Urteil
21 K 122.19
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0218.21K122.19.00
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Leitsätze
1. Auch wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Umbettung einer Urne nach § 14 Abs. 3 des Berliner Bestattungsgesetzes - anders als bei Umbettung einer Leiche nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes - nicht bereits auf der Tatbestandsseite einen die Störung der Totenruhe wichtigen Grund voraussetzt, ist ein solcher Grund der maßgebliche Aspekt bei der im pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung über den Umbettungsantrag.
2. Für die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Umbettung ist im Ausgangspunkt von Bedeutung, ob der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt hat oder zumindest ein entsprechender mutmaßlicher Wille festgestellt werden kann und damit eine Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt. Ein wichtiger Grund kann im Übrigen nur dann angenommen werden, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen.
3. Angesichts der Umstände der Bestattung von Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage liegt es nahe, dass auch bei sorgfältigster Herangehensweise die Totenruhe Dritter gestört wird, was bei der Ermessensentscheidung zu Lasten des die Umbettung begehrenden Antragstellers berücksichtigt werden kann.
4. Auch wenn der die Umbettung begehrende Antragsteller bei der Unterzeichnung des Bestattungsauftrages geschäftsunfähig gewesen sein sollte, müsste ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Umbettung einer Urne nach § 14 Abs. 3 des Berliner Bestattungsgesetzes - anders als bei Umbettung einer Leiche nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes - nicht bereits auf der Tatbestandsseite einen die Störung der Totenruhe wichtigen Grund voraussetzt, ist ein solcher Grund der maßgebliche Aspekt bei der im pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung über den Umbettungsantrag. 2. Für die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Umbettung ist im Ausgangspunkt von Bedeutung, ob der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt hat oder zumindest ein entsprechender mutmaßlicher Wille festgestellt werden kann und damit eine Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt. Ein wichtiger Grund kann im Übrigen nur dann angenommen werden, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen. 3. Angesichts der Umstände der Bestattung von Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage liegt es nahe, dass auch bei sorgfältigster Herangehensweise die Totenruhe Dritter gestört wird, was bei der Ermessensentscheidung zu Lasten des die Umbettung begehrenden Antragstellers berücksichtigt werden kann. 4. Auch wenn der die Umbettung begehrende Antragsteller bei der Unterzeichnung des Bestattungsauftrages geschäftsunfähig gewesen sein sollte, müsste ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren vorliegen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Zustimmung zur Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau (oder wenigstens auf Neubescheidung seines Umbettungsantrages). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) – FriedhofsG Bln – in Betracht. Danach bedürfen das Ausgraben und damit die Umbettung einer Urne der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Es kann dahinstehen, ob eine solche Ermessensentscheidung bereits auf der Tatbestandsseite einen die Störung der Totenruhe wichtigen Grund voraussetzt. Dafür spricht, dass nach § 14 Abs. 1 FriedhofsG Bln die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf, es dabei keine Rolle spielt, ob der Tote im Wege einer Erdbestattung oder Feuerbestattung beigesetzt worden ist, die Totenruhe verfassungsrechtlich nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist und daher der Gesetzesvorbehalt erfordern könnte, ein behördliches Ermessen erst dann zu eröffnen, wenn ein so gewichtiger Grund vorliegt, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe dahinter zurückzustehen hat. Der Gesetzgeber dürfte dies jedenfalls selbst so gesehen haben, weil er die Regelung in Absatz 1 der Vorschrift, also den grundsätzlichen Schutz der Totenruhe, damit begründet hat, dass die Totenruhe nicht gestört werden dürfe es sei denn, es lägen so gewichtige Gründe vor, die die Störung rechtfertigen könnten, wobei dieser Grundsatz (lediglich) mit Ausnahme der hygienischen Anforderungen auch für die Umbettung einer Urne gelte, und zur Begründung des Absatzes 3 als Unterschied zu Absatz 2 auch nur auf die fehlenden hygienischen Bedenken und damit das fehlende Erfordernis, das Gesundheitsamt einzuschalten, hingewiesen hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 14, Abg.