OffeneUrteileSuche
Urteil

1 UE 1449/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1223.1UE1449.87.0A
5mal zitiert
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats ergehen (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 27. Dezember 1982 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 1983. Soweit das Verwaltungsgericht den weitergehenden, auf Zahlung von Übergangsgebührnissen für die Zeit von Juli 1982 bis Februar 1983 gerichteten Verpflichtungsantrag des Klägers abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, da der Kläger sich der Berufung der Beklagten nicht angeschlossen hat. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist aus Rechtsgründen gehindert, einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger wegen überzahlter Versorgungsbezüge geltend zu machen. Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch mit Erfolg auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung berufen. Als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge kommt im vorliegenden Fall nur die Regelung in §§ 53, 49 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1957), hier anzuwenden in der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179), i.V.m. §§ 812 ff. BGB in Betracht. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist dabei § 53 SVG. Nach dieser Vorschrift erhält ein Empfänger von Übergangsgebührnissen, der ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, neben diesem Einkommen seine Übergangsgebührnisse nur bis zur der in Absatz 6 der Vorschrift festgelegten Höchstgrenze. Als Verwendung im öffentlichen Dienst gilt nach Absatz 5 der Vorschrift unter anderem jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dahin erkannt, daß der Kläger seit Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt bis zum Ablauf seines Anspruchs auf Übergangsgebührnisse die Voraussetzungen einer Verwendung im öffentlichen Dienst erfüllte, weil er bei einem Verband von Anstalten des öffentlichen Rechts mit seiner gesamten Arbeitskraft in weisungsabhängiger Stellung beschäftigt war; auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen (Seite 9, 10 des Abdrucks). Der Kläger selbst ist im Berufungsverfahren auf die Frage, ob seine Tätigkeit bei der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt eine Verwendung im öffentlichen Dienst darstelle, nicht mehr eingegangen, so daß diese Frage als zwischen den Beteiligten unstreitig betrachtet werden kann. Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, daß die Ruhensvorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf privatwirtschaftlich geführte Verbände und sonstige Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit anzuwenden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1985, BVerwGE 72, 174 = NVwZ 1987, 327 sowie vom 3. Februar 1988, Buchholz 239 § 75 BPersVG Nr. 53 = RiA 1989, 104; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1983, ZBR 1984, 194). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 53 SVG sind erfüllt; insbesondere ist es unstreitig, daß das Einkommen des Klägers bei der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt die Höchstgrenzen des § 53 Abs. 6 SVG überstieg. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 53 SVG getroffene Ruhensregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen bestehen nicht (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1984, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 4). Dem Kläger stand daher zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgebührnissen zu. Auf den Rückforderungsanspruch der Beklagten sind die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Erstattung rechtsgrundlos erhaltener Leistungen nach Rücknahme eines Verwaltungsaktes (§ 48 Abs. 2 Satz 5 - 8 VwVfG) nicht anzuwenden, weil die soldatenrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung überzahlter Bezüge dieser Regelung als Spezialgesetze vorgehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1982, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 2 = ZBR 1983, 206). Der Rückforderungsanspruch richtet sich daher nach § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG. Aufgrund der in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsfolgenverweisung sind hinsichtlich des Umfangs der Bereicherung die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB anzuwenden. Danach kann die Beklagte einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger nicht geltend machen. Zwar kann der Kläger sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht auf die Einwendung der Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) berufen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach einhelliger Auffassung setzt § 814 BGB voraus, daß bei dem Leistenden im Zeitpunkt der Leistung eine positive Kenntnis der Nichtschuld vorhanden war, und zwar nicht nur hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Nichtbestehen der Verbindlichkeit ergibt, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung der Tatsachen