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Urteil

9 K 1109/11.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1117.9K1109.11.F.0A
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Leitsätze
Verjährung, grob fahrlässige Unkenntnis
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitsung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verjährung, grob fahrlässige Unkenntnis Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitsung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die – zulässige – Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rückforderung von Versorgungsbezügen findet ihre gesetzliche Grundlage in § 52 Abs. 2 BeamtVG, der auf die Vorschriften der § 812 ff. BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Deren Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat vom Beklagten Versorgungsleistungen ohne rechtlichen Grund erhalten und ist ihm deshalb zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs.1 BGB). Die Höhe der Überzahlungen ergibt sich aus dem Berechnungsbescheid der Beklagten vom 21.12.2010. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (9 K 158/11.F). Die Klägerin kann sich nicht auf Entreicherung berufen. Denn sie haftet, weil die Versorgungsbezüge unter Vorbehalt festgesetzt und geleistet wurden, entsprechend § 820 BGB verschärft. Diese Bestimmung schließt die Entreicherungseinrede aus, wenn mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde. Dem entspricht im Bereich des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts die Festsetzung und Leistung von Bezügen unter Vorbehalt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23.12.1993 – 1 UE 1449/87; NdsOVG, Urteil vom 11.01.2007 – 5 LB 105/05). Dies war auch vorliegend der Fall (Bescheid vom 16.05.1995). Das Gericht musste dem Vorbringen der Klägerin, die zurückgeforderten Beträge verbraucht zu haben, deshalb auch nicht nachgehen. Der Klägerin steht auch nicht die Einrede der Verjährung zur Seite. Die Ansprüche des Beklagten auf Rückerstattung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge sind nicht verjährt. Entsprechend § 195 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Gläubigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Auch in Bezug auf die Verjährung von vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB n. F. vorliegen (HessVGH, B. v. 20. 12. 2007 - 1 UZ 1485/07 –). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Beklagte hat von dem Rentenbezug erst aus Anlass des im Jahr 2009 mit der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Datenabgleich Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin seit 1998 eine Rente bezog . Der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Regelung eines Versorgungsausgleichs der Beklagte im Jahr 1994 davon Kenntnis erlangt hat, das zu diesem Zeitpunkt die Klägerin eine Rentenanwartschaft besaß , ist entgegen der klägerischen Auffassung, die auch nicht weiter begründet wird, unerheblich. Die in Bezug genommene Bestimmung des § 55 Abs.1 Satz 3 BeamtVG gibt für eine solche Rechtsauffassung nichts her. Sie besagt nur, dass die Anwendung der versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen nicht von der Disposition des Versorgungsberechtigten über bestehende Rentenansprüche abhängt. Dem Beklagten kann auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs.1 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Grad der von der Versorgungsdienststelle anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Für den hier zu entscheidenden Fall der Anwendung von Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber dem Versorgungsempfänger klare, strenge und sanktionierbare Anzeigepflichten auferlegt (§ 62 Abs.2, Abs.3 BeamtVG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage darf eine Versorgungsdienstelle ihre Organisation und die Gestaltung ihrer Arbeitsabläufe an der Erwartung ausrichten, dass der Versorgungsempfänger seinen Verpflichtungen nachkommt. Eine Versorgungsdienstelle ist insbesondere nicht gehalten, eine Ablaufroutine zu etablieren, bei welcher der prospektive Rentenbeginn intern gemeldet und eine solche Meldung zum Anlass einer an den Versorgungsempfänger gerichteten Erinnerung genommen wird, den Beginn des Rentenbezugs anzuzeigen. Der Umstand, dass vorliegend der Beklagte aus dem im Jahr 1994 durchgeführten Versorgungsausgleichsverfahren Kenntnis über eine Rentenanwartschaft der Klägerin erlangt hatte, rechtfertigt deshalb nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs zu einem vor 2009 liegenden Zeitpunkt. Auf die Tatsache, dass die Klägerin im Jahr 1995 unzutreffende Angaben sowohl im Hinblick auf das Bestehen einer Rentenanwartschaft als auch über den durchgeführten Versorgungsausgleich gemacht hat (Bl. 16 f. BA), kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB, wonach Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, beginnt ebenfalls erst ab dem 1. Januar 2002 zu laufen (BVerwG, U.v.30.06.2011, Az. 3 C 30/10), so dass auch den Rückforderungsansprüchen der Beklagten, die den vorher liegenden Zeitraum betreffen, nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann. Die vom Beklagten gemäß § 52 Abs.2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Zum für die rechtliche Beurteilung dieser Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids lagen, worauf der Beklagte hingewiesen hat, keine bzw. keine hinreichend substantiierten Erkenntnisse vor, die ein (teilweises) Absehen von der Rückforderung gerechtfertigt hätten, weswegen auch der Anregung der Klägerin, ihren diesbezüglichen Vortrag im gerichtlichen Verfahren zum Anlass für eine weitere Sachverhaltsermittlung zu nehmen, seitens des Gerichts nicht gefolgt werden konnte. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der neue Sachvortrag der Klägerin im Rahmen einer gegebenenfalls neu zu treffenden Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden könne. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die am 27.07.1933 geborene Klägerin war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.1995 als beamtete Lehrerin – zuletzt als Oberstudienrätin in der Besoldungsgruppe A 14 - im Dienst des Beklagten tätig. Mit Bescheid vom 16.05.1995 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Versorgungsbezüge fest. In diesem Bescheid wird auf ein beigefügtes Merkblatt Bezug genommen, in welchem unter anderem auf die der Klägerin obliegenden Anzeigepflichten hingewiesen wird. Weiterhin heißt es, dass Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt stünden, dass die Bezüge im Fall einer späteren Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften gekürzt würden und die Überzahlung zurückgefordert werde. Im Fall der Rückforderung könne die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nicht erhoben werden. Die Anwendung der Ruhens- oder Kürzungsvorschriften könne z.B. beim Bezug einer Rente in Betracht kommen. Auf einem ihr gleichzeitig zugeleiteten Formblatt gab die Klägerin unter dem Datum vom 07.06.1995 unter anderem an, dass sie vom Inhalt des Merkblattes für Versorgungsempfänger Kenntnis genommen habe und verneinte die Fragen nach dem Bestehen einer Rentenanwartschaft und nach der Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Im Jahr 2009 führte der Beklagte einen Datenabgleich mit der Deutschen Rentenversicherung durch und stellte fest, dass die Klägerin neben ihrer Beamtenversorgung eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Mit Schreiben vom 17.08.2009 teilte der Beklagte der Klägerin diesen Sachverhalt mit und bat um Vorlage des Rentenbescheids. Mit Schreiben vom 18.08.2010 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass ihre Versorgungsbezüge ab dem 01.09.2010 vorläufig um 500,46 Euro gekürzt würden und bat nochmals um Vorlage des vollständigen Rentenbescheids. Mit Schreiben vom 11.10.2010 bat der Beklagte die Deutsche Rentenversicherung um Übersendung des vollständigen Rentenbescheids. Mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 21.12.2010 stellte der Beklagte fest, dass es wegen des Zusammentreffens des Versorgungsbezugs mit einer Rente zu einer Kürzung des Versorgungsbezugs ab dem 01.08.1998, dem Beginn der Rentengewährung, komme. Die Kürzung der aktuellen Versorgungsbezüge laufe bereits seit dem 01.09.2010. Für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum 31.08.2010 sei es zu einer Überzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von 68.912,62 Euro gekommen und es sei beabsichtigt, diese zurückzufordern. Mit Bescheid vom 11.03.2011 forderte der Beklagte unter Verweis auf den Berechnungsbescheid vom 21.12.2010 von der Klägerin die in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 31.08.2010 entstandene Überzahlung in Höhe von 68.912,62 Euro zurück. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil jede Versorgungsfestsetzung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Vornahme einer Ruhensregelung stehe. Von der Rückforderung könne auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten abgesehen werden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 18.04.2011 Klage erhoben. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Der Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin einen Rentenanspruch habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte im Jahr 1994 im Rahmen des Versorgungsausgleichs der Scheidungssache der Klägerin gegen ihren damaligen Ehemann eine Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingeholt und auf der Grundlage dieser Auskunft eine eigene Auskunft im Hinblick auf die Versorgungsbezüge der Klägerin erteilt habe. Der Beklagte habe somit seit 1994 in der Person des für die Versorgungsbezüge der Klägerin zuständigen Bediensteten positive und sichere Kenntnis von der Rentenanwartschaft der Klägerin. Dass der Beklagte von dem Bezug der Rente erst später Kenntnis erlangt habe, sei irrevelant. Denn nicht erst der tatsächliche Rentenbezug führe zu einer Anrechnung, sondern bereits der Anspruch auf eine Rente. Dies ergebe sich, so die Klägerin sinngemäß, aus § 55 Abs.1 Satz 3 BeamtVG. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.03.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Verjährungseinrede entgegen. Eine positive Kenntnis oder eine grob fahrlässige Nichtkenntnis des Rentenbezugs im Sinn des § 199 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BGB liege nicht vor. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Versorgungsdienstelle über den Rentenbezug zu informieren. Hierüber sei sie ausreichend informiert worden. Im Jahr 1995 habe sie die Frage nach dem Bestehen einer Rentenanwartschaft ausdrücklich verneint. Beklagtenseits habe keine Pflicht zu eigenen Ermittlungen bestanden.