Urteil
AN 14 K 21.01431
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einer datenschutzrechtlichen Verwarnung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit dem ein näher bezeichneter datenschutzrechtlicher Verstoß eines Verantwortlichen festgestellt wird, gegen den er sich mit einer Anfechtungsklage iSd § 20 Abs. 2 BDSG iVm § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht wehren kann. (Rn. 36 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anfertigung von Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge und deren Übersendung an Polizeibehörden stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten der Halter als betroffener Personen dar, denn bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. (Rn. 52 – 56) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen auch dann rechtmäßig, wenn sein Hinweis auf mögliche Straftaten, zu denen unionsrechtlich auch Ordnungswidrigkeiten gehören, unter Verwendung eines Lichtbildes an die Polizei übermittelt wird. Dabei ist eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters für das Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht erforderlich. (Rn. 66 – 75) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Datenverarbeitung durch Übersendung von Lichtbildern ist für den konkreten Verarbeitungszweck erforderlich. Eine Anzeige ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge nur durch eine mündliche oder schriftliche Beschreibung ist zur Herbeiführung einer Ahndung des Verstoßes nicht in gleichem Maße wie ein Bild geeignet, das alle für die Ermittlungsbehörde relevanten Informationen dokumentiert und übermittelt. Entgegenstehende Interessen der Fahrzeughalter als betroffene Personen überwiegen das berechtigte Interesse des Anzeigenerstatters nicht. (Rn. 80 – 82 und 89 – 99) (redaktioneller Leitsatz)
5. Wird der Verantwortliche datenschutzrechtlich verwarnt, wenn er von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, stellt dies eine unzulässige Beschränkung seines aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließenden Anzeigerechts und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit dar, denn dadurch soll er zukünftig mittelbar daran gehindert werden, weitere Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge anzufertigen und an die Polizei zu übermitteln. (Rn. 104 – 106) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer datenschutzrechtlichen Verwarnung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit dem ein näher bezeichneter datenschutzrechtlicher Verstoß eines Verantwortlichen festgestellt wird, gegen den er sich mit einer Anfechtungsklage iSd § 20 Abs. 2 BDSG iVm § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht wehren kann. (Rn. 36 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anfertigung von Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge und deren Übersendung an Polizeibehörden stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten der Halter als betroffener Personen dar, denn bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. (Rn. 52 – 56) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen auch dann rechtmäßig, wenn sein Hinweis auf mögliche Straftaten, zu denen unionsrechtlich auch Ordnungswidrigkeiten gehören, unter Verwendung eines Lichtbildes an die Polizei übermittelt wird. Dabei ist eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters für das Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht erforderlich. (Rn. 66 – 75) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Datenverarbeitung durch Übersendung von Lichtbildern ist für den konkreten Verarbeitungszweck erforderlich. Eine Anzeige ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge nur durch eine mündliche oder schriftliche Beschreibung ist zur Herbeiführung einer Ahndung des Verstoßes nicht in gleichem Maße wie ein Bild geeignet, das alle für die Ermittlungsbehörde relevanten Informationen dokumentiert und übermittelt. Entgegenstehende Interessen der Fahrzeughalter als betroffene Personen überwiegen das berechtigte Interesse des Anzeigenerstatters nicht. (Rn. 80 – 82 und 89 – 99) (redaktioneller Leitsatz) 5. Wird der Verantwortliche datenschutzrechtlich verwarnt, wenn er von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, stellt dies eine unzulässige Beschränkung seines aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließenden Anzeigerechts und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit dar, denn dadurch soll er zukünftig mittelbar daran gehindert werden, weitere Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge anzufertigen und an die Polizei zu übermitteln. (Rn. 104 – 106) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2021 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, hinsichtlich derer es sich bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach um das zuständige Gericht handelt (hierzu 1.), ist zulässig (hierzu 2.) und begründet (hierzu 3.). 1. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 20 Abs. 3 BDSG als Sondervorschrift zu § 52 VwGO. Gemäß § 20 Abs. 3 BDSG (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 DS-GVO) ist für Verfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG - wie hier - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Mithin ist das Verwaltungsgericht Ansbach das sachlich und örtlich zuständige Gericht, da der Beklagte als Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DS-GVO, § 40 BDSG und Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayDSG seinen Sitz in Ansbach und damit im Regierungsbezirk Mittelfranken (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO) hat. 2. Die Klage auf Aufhebung der Verwarnung ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 20 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der Verwarnung aus dem Bescheid vom 30. Juni 2021 handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, da hierdurch ausweislich der Ziffer I. der Verwarnung vom 30. Juni 2021 durch den Beklagten ein näher bezeichneter datenschutzrechtlicher Verstoß des Klägers festgestellt worden ist (vgl. auch VG Hannover, U.v. 27.11.2019 - 10 A 820/19 - juris Rn. 19; VG Mainz, U.v. 17.12.2020 - 1 K 778/19.MZ - juris Rn. 22; Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 58 Rn. 20; Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, DatenschutzR, 1. Aufl. 2019, Rn. 29, 7 zu Art. 58 DS-GVO). Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich bereits aus Art. 78 Abs. 1 DS-GVO, wonach jede natürliche Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde hat. Mithin ist der Kläger befugt, gegen die nach Art. 58 DS-GVO ausgesprochene Verwarnung des Beklagten Klage zu erheben. Ohne dass es aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionrechts noch darauf ankommt, besteht die Klagebefugnis auch nach § 42 Abs. 2 VwGO, da die Feststellung des Verstoßes für den Kläger als Adressat der Verwarnung eine belastende Wirkung hat (Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 58 Rn. 18). Im Übrigen ist die Klage in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, erhoben worden. 3. Die Klage ist begründet, denn die Verwarnung vom 30. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass sowohl die Verwarnung aus Ziffer I. als auch ihre Folgeentscheidungen aus den Ziffern II. bis IV. aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Das beklagte Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ist selbst passivlegitimiert. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist die Aufsichtsbehörde direkt als Beklagte beteiligt. Es liegt somit eine durch die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde unionsrechtlich bedingte bundesrechtliche Spezialregelung gegenüber § 78 VwGO vor. b. Die Verwarnung des Klägers vom 30. Juni 2021 ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die durch den Beklagten ausgesprochene Verwarnung ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO. Danach hat die gemäß Art. 51 DS-GVO zuständige Aufsichtsbehörde die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DS-GVO verstoßen hat. Verfahrensfehler in Bezug auf den Erlass der Verwarnung vom 30. Juni 2021 sind nicht ersichtlich geworden, insbesondere handelt es sich bei dem beklagten Landesamt auch um die für den Erlass einer Verwarnung im Sinne des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 Abs. 1 DS-GVO und § 40 BDSG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayDSG. Jedoch ist die Verwarnung materiell rechtswidrig, denn der Kläger hat nicht im Sinne des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Datenschutzverstoß, aufgrund dessen der Kläger durch den Beklagten gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO verwarnt worden ist, wird gemäß Ziffer I. des Schreibens vom 30. Juni 2021 in der Begründung der Verwarnung näher bezeichnet. Die Begründung der Verwarnung ist daher für die Feststellung, welcher der der Verwarnung zugrundeliegende und mit ihr festgestellte datenschutzrechtliche Verstoß ist, heranzuziehen. Demzufolge soll der datenschutzrechtliche Verstoß des Klägers darin bestanden haben, dass er personenbezogene Daten der Halter verbotswidrig parkender Fahrzeuge in unzulässiger Weise verarbeitet und damit gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO verstoßen habe, indem er die Aufnahmen von verbotswidrig parkenden Fahrzeugen anfertigte und an die Polizeiinspektionen C. und A. übersandte. Der Inhalt der Verwarnung