem Jahre 1984 (abgedruckt in: All Pakistan Legal Decision 1985, 8 FSC ff., Nr. 39 Liste Pak. 2, u. Übersetzung von Alauddin-Kuckuk vom 20.03.1988 an VG Köln, Nr. 40 Liste Pak. 2) läßt sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. Oktober 1990 (BVerwGE 87 S. 52 ff.) nicht entnehmen, daß Inhalt und Ausmaß der sec. 298-B und sec. 298-C PPC auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt sind (dies zumindest offengelassen in BVerwG, Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 -). Die Frage, ob die genannten Strafbestimmungen die gemeinschaftsinternen Bereiche unberührt lassen, ist überhaupt nicht Gegenstand der Erörterungen. Die Entscheidung geht von dem Zweck der Ordinance No. XX aus, durch die die sec. 298-B und sec. 298-C in den Pakistan Penal Code eingeführt wurden. Der Zweck liegt nach Auffassung des Bundes-Shariah-Gerichts darin, die Ahmadis daran zu hindern, sich als etwas auszugeben, was sie nicht seien, nämlich Moslems. Nach diesem Urteil kann kein gesetzmäßiges Recht von ihnen für ihre Annahme in Anspruch genommen werden, sie seien Moslems ("No legal right can be claimed by them on the assumption of their being Muslims, PLD 1985 FSC 99 a.a.O.). Indem die Ahmadis im gemeinschaftsinternen Bereich ihren Vorstellungen weiterhin Raum geben, verfolgen sie aber genau diesen ihnen vom Shariah-Gericht bestrittenen Anspruch, gegen den sich die hier fraglichen Vorschriften richten, ohne sich auf den Öffentlichkeitsbereich zu beschränken. Die wesentliche Aussage der Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts besteht in dieser Hinsicht darin, daß die Ahmadis zwar bekennen ("profess") könnten, an die Einheit Gottes und/oder das Prophetentum des Begründers ihrer Religion zu glauben, nicht aber, Moslems zu sein und daß ihr Glaube der Islam sei. Die Strafbestimmungen des sec. 298-B und sec. 298-C PPC seien daher mit Art. 20 der pakistanischen Verfassung vereinbar und stellten sich sogar als Verfassungsvollzug dar. Dazu führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. September 1991 - 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 - aus, aus dieser Auslegung des Art. 20 der pakistanischen Verfassung könne nicht entnommen werden, der gemeinschaftsinterne Bereich werde von den genannten Strafbestimmungen nicht berührt. Der verwendete Begriff "profess" erfasse vielmehr nach anerkanntem Sprachgebrauch auch das Glaubensbekenntnis innerhalb der Glaubensgemeinschaft. Aus den Ausführungen sei nicht zu folgern, daß die Ahmadis im gemeinschaftsinternen Bereich ihren Glauben so bekennen dürften, wie sie ihn verstünden, nämlich als Islam. Dem folgt der Senat. Nach dem objektiven Inhalt der Glaubenslehre der Ahmadis glauben sie nicht an Gott und einen Propheten Mirza, wie ihnen das Urteil des Bundes-Shariah-Gerichts zugesteht, sondern an Gott und die durch seinen Propheten Mohammed verkündete, durch Mohammeds Re-Manifestation in Mirza neu bekräftigte Glaubenslehre des Islam. Wenn die Ahmadis sich danach gleichwohl bei der Ausübung ihres Glaubens nicht wie Moslems verhalten und insbesondere nicht als solche bekennen dürfen, ist dadurch nicht nur der Außenbereich, sondern insbesondere auch der Innenraum ihrer Glaubensgemeinschaft betroffen. Die Einschränkungen durch die Strafnormen sind für das Selbstverständnis der Ahmadis auch von so entscheidender Bedeutung, daß ihnen damit die Verleugnung bzw. Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird. Sie empfinden sich nach ihrem religiösen Selbstverständnis, dessen Entscheidungserheblichkeit vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betont worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76 S. 143 (158 Zeile 4 von unten: "....ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen ((Unterstreichung vom Senat)), im privaten Bereich und unter sich zu bekennen.....") und vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350, 1352/89 -, n.v., S. 17 des Umdrucks, drittletzte Zeile des ersten Absatzes: "...ihren eigenen Glauben so bekennen dürfen, wie sie ihn verstehen...."), ohne Zweifel als Moslems mit der Folge, daß sie das moslemische Glaubensbekenntnis aussprechen und gemeinschaftlich bezeugen und sich moslemischer Riten und Gebräuche bedienen, die mit ihrem Glaubensinhalt auch so eng verknüpft sind, daß das eine nur schwer vom anderen getrennt werden kann. Die Strafnormen zielen darauf ab, ihnen ihre Identität als Moslems, denen sie auch objektiv nach Herkunft und Glaubensinhalten zuzurechnen sind, zu nehmen. Die Auffassung des Senats, wonach die sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC auch den gemeinschaftsinternen Bereich erfassen, findet ihre Bestätigung in weiteren oberinstanzlichen Entscheidungen pakistanischer Gerichte. Der Zweck der Ahmadiverordnung von 1984 wird in diesen Gerichtsentscheidungen ebenfalls darin gesehen, die Ahmadis daran zu hindern, sich für etwas zu halten und auszugeben, was sie nach Auffassung orthodoxer Moslems nicht sind. Das Tatbestandsmerkmal "directly or indirectly poses himself as a Muslim" in sec. 298-C PPC (Text in: BVerfGE 76 S. 143 (148) ) ist in einer Entscheidung des Obergerichts Quetta vom 22. Dezember 1987 (PLD 1988 Quetta 22, Originaltext in: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.01.1992 an VG Koblenz) näher erläutert worden. Es wird umschrieben als anmaßen oder vorgeben einer Rolle von dem, was man nicht ist. Wenn ein Ahmadi durch sein Verhalten oder durch irgendeinen positiven Akt die Rolle eines Moslems einnimmt oder so agiert, fallen seine Verhaltensweisen mithin unter sec. 298-C ("The meaning of pose... seems to be assumed the role of or pretend to be what in fact one is not. ... Thus when a Qadiani by his conduct or by any positive act, assumes the role of a Muslim and acts as a Muslim, his act falls within the mischief of sec. 298-C PPC", PLD 1988 Quetta 22, 35, a.a.O.). Die gegebene Definition stellt damit maßgeblich auf das schlichte Rollenverhalten als Moslem durch irgendeinen positiven Akt ab. Daß dieses Verhalten in der Öffentlichkeit erfolgen muß, ist nicht Bestandteil der Definition. Allein das bloße Wissen der orthodoxen Moslems um das Rollenverständnis und das aus ihm geborene Rollenverhalten der Ahmadis begründet mithin die Strafbarkeit nach sec. 298-C PPC. Auch aus einer Entscheidung des Lahore High Court vom 17. September 1991 (PLD 1992 Lahore 1 vom 17.09.1991, Original nebst Übersetzung, Nr. 217 Pak 2), wiedergegeben in: Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992, S. 12 ff.) wird deutlich, daß ein Verhalten in der Öffentlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC zählt. Die Entscheidung bestätigt zwar nur ein ordnungspolizeiliches Verbot von öffentlichen Feiern der Ahmadiyya aus Anlaß des hundertjährigen Bestehens ihrer Bewegung im Jahre 1989. Der Lahore High Court beließ es aber nicht dabei, das Verbot allein unter polizeilichen Gesichtspunkten zu erörtern, sondern gab einem Antrag des Generalstaatsanwaltes statt, der zur Rechtfertigung des Kundgebungsverbotes darauf bestand, anhand der Bücher und Schriften des Gründers der Ahmadiyya dem Gericht die religiösen Themen zu erklären, welche die religiösen Gefühle verletzten und eine Begehung von Straftaten bedeuten würden. Unter Bezugnahme auf Darlegungen in der Entscheidung des Bundes-Shariah- Gerichts von 1984 (a.a.O.) wonach die Ahmadis nicht zur Moslem- Ummah (Moslem-Gemeinschaft) gehören könnten, begründete der Lahore High Court die Antragsstattgabe damit, es sei ersichtlich, daß Ahmadis und Moslems zwei getrennte und gesonderte Gemeinschaften (entities, in der Übersetzung zu farblos mit Gebilde übersetzt) seien. Die Bücher der Ahmadiyya-Gemeinschaft müßten herangezogen werden, um die beiden "Gebilde" zu unterscheiden und um die Rechtmäßigkeit und die Notwendigkeit der beanstandeten Anordnung nachweisen zu können (S. 17 der deutschen Übersetzung Lahore High Court vom 17.09.1991, PLD 1992 Lahore 1). Der Lahore High Court hält diese Schriften für provokativ und kommt zu dem Schluß, daß die Beschreibung der Geschichte und die Wiederholung bestimmter Ansichten des Gründers der Ahmadiyya eine Begehung von Straftaten nach sec. 298-C PPC bedeuten würde (deutsche Übersetzung S. 31). Der Lahore High Court knüpft auch im folgenden an die Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts von 1984 an, das aus den Lehren der Ahmadiyya vom wiedergekehrten Propheten die Konsequenz zieht, daß die Ahmadis beim Nennen des Prophetennamens immer ihren eigenen Propheten Mirza mitverstünden ("Wherever the word Muhammad is recited or read, it means Mirza Sahib", PLD 1985 Federal Shariat Court 8, 74 FSC). Der High Court of Lahore folgert daraus, daß das Rezitieren der Kalimaformel durch die Ahmadis - "Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammad ist sein Prophet" - eine der fünf Hauptpflichten eines jeden Moslems - immer auch den versteckten, subversiven Hinweis auf die Prophetenrolle ihres Gründers enthalte (PLD 1992 Lahore 1, a.a.O., S. 33 = dt. Übersetzung S. 38). Damit sei der Gebrauch der Kalima nicht nur ein unbefugtes Sich-Ausgeben als Moslem im Sinne der sec. 298-C, sondern enthalte geradezu eine Lästerung des Namens des Propheten und unterfalle somit klarer Weise dem Straftatbestand der sec. 295-C PPC (vgl. a.a.O. und Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992, S. 11, vgl. auch Mujeeb-ur-Rahman vom 13.08.1992, a.a.O. S. 13 f.). Diese Entscheidung macht besonders deutlich, daß es nach Sinn und Zweck der Strafnormen auf ein Verhalten in der Öffentlichkeit