OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 177/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0502.2L177.11.0A
1mal zitiert
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist ein Beamter aufgrund seiner Krankschreibung und der sich anschließenden vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gehindert, den Urlaub zu nehmen, verfallen die Urlaubsansprüche wegen der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) nicht. (Rn.17)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller in dem Zeitraum vom 6. Juni bis einschließlich 31. August 2011 Urlaub zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Beamter aufgrund seiner Krankschreibung und der sich anschließenden vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gehindert, den Urlaub zu nehmen, verfallen die Urlaubsansprüche wegen der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) nicht. (Rn.17) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller in dem Zeitraum vom 6. Juni bis einschließlich 31. August 2011 Urlaub zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „dem Antragsteller ab sofort seinen Erholungsurlaub von insgesamt 120 Tagen aus den Jahren 2006 bis 2009 zu gewähren, hilfsweise, für den Fall, dass dem Antragsteller nur der Urlaub aus 2008 und 2009 (60 Tage) zusteht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 6. Juni bis 31. August 2011 Urlaub zu gewähren,“ ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und hat hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine einstweilige Anordnung, die – was vorliegend der Fall ist - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1/99 -, dokumentiert bei juris Eine derartige Ausnahme liegt hier vor. Dem Antragsteller ist ein Abwarten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich, denn er muss noch vor seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2011 eine Entscheidung über seinen Urlaubsanspruch herbeiführen können und auch in die Lage versetzt werden, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, weil er dies nach der Ruhestandversetzung nicht mehr realisieren kann. Ob sich eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen durch finanziellen Ausgleich aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ergibt, bedarf daher fallbezogen keiner Entscheidung. Vgl. zur Ablehnung des Anspruchs eines Beamten auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub bspw. VG Hannover, Urteil vom 15.10.2009 – 13 A 2003/09 -; VG Koblenz, Urteil vom 21.07.2009 – 6 K 1253/08.KO -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 – 2 A 11321/09 -; bejahend: VG Berlin, Urteil vom 10.06.2010 – 5 K 175.09 -; jeweils dokumentiert bei juris Auch die weitere Voraussetzung, die den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ermöglicht, nämlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, ist vorliegend jedenfalls im Hinblick auf den von dem Antragsteller gestellten Hilfsantrag zu bejahen. Hinsichtlich des Hauptantrages bleibt der Antrag allerdings erfolglos. Soweit der Antragsteller die Gewährung von bisher nicht genommenem Urlaub aus den Jahren 2006 und 2007 begehrt, liegt kein Anordnungsanspruch vor. Ein solcher ergibt sich weder aus den Vorschriften der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter – UrlaubsVO – noch aus Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Jahresurlaub aus 2006 und 2007 nach § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UrlaubsVO verfallen ist. Danach verfällt Urlaub, der nicht spätestens bis zum 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen wurde. So liegt der Fall hier, denn weder bis zum 30. September 2007 noch bis zum 30. September 2008 hat der Antragsteller seinen Urlaub aus den Jahren 2006 und 2007 genommen. Dieser Rechtsfolge steht nicht entgegen, dass Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 RL 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit findet diese Richtlinie auch auf Beamte abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG und damit auch auf den Antragsteller Anwendung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover Urteil vom 15.10.2009 – 13 A 2003/09 -; dokumentiert bei juris und des Verwaltungsgerichts Koblenz, Urteil vom 21.07.2009 – 6 K 1253/08.KO -; dokumentiert bei juris wonach eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG und auch eine richtlinienkonforme Auslegung zur Ableitung eines Anspruchs auf finanziellen Ausgleich für nicht beanspruchten Urlaub an der besonderen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses scheitert, stehen vorliegend der Anwendung dieser Richt-linie nicht entgegen, denn der Antragsteller begehrt keine