wurde durch die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2022 dahingehend konkretisiert, dass Gegenstand der Verwarnung die 17 von den Polizeiinspektionen übersandten Meldungen seien. Mithin ist allein die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Halter und ein dadurch nach Auffassung des Beklagten begangener Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Gegenstand der Verwarnung vom 30. Juni 2021 und damit auch der vorliegenden Anfechtungsklage. Dass darüber hinaus die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten als diejenigen der Halter der verbotswidrig parkenden Fahrzeuge oder weitere Pflichten aus der DS-GVO als Datenschutzverstoß festgestellt werden, geht aus der streitgegenständlichen Verwarnung nicht hervor. Der Kläger hat durch die in der Verwarnung genannten Übersendungen von Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge an die Polizeiinspektionen nicht gegen das Datenschutzrecht verstoßen. aa. Der Anwendungsbereich der DS-GVO ist eröffnet, denn die von dem Kläger vorgenommenen 17 Aufnahmen von Lichtbildern verbotswidrig parkender Fahrzeuge und deren Weiterleitung an die Polizeiinspektionen stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten der Fahrzeughalter als betroffene Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DS-GVO dar. Bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, und somit um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Denn es ist möglich, anhand des Kfz-Kennzeichens eine Person, den Halter, zu ermitteln und zu identifizieren, wenn auch unter Zuhilfenahme behördlicher Auskünfte (vgl. Gola in Heckmann/Gola, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Rn. 9 zu Art. 4 Rn. DS-GVO; Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Rn. 30 zu Art. 4 Nr. 1 DS-GVO; Schild in BeckOK DatenschutzR Wolff/Brink, 41. Ed., Stand: 1.8.2022, Rn. 21 zu Art. 4 DS-GVO; vgl. auch BGH, U.v. 15.5.2018 - VI ZR 233/17 - juris Rn. 21). Durch die Übermittlung der Aufnahmen der verbotswidrig parkenden Fahrzeuge an die Polizei hat der Kläger diese personenbezogenen Daten anderer im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet, indem er die personenbezogenen Daten erfasst und an die Polizeiinspektionen übermittelt hat. Diese Übermittlung der Kennzeichen an die Polizeiinspektionen C. und A. unterfällt nicht der sog. „Haushaltsausnahme“ des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO. Danach ist der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO nicht eröffnet, wenn personenbezogene Daten durch natürliche Personen ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung verlässt jedoch die rein private Sphäre, auf welche sich die „Haushaltsausnahme“ bezieht, wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt, und insbesondere dann, wenn der Zweck der Anfertigung der Lichtbilder darin besteht, sie weiterzugeben (vgl. EuGH, U.v. 11.12.2014 - C-212/13 - juris Rn. 35). Wie es sich aus den Lichtbildern ergibt, hat der Kläger ausschließlich Aufnahmen im öffentlichen Bereich, also auf Straßen, die der Kläger alleine oder gemeinsam mit seinen Kindern nutzte, getätigt, um diese an die Polizeiinspektionen zur Verfolgung der darauf abgebildeten Ordnungswidrigkeiten weiterzuleiten. Mithin sind die Aufnahmen nicht ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten des Klägers verarbeitet worden. bb. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO muss die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Kläger auf rechtmäßige Weise erfolgen, wobei die Verarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der Bedingungen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO erfüllt ist. (1) Entgegen der Auffassung des Klägervertreters folgt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DS-GVO, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt. Die Annahme einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Durchführung der streitgegenständlichen Datenverarbeitung zum Schutz vor falschen Verdächtigungen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters besteht keine Verpflichtung des Klägers dazu, sich mittels angefertigter Lichtbildaufnahmen von Parkverstößen von dem Verdacht einer falschen uneidlichen Aussage im Sinne des § 153 StGB oder einer falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu entlasten. Abgesehen davon, dass es sich bei den Polizeiinspektionen nicht um eine zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle nach § 153 StGB handelt (vgl. H.E. Müller in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 153 Rn. 64), ist eine strafrechtlich relevante Verfolgung wegen einer falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1, Abs. 2 StGB wohl nicht zu erwarten, sofern der Kläger, wie vorliegend, Ordnungswidrigkeiten unter Beschreibung der Umstände bei Polizeiinspektionen anzeigt und dabei nicht wider besseres Wissen handelt (vgl. Zopfs in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 164, Rn. 41). (2) Ferner folgt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d DSGVO als Erforderlichkeit der Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Personen oder einer anderen natürlichen Person. Insofern muss ein unmittelbarer Bezug der Verarbeitung zur Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit gegeben sein, etwa bei einer Verarbeitung in medizinischen Notfällen (vgl. Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO, 3. Auflage 2022, Art. 6 Rn. 50; vgl. auch Erwägungsgrund 46 zur DS-GVO). Bei der Übersendung der Aufnahmen falsch parkender Fahrzeuge an die Polizeiinspektionen vermag das Gericht keinen vergleichbaren unmittelbaren Bezug zur Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit des Klägers oder seiner Kinder zu erkennen. (3) In Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DS-GVO ist Normadressat nur derjenige Verantwortliche, dem Aufgaben im öffentlichen Interesse übertragen worden sind, für deren Wahrnehmung die Datenverarbeitung erforderlich ist (vgl. Albers/Veit in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 41. Ed., Stand: 1.11.2021, Rn. 56 zu Art. 6 DS-GVO). Der Kläger ist kein solcher Träger von Aufgaben im öffentlichen Interesse. (4) Eine Verarbeitung ist aber gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Vorliegend besteht ein solches berechtigtes Interesse des Klägers als Verantwortlichem (hierzu (a)), die Datenverarbeitung war zur Wahrung dieses Interesses auch erforderlich (hierzu (b)) und es sind keine überwiegenden Interessen der betroffenen Personen ersichtlich geworden (hierzu (c)). (a) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, eine Ordnungswidrigkeit auch unter Übermittlung eines Lichtbildes an die Polizei anzeigen zu können. Der Begriff des berechtigten Interesses des Verantwortlichen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO ist weit zu verstehen (vgl. Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Rn. 28 zu Art. 6 DS-GVO, unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 47 S. 2, 6, 7 DSGVO). Daher können von dem Begriff des berechtigten Interesses rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen umfasst sein (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Rn. 146a zu Art. 6 DS-GVO). Anhaltspunkte für das Verständnis des Begriffs des berechtigten Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO bieten dabei die Erwägungsgründe zur DS-GVO. Bei den Erwägungsgründen der DS-GVO handelt es sich nicht um eigenständige Rechtsnormen mit Regelungscharakter, vielmehr wird in den Erwägungsgründen die Zielsetzung ausgeführt, die mit dem Erlass der DS-GVO durch den Verordnungsgeber verfolgt wurde. Somit sind die Erwägungsgründe der DS-GVO maßgeblich für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften, denn die der DS-GVO zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken können den Erwägungsgründen entnommen werden. Vorliegend ergeben sich aus den Erwägungsgründen 47 ff. Anhaltspunkte im Hinblick darauf, wann von der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten bei einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen ausgegangen werden kann. So besteht nach Erwägungsgrund 50 Satz 9 der DS-GVO ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung, wenn der Hinweis des Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, an eine zuständige Behörde übermittelt wird. Dabei bezieht sich der Erwägungsgrund 50 Satz 9, im Gegensatz zu etwa Erwägungsgrund 50 Satz 1 oder Satz 8, seinem Inhalt nach gerade nicht allein auf eine zuvor erteilte Einwilligung in die Datenverarbeitung und eine nunmehr erfolgte Zweckänderung dieser Verarbeitung. Denn dann wäre Voraussetzung eines berechtigten Interesses an der Datenverarbeitung zur Strafverfolgung, dass die Daten zuvor stets zu einem anderen Zweck erhoben worden sein müssten. Eine Verarbeitung der erhobenen Daten zur unmittelbaren Anzeigenerstattung wäre stets nicht gerechtfertigt. Eine derartige Begrenzung der zulässigen Datenverarbeitung zur Erteilung von Hinweisen im Bereich der Strafverfolgung entspricht nicht dem weiten Begriff des berechtigten Interesses und wäre darüber hinaus widersinnig. Selbst wenn mit der Ansicht der Beklagten davon auszugehen wäre, dass sich Satz 9 des Erwägungsgrundes 50 der DS-GVO unmittelbar nur auf Zweckänderungskonstellationen beziehen würde, könnte ihm jedenfalls darüber hinaus der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass Datenverarbeitungen, die dazu