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Urteil

6 A 734/12

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2012 zu verurteilen, der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 02.06.2009 bis zum 11.10.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Anlassbeurteilung zu erstellen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um eine dienstliche Beurteilung. 2 Die schwerbehinderte Klägerin bekleidet bei der Beklagten das Amt einer Verwaltungsamtsrätin nach der Besoldungsgruppe A12. Sie war vom 01.07.2003 bis zum 06.07.2008 als Leiterin eines Kontoklärungsbereichs tätig. In dieser Zeit erhielt sie in der Regelbeurteilung vom 09.06.2006 eine Bewertung von 13 Punkten. Mit Regelbeurteilung vom 23.07.2008 wurde sie für den Zeitraum vom 10.06.2006 bis zum 06.07.2008 wiederum mit 13 Punkten beurteilt. Seit dem 07.07.2008 ist die Klägerin Bereichsmanagerin in einem Dezernat der Leistungsabteilung Versicherung und Rente am Dienstort B-Stadt. Mit hier streitgegenständlicher Anlassbeurteilung vom 15.12.2010 wurde sie mit 9 Punkten beurteilt. Hierbei erhielt sie Einzelbewertungen von 9 und 10 Punkten. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gewichtungen ergab sich ein rechnerischer Schnitt von 9,4 Punkten. Die Beurteilung weist als Funktionsebene „BM“ aus und als Besoldungsgruppe „A 12“. Das Amt der Klägerin ist in der Beurteilung nicht angegeben. Zudem enthält die Beurteilung die Angabe „Aufgabengebiet (Anforderungsprofil): Bereichsmanager“. Seit dem 20.04.2010 war die Klägerin dienstunfähig. Zum Zeitpunkt der Beurteilung befand sie sich in der stufenweisen Wiedereingliederung. Die der Klägerin am 15.12.2009 eröffnete und mit ihr besprochene Beurteilung wurde vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Klägerin erstellt und endgezeichnet. In der Beurteilung ist vermerkt, dass die Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden ist. Außerdem ist dort angegeben, dass weitere drei Personen, u.a. die Gesamtschwerbehindertenvertretung, an der Erstellung der Beurteilung beteiligt waren. 3 Am 16.12.2010 legte sie gegen die Beurteilung Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie mit ihrer Gegenvorstellung sowohl die Gesamtbewertung als auch die Einzelbewertungen angreife. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, in keinem mit ihr geführtem Gespräch im Beurteilungszeitraum sei zum Tragen gekommen, dass sich ihre Arbeitsleistungen soweit verschlechtert hätten, dass dies eine Auswirkung auf das Gesamturteil haben würde. Eine Leistungsverschlechterung sei in keinem Fall angesprochen worden. Dies verstoße gegen die Richtlinien und gegen die beamtenrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflichten. Der Beurteiler sei nach Abschnitt 2.4 Absatz 1 Buchstabe m verpflichtet, bei einer wesentlichen Änderung des Gesamturteils um mindestens einen Punkt eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Die erhebliche Verschlechterung der Klägerin in einem so kurzen Zeitraum sei zwingend erklärungs- und beweisbedürftig. Auch im Beurteilungseröffnungsgespräch seien unter Verstoß gegen Abschnitt 7.4 der Beurteilungsrichtlinie keine Begründungen abgegeben worden. Dieser Fehler lasse zudem den Schluss der Voreingenommenheit des Beurteilers zu. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bis 2008 für einen Arbeitsbereich mit bis zu 320 Beschäftigten verantwortlich gewesen sei, mithin doppelt so viele wie im streitigen Beurteilungszeitraum. Die Bewertung sei vielmehr mit der vorherigen Bewertung, also mindestens 13 Punkten, abzufassen. 