Beschluss
3 B 92/09
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorausleistungen nach § 36 BAföG sind möglich, wenn Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung dadurch gefährdet ist.
• Elterliche Unterhaltszahlungen unterhalb der Freibeträge des § 23 BAföG beseitigen die Gefährdung der Ausbildung nach § 36 BAföG nicht; Freibeträge sind analog anzuwenden.
• Vorausleistungen können vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt werden; eine einstweilige Anordnung ersetzt nicht die Entscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Teilweise Gewährung von BAföG-Vorausleistungen bei nicht geleistetem Elternunterhalt • Vorausleistungen nach § 36 BAföG sind möglich, wenn Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung dadurch gefährdet ist. • Elterliche Unterhaltszahlungen unterhalb der Freibeträge des § 23 BAföG beseitigen die Gefährdung der Ausbildung nach § 36 BAföG nicht; Freibeträge sind analog anzuwenden. • Vorausleistungen können vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt werden; eine einstweilige Anordnung ersetzt nicht die Entscheidung in der Hauptsache. Die Antragstellerin studiert seit 01.09.2008 Kunsttherapie an einer staatlich anerkannten, privaten Fachhochschule, die Studiengebühren erhebt. Sie beantragte BAföG und formlos Vorausleistungen nach § 36 BAföG, da der V. den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht zahle und sie ihn gerichtlich geltend mache. Die Antragsgegnerin lehnte zunächst Vorausleistungen für Zeiträume ab, in denen der Unterhaltsanspruch gerichtlich verfolgt werde. Im Eilverfahren bewilligte die Antragsgegnerin schließlich BAföG-Leistungen und erließ Bescheide über Vorausleistungen, die die Antragstellerin bestritten erhalten zu haben. Die Antragstellerin machte geltend, ohne Vorausleistungen wegen Studiengebühren und fehlender ausreichender Einkünfte das Studium nicht fortsetzen zu können. • Rechtsgrundlage und Maßstab: § 36 BAföG gewährt Vorausleistungen, wenn Eltern den nach BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und dadurch die Ausbildung gefährdet ist; für Eilrechtsschutz relevant §§ 123 Abs.1 Satz2, 88 VwGO. • Anordnungsanspruch: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der V. den angerechneten Unterhaltsbetrag (302,14 €) nicht leistet; die Antragstellerin hat daher Anspruch auf Vorausleistungen in dieser Höhe nach § 36 Abs.1 BAföG. • Anrechnung der Leistungen der M. und des Kindergelds: Weitergeleitetes Kindergeld und tatsächliche Zahlungen der M. sind als elterliche Unterhaltsleistungen zu qualifizieren und getrennt zu betrachten; Leistungen der M. in Höhe der für sie berechneten Anrechnung sind zu berücksichtigen, darüber hinausgehende Zahlungen bleiben unterhalb der Freibetragsgrenze nach § 23 BAföG schädlich im Sinne der Gefährdungsprüfung nicht ausschließend. • Analogie der Freibeträge: Einkünfte/Leistungen unterhalb der Freibetragsgrenzen des § 23 Abs.1 BAföG sind nach der Rechtsprechung des BVerwG auch im Rahmen von § 36 BAföG zu berücksichtigen; daher beseitigt die geringfügige weitere Leistung der M. die Gefährdung nicht. • Teilbewilligung und Umfang: Durch die bereits ergangenen Bescheide ist der Anspruch teilweise erfüllt; verbleibender Differenzbetrag wurde als überwiegend wahrscheinlich festgestellt (181,93 € monatlich Sept–Dez 2008; 191,93 € monatlich Jan–Aug 2009). • Anordnungsgrund: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre, weil sonst das Studium gefährdet ist; der Anordnungsgrund besteht ab Zugang des Eilantrags. • Vorläufigkeit der Leistung: Die Anordnung ist nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu treffen; eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist unzulässig. Die einstweilige Anordnung war teilweise erfolgreich. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 24.11.2008 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zusätzliche Vorausleistungen zu gewähren: 42,45 € für November 2008, 181,93 € für Dezember 2008 und monatlich 191,93 € für Januar bis August 2009. Ein weitergehender Anspruch auf die beantragten vollen monatlichen 568 € wurde verneint, weil teilweise anrechenbares Einkommen/Unterhalt der M. berücksichtigt wurde und die bereits ergangenen Bewilligungen Ansprüche erfüllten. Die Entscheidung soll die akute Gefährdung des Studiums abwenden, ohne die Hauptsache vorwegzunehmen; die Leistungen sind daher befristet und gegebenenfalls zurückzufordern. Die Verfahrenskosten wurden anteilig verteilt.