überhaupt nicht ankommt. Denn der Lahore High Court kommt in der angegebenen Entscheidung zu dem Ergebnis, die Schwierigkeiten der Ahmadis ergäben sich daraus, daß sie sich als Moslems gerierten. Ihre Rolle, sich an die Stelle der Moslems zu setzen und die Allgemeinheit der Moslems aus dem Schoß des Islams auszuschließen, könne von der Moslem- Ummah (s.o) nicht akzeptiert werden. Es dürfe den Ahmadis nicht gestattet werden, "to high-jack Islam". Die Maßnahmen, die die Moslems zur Sicherstellung der Reinheit ihres Glaubens tätigten, müßten von den Ahmadis hingenommen werden (PLD 1992 Lahore 1, a.a.O. 33, deutsche Übersetzung S. 38 f.). Dementsprechend hat dasselbe Gericht in einer neueren Entscheidung vom 2. August 1992, mit der das Kautionsgesuch einer wegen der Verwendung religiös-islamischer Floskeln auf Einladungskarten zu einer Hochzeitsfeier nach sec. 295-A, 295-C und 298-C PPC angeklagten Ahmadi-Familie abgelehnt wurde, ausgeführt, Ahmadis bezögen die Erbittung göttlicher Segnungen (sog. Darood-o-Salam) auf "ihren Propheten" Mirza Ghulam Ahmad und stellten ihn dadurch mit dem Propheten Mohammed gleich, was offensichtlich eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Beschmutzung des heiligen und edlen Namens des Heiligen Propheten Mohammed bedeute (vgl. Anlage zu Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee an Hess. VGH vom 14.05.1993). Damit erweist sich das Bekenntnis der Ahmadis zum Islam als der eigentliche Grund für ihre strafrechtliche Verfolgung (vgl. auch Gutachten Dr. Ahmed vom 31.01.1992 an OVG des Saarlandes, S. 7). Nach alledem stellen die fraglichen Strafnormen einen Teil des allgemeinen Vorgehens des pakistanischen Staates gegen die Ahmadiyya dar, mit dem - wie bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnt - deren Religion im Laufe der Zeit ihrer islamischen Substanz völlig entkleidet werden soll, so daß schließlich nichts mehr von ihr übrig bleibt (vgl. Auswärtiges Amt vom 18.03.1987 an das OVG Hamburg S. 5; Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987, S. 10 unter Ziff. 4). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die pakistanische Rechtsanwendungspraxis dem Wortlaut, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Strafvorschriften sec. 298 - B, sec. 298 - C und sec. 295 - C PPC sowie ihrer Auslegung in Entscheidungen oberinstanzlicher pakistanischer Gerichte entsprechend von einem auch die private Glaubensbetätigung der Ahmadis umfassenden Regelungsgehalt dieser Strafvorschriften ausgeht, und daß sie demgemäß auch insoweit eine Zwangs- und Nötigungswirkung entfalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.1992, a.a.O.), folgt daraus, daß gegen Mitglieder der Ahmadiyya in Pakistan strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen privater Glaubensausübung eingeleitet und einige Ahmadis deswegen auch bestraft worden sind und die sonstigen Umstände darauf hindeuten, daß ein - ohnehin in der Regel vorauszusetzendes - staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden (vgl. zur letzteren Vermutungsregel, BVerfGE 76 S. 143 (167) ), gegenwärtig und in absehbarer Zukunft besteht. Bei der inhaltlichen Konkretisierung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch Strafvorschriften geht der Senat von den Maßstäben aus, die das Bundesverfassungsgericht für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit bei einem Eingriff durch Verbotsnormen, die ihrem Regelungsgehalt nach eine Strafverfolgung auch wegen privater Religionsausübung ermöglichen und bezüglich welcher eine solche Handhabung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt wird, aufgestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 - S. 9 ff. und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 6 ff.). Für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit verlangt das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen, daß eine konkret belegbare Rechtspraxis aufgewiesen werden müsse, aus der sich ergebe, daß der Staat grundsätzlich nicht gewillt sei, gegen private Glaubensausübung vorzugehen. Der Gläubige sei nur dann hinreichend sicher, wenn die ausländische Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung diese Strafvorschriften gegenüber der privaten Glaubensausübung zurücknehme und so gezielt für die Praxis "unschädlich" mache. Der Senat teilt diese Auffassung, denn maßgeblich für die Annahme einer politischen Verfolgung wegen einer sich auf die religiöse Betätigung beziehenden Strafvorschrift ist der Umfang des sich aus ihr ergebenden normativen Wirkbereiches und damit der Normbefehl, der von den Angehörigen einer Religionsgemeinschaft unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verlangt (BVerwG, Urteil vom 25.10.1988, a.a.O.). Für den normalen Prognosemaßstabes ergibt sich daraus, daß eine politische Verfolgung dann anzunehmen ist, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, daß die pakistanische Rechtsanwendung und Rechtsauslegung entsprechend Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte der sec. 298-B, sec. 298 C und sec. 295-C PPC von einem auch den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft erfassenden Geltungsbereich der Verbotsvorschriften ausgeht. Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen vorgenannten Beschlüssen aufgestellten Maßstäben ist es dafür jedenfalls ausreichend, wenn es in der pakistanischen Rechtspraxis Verfahren gibt, in denen auch die private Glaubensbetätigung verfolgt wurde, und die sonstigen Umstände darauf hindeuten, daß es sich hierbei nicht um Exzesse fehlentscheidender Gerichte oder Staatsanwaltschaften handelte, die asylrechtlich außer Betracht zu bleiben haben (zum letzteren BVerfGE 81 S. 58 (66) ; 83 S. 216 (235 f.)). Dabei sind nicht nur solche Verfahren zu berücksichtigen, die letztlich zu einer Bestrafung geführt haben (BVerfG, Beschlüsse vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 - S. 9; a.A. Bay.VGH, Urteil vom 26.11.92 - 21 B. 88.31024 - S. 28 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1992, a.a.O.), denn die Rechtsanwendung und die Wirkung von Gesetzen beschränkt sich nicht nur auf die gerichtliche Praxis. Strafvorschriften werden vielmehr auch von den ausführenden staatlichen Organen angewendet und dienen in erster Linie der Verhaltenssteuerung. Verurteilungsstatistiken sind demgemäß allein kein aussagefähiger Indikator für Wirkungsweisen von Strafvorschriften. Die in Frage stehenden Strafnormen werden in der pakistanischen Rechtspraxis entsprechend ihrem objektiven Gehalt tatsächlich auch auf religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im forum internum angewendet (ai vom 24.04.1992, insbesondere zu Frage 4 auf S. 4, vorletzter Absatz). Nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Rechtsanwalt Mujeeb-ur-Rahmen (Verhandlungsniederschrift des VG Wiesbaden vom 22.09.92, S. 11) wird die private Religionsausübung der Ahmadis von der Polizei und den Behörden nicht geachtet und nicht geschützt. In seiner Auskunft vom 14. Dezember 1989 an das VG Köln berichtete das Auswärtige Amt von drei Fällen, in denen Verurteilungen nach sec. 298-C PPC wegen religiöser Verhaltensweisen erfolgten, die ausschließlich im privaten Bereich stattfanden. Kennzeichnend ist dabei die Verurteilung eines Ahmadis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und 500 Rupien Geldstrafe wegen "Iftikaf" (sechstägige religiöse Klausur mit Meditation und Gebet im Fastenmonat) in seinen Privaträumen. Die Berufung gegen das Urteil wurde am 29. Oktober 1989 verworfen. Auch der Zeuge Mujeeb-ur-Rahmen hat beispielhaft von einem derartigen Fall berichtet, in dem ein Ahmadi wegen einer solchen moslemischen Meditation in seinem Privathaus in erster Instanz zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden und das Verfahren in zweiter Instanz noch nicht entschieden ist (vgl. Verhandlungsniederschrift VG Wiesbaden vom 13.08.92, S. 10). Bereits im Juli 1986 wurden sechs Ahmadis aus ihrer Moschee heraus verhaftet, weil sie dort gebetet und den Koran gelesen hatten (Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987). Im April 1987 wurde ein Ahmadi in Bahawalpur verhaftet und angeklagt, weil er einen Kalender aus dem Jahre 1982 besessen habe, in dem Koranverse abgedruckt gewesen seien (Nuur-Moschee-Frankfurt vom 23.10.1987 an VG Mainz). Zur selben Zeit wurde ebenfalls in Bahawalpur ein weiterer Ahmadi verhaftet und angeklagt, den heiligen Koran in einer Moschee rezitiert und ihn Ahmadi-Kindern gelehrt zu haben. In Kushad wurden im April 1987 fünf Ahmadis u.a. deshalb verhaftet, weil sie das Freitagsgebet wie Moslems gebetet hätten (Stellungnahme der Nuur-Moschee-Frankfurt vom 23.10.1987 an VG Mainz, vgl. dazu auch Mujeeb-ur-Rahman vom 13.08.92, a.a.O. S. 11). Bis zum September 1988 waren insgesamt über 3000 Ahmadis aufgrund der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 einer strafrechtlichen Verfolgung wegen religiöser Betätigung ausgesetzt (vgl. ai vom September 1991); nach Schätzung des sachverständigen Zeugen Mujeeb-ur-Rahman vom 13. August 1992 (vgl. Verhandlungsniederschrift VG Wiesbaden, S. 15) sind ca. 4000 Strafverfahren gegen Ahmadis und nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft vom 21.10.1988 an VG Karlsruhe) waren im März 1990 ca. 1000 Verfahren gegen Ahmadis aufgrund von sec. 298-C PPC anhängig. Die Strafverfahren wurden u.a. deshalb eingeleitet, weil sie in ihren Wohnungen oder in ihrer Moschee den Koran zitiert oder gebetet, sich als Moslems bezeichnet, die Kalima (Abzeichen mit