Beschluss
1 B 2267/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1227.1B2267.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2011 - 9 L 3208/11.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf jeweils 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2011 - 9 L 3208/11.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf jeweils 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Präsidiums des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2011, mit dem der Antragstellerin das von ihr bis dahin bearbeitete familiengerichtlichen Dezernat entzogen und ihr ein anderes zivilgerichtliches Dezernat übertragen wurde. Auf den Antrag der Antragstellerin hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragstellerin wieder in dem von ihr bisher innegehabten familiengerichtlichen Dezernat einzusetzen. Eine Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin ohne eine gerichtliche Entscheidung den Zustand einer rechtswidrigen Umsetzung für längere Zeit würde hinnehmen müssen und dieser Zustand rückwirkend nicht beseitigt werden könnte. Ein Anordnungsanspruch folge daraus, dass der Beschluss des Präsidiums ermessensfehlerhaft sei. Es sei in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine ermessensfehlerhafte Umsetzung auf Antrag des Betroffenen wieder rückgängig zu machen sei, indem eine Rückumsetzung in das frühere Arbeitsgebiet erfolge. Gleiches gelte auch für das Richterdienstrecht, selbst wenn die Umsetzung vom Präsidium als Organ richterlicher Selbstverwaltung geregelt werde. Zwar verfüge der Antragsgegner über ein weites Ermessen, die richterlichen Geschäfte im Interesse der Rechtsschutzsuchenden so umzuverteilen, dass sie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht möglichst gut bearbeitet würden. Jedoch seien dabei auch die die einzelnen Richter in ihrem Dienstverhältnis schützenden Individualregelungen zu beachten. Hierzu gehöre § 84 Abs. 2 SGB IX. Diese Vorschrift gelte für alle Beschäftigten unabhängig von ihrem arbeits- oder dienstrechtlichen Status und sei auch im Bereich des Richterdienstrechts von den Präsidien im Rahmen der richterlichen Selbstverwaltung zu beachten. Demgegenüber habe sich der Antragsgegner ausweislich der Antragserwiderung bei seiner Beschlussfassung im September 2011 auf den Standpunkt gestellt, § 84 Abs. 2 SGB IX sei deshalb nicht anzuwenden, weil die Antragstellerin nicht zum Kreis der Schwerbehinderten gehöre. Die Voraussetzungen von § 84 Abs. 2 SGB IX hätten jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners vorgelegen, da die Antragstellerin mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners zur Dezernatsänderung beruhe damit auf einer Ermessensunterschreitung, da die besonderen Handlungsmöglichkeiten, die § 84 Abs. 2 SGB IX eröffne, nicht in den Blick genommen worden seien. Wenn der Antragsgegner demgegenüber im Schriftsatz vom 9. November 2011 durch seinen Präsidenten geltend gemacht habe, er habe schon im Juni 2011 ein sog. Wiedereingliederungsgespräch geführt, könne dies deshalb nicht überzeugen, weil zuvor die Auffassung vertreten worden sei, dieses Gespräch sei jedenfalls nicht mit Bezug auf § 84 Abs. 2 SGB IX geführt worden, da diese Regelung für die Antragstellerin nicht gelte. Gleiches gelte für das mit der Antragstellerin nach der Beschlussfassung geführte Personalgespräch. § 84 Abs. 2 SGB IX sehe vor, dass an dem durch diese Regelung vorgegebenen Verfahren mit Zustimmung der Betroffenen auch die betriebliche Interessenvertretung zu beteiligen sei. Der Verweis auf § 93 SGB IX mache deutlich, dass hier der Richterrat zu beteiligen gewesen sei. In diesem Sinne sei auch die Antragstellerin nicht befragt worden, ob sie der Einschaltung der Interessenvertretung zustimme. Auch sei eine Zustimmung der Antragstellerin zu der Durchführung des Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX aufgrund des abweichenden Rechtsstandpunkts nicht herbeigeführt worden. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Durchführung oder auch nur das ausdrückliche Angebot der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für Präsidiumsentscheidungen sei. Dies gelte schon deshalb, weil sie letztlich von der Einwilligung der Antragstellerin abhängig sei. Aber auch das Ausbleiben eines ausdrücklichen Angebots der Durchführung eines solchen Verfahrens führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Präsidiums vom 21. September 2011. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sei nicht als Verfahrensvorschrift ausgestaltet, sondern diene lediglich der Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 - zit. aus juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Mai 2009 - 3 LB 27/08 - zit. aus juris). So sei auch das Verwaltungsgericht Frankfurt in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 29. Februar 2008 - 9 E 941/07 - zit. aus juris) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 20. Dezember 2006 - RiZ R 2/06 - zit. aus juris) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - zit. aus juris) davon ausgegangen, dass die mangelnde Beachtung von § 84 SGB IX noch nicht zur Rechtswidrigkeit etwa einer Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand führe, sondern die Vorschrift lediglich im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten sei. Davon ausgehend hätte das Verwaltungsgericht den Präsidiumsbeschluss nur dann als unverhältnismäßig beurteilen können, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens Möglichkeiten bestanden hätten, die Umsetzung zu vermeiden. Eine Umsetzung sei jedoch unvermeidlich gewesen. Infolge der wiederholt länger andauernden krankheitsbedingten Verhinderung der Antragstellerin sei es nicht nur zu einem überdurchschnittlichen Verfahrensbestand, sondern auch zu einer Überlastung der Vertreter der Antragstellerin gekommen. In diesem Zusammenhang habe der zuständige weitere aufsichtsführende Richter beispielhaft eine Liste von zwölf Fällen erstellt, in denen er dringenden Handlungsbedarf auch zur Vermeidung möglicher Amtshaftung gesehen habe. Auch seien Kollegen nicht mehr bereit gewesen, das überlastete Dezernat zu vertreten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei aber auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement in der Form des am Amtsgericht Frankfurt am Main so bezeichneten „Rückkehrgesprächs“ durch den Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 28. Juni 2011 angeboten worden. Der Präsident habe dabei von der Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Dienstfähigkeit erfahren können. Die Antragstellerin habe vielmehr uneingeschränkt die Bearbeitung ihres Dezernates wieder übernehmen wollen. Danach habe für den Präsidenten des Amtsgerichts auch nicht ansatzweise eine Veranlassung bestanden, der Antragstellerin die Möglichkeiten des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX darzustellen. Auch habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Präsidiums des Amtsgerichts Frankfurt am 21. September 2011 aufgrund der erneuten krankheitsbedingten Abwesenheit der Antragstellerin eine Situation bestanden, in der ein erneutes Angebot für ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht möglich gewesen sei. Dennoch habe der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt mit Schreiben vom 18. November 2011 nunmehr der Antragstellerin die Einleitung eines solchen Verfahrens zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in den Dienst angeboten. Auch habe das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner rechtsfehlerhaft im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin wieder in ihrem familiengerichtlichen Dezernat einzusetzen. Für die gerichtliche Kontrolle eines Geschäftsverteilungsplanes stehe nur die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Danach habe das Gericht allenfalls feststellen dürfen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht verpflichtet sei, der vom Präsidium beschlossenen Zuweisung in ein anderes Dezernat nachzukommen. Nur auf diese Weise bleibe die Bestimmung des gesetzlichen Richters lückenlos, da bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Präsidium dem Gerichtsbeschluss nachkomme, die zunächst beschlossene Regelung gelte und ein Eingriff in den in richterlicher Unabhängigkeit getroffenen Geschäftsverteilungsplans nicht erfolge. Auch habe sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 7. Oktober 2011 allein gegen den Beschluss des Präsidiums vom 27. September 2011 gerichtet, mit dem der Antragstellerin ab dem 10. Oktober 2011 ein anderes Dezernat zugewiesen worden sei. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom gleichen Tag habe sie lediglich beantragt, ihre vorläufige Umsetzung zurückzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht angeordnete Rückumsetzung stehe im Ermessen des Präsidiums, eine Ermessenreduzierung auf Null sei insoweit aber nicht gegeben gewesen. Es bestehe kein Anspruch der Antragstellerin, ausschließlich in ihrem familiengerichtlichen Dezernat eingesetzt zu werden. Selbst die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Umsetzung würde das Gericht im Hauptsacheverfahren allenfalls dazu berechtigen, dem Dienstherren aufzugeben, über den Antrag auf Rückumsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu befinden. Ein solcher Bescheidungsausspruch könne jedoch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ergehen. Sei die angegriffene Umsetzung rechtswidrig, ohne dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, könne dem Dienstherrn allenfalls aufgegeben werden, den ursprünglichen Dienstposten vorläufig freizuhalten. Zwischenzeitlich sei jedoch aus den dargelegten dringenden dienstlichen Gründen das Dezernat neu besetzt, so dass eine vorläufige Freihaltung nicht mehr in Betracht komme. Eine Folgenbeseitigung in dem Sinne, dass die Antragstellerin wieder in ihrem alten Dezernat zuständig werde, sei danach nicht mehr möglich. In Ansehung der widerstreitenden Interessen müsse es dem Ermessen des Dienstherrn überlassen bleiben, ob der so entstandenen Situation durch eine Rückumsetzung oder eine anderweitige Entscheidung Rechnung getragen werde. Auch sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts faktisch nicht umsetzbar. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das der Antragstellerin wieder zuzuweisende Dezernat seit dem 10. Oktober 2011 durch nicht angefochtenen Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2011 einem anderen Richter übertragen worden sei. Die Umsetzung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung greife nicht nur in die Ermessensausübung des Präsidiums in unzulässiger Weise ein, sondern berühre zugleich die Rechte Dritter. II. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Der Senat unterstellt dabei zu Gunsten des Antragsgegners, dass dieser durch den Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in der erforderlichen Weise bevollmächtigt hat. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 18. November 2011 mitgeteilt hat, dass sie nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (StAnz. 2006, S. 2097 ff.) tätig werde, wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass diese Vertretungsanordnung, die die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz betrifft, jedenfalls nicht die Vertretung des Präsidiums eines Gerichts als Organ richterlicher Selbstverwaltung betreffen kann. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht Frankfurt den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, die Antragstellerin wieder in dem von ihr bis zu dem Beschluss des Antragsgegners vom 21. September 2011 inne gehabten familiengerichtlichen Dezernat bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main einzusetzen. Die hiergegen vorgetragenen Einwände des Antragsgegners rechtfertigen nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO prüft der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die Gründe, die der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO obliegenden Begründungspflichten innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht hat. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren bestimmt und begrenzt danach den Prüfungsumfang, der dem Senat auferlegt ist. Unter Berücksichtigung der in diesem Rahmen vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Soweit der Antragsgegner zunächst unter Berufung auf Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 - zit. aus juris) sowie des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 19. Mai 2009 - 3 LB 27/08 - zit. aus juris) ausführt, das Unterlassen der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX begründe deshalb keinen Anordnungsanspruch der Antragstellerin, weil die Durchführung dieses Verfahrens nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Präsidiumsentscheidung sei, so gibt er den Inhalt der in Bezug genommenen Entscheidungen nur unvollständig und in einer auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragenden Weise wieder. Beide vom Antragsgegner angeführten Entscheidungen betreffen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In diesem Zusammenhang führt das OVG Nordrhein-Westfalen unter Bezugnahme auf den Wortlaut von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wonach das betriebliche Eingliederungsmanagement der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit dient, aus, dass dieses Verfahren jedenfalls für den Fall, bei dem es um die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geht, nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung sein kann (Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 - Juris-Umdruck Rn. 5). Auch in dem vom OVG Schleswig-Holstein entschiedenen Verfahren war der Beamte zu keinerlei beruflicher Tätigkeiten mehr in der Lage, so dass sich auch vor diesem Hintergrund deutlich ergibt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX, welches auf die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit gerichtet ist, jedenfalls für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand keine entscheidende Bedeutung haben kann (Urteil vom 19. Mai 2009 - 3 LB 27/08 - Juris-Umdruck Rn. 28). Anders liegt der Fall jedoch hier, da die Entscheidung des Präsidiums nur die Zuweisung einer bestimmten Dezernatszuständigkeit bzw. Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main betrifft. Insoweit stand gerade nicht eine Dienstunfähigkeit der Antragstellerin, sondern lediglich ihre Arbeitsunfähigkeit in Frage und es erschließt sich daher ohne weiteres, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement anders als in dem Fall einer festgestellten Dienstunfähigkeit seinem Sinn und Zweck entsprechend zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit hätte zum Einsatz gebracht werden können. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht unter dem Aspekt als rechtlich angreifbar, dass im Rahmen der Ermessensausübung durch das Präsidium keine andere als die letztlich getroffene Entscheidung hat ergehen können. Zu Unrecht vertritt der Antragsgegner die Auffassung, die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements hätte eine Umsetzung der Antragstellerin nicht verhindern können. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass das Präventionsverfahren nicht durchgeführt worden ist, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung zutreffend berücksichtigt. Es hat sich - insoweit vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandet - auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes) bezogen, die zu § 84 Abs. 1 SGB IX ergangen ist (Urteil vom 20. Dezember 2006 - RiZ 2/06 - zit. aus juris). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass das Unterlassen der Präventionsmaßnahme zwar nicht unmittelbar die Rechtsfolge hat, dass die nachfolgende Entlassung einer Richterin dadurch unwirksam wird. Allerdings wirke sich das Unterlassen der Präventionsmaßnahme dahingehend aus, dass die im Ermessen des Dienstherrn stehende Befugnis zur Entlassung eines Proberichters aus § 22 Abs. 1 DRiG an einem Ermessensfehler leide, weil zuvor die auf die Verhinderung der Entlassung gerichtete Maßnahme nicht zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt durchgeführt worden sei. Hiervon abgeleitet hat das Verwaltungsgericht einen Ermessenfehler für den vorliegenden Fall unterlassener Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX angenommen. Soweit das Verwaltungsgericht damit auch § 84 Abs. 2 SGB IX für den Bereich der Maßnahmen des Richterrechts als anwendbar angesehen hat, schließt der Senat sich dem an. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beinhaltet eine Erweiterung des auch auf Beamte und Richter anwendbaren Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX, indem Maßnahmen der Gesundheitsprävention für alle Beschäftigten vorgeschrieben werden (vgl. Hauck/Noftz, SGB IX, § 84 Rn. 8 f.). Die vom Verwaltungsgericht ausgeführten Erwägungen zum Ermessensgebrauch durch den Antragsgegner unterliegen entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners keinen rechtlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob sich auch bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens Möglichkeiten ergeben hätten, die Umsetzung zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend auf die vielfältigen Möglichkeiten zur Gestaltung der Geschäftsverteilung hingewiesen (vgl. Beschluss vom 11. November 2011, S. 4, 4. Absatz). Demgegenüber überzeugt das Vorbringen des Antragsgegners nicht, wonach sich aufgrund der Rückstände des der Antragstellerin zugewiesenen familiengerichtlichen Dezernats keine andere Möglichkeit als die vom Präsidium beschlossene Vorgehensweise ergeben habe, der Antragstellerin ein anderes Dezernat als das bisher innegehabte zuzuweisen. Zur Verwirklichung der in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aufgeführten Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements, nämlich eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Eintritt einer neuen Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, wären insoweit verschiedene Entscheidungen des Antragsgegners möglich gewesen. So hätte beispielsweise die Antragstellerin nicht bloß, wie geschehen, vorübergehend, sondern auch für eine längere Phase von Neueingängen freigestellt werden können, es hätte eine teilweise Reduzierung der Neueingänge in Frage kommen können und ebenso hätte die Antragstellerin von Teilen ihres Verfahrensbestandes entlastet werden können, ohne dass sogleich eine vollständige Umsetzung in ein anderes Dezernat vonnöten gewesen wäre. Danach überzeugt das Vorbringen des Antragsgegners nicht, es sei aufgrund des überdurchschnittlichen Bestands an offenen Verfahren sowie aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils an eilbedürftigen Verfahren unabdingbar gewesen, einen vollständigen Wechsel in der Besetzung des Dezernats vorzunehmen. Unter Beachtung von Sinn und Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements, durch Präventionsmaßnahmen den Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, wären somit auch im Rahmen der Ermessensausübung des Präsidiums und unter Beachtung der Interessen der Rechtsschutzsuchenden an einer möglichst guten Bearbeitung ihrer Verfahren in sachlicher und zeitlicher Hinsicht verschiedene Entscheidungen denkbar gewesen. Soweit der Antragsgegner vorträgt, das sog. Rückkehrgespräch des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit der Antragstellerin vom 27.Juni 2011 habe jedenfalls ein Angebot eines Eingliederungsmanagements beinhaltet, so steht dem schon der eigene Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 (Bl. 7, 4. Absatz) entgegen, in dem die – rechtlich unzutreffende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 6 P 8/09 - Juris-Umdruck Rn. 14) - Auffassung vertreten wird, dass nur bei schwerbehinderten Beschäftigten