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Urteil

1 A 2108/16

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Umbettung aus einem anonymen Urnengrabfeld erfordert einen wichtigen Grund; der mutmaßliche Wille des Verstorbenen genügt nur ausnahmsweise. • Der Schutz der Totenruhe Dritter im Urnenfeld kann eine Umbettung unabhängig vom individuellen Wunsch der Angehörigen ausschließen. • Wer vorrangig zur Totenfürsorge berechtigt ist, muss seine Befugnisse rechtzeitig und konsequent wahrnehmen; passives Verhalten begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund für Umbettung.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmung zur Umbettung aus anonymem Urnenfeld wegen fehlendem wichtigen Grund • Eine Umbettung aus einem anonymen Urnengrabfeld erfordert einen wichtigen Grund; der mutmaßliche Wille des Verstorbenen genügt nur ausnahmsweise. • Der Schutz der Totenruhe Dritter im Urnenfeld kann eine Umbettung unabhängig vom individuellen Wunsch der Angehörigen ausschließen. • Wer vorrangig zur Totenfürsorge berechtigt ist, muss seine Befugnisse rechtzeitig und konsequent wahrnehmen; passives Verhalten begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund für Umbettung. Die Klägerin, alleinige Erbin des im August 2015 verstorbenen Vaters, begehrt die behördliche Zustimmung zur Umbettung seiner anonym beigesetzten Urne in das Familiengrab in G. Der Bruder der Klägerin veranlasste nach Auseinandersetzungen und Kostenstreitigkeiten anonym die Urnenbestattung und übernahm die Kosten; die Klägerin behauptet, sie habe eine Bestattung im Familiengrab beauftragt, war jedoch nicht konsequent tätig. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Umbettung mit der Begründung ab, die Urne befinde sich in einem anonymen Urnenreihengrab mit über tausend Beisetzungen; eine Ausgrabung würde voraussichtlich die Totenruhe Dritter beeinträchtigen. Die Klägerin beantragte daraufhin die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung; der Bruder erklärte später sein Einverständnis mit einer Umbettung. Gerichtlich strittig waren insbesondere der mutmaßliche Wille des Verstorbenen, das Verhalten der Klägerin bei der Veranlassung der Bestattung sowie die praktischen Möglichkeiten einer zielsicheren Ausgrabung ohne Störung anderer Urnen. • Rechtsgrundlage für das Zustimmungsersuchen ist §12 Abs.2 der Friedhofssatzung; Zustimmung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, was verfassungsrechtlich vor dem Schutz der Totenruhe nur ausnahmsweise zurücktreten kann. • Wichtige Gründe sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung insbesondere: ausdrückliches Lebzeitseinverständnis des Verstorbenen, aus Tatsachen herleitbarer mutmaßlicher Umbettungswille oder eine abzuwägende, besonders schutzwürdige Interessenlage des Totenfürsorgeberechtigten. • Vorliegend ist kein mutmaßlicher Umbettungswille des Verstorbenen feststellbar; sein Wunsch nach Beisetzung im Familiengrab belegt nicht zugleich Einverständnis mit einer späteren Ausgrabung, wenn die Erstbestattung anders erfolgte. • Die Klägerin hat ihre Totenfürsorgebefugnis nicht hinreichend und rechtzeitig wahrgenommen und wiederholt die Entscheidung der Beklagten zugunsten eigenen Tätigwerdens oder der Veranlassung durch das Sozialamt zugeschoben; ihr passives Verhalten und die Erwartung, die Beklagte möge ihre innerfamiliären Konflikte und Kostenfragen lösen, schwächen ihr Interesse an der Umbettung. • Selbst wenn ein Abwägungsfall nach der dritten Fallgruppe in Betracht käme, überwiegen hier die schutzwürdigen Interessen an der Totenruhe Dritter: das Urnenfeld ist anonym und eng belegt, eine zielsichere Ausgrabung ohne Beeinträchtigung benachbarter Urnen ist nach Vortrag und glaubwürdiger Zeugenaussage praktisch nicht gewährleistet. • Die Störung der Totenruhe tritt bereits durch Ausheben des Erdreichs in Nachbarschaft anderer Beisetzungen ein; deshalb ist die Gefahr einer Beeinträchtigung der Totenruhe Dritter ein eigenständiger Verweigerungsgrund für die Zustimmung zur Umbettung. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält die begehrte Zustimmung zur Umbettung nicht, weil kein wichtiger Grund vorliegt. Der mutmaßliche Wille des Verstorbenen, an einem bestimmten Ort beigesetzt zu werden, reicht nicht automatisch für eine Umbettung, insbesondere wenn die Totenfürsorgeberechtigte ihre Rechte nicht rechtzeitig und konsequent wahrgenommen hat. Darüber hinaus überwiegt hier der Schutz der Totenruhe Dritter in dem anonymen Urnenfeld: eine zielsichere Ausgrabung ohne Beeinträchtigung benachbarter Urnen ist nach Lage der Dinge nicht möglich. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.