dem moslemischen Glaubensbekenntnis) getragen, bzw. die Kalima an ihrer Gebetsstätte angebracht hatten; ferner wegen Benutzung des Gebetsrufes "Azan" und Teilnahme an oder Vornahme einer Beerdigung nach islamischen Riten. Darüber hinaus gab es Verfahren wegen der Benutzung der islamischen Grußformel, religiös- islamischer Floskeln und wegen der Verwendung von Koranzitaten auf Einladungskarten und dergleichen (vgl. Auswärtiges Amt vom 21.10.1988 an VG Karlsruhe, ai vom 28.04.1989, Ahmadiyya- Muslim-Bewegung vom 23.10.1987, Mujeeb-ur-Rahman vom 13.08.92, a.a.O. S. 11 und vom 18.08.92, a.a.O. S. 26, Lahore High Court vom 02.08.1992, Anlage zu Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee an Hess. VGH vom 14.05.1993). Bei den letztgenannten Fällen kann zwar mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die angeklagten und verurteilten Verhaltensweisen einen gewissen Bezug zur Öffentlichkeit aufweisen mögen (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 30.10.1990, a.a.O.). Andererseits wird jedoch wegen der dann allenfalls geringen öffentlichen Auffälligkeit der verfolgten Verhaltensweisen auch bei diesen Verfahren deutlich, daß mit der Anwendung der Strafnormen nicht die Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen (vgl. BVerfGE 76 S. 143 (159) ), sondern das Ziel verfolgt wird, die Ahmadis zur Abkehr vom Islam zu veranlassen. Die Möglichkeiten für Mitglieder der Ahmadiyya, ihren Glauben auch nur im forum internum straffrei auszuüben, sind ohne Erkennbarkeit einer Änderung dieser Tendenz für die Zukunft bisher zunehmend geringer geworden. Das Auswärtige Amt hatte bereits in seiner Auskunft vom 18. März 1987 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg ausgeführt, daß die Ahmadis im Umgang miteinander und in ihren Moscheen ihre Religion nur dann nach altem Stil ausüben könnten, "wenn sie sicher sind, daß niemand dabei ist, von dem sie dafür angezeigt werden könnten". Mittlerweile wird beispielsweise der Gottesdienst der Ahmadis in ihrer Hauptmoschee in Lahore durch die Polizei beobachtet und überwacht (vgl. Zeugenaussage des Pressesprechers der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vor dem Verwaltungsgericht Köln am 18.02.1992). Die Berichte über Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ahmadis wegen der Glaubensausübung im internen Bereich haben in der jüngsten Vergangenheit zugenommen. So sei am 13. Januar 1990 gegen eine Gruppe von Ahmadis in Abbottabad Strafanzeige erhoben worden, weil sie in einem Privathaus eine Gebetsstunde abgehalten hätten. Gegen zwölf Teilnehmer sei ein Verfahren wegen Verstoßes gegen sec. 298-C PCC eingeleitet worden, weil sie gebetet und aus dem Koran vorgelesen hätten. Fünf seien verhaftet und nach dreieinhalb Monaten gegen Kaution freigelassen worden. Zu einem Hauptsacheverfahren sei es bisher noch nicht gekommen (vgl. ai vom September 1991 und vom 24.04.1992; Auswärtiges Amt vom 06.11.1990 an VG Karlsruhe). Im Dezember 1990 sei die gesamte ahmadische Einwohnerschaft der Stadt Rabwah vom dortigen Polizeichef beschuldigt worden, gegen sec. 298-C PPC verstoßen zu haben, weil sie sich wie Moslems benommen hätten, indem sie die islamische Grußformel ausgetauscht und das Glaubensbekenntnis ausgesprochen hätten (Auswärtiges Amt vom 13.07.1990 an das OVG Münster; ai vom 24.04.1992). Am 9. Juli 1991 stürmte die Polizei ein Gebetshaus in Sambrial und verhörte alle anwesenden Ahmadis. Sechs von ihnen wurden nach sec. 298-C und sec. 295-C PCC angeklagt (ai vom 24.04.1992). Der Gebetsleiter einer Moschee in Rabwah wurde angeklagt, sec. 298-C PCC deshalb verletzt zu haben, weil er bei dem Freitagsgebet am 3. April 1992 die Ahmadiyya- Bewegung aufgefordert hatte, das Fasten im Fastenmonat einzuhalten. Eine Anzeige erfolgte auch gegen den Imam einer anderen Moschee in Rabwah, weil er am 20. März 1992 die Freitagsansprache gehalten hatte (vgl. dazu auch Mujeeb-ur-Rahman v. 13.08.92, a.a.O. S. 11). Weiter wird darüber berichtet, daß orthodoxe Mullahs die Ahmadiyya-Bewohner der Dörfer Kharianwala und Lathianwala wegen Verletzung religiöser Gefühle anzeigten, weil sie in ihren Heimen die Kalima-Inschrift angebracht und die Freitagsansprache in ihre Moschee übertragen hätten. Zahlreiche Ahmadis seien daraufhin willkürlich festgenommen worden. Die Polizei sei in zwei Häuser eingedrungen und habe die Kalima- Inschriften vernichtet. Die Besitzer der Häuser seien wegen des Verstoßes gegen sec. 298-C PCC angezeigt worden. Am 3. April 1992 seien die männlichen Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung der Stadt Kotri einschließlich wenigstens zweier namentlich bekannter Kindern während des Freitagsgebets verhaftet und wegen Verstoßes gegen sec. 298-C und teilweise auch gegen sec. 295-C PCC angezeigt worden (Pressemitteilung der Ahmadiyya-Bewegung vom 11.05.1992). Daß die Strafverfolgungsbehörden vor Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen sec. 295-C PPC, der die Todesstrafe als absolute Strafe vorsieht, schon seit einiger Zeit nicht mehr zurückschrecken, beweisen die Inhaftierungen von zwei Ahmadis am 5. Dezember 1991 und am 30. Januar 1992 wegen des Vorwurfes, sie hätten den Koran in die Sarayeke-Sprache übersetzt. So berichtet auch die Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee Frankfurt am Main, von einer Anzeige vom 5. Oktober 1992 wegen Verstoßes gegen sec. 298-C und sec. 295-C PPC durch Benutzung religiöser Grußformeln in privaten Briefen und Formularen durch Ahmadis (vgl. Mitteilung an VG Wiesbaden vom 01.01.1993); ein "Vergehen", für das strenggläubige Mullahs die Todesstrafe gefordert haben (Pressebericht der Ahmadiyya-Bewegung vom 11.05.1992). Dementsprechend hat der sachverständige Zeuge Rechtsanwalt Mujeeb-ur-Rahman am 13. August 1992 ausgeführt, daß derzeit und insbesondere nach dem Urteil des Lahore High Court zum Verbot der Hundert-Jahr-Feier der Ahmadiyya (17.09.1991) in der pakistanischen Rechtsprechung eine zunehmende Tendenz festzustellen sei, auf früher der sec. 298-C PCC zugeordnete Tatbestände nunmehr sec. 295-C PCC mit der Folge anzuwenden, daß während des möglicherweise länger als zwei Jahre dauernden Strafverfahrens wegen der angedrohten Todesstrafe eine Haftverschonung gegen Kaution nicht möglich sei (vgl. Verhandlungsniederschrift des VG Wiesbaden vom 13.08.1992, S. 10 und S. 14 f.). Mit eben dieser Begründung, nämlich unter Berufung auf die Sperrklausel der sec. 497 des pakistanischen Strafverfahrensgesetzes hat der Lahore High Court in der oben zitierten neueren Entscheidung vom 2. August 1992 das Kautionsgesuch einer Ahmadi-Familie abgelehnt, die wegen der Verwendung religiös- islamischer Floskeln auf Einladungskarten zu einer Hochzeitsfeier neben sec. 298-C und sec. 295-A auch nach sec. 295-C PPC angeklagt worden ist. Die vorgenannten Strafverfahren zeigen, daß kein gläubiges und praktizierendes Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung in Pakistan wirksame Vorkehrungen gegen eine strafrechtliche Verfolgung nach den Vorschriften der sec. 298-B, sec. 298-C oder sec. 295-C PPC treffen kann, denn er ist jederzeit der Gefahr von Anzeigen wegen seiner Glaubensbetätigung auch im internen Bereich ausgesetzt, es sei denn, er gäbe tragende Glaubensinhalte auf, indem er verleugnete, Moslem zu sein, und ausdrücklich einräumte, daß der Gründer ihrer Gemeinschaft Mirza Ghulam Ahmed keine Propheteneigenschaft besessen habe. Damit gäbe er jedoch ohne weiteres den Kern der von ihm als Ahmadi zu beachtenden Lehren preis, zwänge damit seiner sittlichen Person gegen seine Überzeugung ein von seinem bisherigen Glauben fundamental unterschiedenes religiöses Leitbild auf, was den Verlust dessen bedeuten würde, was er zu seiner Existenz als sittliche Person benötigt, und folglich in sein von der Menschenwürde getragenes religiöses Existenzminimum eingreifen würde (vgl. BVerfGE 81 S. 58 (66) ). Die angeführten Strafverfahren machen darüber hinaus deutlich, daß der pakistanische Staat die interne Glaubensausübung der Ahmadis nicht toleriert, mit der Folge, daß die verhaltensbestimmende Wirkung der Strafvorschriften sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC nach wie vor auch diesen Bereich erfaßt. Wegen dieser Strafvorschriften und anderer gegen sie gerichteten Schikanen haben sich bereits mehrere hunderttausend Ahmadis von ihrer Religionsgemeinschaft gelöst (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an OVG des Saarlandes vom 31.01.1992). Daß die fraglichen Strafgesetze unabhängig von der Anzahl tatsächlich erfolgter Verurteilungen eine alle Lebensbereiche religiös geprägter Ahmadis und damit auch deren interne Religionsausübung erfassende Zwangs- und Nötigungswirkung entfalten, ist nach Auffassung des Senats ohne weiteres nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, daß selbst nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht Pakistan vom 10. Februar 1993 (Stand: 01.01.1993) die dem Glauben der Ahmadis entsprechende Behauptung, Mohammed sei nicht der letzte Prophet gewesen, bei weiter Auslegung ein Verstoß gegen sec. 295-C PPC darstelle, die gegen die Ahmadis gerichteten Strafgesetze von Privatpersonen zu deren strafrechtlicher Verfolgung mißbraucht würden, häufig eine Strafanzeige genüge, um einen Ahmadi für einige Monate ins Gefängnis zu bringen, daß in den Gefängnissen und Polizeistationen bedrückende Zustände herrschten, monatelange und in Einzelfällen jahrelange Inhaftierungen ohne Anklageerhebung häufig vorkämen und Mißhandlungen und Folter an der Tagesordnung