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Beschluss

1 TG 2485/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0515.1TG2485.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das im Mai 1991 eingeleitete neue Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des Direktors der Westerwaldschule fortzuführen. Die einstweilige Anordnung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen klarstellenden Wortlaut zu erlassen, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern. Durch die Neuausschreibung der Stelle des Direktors ist der vom Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluß zutreffend umschriebene sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden. Die Neuausschreibung ist die vom Antragsgegner gewählte Folge seiner Entscheidung, das erste Auswahlverfahren um die vorgenannte Stelle abzubrechen. Durfte die Beendigung des ersten Auswahlverfahrens (so) nicht erfolgen, ist auch die Neuausschreibung fehlerhaft. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat als Bewerber um die Direktorenstelle auf Grund der ersten Ausschreibung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums vom 29. Februar 1988 einen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Das heißt: Er hat einen Anspruch auf eine faire, chancengleiche Behandlung bei fehlerfreier Ermessensausübung und unter Einhaltung des eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. z. B. Beschluß des Senats vom 17. März 1992 -1 TG 2240/91-). An diesem Anspruch ist die Entscheidung des Dienstherrn über den Abbruch des Auswahlverfahrens zu messen. Eine vorzeitige Beendigung eines Auswahlverfahrens für eine Beförderung bzw. für die Vergabe eines höher bewerteten Dienstpostens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in jedem Stadium zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. hierzu z. B. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 1987 -1 TG 2950/87-, vom 6. Juli 1989 -1 TG 1870/89-, vom 29. August 1989 -1 TG 1470/89-, vom 5. April 1990 -1 TG 549/90- und vom 17. März 1992 -1 TG 2240/91-), die Entscheidung also nicht gesetzwidrig oder ermessensfehlerhaft ist (so ausdrücklich Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1988 -1 TG 3579/87-). Unsachlich ist eine im Ermessen des Dienstherrn liegende Abbruchentscheidung jedenfalls dann, wenn sie einen Bewerber in seinem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachsenden Anspruch verletzt, nicht aus ermessensfehlerhaften Erwägungen in seinem beruflichen Fortkommen behindert zu werden. Diese Situation liegt hier vor. Zwar steht der Entscheidung ohne Datum über die Beendigung des ersten Auswahlverfahrens, die auf der an den Antragsgegner gerichteten Verfügung des Berichterstatters vom 3. April 1991 im Verfahren 1 TG 756/91 (im folgenden: Konkurrentenverfahren) angebracht ist und die von der Staatssekretärin stammt, nicht entgegen, daß der Antragsteller am 23. Februar 1990 vom damals zuständigen Staatssekretär für die Besetzung der streitigen Schulleiterstelle ausgewählt worden und dies auch mit Erlaß vom 19. April 1990 dem Regierungspräsidium mitgeteilt worden war und der Antragsgegner außerdem im März 1991 im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens aus seiner Sicht endgültig über die Besetzung der Stelle entschieden hatte. Denn zumindest solange eine Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber noch nicht erfolgt ist, ist das Auswahlverfahren auch noch nicht beendet und kann abgebrochen werden (In seinem Beschluß vom 29. August 1989 -1 TG 1470/89- hat der erkennende Senat selbst nach Übertragung des Dienstpostens, jedoch vor Beförderung des Ausgewählten, einen Stopp des Beförderungsverfahrens aus sachlichem Grund für zulässig erachtet). Die von der Staatssekretärin in ihrem Vermerk genannten Gründe für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens sind jedoch nicht geeignet, diese Entscheidung zu rechtfertigen, denn sie sind unzutreffend. So ist nicht ersichtlich, daß eine Neuausschreibung der Stelle die Situation an der Schule befrieden wird. Es können sich - wie es auch eingetreten ist - die bisherigen Konkurrenten wieder um die Stelle bewerben. Auch weitere gerichtliche Auseinandersetzungen werden offensichtlich durch die Neuausschreibung nicht ausgeschlossen. Soweit in dem Vermerk zum Ausdruck kommt - wie man dem Ort seiner Anbringung entnehmen kann -, daß die Staatssekretärin befürchtete, der Antragsgegner werde das damals beim Senat anhängig gewesene Konkurrentenverfahren um die Stelle verlieren, und deshalb diene eine Ausschreibung der Beschleunigung des Besetzungsverfahrens, stellt auch dieser Gesichtspunkt keinen sachlichen Grund für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens dar. Wie schon für das Verwaltungsgericht ist auch für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb das Ministerium, das in erster Instanz obsiegt hatte, zu der Einschätzung gelangt ist, das Verfahren werde für den Antragsgegner negativ ausgehen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem angegriffenen Beschluß, S. 5, 1. Absatz, verwiesen. Das ursprüngliche Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlentscheidung vom 23. Februar 1990 verlief insgesamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Auf Grund des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts, welcher der Auswahlentscheidung des damaligen Staatssekretärs zugunsten des Antragstellers zugrunde lag, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß jener den ihm eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum überschritten oder gar mißbraucht hatte. Der Auswahlvorschlag der zuständigen Fachabteilung des Hessischen Kultusministeriums vom 25. Januar 1990 zugunsten des Antragstellers, dem