Beschluss
1 A 1446/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:1106.1A1446.19.00
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Leitsätze
1.
Eine (Vorab-)Anfrage bezüglich der Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer beabsichtigten Behandlung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Beihilfevorschriften eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorab nicht ausdrücklich vorsehen.
2.
Sobald der Beihilfeberechtigte die Maßnahme durchführt, ohne eine Entscheidung der Behörde oder nachgehend des Gerichts abzuwarten, ist er indes darauf zu verweisen, das von der Bundes-beihilfeverordnung vorgesehene Bewilligungsverfahren durchzuführen.
3.
Die Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Zukunft ist grundsätzlich nicht möglich.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster Instanz jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine (Vorab-)Anfrage bezüglich der Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer beabsichtigten Behandlung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Beihilfevorschriften eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorab nicht ausdrücklich vorsehen. 2. Sobald der Beihilfeberechtigte die Maßnahme durchführt, ohne eine Entscheidung der Behörde oder nachgehend des Gerichts abzuwarten, ist er indes darauf zu verweisen, das von der Bundes-beihilfeverordnung vorgesehene Bewilligungsverfahren durchzuführen. 3. Die Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Zukunft ist grundsätzlich nicht möglich. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster Instanz jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit einer Liposuktion wegen eines Lipödems Stadium I. Die Klägerin ist als Bundesbeamtin gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt. Am 29. Februar 2016 wandte sich die Klägerin an die Beihilfestelle der Beklagten wegen einer geplanten Operation eines Lipödems Stadium I. Da es sich bei dem bei ihr vorliegenden Lipödem um eine Erkrankung handele, bat sie „um Kostenzusage für die geplante medizinisch notwendige Operation bis zum 11. März 2016“. Sie verwies auf ein ärztliches Attest des Herrn PD Dr. Dr. B. vom 8. Februar 2016. Darin wird ein Lipödem am Ober- und Unterschenkel beidseits diagnostiziert. Mit ihrem Antrag und im Lauf des Verwaltungsverfahrens legte die Klägerin weitere ärztliche Schreiben und einen Therapiebericht über durchgeführte Physiotherapien vor. Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten ein. Der beauftragte Arzt Dr. C. diagnostizierte eine Lipohypertrophie. Es handele sich dabei um keine Erkrankung, sondern eine Variante der Körperform. Mit Bescheid vom 8. April 2016 teilte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit, dass die Aufwendungen für die geplante Liposuktion nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Aus dem Gutachten gehe die medizinische Notwendigkeit der geplanten Liposuktion nicht hervor. Das Schreiben wies keine Rechtsbehelfsbelehrung auf. Hiergegen legte die Klägerin am 15. April 2016 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 zurückwies. Am 27. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handele sich bei der Liposuktion bei einem Lipödem um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Da Folgebehandlungen noch erforderlich werden könnten, habe sie über die Kostenerstattung hinaus ein besonderes Feststellungsinteresse daran, dass ihr Beihilfe zu den künftigen Kosten der geplanten Liposuktion gewährt werde. Im Juli und Dezember 2016 ließ die Klägerin die Liposuktion an beiden Oberschenkeln durchführen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016, GZ …, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Beihilfe zu den Kosten der geplanten Liposuktion an beiden Beinen wegen Vorliegen eines Lipödems zu gewähren. Nach Durchführung der operativen Maßnahmen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 die Beklagte zu verpflichten, die Beihilfe für die Kosten der durchgeführten Liposuktion und weitergehende Kosten für die Liposuktion als beihilfefähig anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei nicht nachgewiesen, dass bei der Klägerin ein Lipödem vorliege. Die Liposuktion sei keine notwendige und wissenschaftlich anerkannte Behandlung. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 8. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 sei nicht rechtwidrig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen der bei ihr durchgeführten Liposuktion und weitergehenden Kosten für die Liposuktion (dem Grunde nach). Sie habe auch keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für die Liposuktion, weil diese keine medizinisch notwendige und wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Eine Liposuktion im vorliegenden Fall eines geringgradigen Lipödems könne zudem nicht als notwendig angesehen werden. Die Klägerin hat die im Urteil vom 20. Mai 2019 - ihr am 6. Juni 2019 zugestellt - zugelassene Berufung am 4. Juli 2019 eingelegt und am 5. August 2019 begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Kosten der bei ihr durchgeführten Liposuktion und weitergehenden Kosten für die Liposuktion. Sie habe unter einem Lipödem Stadium I gelitten. Bei der durchgeführten Liposuktion handele es sich um eine medizinisch notwendige und wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Die Liposuktion sei auch notwendig gewesen. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass sowohl Herr PD Dr. Dr. B. als auch Herr Dr. D. ausgeführt hätten, dass u. a. die physiotherapeutischen Behandlungen keinen Erfolg gehabt hätten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die konservativen Behandlungsmethoden vollends ausgeschöpft gewesen. Wenn die vorgelegten Atteste dem Verwaltungsgericht nicht ausgereicht hätten, so hätte es diesbezüglich ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Deshalb werde nochmals beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob die Liposuktion in ihrem Fall einen medizinisch notwendigen Eingriff dargestellt habe und medizinisch angemessen gewesen sei. Ergänzend werde beantragt, den behandelnden Arzt Herrn Prof. Dr. Dr. B. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Nach einem Hinweis des Berichterstatters vom 23. März 2023 trägt die Klägerin weiter vor, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei nicht entfallen. Der bestandskräftig gewordene ablehnende Beihilfebescheid bzgl. der durchgeführten Liposuktion stehe ihrem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Sie verfolge seit Jahren die Feststellung der Erstattungs- bzw. Beihilfefähigkeit der Liposuktion und damit auch immanent die Erstattung der Kosten als solche. Dass ihre damaligen Bevollmächtigten einen Verwaltungsakt nicht angegriffen hätten, der die Erstattung einer einzelnen Maßnahme zum Gegenstand gehabt habe, dürfe nicht zur Folge habe, dass sie kein berechtigtes Interesse mehr daran habe, gerichtlichen Rechtsschutz zu erreichen. Andernfalls werde gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Die Beklagte habe die Liposuktion - bezüglich zwei weiterer Liposuktionen wegen eines Lipödems Stadium III - zwischenzeitlich als Beihilfemaßnahme anerkannt, was nicht zu vernachlässigen sei. Außerdem ergebe sich aus einem Feststellungsurteil eine Anspruchsgrundlage auf Erstattung ungeachtet dessen, dass in der Vergangenheit Erstattungsanträge abgelehnt und Ablehnungsbescheide nicht angegriffen worden seien. Sie sei ferner aufgrund des gerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, dass der ablehnende Verwaltungsakt nicht habe angegriffen werden müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2019 (Az. 6 K 2089/16.F) abzuändern und den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beihilfe für die Kosten der durchgeführten Liposuktion und weitergehende Kosten für die Liposuktion als beihilfefähig anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und verteidigt die angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung der Klägerin, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Das Treffen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO ist (lediglich) dann ausgeschlossen, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2/20 -, juris Rn. 5), was nicht der Fall ist. 2. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 2, 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat insbesondere fristgerecht Berufung eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und diese fristgerecht hinreichend begründet (§ 124a Abs. 3 VwGO). 3. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage hat weder Erfolg, soweit die Klägerin begehrt, die Beihilfefähigkeit der bei ihr durchgeführte Liposuktion im Juli und Dezember 2016 anzuerkennen (a), noch soweit sie begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit weiterer Liposuktion anzuerkennen (b). a) Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zunächst, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die bei ihr durchgeführte Liposuktion im Juli und Dezember 2016 wegen eines Lipödems Stadium I an beiden Beinen dem Grunde nach geklärt zu wissen. aa) Zur Ermittlung des klägerischen Begehrens nach § 125 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO muss das Gericht das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen ermitteln. Das Klagebegehren ergibt sich aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus beigefügten Bescheiden (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8 m. w. N.). Dies berücksichtigend zielte und zielt das Begehren der Klägerin von Anfang an auf die grundsätzliche Klärung der Beihilfefähigkeit der zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch geplanten (vgl. ihren zunächst gestellten Antrag in der Klageschrift vom 27. Juni 2016) und sodann durchgeführten Liposuktion im Juli und Oktober 2016 (vgl. ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag). Ausgangspunkt der Ermittlung des Begehrens ist der behördliche Antrag der Klägerin, welcher auf eine „Kostenzusage“ für die „geplante medizinisch notwendige Operation bis zum 11. März 2016“ gerichtet war. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach verneint. Gegen diese - dem Grunde nach erfolgte - ablehnenden Entscheidung hat die Klägerin sich auch nach Durchführung der Liposuktion weiterhin gewandt, indem sie durchgängig die Aufhebung des „Ablehnungsbescheid[es] der Beklagten vom 8. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016“ beantragt hat. Hierauf zielt auch ihr Vorbringen zur Begründung ihrer Klage, wonach das Lipödem bei ihr eine behandlungsbedürftige Krankheit darstelle und eine Liposuktion bei einem Lipödem wissenschaftlich anerkannt sei. Eine abweichende Auslegung des klägerischen Begehrens lässt sich nicht deshalb annehmen, weil die Klägerin im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 die Rechnungen für die durchgeführten Operationen im Juli und Dezember 2016 überreichte und ausführte, dass ihr hierfür Beihilfe zu gewähren sei. Hieraus lässt sich weder ableiten, dass die Klägerin anstatt der Klärung der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach die Gewährung von Beihilfeleistungen für die durchgeführten Operationen begehrt, noch, dass sie die Gewährung der Beihilfeleistungen zusätzlich begehrt. Durch das Vorlegen der Rechnungen der durchgeführten Liposuktion hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht zu verstehen gegeben, die daraufhin ergangenen ablehnenden Beihilfebescheide zum Gegenstand ihrer Klage zu machen. Dass solche ergangen sind, hat sie überhaupt erst auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 7. März 2023 mitgeteilt. Hätte die anwaltlich vertretene Klägerin diese zum Gegenstand ihrer Klage machen wollen, hätte sie dies hinreichend deutlich machen müssen. Jedoch ist die Klägerin sowohl ausweislich ihrer Anträge vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungsverfahren dabei geblieben, allein den Bescheid vom 6. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 anzugreifen. Dass es der Klägerin auch nach Durchführung der Liposuktion weiterhin um die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Liposuktion wegen des Lipödems Stadium I an beiden Beinen dem Grunde nach ging, zeigt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag auch deswegen, weil er nunmehr darauf gerichtet war, „die Beihilfe für die Kosten der durchgeführten Liposuktion … als beihilfefähig anzuerkennen“ [Hervorhebung durch den Senat] und keine Gewährung von Beihilfe (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV) beantragt wurde. Vor allem aber hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. April 2023 vorgetragen, dass sie mit der Berufung „die grundlegende Feststellung, ob ein Recht auf Beihilfe für die Liposuktion besteht oder nicht“ verfolge. Sie sehe „einen gesonderten Angriff des Verwaltungsakts für entbehrlich an“. Sie meint, „[…] aus einem Feststellungsurteil [ergebe sich] eine Anspruchsgrundlage auf Erstattung, ungeachtet dessen, dass in der Vergangenheit Erstattungsanträge abgelehnt und Ablehnungsbescheide nicht angegriffen wurden“. Sie sei davon ausgegangen, dass „aufgrund des gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung […] der Verwaltungsakt nicht gesondert angegriffen werden musste“. Sie sei „davon ausgegangen, dass das anhängige Verfahren, welches auf die Feststellung der Beihilfefähigkeit abzielt, die Frage der Erstattung mitumfasst“ sei. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass „die Erstattungsfrage auch von dem anhängigen Feststellungsverfahren ‚mit aufgefangen‘“ werde. bb) Derart verstanden ist die Klage insoweit als Verpflichtungsklage statthaft, aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Senat ist nicht gehindert, die Zulässigkeit der Klage einer eigenen Prüfung zu unterziehen, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig erachtet hat. Das Rechtsmittelgericht hat nicht nur die Zulässigkeit der Berufung, sondern auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der vorinstanzlichen Entscheidung von Amts wegen zu prüfen. Fehlende Prozessvoraussetzungen werden durch eine gleichwohl ergangene vorinstanzliche Entscheidung in der Sache nicht geheilt und sind vom Rechtsmittelgericht zu beachten, ohne dass es der Rüge durch einen Beteiligten bedarf (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 LA 3/20 -, juris Rn. 12; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Vorb. § 124 Rn. 32). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringt, es insbesondere einfachere oder effizienter Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Vorb. § 40 Rn. 37; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53 Rn. 12). Das Ziel der Klägerin, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die bei ihr durchgeführte Liposuktion im Juli und Dezember 2016 wegen eines Lipödems Stadium I an beiden Beinen dem Grunde nach geklärt zu wissen, bringt der Klägerin keinen Vorteil mehr. Vor Umstellung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin der Sache nach einen Anspruch auf Zusicherung nach § 38 VwVfG dergestalt geltend gemacht, dass die geplante Liposuktionsbehandlung dem Grunde nach als beihilfefähig anerkennt wird (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 LA 3/20 -, juris Rn. 16; VGH Ba-Wü, Urteil vom 17. September 2003 - 4 S 1869/02 -, juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2018 - 3 K 2477/16 - juris Rn. 21 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2021 - 6 K 898/19.F -, juris Rn. 14). Eine (Vorab-)Anfrage bezüglich der Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer beabsichtigten Behandlung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Beihilfevorschriften eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorab nicht ausdrücklich vorsehen, wie es beispielsweise für Aufwendungen im Ausland (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Bundesbeihilfeverordnung - BBhV -) oder teils für Aufwendungen bei Leistungen der Psychotherapie (vgl. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BBhV) geregelt ist. Sie ermöglicht dem Beihilfeberechtigte auf der Basis der von der Beihilfestelle erteilten Auskunft oder Kostenzusage besser abwägen zu können, ob die mit der in Aussicht genommenen Behandlung einhergehenden Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden sollen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 LA 3/20 -, juris Rn. 12; VG Regensburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - RO 12 K 17.2008 -, juris Rn. 13). Dieses Ansinnen bzw. der damit verbundene Vorteil entfällt, sobald der Beihilfeberechtigte die Maßnahme durchführt, ohne eine Entscheidung der Behörde oder nachgehend des Gerichts abzuwarten. Er ist dann darauf zu verweisen, die konkreten Aufwendungen zu beziffern und das von der Bundesbeihilfeverordnung vorgesehene Bewilligungsverfahren durchzuführen. Abweichendes mag allenfalls gelten, soweit bei dem geregelten Erfordernis einer Vorab-Anerkennung auch eine nachträgliche Anerkennung ausnahmsweise normiert ist (vgl. z. B. für Aufwendungen im Ausland: § 11 Abs. 2 Satz 2 BBhV; für Beförderungskosten von Beamten im Ausland: § 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBhV; für Rehabilitationsmaßnahmen: § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV). Die Umstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung, der für das Verfahren nunmehr allein maßgeblich ist, läuft aber auf dasselbe Ziel wie bei einer Vorab-Anfrage hinaus. Der Klägerin geht es - wie dargestellt - weiterhin darum, die Beklagte zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der nunmehr durchgeführten Liposuktion dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen. Ein Bedürfnis zur gerichtlichen Klärung hierzu besteht indes nicht mehr. Der Klägerin steht der einfachere Weg eines konkreten Beihilfeantrags unter Beifügung der ergangenen Rechnungen für die Aufwendungen der durchgeführten Operationen zur Verfügung. Dies ist nicht nur der einfachere Weg, sondern das von der Bundesbeihilfeverordnung vorgesehene Verfahren, das nicht unterlaufen werden darf. