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Urteil

1 A 2433/08

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0520.1A2433.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2007 - 9 E 285/06 (3) - aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2005 verpflichtet, die Vorgänge vom 25. Januar 1993 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2007 - 9 E 285/06 (3) - aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2005 verpflichtet, die Vorgänge vom 25. Januar 1993 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen; denn die Voraussetzungen für die Anerkennung der vom Kläger im Anschluss an die Geschehnisse des 25. Januar 1993 erlittenen Gesundheitsschäden als Folgen eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind erfüllt. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid ist rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar ist das Verwaltungsgericht von einem an sich zutreffenden Begriff des Dienstunfalls sowie des Ursachenzusammenhangs in § 31 BeamtVG ausgegangen. Auf dieser Grundlage hätte über die Klage jedoch nicht ohne Beweiserhebung durch Einholung eines psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens entschieden werden dürfen. Die Beweiserhebung hat ergeben, dass die Gesundheitsschäden des Klägers nicht auf ein anlagebedingtes Leiden zurückzuführen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine von ihnen als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg beigetragen hat, während jede von ihnen als (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Keine Ursachen im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Das ist der Fall, wenn etwa eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 - ZBR 1989, 57 sowie vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - DVBl. 2002, 1642; Urteil des Senats vom 30. Mai 1990 - 1 UE 2032/86 - ZBR 1992, 215 und Beschluss vom 12. Januar 2005 - 1 UE 776/03 -). Nach der auf dem gesamten Inhalt der vorliegenden Akten und vor allem auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruhenden Überzeugung des Senats ist das Geschehen am 25. Januar 1993 als Ursache im Rechtssinne für die anschließend aufgetretene Erkrankung des Klägers zu sehen. Eine leicht ansprechbare persönliche Veranlagung des Klägers im Sinne einer überempfindlichen Reaktion auf Ereignisse im dienstlichen Bereich scheidet als (Mit-)Ursache hingegen aus, weil dem zugrunde liegenden, besonders gelagerten Sachverhalt das Merkmal des Alltäglichen fehlt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem Sachverhalt, der dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 12. Januar 2005 - 1 UE 766/03 - (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 2 B 11.05 -) zugrunde lag. Die Ergebnisse des seinerzeit erstatteten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. X... vom 14. Juli 1997 und seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Mai 1998 und vom 17. Februar 2004 sind daher für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren letztlich nicht maßgeblich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die in dem genannten Gutachten geschilderte persönliche Veranlagung des Klägers in seiner Erkrankung stärker oder auch nur gleich stark hervorgetreten ist wie die Traumatisierung durch die Überwachungsmaßnahmen seiner Dienstbehörde am 25. Januar 1993. Hiervon hätte das Verwaltungsgericht nicht ohne nähere Überprüfung ausgehen dürfen. Die gebotene Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat ergeben, dass die Ereignisse am 25. Januar 1993, nicht aber eine krankhafte Veranlagung des Klägers im Sinne einer Persönlichkeitsstörung für die eingetretenen Gesundheitsschäden ausschlaggebend waren. Der Gerichtsgutachter hat zwar in tatsächlicher Hinsicht die einseitige Schilderung des Klägers zugrunde gelegt, jedoch dabei die Aktenlage berücksichtigt (S. 44, Bl. 439 d. A.) und keineswegs dessen subjektive Bewertung übernommen, sondern aufgrund einer ausführlichen eigenen, im teilstationären Rahmen durchgeführten Exploration und Analyse der Persönlichkeit des Klägers den Schluss gezogen, dass bei entsprechender Vorbereitung durch vorangegangene Konflikte in der Behörde die geschilderten Ereignisse, die als solche von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werden, auch bei der Mehrzahl anderer Beamter zu einer psychosomatischen Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung geführt hätten (S. 41, Bl. 436 d. A.). Besonders ausführlich hat sich der Gutachter mit der Stellungnahme von Prof. Dr. X... vom 14. Juli 1997/25. Mai 1998 auseinandergesetzt (S. 5 - 8, 36 - 43 des Gutachtens, Bl. 400 - 403, 431 - 438 d. A.) und ist dabei zu dem auch für den Senat nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die seinerzeit festgestellte Disposition des