Urteil
1 UE 205/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0826.1UE205.86.0A
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Leitsätze
Einzelfall, in dem einem Polizeibeamten keine Ausgleichszulage nach § 195 Abs. 2 HBG zusteht, weil er nicht nach § 194 HBG in den Ruhestand getreten, sondern wegen Dienstunfähigkeit in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt worden ist; die Beschränkung der Ausgleichszulage auf Fälle des § 194 HBG verletzt nicht den Gleichheitssatz.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem einem Polizeibeamten keine Ausgleichszulage nach § 195 Abs. 2 HBG zusteht, weil er nicht nach § 194 HBG in den Ruhestand getreten, sondern wegen Dienstunfähigkeit in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt worden ist; die Beschränkung der Ausgleichszulage auf Fälle des § 194 HBG verletzt nicht den Gleichheitssatz. Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet; insoweit kann der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers mit folgenden Maßgaben auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nach Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes verweisen: Zu Recht ist das Verwaltungsgericht. von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, obwohl ein Vorverfahren im Sinne des § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 182 Abs. 3 HBG nicht durchgeführt worden ist. Auch bedurfte es keines Antrages des Klägers auf Festsetzung und Auszahlung des begehrten Ausgleichs. Er gehört zwar nicht zu den Versorgungsbezügen im eigentlichen Sinne, sondern stellt eine Versorgungsleistung eigener Art dar (vgl. Fürst, GKÖD, O § 48 RdNr. 3; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: April 1987, § 48 BeamtVG RdNr. 1 m.w.N.), die, falls die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, nach § 49 BeamtVG mit den (eigentlichen) Versorgungsbezügen festgesetzt wird (so Fürst, a.a.O., 0 § 48 RdNr. 5). Anders als etwa bei dem Begehren eines Beamten auf Schadensersatz ist also hier der Antrag an die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle nicht eine (nicht nachholbare) Klagevoraussetzung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.05.1987 - 1 OE 1516/84 - unter Hinweis auf Senatsurteil vom 30.10.1985 - 1 UE 1990/84 - m.w.N.). In der Sache ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Anspruchsgrundlage für den begehrten Ausgleich § 195 Abs. 2 HBG ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist (vgl. §§ 69, 109 BeamtVG). Ergänzend sei erwähnt, daß auch zu der vergleichbaren Vorschrift des § 48 BeamtVG, der hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen inhaltlich keine Unterschiede bringt, in der vorliegenden Kommentarliteratur (wie von Crisolli/Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, Kommentar, § 195 Erl. 3.) einhellig die Auffassung vertreten wird, daß ein Ausgleich nur Beamten gewährt wird, die bei Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand treten müssen, nicht dagegen auch Beamten, die vorzeitig dienstunfähig werden oder sterben (vgl. Fürst., a.a.O., O § 48 RdNr. 9; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Dezember 1986, § 48 Erl. 1; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Januar 1987, § 48 Erl. II, 3; Schütz, a.a.O., § 48 BeamtVG RdNr. 3). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die in dem Bescheid des Versorgungsamtes Wiesbaden vom 11.06.1982 ausgesprochene Änderung des Berufsschadensausgleichs. Hierbei handelt es sich um eine Leistung nach § 30 Abs. 3 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes, den der Kläger auf Grund seiner kriegsbedingten Beschädigungen erhält (vgl. § 1 Bundesversorgungsgesetz). Ihre Kürzung beruht auf einer entsprechenden Kürzung des Vergleichseinkommens nach § 8 Abs. 2 DVO zu § 30 Abs. 3 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes. Sie steht mit dem hier in Frage stehenden Ausgleich im Sinne des § 195 Abs. 2 HBG in keinem Zusammenhang. Ohne Erfolg vertritt der Kläger die Auffassung, daß ihm der Ausgleich nach § 195 Abs. 2 HBG jedenfalls nach Erreichen der Altersgrenze des 60. Lebensjahres zustehe, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe, daß er nach § 54 HBG nach Wiederherstellung seiner Polizeidiensttauglichkeit wieder in das (Polizei-) Beamtenverhältnis hätte berufen werden können. Zum einen ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, daß § 193 Abs. 1 Satz 1 HBG, der die Polizeidienstunfähigkeit umschreibt, bereits tatbestandsmäßig voraussetzt, daß nicht zu erwarten ist, "daß (der Polizeibeamte) seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt." Abgesehen davon ist der Kläger bis zum Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren nicht mehr polizeidienstfähig geworden, so daß sich seine Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit - nachträglich vom Erreichen der Altersgrenze aus betrachtet - als endgültig erweist. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zu anderen Beamten, die nicht wegen einer besonderen Altersgrenze vorzeitig, bzw. im Verhältnis zu anderen Polizeibeamten, die nicht wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind. Bei den "normal" in den Ruhestand tretenden Beamten entfallen die für die Zahlung des Ausgleichs nach § 195 Abs. 2 HBG maßgeblichen Gesichtspunkte. Bereits das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, daß die Ausgleichszahlung als besondere Versorgungsleistung dazu bestimmt ist, die geldlichen Nachteile pauschal bis zu einem gewissen Grade auszugleichen, die sich daraus ergeben, daß der Beamte einige Jahre früher als andere Beamte anstelle der Dienstbezüge nur Ruhegehalt bezieht (vgl. hierzu Fürst., a.a.O., O § 48 RdNr. 3). Demgegenüber knüpfen die Beamtengesetze in anderen Fällen des vorzeitigen Ruhestandes an die Dienstunfähigkeit bzw. an den Tod des Beamten andere Leistungen, die seine Versorgungsbezüge aufbessern, wie etwa die Berechnung des Grundgehalts aus der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe, die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten oder die Gewährung von Dienstunfallfürsorge (vgl. hierzu Fürst, a.a.O., O § 48 RdNr. 9). Diese unterschiedlichen Folgerungen setzen unterschiedliche Tatbestände voraus, so daß von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Rede sein kann. Nach allem erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet, so daß er auch die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Der am 01.06.1922 geborene Kläger stand in der Zeit vom 01.04.1946 bis zum 31.03.1969 im Dienst der Staatlichen Kriminalpolizei des Landes Hessen und wurde nach amtsärztlicher Feststellung seiner dauernden Polizeidienstunfähigkeit (Schwerkriegsbeschädigter) mit Ablauf des 31.03.1969 als Kriminalhauptmeister vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Kläger begehrt einen Ausgleich nach § 195 Abs. 2 HBG. Mit diesem Ziel erhob er zunächst Widerspruch gegen den Versorgungsbezugsbescheid des Versorgungsamtes Wiesbaden vom 11.06.1982, den das Landesversorgungsamt Hessen mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.1982 zurückwies. Mit Schreiben vom 19.08.1982 hat der Kläger am 21.08.1982 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Das Sozialgericht Wiesbaden erklärte sich mit Beschluß vom 21.01.1983 - S 6/V - 267/82 - für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Der Kläger hat vorgetragen, er sei zwar mit Wirkung vom 01.04.1969 in den Ruhestand "versetzt" worden, es sei aber möglich, daß seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt werde. In diesen Fällen habe der Beamte einen Anspruch darauf, wieder in das Beamtenverhältnis berufen zu werden. Wenn auch bei ihm - dem Kläger - ein solcher Fall nicht eingetreten sei, belege die genannte Möglichkeit aber, daß der "Beamte auf Lebenszeit" im Sinne des § 194 HBG selbst dann erst mit: dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand trete, wenn er nicht bis zum 60. Lebensjahr aktiv Dienst geleistet habe. Deshalb sei auch er - der Kläger - erst mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand "eingetreten". Er habe demnach einen Anspruch auf einen Ausgleich nach § 195 Abs. 2 HBG. Diese Vorschrift gelte ausnahmslos für alle Beamte, wenn sie die Voraussetzungen des § 194 HBG erfüllten. Im übrigen verletze die Verweigerung dieses Ausgleichs für Beamte, die auf Grund schwerer Behinderung nach knapp 30 Dienstjahren verdienstvoller Arbeit in den Ruhestand versetzt würden, den Gleichheitssatz. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm den Ausgleich nach § 195 Abs. 2 HBG zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, ein Ausgleich gemäß § 195 Abs. 2 HBG könne nicht gewährt werden, weil nur "der gemäß § 194 HBG in den Ruhestand getretene Vollzugsbeamte" neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich erhalte. Der Kläger aber sei wegen dauernder Polizeidienstunfähigkeit gemäß §§ 51, 193 HBG vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand versetzt worden. § 195 Abs. 2 HBG gelte ausschließlich für Vollzugsbeamte, die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten seien. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 05.12.1985 - VIII/2 E 103/83 - abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet.. Das bisher nicht durchgeführte Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 BRRG stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar könne das Vorverfahren vor den Versorgungsämtern nicht als Vorverfahren im Sinne des § 126 Abs. 2 BRRG angesehen werden, weil sie für die Gewährung des Ausgleichs nach § 195 Abs. 2 HBG sachlich nicht zuständig seien, doch sei ein Vorverfahren darin entbehrlich, wenn die Behörde im Rechtsstreit zu erkennen gebe, der voraussichtliche Inhalt des Widerspruchsbescheides werde sich nicht von dem der Klageerwiderung unterscheiden, und wenn die Behörde Klageabweisung beantrage (BVerwGE 15, 307 insbesondere 310). Das habe das beklagte Land im vorliegenden Rechtsstreit eindeutig zu erkennen gegeben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 195 Abs. 2 HBG. Diese Vorschrift. gelte nur für Polizeivollzugsbeamte, die bei Erreichen der gesetzlich vollzogenen (gemeint ist