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Beschluss

1 B 1285/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0324.1B1285.15.0A
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Leitsätze
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG ist der Betriebsrat des Unternehmens, dem ein Beamter zugewiesen ist, auch im Fall einer weiteren Zuweisung hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu den Anforderungen an die Information des Betriebsrats nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2015 - 9 L 1712/15.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG ist der Betriebsrat des Unternehmens, dem ein Beamter zugewiesen ist, auch im Fall einer weiteren Zuweisung hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu den Anforderungen an die Information des Betriebsrats nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2015 - 9 L 1712/15.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die im Jahr 1952 geborene Antragstellerin ist in die Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingruppierte Beamtin der Antragsgegnerin. Sie wohnt in Stuttgart. Bisher war sie dem Unternehmen T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main zugewiesen. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (Bl. 4 ff. d. GA) wies die Deutsche Telekom AG - Civil Servant Services/Social Matters/Help and Safety - der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen T-Systems International GmbH am Standort München mit Wirkung vom 1. April 2015 zu und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Mit Schreiben vom 2. April 2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Zuweisungsverfügung vom 11. März 2015 ein, den sie mit einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung sowie fehlender Berücksichtigung der mit der Zuweisung verbundenen Belastungen begründete. Am 13. Mai 2015 hat die Antragstellerin einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 11. März 2015 wiederhergestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuweisungsverfügung nach derzeitigem Stand schon wegen Verstoßes gegen das Begründungsgebot des § 39 Abs. 1 VwVfG und wegen unzureichender Beteiligung des bei der Telekom Placement Services gebildeten Betriebsrats offensichtlich rechtswidrig sei. Zu dem in der Zuweisungsverfügung angeführten "dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesse" enthalte die Begründung des Bescheids keinerlei Angaben. Jedenfalls derzeit könne nicht angenommen werden, die Antragstellerin wisse unabhängig von der schriftlichen Begründung alles Notwendige. Des Weiteren fehle es an jeglicher Darlegung zur konkreten Ermessensausübung. Das Verfahren zur Beteiligung des beim Betrieb Placement Services gebildeten Betriebsrats für die neue Zuweisungsverfügung genüge weder den im Hinblick auf § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG i. V. m. § 68 Abs. 2 BPersVG zu beachtenden Unterrichtungspflichten der Dienststellenleitung noch den insoweit inhaltsgleichen Anforderungen, die sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz zur Unterrichtung des Betriebsrats vor einer Versetzung ergäben. Werde ein Beteiligungsverfahren ohne ausreichende Unterrichtung eingeleitet und rüge der Betriebsrat diesen Mangel innerhalb der Zustimmungsverweigerungsfrist, sei nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass es an einer ordnungsgemäßen Einleitung des Beteiligungsverfahrens überhaupt fehle. Deshalb sei auch die nachfolgende Entscheidung der Einigungsstelle ohne Bedeutung, soweit sie sich auf das hier erörterte Mitbestimmungsverfahren beziehe. Den Unterlagen lasse sich im Übrigen nicht entnehmen, dass der die Antragstellerin betreffende Einigungsstellenbeschluss von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet worden sei. Der Begründungsmangel sei nicht geheilt. Zwar könne eine fehlende Begründung nachgeholt werden. Das müsse jedoch im Regelfall außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Ein bei Gericht eingereichter Schriftsatz könne nur dann für eine Nachholung der genannten Art in Betracht kommen, wenn im Schriftsatz deutlich gemacht werde, dass damit nicht nur Prozesserklärungen abgegeben, sondern auch eine verwaltungsverfahrensrechtliche Handlung vorgenommen werden solle. Diese Ausnahmevoraussetzung liege hier nicht vor. Gegen diesen ihr am 26. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 9. Juli 2015 Beschwerde eingelegt, die sie am 23. Juli 2015 begründet hat. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft von einem Verstoß gegen das Begründungsgebot des § 39 Abs. 1 VwVfG aus. Die vermissten Ausführungen zum dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesse seien bereits deshalb entbehrlich, weil für die Zuweisung diese Anforderung bereits zum 1. Januar 2013 entfallen sei. Der Antragstellerin sei auch stets bekannt gewesen, woraus dieses Interesse herrühre. Sie sei darüber informiert gewesen, dass ihre bisherige Stelle weggefallen und nunmehr eine Tätigkeit für sie in München verfügbar sei. Das Verwaltungsgericht setze sich diesbezüglich über die Darlegungen der Antragsgegnerin hinweg, die unter anderem beinhalteten, dass hier mehrere Einzelgespräche mit der Antragstellerin vereinbart worden seien, um eine Beschäftigung in Stuttgart statt in München organisieren zu können. Spätestens mit den Einlassungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren sei eine weitere Information der Antragstellerin in der Verfügung selbst überflüssig geworden und ein vermeintlicher Mangel damit geheilt. Die Antragstellerin habe keine außergewöhnlichen Umstände benannt, die gegen die längeren täglichen Anfahrtswege sprechen könnten. Dem Interesse der Antragstellerin sei offensichtlich und auch für sie erkennbar Rechnung getragen worden, da die Antragsgegnerin in der Verfügung auf die Umzugskosten und den Fahrmehraufwand sowie die entsprechende Kostenerstattung eingegangen sei. Auch zu diesem Punkt sei jedoch spätestens mit dem Vortrag der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren einschließlich Übersendung der Ermessensausübung jegliches denkbare Informationsbedürfnis der Antragstellerin erloschen. Schließlich übersehe das Verwaltungsgericht auch, dass diese Verfahrens- und Formmängel nach § 46 VwVfG unerheblich seien. Der Betriebsrat sei ausreichend informiert worden. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten hätten zunächst nicht bestanden. Die späteren Möglichkeiten in Stuttgart seien ebenfalls nicht mitteilungsbedürftig gewesen, was sich schon aus dem Umstand ergebe, dass sie von der Antragstellerin abgelehnt worden seien. Ferner sei hier das Einigungsstellenverfahren betrieben worden. Die Betriebsratsbeteiligung sei damit in jedem Fall ordnungsgemäß erfolgt. Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens hätte auch die Möglichkeit bestanden, alle vermeintlich offenen Fragen zu klären und Informationen anzufordern. Da zur Zeit keine anderen Arbeitsplätze für die Antragstellerin zur Verfügung stünden, sei dem Betriebsrat keine diesbezügliche Mitteilung zu machen gewesen. Im Übrigen könne eine erforderliche Mitwirkung des Personalrats bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine fehlerhafte Personalratsbeteiligung könne bei beamtenrechtlichen Maßnahmen rückwirkend geheilt werden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei bis dahin auszusetzen. Das Einigungsprotokoll sei auch von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet worden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2015 - 9 L 1712/15.F - abzuändern und den Antrag vom 11. Mai 2015 abzulehnen, hilfsweise, den Beschluss aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hier sei sowohl der abgebende Betriebsrat als auch der aufnehmende Betriebsrat zu unterrichten, was hinsichtlich des letzteren nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Januar 2016 (Bl. 103 ff. d. GA) darauf hingewiesen worden, dass für die Beteiligung des Betriebsrats § 28 Abs. 2 PostPersRG einschlägig sein dürfte. Danach wäre dem Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübe, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. März 2016 (Bl. 125 f. d. GA) vorgetragen, dass der Betriebsrat der T-Systems International GmbH Frankfurt nur mündlich informiert worden sei. Von einer weiteren Information sei auch deshalb abgesehen worden, weil die Antragstellerin selbst Mitglied des Betriebsrats in Frankfurt gewesen und von einer vollumfänglichen Information des Betriebsrats ausgegangen worden sei. Ferner sei hier eine Betriebsratsbeteiligung bereits nicht notwendig. Die Beteiligung des Betriebsrats des Unternehmens, dem der Beamte aktuell zugewiesen sei, solle sich nur auf Maßnahmen nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG beziehen, nicht jedoch auf Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 PostPersG. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte. Im Übrigen bestehe im Falle einer weiteren Zuweisung auch kein schützenswertes Interesse an der Beteiligung des Betriebsrats des Unternehmens, dem der Beamte zugewiesen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. März 2016 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Betriebsrat der T-Systems International GmbH am Standort Frankfurt am Main nunmehr auch in Textform informiert und ihm derzeit die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet sei. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang eine E-Mail an den Betriebsrat vom 16. März 2016 vorgelegt. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in seinem angegriffenen Beschluss vom 12. Juni 2015 im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. April 2015 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 11. März 2015 wiederhergestellt. Die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 11. März 2015 erweist sich jedenfalls nach derzeitigem Stand als formell rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte die formelle Rechtswidrigkeit allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG resultieren. Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Fehler vorgelegen haben sollten, dürfte spätestens mit dem Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die Heilung eines etwaigen Begründungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eingetreten sein (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG). Fraglich ist auch, ob ein etwaiger Mangel bei der Beteiligung des beim Betrieb Placement Services gebildeten Betriebsrats der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung entgegensteht. Letztlich können die genannten Fragen hier jedoch offen bleiben, weil sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. § 28 Abs. 2 PostPersRG bestimmte in seiner hier maßgeblichen, bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, dass bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen ist. Gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorschrift betrifft unter anderem Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG an Beamte, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind. Sie bezieht sich also nicht auf erstmalige Zuweisungen (OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 - 1 B 748/13 -, juris, Rdnr. 14). Vorliegend handelt es sich nicht um den Fall einer erstmaligen Zuweisung, da die Antragstellerin vor Erlass der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung bereits dem Unternehmen T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main zugewiesen war. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 PostPersRG ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat zu beteiligen. Das ist der Betriebsrat der Stelle, der der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist, bei der seine dienstrechtlichen Angelegenheiten bearbeitet werden (OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 - 1 B 748/13 -, juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass hiergegen verstoßen worden wäre, sind nicht vorgetragen. Weiter ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, über die Maßnahme zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG). Dieser Betriebsrat ist hier der Betriebsrat des Unternehmens T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main. Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main ist im Fall der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß erfolgt. Den von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgängen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine den Anforderungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG entsprechende Beteiligung des Betriebsrats der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG entnehmen. Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. März 2016 wurde der Betriebsrat der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main mündlich informiert. Aufgrund der Mitgliedschaft der Antragstellerin im Betriebsrat sei auch von dessen vollumfänglicher Information ausgegangen worden. Außerdem sei der Betriebsrat nunmehr auch in Textform unterrichtet und habe die Möglichkeit der Stellungnahme. Mit diesem Vortrag und den nunmehr ergänzend vorgelegten Unterlagen ist eine ordnungsgemäß Beteiligung des Betriebsrats der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main von der Antragsgegnerin nicht plausibel gemacht. § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG fordert die Unterrichtung des Betriebsrats bei gleichzeitiger Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierbei handelt es sich um eine Beteiligungsmöglichkeit sui generis. Die Stellungnahme des Betriebsrats kann sinnvoll nur dann erfolgen, wenn dieser zuvor Gelegenheit hatte, sich mit den wesentlichen Fakten und Erwägungen des Dienstherrn/Arbeitgebers auseinanderzusetzen. Erst die Zurverfügungstellung von Informationen vermittelt die Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Betriebsrat sind in Bezug auf eine Zuweisung die aus Sicht des Arbeitgebers tragenden Umstände zu unterbreiten, so dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Gründe prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig werden kann. Die Informationen müssen Grundlage für die durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG vorgesehene Stellungnahme sein können (zum Ganzen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 A 836/09 -, juris, Rdnr. 27). Hiervon ausgehend, lässt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin schon nicht entnehmen, dass dem Betriebsrat der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main die erforderlichen Informationen für seine Stellungnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG zur Verfügung gestellt worden wären. Die Ausführungen der Antragsgegnerin beschränken sich darauf, dass der Betriebsrat "mündlich informiert worden" sei. Welchen konkreten Inhalt die mündliche Information hatte, wird nicht mitgeteilt. Damit ist dem Senat eine Überprüfung, ob mit der mündlichen Information dem Unterrichtungserfordernis des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG entsprechend der dargelegten Anforderungen genüge getan worden ist, nicht möglich. Das geht zu Lasten der Antragsgegnerin, da die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin selbst Mitglied des Betriebsrats der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main war. Auch wenn ihr aufgrund ihrer eigenen Betroffenheit die maßgeblichen Erwägungen für die geplante Zuweisung zur T-Systems International GmbH in München bekannt gewesen sein mögen, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass diese Informationen auch dem Betriebsrat bekannt gewesen wären. Anhaltspunkte dafür hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Auch die jetzt vorgelegte E-Mail an den Betriebsrat der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main vom 16. März 2016 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die E-Mail enthält lediglich die mit dem Verweis auf mehrere Telefonate in den Jahren 2014 und 2015 verknüpfte Information, dass die Antragstellerin dem Standort München zugewiesen worden und die Betriebsräte des abgebenden und aufnehmenden Unternehmens ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Welche wesentlichen Fakten und Erwägungen hierfür leitend waren, lässt sich der E-Mail ebenso wenig entnehmen, wie der Inhalt der in Bezug genommenen Telefonate in den Jahren 2014 und 2015. Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen ist auch nicht erkennbar, dass dem Betriebsrat der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Selbst wenn man in Anlehnung an die zu § 28 VwVfG entwickelten Grundsätze davon ausginge, dass kein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis auf die Äußerungsmöglichkeit des Betriebsrats erforderlich war (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 - 4 LC 281/08 -, NJW 2010, 2601, 2602), genügte die bloße Information über die beabsichtigte Zuweisung der Antragstellerin zur T-Systems International GmbH in München den Anforderungen nicht. Erforderlich ist nämlich, dass ein Beteiligter erkennen kann, dass er Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 - 4 LC 281/08 -, NJW 2010, 2601, 2602). Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Betriebsrat der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich weder entnehmen, was genau Gegenstand der mündlichen Mitteilung an den Betriebsrat der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main war, noch sind sonstige Umstände erkennbar, die den Rückschluss auf eine dem Betriebsrat eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zulassen. Das gilt angesichts der nunmehr vorgelegten E-Mail vom 16. März 2016. Diese ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht geeignet, dem Betriebsrat der T-Systems International GmbH in Frankfurt am Main einen Hinweis auf die bestehende Möglichkeit zur Äußerung zu vermitteln. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Äußerungsmöglichkeit oder ein Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Vorschrift ist in der E-Mail nicht enthalten. Außerdem wird die Zuweisung der Antragstellerin an den Standort München in der E-Mail als abgeschlossener Fakt behandelt. Gerade dieser Umstand muss vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet dem Betriebsrat den Eindruck vermitteln, dass seinerseits keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr auf die bereits beschlossene Personalmaßnahme bestehen und ist daher eher geeignet, eine Stellungnahme zu verhindern als den Anstoß zu derselben zu geben. Angesichts des klaren Wortlauts von § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG vermag sich der Senat der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art sei der Betriebsrat nicht nach der genannten Vorschrift zu beteiligen, nicht anzuschließen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb die Interessen des Betriebsrats des Unternehmens, bei dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübe, bei einer weiteren Zuweisung nicht betroffen sein sollen. Das Gegenteil ist der Fall, da die weitere Zuweisung dem Betrieb dort tätiges Personal mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Betrieb und die dort verbliebenen Beschäftigten entzieht. Abgesehen davon geht der entsprechende Einwand der Antragsgegnerin auch schon vor dem Hintergrund ins Leere, dass die Stellungnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG ebenso wie das Mitbestimmungsrecht des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrates dem Schutz des Beamten dient (OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 A 836/09 -, juris, Rdnr. 29). Der Senat vermag dem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Gesetzesbegründung für die Einführung der Formulierung "sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2" in § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG auch nicht zu entnehmen, dass sich die Verweisung in § 28 Abs. 2 Satz 1 nicht auf diesen nachträglich eingefügten Halbsatz beziehen und es sich um ein bloßes Redaktionsversehen handeln soll. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber dann bei Änderung des § 28 PostPersRG durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) in Ansehung der dem Wortlaut der Norm folgenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 - 1 B 748/13 -, juris, Rdnr. 14 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Januar 2013 - 5 ME 187/12 -, juris, Rdnr. 11) die Gelegenheit hätte verstreichen lassen, sein angebliches Versehen zu korrigieren. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Heilung des Verfahrensfehlers kommt nach Streichung des ausdrücklich diese Möglichkeit betreffenden § 94 Satz 2 VwGO a. F. nicht in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 94 Rdnr. 23). Die Antragsgegnerin hat gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).