Beschluss
1 A 836/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Versetzungen nach §28 Abs.2 PostPersRG ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs als Gremium zu beteiligen; bloße Informationen an den Vorsitzenden genügen nicht.
• Die Beteiligung erfordert die Mitteilung aller für die Stellungnahme wesentlichen Informationen; insbesondere ist der konkrete künftige Dienstort anzugeben, damit der Betriebsrat die Zumutbarkeit prüfen kann.
• Fehlt diese Information, ist die Versetzungsverfügung formell rechtswidrig und nicht gemäß §46 VwVfG unbeachtlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betriebsrat bei Kenntnis des Dienstorts Einwendungen erhoben hätte.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Betriebsratsbeteiligung bei Versetzung: Angabe des konkreten Dienstorts erforderlich • Bei Versetzungen nach §28 Abs.2 PostPersRG ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs als Gremium zu beteiligen; bloße Informationen an den Vorsitzenden genügen nicht. • Die Beteiligung erfordert die Mitteilung aller für die Stellungnahme wesentlichen Informationen; insbesondere ist der konkrete künftige Dienstort anzugeben, damit der Betriebsrat die Zumutbarkeit prüfen kann. • Fehlt diese Information, ist die Versetzungsverfügung formell rechtswidrig und nicht gemäß §46 VwVfG unbeachtlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betriebsrat bei Kenntnis des Dienstorts Einwendungen erhoben hätte. Der Kläger, Posthauptsekretär, wurde von der Postbank Filialvertrieb AG zur Deutschen Post AG, NL BRIEF E., mit Wirkung zum 15. Juni 2007 versetzt. Die Postbank informierte und hörte Betriebsräte; der Betriebsrat des abgebenden Betriebs F. lehnte ab, weil kein konkreter Dienstort genannt worden sei. Die aufnehmende Dienststelle lehnte ebenfalls ab, eine Einigungsstelle billigte später die Versetzung. Der Kläger focht die Verfügung an und behauptete unter anderem fehlende ordnungsgemäße Beteiligung und ermessensfehlerhafte Personalauswahl. Das Verwaltungsgericht hob die Versetzung auf; die Beklagte legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung wurde nach §130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sie einstimmig unbegründet war. • Formelle Rechtswidrigkeit: Die Versetzungsverfügung verletzte §28 Abs.2 Satz1 Halbsatz2 PostPersRG, weil der Betriebsrat des abgebenden Betriebs nicht mit allen erforderlichen Informationen beteiligt wurde. • Erforderlicher Informationsumfang: Die Stellungnahme des Betriebsrats setzt voraus, dass ihm die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen des Dienstherrn mitgeteilt werden, damit er ohne eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann. • Konkretisierung auf Dienstort: Für die Prüfung der Zumutbarkeit einer Versetzung (z.B. Fahrzeiten) ist die Angabe des konkreten neuen Dienstorts erforderlich; eine bloße Absichtserklärung, den Beschäftigten möglichst wohnortnah einzusetzen, genügt nicht. • Kein Nachteilsausgleich durch spätere Entscheidungen: Der Verfahrensmangel war nicht nach §46 VwVfG unbeachtlich, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Betriebsrat bei Kenntnis des konkreten Dienstorts Einwendungen erhoben und die Behörde daraufhin anders verfügt hätte. • Rechtsfolge: Mangels ordnungsgemäßer Beteiligung ist die Versetzungsverfügung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß §113 Abs.1 Satz1 VwGO. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klage des Klägers war begründet und die Versetzungsverfügung vom 12. Juni 2007 wurde aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass der Betriebsrat des abgebenden Betriebs nicht ordnungsgemäß beteiligt war, weil der konkrete neue Dienstort nicht mitgeteilt wurde, wodurch eine sinnvolle Stellungnahme des Gremiums verhindert wurde. Dieser formelle Verfahrensfehler war nicht nach §46 VwVfG unbeachtlich, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Betriebsrat bei Kenntnis des Dienstorts Einwendungen erhoben und die Behörde daraufhin anders entschieden hätte. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.