4 Die Bewertung der „Arbeitsqualität“ sei unbegründet, da sie entgegen Abschnitt 7.4 Satz 2 der Richtlinie nicht die Ergebnisse und die Grundlagen erläutere; sie sei mit mindestens 12 Punkten zu bewerten. Die Bewertung der „Arbeitsquantität“ sei fehlerhaft, unbegründet, diskriminierend und benachteiligend im Sinne des SBG IX, da sie nicht die Ergebnisse und die Grundlagen erläutere; sie sei mit mindestens 12 Punkten zu bewerten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin ehrenamtlich und ohne Freistellung die Funktion als gewählte 1. Stellvertreterin der Vertrauensperson der Schwerbehinderten in der örtlichen Schwerbehindertenvertretung sei. Die pflichtwidrige Verzögerung, die Klägerin aus der Vertretungsregelung auszunehmen, habe bis zum Oktober 2009 zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt. Die Bewertung des „Fachwissens“ sowie der „Arbeitsplanung und –gestaltung“ seien fehlerhaft und unbegründet; sie seien mit mindestens 12 bzw. 13 Punkten zu bewerten. Auch das „wirtschaftliche Handeln“ und die „Kommunikationsfähigkeit“ seien jeweils mit mindestens 12 Punkten zu bewerten. Die „Lernfähigkeit und –bereitschaft“ und die „Mitarbeiterführung“ seien jeweils mit mindestens 13 Punkten zu bewerten. Die „Kundenorientierung“ sei mit mindestens 13 Punkten zu bewerten, da die Klägerin Kundenanliegen in besonders hohem Maße zuverlässig, kompetent, umfassend und umgehend erledigen könne; soweit die Beklagte die Bewertung darauf zurückführe, dass in einem Fall eine Beschwerdeantwort abgeändert worden sei, handele es sich um den Beurteilungsfehler der Überstrahlung, da nicht von einem Sachverhalt auf andere geschlossen werden dürfe. Der der Klägerin gemachte Vorwurf, sie habe einen Konflikt nicht mitbekommen und zu spät gehandelt, sei falsch, die „Kritik- und Konfliktfähigkeit“ sei daher mit mindestens 13 Punkten zu bewerten. Die Bewertung der „Koordinations- und Steuerungsfähigkeit“, für die mindestens 13 Punkte vergeben werden müssten, werde vollinhaltlich zurückgewiesen; der hilfsweise Verweis auf andere Bewertungen sei eine sachfremde Erwägung. Der gleiche Beurteilungsfehler sei der Beklagten bezüglich der „Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungskompetenz“, die mit mindestens 12 Punkten zu bewerten sei, unterlaufen. 5 Die Beklagte wertete den Widerspruch als Gegenvorstellung und leitete die Widerspruchsbegründung dem Beurteiler zu, der in seiner Stellungnahme vom 18.03.2011 bei seiner Beurteilung blieb und dies umfassend begründete. Insbesondere wies er daraufhin, dass im Vergleich zur vorherigen Beurteilung ein Wechsel des Stellenprofils, eine Änderung der Bezugsgruppe und ein Wechsel des Beschäftigungsdezernats vorgelegen hätte. Die beiden Stellenprofile seien nicht mit einander vergleichbar. Während die frühere Tätigkeit der Klägerin keiner Bezugsgruppe unterlegen hätte, unterliege ihre Tätigkeit nunmehr der Bezugsgruppe der „Bereichsmanager/innen / Bereichsmanager/in / Koordinator/in / Sonderteamleiter/in“. Die unterschiedlichen Tätigkeiten seien nicht vergleichbar. Eine Leistung, die den Anforderungen der konkreten Stelle entspreche, sei mit 9 Punkten zu bewerten, wobei Ausgangspunkt hierfür die Anforderungen der Stelle seien. Bei der Bewertung der Leistungen sei ein Vergleich zu den Leistungen anderer vergleichbarer Mitarbeiter/innen vorzunehmen. Die Einhaltung eines einheitlichen Maßstabs bezogen auf eine Bezugsgruppe könne dazu führen, dass eine Beurteilung sowohl in den Einzelbewertungen als auch im Gesamtergebnis schlechter ausfalle, obwohl es zu keiner Leistungsverschlechterung gekommen sei, was darauf zurückzuführen sein könne, dass sich die Bezugsgruppe aus anderen Personen zusammensetze. 6 Im Anschluss wies die Beklagte die Gegenvorstellungen der Klägerin mit Bescheid vom 22.06.2011, der nicht vom Beurteiler gefertigt worden ist, unter Würdigung aller von der Klägerin angegriffenen Punkte und unter Aufrechterhaltung der Einzelbewertungen als unbegründet zurück. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 22.07.2011 Widerspruch ein und verwies hierfür auf die Begründung ihres Widerspruchs vom 16.12.2010. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012, an die Klägerin am 02.04.2012 abgesandt, der ebenfalls nicht vom Beurteiler der Klägers stammt, wies die Beklagte den Widerspruch unter erneuter Bewertung der Einzelkriterien und der Gesamtbewertung sowie unter Hinweis darauf, dass keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung vorlägen, zurück. 7 Am 04.05.