seien, daß das Zentralsekretariat der Ahmadiyya zwar jährlich von nicht mehr als einem halben Dutzend Verurteilungen aufgrund der gegen die Ahmadis gerichteten Gesetze berichte, die Zahl der Strafanzeigen allerdings deutlich höher sei, daß vor allem in der Provinz Punjab, in der die Mehrzahl der Ahmadis lebe, das oberste Provinzgericht, nämlich der oben mehrfach erwähnte Lahore High Court, bisher überzogene Urteile, wie z. B. mehrmonatige Gefängnisstrafen für den mündlichen oder schriftlichen Gebrauch religiöser Floskeln wie "Im Namen Gottes" durch Ahmadis, bestätigt habe, daß die pakistanischen Gerichte nur über eine begrenzte Unabhängigkeit verfügten, Richter auf lokaler Ebene in Verfahren religiösen Inhalts gegen Ahmadis unter dem Druck radikaler religiöser muslimischer Gruppen stünden und die pakistanische Regierung keine Anstalten mache, der Rechtsunsicherheit entgegenzutreten. Hinzu kommt, daß zwischenzeitlich mit Urteil des Bezirksgerichts Sargodha vom 2. November 1992 auch eine Verurteilung eines Angehörigen einer religiösen Minderheit, nämlich eines Christen, zum Tode und zu einer Geldstrafe von 5.000 Rupien auf der Grundlage der sec. 295-C PPC erfolgt ist, weil er sich abfällig über den Propheten Mohammed geäußert haben soll (vgl. Anlage zum Auswärtigen Amt an Hess. VGH vom 31.03.1993). Soweit das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 10. Februar 1993 demgegenüber behauptet hat, das "oberste pakistanische Bundesgericht" habe mit einem "vielbeachteten Urteil vom Dezember 1992 den Ahmadis ausdrücklich das Recht zugestanden, von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit benutzte religiöse Alltagsfloskeln ebenfalls zu gebrauchen", und "die Entscheidungspraxis des Obersten Bundesgerichts habe eine willkürliche und überzogene Anwendung der gegen die Ahmadis gerichteten Strafgesetze durch untere Gerichte zu begrenzen vermocht", entbehrt diese Darstellung einer für die Ahmadis günstigen Entwicklung der pakistanischen Rechtsanwendung sowohl hinsichtlich des Inhalts des angesprochenen Beschlusses des Supreme Court von Pakistan vom 4. November 1992 als auch hinsichtlich der Wirkung dieser Entscheidung auf untergeordnete Gerichte jeder Grundlage. Mit diesem Beschluß hat der Supreme Court die oben bereits angesprochene Kautionsablehnung des Lahore High Court vom 2. August 1992 aufgehoben und Haftverschonung gegen Kaution gewährt. In der Begründung hat es allerdings das für die Kautionssperrklausel irrelevante Verbot der sec. 298-C PPC nicht erörtert und deshalb hinsichtlich der Reichweite dieser ausdrücklich gegen die Ahmadis gerichteten Strafvorschrift auch keinerlei Aussage getroffen. Nicht einmal zu der allein geprüften Frage, ob die Verwendung religiöser Floskeln durch Ahmadis eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Verunglimpfung des Namens des Heiligen Propheten Mohammed darstellt, enthält der Beschluß eine verbindliche Entscheidung; er hat lediglich die im Hauptverfahren gründlich zu untersuchende, schwerwiegende Frage aufgeworfen, ob eine "Verunglimpfung" bzw. "Beschmutzung" durch die geschriebenen oder gesprochenen Worte oder eine Handlung der dieses Vergehens angeklagten Person an sich bereits gegeben sei, oder ob dies unter Berücksichtigung des gesamten Umfeldes zu sehen sei, was notwendigerweise den Glauben, die Absicht, das Ziel und die Herkunft der diese Ausdrücke verwendenden Person einschließe, und hat dem Kautionsgesuch nur stattgegeben, weil auf den ersten Anschein hin der Gebrauch dieser Ausdrücke an sich weder in einem Moslem noch einer anderen Person ein Gefühl der Verletzung, Beleidigung oder Provokation usw. hervorrufe und auch keine Beeinträchtigung des Heiligen Propheten Mohammed oder der Moslems darstelle; erst wenn die Person, die diese Ausdrücke lese oder höre, sich eingehend mit der Herkunft der sie verwendenden Person befasse und ihre eigene besondere Kenntnis der Religion, des Glaubens und der verborgenen Absichten eines derartig Angeklagten mit einbringe, sei das Eintreten der genannten Folgen wahrscheinlich (vgl. Anlagen zum Auswärtigen Amt an Hess. VGH vom 31.03.1993 und Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee an Hess. VGH vom 14.05.1993 nebst Übersetzungen). Da die letzteren vom Supreme Court genannten Voraussetzungen gerade in den ländlichen Gebieten des Punjab leicht erfüllt sein dürften (vgl. auch Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Mosche an Hess. VGH vom 14.05.1993), kann des Auswärtigen Amt nicht ohne weiteres darin gefolgt werden, daß diese vordergründig für die Ahmadis günstige Entscheidung ein Präjudiz für das Hauptverfahren darstellt (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 31.03. und 28.04.1993). Dementsprechend hat auch das Bezirksgericht Rawalpindi am 17. Februar 1993 einen Ahmadi wegen Verletzung der sec. 298-C PPC zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit Zwangsarbeit und einer Geldstrafe von 15.000 Rupien bestraft und zur Begründung u. a. ausgeführt, daß der lediglich die Kautionsgestellung betreffende Beschluß des Supreme Court in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen sei und viele Fragen für überprüfungsbedürftig erklärt habe (vgl. Anlage zu Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee an Hess. VGH vom 09.04.1993). Auch das Auswärtige Amt hat unter dem 28. April 1993 eingeräumt, daß das genannte "Urteil" des Supreme Court nur die Haftverschonung betreffe und über die Wirkung dieser Entscheidung auf untergeordnete Gerichte noch keine Angaben gemacht werden könnten. Wie aber das obige Beispiel zeigt, geht der Senat davon aus, daß der Beschluß des Supreme Court schon wegen seines eingeschränkten Streitgegenstandes und wegen des Offenlassens der eigentlichen Streitfrage von allenfalls geringem Einfluß auf die Spruchpraxis der untergeordneten pakistanischen Strafgerichte sein wird. So hat auch die Ahmadiyya Muslim Jamaat mitgeteilt, daß sich aufgrund dieser Entscheidung des Supreme Court absolut keine Verhaltensänderung bei den pakistanischen Behörden und den Gerichten ergeben habe, viele Mitglieder der Ahmadiyya selbst nach dieser Entscheidung nach sec. 298-B und 298-C, aber auch nach sec. 295-C PPC angeklagt und verurteilt worden seien, und daß die starken Organisationen der moslemischen Geistlichkeit auf politischer Ebene bereits ihre Stimme im Protest gegen die mögliche "Rationalisierung" des Supreme Court erhoben hätten, deren Nichtbeachtung sich die pakistanische Regierung nicht leisten könne (vgl. Nuur Moschee an Hess. VGH vom 14.05.1993). Selbst wenn der fragliche Beschluß des Supreme Court zur Folge haben sollte, daß künftig in ähnlichen Verfahren häufiger Freilassung auf Kaution gewährt werden würde als bisher (so Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 31.03.1993) würde die Gefahr von Freiheitsentziehungen, von Mißhandlungen während der Haft bis zu einer eventuellen Kautionsgestellung und schließlich von Verurteilungen, und damit die Nötigungswirkung der fraglichen Strafgesetze erhalten bleiben. Daß hinter diesen Gesetzesbestimmungen auch ein staatlicher Wille steht, sie - wenn nicht zu einer "systematischen" Verfolgung der Ahmadis, so doch jedenfalls auf Anzeige fundamentalistischer Gruppen oder einzelner orthodoxer Moslems hin (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.02.1993) - anzuwenden und durchzusetzen, folgt auch aus der weiteren Entwicklung der die Ahmadis betreffenden gesellschaftlichen Verhältnisse in Pakistan, insbesondere aus den gegen die Ahmadis gerichteten Äußerungen staatlicher und religiöser Autoritäten. Ab 1984 forcierte Zia-ul-Haq die in den Mittelpunkt seiner Politik gestellte Islamisierung Pakistans (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987, S. 9) und unterstützte die Hetzkampagne gegen die Ahmadis ganz offen, indem er z.B. in einer Grußadresse an eine in London vom 4. bis 6. August 1985 zur Frage der Finalität des prophetentums Mohammeds durchgeführte "internationale Khatem - E - Nabuwwat Konferenz" erklärte, daß die Regierung Pakistans in den letzten Jahren mehrere strenge administrative und rechtliche Maßnahmen ergriffen habe, um zu verhindern, daß sich die Ahmadis als Moslems verkleiden und den Islam praktizieren, und daß die Regierung in diesen Bemühungen fortfahren werde, bis das "Krebsgeschwür" des Ahmadiyya-Glaubens ein- für allemal ausgerottet sei (vgl. Abdruck der Grußadresse in einer Mitteilung der Nuur Moschee vom 21.10.1985 an das VG Berlin). Dementsprechend bekundeten auch Premierminister Juneju und mehrere Minister die Entschlossenheit der Regierung, der Ahmadiyya die religiöse Identität völlig zu entziehen und sie zu vernichten (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987, S. 17 unter Ziffer 4). In der Folge wurde von der pakistanischen Regierung 1986 ein Komitee zur Überwachung der Durchsetzung der Ahmadi-Strafrechtsnovelle gebildet (vgl. Gutachten Dr. Wohlgemuth vom 22.02.1988, S. 456). Die Hoffnung der Ahmadis, durch die Regierungsübernahme Benazir Bhuttos im November 1988 würde es zu einer Verbesserung ihrer Lage kommen, blieb unerfüllt. Die öffentlichen Diskriminierungen der Ahmadis durch regierungsamtliche Stellen ließen nicht nach. So erklärte der Ministerpräsident der Provinz Punjab am 3. November 1989, daß die Ahmadiyya eliminiert werden solle (Auswärtiges Amt vom 05.03.1990 an OVG Hamburg). Zuvor hatte der Stellvertreter des obersten Staatsanwalts Pakistans in einer Vorlage an das Bundes-Shariah-Gericht verlangt: "Tod ist eine Strafe für jene, die nicht an die