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Beschluss

10 TH 579/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0316.10TH579.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der am 2. Oktober 1963 geborene Antragsteller indischer Staatsangehörigkeit reiste nach vorangegangenen kurzfristigen Besuchsaufenthalten am 11. September 1985 mit einer zur Teilnahme an einem VHS-Deutschkurs für drei Monate befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks zu seinem hier bei der in F beschäftigten Vater ein. In der Folgezeit wurde seine Aufenthaltserlaubnis zum weiteren Besuch der VHS zuletzt bis zum 30. April 1988 und sodann zur Durchführung einer Berufsausbildung (Praktikum) bei der T GmbH in O bis zum 30. April 1990 verlängert. Auf seinen Antrag vom 25. April 1990, seine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck um ein weiteres Jahr zu verlängern, kündigte ihm der Antragsgegner mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 1990 eine Antragsablehnung an, weil das Arbeitsamt eine weitere Arbeitserlaubnis versagt hatte. Aufgrund einer telefonischen Vereinbarung mit dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde ein Ablehnungsbescheid nicht erlassen, weil sich der Antragsteller bereiterklärt hatte, bis zum 30. November 1990 freiwillig auszureisen. Zu diesem Termin meldete sich der Antragsteller dementsprechend polizeilich nach Indien ab, beantragte aber mit Schriftsatz eines neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 1990 und mit Formantrag von 20. Dezember 1990 die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen, die am 19. Juni 1991 in K erfolgte. Nachdem sich der Antragsteller zum 1. August 1991 polizeilich nach K umgemeldet und seine Ehefrau dem Antragsgegner im September 1991 mitgeteilt hatte, daß die Ehe "auf Betrug" geschlossen worden sei, und sie unter dem 30. September 1991 beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Aufhebung bzw. Scheidung der Ehe beantragt hatte, meldete sich der Antragsteller zum 1. November 1991 nach O unter seiner derzeitigen Anschrift um und beantragte am 3. Januar 1992 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf unbestimmte Dauer zu Arbeitszwecken. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 1992 lehnte der Landrat des H kreises die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab, drohte ihm unter Fristsetzung von einem Monat die Abschiebung an und führte zur Begründung u.a. aus, der Aufenthaltszweck sei durch Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfallen und auch eine Verfestigung der Lebensverhältnisse des Antragstellers sei noch nicht eingetreten. Dagegen hat dieser am 28. Juli 1992 Widerspruch erhoben und am 3. August 1992 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt und im wesentlichen geltend gemacht, die Klage seiner Ehefrau auf Aufhebung bzw. Scheidung der Ehe sei durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 1992 abgewiesen worden und er, der Antragsteller, sei noch immer bestrebt, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen. Unabhängig davon habe sich sein aufenthaltsrechtlicher Status aufgrund seiner legalen Aufenthaltsdauer erheblich verfestigt. Er arbeite derzeit als Zeitungsträger und wohne zur Untermiete in einem eigenen Zimmer. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1992 - VI/3 H 1848/92 - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 1993 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im wesentlichen unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen, er habe unter dem 2. Oktober 1992 beim Hochtaunuskreis die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 AuslG i.V.m. der AAV zum Zwecke einer dreijährigen, auch im entwicklungspolitischen Interesse liegenden Ausbildung zum Krankenpfleger beantragt, dieser Antrag sei noch nicht beschieden und die geänderte Sachlage und der neue Aufenthaltszweck seien auch im Widerspruchs- und vorliegenden Antragsverfahren zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden und im familiengerichtlichen Verfahren sowie auf die den Antragsteller betreffende Ausländerakte des Hochtaunuskreises verwiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Beschwerde mit Eingang der Beschwerdeschrift am 19. Februar 1993 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt worden ist. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdeschrift angegeben, der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei ihm am 5. Februar 1993 zugestellt worden, der Beschluß ist jedoch nach dem Inhalt der Streitakte am 4. Januar 1992 gegen Empfangsbekenntnis an die Parteien abgesandt worden und beim H kreis ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 6. Januar 1993 eingegangen, während der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers trotz des am 5. Februar 1993 behaupteten Zugangs ein Empfangsbekenntnis bis heute nicht zurückgesandt hat, so daß insoweit auch unter Berücksichtigung möglicher Zustellungsmängel bei der Deutschen Bundespost gewisse Zweifel bestehen. Die Beschwerde ist aber jedenfalls nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrates des H kreises vom 17. Juni 1992 zu Recht abgelehnt. Der Widerspruch erscheint nach der im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich aussichtslos, weil nach der maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keine ernstlichen Zweifel bestehen, so daß dem in § 72 Abs. 1 des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) - AuslG - und dem in § 12 HessAGVwGO gesetzlich zum Ausdruck gekommenen öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung der Vorrang gebührt. Dem Antragsteller steht aufgrund seines mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 1992 abgelehnten Antrages vom 20. Dezember 1990 und der Ergänzung vom 3. Januar 1992 weder ein strikter Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu, noch ist deren Versagung als ermessensfehlerhaft anzusehen. Wegen der näheren Begründung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1992 Bezug genommen. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, daß dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG nicht nur Duldungs-, sondern Erlaubnisfiktionswirkung zukam, daß die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft nicht erst dann zu verneinen ist, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.6.1992 - 1 B 48.92 - InfAuslR 1992 S. 305), daß der Antragsteller nicht bereits seit Mai, sondern erst seit September 1985 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und der Landrat des H kreises die am 3. Januar 1992 offensichtlich nur noch zu Arbeitszwecken beantragte Aufenthaltserlaubnis zwar nicht ausdrücklich in seinen Erwägungen gewürdigt hat, insoweit aber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - gemäß § 10 AuslG i.V.m. der Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - ohnehin aus Rechtsgründen an der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gehindert war. Soweit sich der Antragsteller nunmehr zur Begründung seines Widerspruchs und des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrages auf eine beabsichtigte Ausbildung zum Krankenpflegerberuf beruft, für die er beim H kreis unter dem 2. Oktober 1992 eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt habe, kann dieses Vorbringen weder im laufenden Widerspruchsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren berücksichtigt werden, weil er damit einen gänzlich neuen Aufenthaltszweck verfolgt und das mit seinem Antrag vom 2. Oktober 1992 eingeleitete Genehmigungsverfahren deshalb einen anderen Verfahrensgegenstand hat (vgl. Harlbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 481; BVerwG, Beschluß vom 21.10.1983 - 1 B 116.83 - DÖV 1984 S. 299 f.), über den zunächst der Landrat des H kreises als Ausgangsbehörde - im Ermessenswege - entscheiden muß. Der die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde bewirkende Devolutiveffekt des Widerspruchs erfaßt nämlich nur den bisherigen Verfahrensgegenstand (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 19.3.1981 - 22 B 80 A 989 - DÖV 1982 S. 83; OVG Berlin, Urteil vom 7.1.1972 - III B 7/76 - NJW 1977 S. 1166 f.); die Widerspruchsbehörde als solche ist demgemäß nicht befugt, als Erstbehörde über einen völlig neuen Aufenthaltsgenehmigungsantrag zu entscheiden. Soweit in der Literatur demgegenüber vertreten wird, eine neue Sachlage oder ein anderer Aufenthaltszweck, die in einem nach Ablehnung eines ersten Antrages wiederholten Aufenthaltsgenehmigungsantrag geltend gemacht werden, könnten in einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des ersten Antrages vorgebracht werden (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl. November 1992, RdNr. 15 zu § 69 AuslG), kann dem nur insoweit zugestimmt werden, als sich die neuen Gründe auf den bisherigen Verfahrensgegenstand beziehen, also als neue, ergänzende oder vertiefende Begründung des bisherigen Antrages und damit als Fortführung des bisherigen Genehmigungsverfahrens, nicht aber als Einleitung eines völlig neuen anderen Verfahrens anzusehen sind. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG kommt zudem jedem nach Ablehnung eines ersten Aufenthaltsgenehmigungsantrages und vor der Ausreise gestellten "neuen Antrag", also auch - entgegen der Rechtsprechung zum bisherigen Recht - einem echten Neuantrag, keine Fiktionswirkung mehr zu (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, RdNr. 11 zu § 69 AuslG). Daraus wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, einem Ausländer die Vergünstigung eines fiktiven Bleiberechts für die Dauer nur eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens und grundsätzlich auch nur bis zur ablehnenden Entscheidung der Ausgangsbehörde zu gewähren; der Ausländer soll demgemäß seinen Aufenthalt nicht durch wiederholte Anträge verlängern und ein neues Aufenthaltsgenehmigungsverfahren nicht im Bundesgebiet, sondern nur vom Ausland aus betreiben können. Dieser Wille des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren und in dem begleitenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren gegen die Ablehnung des ersten Antrages nicht nur neue Gründe bezüglich des bisherigen Verfahrensgegenstandes Berücksichtigung finden müßte, sondern auch ein echter Neuantrag einbezogen werden und er auf diesem Umweg eine Fiktionswirkung (des abgelehnten ersten Antrages) begründen könnte. Dann könnte ein Ausländer durch rechtzeitig vor Erlaß des Widerspruchsbescheides gestellte aussichtsreiche Neuanträge die Fiktionswirkung seines ersten abgelehnten Antrages über das gerichtliche Aussetzungsverfahren wieder herbeiführen und den Willen des Gesetzgebers umgehen, daß diese weiteren Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vom Ausland aus betrieben werden sollen, auch wenn sein erster Aufenthaltsgenehmigungsantrag offensichtlich aussichtslos war. Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. GKG.