Beschluss
1 E 996/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:1115.1E996.18.00
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Leitsätze
Im Falle einer beschwerdebedingten Änderung des Streitwerts scheidet eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zur Korrektur der zugrunde liegenden (isolierten) Kostengrundentscheidung aus.
Begehrt ein Amtsträger die Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, so ist der Streitwert nach den Vorgaben des § 42 Abs. 1 u. 3 GKG aus der Differenz zwischen den monatlich erhaltenen und den angestrebten Bezügen zu errechnen.
Der Streitwert ist objektiv nach den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle zu bestimmen, die subjektive Bedeutung für einen Kläger ist grundsätzlich ohne Belang.
Im Verfahren über die Streitwertbeschwerde findet der Grundsatz „ne ultra petita“ keine Anwendung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11. Mai 2018 - 9 K 9421/17.F - geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verwaltungsstreitverfahren 9 K 9421/17.F wird auf 107.172,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle einer beschwerdebedingten Änderung des Streitwerts scheidet eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zur Korrektur der zugrunde liegenden (isolierten) Kostengrundentscheidung aus. Begehrt ein Amtsträger die Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, so ist der Streitwert nach den Vorgaben des § 42 Abs. 1 u. 3 GKG aus der Differenz zwischen den monatlich erhaltenen und den angestrebten Bezügen zu errechnen. Der Streitwert ist objektiv nach den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle zu bestimmen, die subjektive Bedeutung für einen Kläger ist grundsätzlich ohne Belang. Im Verfahren über die Streitwertbeschwerde findet der Grundsatz „ne ultra petita“ keine Anwendung. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11. Mai 2018 - 9 K 9421/17.F - geändert. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verwaltungsstreitverfahren 9 K 9421/17.F wird auf 107.172,94 € festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Frankfurt zu dem unter dem Aktenzeichen 9 K 9421/17.F geführten Verwaltungsstreitverfahren. Der Beschwerdeführer ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Verwaltungsstreitverfahren. Streitgegenstand war die amtsangemessene (Richter-) Besoldung. Der Kläger begehrte mit der am 1. Oktober 2012 erhobenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen 9 K 3379/12.F registriert wurde, ihn rückwirkend ab 18. Januar 2010 aus der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R1 zu besolden. In der Klageschrift hatte er die Besoldung aus Stufe 10 beantragt, mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 jedoch klargestellt, dass die Besoldung aus Stufe 12, mithin der höchsten Stufe, begehrt werde. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 9 K 3379/12.F - setzte das Verwaltungsgerichts vorläufig den Auffangstreitwert gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,-- € fest. Am 31. Oktober 2012 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 80.000,-- € fest. Da der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht keine Angaben über die Höhe der einzuklagenden Beträge gemacht habe, habe das Gericht den Streitwert "überschlägig bestimmt". Mit Schreiben vom 8. November 2017 rief der Beklagte das Verfahren (konkludent) wieder auf und teilte mit, dass dem Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 06.04.2017 - 2 C 11.16 - u.a.) für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 eine Entschädigung in Höhe von monatlich 100,-- € - mithin insgesamt 2.000,-- € - gezahlt worden sei. Daher werde das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das wiederaufgerufene Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 9 K 9421/17.F geführt. Nachdem der Beklagte für die Entschädigungssumme Prozesszinsen gezahlt hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 6. April 2018 den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt. Er vertrat dabei die Ansicht, einer erneuten Streitwertfestsetzung bedürfe es im Hinblick auf den Beschluss vom 31. Oktober 2012 nicht. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hin, dass erwogen werde, den Streitwert unter Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 endgültig auf 5.000,-- € festzusetzen. Diese Vorgehensweise erscheine angemessen, weil durch die entsprechende Streitwertfestsetzung und durch das "Absenken" auf die einfache Gebühr der wirtschaftlichen Seite des Genugtuungsinteresses des Klägers hinsichtlich der diskriminierenden Besoldung Rechnung getragen werde, ohne dass die erhaltene Entschädigung aufgebraucht werde. Das Gericht regte an, dass der Kläger seine Bereitschaft zur Übernahme der Kosten in Höhe von 3/5 und der Beklagte in Höhe von 2/5 erklären mögen. Dann würde gemäß KV 5111 Nr. 4 GKG nur eine Gerichtsgebühr aus dem Streitwert von 5.000,-- € anfallen. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2018 seine Bereitschaft 2/5 der Kosten zu übernehmen. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom 23. April 2018 die Zustimmung des Klägers zur Kostenübernahme mit einer Quote von 3/5. Auch sei der Kläger (persönlich) mit einer Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 31. Oktober 2012 und einer Streitwertfestsetzung i. H. v. 5.000,-- € einverstanden. Der Bevollmächtigte verwies aber im Hinblick auf seine Rechtsstellung darauf, dass der Streitwert mit 80.000,-- € im Beschluss vom 31. Oktober 2012 zutreffend festgesetzt worden sei. Mit Beschluss vom 11. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 der Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen haben. Unter Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wurde der Streitwert auf 5.000,-- € festgesetzt. Damit werde der wirtschaftlichen Seite des hier besonders zu bewertenden Genugtuungsinteresses des Klägers hinsichtlich der diskriminierenden Besoldung Rechnung getragen, ohne dass die erhaltene Entschädigung durch höhere Kosten aufgebraucht werde. Am 23. April 2018 hat der Bevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 11. Mai 2012 eingelegt. Der Streitwert sei mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 unabänderlich auf 80.000,-- € festgesetzt worden. Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zugrunde lege, dass es dem Kläger lediglich um ein Genugtuungsinteresse gegangen sei, welches mit dem Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,-- € zu bewerten sei, stünde dem der eindeutige Klageantrag entgegen. Der Beklagte hält die angegriffene Streitwertfestsetzung für rechtmäßig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen habe der Kläger (lediglich) ein Genugtuungsinteresse gehabt, so dass der Auffangstreitwert zugrunde zu legen sei. Für den Fall, dass der Senat gleichwohl eine Änderung beabsichtige, sei die Kostengrundentscheidung zwingend abzuändern. Hilfsweise werde daher beantragt, die Kostenentscheidung vom 15. Mai 2018 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 28. August 2018 hat der Berichterstatter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in Besetzung mit seinen Berufsrichtern, nachdem der Berichterstatter das Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat und ehrenamtliche Richter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG nicht mitwirken. Die statthafte Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist der Bevollmächtigte als Beschwerdeführer berechtigt, aus eigenem Recht Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil im Falle der Abänderung der Streitwertfestsetzung die Kostengrundentscheidung das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht (mehr) wiedergibt (so aber OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.06.1992 - 9 W 52/92 - juris). Eine Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde im Hinblick auf diese Folge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,-- € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht war zunächst grundsätzlich gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG berechtigt, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Die Änderung erfolgte auch innerhalb des nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässigen Zeitrahmens von sechs Monaten nachdem sich das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen erledigt hat. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet. Auch wenn der Kläger seinen Antrag nicht beziffert hat, ist der Antrag hinreichend bestimmt, um mit vertretbarem Aufwand den konkreten Streitwert zu ermitteln, so dass ein Rückgriff auf § 52 Abs. 1 u. 2 GKG gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG ausscheidet. Der Kläger hat die Besoldung aus der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R 1 rückwirkend ab 18. Januar 2010 (Dienstantritt) beantragt. Sein Anspruch bezieht sich mithin auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Die Differenzbeträge zwischen der begehrten und erhaltenen Besoldung belaufen sich - ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Berechnung, auf die insoweit Bezug genommen wird (Schreiben des Beklagten vom 15. Oktober 2018, Bl. 115 der Gerichtsakten) - für die Zeit vom 18. Januar 2010 bis drei Jahre nach Klageerhebung auf 107.172,94 €. Bei der Bemessung des Streitwerts ist nicht auf ein subjektives Genugtuungsinteresse abzustellen. Die Bedeutung der Sache i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG ist regelmäßig identisch mit den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle. Dabei ist auf den Wert der Streitsache, die ihr bei objektiver Betrachtung zukommt und nicht auf die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, abzustellen (Hofmann-Hoeppel/Luber/Schäfer, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 52 GKG Rn. 12; Hartmann, KostG, 48. Aufl. 2018, § 52 GKG Rn. 12). Im Übrigen sieht § 42 Abs. 1 