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist auf die Begründung ihres Widerspruchs vom 16.12.2010 und trägt ergänzend vor, die Ausführungen der Beklagten, dass die Abweichungen in der Beurteilung nicht auf eine Leistungsverschlechterung der Klägerin, sondern auf den Wechsel der Person des Beurteilers zurückzuführen seien, würden die Rechtswidrigkeit der Beurteilung belegen. Die Beurteilung sei nicht plausibel und nachvollziehbar begründet; sie sei auf eine Vielzahl von Tatsachenbehauptungen gestützt, mit denen sich die Klägerin intensiv auseinandergesetzt habe. Es gehe nicht nur um Werturteile. Der Klägerin sei konkretes Fehlverhalten vorgeworfen worden. In die Beurteilung seien falsche Tatsachenfeststellungen eingeflossen. Die Schwerbehinderung sei nur bei der Bewertung der Arbeitsqualität hinzugezogen worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei an der Erstellung des Beurteilungsentwurfs nicht beteiligt worden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2012 zu verurteilen, der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 02.06.2009 bis zum 11.10.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Anlassbeurteilung zu erstellen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich auf ihren Widerspruchsbescheid sowie die Stellungnahme des Beurteilers vom 18.03.2011 und trägt ergänzend vor, die Klägerin versuche, die Wertungen des Beurteilers durch ihre eigenen Wertungen zu ersetzen, was unerheblich sei. 13 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 04.07.2014 auf den Einzelrichter übertragen. 14 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 03.09.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstellung einer neuen Beurteilung, die selbst keinen Verwaltungsakt darstellt, da sich diese als rechtswidrig erweist. Insofern ist der Anspruch der Klägerin auf Erstellung einer rechtmäßigen Beurteilung nicht erfüllt worden. 16 Dienstliche Beurteilungen sind durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die für die Beurteilung zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 09.10.2003 - 2 M 105/03 -, m.w.N., zitiert nach juris). Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten und ob sie mit den Regelungen der jeweiligen Laufbahnverordnung und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung - BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 4.90 - Dok. Ber. 1991, S. 239 f m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 13.12.199 - 6 A 3599/98 und 6 A 3593/98 -, zit. n. juris). 17 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann hingegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Insoweit kommt dem Beurteiler ein nur ihm eingeräumter Beurteilungsspielraum zu, der weder vom Gericht noch von einer anderen Verwaltungsstelle – etwa im Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 20.12.2002 – 2 ML 8/01, für Prüfungsentscheidungen) – an sich gezogen werden darf. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Dienstvorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil aufgrund eines eigenen Eindrucks darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn oder seines Aufgabenbereichs entspricht (Urteil der Kammer vom 27.09.2007 – 6 A 888/05 – sowie Urteil vom 27.03.2014 – 6 A 930/11 -). Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für künftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 – 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]). Der Dienstherr kann einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er etwas zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Abgabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht genannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, Dok. Ber. B 1991, 239 [241]). Schließlich kann er die verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und die Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorbezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. VGH München, Urteil vom 29.09.1993 - 3 B 92.3009 -, ZBR 1994, 84). Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Anlassbeurteilung der Klägerin Fehler aufweist. 