-Drs. 12/5423, S. 10 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur für die Zustimmungsentscheidung über die Umbettung einer Leiche die tatbestandliche Voraussetzung eines wichtigen Grundes vorgesehen (§ 14 Abs. 2 FriedhofsG Bln) und nicht für die in Absatz 3 der Vorschrift geregelte Zustimmungsentscheidung über die Umbettung einer Urne. Diese Fragen können jedoch dahinstehen, denn selbst wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Umbettung einer Urne nicht bereits auf der Tatbestandsseite einen die Störung der Totenruhe wichtigen Grund voraussetzt, wäre ein solcher Grund der maßgebliche Aspekt bei der im pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung über den Umbettungsantrag und der Beklagte hat hier ermessensfehlerfrei angenommen, dass ein solcher wichtiger Grund für die begehrte Umbettung nicht vorliegt. Dabei legt § 114 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung mit ihren (ggf. in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen) Erwägungen den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor, weder zum derzeitigen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 25. Februar 2019 (so dass dahinstehen kann, ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wie bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich für die Frage, ob schon aus Rechtsgründen der begehrte Verwaltungsakt erteilt oder versagt werden muss, oder auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung, wie grundsätzlich für die Frage, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist). Es ist obergerichtlich geklärt, dass es für die Annahme eines – für die Entscheidung über einen Umbettungsantrag maßgeblichen – wichtigen Grundes im Ausgangspunkt von Bedeutung ist, ob der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt hat oder zumindest ein entsprechender mutmaßlicher Wille festgestellt werden kann – und damit eine Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/13 - juris Rn. 56 ff.) –, und dass ein wichtiger Grund im Übrigen nur dann angenommen werden kann, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2017 - 12 N 31.16 - n.v.; VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2018 - 4 C 18.867 - juris Rn. 8). Hintergrund ist, dass der Schutz der Totenruhe nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG Verfassungsrang hat und es dem allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden entspricht, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen verlangen zu können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 19 A 2275/16 - juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 ZB 04.2986 - juris Rn. 8). Zwar hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 68/15 - (juris Rn. 16) zu den §§ 32, 33 des brandenburgischen Bestattungsgesetzes ausgeführt, unter verfassungsrechtlicher Sicht könne nicht außer Betracht bleiben, wenn das Bestattungsrecht bereits jetzt zwischen Erdbestattung und Feuerbestattung differenziere und (wie die genannten Vorschriften) insofern unterschiedliche Regelungen vorsehe, was in Verbindung mit einem möglicherweise geänderten Verständnis vom würdevollen Umgang mit den sterblichen Überresten naher Angehöriger „durchaus Auswirkungen auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Umbettung feuerbestatteter Leichname habe, insbesondere was die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Umbettung nach der zuletzt genannten Vorschrift betreffe“. Zum einen enthält jedoch das Berliner Bestattungsrecht vergleichbare Differenzierungen nicht, zum anderen wird auch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg nicht das Erfordernis eines wichtigen Umbettungsgrund als solchem in Abrede gestellt. Die Annahme eines mutmaßlichen Willens zur Umbettung setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, etwa bei familiären oder religiösen Bindungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 12 N 26.19 - juris Rn. 5). Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden, führt dabei nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rn. 24). Denkbar ist etwa eine (ggf. wechselseitige) schriftliche Erklärung von Eheleuten, im Falle des notwendigen Umzugs des überlebenden Ehegatten eine Umbettung zu dessen neuem Wohnort zu wünschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019, a.a.O.). Der Umzug eines Angehörigen oder veränderte Lebensumstände wie altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, vermögen in der Regel einen wichtigen Grund nicht zu begründen, weil andernfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend leer liefe (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 28. Juli 2018, a.a.O., Rn. 9 und vom 27. Juli 2005, a.a.O., Rn. 9; OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008, a.a.O., Rn. 36). Lediglich wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, kann ein wichtiger Grund angenommen werden (vgl. die amtliche Begründung zu § 14 Abs. 2, Abg.-Drs. 12/5423, S. 11; OVG Münster, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - 19 A 4135/18 - juris Rn. 5, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/08 - juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben sind die (Ermessens-) Erwägungen des Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden und (ergänzend) mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 nicht fehlerhaft. Der Beklagte geht insbesondere zu Recht davon aus, dass ein ausdrückliches Einverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung (von einer Urnengemeinschaftsanlage in ein Urnenwahlgrab) nicht vorliegt und sich auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille der Verstorbenen mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit nicht feststellen lässt. Hierfür reicht weder der vom Kläger geltend gemachte Umstand aus, dass die Eheleute über Jahrzehnte zusammen als Selbständige gearbeitet und immer füreinander gesorgt haben, noch der vom Kläger geltend gemachte Wunsch seiner Ehefrau, auch im Tode gemeinsam mit ihm verbunden zu sein, wie sie in verschiedenen Gesprächen wiederholt geäußert habe. Es wäre zwar nachvollziehbar, dass Eheleute nebeneinander beigesetzt werden wollen, jedoch folgt hieraus noch nicht – jedenfalls nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit –, dass die Verstorbene auch gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe (und der Gefahr der Störung Totenruhe der „benachbarten“ Urnen) wieder ausgegraben und umgebettet würde. Auf das Zeugenangebot des Klägers kam es daher nicht an. Es entspricht allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, dass einmal bestattete sterbliche Überreste grundsätzlich unangetastet bleiben. Sie sollen auch nicht den bei jeder Umbettung möglichen Beschädigungen ausgesetzt werden. Dafür, dass die Verstorbene, hätte sie die jetzt strittige Situation bedacht, dies auch bei Berücksichtigung der engen Verbundenheit mit ihrem Ehemann zu Lebzeiten anders gesehen hätte, fehlt es an sicherem Anhalt, zumal der Kläger sich für den Fall seines Todes eine Grabstelle auf demselben Friedhof (wenn auch nicht in derselben oder einer benachbarten Urnengemeinschaftsanlage) auswählen könnte und daher ihre Urne noch immer in „räumlicher Nähe“ zu seiner Grabstelle wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 35). Hinzu kommt, dass trotz des vom Kläger geltend gemachten Wunsches seiner Ehefrau, auch im Tode gemeinsam mit ihm verbunden zu sein, weder sie noch er für eine entsprechende Bestattung(sform) Vorsorge getroffen hat – was angesichts der langwierigen und gravierenden Erkrankung der Ehefrau umso mehr nahegelegen hätte – noch er nach ihrem Tod eine solche Bestattung(sform) gewählt hat. Im Gegenteil, mit seinem Antragsschreiben vom 14. Dezember 2018 hat er erklärt, er habe eine anonyme Beerdigung für seine Ehefrau gewollt – und erst nach der Beerdigung bemerkt, dass eine anonyme Beerdigung nicht das Richtige sei. Der Kläger hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass seine Frau und er sich auf eine anonyme Beerdigung geeinigt hätten. Eine solche ist aber nur im Rahmen der (vom Kläger auch gewählten) Urnengemeinschaftsanlage möglich. Sollte nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau irrigerweise davon ausgegangen sein, dass auch bei einer anonymen Urnenbestattung (in einer Urnengemeinschaftsanlage) eine „2er-Stelle“ möglich ist, würde dies gleichwohl nicht