Urteil
13 A 2003/09
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte haben keinen allgemeinen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs in Geld; Resturlaub nach den niedersächsischen Regelungen entfällt nach Ablauf der Übertragungsfrist.
• Die Europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und die EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung gelten nicht unmittelbar für das Beamtenverhältnis und begründen keinen Geldanspruch gegen den Dienstherrn.
• Eine richtlinienkonforme Auslegung nationaler Beamtenvorschriften ist nicht möglich, soweit dadurch in verfassungsrechtlich gebotener Weise abschließende gesetzliche Regelungen des Beamtenrechts geändert würden.
Entscheidungsgründe
Keine Urlaubsabgeltung für Beamte nach Ruhestandsversetzung (Niedersachsen) • Beamte haben keinen allgemeinen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs in Geld; Resturlaub nach den niedersächsischen Regelungen entfällt nach Ablauf der Übertragungsfrist. • Die Europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und die EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung gelten nicht unmittelbar für das Beamtenverhältnis und begründen keinen Geldanspruch gegen den Dienstherrn. • Eine richtlinienkonforme Auslegung nationaler Beamtenvorschriften ist nicht möglich, soweit dadurch in verfassungsrechtlich gebotener Weise abschließende gesetzliche Regelungen des Beamtenrechts geändert würden. Der Kläger, ehemaliger Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst, war seit 20.01.2006 dienstunfähig krank und wurde zum 01.07.2008 in den Ruhestand versetzt. Für die Jahre 2006 und 2007 bestanden je 30 Urlaubstage, 2008 standen 15 Tage zu; der Kläger nahm keinen dieser Urlaubstage. Mit Stand 30.06.2008 hatte er zudem ein Zeitguthaben von 10:09 Stunden Mehrarbeit. Am 31.03.2009 beantragte er die Abgeltung seines Resturlaubs und der Mehrarbeit; die Behörde lehnte die Urlaubsabgeltung ab und zahlte die Mehrarbeitsvergütung für 10:09 Stunden. Die Parteien erklärten die Mehrarbeitsforderung übereinstimmend für erledigt; der Kläger erhob Klage auf Abgeltung des Urlaubs in Geld und verwies auf EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie 2003/88/EG. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet, weil nach niedersächsischem Recht der Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Übertragungsfrist (9 Monate nach Ende des Urlaubsjahres) angetreten wird (§ 99 NBG a.F. bzw. § 44 BeamtStG i.V.m. § 8 NEUrlVO). • Für Beamte enthalten Beamtengesetze und die NEUrlVO keine Regelung über Urlaubsabgeltung in Geld; es besteht kein gesetzlicher Anspruchsgrundlage, da das Beamtenverhältnis einem Gesetzesvorbehalt unterliegt (§§ 2 Abs.1 BBesG, 3 Abs.1 BeamtVG). • Eine analoge Anwendung privatrechtlicher Abgeltungsnormen (z. B. § 7 Abs.4 BUrlG) kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die besonderen verfassungsrechtlichen Strukturen des Beamtenverhältnisses (Art.33 Abs.5 GG, Alimentationsprinzip) eine andere Rechtsfolge rechtfertigen. Urlaubszweck (Erholung) würde durch Geldabgeltung verfehlt. • Die EuGH-Entscheidung zu Art.7 Richtlinie 2003/88/EG, wonach bei andauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung denkbar sein kann, ist auf Beamte nicht übertragbar; eine unmittelbare Anwendung oder richtlinienkonforme Auslegung der einschlägigen niedersächsischen Beamtenvorschriften scheidet insoweit aus. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Klage war insoweit unzulässig bezüglich der Mehrarbeitsvergütung, da diese bereits vor Klageerhebung gewährt worden war. • Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, stellte das Gericht diesen Teil des Verfahrens ein und regelte die Kosten nach § 161 Abs.2 VwGO. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen; insoweit besteht kein Anspruch des Klägers auf Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs in Geld, weil nach den einschlägigen Beamtengesetzen und der niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung nicht genommener Urlaub mit Ablauf der Übertragungsfrist verfällt und keine gesetzliche Grundlage für eine Geldabgeltung besteht. Die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses und der Gesetzesvorbehalt schließen eine analoge Anwendung privatrechtlicher Abgeltungsvorschriften sowie eine richtlinienkonforme Auslegung zu Gunsten des Klägers aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; hinsichtlich bereits erledigter Teile des Verfahrens wurde eingestellt und die Kosten nach billigem Ermessen verteilt.