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Beschluss

1 TG 2575/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0316.1TG2575.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stellen eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben als Abteilungsleiter/in an der -Schule in erneut auszuschreiben und ein neues Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen. Der in der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 2. Februar 1994 liegende Abbruch des Auswahlverfahrens ist ermessensfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinem vom Senat in ständiger Rechtsprechung als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichneten grundrechtsgleichen Recht auf faire und chancengleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 1988 - 1 TG 2675/88 -, ZBR 1988, 291, 292 sowie vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593). Zwar kann der Dienstherr ein Personalauswahlverfahren jederzeit abbrechen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, die Entscheidung also nicht gesetzwidrig oder ermessensfehlerhaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 1992 - 1 TG 2485/91 -, HessVGRspr. 1993, 6 sowie vom 29. Juli 1993 - 1 TG 913/93 -). Die Entscheidung des Antragsgegners, das Auswahlverfahren abzubrechen, weil er nunmehr im Anschluß an eine entsprechende Bewertung der Personalvertretung und des Kultusministeriums davon ausgehe, daß ein anderer Bewerber das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Funktionsstelle erfülle, der Antragsteller jedoch nicht, erweist sich aus zwei Gründen als sachwidrig. Zum einen hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, daß der Antragsgegner unter diesen Umständen konsequenterweise das Auswahlverfahren fortsetzen und den nach seiner Auffassung besser geeigneten Bewerber auswählen müßte; zum Abbruch des Auswahlverfahrens bietet die geänderte Einschätzung eines Bewerbers jedenfalls keinen Anlaß, es sei denn, dieser stehe als einziger zur Verfügung. Zum anderen beruht die Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller erfülle nicht das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, in der Sache auf einer Verkennung des anzuwendenden Begriffs der "Eignung" (§ 8 Abs. 1 HBG) und somit auf einem Beurteilungsfehler zu Lasten des Antragstellers, so daß der Abbruch des Auswahlverfahrens mit dieser Begründung auch sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Das Anforderungsprofil der Funktionsstelle eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben als Abteilungsleiter an beruflichen Schulen ist in § 33 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 691) geregelt. Es handelt sich um eine Leitungsposition, deren Schwerpunkt auf den Gebieten der Organisation, Verwaltung und Beratung im Schulalltag liegt, und zwar erkennbar mit der Aufgabe, eine möglichst reibungslose und effiziente Unterrichtsarbeit in allen Fachbereichen der Abteilung im Zusammenarbeit mit Studien- und Fachseminaren sowie Ausbildungsbetrieben und Weiterbildungsträgern zu gewährleisten. Deutlich ist ferner, daß die Aufgabenstellung in erster Linie praktische Erfahrung, organisatorisches Geschick und Durchsetzungsvermögen erfordert (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Juli 1993 - 1 TG 888/93 -). Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf die ausführliche, an den Antragsgegner gerichtete Stellungnahme des Schulleiters vom 18. November 1993 und auf das für den Antragsteller günstige Ergebnis des Überprüfungsverfahrens zutreffend dargelegt, die Auffassung des für die zu treffende Auswahlentscheidung im übrigen nicht zuständigen Kultusministeriums (vgl. § 2 Nr. 1 der Anordnung über die Zuständigkeit für die Bestellung von Bewerberinnen und Bewerbern zur Besetzung von Funktionsstellen in Schulen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 24. August 1993, ABl. S. 742) zur Eignung des Antragstellers überzeuge nicht. Dem schließt sich der Senat an, zumal der Antragsgegner selbst bereits in seinem Besetzungsvorschlag vom 19. Februar 1993 die pädagogische und schulfachliche Kompetenz sowie die konkreten Vorstellungen des Antragstellers von den Aufgaben der zu besetzenden Stelle hervorgehoben und ihn als "gut geeignet" bezeichnet hat. Gründe, die es nunmehr rechtfertigen könnten, von dieser Einschätzung abzurücken, sind weder dem Auswahlvorgang noch den Personalakten des Antragstellers zu entnehmen. Der