18 Der Beurteiler der Klägerin hat allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. Hierbei haben die Bewertungen in den angefochtenen Bescheiden außer Betracht zu bleiben, da – wie erwähnt – der Beurteilungsspielraum für die Bewertung allein dem Beurteiler zukommt. Die Bewertungen stehen ausweislich ihrer Begründungen nicht im Einklang mit der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie – Richtlinie für die Abgabe von Beurteilungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Fassung vom 10.03.2009 (im Folgendem: BRL) -, die ihrerseits - in der vom Gericht gewählten Auslegung - nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (so schon Urteil der Kammer vom 27.03.2014 – 6 A 930/11 -). Insbesondere findet der vom Beurteiler angewandte Bewertungsmaßstab keine Entsprechung in den Ziffern 4.2 und 4.3 BRL und verstößt gegen den allgemein gültigen Wertmaßstab, dass sich die Bewertung der Leistung eines Beamten nicht allein oder vorrangig am Dienstposten und den auf diesem zu erledigenden Aufgabenbereich orientieren darf, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe, damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes zu orientieren hat (Urteil der Kammer vom 27.09.2005 – 6 A 888/05 - m.w.N.). 19 Dies folgt indessen nicht schon daraus, dass der Beurteiler das Amt der Klägerin ignoriert hat. Zwar wird das statusrechtliche Amt der Klägerin in der Beurteilung nicht erwähnt. Jedoch hat der Beurteiler im Gegendarstellungsverfahren dargelegt, dass die Klägerin von ihm in ihrem statusrechtlichen Amt beurteilt worden sei. Diese Darlegung findet ihre Entsprechung in der Beurteilung in der Erwähnung der Besoldungsgruppe, die maßgeblich die Anforderungen für das innegehabte Amt definiert. Der Beurteiler hat aber nicht das von der Klägerin ausgeübte Amt und die daran zu stellenden Anforderungen zur Grundlage seiner Bewertung gemacht, sondern das von dem Stellenprofil des Dienstpostens der Klägerin und der aus anderen Inhabern eines solchen Dienstpostens mit vergleichbarem Stellenprofil zusammengesetzten Vergleichsgruppe. Dies ist unzulässig. 20 Hier ist der Beurteiler ganz offenbar davon ausgegangen, dass sich die Stellenprofile und die darauf basierenden Vergleichsgruppen der früheren Stelle der Klägerin und der jetzt von ihr bekleideten Stelle derartig unterscheiden, womit er begründet hat, dass trotz gleichbleibender Leistung eine unterschiedliche Bewertung von vier Punkten gerechtfertigt sein kann. So hat er die unterschiedliche Bewertung ausdrücklich damit erklärt, dass im Vergleich zur vorherigen Beurteilung ein Wechsel des Stellenprofils, eine Änderung der Bezugsgruppe und ein Wechsel des Beschäftigungsdezernats vorgelegen hätte und die beiden Stellenprofile nicht mit einander vergleichbar seien. Zugleich hat er darauf abgehoben, dass die frühere Tätigkeit der Klägerin keiner Bezugsgruppe unterlegen hätte und ihre Tätigkeit nunmehr der Bezugsgruppe der „Bereichsmanager/innen / Bereichsmanager/in / Koordinator/in / Sonderteamleiter/in“ unterliege und das Stellenprofil der „HSB i.S. Leiterin Kontenklärung)“ mit dem Stellenprofil der „HSB (Bereichsmanagerin)“ nicht vergleichbar sei. Ganz maßgeblich hat sich der Beurteiler darauf gestützt, dass Ausgangspunkt für seinen Bewertungsmaßstab die Anforderungen der Stelle und ihres Profils seien, so dass eine Beurteilung sowohl in den Einzelbewertungen als auch im Gesamtergebnis schlechter ausfallen könne, ob wohl es zu keiner Leistungsverschlechterung gekommen sei, was darauf zurückzuführen sein könne, dass sich die Bezugsgruppe aus anderen Personen zusammensetze. 21 Hierbei hat er völlig aus dem Blick gelassen, dass zur Festlegung eines Bewertungsmaßstabs eine Vergleichsgruppe nicht nur aus denjenigen Inhabern eines Amtes, die eine nach dem Stellenprofil vergleichbare Tätigkeit ausüben, gebildet werden kann. Vielmehr ist für alle Inhaber ein und desselben Amtes unabhängig von den Anforderungen der Stelle bzw. des Stellenprofils ein gleichartiger Maßstab anzulegen, um deren Beurteilung vergleichbar zu machen. Dies wird auch durch Ziffer 4.2 Abs. 3 BRL klargestellt, wonach zu einer Bezugsgruppe die Personen derselben Besoldungsgruppe gehören. Ihnen sind nach Ziffer 4.3 BRL Personen einer entsprechenden Entgeltgruppe gleichgestellt. Soweit davon gesprochen wird, dass die Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt als gleichartig zu bewerten sind, hat dies nicht die Bedeutung, dass innerhalb der Besoldungsgruppen zu differenzieren ist, da der Aufgabenbereich von verschiedenen Dienstposten desselben Amtes und der derselben Entgeltgruppe immer vergleichbar ist bzw. bei zutreffender Bewertung des Dienstpostens sein muss. Dass ist der Einstufung der jeweiligen Stelle immanent. Nur bei einer solchen Anwendung der Beurteilungsrichtlinie wären Beurteilungen von Angehörigen einer selben Besoldungsgruppe, die maßgebend für die Leistungsanforderungen sind, miteinander vergleichbar. Dies wäre zwingend erforderlich, um etwa ein Konkurrentenverfahren zu entscheiden, bei dem sich Angehörige desselben Amtes, aber unterschiedlicher Dienstposten mit unterschiedlichen Stellenprofilen, bewerben würden. Hier kann es nicht angehen, dass dieselbe Leistung innerhalb desselben Amtes nur deswegen – wie hier – stark unterschiedlich bewertet wird, weil die Beurteilten verschiedenen Stellen mit unterschiedlichem Stellenprofil innehaben und verschieden Leistungsstarke Leistungsgruppen bestehen. So wäre eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen aufgehoben. Diese Festsetzung von unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben für Angehörige derselben Besoldungsgruppe aber widerspricht den Vorgaben von Ziffer 4.2 Absatz 1 Satz 1 BRL, wonach von allen Endzeichnerinnen und Endzeichnern ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird. Wie erwähnt, ist die Bewertung der Leistung eines Beamten gerade nicht allein oder vorrangig am Dienstposten und den auf diesem zu erledigenden Aufgabenbereich zu orientieren, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe, damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes. So steigen mit zunehmendem Amt auch die Anforderungen, um eine bestimmte Leistungsbewertung zu erzielen. Sofern man – wie der Beurteiler es macht – die Regelung in Ziffer 4.2 Abs. 3 BRL dahingehend auslegen würde, dass zu einer Bezugsgruppe nur diejenigen Personen derselben Besoldungsgruppe gehören, deren Dienstaufgaben aufgrund des Stellenprofils inhaltlich als gleichartig zu bewerten sind und dabei in Kauf genommen wird, dass ein Stellenprofil den Anforderungen eines Amtes nicht entspricht, wäre die Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG unwirksam, weil dann die fehlerhafte Bewertung eines Amtes oder einer Entgeltgruppe auf die Beurteilung durchschlagen würde. Nur in der vom Gericht vorstehend skizzierten Auslegung seiner Anwendung, die Gleichartigkeit der Sachaufgaben bei allen Personen einer Besoldungsstufe und einer entsprechenden Entgeltgruppe als von vornherein gegeben anzusehen, wäre diese Regelung unbedenklich. 22 Von daher wird der Beurteiler bei einer erneuten Beurteilung der Klägerin für die Ausrichtung seines Bewertungsmaßstabs im Sinne der Ziffer 4.2 Abs. 2 BRL die erwartete Normalleistung an den Angehörigen derselben Besoldungsgruppe der Behörde auszurichten haben und ist erst bei der Bewertung der Leistung selbst das Stellenprofil und dessen Anforderungen in den Blick zu nehmen. Hierbei ist er indessen nicht an die Vorgaben der vorherigen Beurteilung gebunden, da insofern nicht sichergestellt ist, dass dort ein korrekter Bewertungsmaßstab angewandt worden ist. Soweit der Beurteiler darauf verweist, dass die frühere Tätigkeit der Klägerin keiner Bezugsgruppe unterlegen hätte, würde das – die Richtigkeit der Behauptung unterstellt – bedeuten, dass die früheren Beurteilungen der Klägerin ebenfalls unter Verstoß gegen Ziffer 4.2 BRL erfolgt und damit fehlerhaft gewesen wären. 23 Zudem hat der Beurteiler gegen Ziffer 3.3 BRL verstoßen, wonach die Übernahme von Zusatzaufgaben (zwingend) in der Beurteilung aufzuführen und mit als Grundlage für die Leistungsbeurteilung und zur Abrundung des Gesamturteils heranzuziehen ist. Aus der Akte ergibt sich, dass die Klägerin die Zusatzaufgabe als gewählte 1. Stellvertreterin der Vertrauensperson der Schwerbehinderten in der örtlichen Schwerbehindertenvertretung ehrenamtlich und ohne Freistellung ausgeübt hat. Gleichwohl ist diese Zusatzaufgabe in der dienstlichen Beurteilung nicht aufgeführt. Von daher ergibt sich aus der Beurteilung nicht, dass diese Zusatzaufgabe hinreichenden Eingang in die Leistungsbeurteilung und das Gesamturteil gefunden hat. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 18.03.2011 dargelegt hat, dass er diesen Umstand ebenso wie d ie Verzögerung, die Klägerin aus der Vertretungsregelung auszunehmen, hat der Beurteiler zum einen wahrgenommen und berücksichtigt habe. Vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, dass aus den vorgebrachten Argumenten der Klägerin nicht ersichtlich sei, wie die erbrachte Leistung im Vergleich zu anderen Mitarbeitern dieser Funktionsebene eine höherwertige Einschätzung zulasse. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beurteiler – ungeachtet des formalen Fehlers - diese Tätigkeit auch inhaltlich nicht in seine Bewertung einbezogen, sondern nur den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt hat, ohne der Auswirkung der zusätzlichen Aufgabe auf die Leistungsanforderungen nachzugehen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beurteiler zur Verzögerung, die Klägerin aus der Vertretungsregelung auszunehmen, auf einen entsprechenden Wunsch der Klägerin hingewiesen hat. Dies legt den Schluss nahe, dass er die zusätzliche Belastung der Klägerin deswegen geringer eingeschätzt hat, weil sie in deren Wunsch begründet war. Für die Beeinträchtigung des abzurufenden Leistungsvermögens durch eine zusätzliche Aufgabe ist aber unerheblich, auf wessen Wunsch sie erfolgt. 24 Im Übrigen dringt die Klägerin mit ihrer geäußerten Kritik nicht durch. Die Bewertungen des Beurteilers sind – unbeschadet des fehlerhaften Bewertungsmaßstabs und der nicht hinreichenden Einbeziehung der Zusatzaufgaben - für sich betrachtet plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Den Nachweis, dass in die Beurteilung falsche Tatsachenfeststellungen eingeflossen sind, ist die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin schuldig geblieben. Insoweit begibt sich das Gericht nicht selbst auf Fehlersuche. Vielmehr ist es Aufgabe der Klägerin, etwaige (formale) Fehler darzutun (Urteil der Kammer vom 11.05.2006 – 6 A 1230/03 – m.w.N.). Der Vorwurf der Klägerin, der Beurteiler habe durch Verweis auf andere Bewertungen sachfremde Erwägungen getätigt, lässt sich in der Verwaltungsakte nicht nachvollziehen. 25 Soweit die Klägerin zu einer anderen Einschätzung ihrer Leistungen kommt, beruht dies darauf, dass sie ihren eigenen Bewertungsmaßstab an die Stelle des Beurteilers setzt. Dies ist irrelevant, da der Bewertungsspielraum – wie erwähnt – allein dem Beurteiler zukommt. Die Begründungen des Beurteilers in der Beurteilung und der Stellungnahme zur Gegenvorstellung der Klägerin vermögen durchweg die Bewertungen zu tragen. Den Vorwurf der Klägerin, der Beurteiler habe generalisierend von einzelnen Vorfällen auf ein Gesamtverhalten geschlossen, hat der Beurteiler im Gegendarstellungsverfahren widerlegt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich insoweit nur um einzelne Beispielsfälle im Rahmen der Erläuterung der Beurteilung im Erörterungsgespräch gehandelt hat und nicht um die Begründung einiger Leistungskriterien. 26 Die Bewertung der „Arbeitsquantität“ ist nicht fehlerhaft, unbegründet, diskriminierend und benachteiligend im Sinne des SBG IX. Der Beurteiler hat die Schwerbehinderung der Klägerin ausweislich seiner Stellungnahme vom 18.03.2011 bei der Leistungsbewertung berücksichtigt. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. 27 Die Beurteilung verstößt auch nicht im übrigen gegen die nach Nr. 7.5 brl zusätzlich heranzuziehende Regelung des § 23 der Rahmenintegrationsvereinbarung für behinderte Menschen in den Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: RIV). Wie von § 23 Abs.2 RIV vorgesehen, ist die Schwerbehindertenvertretung an der Beurteilung beteiligt gewesen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beurteiler die einschränkenden Vorgaben der Nr. 7.5 Abs. 2 BRL und des § 23 Abs. 5 RVI nicht beachtet hat. 28 Letztlich ist unerheblich, ob – was die Klägerin vorträgt - im Beurteilungseröffnungsgespräch keine Begründungen abgegeben worden sind. Ein Verstoß gegen Abschnitt 7.4 BRL ergibt sich hierdurch jedenfalls nicht, da diese Ziffer nicht explizit die Abgabe solcher Begründungen in jedem Fall verlangt. Danach ist vielmehr die Beurteilung mit dem zu Beurteilenden lediglich zu besprechen. Dies bedeutet naturgemäß einen Dialog, so dass es – auch – Sache des zu Beurteilenden ist, klarzumachen, wo er eine Erläuterung benötigt und die nötigen Erläuterungen einzufordern. Dass es zu einem Beurteilungsgespräch nicht gekommen ist, trägt die Klägerin nicht vor. Dies wird auch durch die entsprechende von der Klägerin unterschriebene Passage der Beurteilung widerlegt. Indem die Klägerin Teile der ihr im Erörterungsgespräch gegebenen Begründungen kritisiert, widerlegt sie überdies selbst ihren Vortrag zu einem Fehlen jeglicher Erläuterungen. Soweit es Defizite bei den Erläuterungen gegeben hat, hat der Beurteiler dies nachvollziehbar und von der Klägerin unbestritten mit den Nachfragen der Klägerin nach den gemachten Beobachtungen und wie sie sich verbessern könne, erklärt, so dass ihm dies nicht angelastet werden kann. Im Übrigen hat der Beurteiler im Gegendarstellungsverfahren umfangreiche Erläuterungen abgegeben und hiermit etwaige diesbezügliche Fehler geheilt. Wie sich aus zunächst nur eingeschränkten Erläuterungen der Schluss der Voreingenommenheit des Beurteilers ziehen lässt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dem Gericht erschließt sich dies nicht. Aus der Beurteilung ergibt sich hierfür kein Anhalt. 29 Soweit sich die Klägerin zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der Beurteilung auf den Leitfaden zur Beurteilungsrichtlinie bezieht, hat dies außer Betracht zu bleiben, da der Leitfaden für den Beurteiler – anders als die Richtlinie selbst – nicht bindend ist. Von daher kann ein Abweichen von dem Leitfaden nur dann zu einer fehlerhaften Beurteilung führen, wenn zugleich ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt oder es einen sonstigen Beurteilungsfehler begründet. Soweit die Klägerin rügt, dass entgegen dem Leitfaden keine Hinweisgespräche mit ihr bezüglich ihres Leistungsabfalls getätigt worden sind, dringt sie auch hiermit nicht durch. Zum einen sieht die Richtlinie selbst ein solches Gespräch nicht als Verfahrensregelung vor, so dass ein Verstoß gegen die Richtlinie nicht gegeben ist. Zum anderen ist nach den Darlegungen des Beurteilers die im Vergleich zu den früheren Beurteilungen schlechtere Bewertung der Klägerin nicht auf einen von ihm festgestellten Leistungsabfall zurückzuführen, sondern darauf, dass im Vergleich zu den vorherigen Beurteilungen ein Wechsel des Stellenprofils, eine Änderung der Bezugsgruppe und ein Wechsel des Beschäftigungsdezernats vorgelegen hätte und er die Bewertung an der nunmehr für die Klägerin einschlägigen Bezugsgruppe Vergleich zu den Leistungen anderer vergleichbarer Mitarbeiter/innen ausgerichtet habe. Dementsprechend ist der von der Klägerin gezogene Schluss, die Abweichungen in der Beurteilung würden (allein) auf den Wechsel der Person des Beurteilers zurückzuführen seien, was die Rechtswidrigkeit der Beurteilung belege, ohne jegliche Grundlage. Schließlich bleibt festzustellen, dass auch eine tatsächlich pflichtwidrig unterlassene Durchführung solcher Gespräche nicht zu einem Erfolg der Klage führen könnte, da die tatsächlich gezeigte Leistung der Klägerin zu bewerten war und nicht eine hypothetisch andere nach einem solchen Gespräch. 30 Schließlich ist unerheblich, ob für die Klägerin eine Anlassbeurteilung nach Ziffer 2.4 Satz 1 BRL zu erstellen war. Ersichtlich für sich betrachtet und im Hinblick auf Ziffer 2.4 Satz 1 BRL dient diese Regelung nur dazu, zusätzlich zur Regelbeurteilung eine weitere Beurteilung vor Ende des Regelbeurteilungszeitraums einzuholen und verpflichtet nur dazu, eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Vorliegend ist für die Klägerin eine Anlassbeurteilung erstellt worden, nämlich die hier streitgegenständliche. Unerheblich ist insoweit, aus welchem Anlass sie eingeholt worden ist. Entscheidend ist allein, dass sie eingeholt worden ist. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).