Beschluss
10 TH 2377/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:1006.10TH2377.86.0A
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Leitsätze
Stellt ein Ausländer, der im Geltungsbereich des AuslG weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, unmittelbar bei dem Landrat des Main-Taunus-Kreises einen unbeachtlichen Asylfolgeantrag, ist diese Ausländerbehörde für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 10 AsylVfG örtlich zuständig. Die zuständigkeitsbegründende Notwendigkeit zum Einschreiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG ergibt sich in diesen Fällen aus dem Zugang des Folgeantrags und aus dessen Unbeachtlichkeit, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen erforderlich macht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt ein Ausländer, der im Geltungsbereich des AuslG weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, unmittelbar bei dem Landrat des Main-Taunus-Kreises einen unbeachtlichen Asylfolgeantrag, ist diese Ausländerbehörde für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 10 AsylVfG örtlich zuständig. Die zuständigkeitsbegründende Notwendigkeit zum Einschreiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG ergibt sich in diesen Fällen aus dem Zugang des Folgeantrags und aus dessen Unbeachtlichkeit, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen erforderlich macht. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 26. Mai 1986 zu Recht abgelehnt. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen. Der Antragsgegner war insbesondere auch für den Erlaß der angefochtenen Abschiebungsandrohung vom 26. Mai 1986 zuständig. Dem steht der mit der Beschwerde vorgebrachte Hinweis des Antragstellers, er habe in B., M.er Straße 23, gewohnt und wohne dort, im Zuständigkeitsbereich des Landrats des Kreises G., noch immer, nicht entgegen. Denn abgesehen davon, daß der Antragsteller selbst nicht konkret behauptet, sich schon bei Erlaß der angegriffenen Entscheidung vom 26. Mai 1996 nicht nur vorübergehend in B. aufgehalten zu haben, ist dieser Aspekt für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landrats des M.-Kreises zum Erlaß der Abschiebungsandrohung auch deswegen ohne Bedeutung, weil ein ständiger Aufenthaltsort des Antragstellers bis zum Erlaß der Abschiebungsandrohung weder dem Landrat des M.-Kreises noch einer anderen Behörde bekanntgegeben worden war. Der Asylfolgeantrag vom 21. Februar 1986 enthielt lediglich den - offenbar unzutreffenden - Hinweis, der Antragsteller sei in Frankfurt am Main wohnhaft, wenn auch ohne festen Wohnsitz. Unter Berücksichtigung des Akteninhalts ließ sich aus dieser überdies unzutreffenden Angabe für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit einer bestimmten Ausländerbehörde nichts herleiten. Nach Aktenlage hatte sich der Antragsteller zuletzt im Jahre 1984 im Saarland aufgehalten und war im Oktober 1984 von der Meldebehörde in Neunkirchen von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurden, nachdem er im Februar 1984 in Mainz aufgegriffen worden war. Unter diesen Umständen läßt sich ein auch im Rahmen der Entscheidung nach § 20 Abs. 2 AuslG regelmäßig als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde nach § 20 Abs. 2 AuslG geeigneter gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers für den Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung nicht feststellen. Die für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Notwendigkeit zum Einschreiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG ergab sich vielmehr daraus, daß am 28. Februar 1986 bei der Außenstelle des Landrats des Main-Taunus-Kreises in Schwalbach der unbeachtliche Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 21. Februar 1986 einging und die Unbeachtlichkeit dieses Antrags Maßnahmen nach § 10 AsylVfG erforderlich machte. Zwar erstreckt sich die zentrale Zuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises gem. § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AsylVfG i. V. m. der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11. August 1982 (GVBl. I S. 191) lediglich auf die in § 8 AsylVfG vorgesehenen ausländerbehördlichen Maßnahmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. August 1986 - 10 TH 2242/86 - und vom 1. September 1986 - 10 TH 888/86 -). Bei Folgeantragstellern mit unbekanntem Aufenthalt, die ihren Antrag unmittelbar an den Landrat des Main-Taunus-Kreises richten, läßt sich eine Zuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 10 AsylVfG indessen unmittelbar aus § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG herleiten. Denn die Notwendigkeit zum Einschreiten im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich bei unbekanntem Aufenthaltsort des betreffenden Ausländers bei der Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Tatsachen eingetreten sind, die die Maßnahme gegen den Ausländer begründen (Kloesel/Christ, Kommentar zum Ausländergesetz, Anm. 9 zu § 20). Die Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 10 AsylVfG folgt aus dem Zugang eines unbeachtlichen Asylfolgeantrages bei der für die Entgegennahme zuständigen Ausländerbehörde. Da nicht festgestellt werden kann, wo sich der Antragsteller bei Erlaß der Abschiebungsandrohung gewöhnlich aufgehalten hat, besteht keine vorrangige örtliche Zuständigkeit einer anderen Ausländerbehörde (vgl. hierzu Nr. 5 a AuslVwV zu § 20), so daß an der örtlichen Zuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises zum Erlaß der Abschiebungsandrohung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Zweifel besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).