Endgültigkeit des Prophetenamts glauben, und in islamischen Ländern ist dies ein verabscheuungswürdiges Verbrechen. Es ist nicht notwendig, daß die Regierung Maßnahmen ergreift, im Gegenteil, jeder Moslem kann das Gesetz in seine eigenen Hände nehmen" (Auswärtiges Amt vom 02.12.1986 an VG Hamburg). So kam es auch während der Amtszeit der Regierung Benazir Bhuttos zu etlichen gewalttätigen Übergriffen gegen Ahmadis und ihre Einrichtungen. Im April 1989 setzten 400 bis 500 moslemische Randalierer die Moschee und Bibliothek der Ahmadiyya- Gemeinde von Jaranwala in Brand. Weitere 3 Häuser wurden angesteckt, Geschäfte wurden geplündert. Einige Tage später wurde die Moschee in Nankana von 200 fanatisierten Moslems zerstört, mindestens 20 Geschäfte und Häuser von Ahmadis wurden geplündert und verwüstet. Vorwand für diese Übergriffe war das Verbrennen alter, zerschlissener Koranseiten in der Moschee. Im Juli 1989 wurde die Ahmadi-Niederlassung in Chak Sikander von aufgebrachten Moslems gestürmt. Hierbei wurden drei Ahmadis und ein Moslem getötet. Viele Ahmadis wurden verletzt, etliche noch nach Abklingen der Unruhen vermißt. Über 100 Häuser von Ahmadis wurden geplündert und niedergebrannt. Auch das Vieh der Ahmadis wurde getötet. Später wurden Ermittlungen gegen insgesamt 70 Personen eingeleitet, in deren Folge 14 Ahmadis verhaftet wurden. Die Angreifer blieben allerdings auf freiem Fuß, obwohl ihnen dreifacher Mord vorgeworfen wurde. Neben diesen öffentlichen Ausschreitungen kam es zu mehrfachen Mordanschlägen auf mehr oder weniger prominente Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung. Ausgangspunkt der Übergriffe und Ausschreitungen war eine neuerliche Kampagne der orthodoxen Mullahs, die die Losung ausgegeben hatten, entweder die Ahmadis bis zum September 1989 zur Aufgabe ihres Glaubens zu zwingen oder aber aus dem Punjab bzw. letztlich sogar aus ganz Pakistan zu vertreiben (vgl. Pressemitteilungen der Ahmadiyya Muslim Bewegung vom 18.07.1989, 07.08.1989 und 29.09.1989, Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 07.08.1989, 09.08.1989 und 09.11.1989). Insgesamt sind bei diesen Ausschreitungen über 20 Ahmadis getötet worden, ohne daß irgendeine Anklage erhoben wurde. Neun Ahmadi-Moscheen wurden zerstört, 21 beschädigt. 12 Ahmadi-Moscheen wurden von der Regierung versiegelt und hunderte geschändet. Zahlreiche Häuser und Geschäfte der Ahmadis wurden vernichtet (Brief des amerikanischen Kongresses an Frau Bhutto vom 29.01.1990). Die gegen die Ahmadis gerichtete Welle der Gewalt ebbte zwar in letzter Zeit ab. Gleichwohl kam es zu weiteren ahmadifeindlichen Äußerungen amtlicher Stellen. So wird eine Stellungnahme eines pakistanischen Generalanwaltes in einer pakistanischen Zeitung am 10. Mai 1991 wiedergegeben, wonach ein Qadiani eine Straftat begehe, wenn er seine Kinder in seinem Glauben erziehe. Wenn ein Qadiani die Schriften des Mirza Qadiani lese oder rezitiere, verstoße er gegen sec. 295-C PPC, der die Todesstrafe vorschreibt. Damit einher geht die in einem Verfahren vor dem Lahore High Court abgegebene schriftliche Äußerung des Generalanwaltes vom 11. Mai 1991 folgenden Inhalts: "Wenn Haß unter den Moslems des Landes gegen die gadianische Gemeinschaft dadurch erzeugt wird, indem man ihren Glauben enthüllt, ist es umso besser, weil der Haß ein Instrument sein kann, den Fitna (hier: Ahmadis gemeint) zu vernichten" (vgl. Stellungnahme der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 20.08.1991 zur Stellungnahme des Auswärtigen Amtes über die Situation der Ahmadis in Pakistan). Zu diesen amtlichen Äußerungen treten scharfe Agitationen orthodoxer Moslemführer hinzu. So forderten auf einer Konferenz in Punjab führende Mullahs die Einführung der Todesstrafe für die Mitglieder der Ahmadiyya, da jene als Abtrünnige vom Islam zu betrachten seien. Die Kampagne gipfelte in der Aufforderung: "Die größte Aufgabe unserer Zeit ist die Auslöschung der Qadianis" (vgl. Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 19.03.1992). In der zweiten Hälfte des Jahres 1990 haben sich die innenpolitischen Verhältnisse in Pakistan grundlegend geändert, nachdem der pakistanische Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan am 6. August 1990 Regierungschefin Bhutto mit der Beschuldigung, sie sei ineffizient und korrupt, entlassen, die National- und Provinzversammlung aufgelöst, Neuwahlen für den 24. Oktober 1990 ausgeschrieben und den Ausnahmezustand verkündet hatte. Die konservativ-religiöse Partei-Allianz "Islamische Demokratische Allianz (IJI)", die zuvor schon die - rigoros gegen die Ahmadis vorgehende - Provinzregierung im Punjab gestellt hatte, konnte in der Nationalversammlung 105 von 217 Sitzen für sich gewinnen. Mian Nawaz Sharif, der frühere Ministerpräsident des Punjab, wurde zum Premierminister gewählt, zwischenzeitlich am 18. April 1993 vom Staatspräsidenten entlassen und am 26. Mai 1993 durch den Obersten Gerichtshof Pakistans wieder ins Amt eingesetzt (vgl. FAZ vom 20.04. und 27.05.1993). Nach den Zielen der fundamentalistischen Allianz soll die Islamisierung aller Lebensbereiche innenpolitisch im Vordergrund der neuen Regierungsrichtung stehen. Die sich verstärkenden Reislamisierungstendenzen auf rechtlichem Gebiet sind bereits in einer Entscheidung des Bundes-Shariah- Gerichts vom 30. Oktober 1990 zutage getreten; das Gericht entschied, daß die einzige Strafe für die Verunglimpfung des Propheten Mohammed und anderer Propheten die Todesstrafe sei. Die Alternative einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe in sec. 295-C PPC sei verfassungswidrig (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 08.05.1991, Auswärtiges Amt vom 17.06.1991 an VG Hamburg). Das pakistanische Regierungskabinett hat inzwischen auch die entsprechende Änderung des sec. 295-C PPC beschlossen (vgl. ai, September 1991). Ihren vorläufigen Höhepunkt hat diese Entwicklung - wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt - in dem von der pakistanischen Nationalversammlung im Mai 1991 verabschiedeten und am 18. Juni 1991 in Kraft getretenen Shariah-Gesetz (Enforcement of Shari'ah Act, 1991) gefunden (Text im Gutachten Dr. Conrad an das OVG des Saarlandes vom 21.04.1992). In sec. 3 des Gesetzes wird die Shariah zum obersten Gesetz Pakistans erklärt. Shariah ist die Bezeichnung für das gesamte islamische Recht, das nicht kodifiziert ist. Als Wurzeln dieses Rechts gelten der Koran, die Sunnah, der consensus doctorum und der Analogieschluß. Unter Sunnah wird dabei der Rechtsbrauch bzw. die Rechtstradition verstanden, die als normativ gilt, wenn sie durch eine gesicherte Kette von Gewährsmännern, die bis zum Propheten zurückreichen muß, als tradiert angesehen werden. Im 9. Jahrhundert wurde die Sammlung der Rechtsquellen für abgeschlossen erklärt und ihrem Inhalt sakrosankter Charakter zugesprochen. Bis heute sind im Islam vier Rechtsschulen anerkannt, die sich im wesentlichen in der Frage unterscheiden, ob und welche weiteren Rechtsfindungsmittel neben den vorgenannten vier Rechtsquellen angewendet werden können (Ende/Steinbach, a.a.O., S. 63 ff.). Nach sec. 2 - Explanation - des Shariah-Gesetzes ist es den pakistanischen Gerichten überlassen, die Lehren aller Rechtsschulen nach Gutdünken heranzuziehen. Allerdings ändert das Shariah-Gesetz die hier in Frage stehenden Strafnormen nicht unmittelbar. Ihre Umsetzung bedarf einer ausdrücklichen Änderung der bestehenden Gesetze (vgl. Auswärtiges Amt vom 12.08.1991 an das OVG des Saarlandes). Bereits 1979 sind aber einschneidende Strafbestimmungen aus der Shariah durch Verordnung zum Gesetz geworden (sogenannte Hudood-Verordnung). Danach können Diebstahl, falsche Zeugenaussage, sexueller Mißbrauch, Ehebruch sowie Alkoholbesitz und -genuß mit öffentlicher Auspeitschung, Gliedamputation und Tötung durch Steinigung bestraft werden. Öffentlichen Auspeitschungen haben jedenfalls 1991 stattgefunden. Im gleichen Jahr wurden erstmalig Ausländer von einem Schnellgericht wegen einer Straftat zur Amputation von Gliedmaßen verurteilt. Auf Intervention der Regierung, die offensichtlich einen internationalen Ansehensverlust befürchtete, hat ein Sonderappellationsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 01.11.1991). Zwar legt das Shariah-Gesetz fest, daß die verfassungsmäßigen Rechte der Nicht-Moslems durch das Gesetz nicht berührt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ahmadis, die nach Auffassung der orthodoxen Moslems als Apostaten (Glaubensabtrünnige) keine Rechte im islamischen Staat genießen können. So äußerte sich ein führender orthodoxer Mullah im Juli 1991 öffentlich: "Bis jetzt haben wir den Qadianis keinen Schaden zugefügt, wogegen Khomeini 20.000 Bahais in seinem Land getötet hat und sie als eine Gemeinschaft ausgelöscht hat. Wir müssen ebenso mit den Qadianis handeln... Entweder werden sie das Land verlassen müssen oder es wird ein Massaker geben" (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 31.01.1992 an das OVG des Saarlandes). Die einschneidendste durch das Shariah-Gesetz gegenüber dem bisherigen Rechtszustand herbeigeführte Änderung liegt in der Ermöglichung einer richterlichen Überprüfung aller vorausgegangenen einfachen Gesetze auf Vereinbarung mit der Shariah. Diese Überprüfungskompetenz ist, soweit sie nicht vom Bundes-Shariah- Gericht wahrgenommen werden muß, den unteren Gerichten übertragen worden. Eine besondere Gefahr liegt in der Interpretationsregel des sec. 4 des Shariah-Gesetzes, wonach unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Gesetzes