und der gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 52. Auflage, Rdnr. 3 zu § 814; Münchner Kommentar-Lieb, BGB, 2. Auflage, Rdnr. 7 zu § 814; Jauernig-Schlechtriem, BGB, 6. Auflage, Anmerkung 2 b zu § 814; Staudinger-Mühl, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage, Anmerkung 3 zu § 814). Der Kenntnis der Nichtschuld steht es nicht gleich, wenn der Leistende Zweifel am Bestehen der Verbindlichkeit hegt. Auch ein Rechtsirrtum über das Bestehen der Verbindlichkeit genügt nicht, und zwar selbst dann, wenn er auf einer grob fahrlässigen Verkennung der Sach- oder Rechtslage beruht (so ausdrücklich Staudinger-Mühl a.a.O. Anmerkung 3 zu § 814). Dabei hat der Leistende zu beweisen, daß die Schuld nicht besteht, der Empfänger, daß der Leistende dies gewußt hat (vgl. Palandt-Thomas, Rdnr. 4 zu § 814; Staudinger-Mühl, Anmerkung 6 zu § 314, Münchner Kommentar-Lieb, Anmerkung 13 zu § 814). Bei Anwendung dieser strengen Maßstäbe auf den vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß bei dem Wehrbereichsgebührnisamt im Zeitpunkt der Leistung, also während der Fortzahlung der Übergangsgebührnisse an den Kläger bis Oktober 1982 ein positives Wissen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 6 SVG bestand. Bekannt war lediglich die objektive Tatsache, daß der Kläger seit Juli 1980 bei der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt beschäftigt war. Aber schon auf der Stufe der rechtlichen Subsumtion dieses Sachverhalts unter den Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 53 Abs. 1 SVG herrschte keineswegs Klarheit. Eine Kenntnis der Behörde über die Rechtslage läßt sich insbesondere nicht aus dem (zutreffenden) Hinweis an den Kläger vom 8. Mai 1980 herleiten, seine Beschäftigung bei der Versicherungsanstalt werde als Verwendung im öffentlichen Dienst angesehen. Der Umstand, daß nach diesem Hinweis die rechtlich mögliche und gebotene Zahlungseinstellung nicht erfolgte, sondern statt dessen weitere Anfragen an den Kläger (Anfang Juni 1982) und an seinen Arbeitgeber (29. Juni 1982) gerichtet wurden, zeigt vielmehr mit aller Deutlichkeit, daß die Behörde jedenfalls bis Juli 1982 nicht in der Lage war, aus dem insoweit unveränderten Sachverhalt zweifelsfreie rechtliche Schlußfolgerungen abzuleiten. Schon diese offenbare Ungewißheit verbietet es, von einer Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB auszugehen; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Der Kläger kann sich jedoch gegenüber dem Rückforderungsanspruch auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB); ein Fall der verschärften Haftung (§§ 49 Abs. 2 Satz 2 SVG, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) liegt nicht vor. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat in der Klageschrift vom 24. Mai 1983 geltend gemacht, er habe seine Lebenshaltung auf die ihm gewährten Versorgungsbezüge eingerichtet und diese verbraucht. Die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB sind damit (noch) hinreichend dargetan. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist ausgeschlossen. Der Kläger haftet auch nicht nach den allgemeinen Vorschriften, und zwar weder nach Soldatenrecht noch nach Bereicherungsrecht. Eine verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte. Das ist im vorliegenden Fall schon vom Tatsächlichen her auszuschließen. Aus der Sicht des Klägers, der selbst mit Schreiben vom 28. April 1980 eine ausdrückliche Anfrage wegen der Fortzahlung der Übergangsgebührnisse an das Wehrbereichsgebührnisamt gerichtet hatte, war das Verhalten der Behörde widersprüchlich; denn der Hinweis vom 8. Mai 1980, die Zahlungen würden in Anbetracht seines Verwendungseinkommens eingestellt, blieb folgenlos. Nachdem die Negativbescheinigung der Versicherungsanstalt vom 6. Juni 1980 vorgelegt worden war, konnte der Kläger bei unbefangener Betrachtungsweise durchaus davon ausgehen, daß die Weiterzahlung der Übergangsgebührnisse mit Rechtsgrund erfolgte. Aufgrund dieses Sachverhalts entfällt auch eine verschärfte Haftung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB; denn der Mangel des rechtlichen Grundes war keineswegs so offensichtlich, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Aber auch nach § 820 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB tritt eine verschärfte Haftung nicht ein. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft Fälle, in denen der Wegfall des Rechtsgrundes vom Horizont des Leistungsempfängers her jederzeit möglich ist, wie es regelmäßig der Fall ist, wenn Zahlungen unter einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt geleistet werden. Ein gesetzesimmanenter Vorbehalt ist zwar bei Versorgungsbezügen grundsätzlich gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß jeder Versorgungsberechtigte davon ausgehen, daß nach den gesetzlichen Regelungen über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche gegen die öffentliche Hand bei einer entsprechenden Änderung der Sachlage eine Änderung der Bezüge eintritt, auch wenn dieser Vorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz fixiert ist; eine darauf beruhende Rückzahlungspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1977, BVerfGE 46, 97, 113 f. = NJW 1978, 533, 535 ; vgl. zum gesetzesimmanenten Vorbehalt bei Versorgungsbezügen ferner grundlegend BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1976, Buchholz 232 § 185 BBG Nr. 31, sowie vom 28. Februar 1985, BVerwGE 71, 77; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juli 1980 - I OE 37/77 -, HessVGRspr. 