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Beschluss

10 TH 1646/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0926.10TH1646.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller, ein 1957 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am 13. Mai 1985 nach der Stellung eines Asylfolgeantrags gem. § 22 Abs. 3 AsylVfG nach Hessen verteilt. Mit Zuweisungsentscheidung des Notaufnahmelagers Gießen vom 20. Mai 1985 wurde er dem Landkreis Fulda zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen und aufgefordert, sich unverzüglich, und zwar am 23. Mai 1985, mit Sammeltransport dorthin zu begeben. Ferner wurde er gebeten, wegen der endgültigen Wohnsitznahme und der Aufenthaltsgestattung unverzüglich bei der Ausländerbehörde in Fulda vorzusprechen. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, daß nach einer Auskunft des Kreisausschusses des Landkreises Fulda vorgesehen sei, daß er im Haus Gehringshof in Neuhof-Hattenhof Aufenthalt nehmen solle. Auf der in den Akten befindlichen Durchschrift der Zuweisungsentscheidung befindet sich ein Stempelaufdruck des Inhalts: "Die Zuweisung beruht auf der Verteilungsentscheidung des Hessischen Ministers für Arbeit, Umwelt und Soziales vom 20.05.85". Dieser Aufdruck fehlt auf dem dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Mai 1985 zugestellten Original. Am 31. Mai 1985 legte der Antragsteller Widerspruch hiergegen ein und beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Er legte dazu eine eidesstattliche Versicherung seines in Ofenbach am Main wohnhaften Cousin S. A. A. S. vor und machte geltend, er könne bei diesem Verwandten wohnen. Er beantragte, den Antragsgegner zu verurteilen, "die aufschiebende Wirkung der Zuweisungsentscheidung vom 20. Mai 1985 des Notaufnahmelagers Gießen, Az. 112-1913/85461/06936/85, aufzuheben". Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 18. Juli 1985 ab, weil es an einem Widerspruch fehle, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, und weil im übrigen die Zuweisungsentscheidung rechtmäßig sei. Mit am 24. Juli 1985 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Juli 1985 beantragte der Antragsgegner, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Mai 1985 zurückzuweisen, und vertrat die Auffassung, der Antragsteller habe keine Gründe gegen die angegriffene Zuweisungsentscheidung vorgetragen, die der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG vergleichbar seien. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 29. Juli 1985 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts am 8. August 1985 Beschwerde eingelegt und weist darauf hin, daß er entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 30. Mai 1985 Widerspruch eingelegt habe. Er beruft, sich auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem in Offenbach am Main lebenden Cousin und beantragt, seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem zügigen und gleichmäßigen Verteilungsverfahren müßten grundsätzlich entferntere verwandtschaftliche Bindungen zurücktreten. Der Antragsteller habe sich bis 31. Juli 1-985 in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge aufgehalten und wohne seit 5. August 1985 im Haus Gehringshof in Neuhof-Rattenhof. Die Zuweisungsentscheidung habe dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden können, da sich dieser im Zeitpunkt der beabsichtigten Anhörung und Bescheidaushändigung am 20. Mai 1985 nicht in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten habe. Die Frist von einem Tag, die dem Antragsteller für die Übersiedelung nach Fulda vom Zeitpunkt der Zustellung der Zuweisung an seinen Bevollmächtigten verblieben sei, erscheine angemessen, da der Antragsteller für seine Übersiedelung aus der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft nach Fulda keinerlei. Vorkehrungen habe treffen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten des Notaufnahmelagers Gießen - 112-1913/85-461/06936/85 und des Regierungspräsidenten in Gießen - 18 - 58 a 10/054 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag des Beschwerdeführers ist trotz der fehlerhaften Formulierungen in den Schriftsätzen vom 29. Mai und 6. August 1985 dahin auszulegen, daß er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung deines Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung beantragt und im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und zulässig, weil dem am 31. Mai 1985 beim Regierungspräsidenten in Gießen eingegangenen Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. (§ 22 Abs. 10 AsylVfG) und weil das Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller nicht deswegen entfallen ist, weil der ihm vorgeschriebene Zeitpunkt der Übersiedelung in den Landkreis Fulda in der Vergangenheit liegt und er inzwischen der Zuweisungsentscheidung nachgekommen ist. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung vom 20. Mai 1985 anzuordnen, weil sich diese als offenbar rechtswidrig erweist und deshalb das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Zuweisungsentscheidung überwiegt. Zunächst erscheint bedenklich, daß der Antragsteller dem Landkreis Fulda zugewiesen worden ist, ohne daß zuvor oder gleichzeitig eine Zuweisungsentscheidung im Anschluß an seine Verteilung nach Hessen ergangen war. Die Verteilung der Asylbewerber geht nach den Vorschriften des § 22 AsylVfG in der Weise vonstatten, daß der Asylbewerber zunächst verwaltungsintern vom Bundesbeauftragten für die Verteilung nach Anhörung der Länder aufgrund des jeweils geltenden Verteilerschlüssels einem Bundesland zugewiesen wird mit der Folge, daß dieses Land zur unverzüglichen Aufnahme des ihm im länderübergreifenden Verteilungsverfahren zugewiesenen Asylbewerbers verpflichtet ist (§ 22 Abs. 1, 2, g Satz 1 AsylVfG; die in § 22 Abs. 4 AsylVfG vorgesehene Zentralstelle der Länder ist bisher nicht errichtet). Gegenüber dem Asylbewerber wird diese verwaltungsinterne Verteilung mit der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde in eine für ihn verbindliche Regelung umgesetzt (§ 22 Abs 5 Satz 1 AsylVfG); diese Entscheidung bedarf keiner vorherigen Anhörung des Asylbewerbers und keiner Begründung, sie hat aber die gesetzlichen Verteilungsregeln des § 22 Abs. 6 AsylVfG zu beachten und muß schriftlich ergehen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (§ 22 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 AsylVfG Um die Verteilung der Asylsuchenden innerhalb der Länder sicherzustellen, schließt sich hieran ein landesinternes Verteilungsverfahren an, das im Verordnungswege geregelt werden kann (§ 22 Abs. 9 Sätze 2 und 3 AsylVfG; in Hessen: Verordnung über die zuständigen Behörden für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz vom 7. Februar 1985, GVBl. I S. 45). Für den Asylbewerber entbehrt demnach eine landesinterne Zuweisungsentscheidung der verbindlichen Grundlage, wenn er nicht zuvor dem betreffenden Land mit einer wirksamen Zuweisungsentscheidung zugewiesen worden ist. Ob auf die vorgängige länderübergreifende Zuweisung verzichtet werden kann wenn sich der Asylbewerber bereits in dem im Verteilungsverfahren für ihn ausgewählten Land aufhält und wenn er sich gegen die Zuweisung an dieses Land nicht wendet, ist zumindest fraglich Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller, der sich allem Anschein nach bereits seit 1980 in Hessen aufhält, die am 13. Mai 1985 erfolgte Verteilung "von Hessen nach Hessen" weder durch eine Zuweisungsentscheidung verbindlich mitgeteilt noch in sonstiger Weise ausdrücklich bekannt gegeben worden; er kann sie letztlich nur aus dem Tätigwerden hessischer Behörden und aus der landesinternen Zuweisung folgern. Ob dieser Mangel zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids führt, kann hier offen bleiben, weil die Zuweisungsentscheidung vom 20. Mai 1985 wie unten noch auszuführen sein wird, an einem anderen Fehler leidet, der sie eindeutig als rechtswidrig erscheinen läßt. Soweit es die gesetzliche Regelung des landesinternen Verteilungsverfahrens in Hessen angeht, die der angegriffenen Zuweisungsentscheidung zugrunde liegt, bestehen allerdings keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die o. g. Verordnung der Hessischen Landesregierung vom 2. Februar 1985 ist hinsichtlich der landesinternen Verteilung aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 22 Abs. 9 Satz 2 AsylVfG ergangen und regelt die Verteilung und Zuweisung der in das Land Hessen verteilten Asylbewerber an Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden. Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 25. September 1984 -10 TH 1832/84 - (EZAR 228 Nr. 2) betont hat, bietet das Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384) - Landesaufnahmegesetz in Hessen nach wie vor die Rechtsgrundlage für die Verteilung der Asylbewerber auf Landkreise und Gemeinden und für deren Verpflichtung zur Aufnahme der Flüchtlinge und brauchte die Hessische Landesregierung den ihr in § 22 Abs. 9 Satz 2 AsylVfG gewährten Ermächtigungsrahmen nicht in vollem Umfang auszuschöpfen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Ermächtigung in § 22 Abs. 9 Satz 2 AsylVfG solle in erster Linie ermöglichen, einen Verteilungsschlüssel innerhalb der Länder zu bilden und die Gebietskörperschaften zur Aufnahme der Asylbewerber zu verpflichten (BVerwGE 69, 295 = EZAR 222 Nr. 2; a. A. auch Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Anm. 14 zu § 22 AsylVfG); denn in § 22 Abs. 9 Satz 3 AsylVfG sind gerade die Vorschriften über der: Verteilungsschlüssel und die Aufnahmeverpflichtung der Gebietskörperschaften in § 22 Abs. 2 und Abs. 9 Satz 1 AsylVfG nicht für entsprechend anwendbar erklärt, und im übrigen bedurfte es nach .hessische! Kommunalrecht zur Begründung eine: derartigen kommunalen Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung eines Gesetzes (§§ 3 Satz 1, 4 Satz 1 HGO; §§ 3 Satz 1, 4 Satz 1 LKO; anders: Art. 137 Abs. 4 HV durch Gesetz oder Verordnung). Der Senat ist der Auffassung, daß es genügte, daß die Hessische Landesregierung in der erwähnten Verordnung vom 2. Februar 1985 die für die landesinterne Verteilung und für die Zuweisungsentscheidung zuständigen Behörden bestimmt hat. Sie hat damit in ausreichendem Maß "die Verteilung innerhalb des Landes geregelt" im Sinne des § 22 Abs. 9 Satz 2 AsylVfG. Die quotenmäßige Aufteilung auf die kommunalen Gebietskörperschaften ergibt sich zwar nur aus § 1 Landesaufnahmegesetz, für die Verpflichtung des einzelnen Asylbewerbers, sich an einem bestimmten Ort im Lande Hessen aufzuhalten, kommt. es aber grundsätzlich ohnehin nicht darauf an, in welchem Umfang die einzelnen Gebietskörperschaften gegenüber dem Land zur Aufnahme verpflichtet sind. Für den Asylbewerber ist vielmehr nur von Bedeutung, nach welchen materiellen Kriterien die Verteilung stattfinde und in welcher Form und mit, welchem Inhalt sie ihm gegenüber Verbindlichkeit erlangt. Dies wiederum ergibt. sich hinreichend sicher aus den gemäß § 22 Abs. 9 Satz 3 AsylVfG entsprechend anwendbaren Vorschriften der Absätze 5, 6 Satz 1, 7, 8 und 10 des § 22 AsylVfG. Gegen den Inhalt der Zuweisungsentscheidung könnten möglicherweise deswegen Bedenken bestehen, weil in ihr die Verteilung an den Landkreis Fulda, auf der die ausgesprochene Zuweisung beruht, nicht deutlich zum Ausdruck gelangt ist. Die formularmäßige Entscheidung des Notaufnahmelagers Gießen enthält lediglich die Zuweisung "nach § 22 Abs. 9 AsylVfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach dem AsylVfG". Die dem notwendigerweise vorangehende Verteilung durch den Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales (§ 1 Nr. 1 der Verordnung vom 7. Februar 1985) ist dort nicht erwähnt und auch nicht mittelbar aus dem vorgegebenen Text zu schließen, weil dort die Vorschrift des § 1 Nr. 1 der Verordnung vom 7. Februar 1985 weder zitiert noch in Bezug genommen ist. Es genügt zwar für die Bestimmtheit der Zuweisungsentscheidung (vgl. § 37 Abs. 1 HVwVfG), wenn sich aus ihr entnehmen läßt, daß der Antragsteller dem Landkreis Fulda zugewiesen wird (betreffend länderübergreifende Verteilung und Zuweisung vgl. Beschluß des Senats v. 18. August 1985 - 10 TH 573/85 -). Andererseits wäre es zumindest für das Verständnis der Zuweisungsentscheidung hilfreich und zweckmäßig auf die vorangegangene Verteilung durch den Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales hinzuweisen, wie dies bei der länderübergreifenden Zuweisung nach dem vom Notaufnahmelager Gießen in diesem Verfahren verwandten Formular üblich ist. Ein Hinweis in der Form des Stempelaufdrucks, der sich auf der Durchschrift der Zuweisungsentscheidung in den Akten des Notaufnahmelagers Gießen, nicht aber auf dem dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellten Original befindet, wäre insoweit bereits ausreichend. Damit wäre jedenfalls für den Adressaten der Zuweisungsentscheidung erkennbar gemacht, daß mit der Zuweisung ihm gegenüber die Verteilung verbindlich festgelegt und damit wirksam wird. Die angegriffene Zuweisungsentscheidung erweist