Urteil
1 UE 2032/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0530.1UE2032.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung (§§ 124, 125 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Die von der Klägerin am 28. April 1983 erlittene Schulterluxation ist eine Dienstunfallfolge. Ein Dienstunfall ist nach der gesetzlichen Begriffsdefinition des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtliches und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin verrenkte sich ihr rechtes Schultergelenk, als sie beim Abtauchen kraftvoll mit Schwung ihre Arme nach unten/hinten schlug, um den Wasserwiderstand und die im Wasser vorhandene Auftriebskraft ihres Körpers zu überwinden. Die Schulterluxation wurde demzufolge durch die während der Tauchübung auf den Körper einwirkenden äußeren Kräfte mitverursacht. Es handelte sich hierbei auch um eine wesentliche Ursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 -- 2 C 77.86 --, ZBR 1989, 57 = RiA 1989, 157 und -- 2 C 3.88 --, ZBR 1989, 56 = BVerwGE 80, 4 = DÖD 1989, 68). In dem erstgenannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, daß als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen seien, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen sei eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt habe, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen sei, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs gehabt habe. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne schieden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten könne hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöse oder (und) beschleunige, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen -- zu denen auch die beim Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandenen krankhaften Veranlagungen bzw. das anlagebedingte Leiden in dem beim Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehöre -- eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukomme, daß diese andere Bedingung bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sei. Keine Ursachen im Rechtssinne seien demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, das heiße, Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung stehe, also wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen sei, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurft habe, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung werde jedenfalls immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis "der letzte Tropfen" gewesen sei, der das Maß zum Überlaufen gebracht habe, bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre. Ausgehend von dieser Definition des Begriffs der wesentlichen (Mit-)Ursache steht unter Berücksichtigung der wissenschaftlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... im Gutachten vom 25. Januar 1990 zur Überzeugung des Senats fest, daß die bei der Klägerin am 28. April 1983 aufgetretene Schulterluxation wesentlich auch durch die kraft- und schwungvolle Armbewegung beim Abtauchen mitverursacht wurde. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß bei der Klägerin eine anlagebedingte, geringgradige Minderentwicklung der Schultergelenke beidseits bestehe. Allerdings hätten die klinischen Untersuchungen keine wesentliche Lockerung der Kapsel-Band-Strukturen bestätigt, da alle Provokationstests negativ verlaufen seien. Die Schulterluxation sei jedoch nicht allein auf die anatomische Minderentwicklung der Schultergelenke zurückzuführen. Bei der von der Klägerin mit Schwung und Krafteinsatz durchgeführten Armbewegung beim Abtauchen sei es zu einer erheblichen Krafteinwirkung auf das Schultergelenk gekommen. Bei einem normalen Gelenk werde diese relative Verschiebung des Kopfes gegenüber der Pfanne sowohl durch die Kapsel als auch durch den Muskelmantel kompensiert. Bei einer bestehenden anatomischen Minderentwicklung sei jedoch bei einer bestimmten Bewegungsrichtung in Kombination mit mangelnder Muskelkoordination bei untrainierten Personen ein Herausgleiten des Oberarmkopfes möglich. Die Bewegungsrichtung der Arme beim Abtauchen verbunden mit großer, vermutlich unkoordinierter Kraftanstrengung zur Durchführung der Tauchübung überschreitet das Ausmaß der Bewegungsabläufe im täglichen Leben, so daß diesem Vorgang größere Bedeutung als einer Gelegenheitsursache zukomme. Der Bewegungsablauf bei der Tauchübung hätte zwar bei einem normalen Gelenk mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Schulterluxation geführt; da der Unfallmechanismus sicherlich höher zu bewerten sei als ein Bewegungsablauf im täglichen Leben, sei davon auszugehen, daß der Unfall an dem Erfolg maßgebend beteiligt gewesen sei und ihn als solchen geprägt habe. Die anlagebedingte Minderentwicklung des Schultergelenks und der äußere Bewegungsablauf hätten in annähernd gleichem Maße zum Erfolg der Schulterluxation beigetragen. Das von dem Sachverständigen gefundene Ergebnis ist überzeugend. Für die Richtigkeit der Annahme, daß der Minderentwicklung des Schultergelenks