die mit islamischen Prinzipien vereinbare zu wählen und im Zweifel die der Islamisierungspolitik förderliche vorzuziehen ist (vgl. Gutachten Dr. Conrad vom 21.04.1992 an das OVG des Saarlandes). Dies hat ohne Zweifel Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung der Strafvorschriften der sec. 295 ff. PPC mit der Folge, daß eine weitere Verschärfung der gegen die Mitglieder der Ahmadiyya gerichteten Strafverfolgungspraxis zu erwarten ist, denn die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung liegt bei den Magistratsgerichten erster oder zweiter Instanz (vgl. Auswärtiges Amt vom 08.04.1992 an VG Köln). Die erstinstanzlichen Gerichte sind mit Einzelrichtern besetzt, die dem allgemeinen Beamtenrecht ohne besondere Sicherung ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. Sie sind damit weisungsgebunden und zudem jederzeit versetzbar (vgl. Auswärtiges Amt vom 08.04.1992 an VG Köln), so daß faktisch eine direkte Einflußmöglichkeit der Regierung auf die Rechtsanwendung besteht (vgl. dazu auch Mujeeb- ur-Rahman vom 22.09.92, a.a.O. S. 3 ff.). Dementsprechend ist in Reaktion auf die oben angesprochene Entscheidung des Supreme Court vom 4. November 1992 seitens orthodoxer Religionsführer nach einer Meldung der Daily Jang, London, vom 26. April 1993 darauf hingewiesen worden, daß von den Menschen Pakistans und den moslemischen Gelehrten solche Entscheidungen, Gesetze und Gerichtsurteile rigoros zurückgewiesen würden, die sich gegen die Normen der Shasrah aussprechen, und daß die Verfassungsänderungen und Gesetze gegen die Ahmadis auf jeden Fall beibehalten und geschützt würden (vgl. Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee an Hess. VGH vom 14.05.1993). Diese Entwicklung zeigt, daß die Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft unaufhaltsam voranschreitet, wobei ein radikaler Fundamentalismus zunehmend den Ton angibt (vgl. Gabriele Venzky in der Frankfurter Rundschau vom 08.11.1991). Welche Auswirkungen die Shariah-Gesetzgebung auf die Strafverfolgungspraxis mittlerweile hat, zeigt ein Bericht in einer pakistanischen Wochenzeitschrift (wiedergegeben in dem Gutachten Dr. Conrad vom 21.4.1992 an das OVG des Saarlandes), wonach Strafverfahren gegen zwei pakistanische Ehepaare eingeleitet wurden, wobei jeweils der Ehemann Ahmadi und die Ehefrau Moslemin ist. Begründet wird der Strafvorwurf mit einem Verstoß gegen die Hodood-Verordnung, weil die Ehe eines Ahmadi-Mannes mit einer Moslem-Frau als von Anfang nichtig anzusehen sei mit der Folge, daß die Eheleute "Zina", d.h. unerlaubten Geschlechtsverkehr begangen hätten. Nach der Hodood-Verordnung wird "Zina" mit hundert Hieben in öffentlicher Auspeitschung geahndet. Daneben wird den ahmadischen Ehemännern u.a. der Vorwurf eines Verstoßes gegen sec. 298-B und sec. 298-C PPC gemacht. Die Kläger sind von der nach alledem durch die fraglichen Strafgesetze erfolgten asylrelevanten Einschränkung der Glaubensfreiheit als stark religiös geprägte Ahmadis auch persönlich betroffen. Werden durch eine vom Staat erlassene Verbots- oder Strafnorm, die in den von der Menschenwürde geforderten Mindestbestand der Religionsfreiheit eingreift, bestimmte religiöse Anschauungen und Bekenntnisse im Sinne einer politischen Verfolgung diskriminiert, so ist den dadurch Betroffenen das Asylrecht zuzuerkennen. Eine Betroffenheit in diesem Sinne ergibt sich allerdings nur dann schon aus der bloßen Mitgliedschaft in der religiösen Gruppe, wenn die Rechtsnorm die Gruppenzugehörigkeit als solche unter Strafe stellt. Werden hingegen - wie hier - lediglich bestimmte Verhaltensweisen, Äußerungen oder Bekenntnisse untersagt, so sind nicht ohne weiteres auch alle einzelnen Mitglieder der Gruppe aktuell asylberechtigt, sondern nur diejenigen Gruppenmitglieder, die durch das Verbot auch tatsächlich selbst in ihrer religiösen-personalen Identität betroffen sind. Ob es sich bei dem Asylsuchenden um einen in solcher Weise Betroffenen handelt, hängt maßgeblich davon ab, wie er den Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76 S. 143 (160) ), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88 -). Aus diesem Grunde kommt es darauf an, ob und inwieweit die Kläger mit der Ahmadiyya-Glaubenslehre derart verbunden sind, daß sie durch die Strafbestimmungen einen Eingriff in ihre religiöse Identität fürchten müssen (BVerfGE 76 S. 143 (166) ). Der Berichterstatter ist aufgrund der Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Nuur Moschee Frankfurt, und der Angaben und Aussagen der Kläger sowie des von ihnen in der Parteivernehmung gewonnenen Gesamteindrucks davon überzeugt, daß sie seit Geburt Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind, bereits vor ihrer Ausreise aus Pakistan überzeugte Anhänger ihres Glaubens waren und auch gegenwärtig mit der Glaubenslehre der Ahmadiyya in einer Weise verbunden sind, daß die in Frage stehenden Strafbestimmungen sie in ihrer religiösen Identität träfen, falls sie jetzt oder in absehbarer Zukunft in ihre Heimat zurückkehren müßten. Die Kläger haben - zuletzt bestätigt durch die Bescheinigungen der Nuur Moschee in Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1992 und 17. Februar 1993 - darzulegen vermocht, daß sie seit Geburt Angehörige der Ahmadiyya sind und - wie sie vor Gericht glaubhaft angegeben haben - aus hervorgehobenen Ahmadi-Familien Faisalabads stammen; so war und ist der Vater des Klägers zu 1. der stellvertretende Vorsitzende der Ahmadi-Gemeinde des Distrikts Faisalabad, war das Haus seiner Familie im Rahmen der Unruhen 1974 bevorzugtes Objekt der Ausschreitungen und der Bruder des Klägers mit dem ehemaligen Leiter der Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland persönlich bekannt, und so war der Vater der Klägerin zu 2. Finanzsekretär der Ahmadiyya-Gemeinde ihres Stadtteils ins Faisalabad. Beide Kläger haben in ihrer Vernehmung vor dem Berichterstatter des erkennenden Gerichts auch glaubhaft ausgesagt, im Rahmen ihrer Familien ihren Glauben u. a. durch gemeinsame Gebete, Teilnahme an religiösen Treffen, Festen und Feiern sowie durch Missionstätigkeiten betätigt zu haben. Die Kläger konnten den Berichterstatter auch davon überzeugen, daß sie von der Glaubenslehre der Ahmadiyya nach wie vor überzeugt und geprägt sind. Der Kläger zu 1. hat in seiner Vernehmung auf die Frage nach dem Grund für die Feindschaft der orthodoxen Moslems den Ahmadis gegenüber verdeutlicht, daß ihm die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen Glaubensrichtungen des Islam wie auch die unterschiedlichen Auffassungen der Lahori- und der Qadiani-Gruppe der Ahmadiyya gut vertraut sind, und auf weitere Nachfrage eingehend erläutert, warum seiner Überzeugung nach die Glaubenslehre der Ahmadiyya der wahre Glaube und er davon zutiefst überzeugt sei. Dementsprechend hat auch die Klägerin zu 2. auf eine entsprechende Frage ausgesagt, sie hätte ihren Glauben nicht aufgeben können, weil er der wahre Glaube sei und ihr Messias in Übereinstimmung mit den Vorhersagen des Propheten Mohammed in einer Zeit erschienen sei, in der die Moslems nur noch dem Namen nach, nicht aber tatsächlich den religiösen Vorschriften des Islam gefolgt seien; deshalb müßten die Orthodoxen von der Ahmadiyya wieder zum wahren Islam zurückgeführt werden. Die innere Verbundenheit der Kläger mit ihrer Religion und ihrer Glaubensgemeinschaft ist u. a. dadurch deutlich geworden, daß der Kläger zu 1. in Pakistan gegenüber seinen Kunden, die die Bezahlung seiner Waren wegen seiner Glaubenszugehörigkeit verweigert hatten, trotz der angedrohten Folgen darauf bestanden hat, Moslem zu sein, und trotz der Verbote der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 und trotz des beiden Klägers gegenwärtigen Schicksals ihres Hausarztes Dr. Abdul Qadir (vgl. dazu Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH vom 20.07.1984; Ahmadiyya Muslim Bewegung an Hess. VGH vom 21.10.1985 und Auswärtiges Amt an Bay. VGH vom 20.08.1986) weiter gebetet, am Freitagsgebet teilgenommen und auch weiter missioniert hat, wenn er auch dabei Angst empfunden hat. So hat auch die Klägerin zu 2. mit ihrer Familie trotz der Verbote und drohender Festnahme weiter ihre Religion ausgeübt, wenn auch weitgehend zu hause. Beide Kläger haben auch übereinstimmend angegeben, daß sie zur Vermeidung ihrer Probleme in Pakistan ihren Glauben nicht hätten aufgeben können. An dieser glaubhaften Verbundenheit der Kläger mit ihrer Religion hat sich auch nach ihrer Ausreise aus Pakistan nichts geändert. Der Kläger zu 1., dem nur etwa einen Monat nach seiner Einreise von der Nuur Moschee seine Glaubenszugehörigkeit bescheinigt worden ist, war schon kurze Zeit später, nämlich ab Ende 1984 bis 1986 Vorsitzender der etwa 12-köpfigen Ahmadi- Gemeinde in und ist jetzt ein aktives Mitglied der Gemeinde in ebenso wie die Klägerin zu 2., der dort mehrere Gemeindefunktionen übertragen worden sind. Der Berichterstatter hat an der nach wie vor bestehenden starken Bindung der Kläger an ihren Glauben danach keinen Zweifel und hält ihre Aussage für glaubhaft, daß sie im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan die dortigen religiösen Verbote nicht beachten und lieber Strafe in Kauf nehmen würden. Die Konfliktlage, die die Kläger wegen der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten als Moslem und den dies untersagenden strafrechtlichen Verboten empfinden, ist schon dadurch deutlich geworden, daß der Kläger zu 1. angegeben hat, wegen der Verbote bei der Erfüllung seiner