sich jedoch insoweit als offenbar fehlerhaft und damit als insgesamt eindeutig rechtswidrig, als der Antragsteller aufgefordert worden ist, sich am 23. Mai 1985 mit Sammeltransport zu der angegebenen Stelle, der Ausländerbehörde in Fulda, zu begeben. Aufgrund der Zuweisung an den Landkreis Fulda war der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Abs. 8 AsylVfG verpflichtet, sich unverzüglich an die in der Zuweisungsentscheidung angegebene Stelle zu begeben. Bei dieser Stelle braucht es sich nicht zwingend um den letztlich für den Asylbewerber ausgewählten Aufenthaltsort handeln, es kann vielmehr wie im vorliegenden Fall die Ausländerbehörde der Gebietskörperschaft sein, der der Asylbewerber zur Aufnahme zugewiesen ist. Dies ist auch dann zulässig, wenn der endgültige Aufenthaltsort schon in Aussicht genommen und wie in der hier angegriffenen Zuweisungsentscheidung auch bereits in der Weise benannt ist, daß auf eine entsprechende Auskunft des für die Verteilung im Landkreis Fulda zuständigen Kreisausschusses (§ 1 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Februar 1985) hingewiesen wird. In welchem Zeitraum und auf welche Weise der Antragsteller seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen sollte, durfte ihm allerdings nicht durch das Notaufnahmelager Gießen in der Zuweisungsentscheidung vorgeschrieben werden. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort (§ 22 Abs. 1 AsylVfG). Ihr Aufenthalt ist auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt und kann weiter räumlich beschränkt werden (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). Sie können verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft, die in der Regel eine Gemeinschaftsunterkunft sein soll, Aufenthalt zu nehmen (§§ 20 Abs. 2 Satz 2, 23 AsylVfG). Einer Zuweisungsentscheidung haben sie "unverzüglich" (§ 22 Abs. 8 AsylVfG) Folge zu leisten. In welchem Zeitraum ein Asylbewerber danach seinen Aufenthaltsort wechseln muß, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, insbesondere von der Entfernung der in der Zuweisungsentscheidung benannten Stelle vom bisherigen Aufenthaltsort und von dem notwendigen Zeitaufwand für Umzugsvorbereitungen. Er läßt sich nicht pauschal für alle Asylbewerber feststellen und muß notfalls im Strafverfahren über einen Verstoß nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG im Einzelfall gerichtlich ermittelt werden. Wenn die Angabe einer Frist im Sinne einer Empfehlung auch in vielen Fällen zweckmäßig sein mag, so gibt es doch im Falle des § 22 Abs. 8 AsylVfG keine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung einer Frist oder eines festen Reisetags. Dies gilt entsprechend für die Festlegung des Beförderungsmittels. Es steht den Asylbewerbern vielmehr frei, in welcher Weise sie ihrer Verpflichtung aus § 22 Abs. 8 AsylVfG nachkommen. Gründe der Ökonomie und der Praktikabilität sprechen gewiß dafür, Gemeinschaftsfahrten an bestimmten Terminen oder nach Bedarf durchzuführen und den Asylbewerbern, die in der Regel nicht über eigene Mittel für die notwendigen Fahrten verfügen, die Möglichkeit einer gemeinsamen Beförderung anzubieten. Mangels Rechtsgrundlage darf ihnen jedoch in der Zuweisungsentscheidung die Fahrt im Sammeltransport nicht zur Pflicht gemacht und die absolute Verbindlichkeit dieser Anordnung sogar noch durch den Hinweis auf die Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG unterstrichen werden, wie es gegenüber dem Antragsteller in der Zuweisungsentscheidung vom 20. Mai 1985 geschehen. ist. Wegen des inneren und äußeren Zusammenhangs dieser Anordnung mit. der Strafdrohung und dem Ausspruch der Zuweisung erscheint dem Senat die angegriffene Entscheidung nicht teilbar und damit in vollem Umfang rechtswidrig. Nach alledem kommt es hier nicht darauf an, ob die Zuweisungsentscheidung dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben worden ist und ob es sich bei den von ihm geltend gemachten persönlichen Beziehungen zu seinem im Offenbach am Main wohnhaften Cousin um Beziehungen handelt, die mit den in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten vergleichbar sind und ein Absehen von der Zuweisung des Antragstellers an den Landkreis Fulda rechtfertigen. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Beschwerdewert ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.