OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 820/19

VG HANNOVER, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines Fotos einer Parteiveranstaltung auf einer Facebook‑Fanpage stellt Verarbeitung personenbezogener Daten dar und kann eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DS‑GVO rechtfertigen. • § 23 KUG ist bei nichtjournalistischer Selbstdarstellung der Partei nicht ohne weiteres anwendbar; selbst wenn der Tatbestand der Berichterstattung über eine Versammlung erfüllt ist, kann das berechtigte Interesse der Abgebildeten die Veröffentlichung verhindern (§ 23 Abs. 2 KUG). • Eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS‑GVO setzt Erforderlichkeit und eine Interessenabwägung voraus; die einfache Dokumentation eines öffentlichen Interesses rechtfertigt die Veröffentlichung erkennbarer Personen nicht, wenn milderes Mittel (z. B. Verpixelung) zur Verfügung steht.
Entscheidungsgründe
Verwarnung wegen Veröffentlichung von Veranstaltungsfoto auf Facebook‑Fanpage rechtmäßig • Die Veröffentlichung eines Fotos einer Parteiveranstaltung auf einer Facebook‑Fanpage stellt Verarbeitung personenbezogener Daten dar und kann eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DS‑GVO rechtfertigen. • § 23 KUG ist bei nichtjournalistischer Selbstdarstellung der Partei nicht ohne weiteres anwendbar; selbst wenn der Tatbestand der Berichterstattung über eine Versammlung erfüllt ist, kann das berechtigte Interesse der Abgebildeten die Veröffentlichung verhindern (§ 23 Abs. 2 KUG). • Eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS‑GVO setzt Erforderlichkeit und eine Interessenabwägung voraus; die einfache Dokumentation eines öffentlichen Interesses rechtfertigt die Veröffentlichung erkennbarer Personen nicht, wenn milderes Mittel (z. B. Verpixelung) zur Verfügung steht. Der Kläger, ein Ortsverein einer politischen Partei, veröffentlichte am 17.9.2018 auf seiner Facebook‑Fanpage ein Foto von einer öffentlichen Veranstaltung aus 2014, auf dem die Eheleute S. erkennbar sind. Die Eheleute S. verlangten danach Löschung; der Kläger löschte das Foto. Sie beschwerten sich bei der Datenschutzaufsicht; die Beklagte verwarnte den Kläger mit Bescheid vom 9.1.2019 und setzte Verwaltungskosten fest. Der Kläger erhob Anfechtungsklage und rügte formelle und materielle Rechtswidrigkeit, berief sich auf Artikel 6 DS‑GVO, auf sein Parteirecht nach Art. 21 GG und auf § 23 KUG. Die Parteien erklärten im Verfahren hinsichtlich eines Teils der Kosten den Rechtsstreit für erledigt; das Gericht stellte insoweit ein und wies im Übrigen die Klage ab. • Zuständigkeit und Verfahrensvoraussetzungen: Die Beklagte ist zuständige Aufsichtsbehörde (§ 40 BDSG, § 22 NDSG); das verwaltungsrechtliche Verfahren entspricht den Vorgaben der DS‑GVO und des NVwVfG; Beteiligte wurden angehört. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Veröffentlichung auf der Facebook‑Fanpage stellt Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Kläger als Verantwortlichen dar (Art. 4 Nr. 1, 2, 7 DS‑GVO); damit sind die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DS‑GVO gegeben, wenn ein Verstoß vorliegt. • Prüfung nach KUG: § 23 KUG greift nicht zugunsten des Klägers durch. Die Fanpage dient der Selbstdarstellung der Partei und ist keine journalistische Veröffentlichung; selbst wenn die Veröffentlichung als Berichterstattung über eine Versammlung (§ 23 Abs.1 Nr.3 KUG) eingeordnet werden kann, verdrängt § 23 Abs.2 KUG die Erlaubnis, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden. Hier wiegen die Interessen der Betroffenen wegen der Unkontrollierbarkeit und der weitreichenden Folgen einer Facebook‑Veröffentlichung schwerer. • Prüfung nach Art. 6 DS‑GVO: Eine Einwilligung lag nicht vor; auf Art. 6 Abs.1 Buchst. f DS‑GVO gestütztes berechtigtes Interesse der Partei besteht zwar grundsätzlich (Parteiarbeit, Art.21 GG), jedoch fehlt die Erforderlichkeit, weil ein milderes, gleich effektives Mittel (Verpixelung) zur Dokumentation des Interesses zur Verfügung stand. Die Abwägung ergibt, dass die Schutzinteressen der Betroffenen überwiegen. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Beklagte hat ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt; die Verwarnung ist das mildeste, geeignete und erforderliche Mittel, um das rechtswidrige Verhalten zu rügen. • Kostenfestsetzung: Die Erhebung von Verwaltungskosten stützt sich auf NvwKostG und AllGO; die angesetzten Gebühren sind aufgrund des berechneten Zeitaufwands gerechtfertigt; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Aufhebung der Verwarnung und der Kostenfestsetzung begehrt wurde; das Verfahren ist insoweit eingestellt, wie die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt erklärt haben. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DS‑GVO: die Veröffentlichung des Fotos auf der Facebook‑Fanpage war weder durch § 23 KUG noch durch Artikel 6 Abs. 1 DS‑GVO gerechtfertigt; die Interessen und Schutzrechte der abgebildeten Personen überwogen, da eine weniger eingriffsintensive Variante (z. B. Verpixelung) möglich war. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.