Beschluss
12 B 3546/22
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung kann anzuordnen sein, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen und die Folgen der Abschiebung nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären.
• Systemische Schwachstellen im Asyl- und Unterbringungssystem eines Dublin-Staates können das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens entkräften, sofern sie die hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und eine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.
• Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen und das öffentliche Vollzugsinteresse gegeneinander abzuwägen; überwiegt das Aussetzungsinteresse, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Zweifeln an Dublin-Überstellung nach Polen • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung kann anzuordnen sein, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen und die Folgen der Abschiebung nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären. • Systemische Schwachstellen im Asyl- und Unterbringungssystem eines Dublin-Staates können das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens entkräften, sofern sie die hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und eine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen und das öffentliche Vollzugsinteresse gegeneinander abzuwägen; überwiegt das Aussetzungsinteresse, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antragsteller, zuletzt in Polen aufhältig und dort asylsuchend, war nach Deutschland gelangt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erließ am 25.07.2022 eine Abschiebungsanordnung mit Rücküberstellung nach Polen gemäß Dublin-III-VO; Polen erklärte sich zur Wiederaufnahme. Der Antragsteller klagte gegen die Abschiebungsanordnung und beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Er machte geltend, dass bei einer Überstellung nach Polen systemische Mängel im Asyl- und Unterbringungssystem bestehen, die zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen könnten. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch die Sach- und Rechtslage, insbesondere Berichte über Haft- und Gewahrsamsbedingungen in Polen und das Schreiben des polnischen Ombudsmanns. Das Gericht musste das private Interesse des Antragstellers am Verbleib in Deutschland gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abwägen. • Zulässigkeit: Der Antrag war nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und fristgerecht gestellt. • Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Bei summarischer Prüfung bestehen zumindest offene Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsanordnung; die möglichen Folgen einer sofortigen Überstellung könnten schwerwiegende, nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile für den Antragsteller haben. • Rechtsgrundlage der Abschiebung: Die Anordnung stützte sich auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG und die Dublin-III-VO regelt die Zuständigkeit; Polen hatte seine Zuständigkeit nach Art. 13 bzw. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) sowie die Aufnahmebereitschaft erklärt. • Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und dessen Grenzen: Zwar besteht eine Vermutung, dass Mitgliedstaaten die EMRK und die Grundrechtecharta beachten; diese Vermutung kann jedoch durch substantiierten Vortrag widerlegt werden, der die hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht. • Erhebliche Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen in Polen: Berichte und das Schreiben des polnischen Ombudsmanns dokumentieren Überbelegung, schlechte hygienische und medizinische Versorgung, automatisierte Inhaftierungspraxis und gefängnisähnliche Bedingungen, die zusammen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC begründen können. • Anwendung der europäischen Rechtsprechung: Nach EuGH- und EGMR‑Grundsätzen sind nur schwerwiegende, systemische Mängel geeignet, das gegenseitige Vertrauen zu entkräften; hier liegen nach summarischer Prüfung solche Anhaltspunkte vor. • Ergebnis der Abwägung: Wegen der offenen Erfolgsaussichten im Hauptverfahren und der Schwere der möglichen Rechtsbeeinträchtigungen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung an und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten. Entscheidungsgrund war, dass bei summarischer Prüfung ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Rücküberstellung nach Polen wegen systemischer Mängel im dortigen Asyl- und Unterbringungssystem zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen könnte. Diese Anhaltspunkte entkräften das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in dem hier gebotenen Maße, sodass die möglichen nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Nachteile des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen. Damit besteht für den Antragsteller ein überwiegendes Aussetzungsinteresse, weshalb die Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt wurde.