erforderlich sind, zuständigen Behörden Hinweise auf begangene Straftaten zu geben, als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gelten sollten. Aus dem Satz 9 des Erwägungsgrundes 50 der DS-GVO folgt also, dass es als ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an einer Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der DSGVO verstanden werden kann, wenn die Datenverarbeitung dem Hinweis der zuständigen Behörden auf eine mögliche Straftat dient. Der Begriff der Straftaten im Anwendungsbereich der DS-GVO, folglich auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO und dem Erwägungsgrund 50 Satz 9 der DS-GVO, ist autonom unionsrechtlich auszulegen (vgl. Bäcker in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 41. Ed., Stand: 1.11.2021, Rn. 25 f. zu Art. 2 DS-GVO). Eine Verweisung der in der DS-GVO verwendeten Begriffe „Straftaten“ auf solche nach nationalen Rechtsordnungen ergibt sich nicht (vgl. EuGH, U.v. 22.6.2021 - C-439/19 - juris Rn. 82). Anders als nach dem Verständnis im deutschen Recht sind vom unionsrechtlichen Begriff der Straftaten auch solche Tatbestände umfasst, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des deutschen Rechts verwirklichen würden. Für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters von Zuwiderhandlungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgende Kriterien maßgebend: die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, die Art der Zuwiderhandlung und der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. EuGH, U.v. 22.6.2021 - C-439/19 - juris Rn. 87 zu Art. 10 DS-GVO). Auch für Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, kann sich ein solcher Charakter aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktionen ergeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 88). Im Hinblick auf die Art der Zuwiderhandlung ist entscheidend, ob mit der fraglichen, aus der Zuwiderhandlung resultierenden Sanktion unter anderem eine repressive Zielsetzung verfolgt wird. Eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, ist dagegen nicht strafrechtlicher Natur (vgl. EuGH, U.v. 22.6.2021 - C-439/19 - juris Rn. 89). Dementsprechend sind auch die Ordnungswidrigkeiten des deutschen Rechts als Straftaten im unionsrechtlichen Kontext der DS-GVO anzusehen, da die Begehung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wird (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG) und die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit einen repressiven Charakter hat (§ 17 OWiG und § 46 Abs. 1 OWiG; Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 17 Rn. 8; vgl. auch BVerfG, B.v. 25.1.2022 - 2 BvR 2462/18 - juris LS 3a und Rn. 57 zu den repressiven Zielen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei). Dient die Übermittlung der personenbezogenen Daten an eine Polizeiinspektion als zuständige Behörde im Sinne des Erwägungsgrundes 50 der DS-GVO folglich dem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit, so besteht ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, welches grundsätzlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO rechtfertigen kann. Eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters ist für das Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht erforderlich. Auf die Frage, ob aufgrund dieses Verständnisses eine unzulässige unbegrenzte Übermittlung von Daten an die Polizeiinspektionen ermöglicht wird, kommt es vorliegend nicht an. Dem Kläger wird durch den Beklagten vorgeworfen, in 17 Fällen Aufnahmen an die Polizeiinspektionen übersandt zu haben. Es ist nicht ersichtlich geworden, dass der Kläger hierbei gleichsam willkürlich oder in rechtsmissbräuchlicher Weise personenbezogene Daten verarbeitet hat. Schon die verhältnismäßig geringe Anzahl der durch den Beklagten gerügten Übersendungen lässt nicht auf eine Datenverarbeitung in einem unbegrenzten Ausmaß schließen. Ob das grundsätzlich bestehende berechtigte Interesse in Fällen, in denen massenhaft personenbezogene Daten zur Anzeige von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, wegen Rechtsmissbrauchs entfallen könnte, war daher hier nicht zu entscheiden. Ob die durch den Kläger mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten gemeldeten Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorschriften tatsächlich verfolgt werden, entscheidet letztendlich die Polizei als Verfolgungsbehörde gemäß dem im Ordnungswidrigkeitsrecht geltenden Opportunitätsprinzip unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Auch wenn, wie zuvor ausgeführt, anderweitige datenschutzrechtliche Verstöße als die Verarbeitung personenbezogener Daten der Halter verbotswidrig parkender Fahrzeuge nicht Inhalt der hier