Beschluss
10 TH 573/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:0418.10TH573.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1959 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Während eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, der 1983 abgelehnt wurde. Nachdem er Ende September 1984 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und in Hessen einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er unter dem 13. November 1984 gemäß § 22 Abs. 3 AsylVfG nach Bayern verteilt, wo er sich während des ersten Asylverfahrens aufgehalten hatte. Am 22. November 1984 wurde er vom Notaufnahmelager Gießen - Landeseinweisungsstelle - Außenstelle Schwalbach am Taunus - zur "Verteilung gemäß § 22 Abs. 3 AsylVfG" angehört und erklärte, er sei "mit der Verteilung gemäß § 22 Abs. 3 AsylVfG, nach 8502 Zirndorf, Rothenburger Straße 31 nicht einverstanden", weil er inzwischen Mitglied der Ahmadia-Glaubensgemeinschaft sei und seine Moschee sich in Frankfurt am Main befinde. Daraufhin erließ das Notaufnahmelager Gießen am 22. November 1984 eine schriftliche "Zuweisungsentscheidung", in der es eingangs unter "Betr.:" u. a. heißt: "hier: Zuweisung gem. § 22 Abs. 5 AsylVfG, Dieser Bescheid lautet: "Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage werden Sie hiermit gem. § 22 Abs. 8 AsylVfG, aufgefordert, sich unverzüglich - spätestens bis zum 10. DEZ. 1984 bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in 8502 Zirndorf, Rothenburger Straße 31 einzufinden." Danach folgen ein Hinweis auf die Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diesen seinem Bevollmächtigten unter dem 7. Dezember 1984 übersandten Bescheid legte der Antragsteller am 11. Dezember 1984 beim Notaufnahmelager Gießen Widerspruch ein und beantragte am 10. Dezember 1984 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vorläufigen Rechtsschutz. Dazu machte er geltend, der Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und berücksichtige nicht seine Bindungen zu der in Frankfurt ansässigen Ahmadiyya-Mission und den im Großraum Frankfurt lebenden Glaubensgenossen. Er beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung vom 22. November 1984 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Er wies zur Frage der Zuständigkeit auf die Anordnung vom 2. Dezember 1982 (GVBl. I S. 273) hin und machte geltend, das Asylverfahrensgesetz sehe die Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer als Regelentscheidung vor und deshalb seien die vom Antragsteller vorgebrachten Aspekte für eine Verteilung in den Großraum Frankfurt am Main nicht als besonders gewichtig anzusehen. Überdies sei es einem Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung zuzumuten, während des Asylverfahrens gewisse Beschränkungen bei seiner Religionsausübung in Kauf zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Regierungspräsidenten in Gießen - 18 - 58 a 08/079 - Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil dem Widerspruch des Antragstellers vom 7. Dezember 1984 keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 22 Abs. 10 AsylVfG) und weil die Verpflichtung des Antragstellers, sich aufgrund der angegriffenen Zuweisungsentscheidung nach Zirndorf zu begeben (§ 22 Abs. 8 AsylVfG), ungeachtet dessen fortbesteht, daß die ihm hierfür zum 10. Dezember 1984 gesetzte Frist inzwischen verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist für den Antragsteller auch nicht dadurch entfallen, daß die Vollziehung der Zuweisungsentscheidung am 10. Januar 1985 ausgesetzt worden ist; denn diese Entscheidung des nunmehr als Widerspruchsbehörde zuständigen Regierungspräsidenten in Gießen (§ 2 Abs. 2 der VO vom 7. Februar 1985 [s. 0.7]) soll erkennbar nur für die Dauer des vorliegenden Verfahrens gelten. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung vom 22. November 1984 anzuordnen, weil diese offenbar rechtswidrig ist und deshalb das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Zuweisungsentscheidung überwiegt. Gegenstand der Zuweisungsentscheidung, die die zuständige Landesbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylVfG zu erlassen hat, um die aufgrund des § 22 Absätze 2 bis 4 AsylVfG intern vorgenommene länderübergreifende Verteilung gegenüber dem Asylbewerber auszuführen, ist zunächst die Zuweisung an ein anderes Bundesland. Gegen die Ausgestaltung des hierfür vorgesehenen Verteilungsverfahrens bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, allerdings ist zu verlangen, daß die zuständige Behörde die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe im gerichtlichen Aussetzungsverfahren bekannt macht (vgl. dazu im einzelnen Beschluß des Senats vom 3. Januar 1985 - 10 TH 2149/84 -). In Hessen ist für den Erlaß der länderübergreifenden Zuweisungsentscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG das Notaufnahmelager Gießen als Landesbehörde zuständig (§ 1 der Anordnung der Hessischen Landesregierung vom 2. Dezember 1982 über die zuständige Landesbehörde für Zuweisungsentscheidungen nach § 22 Abs. 5 AsylVfG (GVBl. I S. 277 und mit Wirkung vom 1. März 1985 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz vom 7. Februar 1985 (GVBl. I S. 457). Im vorliegenden Fall hat das Notaufnahmelager Gießen als für die länderübergreifende Zuweisung zuständige Landesbehörde gehandelt, indem es den Bescheid vom 22. November 1984 erlassen hat. Es hat aber eine rechtswirksame Zuweisung im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG in Wahrheit nicht vorgenommen. Eine Zuweisungsentscheidung muß danach schriftlich ergehen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, bedarf aber keiner vorherigen Anhörung des Ausländers und keiner Begründung (§ 22 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 AsylVfG). Sie muß vor allem als gegenüber dem Asylbewerber mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen gerichteter Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§§ 35 S. 1, 37 Abs. 1 HVwVfG) und vollständig, klar und unzweideutig erkennen lassen, welche Sachregelung getroffen werden soll. In dem Bescheid vom 22. November 1984 ist zwar in der Überschrift und im Eingang auf den Regelungsgegenstand, nämlich eine Zuweisungsentscheidung nach § 22 Abs. 5 AsylVfG, hingewiesen, es fehlt aber in dem insoweit entscheidenden Tenor des Bescheids an einer ausdrücklichen Regelung des Inhalts, daß der Antragsteller vom Bundesland Hessen in das Bundesland Bayern verteilt wird. In den Tenor ist lediglich die Aufforderung an den Antragsteller aufgenommen, sich entsprechend seiner Verpflichtung nach § 22 Abs. 8 AsylVfG zu der Zentralen Anlaufstelle in Zirndorf zu begeben. Weder aus dieser Formulierung noch aus sonstigen Bestandteilen des Bescheides, der entsprechend § 22 Abs. 5 S. 3 AsylVfG eine Begründung nicht enthält, läßt sich ohne weiteres die Entscheidung entnehmen, daß der Antragsteller dem Freistaat Bayern als Asylbewerber zugewiesen wird. Nach dem Regelungssystem der Vorschriften des § 22 AsylVfG ist zwar die notwendige Voraussetzung für eine Verpflichtung nach § 22 Abs. 8 AsylVfG die vorherige Verteilung auf ein anderes Bundesland; dies genügt jedoch nicht für die Annahme, die von der zuständigen Landesbehörde zu treffende Zuweisungsentscheidung sei in der Aufforderung, sich zu einer in Bayern gelegenen zentralen Anlaufstelle zu begeben, notwendigerweise enthalten und dies sei für den betroffenen Asylbewerber auch erkennbar. Etwas anders ergibt sich für den Antragsteller auch nicht daraus, daß er vor Erlaß der Zuweisungsentscheidung angehört worden ist und erklärt hat, er sei "mit der Verteilung gemäß § 22 Abs. 3 AsylVfG nach 8502 Zirndorf, Rothenburger Straße 31, nicht einverstanden". Denn diese Erklärung betraf schon ihrem Wortlaut nach nicht eine Zuweisungsentscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG und war danach auch nicht etwa geeignet, den Antragsteller unzweideutig darauf hinzuweisen, daß im unmittelbaren Anschluß an diese Anhörung eine Zuweisung an den Freistaat Bayern ergehen würde. Die Zuweisung an ein anderes Bundesland ist aber wegen der damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Folgen und der in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Bedingungen für den Aufenthalt von Asylbewerbern (Gemeinschaftsunterkünfte, sozialhilferechtliche Sachleistungen, ausländerbehördliche Untersagung der Aufnahme von Erwerbstätigkeiten u. a.) so bedeutsam und einschneidend, daß auf eine eindeutige Zuweisung an ein anderes Bundesland nicht verzichtet werden kann. Ist danach die vom Antragsgegner beabsichtigte Zuweisung des Antragstellers an den Freistaat Bayern offenkundig zu unbestimmt (§§ 37 Abs. 1, 44 Abs. 1 HVwVfG), entbehrt die in dem Bescheid vom 22. November 1984 ausschließlich zum Ausdruck gelangte Aufforderung an den Antragsteller, sich unverzüglich bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Zirndorf einzufinden, der Rechtsgrundlage und ist aus diesem Grunde rechtswidrig. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Antragsteller seinen Beitritt zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft glaubhaft gemacht hat und ob er darauf verwiesen werden darf, daß er zur Ausübung seines Glaubens keiner Moschee bedarf und im übrigen geeignete Gebetsräume in Bayern vorhanden seien oder errichtet werden könnten. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Beschwerdewert ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.