keine überragende Bedeutung für das Unfallgeschehen zukommt, spricht insbesondere die Tatsache, daß bis zum 28. April 1983 und auch nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Schulterluxationen aufgetreten sind, obwohl die Klägerin bereits früher aktiv Sport betrieben und dies bis heute beibehalten hat. Zwar wurde sie nach ihrer Schulterverletzung von Dr. ... darauf hingewiesen, künftig weit ausholende Bewegungen der Schulter zu vermeiden; beim Skifahren ist dies erfahrungsgemäß jedoch nicht immer möglich, und es wird dort gelegentlich zu erhöhten Krafteinwirkungen auf die Schultergelenke kommen. Es ist deshalb überzeugend, wenn der Sachverständige der geringgradigen Minderentwicklung des Schultergelenks der Klägerin lediglich eine gleichermaßen große Bedeutung wie dem Bewegungsablauf bei der Tauchübung für die Schulterluxation beimißt. Dem steht nicht entgegen, daß regelmäßig Tauchübungen dieser Art bei Schwimmern ohne Schulterverletzungen verlaufen. Im Falle der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sie ihre Übung im Rahmen eines Lehrgangs unter Aufsicht durchführte und gleichzeitig in Konkurrenz mit den übrigen Lehrgangsteilnehmern bestrebt war, gut abzuschneiden. Sie hat deshalb besonders kraft- und schwungvoll ihre Arme nach hinten geschlagen, um möglichst schnell den Boden des Schwimmbeckens zu erreichen. Da nach alledem die Minderentwicklung des Schultergelenks und der Bewegungsablauf bei der Tauchübung annähernd die gleiche Bedeutung für die Schulterluxation hatten, sind sie beide als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß vom Gutachter nicht festgestellt wurde, daß die Tauchübung die Symptomatik einer Schulterluxation mindestens um ein Jahr vorweggenommen habe. Hierauf kommt es im vorliegenden Falle nämlich nicht entscheidend an. Das Bundessozialgericht hat zwar wiederholt entschieden, daß bei einem Leiden, das schicksalsmäßig zum Tode führe, ein Arbeitsunfall, der das Leiden verschlimmert und dadurch den Tod ausgelöst habe, eine rechtlich wesentliche Teilursache für den Eintritt des Todes nur bilde, wenn er diesen mindestens um ein Jahr beschleunigt habe (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 1958 -- 6 RU 48/56 --, NJW 58, 1206 und Urteil vom 11. Dezember 1963 -- 5 RKn 31/60 --, NJW 64, 2222); diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie geht nämlich davon aus, daß das vorhandene Leiden schicksalsmäßig, also ohnehin zum Tode geführt hätte. Wollte man diese Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art übertragen, dann wäre erforderlich, daß die vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden schicksalsmäßig zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt ohnehin den Körperschaden akut hervorgerufen hätte, der durch den Dienstunfall eingetreten ist. Es kann aber keine Rede davon sein, daß die festgestellte geringgradige Minderentwicklung der Schultergelenke schicksalsmäßig zu einer Schulterluxation geführt hätte. Hiergegen spricht bereits, daß die anläßlich der Begutachtung der Klägerin durchgeführten klinischen Untersuchungsergebnisse keine wesentliche Lockerung der Kapsel-Band-Strukturen ergaben und die klinischen Provokationstests negativ verlaufen waren. Bei der geringgradigen Minderentwicklung der Schultergelenke der Klägerin handelt es sich auch um keinen krankhaften Zustand, der sich stetig verschlechtert und deshalb zwangsläufig irgendwann ein Stadium erreicht, bei dem bereits alltägliche Gelegenheitsursachen zu Schulterluxationen führen. Die 1952 geborene Klägerin ist Sonderschullehrerin. Vom 3. Februar bis 30. Mai 1983 nahm sie an der von dem Hessischen Institut für Lehrerfortbildung (HILF) durchgeführten Veranstaltung "Schwimmen -- Methoden und Rettungsmaßnahmen" in D teil und erwarb die Voraussetzungen zur Erteilung des Schwimmunterrichts. Bei einer Tauchübung im Rahmen dieser Veranstaltung am 28. April 1983 erlitt sie eine Verrenkung des rechten Schultergelenks (Schulterluxation), als sie beim Abtauchen im tiefen Wasser beide Arme nach oben nahm und kraftvoll mit Schwung nach unten/hinten schwang. Die Verletzung wurde ambulant behandelt. Mit Bescheid vom 15. September 1983, der Klägerin ausgehändigt am 17. Oktober 1983, lehnte es der Regierungspräsident in D ab, die Schulterluxation als Dienstunfall anzuerkennen, weil sie nicht auf eine "äußere Einwirkung" zurückzuführen sei, sondern während eines für das Schwimmen normalen Bewegungsablaufes ohne irgendwelche äußere Einwirkungen im Sinne eines Unfallgeschehens aufgetreten sei. Bei der Erkrankung handele es sich um einen Vorgang, der ausschließlich auf anlagebedingten inneren Vorgängen im Körper beruhe und von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nicht umfaßt werde. Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin mit Schreiben vom 3. November 1983 am 8. November 1983 eingelegten Widerspruch wies der Hessische Kultusminister mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1984 -- zugestellt am 21. August 1984 -- zurück. Am 20. September 1984 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, daß das Merkmal der "äußeren Einwirkung" im Dienstunfallrecht weit auszulegen sei. Es habe sich um keinen anlagebedingten Vorgang gehandelt. Obwohl sie stets Sport getrieben habe, sei, was der Beklagte nicht bestreitet, bei ihr bis zum 28. April 1983 keine Schulterluxation aufgetreten. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten in D vom 15. September 1983 und des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 18. Juli 1984 den Beklagten zu verpflichten, die Gesundheitsschädigung anläßlich der dienstlichen Veranstaltung vom 28. April 1983 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, ein traumatisches Ereignis durch Verletzung, Verwundung oder Gewalteinwirkung habe nicht stattgefunden. Zwar könnten auch eigene Bewegungen des Beamten einen Dienstunfall verursachen; dies gelte jedoch dann nicht, wenn durch das Verhalten ein innerer Krankheitsvorgang ausgelöst werde. Dafür, daß die Erkrankung nicht auf einen inneren Vorgang zurückzuführen sei, sei die Klägerin beweispflichtig geblieben. Die die Schulterluxation auslösende Schwimmbewegung sei so alltäglicher Natur gewesen, daß ihr kein Dienstunfallcharakter beizumessen sei. Sie sei lediglich als eine die Verletzung auslösende Gelegenheitsursache anzusehen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Klage mit Urteil vom 22. Mai 1986 -- I/1 E 1794/84 -- stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. ... bescheinigt habe, daß es sich um keine habituelle Luxation gehandelt habe. Der Beklagte hat gegen das ihm am 26. Juni 1986 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 22. Juli 1986 am 23. Juli 1986 Berufung eingelegt. Der erkennende Senat hat auf Grund seines Beschlusses vom 31. Juli 1989 -- abgeändert durch Beschluß vom 29. August 1989 -- Beweis darüber erhoben, ob für die Schulterluxation, die sich die Klägerin am 28. April 1983 zugezogen hat, eine persönliche Veranlagung oder eine bereits bestehende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes überragende Bedeutung hatte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. ..., Oberarzt an der Orthopädischen Universitätsklinik und Poliklinik F ... in F, vom 25. Januar 1990 verwiesen. Der Chefarzt dieser Klinik, Professor Dr. ..., hat sich laut eines Vermerks auf diesem Gutachten "auf Grund eigener Überprüfung und Urteilsbildung" mit den Ausführungen des Gutachters einverstanden erklärt. Der Beklagte hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeführt: Der Gutachter habe keine Angaben dazu gemacht, ob das Ereignis vom 28. April 1983 das Auftreten der anlagebedingten Erkrankung um mindestens ein Jahr vorverlegt habe und ob die gleiche Symptomatik nicht auch bei den von der Klägerin privat betriebenen Sportarten (Gymnastik und Skifahren), die auch mit schwungvollen Armbewegungen verbunden seien, innerhalb dieses Zeitraumes hätte auftreten können. Daß es nach dem Ereignis vom 28. April 1983 zu keiner weiteren Erkrankung des rechten Schultergelenks gekommen sei, lasse sich damit erklären, daß Dr. ... der Klägerin geraten habe, künftig weit ausholende Bewegungen der rechten Schulter zu meiden. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Tauchvorgang tatsächlich um ein aus den täglichen Bewegungsabläufen herausragendes Ereignis gehandelt habe. Das Tauchen sei beim Schwimmen etwas alltägliches, ohne daß es bei gesunden Schwimmern zu Schulterluxationen komme. Die wesentliche mitwirkende Teilursache könne daher kein extremer Bewegungsablauf, sondern nur eine in den Dienst eingebrachte Minderbelastung mit Krankheitswert gewesen sein, die den Geschehensablauf erst ermöglicht habe. Ohne diese Minderbelastung wäre die dienstliche Tätigkeit für die Klägerin, wie der Gutachter feststelle, folgenlos geblieben. Es komme nicht darauf an, ob der die Schulterluxation verursachende Bewegungsablauf für die Klägerin außergewöhnlich gewesen sei, sondern darauf, ob er üblichen menschlichen Bewegungsabläufen entspreche oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt könne den Schwimmbewegungen bei der Tauchübung aber keine herausragende Bedeutung im Sinne eines Unfallgeschehens beigemessen werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1986 -- I/1 E 1794/84 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, ohne die Armbewegung anläßlich der Tauchübung wäre es bei ihr nie zu einer Schulterluxation gekommen. Zwar bestätige der Gutachter eine gewisse Minderbelastbarkeit der Schultergelenke, doch sei diese sehr gering. Bei ihr seien trotz ihrer verschiedenen sportlichen Aktivitäten weder vor dem 28. April 1983 noch nach diesem Zeitpunkt Schulterluxationen aufgetreten. Sie betreibe ohne Schwierigkeiten Sport wie Gymnastik, Fitnesstraining und Skifahren. Die damalige Tauchübung könne nicht den täglichen Bewegungsabläufen zugerechnet werden. Denn Sinn und Zweck der Fortbildungsveranstaltung sei gewesen, über das herkömmliche Schwimmen und Tauchen hinaus Fertigkeiten zu erlangen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.