OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TH 2666/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1109.10TH2666.90.0A
1mal zitiert
19Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch den am 15. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 Nr. 5 c des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1990, BGBl. I S. 2170) unstatthaft geworden ist. § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG ist auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren anzuwenden, obgleich die Beschwerde vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift eingelegt worden ist. Weder das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 noch das Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 12. Oktober 1990 enthalten Übergangsregelungen bezüglich der Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts auf bereits anhängige Beschwerdeverfahren. Die in § 43 Nr. 4 AsylVfG enthaltene Übergangsvorschrift bezieht sich nur auf das erstmalige Inkrafttreten des Gesetzes als Ganzes und ist daher auf die Neuregelung nicht anwendbar. Diese Auslegung des § 43 Nr. 4 AsylVfG als statische, auf eine bestimmte Änderung der Rechtslage bezogene Übergangsvorschrift entspricht sowohl dem Wortlaut als auch der Rechtssetzungspraxis des Bundesgesetzgebers in der jüngsten Vergangenheit. So hat zum Beispiel der Bundesgesetzgeber in § 73 GKG, der durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I Seite 2326) angefügt worden ist, eine dynamische Übergangsvorschrift auch für künftige Gesetzesänderungen geschaffen, indem er Anordnungen für die Kostenberechnung bei "Inkrafttreten einer Gesetzesänderung" getroffen hat. Eine ähnliche Formulierung hätte sich angeboten, wenn der Gesetzgeber in § 43 Nr. 4 AsylVfG auch Übergangsvorschriften für den Fall künftiger Gesetzesänderungen hätte treffen wollen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG gibt keine Hinweise für die Beantwortung der Frage, ob die Vorschrift auch auf bereits anhängige Beschwerdeverfahren anzuwenden ist; er schließt eine solche Interpretation aber auch nicht aus. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeausschluß nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch auf bereits anhängige Beschwerdeverfahren einwirken soll, wenngleich diese historische Auslegung angesichts der insoweit spärlichen Begründungen in den Gesetzgebungsmaterialien Zweifel offenläßt. Der in das Gesetzgebungsverfahren einbezogene Entwurf des Bundesrats für ein Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (BT-Drucksache 11/4958, Anlage 1), dem der jetzige § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG entnommen ist, sah in seinem Art. 2 zwar eine § 43 Nr. 4 AsylVfG nachgebildete Übergangsvorschrift vor, die in der Begründung des Entwurfs als "erforderlich" bezeichnet wurde. Die vorgeschlagene Regelung ist aber nicht Gesetz geworden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 11/6321) enthielt den jetzt in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG geregelten Beschwerdeausschluß nicht und beinhaltete dementsprechend auch keinen Vorschlag für eine Übergangsregelung. Erst der Innenausschuß des Bundestags griff in seiner Beschlußempfehlung (BT-Drucksache 11/6955) den Vorschlag des Bundesrats auf und schlug als Art. 3 Nr. 4 a lit. c (a.a.O., Seite 75) die später Gesetz gewordene Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG vor, ohne indessen die vom Bundesrat vorgesehene Übergangsregelung zu übernehmen. Gleichzeitig schlug der Ausschuß dem Bundestag vor, den Gesetzentwurf des Bundesrats - Drucksache 11/4958 - für erledigt zu erklären (a.a.O., Seite 8). In der vom Innenausschuß empfohlenen Fassung wurde das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom Deutschen Bundestag am 26. April 1990 beschlossen (BR-Drucksache 290/90) und nach Zustimmung des Bundesrats am 14. Juli 1990 verkündet (BGBl. I Seite 1354). Aus dieser Entstehungsgeschichte läßt sich nicht herleiten, daß der Gesetzgeber die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auf bereits anhängige Beschwerdeverfahren hat ausschließen wollen. Daß im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagene Übergangsregelung fallengelassen worden ist, läßt im Gegenteil den Schluß zu, der Gesetzgeber habe damit positiv seinen Willen zum Ausdruck bringen wollen, anhängige Beschwerdeverfahren in die Ausschlußregelung einzubeziehen. Zwar läßt sich eine Begründung dafür, warum die vom Bundesrat empfohlene Ergänzung des § 10 Abs. 3 AsylVfG ohne die vorgeschlagene Übergangsregelung übernommen worden ist, in den Gesetzgebungsmotiven nicht finden. Das Absehen von einer jede Rückwirkung