streitgegenständlichen Verwarnung geworden sind, ist es jedoch denkbar, dass bei der Anfertigung solcher Lichtbilder datenschutzrechtliche Verstöße, etwa durch die Ablichtung und Übermittlung anderer Personen oder Kennzeichen unbeteiligter Fahrzeuge, begangen werden können, da diesbezüglich kein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO bestehen dürfte. Insofern ist auch bei der Übermittlung von Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge die Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DS-GVO) geboten. Daneben ist davon auszugehen, dass durch Parkverstöße, wie etwa die durch den Kläger dokumentierten, bei denen beispielsweise die Gehwege teilweise blockiert und dadurch verengt oder die Einsicht in eine Kreuzung erschwert werden, zumindest die abstrakte Unfallgefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise den Kläger und seine Kinder, erhöht wird. Aufgrund des weiten Verständnisses des Begriffs des berechtigten Interesses ergibt sich hier ein solches auch aus der zumindest abstrakten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers. (b) Weiter setzt die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO voraus, dass diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers als Verantwortlichem auch erforderlich ist. Eine Datenverarbeitung muss für den konkreten Verarbeitungszweck dergestalt erforderlich sein, dass sich die berechtigten Interessen des Verantwortlichen nicht in gleichem Maße in zumutbarer Weise durch andere Mittel verwirklichen lassen (vgl. Erwägungsgrund 39 S. 9 DSGVO, Lehr/Becker, ZD 2022, 370 m.w.N.). Die Anzeige ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge bei einer Polizeiinspektion lässt sich nicht in gleichem Maße durch eine mündliche oder schriftliche Beschreibung der Umstände - etwa durch die von dem Beklagten angeführte Nennung des Kennzeichens des Fahrzeugs, des Standorts und von in Betracht kommenden Zeugen - durchführen. Durch die Anfertigung eines Lichtbildes werden alle für die Ermittlungsbehörde relevanten Informationen dokumentiert und übermittelt. Eine Anzeigenerstattung nur durch eine Beschreibung der Umstände ist nicht in gleichem Maße wie ein Bild geeignet, eine Ahndung des Verstoßes herbeizuführen: Denn ein Lichtbild gibt die tatsächlichen Umstände des Verstoßes wieder, nämlich das verbotswidrig parkende Fahrzeug samt Kennzeichen sowie die Situation, aus welcher der verantwortliche Anzeigenerstatter darauf schließt, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Hierdurch wird es den Polizeiinspektionen im Vergleich zu einer meist durch subjektive Eindrücke geprägten Schilderung einer begangenen Ordnungswidrigkeit erleichtert, ihr Ermessen bezüglich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auszuüben. Dass allein die Anfertigung und Übermittlung eines Lichtbildes ein „Mehr“ an Datenverarbeitung als die schriftliche Schilderung des Sachverhalts darstellt, erschließt sich dem Gericht nicht, zumindest sofern das Lichtbild allein die für die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit relevanten personenbezogenen Daten, Fahrzeug und Kfz-Kennzeichen sowie die Darstellung der Ordnungswidrigkeit, enthält. Eine weitergehende, über das erforderliche Maß hinausgehende Datenverarbeitung durch die Darstellung von möglichen Begleitumständen, wie etwa dem allgemeinen Zustand des Fahrzeugs, durch das Bild liegt in dem konkreten Fall nicht vor, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus diesen Begleitumständen weitere personenbezogene Daten der Halter der verbotswidrig parkenden Fahrzeuge ergeben sollen. (c) Zuletzt ergeben sich vorliegend keine der Datenverarbeitung entgegenstehenden Interessen der betroffenen Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO (hierzu (aa)), die das Interesse des Klägers an einer Verarbeitung der Daten überwiegend könnten (hierzu (bb)). Die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für das Überwiegen entgegenstehender Interessen (vgl. Lehr/Becker, ZD 2022, 370 (375), m.w.N.) kann dabei offenbleiben, da beide Beteiligten umfänglich vorgetragen haben und keine Fragen, die nach Darlegungslastgrundsätzen zu entscheiden wären, offengeblieben sind. (aa) Betroffene Person im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist der jeweilige Halter des fotografierten Fahrzeugs. Der Fahrzeughalter muss nicht zwingend identisch mit dem Fahrer sein, denn nur der Halter kann letztendlich identifiziert werden. Als entgegenstehendes Interesse der Fahrzeughalter als von der Verarbeitung betroffenen Personen kommt grundsätzlich das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 8 Abs. 1 GRCh bzw. Art. 16 Abs. 1 AEUV in Betracht. Ebenso kann ein Interesse der betroffenen