Beschluss
10 TH 4228/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1207.10TH4228.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur in dem sich aus dem Beschlußtenor ergebenden Umfang begründet. Der mit dem Widerspruch von dem Antragsteller angefochtene Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners ist hinsichtlich der "Befristung" rechtswidrig, weshalb das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben, das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Im übrigen ist jedoch die angefochtene Verfügung vom 21.03.1988 rechtmäßig, weshalb insoweit das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Die mit dem Bescheid vom 21.03.1988 vorgenommene nachträgliche "Befristung" der zuvor unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig, weil als Rechtsgrundlage hierfür nur § 7 Abs. 4 AuslG in Frage kommt und die Voraussetzungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht gewahrt worden sind. Die von dem Antragsgegner zur Begründung angeführte Vorschrift des § 48 HVwVfG ist hier nicht anzuwenden, weil § 7 Abs. 4 AuslG hierzu eine spezielle bundesrechtliche Regelung enthält. § 7 Abs. 4 AuslG räumt zwar der Ausländerbehörde ein Ermessen dahingehend ein, eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu beschränken. Eine solche Beschränkung kann jedoch frühestens für den Zeitpunkt der Entscheidung oder in die Zukunft vorgenommen werden, jedenfalls nicht in die Vergangenheit hinein. Eine dahingehende Befristung ist widersinnig, weil der begünstigte Ausländer bis dahin sich zu Recht aufgrund der Aufenthaltserlaubnis aufgehalten hat und ihm diese bereits erhaltene Vergünstigung de facto nicht nachträglich entzogen werden kann. Hinsichtlich der Ungültigerklärung des erteilten internationalen Reiseausweises und der Aufforderung zur Herausgabe dieses Ausweises hat sich der Antragsgegner jedoch zu Recht auf die §§ 48, 52 HVwVfG (letzterer in entsprechender Anwendung) berufen. Der internationale Reiseausweis ist dem Antragsteller zu Unrecht erteilt worden. Das ergibt sich aus § 3 AsylVfG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Genfer Konvention und § 18 AsylVfG. Ein Asylbewerber, der nicht -- wie der Antragsteller -- sog. Kontingentflüchtling ist, hat danach nur Anspruch auf Erteilung eines internationalen Reiseausweises, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist bzw. solange die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Anerkennung als Asylberechtigter nicht angefochten worden ist. Zum Zeitpunkt der Erteilung des internationalen Reiseausweises war jedoch die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von dem Bundesbeauftragten angefochten worden. Der Antragsteller hat auch keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung des internationalen Reiseausweises aus Art. 28 der Genfer Konvention. Denn insoweit handelt es sich nur um völkerrechtliche Normen, die erst durch innerstaatliche Gesetze Ansprüche des Einzelnen begründen können. Das ist hier durch § 3 AsylVfG geschehen und nur im Rahmen der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes hat der Antragsteller einen Anspruch, weshalb die in Art. 28 für die Erteilung des internationalen Reiseausweises aufgeführte Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes in dem betreffenden Staat durch das Asylverfahrensgesetz im obigen Sinne geregelt ist. Entsprechendes gilt für die weiter in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Genfer Flüchtlingskonvention eingeräumte Erteilung eines internationalen Reiseausweises im Ermessenswege. Die Regelungen in Art. 28 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention stellen auch keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar, so daß sie auch nicht über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts geworden sind und dadurch dem Antragsteller Rechte gewähren würden. Soweit der Antragsgegner den erteilten internationalen Reiseausweis rückwirkend ab dem 21.01.1988 für ungültig erklärt hat, belastet dies den Antragsteller nicht. Er hat in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt, von dem internationalen Reiseausweis Gebrauch zu machen. Diese Position kann ihm nachträglich nicht entzogen werden. In entsprechender Anwendung des § 52 HVwVfG ist jedoch der Antragsteller seit Zugang der angefochtenen Verfügung vom 21.3.1988, obwohl die Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsaktes noch nicht unanfechtbar ist, zur Herausgabe des Ausweises verpflichtet (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 52 Rz. 2).