1981, 94). Dieser Vorbehalt erstreckt sich jedoch nur auf wirkliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die für die Höhe der Versorgungsbezüge und damit in den Fällen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen für die Anwendung der Anrechnungs- bwz. Ruhensvorschriften bedeutsam sind. Ein Vorbehalt kommt hingegen nicht zum Tragen, wenn die Behörde einschlägige Rechtsvorschriften nicht beachtet oder nicht zutreffend angewandt hat, weil in den Fällen einer fehlerhaften Rechtsanwendung die unterbliebene Kürzung der Versorgungsbezüge allein im Verantwortungsbereich der Behörde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1985, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 sowie Beschluß vom 2. April 1990, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4; vgl. ferner zu einem Fall der Mißachtung des Verbots der Doppelbesoldung BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1975, Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1). Im vorliegenden Fall hing die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung nicht von Änderungen der Sach- oder Rechtslage, sondern ausschließlich von der richtigen Anwendung der einschlägigen Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 6 SVG ab. Die entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts war bereits im Juli 1980 eingetreten, als der Kläger die Beschäftigung bei der Versicherungsanstalt aufgenommen hatte. Bis zur schließlichen Einstellung der Zahlungen im Juli 1982 sind Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr eingetreten. In einem solchen Fall kommt der gesetzesimmanente Vorbehalt bei der Gewährung von Versorgungsbezügen nicht zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1975 a.a.O.). Die Beklagte ist damit aus Rechtsgründen gehindert, den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 127 BRRG, 87 Abs. 3 SVG, 172 BBG, 132 Abs. 2 VwGO). Der 1946 geborene Kläger war Soldat auf Zeit. Nach einer Dienstzeit von 12 Jahren schied er am 29. Februar 1980 aus der Bundeswehr aus. Zuvor hatte das Wehrbereichsgebührnisamt IV mit Bescheid vom 13. Dezember 1979 die dem Kläger für die Zeit vom 1. März 1980 bis zum 28. Februar 1983 zustehenden Übergangsgebührnisse gemäß § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) festgesetzt und den Kläger auf seine gemäß § 60 Abs. 2 SVG bestehende Verpflichtung zur Anzeige einer zukünftigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst hingewiesen. In dem Bescheid hieß es ferner, im Zweifel sei durch eine Rückfrage beim Wehrbereichsgebührnisamt zu klären, ob eine Beschäftigung als Tätigkeit im öffentlichen Dienst anzusehen sei. Mit Schreiben vom 28. April 1980 teilte der Kläger dem Wehrbereichsgebührnisamt mit, er beabsichtige, eine Arbeitsstelle als Bezirksleiter bei der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt anzutreten; der Kläger fragte an, ob seine Übergangsgebührnisse aufgrund dieser Tätigkeit für die verbleibenden 32 Monate gekürzt würden. Der Beschäftigung des Klägers lagen Dienstverträge mit der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt und der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt (Anstalten des öffentlichen Rechts) vom 24. März 1980 zugrunde, nach welchen der Kläger ab 1. Juli 1980 als Angestellter im Außendienst mit den Befugnissen eines Handlungsgehilfen tätig werden sollte. Mit Schreiben vom 8. Mai 1980 wies das Wehrbereichsgebührnisamt den Kläger darauf hin, seine Tätigkeit bei der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt stelle eine Verwendung im öffentlichen Dienst dar. Neben seinem Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst könne er Versorgungsbezüge nur bis zu der im Soldatenversorgungsgesetz bestimmten Höchstgrenze erhalten. Zur Vermeidung größerer Überzahlungen werde daher die Zahlung des Kindergeldes und der Übergangsgebührnisse mit dem 1. Juli 1980 eingestellt. Der Kläger legte daraufhin ein Schreiben der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt vom 6. Juni 1980 vor, in dem diese feststellte, sie sei eine Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts und kein öffentlicher Dienst. Sie erfülle keine öffentlichen Aufgaben und nehme sogar am Wettbewerb teil. Das Wehrbereichsgebührnisamt zahlte die mit Bescheid vom 13. Dezember 1979 errechneten Übergangsgebührnisse an den Kläger weiter. Anfang Juni 1982 wies das Wehrbereichsgebührnisamt den Kläger erneut auf seine Anzeigeverpflichtung gemäß § 60 SVG hin und forderte ihn auf, eine Erklärung über seine Verwendung im öffentlichen Dienst abzugeben. Der Kläger gab daraufhin an, sein Arbeitgeber sei die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt. Nunmehr teilte das Wehrbereichsgebührnisamt dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 1982 mit, die Frage der Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes auf seinen derzeitigen Arbeitgeber habe bisher noch nicht endgültig geklärt werden können; diese Klärung werde jetzt in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber erfolgen. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte das Wehrbereichsgebührnisamt die Hessen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt zu einer Stellungnahme auf, ob die Beschäftigung des Klägers als Verwendung im öffentlichen Dienst zu werten sei. Nachdem der Arbeitgeber des Klägers diese Frage mit Schreiben vom 26. Juli 1986 verneint hatte, teilte das Wehrbereichsgebührnisamt der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt mit weiterem Schreiben vom 3. August 1982 mit, die Tätigkeit bei der Versicherungsanstalt sei als öffentlicher Dienst im Sinne von § 53 SVG anzusehen. Zugleich wurde die Versicherungsanstalt aufgefordert, ihrer Anzeigepflicht nach § 60 SVG nachzukommen und das Einkommen des Klägers getrennt nach seinen Bestandteilen darzulegen. Dies lehnte die Versicherungsanstalt mit Schreiben vom 11. August 1982 ab. Nunmehr kürzte das Wehrbereichsgebührnisamt die Versorgungsbezüge des Klägers für die Dauer von 3 Monaten ab Juli 1982 um 250,00 DM und stellte ab Oktober 1982 die Zahlungen ein. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1982 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 1983 forderte die Behörde den Kläger auf, den Betrag von 48.449,96 DM zurückzuzahlen oder einen Tilgungsvorschlag zu unterbreiten. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 1983 wies die Wehrbereichsverwaltung IV den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Einkünfte des Klägers aus seiner derzeitigen Verwendung im öffentlichen Dienst überstiegen die gesetzlichen Höchstgrenzen, so daß ihm keine Versorgungsbezüge zustünden. Gegenüber dem Rückforderungsanspruch könne sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil die Zahlung der Versorgungsbezüge hinsichtlich der Anwendung der Ruhensvorschriften einem gesetzlichen Vorbehalt unterliege, der die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ausschließe. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsberechtigte des gesetzlichen Vorbehaltes im Zeitpunkt der Überzahlung bewußt gewesen sei. Auch ein vollständiger oder teilweiser Erlaß der Rückforderung aus Gründen der Billigkeit sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Dem Kläger könnten lediglich zur Rückzahlung angemessene Raten bewilligt werden. Der Kläger hat am 24. Mai 1983 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beschäftigung bei der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt stelle keine Verwendung im öffentlichen Dienst dar. Die Versicherungsanstalt nehme am allgemeinen Wettbewerb teil und betätige sich auf dem Gebiet des Privatrechts. Es bestehe kein Versicherungsmonopol, es gebe keine Beamten und der Bundesangestelltentarif gelte nicht. Darüber hinaus sei der Rückforderungsanspruch auch nach den Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, weil die Beklagte die Zahlungen an den Kläger zwei Jahre lang in Kenntnis aller zur Rückforderung berechtigenden tatsächlichen Umstände geleistet habe. Der Kläger könne sich auch auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Mit einer Rückforderung müsse er nur rechnen, wenn sich die Sachlage nachträglich ändere, nicht aber, wenn die Versorgungsstelle ihre Rechtsauffassung ändere, nachdem sie über einen längeren Zeitraum hinweg Zahlungen geleistet habe. Im übrigen dürfe er - der Kläger - auf den Bestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts vertrauen (§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). Er habe ein Angebot der Allianz-Versicherung abgelehnt. Die der Beklagten erteilte Auskunft seines Arbeitgebers habe ihn in der Annahme bestärkt, seine Tätigkeit stelle keine Verwendung im öffentlichen Dienst dar. Schließlich sei eine Rückforderung auch aus dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Zeit von Juli 1982 bis Februar 1983 ein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgebührnissen zuzüglich Kindergeld zu. Der Kläger hat beantragt, 1. den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. Dezember 1982 und den Änderungsbescheid vom 12. Januar 1983 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1983 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Juli bis September 1982 jeweils 1.656,30 DM, insgesamt 4.968,90 DM und für die Monate Oktober 1982 bis Februar 1983 jeweils 1.906,30 DM, insgesamt 9.531,50 DM an Übergangsgebührnissen einschließlich Kindergeld zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe Verwendung im öffentlichen Dienst gefunden. Für diese Feststellung komme es nach § 53 SVG entscheidend auf die Rechtsform des Arbeitgebers an. Der Kläger könne sich in Anbetracht des gesetzlichen Vorbehalts der Ruhensvorschriften im Soldatenversorgungsgesetz nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auch ein Vertrauensschutz komme bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nicht in Betracht. Die Beklagte habe den Kläger bereits mit Schreiben vom 8. Mai 1980 darauf hingewiesen, daß sie seine Tätigkeit bei der Versicherung als öffentlichen Dienst ansehe. Angesichts dessen habe der Kläger die Übergangsgebührnisse nicht ohne weitere Klärung der Frage einer Verwendung im öffentlichen Dienst annehmen und verausgaben dürfen. Mit Urteil vom 23. Februar 1987 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden zwar Übergangsgebührnisse nach § 53 SVG nicht zu; eine Rückforderung nach § 49 Abs. 2 SVG sei jedoch nach den Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen. Der Kläger könne Versorgungsbezüge nur bis zu der in § 53 Abs. 2 SVG bezeichneten Höchstgrenze erhalten, da er aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen beziehe. Er stehe als Außendienstmitarbeiter eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Aufgrund seiner Dienstverträge vom 24. März 1980 sei er verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, keine Nebenbeschäftigung auszuüben, den Weisungen Folge zu leisten und Sonderaufträge durchzuführen. Damit liege eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Ruhensvorschriften der Beamtengesetze vor. Da sein Einkommen aus dieser Verwendung die Höchstgrenzen des § 53 SVG übersteige, habe ihm zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung der Übergangsgebührnisse zugestanden. Gleichwohl sei die Rückforderung der überzahlten Beträge nach § 49 Abs. 2 SVG ausgeschlossen, weil die Beklagte die Übergangsgebührnisse in Kenntnis ihrer Nichtschuld gezahlt habe (§ 814 BGB). Bereits mit Schreiben vom 8. Mai 1980 habe die Beklagte gegenüber dem Kläger festgestellt, seine Tätigkeit bei der Versicherungsanstalt sei als Verwendung im öffentlichen Dienst anzusehen. Diese Rechtsauffassung der Beklagten habe sich auch dann nicht verändert, als der Kläger das Schreiben der Versicherungsanstalt vom 6. Juni 1980 vorgelegt habe. Ohne von dieser Rechtsauffassung erkennbar abzurücken, habe die Beklagte die Übergangsgebührnisse an den Kläger weitergezahlt. Der Kläger selbst habe hingegen aufgrund des Schreibens seines Arbeitgebers vom 6. Juni 1980 davon ausgehen können, daß ihm die Übergangsgebührnisse zustünden. Die Zahlung dieser Versorgungsbezüge unterliege keinem gesetzlichen Vorbehalt. Ein Versorgungsberechtigter müsse nur dann von einer möglichen Rückforderung überzahlter Beträge ausgehen, wenn eine Änderung der für die Rechtslage erheblichen Tatsachen eintrete. Dies sei hier nicht der Fall. Gegen das ihr am 23. April 1987 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Mai 1987 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger habe eine endgültige Ruhensregelung nach § 53 SVG durch eine fruchtlose Debatte über seine Verwendung im öffentlichen Dienst blockiert. Er habe die ihm obliegenden Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt und nur die Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 6. Juni 1980 vorgelegt. Der Umstand, daß die Beklagte gleichwohl die Übergangsgebührnisse weiter gezahlt habe, hätte höchstens Gegenstand einer Billigkeitsentscheidung sein können. Im übrigen sei die Leistung keineswegs in Kenntnis der Nichtschuld erfolgt. Die Behörde habe vielmehr nur deshalb weitergezahlt, weil noch keine endgültige Ruhensregelung getroffen worden sei und das Wehrbereichsgebührnisamt sich inkonsequent verhalten habe. Die Zahlungen stünden jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt jederzeitiger Rückforderung; dieser Vorbehalt sei einer Ruhensberechnung stets immanent. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes IV vom 27. Dezember 1982 in der Form des Änderungsbescheides vom 12. November 1983 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 11. März 1983 aufgehoben worden sind. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die positive Kenntnis der Rechtslage ergebe sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Der Kläger habe mit der Anzeige vom 28. April 1980 seine Mitwirkungsverpflichtung erfüllt. Mit der Vorlage der Bescheinigung vom 6. Juni 1980 habe er lediglich den Rechtsstandpunkt seines Arbeitgebers vertreten. Die Beklagte habe darüber hinaus das ihr in § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG eingeräumte Rückforderungsermessen nicht ausgeübt und keine Billigkeitsentscheidung getroffen, sondern lediglich formelhaft auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen. In eine solche Billigkeitsentscheidung hätten jedoch die eigenen Versäumnisse der Beklagten eingehen müssen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Besoldungsakte der Beklagten einschließlich des Widerspruchsvorgangs (2 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.