offenbar: vorgezogenen) Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand treten müßten, nicht dagegen für Beamte, die vorzeitig dienstunfähig würden. Bei diesen Beamten entfielen die für die Zahlung des Ausgleichs maßgebenden Gesichtspunkte, die geldlichen Nachteile pauschal bis zu einem gewissen Grade auszugleichen, die sich daraus ergäben, daß der Polizeibeamte einige Jahre früher als andere Beamte nur Ruhegehalt beziehe. Der Kläger zähle demgegenüber zum Personenkreis der vorzeitig dienstunfähig gewordenen Beamten, ihnen werde die erdiente Versorgung unter anderen Gesichtspunkten aufgebessert, z.B. bei Dienstunfällen durch Gewährung von Dienstunfallfürsorge, in anderen Fällen der Dienstunfähigkeit oder des Todes durch Berechnung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe sowie durch die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten. Scheide also ein Polizeibeamter - wie der Kläger - nicht wegen Erreichens der für seine Beamtengruppe gesetzlich herabgesetzten Altersgrenze, sondern wegen Polizeidienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst aus, so stehe ihm ein Ausgleich weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 195 Abs. 2 HBG zu. Der Verlust der vollen Gehaltsbezüge beruhe letztlich auf der Minderung seiner körperlichen wie geistigen Leistungsfähigkeit und nicht auf der Festlegung der Altersgrenze; insoweit stehe er jedem anderen Beamten gleich. Die Rechtsprechung habe derartige Ausgleichsansprüche über den Gesetzeswortlaut hinaus zwar auch in Fällen zuerkannt, in denen Polizeibeamte noch kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig geworden seien (vgl. Entscheidung des OVG Münster vom 21.06.1957 in ZBR 1958, S. 11 f.). Der Kläger sei jedoch bereits zum 01.04.1969 polizeidienstunfähig geworden und habe erst am 01.06.1982 sein 60. Lebensjahr vollendet. Er sei weder durch die Altersgrenze der §§ 194, 195 Abs. 2 HBG, noch durch das Fehlen eines Ausgleichsanspruches benachteiligt worden, auch sei sein Fall nicht als unbilliger Härtefall zu bewerten. Er wäre auch ohne die Festlegung der besonderen Altersgrenze der §§ 194, 195 Abs. 2 HBG wegen seiner kriegsbedingten Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Dies sei aber ein Nachtseil, der in seiner Person begründet sei, nicht dagegen in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter; er müsse daher von ihm in Kauf genommen werden. Der Gesetzgeber habe mit. dem Ausgleichsanspruch nach § 195 Abs. 2 HBG nur den Sachverhalt derjenigen Beamten geregelt, die bei Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand treten müßten. Der Kläger sei jedoch wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Beide Sachverhalte seien so unterschiedlich, daß eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erkennbar sei. Gegen diesen am 16.12.1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.01.1986, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am 14.01.1986, Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiter vorgetragen: Die Regelung des § 195 Abs. 2 HBG gelte auch zugunsten des Klägers. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung müsse die Ausgleichszahlung immer dann gewährt werden, wenn infolge der vorzeitigen Altersgrenze des § 194 HBG einem Polizeivollzugsbeamten finanzielle Nachteile entstünden, wenn also kausal durch Erreichen der Altersgrenze eine Vermögenseinbuße eingetreten sei. Das treffe beim Kläger zu, denn mit Vollendung seines 60. Lebensjahres sei die Zahlung des Berufsschadensausgleichs gemäß Bescheid des Versorgungsamtes Wiesbaden vom 11.06.1982 eingestellt worden. Die Kürzung der Bezüge des Klägers beruhe daher ausschließlich auf dem Erreichen der Altersgrenze des § 194 HBG. Wäre der Kläger nicht Polizeivollzugsbeamter gewesen, hätte er nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst ausscheiden müssen und seinen Berufsschadensausgleich weiter erhalten. Somit sei er gerade durch das Erreichen dieser Altersgrenze benachteiligt worden. Wenn das Verwaltungsgericht: in dem angefochtenen Gerichtsbescheid darauf abstelle, daß der Kläger wegen seiner kriegsbedingten Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei, ein Nachteil, der in seiner Person und nicht in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter begründet sei, müsse zwischen der "vorübergehenden" und der "endgültigen" Versetzung in den Ruhestand unterschieden werden. Der Nachteil, der dem Kläger durch die vorzeitige Altersgrenze des § 194 HBG entstanden sei, nämlich der Wegfall des Berufsschadensausgleiches, sei gerade nicht in seiner Person begründet, sondern allein in seiner Eigenschaft. als Polizeivollzugsbeamter. Im übrigen verletze die Regelung über den Schadensausgleich nach § 195 Abs. 2 HBG, die allein auf die Altersgrenze des § 194 HBG abstelle, den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.06.1987 und der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.07.1987. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Personalakten betreffend den Kläger (Unterordner A bis C) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.