religiösen Pflichten in Pakistan Angst vor Bestrafung gehabt zu haben. Zur Vermeidung einer staatlichen Bestrafung wäre er wie auch die Klägerin zu 2. aber nach dem oben Ausgeführten in noch verstärktem Maße gezwungen, ihre Religion auch im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich nur noch heimlich und mit der ständigen Furcht vor Entdeckung auszuüben. Den Klägern ist aber nur eine ins Private zurückgezogene Religionsausübung, nicht indes deren Verheimlichung zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - S. 10 und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263 und 1265/92 - S. 8). Denn als überzeugte und gläubige Ahmadis, die ihr Bekenntnis zur Glaubenslehre der Ahmadiyya und damit letztlich zum Islam und die sich daraus ergebenden religiösen Pflichten als für sich innerlich verbindlich empfinden, gerieten die Kläger dadurch in eine für sie ausweglose Lage. Ihnen stünde auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, denn es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die ohne Ausnahme landesweit geltenden Strafvorschriften in einzelnen Bereichen Pakistans außerhalb der Heimatregion der Kläger so ausgelegt und angewendet werden, daß von ihrem Regelungsgehalt der private und gemeinschaftsinterne Bereich ausgenommen wird. Zwar sollen Ahmadis nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt vom 16.11.1992 an Bay.VGH) in den Großstädten Pakistans vor religiöser Verfolgung sicher sein, weil die sie diskriminierenden Strafgesetze von Staats wegen nicht zu ihrer systematischen Verfolgung genutzt und in der Anonymität der Großstädte die religiösen Aktivitäten der Ahmadis weniger argwöhnisch von der moslemischen Bevölkerungsmehrheit beobachtet würden und dort das Individuum normalerweise nicht als Ahmadi erkennbar sei. Abgesehen davon, daß es für den einzelnen betroffenen Ahmadi unerheblich ist, ob die fraglichen Strafgesetze gegen ihn aufgrund einer "systematischen" staatlichen Verfolgung oder - von staatlichen Organen - deshalb angewendet werden, weil der Staat mit ihnen "religiösen Fanatikern und einzelnen orthodoxen Muslimen eine Handhabe bietet, persönliche Gegner, die der Ahmadi-Gemeinschaft angehören, schwer zu schikanieren" (so Auswärtiges Amt a.a.O.), sind diese Angaben nach Aussage des sachverständigen Zeugen Rechtsanwalt Mujeeb-ur- Rahman nicht richtig (vgl. Verhandlungsniederschrift des VG Wiesbaden vom 22.08.1992, S. 3 ff.). Danach erfolgen Bestrafungen in ganz Pakistan und es gibt auch in den größeren Städten - allerdings abhängig von ihrem Bevölkerungsanteil - eine hohe Zahl von entsprechenden Strafverfahren gegen Ahmadis. Schließlich kommt es nach der oben bereits dargestellten Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - S. 10 und vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 und 2 BvR 1265/92 -S. 7) nicht auf die allein statistisch ermittelte Wahrscheinlichkeit an, mit der die bestehenden Vorschriften bei privater Religionsausübung letztlich zur Strafverfolgung führen, sondern vielmehr darauf, ob diese Verbote von den pakistanischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten ausnahmsweise in den Großstädten so ausgelegt werden, daß die private Glaubensausübung der Ahmadis auch dann respektiert und nicht verfolgt wird, wenn sie den Behörden durch Ausspähen, Zufall oder Anzeige bekannt wird. Dafür ist aber eine konkret belegbare Rechtspraxis nicht erkennbar. Die Kläger können von der Beklagten neben der Anerkennung als Asylberechtigte auch die Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Die gerichtliche Prüfung ist mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrages durch § 7 Abs. 1 AsylVfG 1991, jetzt § 13 AsylVfG vom 26. Juni 1992, auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausgedehnt worden. Diese gesetzliche Erweiterung des Streitgegenstandes gilt auch für Asylverfahren, die vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschieden wurden und die am 01. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig waren (BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 - EZAR 1991 Nr. 3). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind - wie dargelegt - erfüllt. Der 1963 in Faisalabad/Pakistan geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am 25. Dezember 1969 in Faisalabad/ Pakistan geborene Klägerin zu 2., sind pakistanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. reiste am 11. Juli 1984 mit einem am 19. Juni 1984 in Faisalabad ausgestellten pakistanischen Reisepaß über Karachi aus seiner Heimat aus und über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. In einer dort am folgenden Tage niedergeschriebenen urdu-handschriftlichen Erklärung gab er zur Begründung seines Asylbegehrens im wesentlichen an: Er sei Ahmadi und habe Pakistan wegen der religiösen Unfreiheit verlassen. Seine Freunde seien im Gefängnis. Er habe Angst um sein Leben gehabt, denn dort hätten ihn die Leute bedroht, ihn umzubringen. Sein Geschäft sei aufgelöst worden, und er habe von den Leuten, die Ware bekommen hätten, kein Geld erhalten, weil er Ahmadi sei. Im Rahmen seiner Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge legte der Kläger eine Bescheinigung der Nuur-Moschee in Frankfurt am Main vom 10. August 1984 vor, wonach er Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung sei, und führte am 20. September 1984 bei seiner Anhörung im wesentlichen aus: Sein Vater sei Rechtsanwalt in Faisalabad und betreibe seine Praxis mit anderen Anwälten zusammen, die zum Teil auch orthodoxe Moslems seien. Er, der Kläger, habe zwei Brüder, von denen einer als anerkannter Asylberechtigter in Deutschland lebe und der andere zusammen mit einem anderen Ahmadi einen Laden in Faisalabad betreibe. Seine drei Schwestern seien verheiratet und lebten mit ihren Familien in Pakistan. 1974 sei sein Elternhaus in Faisalabad in Brand gesteckt worden. Die Familie habe sich damals bei Verwandten, die keine Ahmadis seien, versteckt und das Haus nach etwa einem Jahr wieder aufgebaut. Er habe in Faisalabad bis 1981 die Schule besucht, die mittlere Reife aber nicht geschafft und dann aufgehört. Im August 1983 habe er in Faisalabad einen Gemischtwarenladen eröffnet und seine Waren auch an orthodoxe Moslems auf Kredit verkauft. Nach Erlaß der neuen Gesetze vom 26. April 1984 hätten diese die Waren nicht bezahlen wollen, falls er seinen Glauben nicht ändern würde. Das habe er nicht getan und deshalb kein Geld bekommen; am 28. April 1984 habe er den Laden geschlossen. An diesem Tage sei er auch von orthodoxen Moslems geschlagen und bedroht worden, man würde ihn umbringen, falls er seinen Glauben nicht ändern würde. Er sei zur Polizei gegangen, habe aber dort keine Hilfe bekommen; ihm sei gesagt worden, sie könnten ihn nicht schützen. Er habe Pakistan verlassen, weil er wegen der Aufgabe seines Ladens keine Existenz mehr und wegen der Drohungen Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe auch gehört, daß andere Ahmadis umgebracht worden seien; so habe er von der Ermordung eines Arztes in Faisalabad gehört. Nach seiner Anhörung übersandte der Kläger die Kopie eines urdu-sprachigen Zeitungsausschnittes, in dem nach einer von der Nuur-Moschee gefertigten Übersetzung darüber berichtet wurde, daß am 16. Juni 1984 ein Ahmadi-Arzt namens Dr. Abdul Qadir in Faisalabad von einem Patienten während der Behandlung hinterrücks erstochen worden sei. Mit Bescheid vom 15. Mai 1985 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 05. Juli 1985 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 16. Juli 1985 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Nachdem der Kläger zu 1. und die noch in Pakistan wohnende Klägerin zu 2. am 19. September 1986 im Wege der Fernehe geheiratet hatten, reiste die Klägerin zu 2. am 06. Oktober 1986 mit einem am 29. September 1986 in Faisalabad ausgestellten pakistanischen Reisepaß über Karachi nach London aus und von dort am 15. Oktober 1986 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. In einer dort am nächsten Tage niedergeschriebenen urdu-handschriftlichen Erklärung gab sie zur Begründung ihres Asylbegehrens im wesentlichen an: Sie sei Ahmadi. In ihrer Heimat würden die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft schlecht behandelt; sie würden verfolgt, ihre Häuser würden angezündet und sie würden geschlagen. Im Rahmen ihrer Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge legte die Klägerin eine Bescheinigung der Nuur-Moschee in Frankfurt am Main vom 27. Dezember 1986 vor, wonach sie seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya-Muslim- Bewegung sei, und führt bei ihrer Anhörung am 06. Januar 1987 im wesentlichen aus: Ihre Heimatstadt sei Faisalabad, wo ihre Eltern nocht lebten; ihr Vater sei städtischer Beamter bei den Stadtwerken. Ihre jüngeren Geschwister lebten noch im Elternhaus. Sie selbst habe die Schule neun Jahre lang besucht und habe wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya dort Schwierigkeiten bekommen. Ihre Mitschülerinnen hätten nicht neben ihr sitzen wollen und auch nicht mit ihr gesprochen. Auch ihre Lehrerin habe sie nicht beachtet und auf der Straße sei sie von Jungen belästigt worden. Sie habe dann Mitte 1986 ihren Schulbesuch beendet und zu Hause im Haushalt geholfen. Eine naher Freund der Familie, Dr. Abdul Qadir, sei von orthodoxen Moslems umgebracht worden und deswegen habe sie sich vor Drohungen der Männer auf der Straße gefürchtet, die Todesdrohungen gegen die Ahmadis ausgestoßen hätten. Ihre Eltern hätten entschieden, daß