Antragsgegner wird über den Abbruch oder die Fortführung des Auswahlverfahrens erneut zu entscheiden haben. An einer Fortführung ist der Antragsgegner insbesondere nicht durch die Entscheidung der Einigungsstelle vom 23. November 1993 gehindert. Diese vermag den Antragsgegner nicht nach § 71 Abs. 3 HPVG zu binden, da sie unbeachtlich ist. Der Antragsgegner ist ferner entgegen seiner Auffassung nicht aufgrund der Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung daran gehindert, den Antragsteller für die zu besetzende Stelle auszuwählen; denn diese ist gleichfalls unbeachtlich. Dies ergibt sich aus folgenden personalvertretungsrechtlichen Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten (§§ 77 - 80 HPVG) bestimmten Mindestanforderungen genügen. In Personalangelegenheiten muß das Vorbringen des Personalrats es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß ein mitbestimmungsrechtlich zulässiger Verweigerungsgrund vorliegt. Im Land Hessen hat der Personalrat gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG in Personalangelegenheiten der Beamten bei Stellenbesetzungen der vorliegenden Art mitzubestimmen, ohne daß im Unterschied zu der Regelung in § 77 Abs. 2 BPersVG Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung gesetzlich festgelegt sind. Gleichwohl ist eine Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen; denn der Personalrat darf von einem Mitbestimmungsrecht nicht ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch machen. Daran fehlt es, wenn sich die aufgeführten Gründe den gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen nicht mehr zuordnen lassen, so daß erkennbar wird, daß die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern ihre Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Eine Zustimmungsverweigerung, die offensichtlich nicht auf einen vom Mitbestimmungsrecht umfaßten Verweigerungsgrund gestützt ist, ist unbeachtlich und verpflichtet die Dienststelle nicht zur Einleitung des Stufen- bzw. Einigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 28.92 - PersR 1995, 83, unter Hinweis auf Beschlüsse vom 20. Juni 1986, BVerwGE 74, 273; vom 3. Juli 1986, Buchholz 238.31 § 82 BWPersVG Nr. 2 und vom 23. September 1992, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 12). Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. September 1993, BVerwGE 94, 178 m.w.N. sowie Beschluß vom 30. November 1994 - BVerwG 6 P 11.93 -. DVBl. 1995, 204; Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1993 - 1 TH 2276/92 -). Der Schulpersonalrat hat seine Zustimmungsverweigerung mit Schreiben an den Antragsgegner vom 29. März 1993 damit begründet, er sei "aufgrund der Bewerbungsunterlagen und dem Bericht des Vertreters des Personalrats ... über das Überprüfungsverfahren ... zu dem Ergebnis (gekommen), daß H für die Besetzung o.a. Stelle besser geeignet ist". Diese Begründung ist durch einen Mitbestimmungstatbestand offensichtlich nicht gedeckt; denn die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung von Bewerbern im Rahmen eines Personalauswahlverfahrens ist allein Aufgabe des Dienstherrn. Dies bedarf keiner näheren Begründung. Mithin ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich. Der Antragsgegner war und ist zur Fortsetzung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers gilt vielmehr als gebilligt. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine rechtliche Beurteilung des Initiativantrags der Personalvertretung vom 29. März 1993. Der Senat weist aus gegebenem Anlaß darauf hin, daß eine zügige Fortführung des Auswahlverfahrens nicht zuletzt aus fiskalischen Erwägungen geboten sein könnte, um möglichen Schadensersatzansprüchen vorzubeugen, die auf eine im Abbruch des Auswahlverfahrens liegende Pflichtverletzung gestützt werden könnten. Sollte der Antragsgegner nunmehr den Antragsteller auswählen, wird er dessen Mitbewerber (erneut) zu benachrichtigen haben, damit diese Gelegenheit erhalten, zu erwägen, ob sie rechtliche Schritte gegen die Auswahlentscheidung einleiten oder nicht (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Januar 1993 - 1 TG 1445/92 -). Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in der seit 1. Juli 1994 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325). Danach beträgt der Auffangstreitwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 8.000,00 DM; dieser ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).