Klägers zu zwanghaftem, möglicherweise sogar querulatorischem Verhalten nicht testpsychologisch untermauert gewesen und aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar sei. Im Übrigen bestünden in der Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers durch die bisherigen Gutachter keine wesentlichen Widersprüche, wohl aber eine graduell unterschiedliche Bewertung der Persönlichkeitsdisposition, die nach Auffassung des Gutachters nicht mehr als Persönlichkeitsstörung feststellbar sei. Dieses Ergebnis wird erhärtet durch die testpsychologischen Untersuchungen von Dipl. Psych. E..., der festgestellt hat, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit im Januar 1993 nicht an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung oder Akzentuierung seiner Persönlichkeit gelitten habe, die die psychische Reaktion auf den Vorfall vom 25. Januar 1993 wesentlich bestimmt hätte. Von den Alternativszenarien, die der Gutachter beschrieben und der Sachkunde des Gerichts zur Anwendung überlassen hat (S. 40 - 41, Bl. 435 - 436 d. A.), kommt nur die unübliche, nicht alltägliche Überwachung eines Beamten im privaten Bereich ernsthaft in Betracht. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass die vom Kläger beschriebene Maßnahme, deren äußerer Hergang unstreitig ist, zum Arsenal der üblichen Personalmaßnahmen in der Dienstbehörde des Klägers gehöre. Unerheblich ist daher, ob die Überwachung des Klägers nach Auffassung des Dienstherrn gerechtfertigt oder aber rechtswidrig war. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr geklärt, dass eine Traumatisierung durch herabwürdigende oder beleidigende Maßnahmen, wie sie aus der Sicht des Betroffenen durchaus auch in Form eines Nachspionierens im privaten Bereich stattfinden kann, grundsätzlich geeignet ist, als „äußere Einwirkung“ einen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 9. April 1970 - II C 49.68 - BVerwGE 35, 133 = ZBR 1970, 86 und vom 30. Juni 1988 - 2 C 3.88 - BVerwGE 80, 4 = ZBR 1989, 56). Eine derartige Traumatisierung liegt als körperliche Schädigung dann nicht in der Risikosphäre des Beamten, sondern in derjenigen des Dienstherrn, wenn sie gerade nicht bei der gewöhnlichen Inanspruchnahme durch dienstliche Ereignisse eingetreten und damit auf eine leicht ansprechbare persönliche Veranlagung zurückzuführen ist, sondern bei einer ungewöhnlichen, in ihrer Art einmaligen Beanspruchung aus dienstlichem Anlass, wie es bei einem Eingriff in die Privatsphäre des Beamten der Fall sein kann. Wenn mithin in dem Vorgutachten von Prof. Dr. X... vom 25. Mai 1998 darauf hingewiesen wird, dass eine persönliche Veranlagung des Klägers zu zwanghaft-querulatorischem Verhalten umso stärker hervortrete, je geringer die Bedeutung des dienstlichen Anlasses sei, so ist im vorliegenden Verfahren der Umkehrschluss gerechtfertigt und geboten, dass bei einem schwerwiegenden dienstlichen Anlass jene persönliche Veranlagung als mitwirkende Ursache in den Hintergrund tritt und die dienstunfallrechtliche Risikoverteilung zu Lasten des Dienstherrn gebietet. Die Stellungnahme des Beklagten zum Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt den Senat in keiner Weise. Der äußere Hergang der Überwachungsmaßnahmen am 25. Januar 1993 ist zu keiner Zeit bestritten worden. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Erkenntniswert weitere Ermittlungen im privaten Umfeld des Klägers, insbesondere zum Scheitern seiner Ehe, für den Gutachter oder das Gericht hätten haben können. Die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung im Sinne eines anankastischen Verhaltensmusters vorliegt, ist in den zahlreichen vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen erschöpfend erörtert worden. Zu Recht hat der Beklagte daher im vorliegenden Verfahren keinen Antrag auf (weitere) Beweiserhebung gestellt; denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das vorliegende Gutachten nicht geeignet sein sollte, die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der darin getroffenen Feststellungen zu begründen. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des leitenden Arztes der Klinik Dr. Y... vom 31. Januar 2008 zum selben Ergebnis kommt wie das Gerichtsgutachten. Der behandelnde Arzt des Klägers hat diesen während eines mehrmonatigen stationären Klinikaufenthalts beobachtet. Eine Anhörung des früheren Gutachters zum Ergebnis des Gerichtsgutachtens erübrigt sich schon deshalb, weil das frühere Gutachten vom 14. Juli 1997/25 Mai 1998 - wie dargelegt - einen grundlegend anders gelagerten Sachverhalt betraf. Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist es unerheblich, ob die damalige psychische Reaktion des Klägers auf ein kritisches Personalgespräch Krankheitswert hatte. Ebenso unerheblich ist es, ob der Vorfall vom 25. Januar 1993 dem damaligen Gutachter bekannt war; denn sein Gutachten verhielt sich jedenfalls nicht zu diesem Vorfall. Als unterliegender Teil hat der Beklagte die Kosten des gesamten Verfahren zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), jedoch mit Ausnahme der Kosten, die auf den in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2007 zurückgenommenen Teil der Klage entfallen; diese hat der Kläger zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 127 BRRG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Verfahren auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall ist mangels näherer Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Partei am Ausgang des Verfahrens der sog. Auffangstreitwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Die im Termin am 3. Dezember 2007 zurückgenommenen Anträge waren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der am … 1944 geborene Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats März 1994 Hauptsachgebietsleiter der Steuerfahndung beim Finanzamt Wetzlar. Daneben war er seit 1989 ehrenamtlicher Stadtrat der Stadt Laubach. Für diese Tätigkeit erhielt er eine Dienstreisegenehmigung für den Vormittag des 25. Januar 1993 und Dienstbefreiung für die Zeit von 11.00 bis 15.30 Uhr desselben Tages. Der Vorsteher des Finanzamts ordnete die Überprüfung der Berechtigung der Abwesenheitszeiten durch den Geschäftsstellenleiter an. Gegen 11.00 Uhr wurde der Kläger von einer Postbotin darauf aufmerksam gemacht, dass seine Wohnung von einem Pkw aus beobachtet werde. Dieser entfernte sich, als der Kläger sich ihm näherte. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug auf den Geschäftsstellenleiter des Finanzamts Wetzlar zugelassen war. Nach Darstellung des Klägers litt er daraufhin unter heftigen Magenschmerzen mit Magenblutungen, starken Kopfschmerzen und Depressionen. Deswegen und wegen eines psychosomatischen Erschöpfungssyndroms befand sich der Kläger in der Zeit vom 2. März bis 30. November 1993 in stationärer Behandlung. Seinen Antrag vom 29. April 1994, den Vorfall vom 25. Januar 1993 als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 ab. Hiergegen hat der Kläger am 23. Januar 2006 Klage erhoben. Er hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2005 zu verpflichten, die Vorgänge vom 25. Januar 1993 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Dezember 2007 - 9 E 285/06 (3) - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beim Kläger nach dem Ereignis am 25. Januar 1993 aufgetretenen Gesundheitsstörungen seien dem Dienstherrn nicht als ursächlich im dienstunfallrechtlichen Sinne zuzurechnen. Bei sachgerechter Verteilung des gesundheitlichen Risikos habe der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren des Beamtendienstes und die darauf zurückzuführenden Unfallursachen zu vertreten. Risiken auf Grund persönlicher Anlagen, früherer Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen verblieben dagegen bei dem Beamten. Bei dem Ereignis am 25. Januar 1993 hätten sich keine spezifischen Gefahren des Dienstes, sondern ein bereits bestehendes Leiden im psychischen wie auch organischen Bereich realisiert. Der Kläger habe sich seit 1985 mehrfach wegen schwerer psycho-physischer Erschöpfungszustände und stressbedingter Magengeschwüre in stationärer und ambulanter Behandlung befunden. Insbesondere aus den Gutachten des Leiters der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie der Justus-Liebig-Universität in Gießen, Prof. Dr. X..., vom 3. Februar 1995 und 14. Juli 1997 ergebe sich, dass bei dem Kläger eine deutlich erkennbare Veranlagung zu psychischen Überreaktionen im Sinne eines anankastisch-zwanghaften Verhaltens vorliege. Auf Grund dieser Veranlagung sei es dem Kläger nicht gelungen, die streitgegenständlichen Ereignisse psychisch adäquat zu verarbeiten. Dabei könne dahinstehen, ob es sich dienstunfallrechtlich um eine sogenannte Gelegenheitsursache gehandelt habe; denn auch wenn der Kläger nur auf dienstliche Ereignisse in gesteigerter Weise reagiere, wäre gleichwohl seine Disposition zu psychischen Überreaktionen als wesentliche Ursache für die gesundheitlichen Folgen der Ereignisse vom 25. Januar 1993 anzusehen. Es bedürfe daher keiner Aufklärung, ob aus medizinischer Sicht auch andere, alltägliche Ereignisse zu den gleichen Gesundheitsschäden hätten führen können. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 hat der Kläger innerhalb nachgelassener Frist die mit Beschluss des Senats vom 4. November 2008 - 1 A 126/08.Z - zugelassene Berufung begründet. Aus dem Privatgutachten des Facharztes für psychotherapeutische Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Y... vom 31. Januar 2008 ergebe sich, dass er die Ereignisse vom 25. Januar 1993 adäquat verarbeitet habe und eine Disposition zur psychischen Überreaktion weder erkennbar noch maßgebend gewesen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre er ohne das schwerst belastende berufliche Ereignis nicht erkrankt. Das Verwaltungsgericht hätte in Anbetracht dieses Gutachtens Beweis erheben müssen. Das vom Gericht zu Grunde gelegte Gutachten von Prof. Dr. X... vom 14. Juli 1997 betreffe einen anderen Sachverhalt, und zwar weit zurückliegende Vorfälle vom 12. Dezember 1984 und 6./7. März 1985. Am 25. Januar 1993 habe er in seinem Wohnhaus Sitzungsunterlagen für die Magistratssitzung abholen wollen, um anschließend als Vertreter des Bürgermeisters eine Geburtstagsgratulation wahrzunehmen. Die Überwachung durch den Geschäftsstellenleiter des Finanzamts sei Teil einer gegen ihn gerichteten Maßnahme gewesen, die zum Ziel gehabt habe, ihn von seinem Amt als Leiter der Steuerfahndung zu entbinden, obwohl ihm keinerlei dienstliche Fehler hätten nachgewiesen werden können. Hierzu gehörten auch ein fingiertes Fördergespräch am 10. Juli 1991 zur Vorbereitung einer für ihn nachteiligen dienstlichen Beurteilung vom 30. Oktober 1991, sowie das Ausspähen privater Angelegenheiten mit Hilfe der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Er sei über einen längeren Zeitraum hinweg regelrecht bespitzelt worden. Schließlich sei er am 8. Oktober 1993 willkürlich rückwirkend zum 10. September in ein anderes Sachgebiet umgesetzt worden, obwohl er sich damals in stationärer Behandlung befunden habe. Der Beklagte habe den rechtzeitig gemeldeten Dienstunfall vom 25. Januar 1993 pflichtwidrig für die Dauer von 12 Jahren nicht bearbeitet. Dies begründe eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2007 - 9 E 285/06 (3) - sowie den Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vorgänge vom 25. Januar 1993 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen und verweist auf die organisch/psychische Vorbelastung des Klägers. Die von Prof. Dr. X... festgestellte Persönlichkeitsstörung sei nicht an einzelne Ereignisse gebunden, sondern stelle eine dauerhafte Störung dar, die auch im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls bestanden habe. Es handele sich um ein andauerndes und tiefgreifendes Verhaltensmuster. Den vom Kläger angeführten Gutachten lägen jeweils dessen eigene Angaben zu Grunde. Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 3. Juni 2009 hat der Senat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Vorfall vom 25. Januar 1993 habe die in der Folgezeit bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschäden verursacht, durch Einholung eines psychosomatisch-psychiatrischen Fachgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. Z..., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Ev. Krankenhaus Elisabethenstift in Darmstadt, vom 21. September 2009 verwiesen (Bl. 396 - 459 d. A.). Der Beklagte trägt hierzu vor, die Feststellung des Sachverständigen, bei dem Kläger liege keine Persönlichkeitsstörung vor, beruhe nicht auf den gebotenen Ermittlungen im privaten Umfeld des Klägers. Insbesondere der Schriftwechsel der ersten Ehefrau des Klägers mit dem damaligen Vorsteher des Finanzamts Wetzlar zeige deutlich, dass eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer gestörten sozialen Funktionsfähigkeit vorgelegen habe. Die Ehefrau habe seinerzeit Schutz und Hilfe bei dem Dienstvorgesetzten des Klägers gesucht. Soweit der Gutachter von einem stark ausgeprägten Rechtsempfinden des Klägers ausgehe, handele es sich in Wahrheit um das typische Merkmal einer anankastischen Persönlichkeitsstörung. Sein Verhalten während der Begutachtung zeige im Übrigen deutlich, dass er die zugrunde liegenden Ereignisse noch immer nicht verarbeitet habe. Die streitgegenständliche Überprüfung durch den Geschäftsstellenleiter am 25. Januar 1993 sei sachlich geboten und rechtmäßig gewesen. Der Kläger erwidert, neben dem Gerichtsgutachter seien auch der Testpsychologe Dipl. Psych. E... sowie der behandelnde Arzt Dr. Y... zu dem Ergebnis gekommen, dass im Januar 1993 keine Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe. Der Beklagte könne nicht aus dem verleumderischen Inhalt vertraulicher privater Unterlagen des Scheidungsverfahrens eine solche Störung herleiten. Im Übrigen seien diese Unterlagen auch Gegenstand der Begutachtung gewesen. Er habe schon seit Mitte 1989 keinerlei persönlichen Kontakt mehr zu seiner damaligen Ehefrau gehabt. Die Bespitzelung durch Bedienstete des Beklagten am 24. und 25. Januar 1993 sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände), der beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Gießen 5 E 1087/95 (1)/Hess. VGH 1 UE 776/03 sowie der Dienstunfallakten (4 Hefte) und der Personalakte des Klägers (6 Hefte) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.