Urteil
10 LB 34/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vom Begünstigten gegenüber der Behörde eindeutig erklärter Teilverzicht auf einen Verwaltungsakt kann diesen Verwaltungsakt im Umfang der Erklärung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG teilweise erledigen.
• Die Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG ist hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen.
• Bei einer Waldumwandlung unterhalb der Schwelle von 1 ha besteht keine Pflicht zur standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach Nr. 17.2.3 Anlage 1 UVPG; ein nachträglicher Teilverzicht kann diesen Schwellenwert unterschreiten lassen und damit die UVP-Pflicht entfallen.
• Die Waldumwandlungsgenehmigung ist aufzuheben, wenn die Behörde die Abwägung nach § 8 Abs. 3 NWaldLG nicht hinreichend getroffen hat und erhebliche naturschutzfachliche Belange nicht ausreichend untersucht wurden.
Entscheidungsgründe
Teilverzicht, Klagebefugnis Umweltschutzvereinigung und Aufhebung von Waldumwandlungsgenehmigung • Ein vom Begünstigten gegenüber der Behörde eindeutig erklärter Teilverzicht auf einen Verwaltungsakt kann diesen Verwaltungsakt im Umfang der Erklärung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG teilweise erledigen. • Die Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG ist hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. • Bei einer Waldumwandlung unterhalb der Schwelle von 1 ha besteht keine Pflicht zur standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach Nr. 17.2.3 Anlage 1 UVPG; ein nachträglicher Teilverzicht kann diesen Schwellenwert unterschreiten lassen und damit die UVP-Pflicht entfallen. • Die Waldumwandlungsgenehmigung ist aufzuheben, wenn die Behörde die Abwägung nach § 8 Abs. 3 NWaldLG nicht hinreichend getroffen hat und erhebliche naturschutzfachliche Belange nicht ausreichend untersucht wurden. Der Kläger ist eine als Umweltvereinigung anerkannte Organisation; die Beigeladene ist Waldeigentümerin und Landwirtin. Sie erhielt vom Beklagten am 20.06.2012 eine Genehmigung zur Umwandlung von Waldflächen (ursprünglich 1,73 ha) sowie Ersatzaufforstungen. Der Sohn der Beigeladenen plante daneben Stallbauten; hierzu erstellte ein Gutachter eine UVS, die Ammoniakimmissionen und den Vorkommen geschützter Vogel- und Fledermausarten behandelte. Der Kläger erhob Klage gegen die Waldumwandlungsgenehmigung; nach Klageerhebung erklärte die Beigeladene am 02.12.2013 verbindlich Teilverzicht auf die Umwandlung eines Flurstücks, sodass die verbleibende genehmigte Fläche 0,8955 ha beträgt. Der Beklagte führte eine UVP-Vorprüfung durch und verneinte die Verpflichtung zur UVP. Das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf; die Beigeladene legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Der Kläger ist als anerkannte inländische Umweltvereinigung klagebefugt nach § 2 Abs.1 UmwRG; maßgeblicher Zeitpunkt für die Klagebefugnis ist die letzte mündliche Verhandlung. • Wirkung des Teilverzichts: Der am 02.12.2013 gegenüber der erlassenden Behörde eindeutig erklärte Teilverzicht der Beigeladenen ist als wirksame Teilerledigung des Verwaltungsakts gemäß § 43 Abs.2 VwVfG anzusehen, weil die Rechtsposition verzichtbar, die Erklärung unmissverständlich und der Verwaltungsakt teilbar war. • UVP-Rechtliche Folge: Durch den wirksamen Teilverzicht sank die verbleibende genehmigte Waldumwandlungsfläche unter die 1‑ha‑Schwelle; damit entfällt nach Nr.17.2.3 Anlage 1 UVPG die Pflicht zu einer standortbezogenen Vorprüfung bzw. UVP für die verbliebene Fläche. • Kumulation/Konzentration: Eine etwaige Kumulierung mit dem immissionsschutzrechtlichen Vorhaben des Sohnes konnte prozessual und materiell die UVP‑Pflicht nicht begründen, zumal die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben ist. • Begründetheit: Unabhängig von der UVP‑Frage ist die Genehmigung materiell rechtswidrig, weil die Behörde für die verbliebene Umwandlungsfläche die gebotene naturschutzfachliche Ermittlung und Abwägung nach § 8 Abs.3 NWaldLG nicht in hinreichender Weise vorgenommen hat; es fehlt an der Darlegung der Erforderlichkeit erheblicher wirtschaftlicher Interessen und an einer dokumentierten Ermessensabwägung. • Prozessrechtlicher Rahmen: Auf die seitens des UmwRG maßgeblichen Voraussetzungen der Klagebefugnis und Begründetheit ist abzustellen; eine nachträgliche Änderung des Vorhabens (Teilverzicht) ist bei der Zulässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die Berufung der Beigeladenen ist zurückzuweisen; das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Waldumwandlungsgenehmigung vom 20.06.2012 aufgehoben wurde, bleibt somit bestehen. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Behörde die notwendige naturschutzfachliche Ermittlung und die Abwägung nach § 8 Abs.3 NWaldLG nicht ausreichend dokumentiert und begründet hat und die behaupteten erheblichen wirtschaftlichen Interessen nicht substanziiert dargetan wurden. Der erklärten wirksame Teilverzicht hat zwar die UVP‑Schwelle unterschritten und damit die UVP‑Vorprüfungspflicht für die verbleibende Fläche ausgeschlossen, er beseitigt jedoch nicht die materiellen Mängel der erteilten Genehmigung; daher war die Anfechtungsklage begründet und die Genehmigung aufzuheben.