GKG bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ausdrücklich vor, dass der dreifache Jahresbetrag der geltend gemachten wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist, so dass ohnehin kein Raum für die Berücksichtigung subjektiver Wertungen ist. Rechtlich unerheblich ist, dass eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Differenz zwischen erhaltener und angestrebter Besoldung, dazu führen würde, dass die gewährte Nachzahlung der Besoldungsbezüge durch die Kosten des Verfahrens wieder aufgebraucht würde. Insoweit realisiert sich lediglich das jeder Klage innenwohnende Prozessrisiko. Soweit der Beklagte ein anderes Ergebnis damit zu begründen versucht, dass er auf das "zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung tatsächlich bestehende Entschädigungs- und Genugtuungsinteresse" abstellen will, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, mithin auf den Antrag in der Klageschrift. Dabei war die berichtigende Klarstellung im Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 (Besoldung aus Stufe 12, in der Klageschrift vom 1. Oktober 2012 hieß es irrtümlich Stufe 10) streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Selbst wenn man diesem Schriftsatz nicht lediglich ausschließlich klarstellende Wirkung zumisst, wäre diese Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil diese Wertveränderung - auch für die Bemessung der Gerichtskosten - beachtlich ist. Dagegen ist eine nachträgliche Reduzierung eines Antrages für den Streitwert unerheblich, weil eine einmal angefallene Gerichtsgebühr nachträglich nicht mehr - auch nicht teilweise - entfallen kann (Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 40 GKG Rn. 4). Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer (nur) eine Streitwertfestsetzung i. H. v. 80.000,-- € begehrt hat. Denn auch in diesem Fall wäre der Senat berechtigt, über das Begehren hinauszugehen. Der Grundsatz "ne ultra petita", wonach nicht über das Begehren hinaus entschieden werden kann, findet im Verfahren der Streitwertfestsetzung und im Verfahren über die Streitwertbeschwerde keine Anwendung, weil es sich um ein objektives - antragsunabhängiges - Festsetzungsverfahren handelt, was durch die Befugnis des Rechtmittelgerichts zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG belegt wird (wie hier Sächs. OVG, Beschl. v. 29.06.2015 - 1 E 48/15 - juris Rn. 4; im Ergebnis ebenso LSG NRW, Beschl. v. 27.02.2018 - L 5 P 46/17 B - juris Rn. 13; Hartmann, KostG, 48. Aufl. 2018, § 68 GKG Rn. 17 u. 19; a.A. ohne Begründung Hmb. OVG, Beschl. v. 30.03.2000 - 5 So 1/00 - juris Rn. 4). Eine Änderung der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 11. Mai 2018 kommt dagegen weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht. Die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 158 Abs. 2 VwGO. Danach ist eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist. Einen rechtlichen Anknüpfungspunkt für eine Befugnis zur Abänderung der Kostengrundentscheidung sieht der Senat nicht. Soweit teilweise eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) für zulässig erachtet wird (Hess. VGH, Beschl. v. 13.08.1986 - 3 TH 2033/86 - juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.05.2001 - 24 W 25/01 - juris), folgt der Senat dem nicht. Der Gesetzgeber hat die Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung normiert. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO, der in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich die Korrektur von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten autorisiert, umgangen werden. Insbesondere liegt keine - eine analoge Anwendung rechtfertigende - planwidrige Regelungslücke vor (BGH, Beschl. v. 30.07.2008 - II ZB 40/07 - juris Rn. 15). Soweit durch die Veränderung des Streitwerts der Kostengrundentscheidung gleichsam der Boden entzogen wird, ist dies eine zwingende Folge der gesetzlichen Regelungen, die eine (isolierte) Streitwertbeschwerde gestatten, ohne parallel dazu eine Anpassung der Kostengrundentscheidung für den Fall der Abänderung der Streitfestsetzung vorzusehen oder auf Antrag zu autorisieren. Die hiermit einhergehende Möglichkeit (änderungsbedingt) das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht mehr widerspiegelnder Kostengrundentscheidungen kann nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden, der indessen, obschon der Bundesgerichtshof bereits 2008 (BGH, Beschl. v. 30.07.2008 - II ZB 40/07 - juris Rn. 20) auf das Problem hingewiesen hat, untätig geblieben ist. Soweit teilweise allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen der Vorzug vor einer (rechts-) dogmatischen Lösung eingeräumt wird (so ausdrücklich Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 63 GKG Rn. 12) schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an, weil dadurch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten würden. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.