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Urteil

2 A 1395/06

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheide bleiben trotz späterer verfassungsgerichtlicher Feststellung einer Normnichtigkeit grundsätzlich unberührt. • Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid eröffnet nicht den Rechtsweg gegen bereits bestandskräftig gewordene frühere Bescheide. • Ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG setzt eine nachträgliche Änderung der Rechtslage oder sonstige gesetzlich vorgesehene Gründe voraus; frühere gerichtliche Entscheidungen begründen dies nicht, wohl aber eine Entscheidung des BVerfG mit Gesetzeskraft. • Die Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie aufgrund der Bestandskraft älterer Bescheide bei sogenannten Altfällen von einer rückwirkenden Aufhebung absieht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf rückwirkende Aufhebung bestandskräftiger Versorgungsbescheide nach BVerfG-Entscheidung • Bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheide bleiben trotz späterer verfassungsgerichtlicher Feststellung einer Normnichtigkeit grundsätzlich unberührt. • Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid eröffnet nicht den Rechtsweg gegen bereits bestandskräftig gewordene frühere Bescheide. • Ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG setzt eine nachträgliche Änderung der Rechtslage oder sonstige gesetzlich vorgesehene Gründe voraus; frühere gerichtliche Entscheidungen begründen dies nicht, wohl aber eine Entscheidung des BVerfG mit Gesetzeskraft. • Die Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie aufgrund der Bestandskraft älterer Bescheide bei sogenannten Altfällen von einer rückwirkenden Aufhebung absieht. Die Klägerin, zuletzt Regierungsamtsinspektorin (A9+Z), war in mehreren Zeiträumen teilzeitbeschäftigt und wegen Dienstunfähigkeit zum 31.5.2002 in den Ruhestand versetzt worden. Mit Bescheid vom 18.7.2002 wurde ihr Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung sowie eines Abschlags wegen vorzeitigen Ruhestands festgelegt. Die Klägerin legte wiederholt Widersprüche ein; ein Widerspruch vom 25.11.2005 wurde durch Bescheid vom 16.1.2006 als verfristet zurückgewiesen. Nach einer verfassungsrechtlichen Entscheidung des BVerfG vom 18.6.2008 hob die Behörde den Bescheid insofern auf, als der Abschlag ab dem 18.6.2008 anzusetzen war; die Parteien erklärten den Rechtsstreit für den Zeitraum ab diesem Datum für erledigt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Festsetzungsbescheids und die Zahlung der Versorgung ohne Abschläge für den Zeitraum vom Eintritt in den Ruhestand bis zum 17.6.2008 mit Zinsen. Der Beklagte hält den älteren Bescheid für bestandskräftig und verweist auf fehlende Wiederaufgreifensgründe und das Ermessen der Verwaltung. • Verfahrensfragen: Teilweise Klagerücknahme und übereinstimmende Erledigungserklärung führten zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO für die jeweiligen Anträge. • Bestandskraft: Der Bescheid vom 18.7.2002 war mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde nicht fristgerecht angegriffen; er ist deswegen für die Zeit vor dem 18.6.2008 bestandskräftig geworden. • Rechtsbehelfsbelehrung: Die im Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006 enthaltene Belehrung eröffnet nicht den Rechtsweg gegen bereits bestandskräftige frühere Bescheide; sie ist keine Willenserklärung zur Wiederaufhebung. • Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG): Ein Wiederaufgreifensgrund fehlt; frühere Entscheidungen des BVerwG oder des EuGH begründen keine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. • Europarechtliche Entscheidung: Der EuGH-Entscheid verpflichtet die Behörde nicht, bestandskräftige nationale Verwaltungsakte zurückzunehmen; Rechtssicherheit ist ein anerkannter Gemeinschaftsgrundsatz. • Verfassungsgerichtliche Entscheidung: Die Änderung der Rechtslage trat erst mit der Entscheidung des BVerfG vom 18.6.2008 ein, die Gesetzeskraft entfaltet; die Behörde hat insoweit mit Bescheid vom 22.10.2008 reagiert. • Ermessensausübung (§ 48 VwVfG): Die Behörde hat im Rahmen ihres Aufhebungs-Ermessen nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie nicht alle bereits bestandskräftigen Altfälle rückwirkend aufhob; Bestandskraft ist ein sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung. • Fürsorgepflicht: Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet keine generelle Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung bestandskräftiger Bescheide und kann das Ermessen nicht derart binden. Die Klage hat überwiegend keinen Erfolg. Für den Zeitraum ab dem 18.6.2008 erklärten die Parteien die Hauptsache erledigt; insoweit wurde das Verfahren eingestellt und die Kosten entsprechend verteilt. Für den Zeitraum vor dem 18.6.2008 bleibt der Festsetzungsbescheid vom 18.7.2002 bestandskräftig, weil er nicht fristgerecht angefochten wurde und kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf rückwirkende Aufhebung besteht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Versorgung ohne Versorgungsabschlag für die Zeit vom Ruhestandseintritt bis zum 17.6.2008; die Verwaltung hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt.