Beschluss
12 L 1800/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0724.12L1800.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. I. Die Antragsteller, irakische Staatsangehörige vom Volk der Kurden und islamischer Religionszugehörigkeit, reisten eigenen Angaben zufolge erstmals am 4. Mai 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11. Mai 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Die polnischen Behörden erklärten auf das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 19. Mai 2022 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin-III-Verordnung. Der Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) gab hinsichtlich gesundheitlicher Probleme an, dass er seit 16 Jahren verheiratet sei, aber keine Kinder habe zeugen können. Daher sei er nach Deutschland gekommen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Antragstellerin (nachfolgend: Antragstellerin) trug vor, dass sie ab und zu Magen- und Kopfschmerzen habe. Außerdem müsse sie an der Nase operiert werden, weil sie Atemschwierigkeiten habe. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. Mai 2022 den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Polen an und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Antragsteller erhoben gegen den Bescheid am 20. Juni 2022 Klage und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Antrag mit Beschluss vom 27. Juni 2022 (Verfahren 22 L 1361/22.A) für drei Monate insoweit statt, als wegen der kriegsbedingten Migrationslage die Aufnahmebereitschaft Polens nicht feststehe. Im Übrigen bestünden keine Bedenken gegen die Abschiebungsanordnung nach Polen. Die Antragsteller wurden am 12. Dezember 2022 nach Polen abgeschoben. Das Klageverfahren (Verfahren 22 K 4476/22.A) wurde am 18. Januar 2023 eingestellt. Die Antragsteller reisten nach ihrer Abschiebung erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und sprachen am 19. Dezember 2022 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW vor, stellten indes keinen Asylantrag. Das Bundesamt richtete am 19. Januar 2023 erneut ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Polen, dem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 25. Januar 2023 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin III-Verordnung stattgaben. Das Bundesamt ordnete daraufhin mit Bescheid vom 6. März 2023 die Abschiebung der Kläger nach Polen an und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Antragsteller erhoben am 17. März 2023 Klage und stellten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Gericht mit Beschluss vom 12. April 2023 wegen Versäumung der Antragsfrist als unzulässig ablehnte (Verfahren 12 L 709/23.A). Sie nahmen die Klage am Morgen der für den 13. Juni 2023 terminierten mündlichen Verhandlung zurück (Verfahren 12 K 1887/23.A). Die Antragsteller haben am 10. Juli 2023 Untätigkeitsklage erhoben (Verfahren 20 K 4834/23.A) und am 20. Juli 2023 einen (weiteren) Asylantrag gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 21. Juli 2023 als unzulässig abgelehnt hat. Zudem hat es festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Antragsteller haben am 10. Juli 2023 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und beantragen, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die zuständige Ausländerbehörde der Stadt W. anzuweisen, bis zum bestandskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist auch vor dem Hintergrund der in § 123 Abs. 5 VwGO normierten Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80, 80a VwGO statthaft. Denn einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die §§ 80 ff. VwGO nicht anwendbar sind, sondern auch dann, wenn die Anwendung der §§ 80 ff. VwGO nicht den erforderlichen wirksamen Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 2. August 1995 – 4 UE 632/95 –, juris, Rn. 18. So liegt der Fall hier. Zwar ist gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. März 2023 die Anfechtungsklage und damit im zugehörigen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein solcher Antrag bietet den Antragstellern jedoch keinen wirksamen Rechtsschutz. Zum einen wurde dieser Antrag mit Beschluss vom 12. April 2023 als unzulässig abgelehnt (12 L 709/23.A). Zum anderen ist das Klageverfahren nach Klagerücknahme bereits abgeschlossen (12 K 1887/23.A). Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Maßgaben haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Polen auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 1 des bestandskräftigen Bescheides vom 6. März 2023 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder – wie hier – in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller erst am 20. Juli 2023 einen weiteren Asylantrag gestellt haben. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat diesen Asylantrag mit Bescheid vom 21. Juli 2023 als unzulässig abgelehnt. Es sind keine Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene oder innerstaatliche Abschiebungsverbote substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Diese Voraussetzungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Bescheinigung der LVR-Klinik W. vom 25. April 2023. Danach befand sich die Antragstellerin als Volljährige auf eigene Veranlassung vom 29. März 2023 bis zum 4. Mai 2023 in dortiger stationärer Behandlung. Die Diagnosen lauteten: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F32.2); Posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1). Die Antragstellerin wurde am 4. Mai 2023 mit einem Medikationsplan in die weitere ambulante Behandlung entlassen. Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im oben genannten Sinne ist hierdurch nicht erkennbar. Die Antragstellerin wurde – nach ihrer Aufnahme aus eigener Veranlassung – entlassen. Sie hat schon selbst nicht geltend gemacht und auch nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG) belegt, dass sich ihre gesundheitliche Situation seither dahingehend verändert hätte. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie die erwähnte ambulante Behandlung durchgeführt hätte. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das Gutachten des Herrn Prof. (BG) Dr. med. T. vom 16. Mai 2023. Hiernach leidet Antragstellerin nicht an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Nur am Rande sei erwähnt, dass nach diesem Gutachten das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu objektivieren war. Die Antragstellerin habe in der LVR-Klinik unrichtige Angaben gemacht, etwa zu ihren Kontakten zum IS im Irak. Sie sei aus wirtschaftlichen Gründen von Kurdistan nach Europa gekommen. Auch die Symptomatik einer Depression sei nicht mehr nachzuweisen. Unabhängig davon und selbstständig tragend gilt: Die Antragsteller werden in Polen Zugang zum Asylverfahren haben. Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 – 12 L 815/23.A -; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen (Version 2), 7. Dezember 2021, S. 4, abrufbar unter: www.milo.bamf.de; AIDA, Country Report: Poland, 2021 Update, Mai 2022, S. 37 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org. Hinzu kommt, dass die polnischen Behörden am 25. Januar 2023 ausdrücklich ihre Aufnahmebereitschaft für die Antragsteller sowie ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz erklärt haben. Soweit die Antragsteller behaupten, sie seien in Polen ausreisepflichtig, bleiben sie hierfür jeden Beleg schuldig. Unabhängig davon gilt, dass die Antragsteller darauf zu verweisen sind, in Polen ihren Schutzanspruch geltend zu machen. Es entspricht gerade Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung, eine Prüfung jedes Asylantrags sicherzustellen, Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch die vorab vorzunehmende Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aber zu verhindern. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 12 L 3931/17.A –, juris, Rn. 42. Die Antragsteller werden in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch Zugang zum Asylaufnahmesystem und zu materieller und medizinischer Versorgung haben. Für Asylbewerber besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der Erstaufnahmezentren ein Recht auf Versorgung während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde. Asylbewerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten, Taschengeld, Geld für Hygieneartikel und eine Einmalzahlung für Bekleidung. Asylbewerber, die außerhalb der Aufnahmezentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder, Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 – 12 L 815/23.A -; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen (Version 2), 7. Dezember 2021, S. 10 ff., abrufbar unter: www.milo.bamf.de. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin die notwendige medizinische Versorgung in Polen nicht erhalten würde. Eine andere Bewertung der Situation für Asylsuchende in Polen ist auch nicht im Hinblick auf einen aktuellen Bericht von ProAsyl geboten. Vgl. ProAsyl, „Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden“, vom 28. Juli 2022, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news. Darin wird zwar argumentiert, Schutzsuchende, die von Polen nach Deutschland weitergeflohen seien, dürften nicht nach Polen zurückgeschoben werden, weil sie dort absehbar systematisch inhaftiert würden und die Haftbedingungen für Geflüchtete in Polen menschenunwürdig und erniedrigend sein könnten. Dies lässt sich der angegebenen Quelle in dieser Allgemeinheit aber nicht entnehmen. Nach dem aktuellen AIDA-Bericht Polen, 2021 Update, ist eine Inhaftierung zwar in allen Asylverfahren möglich, besonders im Falle eines illegalen Grenzübertritts und auch im Falle eines Transfers unter dem Dublin-Regime. Vgl. AIDA, Country Report: Poland, 2021 Update, Mai 2022, S. 91, abrufbar unter: https://asylumineurope.org. Nach den weiteren Ausführungen des Berichts betreffen Inhaftierungen aber in erster Linie Personen nach ihrer illegalen Einreise über die polnisch-belarussische Grenze. Vgl. AIDA Country Report: Poland, 2021 Update, Mai 2022, S. 88, abrufbar unter: https://asylumineurope.org. Die Ausführungen des Berichts lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass auch Dublin-Rückkehrer systematisch inhaftiert und unter menschenunwürdigen Bedingungen untergebracht werden. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 – 12 L 815/23.A -. Es wirkt sich damit auch nicht entscheidungserheblich aus, dass Berichte existieren, wonach sich die Unterbringungssituation in den Gewahrsamseinrichtungen als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta darstellt. Vgl. ProAsyl, „Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden“, vom 28. Juli 2022, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news; Bericht des Ombudsmanns des polnischen Parlaments für Menschenrechte Marcin Wiącek vom 25. Januar 2022, abrufbar unter: https://bip.brpo.gov.pl/sites/default/files/2022-02/RPO_sad_25.1.2022.pdf; so etwa VG Hannover, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – 12 B 3546/22 –, juris, Rn. 12 ff.; VG Minden, Beschluss vom 5. September 2022 – 12 L 599/22.A –, juris, Rn. 35 ff. Die Antragsteller haben auch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass einer Abschiebung nach Polen innerstaatliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom jeweiligen Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Vgl. VGH Bayern, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 10 CE 15.2784 -, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2016 – 10 CE 16.838 -, juris, Rn. 7; VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 ‑ M 17 K 14.30166 -, juris, Rn. 38 m.w.N. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung als solche ihren Gesundheitszustand (insbesondere der Antragstellerin) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Antragstellerin hat selbst keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die ihrer Reisefähigkeit entgegenstehen könnten. Die in der genannten Bescheinigung dargestellten Diagnosen einer psychischen Erkrankung geben hierfür nichts her. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das Gutachten des Herrn Prof. (BG) Dr. med. T. vom 16. Mai 2023. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Reisefähigkeit der Antragstellerin für einen Transport nach Polen aus ärztlicher Sicht uneingeschränkt gegeben ist. Es müsse bei der anamnestischen Angabe einer Depression eine durchgehende geeignete Aufsicht während des Transports vorhanden sein zur sicheren Verhinderung eines Suizidversuchs sowie eine gesicherte Übergabe in Polen. Die Transport- und Flugtauglichkeit der Antragstellerin wird aktuell auch bestätigt durch die ärztliche Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes E. vom 21. Juli 2023. Hiernach liegen bei beiden Antragstellern nach derzeitigen ärztlichen Erkenntnissen keine Erkrankungen vor, welche die Transport- und Flugtauglichkeit einschränken können. Die Antragsteller seien transport- und flugtauglich. Eine ärztliche Flugbegleitung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Einen weitergehenden Aufklärungsbedarf sieht das Gericht nicht, nachdem die Antragsteller selbst insgesamt keine weiteren Tatsachen oder Belege für die Annahme von zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebungsverbote vorgetragen haben. Im Gegenteil: Nach der erwähnten aktuellen ärztlichen Stellungnahme ist eine Transport- und Flugtauglichkeit gegeben. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, die Ausländerakte beizuziehen. Denn die Antragsteller haben selbst nicht dargelegt, was sich hieraus ergeben sollte. Eine Aufklärung „ins Blaue hinein“ ist nicht geboten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L1. war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).