das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements überhaupt erforderlich sei. Im Übrigen verpflichtet § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen (länger als sechs Wochen ununterbrochen andauernde Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres oder sonstige wiederholte Arbeitsunfähigkeit) die genannten Beteiligten, unter Mitwirkung des betroffenen Beschäftigten die zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit zu treffenden Maßnahmen zu klären. Soweit der Antragsgegner demgegenüber darauf abstellt, es habe nach dem Verlauf des Gesprächs vom 27. Juni 2011 für den Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main keine Veranlassung gegeben, gegenüber der Antragstellerin die Möglichkeiten des betrieblichen Eingliederungsmanagement darzustellen, lässt auch dies erkennen, dass das erforderliche Verfahren - welches zudem gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 93 SGB IX die Beteiligung des Richterrats erfordert hätte - nicht in der erforderlichen Weise durchgeführt worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit nicht darauf ankommen kann, ob sich aus dem Gespräch Hinweise auf eine erneute Arbeitsunfähigkeit ergeben bzw. dass eine diesbezügliche Einschätzung oder Befürchtung des betroffenen Beschäftigten besteht. Voraussetzung für das betriebliche Eingliederungsmanagement ist allein das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit in dem genannten Ausmaß, um dann unter Zustimmung des Betroffenen die Klärung der erforderlichen Maßnahmen zu betreiben (vgl. Schröder in Hauck/Noftz, SGB IX, § 84 Rn. 10; BT-Drucks. 15/1783, S.16). Dass eine solche Zustimmung von der Antragsgegnerin erfragt worden ist, behauptet auch der Antragsgegner nicht und dies wurde auch von der Antragstellerin in Abrede gestellt. Im Übrigen kann es auf das Gespräch am 27. Juni 2011 schon deshalb nicht ankommen, weil sich erst danach im August 2011 eine erneute Phase der Arbeitsunfähigkeit anschloss, infolge deren der Antragsgegner den angegriffenen Beschluss gefasst hat. Auch ist es in diesem Zusammenhang nicht erheblich, dass der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit Schreiben vom 18. November 2011, also nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Antragsgegners vom 21. September 2011, der Antragstellerin nunmehr ausdrücklich die Durchführung eines Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX angeboten hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt unterliegt auch im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin ohne die einstweilige Anordnung den Zustand der rechtswidrigen Umsetzung für eine längere Zeit hinnehmen müsste und dieser Zustand rückwirkend nicht korrigiert werde, sondern lediglich für die Zukunft Abhilfe geschaffen werden könne. Insoweit gebietet die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, eine Regelung, die jedenfalls im Ergebnis den früheren Zustand, der vor der Beschlussfassung vom 21. September 2011 bestand, wiederherstellt (vgl. auch Kopp/Schenke VwGO, § 123 Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht gegen § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO verstoßen, indem es über den Antrag der Antragstellerin hinausgegangen ist. Die Antragstellerin hat mit am 7. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, die ihr gegenüber verfügte Umsetzung „zurückzunehmen“. Dieser Antrag umfasst bei sinngemäßer Auslegung nicht allein die Suspendierung der Verpflichtung, in dem ihr neu zugewiesenen Dezernat tätig werden müssen, sondern im Sinne einer Rückabwicklung des vom Präsidium gefassten Beschlusses auch die Verpflichtung, die Zuständigkeit für das bisher von ihr bearbeitete Dezernat wieder zu erhalten. Soweit der Antragsgegner vortragen lässt, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts sei faktisch nicht umsetzbar, weil der Antragsgegner mit seinem Beschluss vom 21. September 2011 zugleich einem anderen Richter die Zuständigkeit für das Dezernat der Antragstellerin übertragen habe, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb im Rahmen der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung diese Anordnung nicht wieder rückgängig zu machen sein soll. Inwieweit insoweit schützenswerte Interessen Dritter, das heißt des betreffenden Richters verletzt sein sollen, wird vom Antragsgegner schon nicht dargelegt. Sie wären im Übrigen lediglich Folge der gegenüber der Antragstellerin ermessensfehlerhaft erfolgten Umsetzung und können schon daher nicht in entscheidender Weise gegen die Wiedereinsetzung der Antragstellerin in ihr früheres Dezernat eingewendet werden. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat kürzt den Auffangstreitwert wegen des vorläufigen Charakters des begehrten Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung auf die Hälfte (vgl. z. B. Beschluss vom 22. November 1989 - 1 TH 4401/88 - und vom 17. September 2007 - 1 TG 1175/07 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).