sich der Staatssekretär angeschlossen hatte, ist unter Berücksichtigung des Inhalts der im Vorschlag in Bezug genommenen Vorstellungsgespräche vom 15. Januar 1990 nachvollziehbar. Schon der Regierungspräsident hatte in seinem Würdigungsbericht vom 22. Dezember 1988 dem Antragsteller des Konkurrentenverfahrens -1 TG 756/91- bescheinigt, von ihm seien neue Impulse für die weitere Entwicklung der Schule nur in begrenztem Umfang zu erwarten. Hinsichtlich des Beigeladenen jenes Verfahrens, des jetzigen Antragstellers, wurde im Protokoll des Vorstellungsgesprächs im Kultusministerium vom 15.1.1990 hingegen insbesondere hervorgehoben, er bringe überzeugend seine zehnjährige Funktionserfahrung als Stufenleiter einer integrierten Gesamtschule in seinen Ausführungen zu schulorganisatorischen Problemfeldern ein. Zum Aufbau, zur Profilbildung und zur Fort- und Weiterentwicklung der Integrierten Gesamtschule entwickelte er realistische Perspektiven. Daß der frühere Staatssekretär den genannten Kriterien und auch dem Gesichtspunkt der bisherigen Erfahrungen der Bewerber im Bereich der integrierten Gesamtschule bei der Besetzung der Leiterstelle der im Aufbau befindlichen Integrierten Gesamtschule sehr großes Gewicht beigemessen und deshalb den Antragsteller ausgewählt hatte, ist unter dem Aspekt einer bestmöglichen Besetzung der Stelle nicht unsachgerecht und lag innerhalb des Rahmens seines weiten Auswahlermessens. Damit erscheint die von der Staatssekretärin vorgenommene Einschätzung der Rechtslage, der Antragsgegner werde voraussichtlich im Konkurrentenverfahren verlieren, nicht vertretbar. Die weiteren Argumente für den Abbruch des Auswahlverfahrens, die der für die Prozeßführung des Hessischen Kultusministeriums zuständige Beamte im anhängigen Verfahren vorträgt, kann der Senat nicht berücksichtigen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß sie der Abbruchentscheidung zugrunde gelegen haben. Jedenfalls dann, wenn der für die Beförderungsentscheidung zuständige Staatssekretär oder der Minister (vgl. auch Beschluß des Senats vom 3. August 1990 -1 TG 1740/90-) einen Bewerber schon ausgewählt hat, können nur sie und nicht etwa eine ihnen nachgeordnete Stelle diese Auswahlentscheidung rückgängig machen; sie allein haben deshalb die Entscheidung über die Beendigung eines Auswahlverfahrens zu treffen. Die wesentlichen Gründe für den Abbruch des Verfahrens sind zumindest dann, wenn sie sich nicht ohne weiteres aus dem Vorgang selbst entnehmen lassen, schriftlich niederzulegen, um gegebenenfalls entsprechend dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (so auch für die Auswahlentscheidung selbst ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluß vom 10. Oktober 1989 -1 TG 2751/89- in NVwZ 1990, 284 f. und vom 23. März 1992 -1 TG 191/92-). Dies gebietet, daß die im Einzelfall relevanten Gründe zumindest ansatzweise schriftlich festgehalten werden und diese Begründung der für die Entscheidung zuständigen Person zugeordnet werden kann. Die Staatssekretärin hat ihre Entscheidung über den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens allein im Vermerk auf der gerichtlichen Verfügung vom 3. April 1991 schriftlich begründet. Eine begründete Änderung des Anforderungsprofils des Dienstpostens, die ein sachlicher Grund für die Abbruchentscheidung sein könnte, enthält der Vermerk der Staatssekretärin nicht. Weitere Erklärungen liegen von ihr nicht vor. Nach allem ist nicht erkennbar, daß die im gerichtlichen Verfahren zusätzlich vorgebrachte Begründung für die Beendigung des Auswahlverfahrens ihrer Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegen hat. Eine Bewertung dieses Vorbringens erübrigt sich damit. Erweist sich demnach die Entscheidung über die Beendigung des ersten Auswahlverfahrens als sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt sie deshalb den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, so mußte der Beschwerde des Antragsgegners mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe der Erfolg versagt bleiben. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Antragsgegner auf Grund dieser Entscheidung das erste Auswahlverfahren ohne Berücksichtigung der Neuausschreibung zum Abschluß bringen und beabsichtigen, dem Antragsteller die ausgeschriebene Stelle zu übertragen, ist er verpflichtet, den Mitbewerber und Antragsteller des Konkurrentenverfahrens -1 TG 756/91- über sein Vorhaben zu informieren, damit dieser eventuell (wieder) vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Dies erfordert der Anspruch des Mitbewerbers um eine Beförderungsstelle auf Gewährleistung ausreichenden Rechtsschutzes, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 19. September 1989 -2 BvR 1576/88- (in DVBl. 1989, 1247 = NJW 1990, 501 ) konkretisiert hat. Dasselbe gilt für die Mitbewerber um die Stelle, die sich auf Grund der Neuausschreibung beworben und einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen können. Da die vom Antragsgegner auf Grund des Senatsbeschlusses zu treffende Entscheidung über den weiteren Verlauf des Verfahrens zur Besetzung der Stelle des Direktors einer Gesamtschule als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülern (Westerwaldschule Driedorf) noch zu erfolgen hat und damit bislang noch nicht endgültig über die Rechte der anderen Bewerber entschieden wurde, war eine Beiladung der Mitbewerber hier nicht notwendig. Wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels - die geänderte Fassung des Tenors dient lediglich der Klarstellung - hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 - entsprechend -, 20 Abs. 3 GKG. Seine Höhe entspricht dem halben Auffangstreitwert, von dem auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.