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Beschluss

10 TE 1128/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0730.10TE1128.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 32 Abs. 4 AsylVfG). Es besteht auch kein Zweifel daran, daß der Kläger die Beschwerde auf die Nichtzulassung der Berufung gegen den Asylrechtlichen Teil des angegriffenen Urteils, durch die er beschwert ist, beschränken wollte. Das ergibt sich schon daraus, daß in der Beschwerdeschrift die in erster Instanz als Beklagte zu 2) beteiligte Stadt Frankfurt nicht erwähnt wird. Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das angegriffene Urteil nicht auf dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Zwar verlangt § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG, für die Zulassung der Berufung lediglich, daß ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 138 Nr. 3 VwGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht "beruhend" anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Deswegen wird teilweise die Auffassung vertreten, bei Versagung des rechtlichen Gehörs habe die konkrete Prüfung, ob das Urteil auf diesem Mangel beruhen könne, zu unterbleiben (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesberichte, 1971, Rdnr. 153 m.w.N.). . Der Senat ist demgegenüber der Ansicht, daß auch ein geltend gemachter und vorliegender Verfahrensmangel der in § 138 Nr. 3 VwGO bezeichneten Art nur dann zur Zulassung eines Rechtsmittels führen kann, wenn rechtliches Gehör in bezug auf eine das angegriffene Urteil tragende Feststellung versagt worden ist (vgl. BVerwG, EZAR 610 Nr. 25 = InfAuslR 1985, 81 vgl. auch Kopp, VwGO 6. Aufl. 1984, Rdnr. 13 zu § 138; GK AsylVfG, II - § 32 Anhang 1, Rdnr. 714; Weyreuther, a.a.O., Rdnr. 159). Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß das Verwaltungsgericht für seine Feststellung, Flügelkämpfe innerhalb der indischen Youth Congress Party (YCP) seien inzwischen beigelegt worden, Erkenntnisquellen weder dem Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben noch im Urteil bezeichnet hat. Ob darin der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler zu sehen ist, kann indessen dahinstehen. Denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß es sich dabei nur um eine das Urteil hilfsweise tragende Feststellung handelt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, wie auf Seite 5 des angefochtenen Urteils ausgeführt ist, deswegen abgewiesen, weil der Kläger nicht anläßlich einer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Gerichts sein tatsächliches Vorbringen glaubhaft gemacht hat. Die persönliche Glaubhaftmachung sei für das Gericht unverzichtbar, eine Anerkennung als Asylberechtigter sei - abgesehen von extremen Ausnahmefällen - ausgeschlossen, sofern der Kläger das Gericht nicht durch seinen Vortrag in einer mündlichen Verhandlung unmittelbar überzeuge. Daß das Nichterscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 22. August 1982 - X OE 1360/81 -) und nicht etwa die vom Kläger beanstandete Feststellung ausschlaggebend war für die Abweisung seiner Asylklage, ergibt sich auch daraus, daß die beanstandete Feststellung im Zusammenhang mit Ausführungen des Gerichts getroffen worden ist, die sich mit dem hypothetischen Fall einer Bestätigung des bisherigen Vorbringens im Rahmen einer informatorischen Anhörung des Klägers befassen. Da der Kläger in bezug auf die das Urteil primär tragenden Gesichtspunkte Zulassungsgründe nicht geltend macht, kann im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden, daß das angefochtene Urteil i.S.d. § 108 Abs. 2 VwGO auf eine Begründung gestützt worden ist, zu der rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).