Urteil
4 A 1145/22
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0821.4A1145.22.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Begriff räumlicher Zusammenhang zu baulichen Anlagen ist aus Sicht der Kammer aufgrund des Ausnahmecharakters des § 2 Nr. 4 NWaldLG im Verhältnis zu der grundsätzlich beabsichtigten Schutzfunktion des Gesetzes eng auszulegen. Der Begriff im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG ist Ausfluss der schutzwürdigen Belange der Eigentümer und deren Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes (GG) sowie der Schutz ihrer Privatsphäre. Ausgehend hiervon schließt er nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff ein ( OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.09.2018 - 10 LA 51/18 -, Rn. 12, juris, m. w. N.; Klaus Thomas in: PdK Nds D-5, NWaldLG § 2, Ziff. 5 ). Dass zwischen einem Wohnhaus und einer Garage eigentlich immer ein gewisser funktionaler Zusammenhang besteht, reicht vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG zugrundeliegenden Zwecks, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes (GG) sowie die Privatsphärenicht zu schützen, nicht aus. Bei § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG handelt es sich seit der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des NWaldLG vom 26. März 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2009, S. 112) auf der Rechtsfolgenseite um eine echte Ermessensvorschrift (Begr. d. Gesetzentwurf d. damaligen Landesregierung, LT-Drs. 2009, 16/505, S. 6, 8; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.08.2018 - 10 LB 34/18 -, Rn. 66, juris; Beschl. v. 28.03.2012 - 1 LA 55/10 -, Rn. 56, juris; Klaus Thomas in: PdK Nds D-5, NWaldLG § 8, Ziff. 4.1, 4.3 )
Entscheidungsgründe
Der Begriff räumlicher Zusammenhang zu baulichen Anlagen ist aus Sicht der Kammer aufgrund des Ausnahmecharakters des § 2 Nr. 4 NWaldLG im Verhältnis zu der grundsätzlich beabsichtigten Schutzfunktion des Gesetzes eng auszulegen. Der Begriff im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG ist Ausfluss der schutzwürdigen Belange der Eigentümer und deren Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes (GG) sowie der Schutz ihrer Privatsphäre. Ausgehend hiervon schließt er nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff ein ( OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.09.2018 - 10 LA 51/18 -, Rn. 12, juris, m. w. N.; Klaus Thomas in: PdK Nds D-5, NWaldLG § 2, Ziff. 5 ). Dass zwischen einem Wohnhaus und einer Garage eigentlich immer ein gewisser funktionaler Zusammenhang besteht, reicht vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG zugrundeliegenden Zwecks, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes (GG) sowie die Privatsphärenicht zu schützen, nicht aus. Bei § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG handelt es sich seit der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des NWaldLG vom 26. März 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2009, S. 112) auf der Rechtsfolgenseite um eine echte Ermessensvorschrift (Begr. d. Gesetzentwurf d. damaligen Landesregierung, LT-Drs. 2009, 16/505, S. 6, 8; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.08.2018 - 10 LB 34/18 -, Rn. 66, juris; Beschl. v. 28.03.2012 - 1 LA 55/10 -, Rn. 56, juris; Klaus Thomas in: PdK Nds D-5, NWaldLG § 8, Ziff. 4.1, 4.3 )