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 bereits abschließend über die Beihilfefähigkeit entschieden habe und dies einer erneuten Prüfung im Rahmen eines bezifferten Beihilfeantrags entgegenstehen würde. Zwar hat die Beklagte die Ablehnung mit der fehlenden Beihilfefähigkeit der Behandlung nach § 6 Abs. 1 BBhV begründet, die auch nach Stellung eines bezifferten Beihilfeantrags hätte geprüft werden müssen. Die Beklagte wäre hierdurch aber nicht gehindert gewesen, bei der Prüfung eines späteren Beihilfeantrags zugunsten der Klägerin zu einem anderen Ergebnis zu kommen und die Beihilfefähigkeit im Nachhinein zu bejahen. Denn der Regelungsgehalt des hier streitgegenständlichen Bescheides ist auf die Ablehnung des konkreten Begehrens beschränkt, bereits vor Behandlungsbeginn eine Kostenzusage zu erhalten und insoweit eine Zusicherung auszusprechen (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 LA 3/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.; VG Regensburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - RO 12 K 17.2008 -, juris Rn. 16). Unabhängig davon ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage auch deshalb entfallen, weil die Klägerin den Beihilfeantrag für die Operationen im Juli und Dezember 2016 gestellt und die Beklagte diesen bestandskräftig abgelehnt hat. Selbst ein Obsiegen der Klägerin und eine Verbescheidung dergestalt, dass die Beklagte die Beihilfefähigkeit der Kosten für die durchgeführte Liposuktion anzuerkennen hat, brächte der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil, nachdem die Beklagte die Beihilfeanträge für die konkret angefallenen Aufwendungen für die Operationen im Juli und Dezember 2016 bestandskräftig abgelehnt hat, mithin eine Gewährung von Beihilfeleistungen ausgeschlossen ist. Zwar liegt dem Senat lediglich ein ablehnender Bescheid vom 1. März 2017 bzgl. nicht als beihilfefähig anerkannter Rechnungen vom 20. Dezember 2016, 26. Januar 2017 und vom 2. Februar 2017 vor und dem Senat ist der Inhalt sämtlicher Rechnungen nicht im Einzelnen bekannt. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 jedoch ausgeführt, dass sie die Operationen durchgeführt habe und hierfür Rechnungen beigefügt. Dabei handelt es sich für den stationären Aufenthalt vom 6. Juli 2016 bis zum 7. Juli 2016 je um eine an ihre private Krankenversicherung und an sie adressierte Rechnung vom 11. Juli 2016 der ... Kliniken über jeweils 883,19 Euro und eine Rechnung für den stationären Aufenthalt vom 14. Dezember 2016 bis zum 15. Dezember 2016 vom 20. Dezember 2016 über jeweils 798,38 Euro sowie Rechnungen der ... vom 26. Januar 2017 über 701,41 Euro und vom 24. August 2016 über 682,99 Euro. Davon waren lediglich die Rechnungen vom 20. Dezember 2016 und vom 26. Januar 2017 Gegenstand des Beihilfebescheides vom 1. März 2017. Die Beklagte hat auf Anfrage des Senats vom 28. Februar 2023 wiederum lediglich mitgeteilt, dass Informationen zu Rechnungen vom 11. Juli 2016 und 24. August 2016 weder im Beihilfebearbeitungssystem Abba noch in der Papierakte mehr vorhanden seien. Angesichts des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 31. Januar 2019, wonach sie die Operationen durchgeführt habe und sie auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 7. März 2023 ausführte, dass sie die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 vorgelegten Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht und jeweils eine Beihilfe beantragt habe, welche abgelehnt worden sei, hat der Senat aber keine Zweifel daran, dass ablehnende Bescheide, gerichtet auf die konkrete Erstattung der Aufwendungen ergangen sind. Diese(r) Bescheid(e) ist/sind bestandskräftig geworden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger hiergegen jeweils Widerspruch erhoben hat. Selbst wenn die Klägerin nicht sämtliche Rechnungen für die durchgeführte Liposuktion im Juli und Dezember 2016 gegenüber der Beihilfestelle eingereicht und hierfür eine konkrete Beihilfe beantragt hätte, entfiele das Rechtsschutzbedürfnis der Verpflichtungsklage. Eine Beihilfegewährung käme dann angesichts der inzwischen längst verstrichenen Antragsfrist des § 54 Abs. 1 BBhV von einem Jahr nach Rechnungsdatum nicht mehr in Betracht. b) Darüber hinaus ist das Begehren der Klägerin darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit von weiteren Kosten für eine (weitere) Liposuktion anzuerkennen. Hierauf zielt ihr Antrag „… die Beklagte zu verpflichten, … und weitergehende Kosten für die Liposuktion als beihilfefähig anzuerkennen.