ausschließenden Übergangsvorschrift, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hatte oder wie sie beim Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes in § 43 Nr. 4 AsylVfG getroffen worden war, zeigt jedoch, daß der Gesetzgeber ein unverzögertes Wirksamwerden des Beschwerdeausschlusses mit Rückwirkung auf bereits anhängige Beschwerdeverfahren wollte, auch wenn dies im Text des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist. Daß dem Gesetzgeber angesichts des hohen Zugangs von Asylbewerbern im Jahre 1990 selbst relativ geringe Zeitspannen bis zum Wirksamwerden der zur Beschleunigung und Straffung der Asylverfahren gedachten neuen Verfahrensregelung als nicht mehr hinnehmbar erschienen sind, zeigt die Tatsache, daß das zunächst für 1. Januar 1991 vorgesehene Inkrafttreten der neuen Verfahrensregelungen mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts auf den 15. Oktober 1990 vorverlegt worden ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 11. September 1990, BT-Drucksache 11/7834). Mithin geht der Senat - auch im Hinblick auf den mit dem Gesetzgebungsverfahren verfolgten Zweck einer nachhaltigen Beschleunigung der Asylverfahren - davon aus, daß der Gesetzgeber mit der in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG getroffenen Regelung auch anhängige Beschwerden erfassen wollte. Selbst wenn man im Rahmen der historischen und teleologischen Auslegung den hier einschlägigen gesetzlichen Vorschriften keinen Regelungswillen des Gesetzgebers in dem dargestellten Sinne entnehmen könnte, würde dies nach Auffassung des Senats an dem Ergebnis, daß § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch anhängige Beschwerdeverfahren erfaßt, nichts ändern. Denn nach allgemeinen verfassungs- und verfahrensrechtlichen Grundsätzen, die mangels entgegenstehender gesetzlicher Übergangsvorschriften zur Anwendung kommen würden, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeausschluß auch solche Beschwerden betrifft, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden sind, über die aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 12. Juli 1983, - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4; ferner Beschluß vom 11. März 1975 - 2 BvR 135/75 u.a. BVerfGE 39, 156 m.w.N.; Urteil vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 - BVerfGE 24, 33 m.w.N.; Beschluß vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139 ; Beschluß vom 27. September 1951 - 1 BvR 61/51 -, BVerfGE 1, 4) erfassen Änderungen des Prozeßrechts generell alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Diese unechte (retrospektive) Rückwirkung sei, so das Bundesverfassungsgericht, auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Bürger könne nicht darauf vertrauen, daß anzuwendendes Verfahrensrecht unverändert bleibe. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Dabei wird nicht verkannt, daß in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs und in der zivilprozeßrechtlichen Literatur - unter grundsätzlicher Anerkennung des Prinzips, daß Änderungen des Prozeßrechts auch anhängige Verfahren erfassen fast durchgängig die Auffassung vertreten wird, ein nach bisherigem Recht zulässigerweise eingelegtes Rechtsmittel bleibe auch nach Änderung der die Zulässigkeit regelnden gesetzlichen Bestimmungen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens statthaft (vgl. unter anderem BGH, Urteil vom 9. März 1978 - III ZR 154/76 -, MDR 1978, 107; Beschluß vom 19. Februar 1969 - 4 StR 357/68 -; BGHSt 22, 321 ; offengelassen in BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 141/75 -, MDR 1978, 126; gegen einen rückwirkenden Rechtsmittelausschluß ferner: Zöller, ZPO, 16. Aufl. 1990, Einleitung Rdnr. 104; Schlosser in Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1988, Rdnr. 2 f. zu § 1 EGZPO; Leipold in Stein-Jonas, (a.a.O., Anm. 23 zu § 300 ZPO; Rosenberg/Schwab, ZPO, 14. Aufl. 1986, Seite 28 f.). Die Auffassung, daß die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels auch nach einer Änderung des Prozeßrechts ausschließlich nach den bei der Einlegung geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen sei, überzeugt nicht. Insbesondere ist kein plausibler Grund dafür erkennbar, warum der allgemein anerkannte Grundsatz, daß Änderungen des Prozeßrechts auch anhängige Verfahren betreffen, in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden sein soll. Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist und die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) erfüllt sein muß (Kopp, VwGO, B. Aufl. 1989, Rdnrn. 