den Schluss zulassen, dass seine Ehefrau eine Ausbettung aus der „anonymen“ Urnengemeinschaftsanlage und Umbettung in ein „nicht-anonymes“ individuelles Urnenwahlgrab gewollt hätte. Schließlich ist der vom Beklagten weiter angeführte Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, es sei bei einer Umbettung aus einer Urnengemeinschaftsanlage nicht auszuschließen, dass die Totenruhe der „Nachbarurnen“ beeinträchtigt wird. Angesichts der Umstände der Bestattung von Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage liegt es vielmehr nahe, dass auch bei sorgfältigster Herangehensweise die Totenruhe Dritter gestört wird (vgl. hierzu näher VG Hannover, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 2108/16 - juris Rn. 24 ff.). Der Einwand des Klägers, er sei bei der Unterzeichnung des Bestattungsauftrages geschäftsunfähig gewesen und dieser daher nichtig, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil auch bei unterstellter Geschäftsunfähigkeit (im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB) oder wenigstens vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB) ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren des Klägers vorliegen müsste, an dem es hier fehlt. Abgesehen davon dürften die vom Kläger vorgelegten bzw. vom Gericht eingeholten ärztlichen Unterlagen die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit nicht tragen (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben BVerwG, Urteil vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - juris Rn. 47). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Umbettung einer Urne. Er war der Ehemann von Frau R..., die am 18. Oktober 2018 verstarb. Er beantragte mit einem unter dem 25. Oktober 2018 persönlich unterzeichneten Bestattungsauftrag die Bestattung seiner Ehefrau in einer Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Berlin-Steglitz (B... straße). Die Bestattung erfolgte am 28. November 2018. Der Kläger beantragte unter dem 14. Dezember 2018 die Umbettung seiner Ehefrau in ein Urnenwahlgrab. Hierzu gab er an, er sei nach dem Tod seiner Ehefrau nicht mehr im Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen, seine Nachbarin habe alles mit der Beerdigung geregelt. Mit der Beerdigung sei ihm erst klar geworden, dass er einen großen Fehler gemacht habe. Er habe zwar eine anonyme Beerdigung für seine Frau gewollt, aber bei der Trauerfeier sei ihm bewusst geworden, dass diese nicht das richtige sei und er seiner Ehefrau nahe sein wolle, wenn er versterbe. Der Kläger fügte eine Bescheinigung seines Hausarztes bei, wonach der Kläger infolge des Todes seiner Ehefrau zeitweilig nicht voll geschäftsfähig gewesen sei. Die Friedhofsverwaltung lehnte das Begehren des Klägers mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 und den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2019, dem Kläger zugestellt am 5. März 2019, mit der Begründung ab, es liege kein für eine Umbettung erforderlicher wichtiger Grund vor. Der Kläger habe die Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage selbst in Auftrag gegeben, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, sich über die Bestattungsart zu informieren und ggf. mit einer Bestattung noch zu warten. Zudem würde die Totenruhe anderer Urnen in der Urnengemeinschaftsanlage gestört. Mit der am 2. April 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hierzu macht er unter Vorlage von weiteren ärztlichen Bescheinigungen seines Hausarztes geltend, er sei bei der Unterzeichnung des Bestattungsauftrages geschäftsunfähig gewesen, so dass dieser nichtig sei. Eine Störung der Totenruhe anderer Urnen im Urnengemeinschaftsfeld sei nachrangig. Schließlich sei von Bedeutung, dass seine Ehefrau nach ihrem mutmaßlichen Willen mit einer Umbettung einverstanden gewesen wäre. Sie hätten über Jahrzehnte zusammen als Selbständige gearbeitet und immer füreinander gesorgt. Es sei der Wunsch seiner Ehefrau gewesen, auch im Tode gemeinsam mit ihm verbunden zu sein, wie sie in verschiedenen Gesprächen wiederholt geäußert habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 17. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2019 zu verpflichten, der Umbettung von Frau R..., beigesetzt am 25. Oktober 2018 auf den Friedhof Steglitz, in ein Urnenwahlgrab auf den Friedhof Steglitz zuzustimmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.