sie ihren in Deutschland befindlichen Vetter heiraten sollte. Sie habe am 19. September 1986 per Ferntrauung den Kläger zu 1. geheiratet, den sie von früher her gekannt habe. Sie sei dann unter dem Schutz eines Mannes, der Urdu gesprochen habe, am 06. Oktober 1986 nach London geflogen, habe dort keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, jedoch den Vetter ihres Vaters aufsuchen dürfen, und sei dann mit einem Visum für Bulgarien am 16. Oktober 1986 nach Frankfurt am Main geflogen. Mit Bescheid vom 05. Mai 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 09. Juni 1987 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 01. Juli 1987 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Nachdem die Nuur-Moschee im Verfahren des Klägers zu 1. unter dem 10. Juli 1987 bestätigt hatte, daß dieser nach Auskunft dreier Zeugen und des ehemaligen Leiters der Ahmadiyya-Muslim- Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, der seinen Bruder aus seiner Zeit in Pakistan persönlich gekannt habe, Ahmadi seit Geburt und als Expräsident einer lokalen Gemeinde bekannt sei, hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 1987 im wesentlichen angegeben: Sein Vater sei Rechtsanwalt in Faisalabad; er selbst sei Ahmadi und habe in Pakistan keine religiöse Freiheit. Am 30. oder 31. Mai 1974 sei das Haus seiner Familie in Faisalabad von Nicht-Ahmadis von außerhalb als erstes Haus in Faisalabad niedergebrannt worden; dies offensichtlich deshalb, weil sein Vater der Naib Amir der Ahmadis gewesen sei, was er auch heute noch sei. Damals sei sein Vater nicht Rechtsanwalt, sondern im Rathaus bei der Stadtverwaltung Finanzfachmann gewesen. Sie hätten damals ihr Leben nur mit Mühe retten können, indem sie zu Verwandten gezogen seien, die keine Ahmadis seien. Etwa nach 14 Tagen sei er zurückgegangen, und da sei alles, auch die Möbel, verbrannt gewesen. Nach etwa einem Jahr hätten sie alle nötigen Haushaltsgegenstände wiederbeschafft gehabt. Er sei bis 1981 in die Schule gegangen und habe dann die Prüfung zum Abschluß des 10. Schuljahres zweimal nicht bestanden. Im August 1983 habe er einen Gemischtwarenladen eröffnet. Etwa 10 Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. April 1984 hätten die Mullahs vom Staat verlangt, daß sich die Ahmadis nicht mehr als Moslems und ihre Gebetstätten nicht als Moscheen bezeichnen dürften und ähnliches; auch sei sein Geschäft boykottiert worden. Am 26. April 1984 hätten die Mullahs die Erfüllung ihrer Forderungen gefeiert. Er habe sein Geschäft während der Feier geöffnet gehabt. Sie hätten von weitem geschrien, die Ahmadis sollten gehen. Am 28. April 1984 seien drei Männer in sein Geschäft gekommen und hätten die Waren nicht bezahlt, weil er Ahmadi sei. Sie hätten gefordert, er solle seinen Ahmadi-Glauben aufgeben. Als er dies abgelehnt habe, hätten sie ihn im Gesicht unter den Augen verletzt. Er sei zur Polizei gegangen und habe dies und die Drohungen berichtet; die Polizisten hätten gar nicht richtig zugehört und nur gefragt, warum er nicht den richtigen Islam akzeptiere. Er sei dann aus Angst zu Hause geblieben und später sehr vorsichtig geworden. Am 16. Juni 1984 sei ihr Familienarzt Abdul Kadar umgebracht worden; er habe deshalb Pakistan verlassen wollen und nur mit seiner Familie darüber gesprochen. Sein Vater habe dazu nichts gesagt. Er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, weil gegen die Ahmadis Gesetze erlassen worden seien. Mit Urteil vom 15. Juli 1987 hat das Verwaltungsgericht Kassel unter Zulassung der Berufung den den Kläger zu 1. betreffenden Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben und dieses verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Gegen das ihm am 27. Juli 1987 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 11. August 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß einem Ahmadi bei einer auf die absehbare Zukunft ausgerichteten Prognose in Pakistan asylerhebliche politische Verfolgung drohe; diese Auffassung finde ihre Stütze in vom Bundesverwaltungsgericht ausnahmslos bestätigter einschlägiger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte aus neuester Zeit. Der Berufungskläger hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Juli 1987 - III/3 E 08161/85 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dem Klageverfahren der Klägerin zu 2. hat die Nuur-Moschee unter dem 20. März 1989 bestätigt, daß diese nach Auskunft dreier Zeugen seit Geburt Ahmadi und zu bemerken sei, daß sie sehr aktiv an den Gemeindearbeiten teilnehme. Bei ihrer gerichtlichen Anhörung am 26. Februar 1990 hat die Klägerin im wesentlichen angegeben: Sie sei Ahmadi seit Geburt; auch ihre Eltern und Großeltern seien Ahmadis gewesen. Als geborener Ahmadi habe sie in Pakistan kraft Gesetzes als Nicht-Moslem gegolten, obwohl sie sich als Moslem bekenne. Das gelte vor dem pakistanischen Gesetz als gesetzwidrig und sei strafbar. Während ihrer Schulzeit hätten sie die Mitschüler geschnitten. Sie habe nicht neben ihnen sitzen, das Geschirr der Schule nicht benutzen und auch das Wasser nicht nehmen dürfen, weil es sonst angeblich unrein würde. Deshalb habe sie Wasser von zu Hause aus mitgenommen; aber zweimal seien ihr die Wasserflaschen zerstört worden. Auch die Lehrerin habe sie vernachlässigt und sich nicht um sie gekümmert; es habe diese nicht interessiert, ob sie etwas gelernt habe oder nicht. Im Jahre 1986 habe sie die Schule deshalb im 10. Schuljahr verlassen. Auch auf dem Schulweg sei sie immer wieder mit Tod und Entführung bedroht worden; es sei von ihr verlangt worden, sie solle Moslem werden, und sie sei gewarnt worden, ihre Glaubensschwestern verächtlich zu machen. Außerdem habe sie immer wieder gehört, daß Leute, die in dieser Weise aufgefordert worden seien, ihren Glauben zu wechseln, umgebracht oder zumindest festgenommen worden seien. Sie habe Angst um ihr Leben und um ihre Freiheit gehabt. Zu der Zeit, als sie bedroht worden sei, sei auch ihr Hausarzt Dr. Abdul Qadir ermordet worden. Er sei auch Ahmadi gewesen und sei wegen seines Glaubens umgebracht worden. Als im April 1984 die neue Ordinance erschienen sei, sei es für die Ahmadis noch weitaus schwieriger geworden. Sie habe so viel gesehen und gehört, daß sie große Angst gehabt habe. Als sie die Schule verlassen habe, habe sie noch Hoffnung gehabt, daß die Probleme geringer werden würden. Aber sie habe ja ab und zu aus dem Haus gehen müssen und sei dann den Drohungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen. Sie praktiziere ihren Glauben auch hier in der Bundesrepublik Deutschland. In ihrer Gemeinde habe sie drei Funktionen. Sie sei zum einen verantwortlich für die Hilfe, wenn jemand krank sei, und gebe bekannt, wenn jemand gestorben sei. Desweiteren verteile sie religiöse Bücher und Informationen an die Frauen in der Gemeinde und drittens sei sie für Gesundheit und moralische Erziehung in der Gemeinde zuständig. Sie sei für diese Funktionen von der Gemeinde erst nominiert und dann gewählt worden. Mit Urteil vom 26. Februar 1990 hat das Verwaltungsgericht Kassel unter Zulassung der Berufung den die Klägerin zu 2. betreffenden Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben und dieses verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Gegen das ihm am 19. März 1990 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 12. April 1990 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft in Pakistan lasse sich nicht feststellen. Das pakistanische Recht stelle weder die Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft als solche unter Strafe noch enthalte es irgendwelche Bestimmungen, die sich für die Ahmadis als asylerheblicher Eingriff in ihre Glaubensfreiheit darstellten. Regelungsgegenstand der Verordnung vom 26. April 1984 und des Art. 295-C PPC sei allein die Ausübung des Bekenntnisses in der Öffentlichkeit. Der asylrechtlich geschütze Bereich des religiösen Existenzminimums bleibe unangetastet. Es lägen auch weder konkrete bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen der pakistanischen Regierung gegenüber Angehörigen der Ahmadiyya, noch für eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung, insbesondere nicht für eine fehlende Schutzbereitschaft der pakistanischen Regierung, noch für ein asylrelevantes Individualverfolgungsschicksal der Klägerin vor. Der Berufungskläger hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Februar 1990 - 3/2 E 9007/87 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Nuur-Moschee in Frankfurt am Main hat bezüglich des Klägers zu 1. unter dem 18. Dezember 1992 und bezüglich der Klägerin zu 2. unter dem 17. Februar 1993 bescheinigt, daß sie Mitglieder der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat seit ihrer Geburt seien, an deren lokalen und zentralen Veranstaltungen teilnähmen und daß der Bericht über ihren Kontakt mit der Gemeinde zufriedenstellend sei. Aufgrund von Beweisbeschlüssen vom 30. November 1992 und 09. Februar 1993 sind der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. von dem Berichterstatter am 18. Februar 1993 als Partei vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten und die die Kläger betreffenden Behördenakten verwiesen, die ebenso zum Verfahrensgegenstand gemacht worden sind wie die 245 Erkenntnismittel, die in der Liste "Pak 2 Pakistan Ahmadiyya-Bewegung" aufgeführt sind. Auf die den Beteiligten zugesandte Liste und die zur Einsichtnahme zur Verfügung stehenden bzw. ergänzend mitgeteilten Erkenntnismittel wird insoweit Bezug genommen.