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Beschluss

13 TG 744/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0522.13TG744.96.0A
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Leitsätze
Lehnt die Ausländerbehörde den auf eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Ausländerin geschützten Antrag eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und verfolgt der Ausländer sein Begehren sodann im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung weiter, er habe nunmeht eine (andere) Ausländerin geheiratet, so stellt dies eine Veränderung des Aufenthaltszwecks dar, die vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheiduung gemacht werden kann (Fortführung von Hess. VGH, Beschluß vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -). vorgehend: VG Wiesbaden, B. vom 29.01.1996 - 4/1 G 1163/95
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehnt die Ausländerbehörde den auf eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Ausländerin geschützten Antrag eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und verfolgt der Ausländer sein Begehren sodann im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung weiter, er habe nunmeht eine (andere) Ausländerin geheiratet, so stellt dies eine Veränderung des Aufenthaltszwecks dar, die vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheiduung gemacht werden kann (Fortführung von Hess. VGH, Beschluß vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -). vorgehend: VG Wiesbaden, B. vom 29.01.1996 - 4/1 G 1163/95 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 12. August 1995 zu gewähren. Mit diesem Bescheid ist der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und ist ihm für den Fall der Nichtausreise unter Fristsetzung die Abschiebung in sein Heimatland angedroht worden. Der in statthafter Weise nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. August 1995 ist, soweit er sich auf die in diesem Bescheid enthaltene Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bezieht, bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es insoweit - bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Senatsentscheidung im Beschwerdeverfahren - an der für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis bzw. am notwendigen Rechtsschutzinteresse. An der Antragsbefugnis fehlt es dem Antragsteller, soweit er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung der mit Antrag vom 29. März 1995 begehrten Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Eheschließung mit seiner Landsmännin Jaruwan Habig begehrt. Diesen Aufenthaltszweck, der ausschließlich Gegenstand seines bei der Behörde gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 29. März 1995 war und über den die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin auch allein abschlägig entschieden hat, verfolgt der Antragsteller nämlich gegenwärtig offensichtlich nicht mehr weiter. Aus der Behördenakte ergibt sich eindeutig, dass sich die Absicht des Antragstellers, Frau Habig zu heiraten, zerschlagen hat und dass er am 28. September 1995 die Ehe mit einer anderen thailändischen Staatsangehörigen, Frau Pornnapa Phooarun, eingegangen ist. Verfolgt der Antragsteller den Aufenthaltszweck Eingehung der Ehe mit Frau Habig aber nicht mehr weiter, so fehlt es ihm insoweit an der erforderlichen Antragsbefugnis für den gestellten Eilantrag, da er durch die Weigerung der Behörde, ihm für diesen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise noch in eigenen Rechten verletzt sein kann. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO in bezug auf die am 28. September 1995 geschlossene Ehe mit Frau Phooarun begehrt, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Mit seinem Vortrag, ihm stehe im Hinblick auf diese Eheschließung ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu, macht der Antragsteller einen erstmals nach Erlass des Bescheides der Ausländerbehörde vom 12. August 1995 vorgebrachten und entstandenen neuen Aufenthaltszweck geltend, der bisher nicht Gegenstand eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde war und über den diese mithin auch nicht entscheiden konnte. Dieser neue Aufenthaltszweck kann aber weder von der Widerspruchsbehörde bei der Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides der Ausländerbehörde vom 12. August 1995 berücksichtigt noch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden. Über ihn ist nämlich mit dem vorgenannten Bescheid nicht befunden worden. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann immer nur in bezug auf eine vorangegangene belastende und sofort vollziehbare behördliche Entscheidung gewährt werden. Der nunmehr von dem Antragsteller verfolgte Aufenthaltszweck - Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner jetzigen Ehefrau - darf im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, sondern muß zunächst wieder zum Gegenstand eines Antrages bei der Ausländerbehörde, den der Antragsteller bisher noch nicht gestellt hat, gemacht werden. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 - ausgeführt hat, ist Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer der im Ausländergesetz geregelten unterschiedlichen Ausgestaltungen der Aufenthaltsgenehmigung - und auch eines anschließenden gerichtlichen Hauptsache- oder Eilverfahrens - nach der Gesamtkonzeption des Gesetzes stets ein ganz bestimmter und auf einen konkreten Aufenthaltszweck ausgerichtete Antrag des Ausländers. Dies bedeutet, dass ein Ausländer, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten will, der zuständigen Behörde gegenüber vollständig und möglichst genau den beabsichtigten Aufenthaltszweck benennen muss. Dieser Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt nämlich unmittelbar den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den ausländerbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsbereich. Dem Ausländer ist es zwar unbenommen, seine Angaben über den Aufenthaltszweck vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag zu ändern. Hat die Ausländerbehörde jedoch über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ablehnend entschieden, so kann in einem sich anschließenden Widerspruchsverfahren oder gar in einem eingeleiteten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren der Verfahrensgegenstand in der Gestalt, in der er durch den beschiedenen Antrag unter Beachtung des ursprünglich geltend gemachten Aufenthaltszwecks näher bestimmt und begrenzt wurde, nicht mehr in der Weise verändert werden, dass nunmehr ein gänzlich anderer Aufenthaltszweck in das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeführt wird. Der die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde bewirkende Devolutiveffekt des Widerspruchs erfasst nur den bisherigen Verfahrensstand, nicht jedoch kann die Widerspruchsbehörde oder gar erstmals das Gericht über die Frage entscheiden, ob einem Ausländer ein bestimmter Aufenthaltstitel im Hinblick auf einen Aufenthaltszweck zuzubilligen ist, der überhaupt noch nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidung durch die für den Antrag primär zuständige Ausländerbehörde war. Nicht gehindert ist der Ausländer allerdings daran, auch noch in einem Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nähere Ausführungen zu machen, die den ursprünglich angegebenen Aufenthaltszweck nicht verändern, sondern lediglich dazu dienen, das bereits geltend gemachte und von der Ausländerbehörde abgelehnte Begehren näher zu rechtfertigen, zu begründen oder argumentativ zu vertiefen. Vorliegend hat der Antragsteller aber seine gegenüber der Ausländerbehörde zunächst gemachten Angaben zum Aufenthaltszweck nicht nur vertieft oder erläutert, sondern vielmehr nach Erlass des ausländerbehördlichen Bescheides sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren einen völlig neuen Aufenthaltszweck angegeben. Während der Antragsteller zunächst geltend gemacht hatte, er beabsichtige die Ehe mit der thailändischen Staatsangehörigen Habig einzugehen, beruft er sich nunmehr ausschließlich noch auf ein Aufenthaltsrecht, das aus einer vollzogenen Eheschließung mit einer anderen thailändischen Staatsangehörigen folgen soll. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist in diesem Vorbringen schon deshalb zu sehen, weil die Person, mit der die Ehe geschlossen werden soll oder tatsächlich eingegangen wurde, für die von der Ausländerbehörde vorzunehmende Prüfung des von dem Ausländer geltend gemachten Aufenthaltsrechts nicht gleichgültig ist. Ob die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug vorliegen oder nicht, kann wegen der personenbezogenen Voraussetzungen (vgl. etwa §§ 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) immer nur in bezug auf einen bestimmten Ehepartner geprüft und festgestellt werden. Da mithin bereits wegen des Wechsels in der Person des Ehepartners eine Änderung des Aufenthaltszwecks vorliegt, kann offenbleiben, ob dies zudem auch daraus folgt, dass die Behörde bisher nur zu prüfen hatte, ob dem Antragsteller im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung ein Aufenthaltsrecht zusteht, nunmehr das Aufenthaltsrecht aber aus einer tatsächlich vollzogenen Eheschließung abgeleitet wird. Der Senat verkennt keineswegs, dass seine Auffassung zum Umfang des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens - eine Auffassung, die übrigens in einem ähnlich gelagerten Fall auch von der Rechtsprechung des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geteilt worden ist (vgl. Beschluss vom 16. März 1993 - 10 TH 579/93 -) - für den Ausländer nachteilige Konsequenzen haben kann. Er ist nämlich gehalten, bereits gegenüber der für seinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zuständigen Ausländerbehörde den beabsichtigten Aufenthaltszweck möglichst umfassend und vollständig darzustellen. Macht er erst nach Erlass eines von der Ausländerbehörde erlassenen Ablehnungsbescheides einen anderen Aufenthaltszweck geltend, ist er grundsätzlich auf die Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens vor der Ausländerbehörde verwiesen, wobei die nachteilige Konsequenz für ihn eintritt, dass der (neue) Antrag nicht mehr die Fiktion eines vorläufigen Bleiberechts nach § 69 AuslG auslöst. Gerade dies liegt aber in der Absicht des Gesetzes. Der Gesetzgeber will, wie die Regelungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 AuslG eindeutig zeigen, einem Ausländer die Vergünstigung eines fiktiven Bleiberechts gerade nur für die Dauer des ersten Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens und hier auch nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde einräumen. Hingegen soll der Ausländer seinen Aufenthalt nicht durch die Stellung weiterer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verlängern können. Derartigen Anträgen soll nicht mehr die Fiktion eines vorläufigen Bleiberechts nach § 69 AuslG zukommen. Dieser Wille des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren und dem ihm begleitenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des ersten Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht nur Umstände, die sich auf den bisherigen Verfahrensgegenstand beziehen, sondern auch solche, die noch gar nicht Gegenstand einer behördlichen Prüfung waren, einbezogen würden. Da § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG den Ausschluss eines vorläufigen Bleiberechts nach der Ablehnung des ersten Antrages und vor der Ausreise ausnahmslos vorsieht, mutet der Gesetzgeber dem Ausländer die vorstehend aufgezeigte nachteilige Konsequenz des Nichteintritts einer Duldungs- oder Genehmigungsfiktion auch in den Fällen zu, in denen der Ausländer die nunmehr geltend gemachten Gründe für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit seinem ersten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung noch gar nicht geltend machen konnte. Dem Ausländer wird - in Übereinstimmung mit der Konzeption des Ausländergesetzes - auch in diesem Fall auferlegt, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und die Rechtsverfolgung vom Ausland her zu betreiben, obwohl ihm möglicherweise im Hinblick auf den neuen, von der Behörde noch nicht geprüften Aufenthaltszweck ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Der Ausländer wird damit jedoch nur so gestellt, wie Ausländer im allgemeinen hinsichtlich der Verfolgung eines geltend gemachten Rechts zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Ausländergesetz stehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Aufenthaltsgenehmigung schon vor der Einreise vom Ausland aus (vgl. § 3 AuslG) zu beantragen. Die Regelungen des § 69 Abs. 2 und 3 AuslG machen deutlich, dass jeder Ausländer, dem kein vorläufiges Bleibe- und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG zusteht, nach der gesetzgeberischen Wertung das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland her zu betreiben hat. Dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch insoweit keinen Erfolg haben kann, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem ausländerbehördlichen Bescheid weiterhin enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtet ist, hat bereits das Verwaltungsgericht in der vorliegend angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen der ersten Instanz Bezug. Da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1 - analog -, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).