Fahrzeughalter daran bestehen, im Straßenverkehr anonym zu bleiben. Schließlich besteht wohl auch ein Interesse der Fahrzeughalter daran, nicht aufgrund des durch den Verantwortlichen dokumentierten Verstoßes wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden. Die durch den Beklagten angeführten Interessen der Polizeiinspektionen C. und A. in …, an welche der Kläger die personenbezogenen Daten der Fahrzeughalter übersandt hat, sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Denn insofern handelt es sich nicht um betroffene Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die Einbeziehung anderweitiger Interessen als diejenigen der betroffenen Personen in die Abwägung ergibt sich nicht aus der Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO. Zudem sei nochmals darauf verwiesen, dass es letztendlich den Verfolgungsbehörden obliegt, zu entscheiden, welche der unter Verarbeitung personenbezogener Daten angezeigten Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). (bb) Die Abwägung der berechtigten Interessen des Klägers und der entgegenstehenden Interessen der Fahrzeughalter als betroffene Personen führt nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Fahrzeughalter. Vielmehr wiegen die Interessen des Klägers schwerer, wohingegen die Interessen der betroffenen Personen von vergleichsweise geringem Gewicht sind. In Bezug auf das Recht der betroffenen Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 8 Abs. 1 GRCh bzw. Art. 16 Abs. 1 AEUV hat der Verordnungsgeber durch die Schaffung der verschiedenen Rechtsgrundlagen der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis f DS-GVO die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten als Einschränkung dieses nach Art. 8 Abs. 1 GRCh bzw. Art. 16 AEUV gewährleisteten Rechts normiert. So kann ein Eingriff in dieses Recht gerechtfertigt sein, wenn, wie hier, die Interessen der Verantwortlichen an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dasjenige der betroffenen Personen überwiegen. Im Sinne des Erwägungsgrundes 47 Satz 4 der DS-GVO können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da die betroffenen Personen damit rechnen müssen und können, dass ihre Daten zum Zwecke der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden. Es besteht gerade kein Anspruch auf Anonymität im Straßenverkehr, vielmehr muss das Kennzeichen eines Fahrzeugs stets gut lesbar (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO) und mithin öffentlich zugänglich sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 7/13 - juris Rn. 24). Ein Fahrzeughalter muss gerade damit rechnen, dass ein mit seinem Fahrzeug begangener Parkverstoß dokumentiert und zur Anzeige gebracht wird. Dass eine solche Anzeige nicht nur durch die Verfolgungsbehörden, sondern auch durch Privatpersonen erfolgen kann, ergibt sich aus § 46 OWiG i.V.m. § 158 Abs. 1 StPO. Sofern die Dokumentation des verbotswidrig parkenden Fahrzeugs nicht zu einer - bereits zuvor beschriebenen - Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten Unbeteiligter führt, ist ein Unterschied zwischen einer schriftlichen Anzeige und der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Fahrzeughalters durch die Übersendung eines Lichtbildes nicht erkennbar. Außerdem ist vorliegend der Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten durch die Übermittlung der Lichtbilder, auf denen das Kfz-Kennzeichen und die Situation des Parkverstoßes zu erkennen sind, als denkbar geringfügig anzusehen. Kfz-Kennzeichen haben nur einen geringen Informationsgehalt, gerade da es einer datenverarbeitenden Privatperson, wie dem Kläger, erst nach einer Abfrage des Fahrzeugregisters möglich wäre, die Identität des Fahrzeughalters zu bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 7/13 - juris Rn. 23, 25). Zuletzt muss das Interesse der betroffenen Personen daran, nicht aufgrund der Begehung einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden, ebenfalls zurückstehen, da dem ein rechtswidriges Verhalten zugrunde liegt und es sich somit um ein nicht schutzwürdiges Interesse handelt. Insgesamt sind die der Datenverarbeitung entgegenstehenden Interessen der Fahrzeughalter daher als von geringem Gewicht einzustufen. Demgegenüber ist den berechtigten Interessen des Klägers an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ein höheres Gewicht beizumessen. Dem Interesse des Klägers daran, anhand der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, wird schon deshalb einiges Gewicht zuzusprechen sein, weil sich dieses berechtigte Interesse explizit in einem Erwägungsgrund der DS-GVO (Erwägungsgrund 50 Satz 9 der DS-GVO) wiederfindet. Daneben kommt auch dem oben beschriebenen Interesse des Klägers an dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit einiges Gewicht zu. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine anlasslose und willkürliche Datenverarbeitung durch den Kläger, denn die Dokumentation einer Ordnungswidrigkeit stellt einen Anlass dar, welcher der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den verantwortlichen Anzeigenerstatter zugrunde liegt. Dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Vorfälle willkürlich erfolgte, ist nicht ersichtlich, denn soweit erkennbar hat der Kläger stets einen aus seiner Sicht begangenen Verstoß gegen die Vorschriften der StVO gegenüber den Polizeiinspektionen geltend gemacht, dessen Vorliegen auch nicht völlig abwegig war. Ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt, kann schließlich noch zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er hinsichtlich der durch ihn dokumentierten Verstöße geltend gemacht hat, inwiefern er selbst oder seine Kinder als Verkehrsteilnehmer durch die verbotswidrig parkenden Fahrzeuge behindert worden sind. Der Kläger hat insofern persönliche Bezüge zu dem Ort der Aufnahmen und der darauf abgebildeten Situation hergestellt, etwa dadurch, dass er geltend machen konnte, die gerügten Verstöße auf seinem Arbeitsweg, seinem Weg zur Physiotherapie oder dem Kindergarten- bzw. Schulweg seiner Kinder dokumentiert zu haben und in Teilen durch die parkenden Fahrzeuge behindert worden zu sein. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt daher, dass die Interessen des Klägers als Verantwortlichem an der Datenverarbeitung in dem hier streitgegenständlichen Fall diejenigen der betroffenen Personen überwiegen, so dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorliegend gegeben waren. dd. Demnach war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Kläger rechtmäßig im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO. Darauf, ob aufgrund der Datenverarbeitung Informationspflichten (Art. 13, 14 DS-GVO) oder ein Widerrufsrecht (Art. 21 DS-GVO) bestehen, kommt es vorliegend nicht an. Denn durch den Beklagten ist in der streitgegenständlichen Verwarnung ausschließlich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Übermittlung der Lichtbilder der falsch parkenden Fahrzeuge gerügt worden, anderweitige datenschutzrechtliche Pflichten, Rechte oder Verstöße der DS-GVO wurden in der Verwarnung nicht festgestellt. Die aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO durch den Beklagten ergangene Verwarnung vom 30. Juni 2021 ist somit rechtswidrig. d. Der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt worden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn zumindest wird der Kläger durch die behördliche Rüge eines datenschutzrechtlichen Verstoßes davor gewarnt, zukünftig weiterhin in rechtmäßiger Weise personenbezogene Daten durch die Übermittlung von Lichtbildern zu verarbeiten. Dass in dem Verhalten des Klägers ein Verstoß liegt, wird in der streitgegenständlichen Verwarnung ausdrücklich festgestellt. Diese Feststellung soll den Kläger zukünftig mittelbar daran hindern, weitere Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge anzufertigen und an die Polizeiinspektionen zu übermitteln. Das „Recht zur Anzeige“, welches nach § 158 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch für Ordnungswidrigkeiten gilt, ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Goers in BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 45. Ed. Stand: 1.10.2022, § 158 Rn. 8). Wird der Kläger durch das beklagte Landesamt verwarnt, wenn er von der eingeräumten Möglichkeit, eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, Gebrauch macht, so stellt dies dementsprechend eine unzulässige Beschränkung der Rechte des Klägers und mithin eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Zudem wird der Kläger durch die der Verwarnung zugrundeliegende, ihn belastende Feststellung zumindest in seiner sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt. e. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verwarnung als Grundverfügung im Sinne des Art. 16 Abs. 5 BayKG waren auch die Folgeentscheidungen aus den Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Schreibens des Beklagten vom 30. Juni 2021, also die auf Art. 19 Abs. 6 Satz 1 BayDSG i.V.m. Art. 1 und 2 BayKG basierende Kostenentscheidung in Ziffer 2, die Festsetzung der Gebühr i.H.v. 100,00 EUR nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 KG aus Ziffer 3 und der Ausspruch zu den Auslagen aus Ziffer 4, rechtswidrig. 3. Somit war der Klage stattzugeben und die streitgegenständliche Verwarnung des Beklagten vom 30. Juni 2021 nebst ihren Folgeentscheidungen aufzuheben. Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.