“. Dementsprechend ist nicht nur ihr oben dargestellter Vortrag im Berufungsverfahren zu verstehen. Sie hat insbesondere mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie „ein besonderes Feststellungsinteresse daran“ habe, „dass die Beihilfe zu den künftigen Kosten der geplanten Liposuktion gewährt“ werde, „da Folgebehandlungen noch erforderlich werden“ könnten. Die Klage ist insoweit ebenfalls unzulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hinsichtlich ihres Begehrens die Feststellungsklage, was ihre schriftsätzlichen Ausführungen nahelegen, oder die Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, worauf der Wortlaut ihres Antrags deutet, statthaft ist. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage steht bereits § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies wäre angesichts der Möglichkeit zur Stellung eines konkreten Beihilfeantrages, gegen dessen Ablehnung die Klägerin Widerspruch und Klage einlegen kann, der Fall. Es kann auch dahinstehen, ob eine Feststellungsklage gegen einen Hoheitsträger trotz der möglichen Verpflichtungsklage gegen die versagte konkrete Beihilfe als zulässig angesehen werden kann, weil eine beklagte öffentlich-rechtliche Körperschaft wegen ihrer Gesetzesbindung die gerichtliche Feststellung beachten würde (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, juris Rn. 8; Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8/95 -, juris Rn. 31; diese Rechtsprechung stößt in der Literatur auf Kritik: vgl. z. B. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 121; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 43). Jedenfalls wäre die Feststellungsklage vorliegend deshalb unzulässig, weil - abgesehen davon, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass weitere Maßnahmen im Raum stehen - eine Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die (zudem unbegrenzte) Zukunft ausgehend vom materiellen Beihilferecht nicht möglich ist. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen richtet sich nach der Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen besteht. Diese Lage kann sich, was künftige Aufwendungen betrifft, ohne weiteres ändern, ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt schon hinreichend vorausgesehen werden kann, ob bzw. wann eine solche Änderung eintritt und in welche Richtung sie gegebenenfalls gehen wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 14 C 13.900 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 A 2291/11 -, juris Rn. 29). Abgesehen davon widerspricht das im Beihilferecht formalisierte Antrags- und Bewilligungsverfahren einer Anerkennung der Erstattungsfähigkeit zukünftiger Aufwendungen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 14 C 13.900 -, juris Rn. 11). Aus den entsprechenden Gründen fehlt der Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gerichtet auf Erlass eines in die gleiche Richtung zielenden feststellenden Verwaltungsaktes. Einen vorherigen Antrag bei der Beklagten hat die Klägerin ohnehin nicht gestellt (vgl. §§ 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 54/19 -, juris Rn. 23). Der ursprüngliche Antrag bei der Beklagten war auf eine konkrete Maßnahme (operative Maßnahme an beiden Oberschenkeln wegen eines Lipödems Stadium I) beschränkt. Darauf, dass die Beklagte - worauf die Klägerin verweist - die Kosten einer weiteren Liposuktion mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2022 wegen eines Lipödems Stadium III anerkannt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Klägerin dem Grunde nach die Beihilfefähigkeit einerseits für die durchgeführte und andererseits bzgl. künftiger Liposuktionen geklärt haben will. Der Senat legt jeweils einen Streitwert in Höhe des Auffangwertes zugrunde. Die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ändert der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend ab.