finanzielle Urlaubsabgeltung, sondern die Gewährung des Erholungsurlaubs an sich. Nach der Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 20.01.2009 – C–350/06, C-520/06 -, dokumentiert bei juris ist Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG allerdings dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des EuGH verstößt § 7 Abs. 2 UrlaubsVO bezogen auf den verfallenen Urlaubsanspruch des Antragstellers für die Jahre 2006 und 2007 gleichwohl nicht gegen die RL 2003/88/EG, denn der Antragsteller war nicht krankheitsbedingt gehindert Urlaub zu nehmen. Bis zu dem 13. August 2007, dem Zeitpunkt also, ab dem der Antragsteller dienstunfähig erkrankt war, hätte er nämlich tatsächlich die Möglichkeit gehabt, seinen Jahresurlaub aus 2006 und 2007 (60 Tage) zu realisieren. Dass dies nicht geschehen ist, ist jedenfalls nicht auf krankheitsbedingte Gründe zurückzuführen, sondern vielmehr auf die private Entscheidung des Antragstellers. Bei dieser Sachlage ist aber der Schutzbereich des Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG nicht berührt. Demzufolge hat das von dem Antragsteller hauptsächlich verfolgte Begehren keinen Erfolg. Anders liegt der Fall jedoch für die mit dem Hilfsantrag begehrte Gewährung des Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009. Diese Urlaubsansprüche sind nicht verfallen, denn diese Rechtsfolge würde nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH der Richtlinie 2003/88/EG zuwider laufen, weil der Antragsteller während seiner Krankschreibung und auch während der sich daran anschließenden vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand tatsächlich gehindert war, den Urlaub zu nehmen. Im Jahr 2008 war der Antragsteller nämlich während des gesamten Bezugszeitraums (Jahr 2008) dienstunfähig erkrankt. Unmittelbar danach, während des Übertragungszeitraums, d. h. bis zum 30. September 2009, und auch während des Bezugszeitraums für den Urlaub 2009 war er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wobei die entsprechenden Bescheide mit Urteil der Kammer vom 22.06.2010 -2 K 355/09- aufgehoben wurden. Im Übertragungszeitraum (bis zum 30. September 2010) wurde er am 15. März 2010 reaktiviert und hat den Urlaubsanspruch schließlich rechtzeitig am 10. August 2010 (d. h. vor dem Verfallszeitpunkt) geltend gemacht. Der Antragsgegner hat im Übrigen mit Blick auf einen Erlass des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom 08.12.2009, der seinerseits vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung und im Vorgriff auf eine Novellierung der UrlaubsVO ergangen sei, eine Übertragung des Urlaubsanspruchs aus den Kalenderjahren 2008 und 2009 für „möglich“ gehalten, ist aber der Auffassung, dieser Anspruch sei verwirkt. Damit dringt er nicht durch. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die Erwartung entstanden ist, dass der Inhaber eines Rechts das Recht auf Dauer nicht mehr geltend machen wird (Umstandselement), wobei diese Erwartung über einen längeren Zeitraum entstanden sein und angedauert haben muss (Zeitmoment). Weder das eine, noch das andere ist hier anzunehmen. Bis zu seiner Reaktivierung war es für den Antragsteller tatsächlich unmöglich, den Jahresurlaub 2008 und 2009 geltend zu machen, weil er während der Krankschreibung bzw. Ruhestandsversetzung keinen Urlaub beanspruchen konnte. Zwischen seiner Reaktivierung am 15. März 2010 und der Beantragung seines Urlaubs am 10. August 2010 liegt nur eine Zeitspanne von weniger als einem halben Jahr, die nicht ausreicht, um annehmen zu können, er werde auf seinen Resturlaub verzichten. Darüber hinaus sind auch keine konkreten Anhaltspunkte festzustellen, die auf einen Willen des Antragstellers hingewiesen hätten, dass er seinen restlichen Urlaubsanspruch nicht mehr geltend machen wolle. In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen rechtlich gesehen unerheblich, ob der Antragsteller in der Zeit zwischen der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit und seiner Reaktivierung keinen Dienst geleistet hat, weil eine etwaige Verzögerung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Es liegt auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor, denn die Entscheidung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller erforderlich, weil er – wie bereits eingangs dargelegt wurde - noch vor seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2011 in der Lage sein muss, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen. Dem Antrag ist daher nach Maßgabe des Tenors stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Halbierung des Streitwertes wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu erfolgen hatte.