28 und 30 f. vor § 124 VwGO m.w.N.). Es gibt keinen einleuchtenden Grund dafür, daß für die Beurteilung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels seiner Art nach auf den Zeitpunkt seiner Einlegung abgestellt werden soll, während bei anderen Sachentscheidungsvoraussetzungen, etwa dem Erfordernis der Beschwer durch die angefochtene Entscheidung oder der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Veränderungen berücksichtigt werden. Der Auffassung, ein einmal zulässigerweise eingelegtes Rechtsmittel bleibe auch dann statthaft, wenn sich die hierfür maßgebenden Vorschriften im Laufe des Rechtsmittelverfahrens ändern, liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, bei der Einlegung des Rechtsmittels handele es sich um einen der Vergangenheit angehörenden Tatbestand, in den nachträglich ändernd nur mit einer echten (retroaktiven) Rückwirkung und damit unzulässig eingegriffen werden könne (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 23. März 1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392 m.w.N., Beschluß vom 31. Mai 1960, a.a.O.). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen, weil mit der Einlegung des Rechtsmittels ein entsprechendes Prozeßrechtsverhältnis, in das mit Änderungen des Prozeßrechts eingewirkt werden kann, erst (neu) entsteht. Der Rechtsmittelführer trägt nach Einlegung seines Rechtsmittels das Risiko, daß sich durch äußere Einwirkungen Sachentscheidungsvoraussetzungen zu seinen Ungunsten ändern. Er hat also insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß sein bei Einlegung zulässiges Rechtsmittel auch bei der gerichtlichen Entscheidung noch alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen wird (vgl. hierzu insbesondere BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977, a.a.O.). Es besteht auch kein durchgreifender Zweifel daran, daß der in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG vorgesehene Beschwerdeausschluß mit dem Grundgesetz vereinbar ist, so daß die Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage der Rechtssache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt, selbst wenn man grundsätzlich Richtervorlagen auch in Eilverfahren für zulässig erachten sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß weder Art. 19 Abs. 4 noch Art. 20 Abs. 3 noch Art. 103 Abs. 1 GG einen Instanzenzug garantieren und der Ausschluß von Rechtsmitteln diese Bestimmungen des Grundgesetzes grundsätzlich nicht verletzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1978 - 2 BvR 1055/76 -, BVerfGE 49, 329 m.w.N. und den Kammerbeschluß vom 26. Oktober 1989 - 1 BvR 1130/89 -, NJW 1990, 1902). In der zitierten Entscheidung vom 11. Oktober 1978 hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur den ersten Zugang zum Gericht eröffne, sondern darüber hinaus verbiete, den Zugang zur jeweils nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren; dies gelte jedoch nur, sofern die jeweilige Verfahrensordnung einen Instanzenzug zur Verfügung stelle, bedeute hingegen nicht, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen solchen gewährleiste. Speziell mit den durch das Asylverfahrensrecht geschaffenen Einschränkungen des Instanzenzuges in der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich das Bundesverfassungsgericht seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehrfach befaßt, wobei die jeweils zur Prüfung anstehenden Vorschriften für verfassungsgemäß befunden wurden. Mit Beschluß vom 12. Juli 1983 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht "wegen der außerordentlichen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylverfahren" den Rechtsmittelausschluß bei Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 AsylVfG als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, wobei die Vorschriften ausdrücklich an Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gemessen und als "noch" vereinbar mit dem Asylgrundrecht bezeichnet wurden. Dabei hat der damals noch für Asylrecht zuständige 1. Senat freilich als Kompensation für den eingetretenen Verlust eines Rechtszuges besondere Qualitätsanforderungen an die erstinstanzliche Entscheidung gestellt: "Die unter II.2 dargestellte Lage, die den Gesetzgeber veranlaßt hat, den Rechtsschutz in Asylsachen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AsylVfG weiter zu verkürzen, ist auch bei der Prüfung der Regelung am Maßstab des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von Gewicht. In gleicher Weise muß aber die Situation des Asylbewerbers berücksichtigt werden, der zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen wird, ohne daß ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil, das hier besonders schwerwiegende Folgen haben kann, durch eine weitere Instanz korrigierbar wäre. Wegen dieser weitgehenden Folgen gebietet die Asylrechtsgewährleistung geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer Fehlurteile entgegenwirken. Dazu diente bislang das Einstimmigkeitserfordernis. Wird dieses aufgegeben, muß sich die ersichtliche Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung ergeben" (BVerfGE 65, 95). In seinem Beschluß vom z. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 (BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1) hatte sich der z. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit der Frage der Vereinbarkeit des Verfahrens bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag gemäß §§ 10, 11 AsylVfG mit dem Grundgesetz zu befassen und stellte in bezug auf das dem Verwaltungsverfahren folgende verwaltungsgerichtliche Eilverfahren fest, die gesetzliche Regelung ermögliche eine Handhabung, die eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleiste: "Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen. Nur eine derartige Prüfung entspricht dabei der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten tatsächlich wirksamen gerichtlichen Kontrolle darüber, ob dem Betreffenden das - verfassungskräftig gewährleistete - vorläufige Bleiberecht zu Recht entzogen worden ist, und rechtfertigt die Vorverlegung des Rechtsschutzes in das Eilverfahren. Das schließt ein, daß sich das Verwaltungsgericht, wiewohl allein ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt, nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des 'Offensichtlichkeitsurteils' zufrieden gibt, sondern die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, klärt und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgeht. Je nach Sachlage kann es dabei geboten sein, Beweise zu erheben oder dem Antragsteller Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu gewähren" (BVerfGE 67, 61 f.). Mit seinem Beschluß vom z. Februar 1988 - 2 BvR 702/84 (BVerfGE 78, 7 = EZAR 631 Nr. 4) hat das Bundesverfassungsgericht schließlich entschieden, das Verwaltungsgericht sei verfassungsrechtlich (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht gehindert, die Klage nach 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG rechtskräftig abzuweisen, bevor das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG abgeschlossen sei. Vor allem mit der letztgenannten Entscheidung vom z. Februar 1988 hat der z. Senat des Bundesverfassungsgerichts, der aufgrund des Abschnitts A. I. 1. des Beschlusses des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1982 (BGBl. I Seite 1735, geändert durch Beschluß vom 15. Dezember 1989, BGBl. I Seite 2259) abweichend von § 14 Abs. 1 BVerfGG auch für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus dem Rechtsbereich des Asylrechts zuständig ist, die verfassungsrechtliche Relevanz der Bereitstellung eines Instanzenzuges in asylrechtlichen Streitigkeiten klar verneint. In der Entscheidung vom z. Februar 1988 (a.a.O., hat dieser Senat zudem seiner Auffassung Ausdruck gegeben, daß das Klageverfahren einerseits und das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO andererseits auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG völlig selbständige Prozesse seien, so daß es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, wenn durch die Gestaltung des einen Verfahrens einem Beteiligten die im anderen Verfahren ansonsten mögliche Anrufung einer weiteren Instanz abgeschnitten werde: "Ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet deshalb aus, weil es sich bei dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ungeachtet der in § 10 Abs. 4 AsylVfG gesetzlich angeordneten möglichen Rechtsfolge um zwei unterschiedliche Verfahren handelt" (BVerfGE 78, 18). Mithin ist die in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG vorgenommene Beschränkung des Zugangs zu den Verwaltungsgerichten in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Grundgesetz vereinbar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht, als dem Beschwerdeausschluß rückwirkende Kraft beizumessen ist, wobei der Senat davon ausgeht, daß es sich um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung handelt, weil der Beschwerdeausschluß nicht ändernd in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingreift. Die Grenze zur unzulässigen echten Rückwirkung wäre nach Auffassung des Senats nur dann überschritten, wenn die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG die Folge hätte, daß die Beschwerde mit Wirkung ex tunc unzulässig würde und dadurch der Eintritt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses und des Wegfalls des Suspensiveffekts der Beschwerde im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG vorverlegt würde. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn die Wirkungen des Beschwerdeausschlusses - Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses und Wegfall der Suspensivwirkung aus § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG - sind erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12. Oktober 1990 eingetreten; dabei kann als hier nicht entscheidungserheblich dahinstehen, welche Auswirkungen es bei anderen Fallkonstellationen haben kann, daß dieses nach seinem Art. 3 am 15. Oktober 1990 in Kraft tretende Gesetz erst am 16. Oktober 1990 verkündet worden ist. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Gegen die unechte Rückwirkung des Beschwerdeausschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bestehen unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der in den letzten Jahren erheblich angestiegenen Zahl von Asylbewerbern, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar können bestehende Verfahrensordnungen Vertrauenspositionen im Rahmen bereits anhängiger Verfahren begründen (BVerfG, Beschluß vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 ), so daß insoweit ein Vertrauen in die weiter bestehende Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels durchaus schutzwürdig sein kann. Aufgrund des dem Rechtsstaatsprinzip zu entnehmenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann der Gesetzgeber deshalb auch bei Änderungen des Prozeßrechts verpflichtet sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988 -2 BvL 9/85 u.a. -, BVerfGE 78, 249 ; Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 ): Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten hat, indem er keine Übergangsregelung geschaffen hat (BVerfG, Beschluß vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1 ). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs und der zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung des Instanzenzugs schlechthin gemachten Ausführungen ist eine derartige Überschreitung des Ermessensspielraums des Gesetzgebers hier nicht ersichtlich. Im Fall des Antragstellers ist im übrigen zu berücksichtigen, daß sein Vertrauen auf einen ihm zugute kommenden Fortbestand der früher gegebenen Beschwerdemöglichkeit auch dadurch eingeschränkt war, daß sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Instanz noch zu einem Zeitpunkt anhängig war, als das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 bereits verkündet war. Er mußte deshalb schon in erster Instanz damit rechnen, daß er - je nach Verfahrensgestaltung durch das Verwaltungsgericht - aufgrund der ursprünglich für den 1. Januar 1991 vorgesehenen Gesetzesänderung keine Möglichkeit mehr haben würde, gegen die erstinstanzliche Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag eine statthafte Beschwerde einlegen zu können. Nach allem ist auch die Rückwirkung des Beschwerdeausschlusses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Beschwerde unzulässig geworden ist, ist dem Senat eine Prüfung der Frage, ob der angegriffene Beschluß den inhaltlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Begründung von Entscheidungen bei bestehendem Rechtsmittelausschluß genügt, verwehrt. Im übrigen hätte die Beschwerde auch ohne Rücksicht auf § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG keinen Erfolg haben können. Dann wäre sie zwar nicht als unzulässig zu verwerfen, jedoch als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Was die im angegriffenen Beschluß erwähnten formellen Mängel des angegriffenen Bescheids vom 26. März 1990 betrifft, hat bereits das Verwaltungsgericht die erforderliche Klarstellung vorgenommen. Ergänzend ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit lediglich hinzuzufügen, daß der in den Gründen des angefochtenen Beschlusses dargestellte Begründungsfehler weder die Bestimmtheit der angegriffenen Abschiebungsandrohung (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) in Frage stellt noch sich auf Entscheidungselemente bezieht, bei denen Verfahrensfehler allein zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen können, weil eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46 HVwVfG). Trotz der fehlerhaften Ausführungen der Ausländerbehörde zum Zeitpunkt des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung war der Zeitpunkt, nach dessen Ablauf der Antragsteller zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sein sollte, aufgrund der angefochtenen Ausreiseaufforderung hinreichend bestimmt, weil darin folgende eindeutige Regelung getroffen wurde: "Zur Ausreise setze ich Ihnen eine Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung." Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darin, daß die Ausländerbehörde in dem angegriffenen Bescheid zur Begründung der Pflicht des Antragstellers zur unverzüglichen Ausreise sowohl § 11 Abs. 1 AsylVfG als auch den hier nicht anwendbaren § 12 Abs. 1 AuslG herangezogen hat, keinen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führenden Verfahrensfehler gesehen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen. In dem angefochtenen Bescheid der Ausländerbehörde ist schließlich auch die Frist zur freiwilligen Ausreise ohne Ermessensfehler gesetzt und hinreichend begründet worden, wobei dahinstehen kann, ob die Ausführungen der Ausländerbehörde zur Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs "unverzügliche Ausreise" (vgl. hierzu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zutreffend sind. Jedenfalls hat die Ausländerbehörde mit der Erwägung, die gesetzte Frist sei zur Regelung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers vor der Ausreise ausreichend und Anhaltspunkte, die die Einräumung einer längeren Ausreisefrist geböten, seien nicht ersichtlich, ihre Fristsetzung hinreichend begründet. Da der Antragsteller selbst keine persönlichen Umstände geltend gemacht hat, die für eine geräumigere Fristsetzung sprechen könnten, war eine weitergehende Begründung nicht erforderlich. Was die inzident zu überprüfende Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anlangt, hätte auch diese der Nachprüfung durch den Senat standgehalten, wenn noch vor Inkrafttreten des Beschwerdeausschlusses über das Rechtsmittel hätte entschieden werden können. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu ist lediglich hinzuzufügen, daß der Antragsteller nicht einmal behauptet hat, in Indien landesweit von Verfolgung betroffen oder bedroht gewesen zu sein. Da erst bei Fehlen einer inländischen Fluchtalternative von politischer Verfolgung die Rede sein kann (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; und vom 10. November 1989 -2 BvR 403/84 u.a. -, DVBl. 1990, 201 = EZAR 203 Nr. 5), wäre schon aus diesem Grund eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter offensichtlich nicht in Betracht gekommen. Denn der Antragsteller, der bei der Vorprüfungsanhörung am 28. Februar 1989 selbst darauf hingewiesen hatte, daß die Hindu-Shiv-Sena-Bewegung in ganz Indien vertreten ist, hat bei gleicher Gelegenheit ausschließlich Maßnahmen geltend gemacht, die militante Sikhs und die Polizei im Bundesstaat Punjab betroffen haben sollen bzw. die der Antragsteller dort erwartet haben will. Anhaltspunkte dafür, daß ihm ein Ausweichen in andere indische Bundesstaaten unmöglich gewesen wäre oder daß er dadurch den befürchteten Maßnahmen nicht hätte entgehen können, fehlen. Es bedarf deswegen keiner Erörterung, ob die vom Antragsteller behaupteten Maßnahmen militanter Sikhs gegen die genannte Bewegung bzw. einzelne Mitglieder dieser Bewegung überhaupt dem indischen Staat zurechenbar sind. Schließlich scheitert-eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter auch offensichtlich daran, daß der Antragsteller nach eigener Darstellung Maßnahmen der Polizei gegen sich selbst nur deshalb befürchtet hat, weil er zusammen mit anderen Mitgliedern seiner Bewegung bei einer "Demonstration" auf eigene Faust Geschäfte von Sikhs demoliert hat. Dieser Racheakt dürfte bereits die Grenze überschreiten, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zitierten Beschluß vom 10. Juli 1989 für die Gewährung politischen Asyls an politisch motivierte Straftäter gesetzt hat. Die Behauptung des Antragstellers, er habe mit seiner Erschießung durch die Polizei und nicht lediglich mit normalen Fahndungsmaßnahmen rechnen müssen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht hinreichend belegte Spekulation angesehen. Denn der Antragsteller hat selbst bekundet, daß seine Organisation eigene Anhänger unter den Polizisten gehabt habe, so daß es sich bei den angeblich angekündigten Erschießungen wohl nicht um geplante offizielle Polizeiaktionen gehandelt haben dürfte. Im übrigen zeigt die Bekundung des Antragstellers, daß er sich durch einen Umzug zu Parteifreunden in Ludhiana im Punjab offenbar zeitweilig der behaupteten Bedrohung hat entziehen können, daß der Antragsteller wohl auch in bezug auf die angeblich befürchteten Polizeiaktionen eine inländische Fluchtalternative gehabt hätte, wobei er selbstverständlich auch auf die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Bundesstaat zu verweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).